Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englische Hörner und andere in der Regel aus Holz hergestellte Blastonwerlzeuge, auch als solche erkennbare Teile
davon 10
Iyelwert⸗ oder 10
O 0 O O
946 Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christ⸗
Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiter⸗Verband Bezirk Groß Berlin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Groß Berliner Arbeitgeber verband det Großhandels am 4 März 19290 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen im Drogen-, Chemikalien, pharmazeutischen, kosmetischen, Parfümerle⸗ Sp zialitäten, Mineralöl⸗ und Fett⸗ großhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Meichs⸗CGesetzbl. S. 1456) für as Gebiel des weck⸗ verbandes Groß Berlin für allgemein verhindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können big zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Numner I. B. R. 4292 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 38, zu richten.
Berlin, den 14. April 1920.
Der Reichsarbeing minister. J. A.: Dr. Bu sse.
—
Bekanntmachung.
Die Firma Friedr. Klüting in Iserlohn hat zugleich im Auftrage der Arbeitnehmerverbände beantragt, den zwischen der Arbeitsgemeinschaft der An gestellten verbände zu Iserlohn, dem Fabri— kanten verein für Iserlohn und Umgegend zu Iser— lohn und bem Arbeitgeber verbankh für Handels und verwandte Betriebe zu Iserlohn am 23 Dezember 1919 abgeschlossenen Nachtrag zu dem verbindlichen, auf Blatt 448 des Tarifregisters eingetragenen Tarifverntrage 6 Regelung der Gehalts- und Anstellungs bedingungen der aufmännischen und technischen Angestellten in Handels⸗ und Industriebetrieben gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 14 für das gleiche Tarif⸗ gebiet gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können big zum 10; Mai 1820 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 2274 2. Ang. an daz Reichs arbeittzministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 15. April 1920.
Der Reicharbelts minister. J. A.: Dr. Busse.
.
gekanntmeaschung.
Der Arheitgeberverband des Einzelhandels, , . Lotterietolletteure, Sitz Hamburg, hat eantragt, den zwischen ihm, dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Hamburg, Altona und Umgegend, dem Gewerkschafts bund , männischer Angestelltenverbände und dem Gewerk— schafts bund der Angestellten am 23. März 1930 ab— geschlosstnen Tarifvertrag nebst protokollarischer Festlegung an Stelle des allgemein verbindlichen ,,. vom 51. Mai 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Ansiellungtz⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten bei Lotterie lollekteuren gemäß 8 X öder Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet der Stadt Hamburg sür allgemein verbindlich zu erklaren.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer kB R, d'6l an das Reichsarbeiteministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. April 1920.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamhung, hat beantragt, den zwischen ihm und dem entraloerband der Handlungsgehilfen, Hsezirt amburg, am 23. März 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag an Stelle des allgemein verbindlichen Tarisvertrags vom 28 August 1919 zur Regelung der Gehalts- und An⸗ stellungsbedindungen der kaufmännischen Angestellten im Schuh⸗ war neinzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De—⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemein ver—
. B. R. 4362 an das Rrchtzarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 383, zu richten. Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachumg.
Die Arbeits gemeinschaft der Arbeitgeber aus Industrie und Handel für den Kreis Cosel und die Arbeits gemeinschaft der Coseler Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 16. Sep⸗ tember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angefiellten in Fabrik⸗, Speditions⸗ und Schiffahribetrieben, in Geld⸗ instituten sowie im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) ,. Geblet des Kreises Cosel für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1929 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 4307 an das Reichs arbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. April 1920.
Der Reichsarbeitzminister. J. A.: Dr. Bu sse.
Sekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband für das gesamte Bau— gewerbe Wilhelmshaven-⸗Rüstringen und der Zen⸗ tralverband der Dachdecker Deutschlands, Verwal⸗ tungsstelle Wil helms haven-Rüstringen, haben bean— tragt, an Sielle des Tarifvertrags vom 16. September 1919, dessen Verbindlichkeitserklärung gemäß Vekanntmachung in Nr. 17 des Deutschen Reichtzanzeigers vom 21. Januar 1920 beantragt ist, den zwischen ihnen am 30. März 1920 ahge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Dach⸗ deckergewerbe gemäß 5 2 der Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Wilhelmshaven, Rüstringen, Mariensiel, Altenburg, Schaar, Rüslen fiel und Knyphausersiel für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen biesen Antrag tönnen bis zum 106 Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. K. 4503 an das Reichs arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 16 April 1920.
Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
.
Sekanntmachung.
hat beantragt, den zwischen den landwirtschaftlichen Arbeitgebern in den Gemeinden Balje, Freiburg und Oederquart, die Ackerbau⸗ oder Viehwirtschaft treiben, und dem Deutschen Landarbeiterverband, Kreisgruppe Keh dingen, mit Wirkung vom 1 April 1920 abgeschloßenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 235. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl.
verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen dlesen Antrag können bis zum 10. Mai 19230 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 4564 an das Reichtzarbeitsministerlum, Berlin, Lussen⸗ straße 856, zu richten.
Berlin, den 16. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Huf se.
Bekanntmachung.
Der Inbustrielle Arbeitgeberverband zu Han— nover, der Verband der Fabrikarbeiter Deutsch— lands, Zahlstelle Hannover, und der Deutsche Transportarbeiterverband, Orts verwaltung Han⸗ noper, haben beantragt, zu dem allgemein verbind— lichen Tarif abkom men (Schiedsspruch) vom 7. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeit⸗ nehmer in den Dampfwaschanstalten, Plätterelen und chemischen Färbereien gemäß 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 MReicht⸗Gesetzbl. S. 1456 für den Berufe kreis des Tarlfablommens vom 7. August 1919 und für das Gebiet der Städte Hannaver und Linden und die Orte Misburg, Langen hagen und Ahlem folgende Vereinbarungen für allgemein her⸗ bindlich zu erklären: I) den Nachtrag vom 5. Dezember 1919, abgeschlossen zwischen dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem , der Fabrikarbester Deutschlands, Verwaltungsstelle annover, das Lohnabkommen vom 19. Februar 1920, abgeschlossen zwischen dem Industriellen Arbeitgeberverband zu . dem Verband der Fabrikarbetter Deutschlands, erwaltungs⸗ stelle Hannover, und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Hannover, die Vereinbarungen vom 12. Februar 1920, abgeschlossen zwischen dem Berein der Metallindustriellen der Hronim Hannover und angrenzenden Gebiete, dem Industriellen Arbeitgeberveiband zu Hannover, dem Deutschen Metallarbelter⸗ verband, Verwaltungsstelle Hannover⸗Linden, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlandt, Verwaltungsstelle Hannover, dem Chrisflichen Metallarbeiterverband, dem Gewerkverein deutscher Metallarbeiter (O. D.), dem Beutschen Holzarbeiter⸗ berband, dem Zentralverband der Maschiniften, Heizer und Berufegenossen Deutschlands und dem Verband der Maler und Lackierer. Einwendungen gegen diesen Antrag kännen bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 4116 an das Reichtarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 383 zu richten. Berlin, den 16. April 1920.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Bu sse.
2
3)
Bekanntmachung.
bindlich zu erklären. Einwen dungen gegen diesen Antra b. Mai 1920 erhoben werden und
können bis zum ind unter Nummer
Unter dem 6. April 1920 ist auf Blatt 879 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der Deutsche Landarbeiterverband in Stade
S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kehdingen für allgemein
Der zwischen dem Molkereiarbeitgeberverband für die Provinz Hannover, dem Reichs verband Deutscher Angestellten,
Ortsgruppe Hannover, Berufsgruppe Molkereifach leute, und dem Verband Deutscher Molkereifachleute, Gauverband Hannover, am 27. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Nege⸗ lung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Molkereigewerbe wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 2. Dezemher 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Provinz k für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine erbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1926.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Tarifregifter und die Registerakten können im Reichzarbeits. ministerium, Berlin Nw. 6, , 33 / 84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, tönnen bon den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertragt gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 6. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Betanntmachung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 468 lfd. Nr. 2 des Tartfregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband Württembergischer Metall⸗ industrieller E. V. in Stuttgart und dem Deutschen Metall⸗ arbeiterverband, Bezirksleitung des 9. Bezirks in Stuttgart, am 21. Januar 1920 vereinbarte Nachtrag zu dem allgememm verbindlichen Kollettivabkom men vom 11. Ottober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arheits bedingungen für die ge⸗ werblichen Arbeiter in der Metallindustrie mil Ausnahme der handwerksmäßigen Betriebe wird für den genannten Beruft⸗ kreis gemäß 52 der Verorbnung vom 2. Dezember 1918 (Neichtz⸗ Gesttzhl S. 1466) im Gebiet des Freistaates Württemherg gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 2. Januar 1920.
Der Reichsarbeiszminister, J. V.: Geih.
Das Tarifregister und die Registercaten können im Reichg— arbeitsministerium, Berlin XW. s, Luisen straße 33'384, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteminisseriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertragtz gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 7. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
s etannium ach ung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 397 fd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
zur n n , r
Die zwischen dem Teutschnationalen Handlung gehilsen⸗ Verband Hamburg, Ortsgruppe Schmölln, S⸗A., dem Deuisch⸗ nationalen Hondlungsgehilfenverbond, Geschäftsstelle Gera Renu ß, und dem Industrie Verein in Schmölln, S.A., am 30. De⸗ zember 1919 . Aenderungen zu dem all—⸗ gemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. August 1919 zur Regelung der Gehalts. und Anstellun sbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in der rn . und im Groß⸗ handel werden gemäß 8 2 der Verordnung vom 28 De⸗ zember 1918 (Rechs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schmölln, S.⸗A., gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Vie allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. —
Der Reichgarheitsminifter. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Tarifregister und die n , . können im Reichgarbelts. mönistertum, Berlin NW. 6, Lulsenstraßze 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarssvertrags gegen Er⸗ stattung der Koflen verlangen.
Berlin, den 7. April 1920. Der Register führer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 880 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Nordwestdeutschen Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Hannover, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbangemerbes E. V. Bezirks gruppe V, Sitz Han⸗ nover, und dem Zentralverband der Hafer hf, Heizer und Beruftzgenossen Veutschlands, Bezirk Hannover, am 29. De⸗ zember 1919 abgeschlossene Lohn⸗ und Arbeits tarifvertrag Lohn. und Arbeitsbedingungen der ewerblichern. eiter im Tiefbaugewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 28 Dezember 1918 (Rei den S. 1456) für das Gebiet der Eisenbahnneubaustrecke elzen Dannenberg . allgemein verbindlich erklärt. Die allgemelne Verbindlichten e
ginm mit dem 1. März 1920. Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichgarbeite- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer a nr der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarlfpertrag infolge der — des Reichsarbeilsminiflersums verhindlich ist. können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den J. April 1920.
Der Registerführer. Pfei f fer.
GSetanntmachung.
Unter dem 7. Aprll 1920 ist auf Blatt 887 des Tarlf⸗ registers eingetragen worden:
Ver zwischen dem Handelæverein Reutlingen, dem Deutsch⸗ nationalen Handlungs gehissen verband, dem Gewertschafis bund der Angestellten, Ortsverein Reutlingen, dem Verband der weiblichen Handel. und Hüroangestelten E. V. und dem Zer tralverband der Angestellten am 29. Oktober abgeschlossene Täarisvertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellun gs— bedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Groß— und Kleinhandel wird gemäß §z 2 der Verordnung vom
. ö
23. Dejember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Ge⸗ biet der Stadi Reutlingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen andelgzweig ein besonderer Fachtarisvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeiteminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Daß Tarifregister und die Registerakten können im Reichs. arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisen straße 33̃34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Vienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerinms verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiff er.
Sekanntmachung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 363 lfd. Rr. 2 des Vartfregisters eingetragen worden:
Das zwischen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels . VJ. Mannheim, der Vereinigung kausmännischer und iechnischer Stan des Cenossen in Mannheim und der Zeniralstelle der Ver—⸗ einigten Angestelltenverbände in Mannhelm am 4. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifabkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 5. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen für die Angestellten im Kleinhan del wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für Pas ö des Tarifvertrags vom 5. Juni 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich ertlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 19195. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsvvmerträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Kleinhandelszweig ein besonderer Fachtarif vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verhindlich⸗ keit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrag aus.
Der Reichsarbelttzminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Tarktfregister und die Registerakten konnen im Relchgarbeite—⸗ mhnisterium, Berlin NW. 6, Lutsenstraße 33,34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienslstunden eingesehen werden.
Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Koslen verlangen.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Betanntmachung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 58 Ifö. Nr. 2 u. Bl. 889 bes Tartfiegisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeherverband der württembergischen und deri Sägewerksbetriebe, hem Deutschen Holzarbeller⸗ verband, Gau Stuttgart und Frankfurt, dem Zentralverband hhristlicher Holzarbeiter Deutschlands, Bezirk Freiburg und
rankfurt, dem Gewerkverein der
Pi rz. 1920. registers eingetragen worden:
er mit dem Beginn der all⸗
Holzarbeiter Deuischlands,
ezirk Süpdeutschland, und dem Deutschen Transportarbeiter⸗
verband, Gau XVI, am 15. Februar 1920 abgeschloßene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Aibeits— bedingungen in der Sägewerksindustrie wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S= 1456) für das Gebiet der Freistaaten Würtlemberg und Baden für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeit⸗ punkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 16. April 1919 außer Kraft. Die Aut dehnung der meinen Verhindlichkeit auf das Gebiet Hohenzollern bieibt vor— behalten. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf. Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarfferträge in Geltung sind. 5 künftig für einen Betriebszweig der Sägewerks industrle ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der oll— gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge— meinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbenttz=
ministerium, Berlin NM. 6, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verhindlich ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrag gegen Erstattung der Kossen verlangen.
Berlin, den 7. April 1920. ö
Der Registerfübrer. Pfeiffer. Betanntmachung.
Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 883 des Tarif⸗
tegisters einge agen worden: . ; Der zwischen dem Zweigverein der Blumengeschäflsange⸗
allge⸗
—
stellten des Deutschen (nationalen) Gärinerverban des, Ortg⸗
gruppe Magdeburg, und dem Verein der Blumengeschäfts⸗ mhaber in Magdeburg am 30. Dezember 1919 abgeschl ossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeiltzbebin⸗ gungen für die Blumenbinderinnen in Blumengeschäften wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg für
allgemein verbindlich erklart. Die allgemeine Verbindlichkeit
beginnt mit dem 15. Februar 1920. Der Reichtzarbeitsminister.
J. A.: Dr. Sitzler. Das Tarifregister und dle Registerakten können im Relchg—
arbeitsministerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 161,
während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Arbeitgeher und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsminisieriuums verbindlich ist, können don den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarispertragtz gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 7. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 886 des Tarif—
Der zwischen dem Arbeitgeberverband Bingen und der Arbeits gemeinschaft der kaufmännischen Verbände in Bingen am 28. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungshedingungen fur die laufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel wird für diesen Berufskrei mit Ausnahme des Baugewerbes gemäß 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.
1456) für das Gebiet der Kreis stadt Bingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1830. Die Augdehnung der allgemeinen Verbind⸗ lichkeit auf das Baugewerbe bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeits verträge, . die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer Fachfarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Tarifreglster und die Registerakten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingefehen werden.
bei Neschwitz, Jetscheba, Johns dorf, Kauppa,. Königswartha, Krieni, Lauske, Liebon, Lippitsch, Lissahara, Logg, Lome ke hei Neschwitz, Lomsle bei Miltel, Luga, Luppe, Luppedubrau, Milkel, Neschwitz, Neudorf bei Königswarfha, Neudorf hei Neschwitz, Neulaugke, Niesendorf, Neuseßnitz Neupuschwitz, Oppitz, Quoos, Pannewitz, Paßtitz, Puschwitz, Ruhetal, Saritsch, Storcha, Teicha, Truppen, Uebigau, Weihlitz,Wessel, Wetro, Zescha, Zischkowitz und Zscharnitz. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1820.
Der Reichsarbeitszminister.
J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarffregister und die Registerakten können im Relchtarbeits.
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 383 / 34, Zimmer 161, wahrend
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. —
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Taripertrag infolge der Erklaͤrung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Pertrggevarteien einen Abdruck des Tartfvertrags gegen Erstattung der Koslen verlangen.
Berlin, den 5. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Setanntm achung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge
der Erklärung des Reicharbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrggepartelen einen Abdruck des Tarispertragtz gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 7. April 1920. Der Regifterführer. Pfeiffer.
Bekanntm achung.
Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 895 des Tarif⸗ registers eingetragen worhen:
Der zwischen der Vereinigung der Angestelltenverbände Brandenburg (Haveh und dim Fabrikantenverein E. V. Brandenburg (Havel am 27. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der in der Industrie tätigen kaufmännischen und
technischen Angestellten wird für diesen Berufskreis mit Aus⸗
nahme der Angestellten der Spielwaren⸗ und Färbereiindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Brandenburg
verbindlich erklärt. Die Ausdehnung der allgemeinen Ver⸗
ichkeit die Angestellten der Spielwaren⸗ und Färberei⸗ — ir del err gr, gl ö . Fröndenberg, aus dem Kreise Lüdinghagusen die Stadt Werne
industrie bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Indusn lezwelg des Berufgkreises ein besonderer Fachtarifvertrag sür allgemein verbindlich erklärt
wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbind⸗
lichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗
vertrags aus. Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregißer und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeittzministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/384, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dien ststunden einge sehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministerkums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. April 1920. Der Registerführer. Pfetf fer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt gol / B des Tarif⸗ registers eingetragen worhen: ⸗
Der zwischen dem Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes G. V., Bezirksgruppe VIII, dem Arbeitgeber⸗Verband für das Baugewerbe zu Bautzen und Umgegend, dem Deutschen Bauarbeiter⸗Verband, Bezirke verein Bautzen, dem Zentral⸗ verband christlicher Bauarbeiter Deutschlands und dem Hentral⸗ verband der Maschinisten, Heizer und verwandten Heruft⸗ genossen Deutschlands, Geschäftastelle Dres den, am 15. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der . und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbester im Tlef⸗ baugewerbe wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für folgende Orte jür allgemein verbindlich erklärt: Bautzen, Amritz, Beblitz, Burk, Voberschau, Großmelta, Gruhschütz, Jentwitz. Kleinseidau, Kleinwelka, Niederkaina, Nadel⸗ witz Dehna, Oberkaina, Irn ten Rattwitz, Seidau, Seculahora, Schmole, Stiebitz, Strehla, Temritz, Teichnitz, Zieschütz, Bloaschütz, Bornitz, Birkau, Brösang. Berge, Beder⸗ witz, Binnewitz, Bolbritz, Buscheritz, Blösa, Baschütz, Basank⸗ witz, Baruth, Cölln, Cosul, Canitz⸗-Christiena, Dꝛauschtowitz, Dahren, Döbschke, Döberkitz, Daranitz, Doberschütz, Dahlewitz, Döhlen, Ebendörfel, Eulowitz, Gnaschwitz, Grubditz, Groß⸗ döbschütz, Großpostwitz, Großkunitz, Großseitschen, Großdubꝛau, Göda, Halben dorf, Heinitz, Jannowitz, Jeßnitz, Jeschütz, Klein⸗ försichen, Kiein dubrau, Kleinpraga, Kaischwitz, Kleinboblitz, Klein döbschütz, Kleinkunitz, Kleinscitfchen, ubschũ Kreckwitz, Kronförsichen, Kleinbautzen, Lubachau, Luttowitz, Litten, Lehn, Leschau, Malsitz, Milkwitz, Merka, Muschelwißz, Mönchswalde, n, wie eig. arte e g e ge te hh e zeig, Neudrauschkowitz, Nie deruhna, Nimschütz, Neupur schwitz, Ober⸗ ,, Oberuhna, Prischwitz, Pließkowitz,
örstchen, Ober gurig, — reste, Preititz, Kurs Mn Pielitz, Quatitz, Radibor, . 9 Rascha, Rabitz, Salzenforst, Schlunk⸗
witz, Singwitz, Schmochtitz. Solschwitz, Soritz, Steindörfel, Sora, Schmarznauslitz, Sonneberg, Suppe, Siebitz, Scheckwitz, Techritz, Weißig, Waditz, Weiß⸗ nauelstz, Brohna, Brehmen, Brösa, Buchwalde, Brießnit, Belgern, C9minga Crofslta, Commerau bei Klix, Cortnitz, Cannewitz, Dreikretscham, Dubrauke, Drehsa, Großbrösern, Grünbusch, Göbeln⸗-Geißlitz, Guttau, Gleina, Gröditz, Halben⸗ dorf a. d. Spree, Kleinbrösern, Kleinsaubernitz, Klix, Kum⸗ schütz, Lömischau. Neusärchen, Neudorf, Nechern, Mieschwitz, Pommrütz, Rakel, Rachlau, Strohschütz, Sdier, Särchen, Spree⸗ wiese, Sala, Sornsig, Wurschen, Wawitz, Wuischke, Weicha, Wartha, Wuischke bei Weißenberg, Zschillichau, Camminau, Coßlau, Commerau bei Königs wartha, Doberschütz bei Nesch⸗ witz, Droben, Eutrich, Guhra, Holscha. Holschdubrau, Jeßnitz
a. 5 3. der Gemeinde Brandenburg⸗Dom für allgemein n
.
J ö
Unter den 8. April 1920 ist auf Blatt 894 lfd. Nr. 1 des Tarifregisters eingetragen worden: .
Der zwischen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V. zu Essen dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. Ortsgruppen Essen, Duisburg und Dortmund, dem Deutschen Bauarbeiterverband, dem
Zentralverhand christlicher Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands am 20. Mai 1919 ah⸗
geschloffene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arheiisbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Essen, der Städte Tulszhurg, Hamborn, Mülheim⸗Ruhr, Oberhausen, Dinslaken, ber Bürger meistereien Welsum und Hiesfeld sowie der Orte Vörde, Haardt und Sterkrade, des Stadt⸗ und Landkreises Bochum, der Stadt Herne, des Stadt⸗ und Landkreises Gelsenkirchen, der Stadt Wattenscheid, des Stadt⸗ und Landkreises Recklinghausen, mit Ausnahme des nördlichen Teils, insbesondere der Orte Hamm, Bosendorf, Flaesheim, Ahsen, Erle, Altschernbeck, Rhade, Lembeck und Wülfen, der Städte Bottrop, Gladbeck, Buer, Witten, des Landtreises Hattingen, Stadt- und Landkreises Hagen aus schließlich Stadt und Amt Breckerfeld. Stadt Hohenlimburg, Stadt, und Landkreisegs Dortmund. Stadt⸗ und Landkreises Hörde, Stadt⸗ und Landkreises Hamm ausschließlich Amt
a. d. Lippe und die Orte Selm, Vork, Evenkamp, Stockum,
! Bockum und Hövel, aus dem Kreise Beckum die Orte Heesen
md Dolberg fur allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine r er Jr. mit dem 15. November 1919. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäftigt sind. Der Reichs arbeitsminifter. J. M.: Dr. GSitzler.
Das Tarifregtster und bie Registerakten können im Reichsarbeits. ministerium, . NVW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der . verlangen.
Berlin, den 8. April 1920. .
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 897 des Tarlf⸗
registers eingetragen worden:
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Der zwischen der Hotelier⸗Vereinigung, dem Bielefelder Wirteverein, dem Bielefelder Saalwirteveresn, den Kaffeehgug⸗ besitzern, dem Deutschen Kellnerbund, Zweigverein Bielefeld, und dem Verband Deutscher Gastwintsgehilfen, Ortsverwaltung Bielefeld, am 18. Dezember 1919 ahgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gastwirtsangestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gkesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Bielefeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. Der Reichsarheitsmininer.
J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tanlfregister und die Regifterakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/384, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung.
Semmichau,
Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 133 fd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: ö . Der zwischen den vereinigten Arbeitgeberverbänden für das Gastwirtsgewerbe der Stadt Braunschweig und der Arbeits—⸗ gemeinschast der gastwirtschaftlichen Angestellten⸗Verbände der
ner Braunschweig am 13. Januar 1920 abgeschlossene zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen im Gastwirtsgewerbe wird gemäß 8§ 2 der Ver⸗
ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche-Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des allgemein verbindlichen Tarifoertrages
vom 256. Mai 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die
allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem J. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 26. Mai 1919 gußer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
] Das Tarkfregister und die Registerakten können im Reichsarbelts⸗
ministerium, 2 NM. 6, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, waͤhrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ei die der Tarisvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
Tarifvertra