1920 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 274 lfd. Nr. 2 u. Bl. 892 des Tartfregisters eingetragen worden: .

Der zwischen dem Verein der Kaufmannschaft von Star⸗ gard i Pomm., dem Gewerkschafts bund laufmãnnischer Ange⸗ stelltenverbände, Ortsausschuß Stargard i. Bomm. , und dem Ge⸗ wer ischafisbund der Angestellten, Ortsverband Stargard i Pomm., am 19. Januar 1920 obgeschloßene Tarifvertrag zur Regelung ber Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten aller Geschäftszweige einschl. der Kolonial, und Materialwarengeschäfte wird gemäß 32 der Verordnung vom T3. Dezember 1918 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stodt Stargard i. Pomm. sür allgemein verbindlich en⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allge⸗ meme Verbindlichken des Tarifnertrags vom 21. Juli 1919 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits verträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geliung sind. Fallg künftig für einen Gewerbezweig ein besonberer Fachtarifoertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkelt aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arberts⸗ ministerlum, Berlin NW. 6, Luisenstraße az / c. Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden,. 6

Arbeirgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag nfolge der Erklärung des Reichsarbeittzministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 8. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Betannimachung.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 251 lfd. Nr. 2 und 903 des Varifregisters eingetragen worden. .

Der zwischen dem Schutzverband Berliner Kartonfabri— kanten E. V. und dem Verband der Buchbinder und Papier⸗ verarbelter Deutschlands, Zahlstelle Berlin, am 12. Jannar 1920 abgeschloßene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 2. Mal 1919 nebst Nachtrag vom 21. Ok⸗ tober 1919 für die gewerblichen Arbeiter in der Post⸗ und Glacekartonnagenhranche wird für denselben Berufskreitz im Gebiete des Zweckverhandes Groß Berlin gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 16. Januar 1920.

Der Reichs arbeitsminiszer.

J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarkfregister und die Registerakten können im Reichsarberts. mimifferlum, Berlin NW. 6, Luisenstratze 33 / 64, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden, ö

Arbeltgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag infolge der Erllärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 275 lfd. Nr. 2 und 06 des Tarifregisters eingetragen worden: ö.

Der zwischen den Vertragsparteien des allgemein verbind⸗ lichen Tarifvertrags vom 25. August 1919 für die Arbeit⸗ nehmer im Lastfuhrgewerbe in Berlin und Vororten am 28. No⸗ vember 1919 . Nachtrag wird für den gleichen Berufkteit gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts= und Gemelndebezir ke Berlin, Schöneberg, Charlottenburg, Neukölln, Britz, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Karlshorst, Wilmere dorf, Halensee, Steglitz, Friedenau Schmargendorf, Lankwitz, Süd⸗ ende, Tempelhof, Niariendorf. Treptow. Stralau, Dbherschöne⸗

weibe, Niederschöneweide, Johannisthal, Tegel, Plötzensee, Waidmanntslust. Reinickendorf, Weißensee Pankow, Heiners⸗

dorf, Hohenschönhausen, Nlederschönhausen, Wilhelm sberg, Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau für allgemein verbindlich erilärt. Bie allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Von diesem Zeltpuntte ab er⸗ streckt sich die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 28. August 1919 auf das vorgenannte Tarifgebiet. Für die Betriebe der Fuhrunternehmer für Lebens mittel der Zentral⸗ markthalle beginnt die allgemeine Verbindlichkeit des Nachtrags mit dim 17. Januar 1926. Der Reichsarbeltsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbelts. ministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße ; 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtãzarbeltsministeriums verhindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 163 fd. Nr. 3 und 904 des Tarifregisters eingetragen worden:

Die zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, und dem Verein der Glasreiniaungs⸗ Jaftitute von Berlin und Umgegend am J. Februar 1929 ab⸗ abgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen . vom 15. Oktober 1918 sür die in den Reinigungsbetrieben tätigen Fenster⸗ und Messingputzer wird ö.. denselben Berufskreis gemäß 8 2 der Verordnung vom

Dezember 1918 Neichs-Gesetzb. S. 1456) im Gebiet des Zweckoerbandes Groß Berlin ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem

25. Januar 1920. Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten kö'nen im Reichsarbeits,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag in folge der Erklärung des Reichtarbeitsmsnifteriums verbindlich ist, könne pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 9. April 1929 ist auf Blatt 458 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Ergänzungsvertrag vom 27. November 1919 zu dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrage vom 18/24 Juli 1919 für die kaufmännischen An⸗ estellten im Großhandel und in der Industrie im Gebiete der Siaßt Regensburg und eingemeindeten Vororte eingetragen worden: J

Die am 27. November 1919 von den bisherigen Vertrags⸗ parteien abgeschlofsene Ergänzung zu dem für allgemein ver⸗ hindlich erklärten Tarifvertrage vom 18. 24. Jui 1919 wird für denselben Berufskreits und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. Dezember 1919 für allgemein verbindlich erklärt. . .

Der Reichsarheitsminiser. J. A.: Sitzer.

Das Tartfregister und die Registeralten können im Reicht. arbenlsminislerium, Berlin Kw. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Vienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeltnehmer, für die der Tar lsbertrag infolge der Erklärung des Reiq zarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920.

Der Registerfühter.

Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 9. April 1820 ist auf Blatt 40 lfd. Nr. 2 und Blatt 909 des Torifregisters eingetragen worden. Ver zwischen der Tarifgemeinschajt der Fabrit⸗ und Groß⸗ handels beiriebe Rathenows und . dem 2 bund kaufmännischer Angestelllenverbände, Ortsgruppe Rathenow. 9. 9 Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts⸗ gruppe Rathenow, am 4. Noven ber 1919 ab geschlossene Zusatz⸗ vertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag, vom 17. Jun 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunge⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Industrie und im Großtzandel wird gemäß 5 den Verordnung vam 23. Dezember 1918 Reiche Gesetzbl. S. 1456) für die Orte Rathen sw, Neue Schleuse, Rhinow, Semlin, Göttlin, ¶Nilow und Mögelin gleichfalls für allgemein verbindlich erklart. Die allgemeine Verbindlichkeiß beginnt mit dem 1. Dezemher 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsversräge, für die besondere Fachtarifoerträge in Geltung sind. Falls lunftig für einen Großhandel oder Inbustriezweig ein besondener Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Veginn der allgemeinen Verbindlichleit aus dem Geltungtz⸗ bereich des allgemeinen Tarisvertrages aus. Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler. register und die Registerakten können im Reichs n ,, Henn NW. 6, Luifenstraße 33/84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer.

Bekanutmachnng.

Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt g08 des Tarifj⸗

ters eingetragen worden: . 6 . dem Arbeitgeberverband für den Groß⸗ handel im Lande Braunschweig C. V. und dem Deutschen TransportarbeiterVerband, Orts verwaltung Braunschweig, am . Oltober 1919 abgeschlossene Tarifoertrag. zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der in Großhandlungen be⸗ schäftigten Kutscher, Handels hilssarbeiter und Arbeiterinnen wird gemäß 5 der Verordnung vom 23. Tezemher 1918 Reichs Gesetzbg' S. 456 für den Stadtbezirk Fraun schwel für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. here, 1920.

Der Reichs arbe itsm inlster. J. A.: Dr. Sitzer.

as Tarifregister und die Registerakten können im Reicht⸗

a n n,, Berlin NW. 6, , . 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der an. infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminssteriums verbindlich ist, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung.

Unter dem 10. April 1920 ist auf Blatt 914 des Tarif⸗

ers eingetragen worden: . valle aft dem Deutschen Trans portarbeiter verband, Mitgliedschaft Binnenschiffer des Rheins, Sitz Duisburg, dem Arbeitgeberverband der Rheinreedereien und dem Arbeitgeber⸗ verband der Hafen gebiete Mannheim⸗Ludwigshafen C. V. am 1 Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbelts bedingungen der Schiffs bemannung der Rheinfahrzeuge mit Ausnahme der Schiffsbemannung bei der reinen Personenschiffahrt wird mit Autznahme der Be⸗ stimmung in Abschnitt XVII, Ilffer 1, des Tarifvertrags emäß 3 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reiche⸗ esezbl. S. 1456) für das gesamte Rhein strom ebiet für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit heginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf

die staatlichen Wasserbaubetriebe. Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeitg

Pfeiffer.

eitge Arbeitnehmer, für die der Tarffvertrag in folge der ö verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der 5. verlangen. Berlin, den 10. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Aichtamtliches. (Fortsetzung aus dem Haupiblatt.] Deut sche Nationalversammlung. 165. Sitzung vom 19. April 1920, Nachmittags 1 Uhr. Bericht des Nachrichlenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) )

Zur dritten Lesung steht die Vorlage, betreffend die Gründschule und die Aufhebung der Vorschulen.

In der Generaldiskussion bemertt

Abg. D. Mu mm (D Nat): Der Gedanke der Grundschule für alle Schichten unseres Volkes ist durchaus zu begrüßen, in weiten Teilen unferes Vaterlandes besteht für die ersten Schuljahre, schon längst die allgemeine Volksschule. Dieser Gedanke sollte sich überall durchsetzen. Im Siegerlande hat, wie ich weiß, das brilderliche Du“, das in den ersten Schuljahren zwischen den Söhnen aller Klassen herrschte, sich das ganze Leben hindurch erhalten, und darin liegt ein nicht zu unterschätzendes Moment sozialer Versöhnung. Andeyer⸗ seits haben wir alle Veranlaffung, in dritter Lesung auf einige Ver änderungen der Vorlage, wie sie sich aus cen bisherigen Beratungen ergeben haben, zu drängen. Zunächst müssen wir besonderes Gewicht darauf legen, daß in den unteren Klassen der Grundschulen àer. Reli ˖ gionsunterricht als ordentlicher Unterricht erteilt wird,. Wir he⸗ antragen daher, die Bestimmung anzufügen: In allen Grundschulen ist, soweit sie nicht weltliche, bekenntnisfreie Schulen sind, Religions- unterricht als ordentliches dehrfach gemäß Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches zu erteilen. Sobann wollen wir die Rechte der Vorschullehrer erhalten wissen. Wir wollen vermeiden, daß die Lehrer „auch gegen ihren Willen“ an andere Schulen versetzt werden dürfen. Wir beantragen, zu sagen, daß entbehrlich werdende Vor⸗ schullehrer und -lehrerinnen, „soweit nicht ein besonderes Recht ent⸗ gegensteht“, auch gegen ihren Willen ohne Entschädigung in ihren He halts an prüchen an öffentliche Volksschulen oder an mittlere und höhere Lehranstalten versetzt werden können. Schließlich erachten wir

in der Möglichkeit, den Kindern Privatunterricht geben zu lassen, ein

Naturrecht und ein Elternrecht, das noch dem Staatsrecht vorangehen muß. Wir beantragen deshalb, zu sagen, daß dieser Pripatun terricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, und hinzuzufügen: „Gründe des Gewissens sind anzu⸗ erkennen, Die äußerste Linke will den Schulzwang, daß alle Kinder in die öffentliche Schule geschickt werden; das führt aber zu einer Ueberspannung, die für unser Volksleben schädlich ist. Es handelt sich jetzt nicht mehr nur um die Kinder der Wohlhahenden, sondern eder soll das, was er erarbeitet hat, auch für den Prjpatunterricht seiner Kinder ausgeben dürfen. In der zweiten . ist beschlossen, daß nur zin besonderen Fällen ausnahmsweise“ Privatunterricht zu= zulassen ist. Es genügt doch die Bestimmung, 8 er nur „ausnahms. weise“ zugelassen ist. Wir wollen also die Worte „in besonderen Fällen“ ffreichen und dann noch die Gewissengklausel himufügen, daß „Gründe des Gewissens anzuerkennen sind.. Diesen Grundsatz müssen wir feststellen, damit er auch bei irgendeinem Wandel in der e. r g bestehen bleibt. Schließlich nehme ich an, daß alle die Volks- ö en, die nicht als Grundschule ausgebaut werden können, nicht unter dieses Gesetz fallen sollen. Wir wollen bei diesem Gesetz dem Gedanken soʒialer er , Rechnung tragen, überspannen Sie aber den Bogen nicht. (Beifall rechts.)

Abg. Bruckhoff (Dem): Der erste Antrag Mumm enthält nur, was schon in der Verfassung steht. Die beiden anderen Anträge sind schon in der Ko

worden, wir werden auch heute zu keinem anderen Ergebnis kommen, und ich bitte im Namen der Kommission, die Anträge abzulehnen.

. . Di. Zöphel (Dem): Ich widerspreche der Auffassung, daß eine solche Formel in das Gesetz aufgenommen wird, Gründe des Gewissens anzuerkennen sind. Wenn solche Gründe vorliegen, muß dies in dem besondelen Fall ausnahmsweise beachtet werden. Es soll jeder Vater möglichst sein Kind in die allgemeine Schule schicken. Wenn wir den Privatunterricht möglichst allgemein be- kitigen wollen, dürfen wir ein solches Loch nicht in das Gesetz hinein bringen. Es handelt sich nicht mehr um den Unterschied der Wohl habenheit., der Staat kann in Anspruch nehmen, 8j ohne Rücksicht auf die Wohlhabenheit jeder sein Kind in die allgemeine Schule schickt. „Ausnahmsweife!, heißt, 9 nur eine Ausnahme bestehen oll, und in besonderen Fällen“ heißt, daß die Ausnghme nicht all- gemein gelten soll, sondern eben nur in besonderen Fällen.

Reichsminister des Innern Koch: Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, die Anträge, die der Herr Abgeordnete Mumm zur dritten Lesung eingebracht hat, ablehnen zu wollen.

Was zunächst die Frage angeht, ob es erforderlich ist, ausdrücklich im Gesetz festzulegen, daß in den Grundschulen, soweit sie nicht welt . liche Schulen sind, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach Mut erteilen ist, so ist eine solche Festlegung mit Rücksicht auf die Be. stimmungen der Verfassung völlig überflüssig. (Zustimmung bei den Dentschen Demokraten) Ich erkläre ausdrücklich, daß dasjenige, was in diesem Antrage steht, bereits durch die Verfassung gewährleistet ist ssehr :ichtig! bei den Sozialdemokraten und bei den Deutschen Demo- kraten), und man würde der Bedeutung unserer Verfassung einen sehr schlechkten Dienst erweisen, wenn man Bestimmungen der Verfassung noch wieder in die einzelnen Reichsgesetze aufzunehmen in jedem Falle für erforderlich hielte. Ja, es könnte in einem anderen Falle, wo eine solche Bestimmung der Reichsverfassung nicht ausdrücklich wieder aufgenommen wird, unter Umständen sogar geschlossen werden, daß die betreffende Bestimmung in diesem Falle nicht Geltung haben soll. (Zustimmung links.)

Ich bitte also dringend, auch im Interesse einer Ordnung und Reinlichkeit unserer Gesetze, solche Selbstwerständlichkeiten nicht noch- mals wieder in die Gesetze hineinzubringen.

Der Herr Abgeordnete Mumm hat sich nun bei dieser Gelegen- heit über die verschichenen Grörterungen verbveitzet, die sich in einzelnen Ländern über den Religionsumterricht ergeben haben. Ich erkenne unumwunden an, daß in dieser Zwischenzeit, bevor die neue Reichs · schulgesetzgebung ausgebaut ist, Meimungsverschiedenheiten über de Auslegung der Verfassung möglich sind, und daß namentlich mit Rück⸗ sicht darauf, daß die Gesetzgebung bis zum Erlaß eines Reichsschul⸗= gesetzes auf verschiedenen Gebieten des Schulwesens für die Länder ge sperrt ist, sich Schwierigkeiten ergeben können. Wir vom Reichs- ministerium des Innern haben in jedem einzelnen Falle unparteilsch und mit heißem Bemühen versucht, diese Schwierigkeiten in Ver— handlungen mit den Ländern aus der Welt zu bringen, und wir werden das auch in Zukunft tum. Ich bin min bei diesen Fragen meiner Pflicht duychaus bewußt, ein unparteinscher und objektiver Ausleger der Ver-

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miniflfersum, Berlin RW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während

muinlfterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 35 34 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

laut wiedergegeben werden.

mmission und im Plenum eingehend erörtert

saffung zu fein, und werde niemals meine Hand dazu bieten, daß die Verfassung in der Zwischenzeit etwa von der einen oder anderen Seite in einem partenschen Sinn gehandhabt wird. Ich werde auch weiter⸗ hin dafür Sorge tagen, daß die durch die Verfassung gewährleistete mittlere Linie nicht verlassen wird. Hier bei Erledigung des Grund⸗ schulgesetzes auf die Fragen näher einzugehen, liegt beine Vewan⸗ lassung vor.

Was nun den zweiten Antwag angeht, so bezieht er sich darauf, daß den Vehrern, die n Vorschulen tätig sind, ausdrücklich gewähnrlenstet werden soll, daß sie nicht versetzt werden können, wenn ihnen ein be⸗ sonderes Recht zur Seite steht. Ich freue mich der Erkenntnis, die in diesem Antrage liegt, daß der Antrag, wie er in zweüter Lesung von derselben Seite eingebracht war, völlig unhaltbar war. Nach dem An⸗ trage zweiler Lesung hätten auch Roher, die wach ihyven bestehenden Rechten ohme weite ves versetzt wenden können, nachträglich durch dieses Gesetz das Recht bekommen, sich nicht versetzen zu lassen.

Aber auch der Antrag, wie er jetzt vorliegt, erscheint mir nicht annehmbar. Er geht wiederum von der von mir bereits in der zweiten Lesung bekämpften falschen Voraussetzung aus, als ob ein Lehrer, dem etwa eine Stadt in seine Anstellungsurkunde hineingeschrieben hat, daß er an einer Vorschule angestellt sei, nicht versetzt werden könnte. Ich habe bereits in der zweiten Lesung hervorgehoben und wiederhole das hiermit ausdrücklich, daß ein solcher Lehrer nach der bestehenden Gesetz⸗ gebung zwar von feiner Anstellungsbehörde, von der Stadt, nicht ver⸗ setzt werden durfte, daß aber der preußische Staat und um den bandelt es sich ja in dieser Frage in erster Linie sich immer das Recht vorbehalten hat, jeden Lehrer wie jeden andern Beamten zu versetzen, wenn keine Schmälerung seiner Einkünfte damit verbunden war. Wenn Sie also eine solche Bestimmung hineinschreiben, würden Sie, da ein solches besonderes Recht gar nicht besteht, in Wirklichkeit

den betreffenden Lehrern auch dieses Recht in keiner Weise gewähr⸗

leisten. Sie würden aber in diesen Kreisen Beunruhigung und Unklar⸗ heit beworrufen. Wenn Sie eine klare Gesetzgebung wollen, dürfen Sie nicht den Anschein erwecken, als wenn die Lehrer durch eine solche Bestimmung Rechte erhalten, die in Wirklichkeit überhaupt nicht gibt. Praktisch aber würde es bedeuten, daß eine solche Bestimmung eine große Anzahl arbeitsfähiger Elemente von der Betätigung im öffentlichen Dienste einfach befreite, während wir in einem Deutschland leben, das darauf angewiesen ist, daß jeder, der arbeiten kann, auch tat⸗ slächlich arbeitet. Ich bitte also, auch diese Bestimmung abzulehnen.

Was schließlich den dritten Antrag anbetrifft, so bin ich der Meinung, daß die Fassung, wie sie im Gesetze vorgesehen ist, allen be⸗ rechtigten Anforderungen entspricht. (Sehr richtig! bei den Soz.) Wer soll denn entscheiden, ob Gewissensbedenken vorliegen? Das wird auch in dem Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm nicht klar= gestellt. Ich bin der Meinung und betrachte es als meine Aufgabe, darüber zu wachen, daß eine wirkliche Schmälerung der Gewissensfreiheit in keiner deutschen Schule stattfindet. (Sehr gut! bei den Deutschen Demokraten.) Das ist der Gesichtspunkt, auf den es ankommen muß und der durchzuführen ist. Er wird am besten durchgeführt, wenn wir uns alle daran gewöhnen, Duldsamkeit an die Spitze aller unserer Tendenzen zu setzen. Ich bofse, daß unsere deutsche Lehrerschaft, ich hoffe, daß unsere gesamte deutsche Bevölkerung zu einer solchen Duld- samkeit gelangt und daß eine solche Bestimmung, die wir an und für sich für selbstwerständlich halten, einer besonderen Aufnahme in das Gesetz nicht bedarf. (Beifall bei den deutschen Demokraten und den Sozialdemokraten.

Abg. Dr. Run kel (D. V): Bis jetzt ist auch der preußische Minister nicht in der e ,. einen Lehrer von der staatlichen Vorschule an ein städtisches Gymnasium zu versetzen, wenn die Ge— meinde sich weigerte, ihn aufzunehmen. In der Verfassung steht, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürfen. Ist das ein Grundsatz oder ein Rechtssatz? Ist es ein Grundsatz, dann kann der Lehrer sich nicht darauf berufen.

Neichsminister des Innern, Koch: Meine Damen und Herren! Der Herr Vorredner hat an mich zu appellieren versucht, indem er sagte, ob es denn nun erwünscht sei, daß sich eine Stadt einen Lehrer aufdrängen lassen müsse, der nicht allgemein beliebt sei und bisher an einer staatlichen Schule unterrichtet habe. Ich mache darauf aufmerksam, daß durch den Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm diese Mög⸗ lichkeit in keiner Weise ausgeschlossen wird, denn der Antwag gibt nicht etwa der Stadt das Recht, zu erklären, daß sie den betreffenden Lehrer nicht haben will, fondern sie gibt dem einzelnen Lehrer das Recht, seinerseits zu erklären, daß er keine Lust habe, werter zu unterrichten. (Sehr gut bei den Mehrheitsparteien Von dieser Erklärung bann also genau so gut ein guter wie ein schlechter Lehrer Gebrauch machen, und gercde das ist es, was wir an diesem Antrag bemängeln. (Zustimmung.) Was im übrigen das Verhältnis zwischen Staat und Stadt angeht, so ist es nicht Sache des Reichsgesetzes, diese Frage endgültig zu regeln, sondern es ist eine Sache des preußischen Gesetzes und der preußischen Verwaltung, zu entscheiden, in welchem Umfange und in welchen Fällen sie etwa staatliche Lehrer an städtische Schulen versetzen wollen. Der einzelne Lehrer jedenfalls hat kein Recht darauf, daß die Reichsgesetzgebung es verhindert, daß er von einer staatlichen an eine städtische oder von einer städtischen an eine staatliche Schule versetzt werde. Gs liegt, wie mir scheint, bei unseven heutigen Ver- hältnissen kein Grund dafür vor, einem Lehver ein solches Recht zu geben. Die Zeiten sind doch wohl übenwunden, wo der Kommunal⸗ dienst als etwas Geringeres galt als der Staatsdienst, sondern wär wollen daran festhalten, daß jeder öffentliche Dienst gleichwertig ist.

Die Anträge Mumm zu den 88 1 und 3 werden abgelehnt.

Ga, Köll Nat) betont nochmals die schweren . e die . . 8 Hi zweiter Lesung bezüglich der Wahrung des Glternrechtes auftauchen läßt. Hier sielten zarteste Frwägungen mit herein. Es wäre nicht ut den Bogen zu über⸗ spannen. Auf dem Gebiete der Schule müßten wir baldigst zur Ruhe und Ordnung kommen.

Der Antrag Mumm zu 8 4 wird gegen die Stimmen der Deutschnationalen und des Zentrums abgelehnt; 3 4 bleibt unverändert in der Fassung der zweiten Lesung. Das Gesetz im ganzen wird darauf. gegen die Stimmen der meisten Deufschnationalen endgültig angenommen.

Der Gesetzentwurf über die Versorgung der Militär⸗ personen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigungen Reichsversorgungsgesetz; und der inzwischen verteilte Gesetz⸗ entwurf über die Kriegsbeschädigten werden ohne Erörterung einem besonderen Ausschuß überwiesen.

Nächste Sitzung Dienstag, 1 Uhr: Anfragen, Inter⸗ pellationen über Eupen, Malmedy und den Durchgangs- verkehr nach Ostpreußen durch polnisches Gebiet, Gesetzentwurf

über die Befriedigung der Gebäude des Reichstags und Land⸗ iags, Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren. Schluß nach 414 Uhr.

Par lamentarische Nachrichten. Der deutschen Nationalversamm lung ist der Ent⸗

Krie gsbeschädigten- und Kriegshinterblieben enfür⸗ sorge nebst Begründung zur Beschlußfassung zugegangen.

Der preußischen Landesversamm lung ist der Entwurf eines Gesetzes über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch Provinzialver⸗ wal lungen vorgelegt worden. Die Wahlen der Reichsrats⸗ mitglieder sollen danach in den einzelnen Provinzen durch die Proyinzialausschüsse, in Posen und Westpreußen durch die noch , . Reichs ausschÜsse, in Berlin durch den Magistrat erfolgen. J stellvertretendes Mitglled zu wählen. Gewählt werden können alle Staatsbürger, die seit drei Jahren in der Provinz wohnen und das 35. Lebensjahr erreicht haben.

Ferner ist der Landesversammlung der Entwurf eines

Gesetzes, betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge, nehst Begründung zugegangen.

Großbritannien und Frland.

Im Unterhause führte der Finanzminister Cham ber⸗ lain in seiner Begründung des Staatshaushalts⸗ planes dem „Reuterschen Büro“ zufolge aus:

Auf Grund der gegenwärtigen Besteuerung würden die Ein—⸗ nahmen für das nächste Jahr auf 1 841 650 000 Pfund geschätzt, denen Ausgaben von schätzungsweise 1177 352 000 Pfund gegenüber⸗ ständen. Da der auf der Grundlage der bisherigen Steuern erzielte Ueberschuß von über 164 000 000 fund ungenügend sei, müsse er an das Land den Appell richten, durch eine energische Kraftanspannung den Kredit Englands zu verbessern und die zukünftige Lage zu erleichtern. Zu diesem Iwegke schlage er eine Er— höhung des Briefportoß auf 2 Pence und die Festsetzung des Mindestpreises für Telegramme auf 1 Shilling vor. Die Be— stimmung der Postgebühren nach dem Auslande würde von den Ergeb⸗ nissen der Mapriber Konferenz abhängen. Durch eine Steuer auf Spirituosen müsse der Preis auf 12 Sh. 6 Pence für die Flasche er⸗ höht werden, die Biersteuer auf 2 Sh. für das Faß und der Preis für die Konsumenten um J Penny für die Pinte. Die Abgabe auf Wein würde verdoppelt und außerdem durch eine besondere bo prozentige e,, ,,. für Schaumwein vermehrt werden. Auch für Importzigarren sei unter Beibehaltung des Vorzugsrabatts für die Dominien und Indien eine Wertzuschlagesteuer vorgesehen. Ver⸗ schiedene Stempe labgahen müßten erhöht werden. Die . bleibe unverändert. Im Hinblick auf die anormalen Zustände in der Industrie werde die Steuer auf die übermäßigen Gewinne bei⸗ behalten und auf 60 υ erhöht werden. Außerdem sollen die Ge⸗ winne von Geselischaften etner neuen Stener von 1 Shilling für das

fund „der Korporationsstener“ unterworfen werden, die in Ver⸗

indung mit der Steuer auf übermäßige Gewinne hehandelt werden und später an ihre Stelle treten solle. Diese neuen Staatseinnahmen würden im ganzen Finanzjahr 198 230 000 und im laufenden Finanz- jahr 76 650 000 Pfund Sterling ergeben. Die Gesamteinnahmen würden sich also auf 1418 309 000 Pfund für das Jahr erhöhen, von denen 234 000 000 Pfund zur Verminderung der Schuld im laufenden Jahre verblieben. ;

Italien.

Der Oberste Rat der Frledenskonferenz in San Remo hat geftern beschlossen, die Delegation der türkischen Regierung auf den 10. Mai zur Entgegennahme des Vertragg⸗ textes zu gern fg. und den Entwurf einer Antwortnote auf die Note des Präsidenten Wilson in der türkischen Frage sowie die finanziellen Klauseln des , , . geprüft, um schließlich noch über die kurdestanische Frage zu verhandeln. Die „Daily Mail“ meldet, der Marschaä . habe einen ericht ausgearbeitet, nach dem eine Armee von 300 000 Mann notwendig sei, um übe vertrags zu wachen.

Polen.

Am 16. und 17. April fanden nach einer Meldung der „Agence Haya“ in Warschau Besprechungen zwischen dem k dem Gisenbahnminister, dem Posiminister, General Haller und Sir Reginald Tower über das deutsch⸗ polnische Abkommen statt. Ferner wurde die Frage der Verteilung des deutschen Staats guts zwischen Polen und Danzig erörtert, von der der Bau eines großen Hafens ab⸗ hängig ist. Da die Mächte hierüber keine Entscheidung ge⸗ troffen haben, wurde beschlossen, daß die polnische Regierung in Paris Schritte zwecks rascher Entscheidung tun 0 Sir Reginald Tower teilt obiger Quelle zufolge die Ansicht der

polnischen Reglerung, daß Danzig ein wichtiger Hafen re werden müsse, , gat len en, dann Kriega⸗ afen. () Polen wird die Versorgung Danzigs bis zur Ernte uͤbernehmen.

ZTschecho · lowakei. ;

Bei den gestrigen Parlamentswahlen waren bis zum Abend in 146 Wahlkreisen, in denen 220 Abgeordnete zu wählen sind, 163 Abgeordnete gewählt. 67 Mandate blieben unbesetzt. Ez erhielten von den deutschen Parteien die Christlich⸗ sozialen d, der Bund der Landwirte 6, Sozialdemokraten B, deutsch⸗demokratische Freiheitspartei 2 und die deutsche Wahl⸗ gemeinschaft 8, insgesamt 435 Stimmen. Von den ischechischen Parteien erhielten die Nationaldemokraten 12, Nallonal⸗ sozial demokraten 17, Sozialdemokraten 44, Agrarier 21, Ge⸗ werbetreibende 1, Volkspartei 14 und Modracekpartei 1, ing⸗ gesamt 110 Mandate.

Gstland.

Die estnische Regierung hat, nach einer Mel der „Berlingste Tidende“ von der Nationalversammlung Vollmacht erhalten, die zur Aufnahme Estlands in den Völter⸗ bund nötigen Schritte zu tin. Die Frage der Anerkennung der Unabhänglgkeit Estlands wird auf der Konferenz von San Remo verhandelt werden.

Norienen. Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Völkerbundes hat die norwegische n , einen Gesetzentwurf einge⸗ reicht, durch den ein Kredit von 132 000 Kronen verlangt wird

als Anteil Norwegens an den Verwaltungskosten des Völterbundes bis zum 31. März 1920. Die Regierung

Aus ür kid , r die Aus führung des türkischen Friedenc⸗ und zwar am Anfang und Schluß eines Zeitraums von

wird das. Völkerbundsekretariat benachrichtigen, daß nach ihrer

über Verletzung von Patenten, über die Aenderung der

Ansicht die Generalpersammlung des Völkerbundes die Kredite

beschließen müsse. Der Völkerbund hat Norwegen eingeladen,

zur nächsten Konferenz in Brüssel drei Vertreter zu schicken.

Amerika. Einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu⸗ folge hat Mexito die Regierung der Vereinigten Staaten um Erlaubnis gebeten, Truppen auf der mexikanischen Zentral⸗

wurf eines Gesetzes über die Kosten der sozialen

Sonora zu bringen, um dessen Hauptstabt von Norden anzu⸗

linie nach El Paso, von dort durch mexikanisches Gebiet nach Douglas in Arizona und dann an die Grenze des Staates

greifen. Der einzige andere Angriffspunkt kann leicht durch

eine kleine Truppenmacht re, werden. guartier der neuen Nepublik 5000 Mann

Jeder Pronlnzialausschuß hat ein Mitglied und ein

Aus dem Haupt⸗ onora wird gemeldet., daß der Streitmacht von Sonora unter General auptstadt von Sinaloa, genammen onora rücken gegen die Küste von

Angeles Culiacan, die haben. Truppen von Mazatlan vor.

Stat istik und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigteiren. In einer gestern Abend in Wien abgehaltenen Versammlung der Süůdbahnbediensteten erklärte sich, wie W. T. B.“ meldet, der weitaus größte Teil der , ,, f. und Arbeiter zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit bereit. In Am- stetten und in St. Pölten wurde beschlossen, morgen, Mitt⸗

woch, früh die Arceit wieder aufzunehmen, so daß der gesamte Verkehr auf der Westbahnstrecke e⸗ sichert erscheint. Ein Aufruf der österreichi⸗ schen sozialdemokratischen Arbeiterpartei und

der Gewertschäafts kommission der Gewerk- aft isenbahner gibt bekannt, 24 die südslawischen Gilenbahner , ,, na Oesterreich durchlassen und nur eine kleine Gruppe Gisenbahner

i Wien und den nächsten Stationen sich dem Beschluß der Mehrheit,

den Eisenbahnerausstand abzubrechen, nicht fügen wolle. Da es in den nächsten Tagen in Wien und allen österreichischen I dustrieorten an Brot fehlen wurde, wenn diese Gruppe ihren Willen durch setzt, werden die Lebensmittelzüge unter Bewachung nach Wien geleitet werden. Die Arbeiter werden aufgefordert, diese notwendige Maßnahme zu unterstützen und auf die noch aus⸗ ständige Eisenbahnergruppe einzuwirken, die Lebensmittelversorgung nicht zu gefährden.

Der Landesverband der belgischen Staats beamten hat, wie W. T. B.“ aus Brüssel erfährt, grund⸗

sätzlich beschlossen, als Kundgebung gegen das Elend beschlossen,

am 1. M

vom 14. Februar 1911 die ersten Ansätze einer Best

ai den Dienst auf 24 Stunden einzu stellen— . zufolge hat der Eisenbahnminister den 1. Mai zum Feiertag mm Nach einer vom W. T. B.“ übermittelten drahtlosen Meldung des Nieuwe Courant aus New Jork vom 18. April wurde die Hoffnung auf elne sofortige Bellegung des Eisenbahner⸗

aus stands gegen Mittag aufgegeben, da nach einer Zusammenkunft

der Streikleiter mitgeteilt wurde, daß diese außer den ursprünglichen

noch weitere Forderungen erhoben haben. ie Verkehrslage auf

den östlichen Bahnen hat sich in der Zwischenzeit noch etwas gebessert Siteratur.

Die e steyerung des Vermögengzuw achseg.

Von Dr. erbert Schachian, Rechtsanwalt in Berlin.

212 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Geh. 12 AÆ. Der Gedanke, daß derjenige Vermgeng u wacht der nicht aus Ein⸗ kommen hervorgeht, nicht das Produkt einer regelmäßigen Wirt. schaftztätigkett ift, hat es nahegelegt, solchen , . im

ergleich mit dem Einkommen, als dem Produkt systematischer

Arbeitstäͤtigkeit, als volkswirtschaftlich in ö Maße erarbertet

erscheinen zu lafsen. So tauchte dit Idee der Zuwachs best eue ug luerst auf als Steuer vam unherdienten Wertzuwachs. In dentschen Reichsrecht stellen die Erbschaftssteuer nach dem Reichsgesctz vom 3. Juni 1906 und die Wertzuwachssteuer nach dem Reichsgesetz . euerung des Vermögenszuwachset dar. Als dann im Jahre 1913 die 5 nach der Deckung des dauernden Mehrbedarfs des Reiches brennend wurde, kam das Besitzsteuergesetz om 3. Juli 1913 zustande, das allgemein den Zuwachs an Vermögen als solchen so, wie er sich ergibt, wenn der Vermögengstand einer Person zu zwei hestimmten ig . ahren

verglichen wird, unter Schonung der kleineren Vermögen bestenert. Es verdankt seine Entstebung dem Gedanken an eing ftetige Ent- wicklung der deutschen Wiytschaft. Der Krieg hat jedoch diese 53 keit der Entwicklung unterbrochen und zu Besteuerungsmaßnahmen a die auf die wirtschaftlichen Folgen des Krieges eiagestellt und mit deren Auswirkung ju endigen bestimmt find. Neben die sich regel⸗ mäßig wiederholende Besteuerung nach dem Besitzssteuergesetz trat die Erfassung der Kriegsgewinne nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Junt 1916, deren Besteuerung wiederum an den Vermögenszuwachs an—= knüpfte und daneben das Mehrein kommen erfaßte. Später solgten das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe vom 26. 1 1918, das wieder eine Besteuerung des ö und außer- dem eing reine Vermögenssteuer von dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen über 100 009 4 vorsieht, und das Gesetz über eine Krieggabgabe vom Vermögenszuwachs vom 10. September 1919, das seine innere Entwicklung im wesentlichen aus der Praxis des Staatenausschusses (Bundesrats, Reichsrats) zum , Härteparagraphben (5 36) des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1915 herleitet und den Abschluß der n, . des Vermögensgzuwachses darstellt. In dem vorliegenden Bu das esen und die steuerung des Vermögengzuwachses unter ar, n n, . die rechts und wirtschaftswissenschaftlichen Grund⸗ begriffe des Steuerrechltö und der Finanzwissenschast sowie unter Hervorhebung der bindungen wit den angrenzenden Rechte gebieten, insbesondere mit dem Bilanzrecht auf der Grundlage des egenwärtigen Rechts behandelt, die Bestimmungen des Ve s. esetzes wie die der ergänzenden späreren Gesetze gleich eingehend betrachtet. Wer über eine Frage der Bestenerung des Ver⸗ mögenszuwachses Aufschluß sucht, findet in diesem Buche, dessen Be nutzung noch ein ausführliches alphabetisches Sachverzeichnis er- leichtert, reiche Belehrung. Eine Tabelle zur Steuerberechnung nach dem Vermögens zuwachssteuergesetz vom 10. September 1919 gibt ein Bild von der Höhe der die verschiedenen Steuerpflichtigen treffenden Abgaben. Besonderz wertvoll ist der Abschnitt über den Härteparagraphen und die amtlich , Praxis des e . 8 der zur ung besonderer Härten 8 eines teuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögenzanfälle von der Juwachtzstener befrelen oder eine andere Berechnung des Vermögeng⸗ zuwachses oder des Mehrgewinns, als die der Veranlagung zugrunde liegende, bewilligen kann. ie Nutzbarmachung der Vermögenz⸗«

achsbesteuerun den Aut gung der . steuer in das System der neuen Reicht.

steuergesetzgebung geht über den Zweck des zwelten Kriegssteuergesetzez rn, 4 . ein letzter Teil der 68 3 . 9

22 ů u 3 wa, n n . ug eg e nissen der geiogenen se ema

* 9 Weiterentwicklung erscheinen 1

Unter dem Titel Leitfaden zu dem Gesetz über

werden

eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs vom 10. September 1919 hat der Syndikus Dr. Leo Blum

Reicht finanzen durch Cin.

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