1920 / 83 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein⸗ beimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungt⸗, Brikeitterungs oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗˖ lich brennbarer sester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß sie auß dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.

2. Brennstoffe dürfen im Juni nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Mai pünktlich nachgekommen ist.

3. Brennstoffe dürfen im Juni an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Mal die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

4. Meldungen über Kohl en verbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Mat 1920 erneut zu erstatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einnige Meldung erfolgen; wegen Aushilfe lieferungen s. 5 3a.

§ 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und e e Personen), die seit dem J. April 1919 in mindestens 3 beliebigen Monaten monatlich je 10 t Kohlen usw. verbrauchi haben (1 64 1000 kg 20 tr auch wenn sie im Landabsatz bezogen haben oder die von dem Reicht kommissar für die Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflichtig, wenn ihnen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder freiwilliger EGinschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen. Auch die Betriebe des Reichz, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (3. B. Gasanstalten, Werften, Straßen bahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rũcksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatgeisenbahnen;

, die Reichsmarine für ihre Bunlerkohlen;

oe die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen d) Schiffsbesitzer

beschafft wird; für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskoble;

) JZechenbesitzer, Joweit sie selbst e . Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkoble und zur ufrechterhaltung ihres Frubenbetrtebs Zechenfelbstberbrauch)] oder zum Betriebe eigener Kokerelen (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brilettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;

) die landwirtschaftlichen Ne zenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wictschafilichem Zusammenhang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betrieb von dessen Inhaber geführt werden, so weit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Kranken häuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, sowelt sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) , , oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

enen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelssalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil⸗ derwaltungsstelle nach 5 5, 1, 2. . Der Reichs kommissar für die Koblenverkeilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

§ 3. Inbalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 1000 Eg zu erfolgen und find unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein kohlenbriketts, Braunkohle, Braun kohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt⸗ lichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6

B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten et-, Stück-, Schlammkohle bezw. Grob, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter nz zu melden:

a) Transportart der

siehe Abs. 2)

im Vormonat bejogenen Mengen

b) Bestand am Anfang bes Vormonatg, o Zufuhr im Vormonat, d Bestand zu Beginn des laufenden Monatt,

u * 3 im Vormonat, Bedaif sür den laufenden Monat, g) vorauesichtlicher Bedarf für den siebe Abs. 2), h) Bedarf für den Vormonat. 2. Die Trantportart ist in Spalte 34 zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, bei Bezug fuhrenweise ab Zeche: Landabsatz'; . ae , vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: Platz ;

mit der Vʒubahn ab Zeche: Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: Kleinbahn? ;

mit der Vollbahn ab Schlff: ‚Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen; . Pen delwagen“;

mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: Schiff ;

durch Ketfen.,, Seilbahn, Verbindungsgleis und onstige . Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentr.

n , die Lieferung auf verschledene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatebedarf (Spalte 9 der ist anzugeben die an sich zur Fübtung des Betriebs benstigte rennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände durfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen find, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder „quote hinaus autgeschlossen sind, haben nur diese als Beda anzumelden.

4. Der , . ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Grrechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ za. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im April von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Märzmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Mai—⸗ meldekarte rot zu unterstreichen, Besondere Meldekarten für dle Aughilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat urückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie nsgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnei werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 5 za? behandelten Lieferungen hat biefe gemäß Zan im Hauptteil der Karte rot unter= strichen zu melden.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet ö. e, in solcher

folgenden Monat

und jwar in zwei Ausfertigungen;

an Stelle der Koblenabteilung der bisherigen Kriegsamtsstelle ge⸗ tretene Zivilverwaltungẽstel len i stelle, Landeskohlenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), für das

setzte westliche Gebiet siehe staa Ziffer M, für die Bezieher von Saarkohle siehe 8 6, 10;,

Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe und VIII, sowie § 6).

den Gebieten mehrerer diese Amtlichen Verteilungestellen Meldekarten einzusenden;

pflichtige bei mehreren Lieferern, sondere Meldekarte zu richten. soffe aus mehreren Herkunftsgebieten,

viel Karten einzureichen, , Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be—

zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge— legene Betriebe handelt) Ifffer 7) zu senden,

ür i, Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (6 6, 8 zu senden.

Verbrauchern zu senden, haben und böhmische Kohle,

bezogenen sonstigen lnichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimm te Meldekarte an die Einfuhrabteilung,

§ 5. Melde stellen.

I. Meldungen sind zu erstatten: J. an den Reichs kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, zustãndige,

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen

e (Kohlenwirts Haft stelle Demo h lim ach mg. e⸗

Iiffer III, für Freistaat Sachsen siehe

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen

§ 5. Vi, Vi Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde o jst an jeden LVeferer eine be—

Bestellt er bel einem Lieferer Brenn⸗ so hat er ig, Lieferer so

wie Herkunftsgebiete in Frage kommen.

an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 5 und zwar mit der Aufschrift: „‚Auslandskohle“.

Betriebe, die in Bavern liegen, sind diese Meldekarten mit der⸗

Außerdem ist elne besondere sechste Meldekarte mit der Aufschrift „Austlandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen die nicht in Bayern ihre Verbrauchgstelle sei es allein oder neben deutscher Kohle,

von einem deutschen Lieferer beziehen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar

Berlin W. 62, Kurfärstenstr. 117“, zu senden. II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim“ ssiehe auch 8 6, Ta) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenbandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese befondere, sechste Meldekarte ist in den Meldektartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach 5 b, J, 2 oder ihren Unterste len erhältlich sind. ;

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Iiffer I genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Cöln, Untersachsenhausen 5 7, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirt verwenden,

ITV. Meldepflichtige, deren Verbrauchgstelle im Frelstaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenbura liegt, haben mit Autnahme der Elettrizitäts⸗ Gag und Wasserwerke, an Stelle der in 8 5, (, 2 erwähnten einen Meldekarte deren jwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unterverteilungestellen ausgegebenen Meldekarten⸗ hefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts-, Gag⸗ und Wafferwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

Meldekarte. V. Sämtliche Meldekarten sind 'n ,. auszufüllen. Auch mtliche Verteilungsstellen oder

wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Ve perschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau Lleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be—⸗ zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenfo auf etwalge beigefügte Bemerkungen.

VI. Für Gagkoks ist die unter ie J, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoktzabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstr. 19, zu senden.

VII. Für Saartohle siehe 5 6, 10.

VIII. Für andere als böhmnische Auslandskghle ist die unter Absatz J, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „‚Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. 117*, zu senden.

z 6. Amtliche Verteilungs stellen.

Amtliche Vertellungsstellen sind: 1. Für Steinkohle) schlesien: . Amtliche Vertellungestelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle“): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau—⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. z. Für Steinkohle) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen), 4. Für die Braunkohle t) aus dem Gebiet rechts der Ctübe mit Autnahme von sächsischer Braun⸗—

koh ler): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 389.

aus Ober und Rieder

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle y) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter genannten:

Amtliche Vertellungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. Für Braunkohlef) aus den Freistaaten a und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh— nach Deutschland (außer Bayern) einge Kohle und für sächsische Steinkohle“): Kohlenausgleich Dresden, Bresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 7. Für rheinische Braunkohle): Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Untersachsenhausen 9. 77) 73. Für Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 37 / 29, Erdgeschoß. 3. Für Stein-) und Braunkohlet) aus dem rechtsrbeinischen Bagern und für böhm ische, nach Bayern eingeführte Kohler n) Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtä— rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. g. Für Steinkohle) des Deist ers und Leiner , ,, . Barsinghausen, Ibben⸗ 1 Iw. ): mtl che Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deifters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. J. 10. Für die Steintohle?! aus dem Saarrevier, en,, und der bayerischen Pfalzj: hlenausgleich Mannheim, Mannheim, Parkring 27 s29. 11. Für Gaskoks“Y) siehe § 5, VI. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 5, VIII.

§ 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens unterschrist (Firmenunlerschrift) des Meldepflichtigen versehen fein müffen, dürsen nur auf amtlichen Maimeldekarten erstattet

. nnch Briketts, Schlammkohle und Kokt, ) Auch Gagtkokzgrus, -Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse, sowie Koksarusbriketts.

6. achse 1 e

Um büren

werden, die jeder Meldepflichtige bel der zuständigen Orts. oder

Bezirkskohlen telle, beim Fehlen einer solchen bei der justãndigen Kreiswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen n,, sstelle nach 5 b, 1, 2 (im besetz ten Gebiet bei der mtlichen e n tellsnge telle fär das besetzte westliche Gebiet, Köln, siehe 8 6, 7) gegen eine Gebühr von O. 20 für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Bezirte gemäß S 5, IL und IV ind Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von C60. vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten ssiehe §5, 11 ö gz 5, I, II und 93) sind dort für 0,10 M das Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an oder in Ferschledenen Teilen des gleichen Ortes, Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe . der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Me depflichtiger nach der Art seines gewerßb⸗ lichen Betriebeg zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß. ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der we entlichste Teil seines etriebes gehört. Ist ihm vom Neichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Gz ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

z 3. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepfsichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte berest findet, so hat er neben der für den Reichs kommissar beslimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichs kommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

z 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorsieferers einzutragen und die Karte hne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk Zeche, Kökganstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkauftkartell oder Handels firma) den Vertrteb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗· führten Brennstoff! von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiten sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Borlieserer in Frage kommen. Letztere hat er an die e . Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht . . als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ arte hat:

2. die auf die Karte entfallende Menge,

p. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur- schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem , n. Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt“ and dem Namen der auftellenden Firma zu versehen. Die urschristliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren. ;

3. Jeder Veferer (Händler), der von einem im Auglande wohnenden Lieferer böhmssche Kohlen beriebt, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Melbekarten' handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Vertellungsstelle München G 6, 8), andern⸗ fallg an den Kohlenausgleich Dresden (8 6. 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, , 117*, ju senden. Die Karten für solche aus ländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift . Auslandskohle . versehen. .

4. Bezleher von amertkanlscher Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Möeldekarten zu vermerken, die dem Reichs fommiffar für die Kohlenvertellung eingereicht werden.

z 1. Un zu lässigkeit von Doppelmeldun gen. h J derselben Bedarfgmenge bei mehreren Lieferern find verboten.

511. Ausnahmebestimmungzen (Üushilfslieferung.

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (6 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 8 6), aus deren Bezirk dieler Bezu olgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Vertellungsstelle ist Berufung an den Reichs tommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur autznahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes ertzilt.

ür die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Äbsatzgeblet der Rheinischen Kohlen handels- und ee , m. b. H. Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtli der gemäß Absatz erforderlichen nweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Kuf 8 3a, 1 (letzter Satz ) und 5 10 wird hingewiesen.

2. NRushilfslieferungen zwischen jwei Verbrauchern sowie Aut hilfslieserungen eines l, aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind au zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien, die Genehmigung der Zivilver⸗ waltungsstelle nach § b, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen AÄushilfs« e, Gifenbabiwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Genehmigung der zu ständigen Amtlichen Verteilungt⸗ stelle (siehe S 6).

3. Ein Hauptlieferer (6 9 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in ber dem Hauptlieferer gemäß 8 9, 1' zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungßmäßige Melde. karte vorgelegen haben muß iz 1, 1 und Y, keine Anroendung. genügt die einschlägige Mittellung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieserungen ist in 8 3a geregelt. f S 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

z 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, ö die für den Betrleb eines gewerb⸗

verschledenen Orten so müssen für jeden

lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Meichts⸗ kommiffars in den Handel zu bringen oder für Hausbrand;wecke ab— zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 5 3a, ?.

§ 14.

Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind Ein⸗ reichen von eden, nicht e f ! , * § 16. Stra fen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 5 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Here d bit ju einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark. oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 5 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesrats vom 12. Jult 1917 mit Geldstrafe bit

zu 3000 Mark bestraft. . 2. Neben der Strafe kann im an des vorsätzlichen rh ig

handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die

*) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks, 5 5. IM.

Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Herne ee möglich ist. sleich earn.

l

Tf) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten veral.

) Eine Abänd 6 der Li i nn,, N. f J, Lieferungoriehun gen solUl durch diese

bie Zuwiderhandlung bören oder nicht.

§ 16. Wirkung unterlassener Meldung.

Gin Meldepflichtiger, zer seiner Meldepflicht nicht oder nicht oder unvollständige Angaben macht, S 15 zu gewärtigen, daß er von der

fristgerecht genügt oder falsch

* neben der Bestrafung gemäß

elieferung ausgeschlossen wird. ö 2. Inkrafttreten.

e Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1920 in Kraft.

Berlin, 6. April 1920. 4

Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. Y B: Kei],

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Ministerium hat am 15. d w—— . 3 , . . lt, H verzinsliche uldverschreib ö . . , von hg nn gen h en tücken zu 20d, 1000, 5 , in den Verkehr zu bringen. ö Stuttgart, den 15. April 1920.

Ministerlum des Innern. Heymann.

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Aus sührungsgesetzes zum Bürger⸗

des Artikels 67 des hessischen

lichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1895 wirh' hiermi s Gießen die Genehmigung züͤr n, hiermit der Stadt

Zinsscheinen von 4500 000 M

in Worten, Vier Millionen, Fünfhunderttau send Mark!

erteilt, um die Mittel zum Ausbau städtischer Betriebe (des Behebung der Wohnungsnot und zur Deckung

Elektrizitätswerks, des Gagwerkg und des

der Stempel⸗ und Druckkosten zu beschaffen.

Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich ; fällig in halbjährigen Raten am 1. ö 6 4. H enn r.

ahres, zu verzinsen. ilaungsplan durch Rückkauf oder VBerlosung vom

der Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten,

oder die ganze Anleihe auf einmal zurückzuzahl Vorstehende Genehmigung wird 4 1 ö

Dritter erteilt. Die Befriedigung der e nh . re

verschreibungen wird vom Staat nicht gewährleistet.

Darmstadt, den 8. April 1920. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich.

*

Sekanntm achun g. Vie am 22. Januar 1920 angeordnete Schließung des in Gera, Wi a tt ticb gn ess ! . 46, wird mit Wirkung vom Gera, den 8. April 1920. ö Der Stadtrat. Poltzeiamt. Dr. Trautner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsverordnun g vom 23.

1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger , . *r (RGBl. S. 608), in Verbindung mlt Ziffer J der Ausführungs⸗ perordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915, wird . dem Bäckermeister Lorenz Landgraf in Rofi

a. /A. der Handel mit Mehl und Backwaren aller ö . ,. . unmittelbare Beteiligung an

n Handel wegen Unzuverlä— z f Handelsbetrieb bis auf wetteres ö. * k Altenburg, den 13. April 1920.

Landratsamt. J. A.: Kluge.

e g Bekanntmachung.

er ndlexin Emilie PJauline verw. Miers

geb. Thierkach, in? Döbern ist d wen me r rh,

lian de la f reit . mit Milch wegen Döbeln, am 8. April 1920.

Der Stadtrat. Stadtrat Dr. Uhlig.

k 69 Beschluß.

erdinand Kurz, Inhaber der geheimen Zigarr Ferdinand Kurz, Hamburg, Rellingerstraße bs, u 6 des 5 10 der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10 Oktober 1916 der Betrieb einer Zigarrenfabrik untersagt.

Hamburg, den 15. April 1920.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gew 8 Hen, n, 3.

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeassessor Goeldner in Berlin N. ist zum 1, der Gewerbeinspektlon dortselbst beauftragt worden. ö

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Preußische Staatsregierung hat den bisherigen Kreis tierarzt Dr. Lange zum Regierungtz⸗ und e en. nnr. Ihm ist die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Regierung in Schneidemühl übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 6 . Ministerlum der öffentlichen Arbeiten sind ernannt

zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat der Oberregierungsrat Ernst Meyer, früher Mitglled der General⸗

bezieht, ohne Unterschled, ob sie dem Täter ge⸗

) abe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber nebst den .

Die Anleihe ist nach dem festgesetzten 1986 ab mit Li. vom Hunbert des Kapflal gun n w pitals unter Zu ;

Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen 9 3 von dem gen ö

ab auch eine verstärkte Tilgung .

reigeschäfts des Fleischermeisters Richard

ö zum Eisenbahndirektor:; die Geheimen n . : Gehe expedierenden r,, . , in n m, ; ert und Trampedach und der Geheim * . ime nungsrat Crusius, än J zum Geheimen expedierenden Sekretär und K ; imen expediere . alkulator: der Eisenbahnbetriebskontrolleur Düerkop, die ire rr, rechnungsrevlsoren Hintze und Westphal, die Eisenbahn⸗ obersekretãre ,,, Gaucke, Kopp, 8übte k Thiers, Venth, . und enborg und die Eisenbahnsekretä Er Reckel und Spieker, . . . . Geheimen Nevisor: der Eisenbahnbetriebs maschinen⸗ , . mann, der technische Eisenbahn⸗ echnunggrevisor Marschner und der technische Ei sekretär Lücken haus, w . dum Geheimen Lanjleiselretar: die Eisenbahnassistenten erg mann und Utrecht, und die Eisenbahnkanzlisten Otto Herrmann, Kontny und Paul Schmidt.

——

Bekanntmachung, betr Maschinen⸗, Werkstätten⸗, Verkehrs-

Abnahmeämtern.

ö Am 6 Aprih d; 36 sind in der Einrichtung und dem Stande er Eisenbahn⸗Maschinen „Werkstätten⸗, Verkehrs- und Ab⸗ nahmeämter folgende Aenderungen eingetreten:

: A

und

. ( . NMaschinen ä m ter. . Neu errichtet ist: im Direktionsbezirk Berlin ein Maschinenamt ĩ . onch irt d erlin ein Maschinenamt in Berlin mit der Bezeichnung Maschinenamt Berlin 6; ö . I Ohre fk onshezzrk Gasfar * ö. 1 = , , , Gassel ein Maschinenamt in Göttingen mit der , rr, . inengmt Göttingen 2 und ein Maschinenamt in Marburg (Bez. Casseh; dem in Götti its t ndii ** a,, . Vel 1 Gött ng b relts lichen De e e f ingen bereits ichen . J

die Bezeichnung Maschinenamt Götti be gelegt worden; J ö

im Direktionsbezirk Essen ein Maschine t in nertiousbezirk Essen ein Maschinenamt in Dortmund mi . n, . Maschinenamt Dortmund 3; . im Direktionsbezirk Magdeburg ein Maschinenamt in Aschersleben: . ö. f ein Maschinenamt in Rheine. B. Werk stätten ämter. ö Neu errichtet ist: im Direktionsbezirk Altona ein Werkstättene in Glü . zirk Altona ein Werkstättenamt in Gl t bei Ummant lung ber Jebemperk ftält. Gläcksiabt in . sttätte) som e ein Werkstättengmt bei der Hauptwerkstätte Neu—⸗ muünster mit der Bezeichnung Werkstättenamt Neumünster e: im Oirektionsbefirk Berlin ein Werkstätkenzmt mit ( k Berlin ein Werkstättenamt mit der Bezeichnung . 39 3 (bei Umwandlung der Nebenwerkstätte Berlin Lehrter he. . . ö. Hauptwerkstätte) sowie ein Werkstättenamt bei uf P)1FEsi3r*4 V 2 5 9 5 7 244 hen. k Grunewald mit ger, Bere ichnung Werkstätten⸗ ä Grunewald e ( bsamt für Lokomotivuntersuchung, ein! ,, der , Grunewald mit der Be. zeichnung Werkstättenamt Grunewald d (Versuchsamt für Brems. e, e . und ein Werkstättenamt bei der Haup werkftatte 6 sSdam mit der Bezeichnung Werkstättenamt Potsdam o (Ver⸗ uchsamt für Wageneinrichtungen) Direkt a 6 stz im ., , ,. Breslau ein Werkstättenamt bei der Hauptwerk . . Oberschlesien) mit der Bezeichnung Werkstattenamt ö 8 * im Direktionsbezirk Cassel ein Werkstätt ĩ ; ck ( erkstättenamt . Cassel mit der 1

im Direktionsbezirk Münster (Westf)

᷑.)

. ichnung Werkstättenamt Caf 34 . *

zerkstättengmt hei der Hauptwerkstätte Göttingen mit der Ge—

dn. Wer stãttenamt Göttingen b und ein Werkstättenamt bei

Nau hwer sstctt t für Wagen am Bahnhof Paderborn Nord mit

der Hesichnung. Werkstättenamt Paderborn 2b; das bei der Haupt-

werkstãtte Göttingen bereits bestehende Werkstättenamt hat die

Bere ichnung Werkstãttenamt Göttingen a erhalten, daz bei der gupiwerkstätte Wagen am Bahnhof Paderborn Nord berells stehende, bisher mit Paderhorn b bezeichnete Werkstättenamt die

Bezeichnung. Werkstättenamt Paderborn 2 A und das bei der Haupt-

, an n mn k Paderborn .

oher mi aderborn a bezeichnete Werkstä h di r g nene. Werkstãttenamt ,, VR im Direktionsbefirk Cöln ein Werkstättenamt bei der e ü ülich mit der Bezeichnung Werkstättenamt n auptwerkstätte Jülich bereits beftehende Werkstãttenanmt hat die

ö. e n, Werkstättenamt Jülich à erhalten;

m Direktionsbezrk Elherfeld ein. Werkstättenamt bei der Haupt- erkstãätte Arn erg (Westf. mit der Bezeichnung Werkstät . Arnsberg (Westf) b und eln Wer lstãttenamt bei der Hauptwerk⸗

ätte Siegen mit der Bezeichnung Werkstättenamt Siegen b; das i der Hauptwerkstätte Arnsberg Westf.) bereits bestehende Werk stättenamt hat die Bezeichnung Werkstättenamt Arnsberg (Westf.) a und das bei der Sauptwerkstätte Siegen bereits bestehende Werk⸗

i, die Bezeichnung Werkstättenamt Siegen a erhalten;

im Direktionsbezirk Essen ein Werkstättenamt bei d auptwer stätte Dortmund mit der Bezeichnung en , n ne, ein Werkftätlenami bei der Hauphwerkftätte Mösheim (Ruhr Speldorf mit der Bezeichnung Werkstättenamt Mülheim 8 Speldorf b, ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstatte Reckling= hausen mit der Bezeichnung Werkstättenamt Recklinghausen b ein

Werkstättenamt bei der Haupswerkstätte Wedau mit der Bezeichnung

Werkstättenamt Wedau b und ein Werkstättengmt bei der Haupt

werkstätte Witten mit der Bezeichnung Werkstättenamt Witten d;

die hei der Hauptwerkstättze Dortmund berçits bestehenden, bisher

mit Dortmund La, 1b und 2 bezeichneten Werkstättenämter haben die Bezeichnung Werkstättenamt Dortmund a, Werkstättenamt

Dortmund b und. Werkstättenamt Dertmund o erhalten, die

bei den Hauptwerkstätten Mülheim (Ruhr)⸗Speldorf, Reckling⸗

hausen und Wedau bereits bestehenden Werkstättenämter die Be ichnung Werkstättenamt Mülheim (RNuhr)⸗Speldorf. a, Werk—

ö Recklinghausen a und Werkstättenamt Wedau a, und

bie bei, der Hauplwerkstätte Witten bereits bestehenden, bisher

mit Witten 1, 2 und 3 bezeichneten Werkstättenämter die Bexeich. nung. Werkstättengmt Witten a. Werkstättenamt Witten b und

Werkstättenamt Witten e;

im Direktionsbezirk Frankfurt (Main) ein Werkstättenamt bei der . Nied mit der Bezeichnung Werkstättenamt

ed. b;, das hei der Hauptwerkstätte Nied bereits bestehende 366 . hat die Bezeichnung Werkstättenamt Nied a erhalten;

im Direktiongbezirk Hannover ein Werkstättengmt bei der Ha perkstätte Heinhausen mit der Bezeichnung er ü m u e

. hausen e (Versuchsamt für Werkstätteneinrichtungen usw.);

im Direktionsbezirk Kattowitz ein Werkstättenamt bei der Hampt. werkstätte Oppeln mit der Bejeichnung Werkstättenamt Orweln d; das bei der Hauptwerkstätte Oppeln bereits beste hende We rkstätten amt hat die Bezeichnung Werkstättenamt Oppeln a erhalten;

im Direktionsbezirk Stettin ein Werlstättenamt bei de Hauptwen stätte Stargard (Pom.) mit, der, Bezeichnung . dr m.

Stargard (Bom) a sowie ein Werkstättenamt in Stolp i

Umwandlung der Nebenwerkstätte Stolp in eine Hauptwe a 6

die bei der Hauptwerkhstätte Stargard (Pom.) bereits beste nden,

bisher mit Slargard (Rom.) a und b bezeichneten Werkstã ten mler

effend Aenderungen bei den Gisenbahn⸗

; C. SV erkehrs ämter.

. Neu errichtet ist:

im Direktionsbezirk Berlin ein Verkehrsamt mi i

. . V it der Bezeichnun Verkehrsamt Berlin 5. . D. Abnahmeämter. Neuerrichtet sind:

im Geschäft bereich des Eisenbe nöentralamtg ein Abnahmeamt in Berlin mit der Bezeichnung Abnahmeamt Berlin 2 und ein Ab- nahmegmt in Dortmund mit der Bezeichnung Abnahmeamt Dort- mund 2; den in Berlin und Dortmund bereits bestehenden Abnahme ämtern ist die Bezeichnung Abnahmeamt Berlin 1 und Abnahmeamt Dortmund 1 beigelegt worden.

Verlegt

e. Eisenbahnz

ist:

8ntras 2 entralamts

im Geschäftsbereiche des Gleiwitz nach Breslau.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. V.: Boden stein.

das Abnahmeamt

Ministerium für V Der Kreitzassistenzart Dr

Kreigarzt ernannt worden. .

olkswohlfahrt. Maaß in Hamborn ist zum

Ministerium für Wifsenschaft, Kunst und Volksbildung.

eine Hauptwerk

Der praktische Arzt Franz Schönenberger in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der medizinis Fanltät dor Friebe ich Wüilhrlmz-⸗Un ssor in der medizinischen

SZakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität zu Berlin ernannt

worhen.

1

Bekanntmachung.

Meine Anordnung vom 20. September 1919 Nr. 8929 Du rech die dem Uhrmacher und Händler Paul Albring w der Handel mit Lebensmitteln und Segenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden ist, he be ich hiermit wieder auf.

Dortmund, den 14. April 1922.

Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.

Bekanntmachung. Dem Bruno. Müller, Restaurateur, geboren am 2. Dezember 1890 in Simmengu, Kreis Kreuzburg, wohnhaft in 3 4n kfurt 4. M., Börsenplatz 9, Geschätislokal: Börsendiele, Boͤrsenplct 8, wird hierdurch der Sandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln aller Art, sowle jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 12. April 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Hamm acher.

T. .

ö. Bekanntmachung. as am 2. Oktober olg gegen den Schlachterm eist . Springe von mir . 1 e andels mit Gegenständen des täͤ wird hiermit . e hoben. . , m, e, mn Springe, den 16. April 1920.

Der Landrat. von Laer.

. Bet anntm achun a.

rund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä Personen vom Handel vom 25. September 1915 ( ö. ie habe ich der Schankwirt kn Frmg Seeger, Charlotte n⸗ bur . Kantstraße 145 b. Wendt, Inhaberin der Weinstube Berlin Krausenstraße 14“, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hand ek mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. VB.: Dr. Weiß.

Sekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuv im vom Handel vom 23. September 1915 ( 69! n habe ich dem Lokaltnhaber Kurt Richter, Charlotte n— burg, Kantstraße 100, und dem Künstler Wgldem ar Bartel, Charlotte aburg, Ansbacherstraße 37 (Schankwirt. schaft Kokoloris- Stele * Kurfürstenstraße 30), durch Ver⸗ . unn . ö. 26 Han a mi . Gegenständen en edarfs wegen Unzuverl

diesen Handelsbetrieb antersag ? G Berlin O. N, den 14. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Hoerle.

GSekanntmachun g.

Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September 19 betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 6 3 S. 608), haben wi dem Bäcker Kar! Wilke in Dort mund, Bornstraße 122, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmimweln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in hejug auf diesen Handelsbetrieb un ter⸗ sagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung 4 Reichsanzelger und amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 14. April 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwar y

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundetzratsverordnung vom 25. tember betreffend die Fernhaltung , , dom . (RGBl. S. gos), haben wir dem Bäcker Keinrich Wage⸗ mann in Dortmund ö 5, durch Verfügung vom tigen Tage den Hande mit Lebens mittetn aller rt sowie mit en , n. Gegenständen des täg— lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersag t. Die Untersagung wirkt das R 33 . 91 rr ,,, n n Verfũ nzeiger m amtlichen . troffenen zu tragen. 1a 2 Dortmund, den 14. April 1920.

Wucherstelle der Polljeiverwaltung. J. A.: Schw ar.

(GFGortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen,

haben die Bejelchnung Wersstättkenamt. St de talen Stargard k . e n (Pom.) b und