8 13.
„Die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen einer der im 8 Abs. J bezeichneten Forderungen oder Schulden ist unzulässig.
statt.
berung oder Schuld entsprechender Anteil an der Tei
e s ungsmasse zu rückzubehalten oder zu hinterlegen. n 2
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 3 findet auf Verteilungs⸗
verfahren anderer Art entsprechende Anwendung. 5§5 14.
Die im § 12 Satz 1,2 und im 8 13 angeordneten Beschränkun⸗ gen reten mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem auf Grund des § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes das Verbot der gerichtlichen Geltend=
machung der Forderung endet.
. Falle der Zwangs ollstreckung in das unbewegliche Ver⸗ mögen beginnt mit diesem Zeitpunkt der Lauf der im §z 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung be— j
stimmten Frist. § 15.
Forderungen, in Ansehun
sein der Rechtswidrigkeit zuwidergLehandelt hat, sind dur ein an den Berechtigten gerichteie Anordnun Reichgausgleichsamts auf das Reich zu übertragen. ordnung soll der Berechtigte gehört werden.
steht dem Berechtigten nicht zu. Hat ledigli
schriften der Abs. J. 2 keine Anwendung, wenn der Berechtigte be
der Auswahl der Person und, sofern er die Ausführung der Ver— richtung zu leiten hat, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat. § 16.
Soweit das Deutsche Reich im Ausgleich verfahren eine an— uldner befriedigt, geht ebergang kann
en, . Forderung gegen einen deutschen ie Forderung 3 as Deutsche Reich über. Der U nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
2. Anmeldung und Feststellung der auszu⸗ g heichenden Forderungen und Schulden.
§5 17.
Deutsche haben ihre sämtlichen unter 5 9 Abs. 1 fallenden
Forderungen bei dem Reichsausgleichsamt anzumelden. Der Reichsminister für Wieder
eutscher ausdehnen. ie näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Anmeldung werden vom Reichsminister ür Wiederaufbau er— lassen und im Reichs ⸗Gesetzblatt bekanntgemacht.
§ 18.
Auf Forderungen, deren Anmeldung bei dem Reichsausgleichsamte fallende Forderungen; . nicht innerhalb der vom Reichsminister für Wiederaufbau , n 2. in auslenbis 16 ab rung zu begleichende, nicht unter Nr. 1 Frist erfolgt, finden die Vorschriflen des 8 15 Jibf. j unb 2 em. elende Heltlorderungen, in Ansehung deren kein zlliirter oder sprechende . es sei denn, daß weder der Gläubiger noch eine assoziierter Staat von dem ihm nach Artike! 27 b des andere Person in Ausführung einer ihr vom Gläubiger übertragenen ee, er, zurstehenden. Rechte zur Einbehaltung oer
Verrichtung der Vgrschrift des 5 17 wissentlich zuwidergehandelt hat oder daß die Anmeldung nach Ablauf der Frist nachgeholt worden ist, bevor die Forderung zur Kenninis des Reichsausgleichsamts ge—
langt war. . Die Vorschriften des 5 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 5 19.
Erachtet das Reichgausgleichsamt in Ansehung einer angemeldeten Forderung die Vorschriften des Abschnitts II dieses Gesetzes nicht für anwendbar oder die Rechtsverfolgung ohne weiteres für aussichtslos, so hat es von der Mitteilung der Forderung an ein ausländisches Aus—⸗ aleichsamt Abstand zu nehmen und ihre Bearbeitung abzulehnen.
Der ablehnende Bescheid ist dem Anmeldenden zuzustellen. Er hat die angemeldete Forderung nach Grund, Betrag und Schuldner zu
bezeichnen und einen Hinweis auf die durch 5 11 Abs. 4 bestimmte
Rechtsfolge zu enthalten.
5 20. .
Das Reichsausglei hat die von den ausländischen rüfungs« und Ausgleichsämtern mitgeteilten Forderungen den als chuldner bezeichneten Deutschen bekanntzugeben und ihnen eine an—
gemessene g zur Aeußerung zu bestimmen. ; rkennt ein als Schuldner bezeichneter Deutscher die Schuld nicht an, so hat er zugleich seinen Standpunkt zu sorderlichen Beweismittel zu beteichnen oder belzufügen. S 21.
Grachtet das Reichtzausgleichsamt eine bei ihm angemeldete Far derung nicht als alaubbaft gemacht oder die Verwe ng der Anerkennung einer Schuld geltend chte n. nicht für ausreichend, so kann es der deulschen Partei die
istung einer Sicherheit für die Zahlung der im 6 10 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafe auferlegen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Betroffene aubhaft macht, daß ei zur Sicherheitsleistung ohne Beeinträchtigung s für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außerstande sei.
8 2.
Die Entscheidnngen des 6 Schi edsgerichtshofs (S5 16
bis 20 der Anlage zu Artikel 6 des Friedengvertragé) sind endgültig. Sie haben zwischen den Parteien sowie zwischen dem Reichsausgleichs. amt und der deutschen Partei die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das Reichsausgleichgamt kann der deutschen Partei die Zahlung eine Vorschusses zur Deckung der im 8 20 der Anlage zu Artikel 296 des Friedengvertregs vorgesehenen Gebühr für dos Verfahren vor dem mischten Schiepsgerichtshof auferlegen. ir. 2 findet entsprechende Amvendung.
5§ 23.
Wird vurch eine übereinstimmende Entscheidung der beteiligten Ausgleichsämter oder durch eine Entscheidung des gemischten Schieds. gerichtshofs festgestellt, daß eine deutsche Forderung nicht vom Ar—
kikel 286 des Friedensbertrages betroffen wird, so hat das Reichsgus— gleichsamt dem Gläubiger guf Verlangen eine Bescheinigung parüber u erteilen, daß die in den 5 11. bis 15 dieses Gesetzes sowie im 14 s Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1915 dec ee e S. 1536) bezeichneten Beschränkungen auf die For⸗ derung keine Anwendung finden.
z. Abrechnung des Reichsausgleichsamts gegenüber deutschen Gläubigern und Schuldnern.
8 24. . Sobald die im 8 9 Abs. 1 bezeichneten Forderungen und Schulden Deutscher im Verkehre zwischen den beteiligten Ausgleichs ämtern fest⸗ gestellt und dem Prüfungs- und Ausgleichsamte des Gläubigerstaats gulgefschrieben sind hat das Reichsausgleichsamt der deutschen Partei unverzüglich eine Abrechnung über den ihr zustehenden oder von ihr zu zablenden Betrag zu erteilen. . ᷓ ; Im Falle 2 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 2066 des Frie densdertrags ist die Abrechnung dem Gläubiger unverzüglich zu er⸗ teilen, nachdem seine Forberung durch Anerkennung, gütliche Einigung, übereinstimmende , , Prüfungs⸗ und Ausgleichs (im ter , , , gerichtliche oder gerichtli ntschei ültig. ; Als Deutsche im Sinne des i tl! 1 3 dieses Gesetzes gelten
suristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art nur dann, wenn ihr Sitz sich im Reichsgebiete befindet, ihre Rechtsbeständigkeit auf Reichsrecht oder dem Rechte eines deutschen Landes beruht und
ihr Kapital spätestens seit dem 1. Januar 1920 überwiegend Reichs- ange hörigen ꝛusteht.
1 ben Wird oder ist eine solche Forderung oder Schuld in einem Konkurs verfahren angemeldet, so findet ihre Prüfung und Feststellung nicht
Bei einen Verteilung ist ein der angemeldeten Hoh der For⸗
0)
s Za n deren Ler Berechtigte oder eine andere des Jahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter gewesen wäre Person in Ausführung einer ihr vom Berechliglen übertragenen Ver— . . 46. 27. ö richtung einem der Verbote des 5 11 vorsätzlich und mit dem Bewußt⸗ ;
einer Spruchstelle des Vor der An⸗
Ein Anspruch auf Entschädigung für die enteignete Forderung
eine vom Berechtigten bestellte Persen einem der Verhote des 3 11 wissentlich zuwidergehandelt, so finden die Vor⸗
' kann die Venpflichtung ur Anmeldung auch auf die unter 5 9 Abs. 1 fallenden Schulden
ründen sowie die er.;
die von einem Deutschen für chten
Die Vorschrift des 5 21
§ B. 9 — ne Abrechnung über in Reichswährung ausgedrückte Forderungen
Friedensvertrags die Abrechnung zwischen den Prüfungs⸗ und Aus⸗ gleichgämtern zu erfolgen hat.
1 Das gleiche gilt, wenn die Forderung oder Schuld sowohl in Reichs⸗ währung als auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem Staate der Gegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung zwischen den Parteien die Zahlung in Reichswährung für diejenige Partei, der die Wahl des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter gewesen wäre.
5§ 26.
Die Abrechnung über in einer ausländischen Währung ausgedrückte Forderungen Deutzcher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung der Währung ihres Nennbetrags zum Tageskurse
Das geiiche gilt, wenn die Forderung sowohl in Reichswährung als quch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem Staate der
ahlung in ausländischer Währung für diejenige Partei, der die Wahl
Die Abrechnung über in einer ausländischen Währung ausgedrückte 3 Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung der
Währung ihres Nennbetrags zum Vorkriegskurse. Die Vorschrift des 5 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Hat der Schuldner oder eine andere Person in Ausführung einer ihr vom Schuldner übertragenen Verrichtung in Ansehung der Schuld Einem der Verbote des § 11 vorsätzlich und mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zuwidergehandelt, so erfolgt die Umrechnung zum Tageskurs, es sei denn, daß der Vorkriegskurswert des Nennbetrages der Schuld seinen Tageskurswert übersteigt. Die Vorschriften des § 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
ĩ
—
5 X.
Die Abrechnung über die in den S5 10 und WM der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafen und Gebühren des gemischten Schiedsgerichtshofes erfolgt in Reichswährung unter Um⸗ rechnung zum Tageskurse,
t die Strafe oder Gebühr in Ansehung einer unter 5 25 fallenden Schuld oder Forderung oder in Ansehung einer Schuld entstanden, deren Umrechnung nach S 27 zum Vorkriegskurse zu erfolgen hat, so ist die Umrechnung der Strafe oder Gebühr zum Vorkriegskurse vorzu⸗ nehmen, wenn dies zur Vermeidung von Härten oder offenbaren Unbillig⸗ keiten erforderlich erscheint,
Die Strafe oder Gebühr bleibt außer Ansatz, sofern sie nachweislich von der Partei nicht verschuldet ist.
§ 29.
Gin Schuldner, dessen Verbindlichkeit auf Grund des § 27 zum Vorkriegskurs umzurechnen ist, hat, feen nicht der Vorkriegskurswert des Nennbetrags seiner Schuld dessen Tageskurswert übersteigt, sich innerhalb einer ihm vom Reichsausgleichsamte gesetzten Frist darüber zu erklären, ob ihm Vermögensgegenstände folgender Art zustehen:
1. in ausländischer Währung ausgedrückte, unter 5 9 Abs. 1
iquidation Gebrauch gemacht hat, sofern die Forderungen auf
Rechtsverhältnissen beruhen, die vor Beginn des Kriegs-
zustandes zwischen dem Deutschen Reich und dem in Bettacht
kommenden alliierten oder assozüierten Staate entstanden sind, und sofern gie Forderungen vor Beendigung dieses Kriege zustandes fällig geworden sind. Eine Vereinbarung der
ingusschiebung der Fälligkeit gilt für die Anwendung dieser orschrift als nicht erfolgt; -
3. auf, guständische Währung lgutende Wertpepwiere oder An—- sprüche auf Lieferung s9lcher Wertpapiere, in Ansehung deren kein alliierter oder assonierter Staat von dem ihm nach Artikel M b des Friedensvertrags zustehenden Rechte zur Ein⸗ hehal tung oder Liquidation Gebrauch gemacht hat, sofern der Erwerb der Wer papiere oder die. Ansprüche auf Rechts- verhältnisse beruhen, die vor Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem in Betracht kommen den alliierten oder assozierten Staate entstanden waren;
4. auf § 38 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen
vom II, Auqust 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) beruhende
Ansprüche auf Entschädigung wegen Ginbehal tung oder Liqui⸗
dation von auf e n fr Währung lautenden Geld=
forderungen oder Wertpapieren, die zu den jm Teil X Ab- schnitt IV des Friedensbertrags bezeichneten Gütern, Rechten
oden Interessen gehören; .
Erlöse aus Einbehaltungen oder Liquidationen von auf aus-
ländische Währung lautenden Gesdsorderungen und Wert⸗
papie ren, die * den im Teil X Abschnitt 1 des Friedens⸗ vertrags bezeichneten Gütern, Rechten oder Interessen gehören,
, . die n dem Schuldner unmitlelbgr von einem . oder affoziüertem Staate zur Ver fügung gestellt
werden.
Forderungen und Ansprüche sowie andere Gegenstände der im Abs. 1 bejeichneten Art, die nach dem 31. Dezember 1919 auf eine andere Person übergegangen sind, sowie Forderungen und Ansprüche, die nach dem 31. Dezember 1919 durch Befriedigung des Gläubigers erloschen sind,
ten im Sinne der S5 29, 30 dieses Gesetzes als Vermögensgegen⸗ stände derjenigen Person, der sie oder, in den unter Ny. 4 und 5. be⸗ eichneten Fällen, die einbehsllenen oder liquidierten Gegenstände am 31. Dezember 1919 zugestanden haben.
Der Schuldner hat zugleich mit der im Abs. 1 bezeichneten Er⸗ klärung ein Verzeichnis der tände einzureichen und
87
Vermögen sgegens die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich an Eides Statt zu ver⸗ en, sowie durch Einreichung der ihö zur Verfügung stehenden ege nachzuweisen. Erfüllt der Schuldner die im Mbs. 1 bis 3 bezeichneten. Ver⸗ lichtungen nicht, so ist seine Schuld zum Tageskurse der Währung res Nennbetrags umzurechnen.
8 20.
Der auf Grund der Ahrechnung über die Schuld nach 3 27 Abs. J vom Schuldner zu zahlende Betrag erhöht sich um den Wäh- rungsgewinn, den der Schuldner hinsichtlich der im S 29 bezeichneten Gegenstände erzielt; er darf . den Tageskursgwert des Nenn⸗ bet der Schuld nicht 6. beigen.
t rungsgewinn gilt:
1. bei den im § 29 unter Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten
Gegenständen: der Unterschied zwischen dem Tageskurswert
und dem Vorkriegskurswerte;
2. bei den im S 29 unter Nr. 4 bezeichneten n,, , .
soweit sie auf Grund der im 5 6 des Gesetzes über eignungen und n n,, . vom 31. Auguft 1919 Reichs⸗
. S. 1527) vorgesehenen Richtlinien in einer aus⸗ i n Währung festgestellt und in Reichswährung 5 . umgerechnet worden sind: der Unterschied zwischen dem endgültig errechneten Betrage der Entsgädigung und . des in augländischer Währung ags.
Die chriften der Abs. 1, 2 finden auf den Be einer Strafe oder ühr, die in Ansehung einer unter 8 27 fallenden Schuld tanden und nach 5 28 Abs. 2 zum Vorkriegskurs an⸗
zurechnen ist, entsprechende Anwendung.
und Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung zum Nennbetrag, ohne Rücksicht darauf, in welcher Währung nach den Vorschriften des
Gegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung, zwischen den Parteien die
ye, , n um den Vorkriegswert des uneinbringlichen Teiles zu kürzen.
Stellt sich die Uneinbringlichkeit erst nach Rechtskraft der Ab. rechnung heraus, so kann der Schuldner binnen drei Jahren nach Rechtskraft der Abrechnung deren Berichtigung bei einer Spruchstelle des Reichsausgleichsamts insoweit beantragen, als die uneinbring⸗ lichen Forderungen und Ansprüche bei der Abrechnung berücksichtigt worden waren. 8966
WVereinigen sich in der Persone eines Schuldners mehrere Ver— bindlichkeiten, die nach 5 27 Abs. 1 zum Vorkriegskurs umzurechnen sind, so ist der Währungsgewinn insoweit, als er bei der Abrechnung über eine Verbindlichkeit angerechnet worden ist, bei der Abrechnung über die übrigen Verbindlichkeiten außer Betracht zu lassen.
5 33.
Soweit nach den Vorschriften des Abschnitts II 3 die Höhe der von dem Reichsausgleichsamte zu beanspruchenden oder zu zah⸗ lenden Beträge von der Person des Schuldners oder Gläubigers abhängt, gelten für Rechnung eines Dritten bestehende Rechte und Verbindlichkeiten als Rechte und Verbindlichkeiten des Dritten.
In derselben Hinsicht gelten im Falle der Ausführung einer Kom- mission durch Selbsteintritt Rechte und Verbindlichkeiten des Kom— missionärs, die aus Anlaß des Selbsteintritts begründet worden sind oder ihrerseits den Selbsteintritt veranlaßt haben, als Rechte und Verbindlichkeiten des Kommittenten.
5§ 34.
Für die Berechnung des ,,. im Sinne der Bestimmungen
dieses Abschnitts ist der an der Berliner Börse notierte Durcht
schnittsumrechnungskurs folgender Tage maßgebend:
1. bei Beträgen, die das Reichsausgleichsamt einem gegnerischen Prüfungs und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat: der Um⸗ rechnungskurs des Tages der Gutschrift;
2. bei Beträgen, die dem Reichsausgleichsamte von einem gegnerischen Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte gutgeschrieben sind: der Umrechnungskurs des Tages, an welchem dem Reichsausgleichsamte die Nachricht von der Gutschrift zu⸗ e e, ist: . ei Beträgen, deren Gutschrift infolge der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags aufgeschoben ist; der Umrechnungskurs des Tages, an dem die Forderung in der im §5 24 Abs. 2 dieses Gesetzes be⸗ zeichneten 28 festgestellt worden ist;
4. bei den im unter Nr. 2, 3 und 5. bezeichneten Gegen⸗ ständen: der Umrechnungskurs des Tages, von dem ab der Berechtigte über die Gegenstände unheschränkt verfügen kann: sind die Gegenstände vor diesem Tage vom Schuldner ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verboh veräußert worden, so ö. e Umrechnungskurs deg Tages der Veräußerung maß⸗
gebend.
Soweit, sich für die im Abs. J bezeichneten Tage ein an der Berliner Börse maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Ginzelfall auf Ersuchen des Reichsaus- gleichsamts von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarkt— lage an dem nach Abs; 1 maßgebenden Tage festzusetzen. Die Fest setzung ist für das Reichsausgleichsamt und die Beteiligten bindend.
§ 35.
Als Vorkriegskurs im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gilt der e,, Umrechnungskurs, der an der Berliner Börse während des Monats maßgebend war, welcher dem Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate der Gegenpartei vorausging. Soweit sich ein solcher Kurs nicht er—⸗ mitteln läßt, wird der Vorkriegskurs vom Reichsminister für Wieder- aufbau im Ginvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen nach Anhörung von Sa tändigen, unter Berücksichtigung der Welt marktlage während des im 1 . onals, fest en
Für die i eb i zwischen Deutschen und in Elsaß⸗ e, . ansässigen Personen tritt an Stelle des Vorkriegskurses der in ber Zeit vom 11. Oktober bis 19. November 1918 an der Genfer Börse in Geltung gewesene durchschnittliche Umrechnungskurs.
§ 35. Die Beträge, die das Reichsausgleichsamt auf Grund der Be . des Abschnitts I 3 beansprucht oder schuldet, find mit uns vom
zundert zu , ., h. Der ZJinslauf Ansprüchen des Reichsausgleichsamts an dem Tage, an dem es den Betrag dem gegnerischen Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat, bei Schulden des Reichsausgleichs⸗ amts an dem Tage, an dem ihm die Nachricht von der Gutschrift des Betrages durch das gegnerische Amt zugegangen ist.
§ 37. Sofern die Endabrechnung Über eine Forderung oder Schuld sich er, d, e,. erheblich verzögern wird, kann das Reichsausgleichs- amt der Partei eine vorläufige Abrechnung erteilen.
innt
§ 38. .
Ein nach 5 16 auf das Deutsche Reich übergegangener Anspruch gegenüber einem Bürgen ist vom Reichsausgleichsamte durch Er⸗ teilung einer Abrechnung gegenüber dem , geltend zu machen.
Vor Grteilung der Abrechnung ist der als Bürge in Anspruch Genommene zu hören. Erhebt er Einwendungen die den Bestand oder Umfang der im Ausgleichsverfahren befriedigten Hauptverbind⸗ lichkeit oder seiner Bürgschaftsverpflichtung betreffen, so ist die Ab- rechnung durch Entscheidung einer Spruchstelle des Reichsausgleichs⸗ amts zu erteilen. 8 2
Der auf Grund einer n, dem Reichsausgleichsamt zu⸗ stehende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ab⸗ rechnurg an das Reichsausgleichsamt zu zahlen.
Das Reichsausgleichsamt hat dem Zahlungspflichtigen auf An⸗ trag Verlängerungen der 3 zu en, wenn dies mit Rücksicht auf die Billigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf noch nicht ab— serechnete Forderungen des Zahlungspflichtigen, geboten erscheint. Es ann die. Bewilligung der Zahlungsfrist von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
ö. §8 0. Die Beträge, rie das Reichsausgleichsamt . Grund einer Ab⸗ vechnung schuldet, sind dem Berechtigten auszuzahlen, sobald und so⸗ weit das zuständige Finanzamt hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Die Voraussetzungen die Erteilung und Versagung dieser Zu⸗ stimmung werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Ist die Entstehung von Gegenansprüchen des Reichsausgleichs⸗ amts zu erwarten, so kann das Reichsausgleichsamt die Auszahlung pon der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Bestehen Zweifel über die Person des Berechtigten, so ist der Betrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu hinterlegen.
41. Einem Glöubiger ist im . dringenden wirtschaftlichen Be⸗ dürfnisses auf Antrag bereits der im 5 1 ,,, An meldung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ein Vorschu zu gewähren, soweit die fi, . dem Reichsausgleichsamte na Grund und Betrag glaubhaft gemacht ist. Der Vorschuß soll die Hälfte des Betrages, der dem Gläubiger, voraussichtlich auf Grund der Endabrechnung zustehen wird, nicht w soweit er nach⸗ weislich zur Wiederaufnahme wirtschaftli ätigkeit verwendet werden soll, ist er bis auf drei Viertel diefes Betrags zu erhohen. n ist unter Berücksichtigung des Steuerinteresses zu be- Die Zustimmung des Finanzamts soll nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, ein Steueranspruch des Reichs durch die Auszahlung des Vorschusses gefährdet werden würde. Die
S 3. .
Soweit sich die im 5 29 unter Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten orderxungen und Ansprüche Als uneinbringlich erwiesen haben, sind ie bei der Berechnung des Währungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Hat sich eine Forderung oder ein Anspruch nur zum Teil ols un elnbringlich erwiesen, so ist ferner der von dem Restbetrag berechnete
Zustimmung gilt als erteilt wenn das Finanzamt binnen drei Wochen, nachdem ihm das Ersuchen des Reichsausgleichsamts um Aeußerung . worden ist, keinen Widerspruch erhoben hat. Die Gewährung des Vorschusses sowie die . des Fiaanzamts kann auch von der Leistung einer Si
gemacht werden. herheit abhängig we
It ein e ,. auf eine in ausländischer Währung ausgedrückte ordẽ rung gewährt worden, so ist bei der Endabrecnüng über . orderung don deren Nennbetrag derjenige, Betrag . er en ich bei der Umrechnung des Vorschusses in die ausländische n. u dem am Tage seiner Auszahlung n der Ver liner Börse notier Durchschnittõumrechnungs kurt ergibt. Die Bestimmung des 5
§ 42. uff die Beitreibung der auf Anordnung des Neichsausaleichgamtz . K finden die Vorschriften des fünften Abschnitts Eis zweiten Teils der Reichs abgabenordnung entsprechende Anwendung mrt 'der Maßneibe, daß an Stelle der Finanzämter das Reichsaus⸗ gleichsamt bitt. 54 Die Vorschwften des Abschnitts II 3 finden keine Anwendang erf
1
Forde vungen und Schulden Deutscher gegenüber den Angehörigen der
p
— 256 20 5 4 z J ens rtya ), auf . neugchisbeten Staten (Ärtike 96 d Alb. 4 des. Frieden Spe 96 0 Abf. 3. S§ 41. 16, m Anordnungen und Entscheidungen steht dem Bet an das Reichswirtschaftsgericht im Beweisverfahren dor dem Reichs bam erg) scheidungen, soweit nicht nach 5 ? Abs. 2 eine Spruchstelle Beschwerde zuständig ist.
soweit sie nicht nach 5 1 Abs. 2 den Angehörigen eines anderen
leichstehen, und gegenüber den Bewohnern die ser Staaten.
Staates ö. woh 9. . 10 Abf. 2 deren Angehörigen gleichstehen . Der Reichtminister für Wiederaufban wird ermächtigt, diefe
zristen auf die um Abf. 1 bezeichneten Forderungen und Schu
— der andere Bestimmungen darüber zu enrlassen. . itwirkung des Reichsausgleichsamts bei
9 r nnn ron Geldverbindlichkeiten. § 4.
Die Vorschwften des Abschnitts III dieses Gesetzes finden An⸗
,, den Artikeln 296 und 72 des Friedensbertrggs bezeich⸗
een r HG e oder infolge früherer Erfüllung oder aus
neten Grijstben nicht durch, Vęermittsung von Prüfungs—
ander⸗
an das
Schulden Deutscher, soweit sie nach den Bestimmungen ]
. 16 . . 34 Sem S ufd ne 8 ö Im übrigen finden auf die Abrechming mit dem Schwulbner de; kn Vorschriften des 5 9 Abs. 2 und der S5 35, 34, 35, 37,
§ 5. . .
Dem Schuldner ist auf Antrag noch vor Erfüllung seiner Ver. In n 2. , , * 1 ich den AWM
* ö dung. auf den von ihm nach den Vorsck , llbs. 2 findet entsprechende nnen dnn uchenden Betrag zu gewähren, wenn die Voxaussetzungen seines g s Der Vorschuß ist unter Berücksichti⸗
5 Steuerinteresses zu beme gung des Steuerinteresses zu 1 * .
tsprechende Anwendung.
ruchs glaubhaft gemacht sind.
Die Vorschriften des 5
wendung.
Rechtsmittel gegen die An ö. z des Reichs ausgleichsamts.
5
Gegen die Abrechnungen des Reichsausgleichsamts gw e gege : 83. A. 2 Abf. 2. 5 31 Ab. 2, 8 3 50 und im Beitreibungewerfa
Grund der S5 6, 15,
Gegen Anordnungen und Gy
Reichsausgleichsamts fleht, soweit sie nicht led
freffen, auch dem Präsidenten des Reichsausgleichsamts Reichswirtschaftsgericht m. Die Entscheidung des Reichs
8 5
1 k zuftändigen Finanzar
261 eo r rschriften der
zu. Das gleiche gilt Reichsausgleichsamt ergangenen
NM 5691 z ein Vorschuß bis 48 zu bean⸗
man §55
au au en. ⸗
3 finden entsprechende An⸗
= 65S 51. 1 egen seine de
Betroffenen die Beschwerde t gegenüber den Ent⸗
7 55 z lle für die
5
. ; * stall 8e. tscheidungen einer Swauchstelle es iglich das Verfahren be
Tatsachen
be Schiedsgerichts oder des ger scheidungen des Schier sgericts rer des gem hofs und die Ergebnisse e hof . *
hauptung nicht gehört, daß der R gericht oder dem gemischten Schier
. 8 tSsiurnmaem * j * den sei. ordnungen und Entscheidungen richti entschie⸗ i 2 ! . den Rechtsstreit vor dem
Fin eingetreten war oder als er sich vergeblich bemüht hatte, der nen zu verhindern oder zu einer so De ber nach Abs. 1 der Partei 9!
dem Streitverkünder und dem Dritten der Dritte dem Strei werkänder nicht be
e Vermögen des Schuldners gehöriges sz die Beschwerde das Reicht ausgleichsgmt im Verfahren
8 ö hren 2 II 3 und UI dieses Gesetzes enthaltenen
Artkel 2935 des Friedensvertrags einem Schthooerie 6 . t 8 gemischte Schijedegerichtsh mterbreitet, 0 ü 35 40 und R dem gemischten Schieb egeichtsh un terhre 2 ö K deutsche Partei verpflichtet, den Beteiligten Gs 38. . 59 Ilbf 2) fämtliche für den Gang des Verfahrens erheblichen
MDI. — * 1111 26 8 22 ᷓ⁊
Erklärungen der Gegenpartei ; Anordnungen und Ent ischten Schiedsgerichts Beweisaufnahme, mitzuteilen, sowie ihr Verlangen ihre ung zu n, , . und Beweis⸗ nal weit sie zulässig ist zu erwirken ö ee, . im Verhältnis zu der Partei mit der Be⸗ ssstreit, wie er dem Schiedéè= d3ggerichtèhofe vorgelegen hahe, un⸗ Er wird mit der Behauptung, daß die Gegen= S , . oder dem 3 chiedsgerichtsho angelhaft geführt habe, nur insoweil gehört, , seiner Zulassung als Beteiligter bereits enn we der Als dr sic per. Nan gel Bem erfüllung egenden Verpflichtung gußerstande war. Die Vorschriften des Abs. finder auf das Verhältnis zwischen auch dann Anwendung, wenn itritt.
insbesondere die
Ibo
d der rüfungs⸗ und Ausgleichsämter, die
er
schen Bemühung infolge Nie
861. Haftet für eire deutsche Schuld ein Bürge Mer en nicht zum en d es Grundstück oder and, so kann Ne * ;
über die Feststellung der Durchführung der in den Abschnitten
ber D 2417 chuld oder im Verfahren zur der be chm. *. schriften gegenüber dem
wirtschaftsgerichts ist endgill tig. , , ,, . a , , , . enen, Tem der! Pfand gegenstand zufteht, zur Beteiligung auf ⸗
öpsfordern. Die Aufforde im is zwischen dem Deut
sischen z einer Strei wwerkündung.
ichsämtern zu regeln sind:; , Weiche wert baftcgericht 2. * e e , ,. 266 und XR des Friedengwertrags nicht dem e , r, , . bezeichneten Geldverbindlichkerten Deutscher, die während des . Era te . chte bei , Tiens oder zur Zeit des Inkrafttretens diefes Sesetze im hat es . ae e a ö , Denlschen Reiche anfcissig gemesen sind. gegeniiber solchen Reichswirtschaftẽge rich zule 2
ürli jurhstischen. Berfonen oder. Handeltsgesell= , , er . nm Gebiet eines alslierten oder asso Kerten Stantes während des Kriegs mustandes möischen ge en,
kann. und dem Venntscken Reiche ansfsig aeresen, . , ern das RechtszberhältniJ, auf welchem die Ve rbindlich⸗ kb berubän. wor Boninn des Kriegs mrftandes enttstarden ö k bweten war
iegs eingebe e, des Krieasnustandes. aus Grunde aufgeschoben worden iht;
umd ihre Erfüllung mech
einem gevechtfertigten
Die Vonschrift des 8 24 Abf. 3 findet enlsprechende Anwendung.
§5 B. . in einem Gebiet ansässig im Sinne des 5 4 gelten die j . Persohen, Kie dort ihren Wohnsitz oder, , Ich um in ihrem Gewerbebetrich entstandene, lee , = ⸗ er n indlichkeiten handelt, ihre gewerbliche Daun nieder lass ung 2 ö diejenigen juristischen bee, n. . Sandels gesellschasten anderer Art, ie i : iet ihren Sitz hoabem. ᷣ gi m , 66 gewerblichen Umbennme bnnems ders hen einem Gebielt nur eie Jvelgmwiederlassuma. nickt aber seine e en., ne n chält. allt inowell Als auch in die sem Gebiet ans , es sich um Fomderungen ober Venbindlichkeyten handel die im Betz ber Zweigmiederlassung 33 ö. Ein Schuldner einer unter 8 14 fallenden Verbindlichkeit, die
mr rlimalich n deutscher Währung ausgedrückt ö. . ke erberen Rechtsnorm jedoch in einer n , , , ö werden musfbe, kann, sofe rn er die Verhindlich e ,, . eim Zahllunnsberbot erflillt bat. von dem Neichs nu r, ,. 2. Tostal hung bes Umtenschieds zwischen den , n, d, ,,. Hon ihm für die Gafüllung aufgewendeten w, , . , . it . Kosten don Tageskurswert 3 , n nich esteigen, Nennbetrage seiner Schulp erlangen, . . ag. (inne, nl, einer unter 3 44 sallen den, in w, , en, Währung dirzge drückten Verbindlichkeit kann. a,. 6 . . stoß gegen ein Zahlunnsverbot erfültt, hat, vom Reichtzausgslerchernn die Erstattung des Un
herschieds zwi der von ihm für die Erfüllung au
nrrenbenden und k ö. ‚ j a rmrwois Diese dost d es kurswer hben 1Zahllungömst tel, foweit diese Kosten Rm Tageshut rw ö bell ncht iberfteigen, und dem Vorkriegskurswerte bes RNennbol as feiner Schuld verlangen. § 47. ‚ ., Die im 8 45 beyeichneben Ansprilche erlöschen, wenn 3 . sie nicht binnen sedtz Monaten nach der Erfüllung der Neibindlich eit Heer nnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gese es ö , rbest ene, üb vom Re dme eichen. ee, 64 uist das Bestehen der Verhindlichkeit oder den in . Ii i Belege und durch eine von ihm ausge stellte rsichermng an ides Statt nachweist. ö ; sprüche erfolgt Die Gnteche bung über dig im 3 4. a,, mn, ae durch eine Spruchftelle des Reichs ausgleichsamts.
§ 48. . ; nen Schuldner, det den im S 46 Abf. beseichneten Anspruch . fmben die Vorschriften des 8 2 . 1, bis 3 ent bende Anwendung. ĩ ö r 61 r , nn, 3. Schuldner die ihm mach Abf. l e, , Verpflich tunger nicht, c ist ein Linspruch zurichnveilen es e denn, daß, Kane Bäielndlichkeit auf Grund einer hesorderen Rechts germ in iner hon
Rerbindlichkeiten vor Beendigung des ene. ba ber der wn
or Sachve y hal ts erforde
gegenüber zu einer r ö ausländi scher Zahlung
er auf seiten eines Vertragsteils in unmitt
Auf rechterhaltung des
Durch die Einlegung der Heschwerde wird die angefochtenen Anordnung oder Entscheid pflichtung zur Leistung ausgleichsamt kann je
h
Das Reichswirtse
assen; insbesondere kam e
angefochtenen Anordnung oder Entscheidung auszusetzen
5 64.
Das Reichswirtschafts Vorsitzende, kann von dem
Grmittlungen sind von dem V. Aufhebung
oder
von Zahlungen, nie dnen, daß die
heidung eine
a en. Mel
Abänderung rt Zahlung in aus ländischer Währung oder Lieferung a
Vollziehung der ung
nde 1e Wer⸗ as Mejch
ung, 1ne
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vor seinem emnstt
dan die daß Vir
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net werden
m Zusammentre
vor seine
79
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us⸗
ländischer Zahlungsmittel.
8 55. zzustandes od
Ein vor Eintritt dee Kr geschlofsener Vertrag, auf Grur
sässiger Deutscher einem anderen im R einer Zahlung in aus
Jusammenharge mit einer in d
rung oder Schuld gegenüber einer in
Staate ansässigen Person steht
Schuldners durch eine endgültige Ents gerlichts aufgehoben oder abgeä Schuldner ei
un Abschluß des Vertrages be es
er während seiner
in 3 ei chsgeda
1d dessen
6 Ssmtiel
oder es * 2 ndert werden, wenn hr⸗ inen unverhältnismäßigen,. Nachte Vertragsteil
stimmt haben, durch die V ften
; s s C I, Ho ö nero r wo be, riedengbertrages oder dieses Gesetzes ganz oder teilwei se be ⸗·
Das Reichswirtschafts gericht, kann vor der Entsch
crlassen. Inshrsondere kann 3
Vorsitzende
des Vertrages bis zur en Kommt das Reich
Schädigung des Schuldners fü diefer Schädigung im Wege Vertrages nicht ohne eine Gläubigers möglich sein würde oder zugleich mit ihr dem
Vorschlag zur
ker
16 J dar fabret eteiligung Dritter am Verfahren d ö n,. Reichsmirtschaftsgericht und den
ausgleichsamte, dem
deutschen Partei im Verfahren oder Schuld oder im Verfahr
im Verfahren vor
der Währung ihres Nennbetrag abweichenden Währung .
in di le beschrankt fich fein Anspruch auf den Ersatz des eren r, . Kosten! der von ihm für die Erfüllung auf—
wendeten Zahlungsmittel, soweit diese Kosten den Tageskurswert der
gi , nile nicht übersteigen, und dem Tageskurswerte des Nenn⸗
betrags seiner Schuld
9 46 Abs. 2 ) mittesle Betrag ist von dem Betrage, den z ,, ö
Schustner zum mindesten in dem im Abs. 2 Halbsatz 2 bezeichneten
Ums z, goschriften der 85 zl, 2 finden entsprechende Amy'andung. § 6h.
Für die Berechnung des Tageskurses im Sinne der S5 45 und 48
ist der an der Berliner Börse notierte Durchschnittsumrechnungs kurs
am Tage der ; if 2s 8 34 Abf. 2 finden entsprechende Anwendung, . . dem Schuldner geschuldete Betrag
ist mit 5 vom Hundert vom Tage der Erfüllung der Verbindlichkeit an zu verzinsen.
Erfüllung der Verbindlichkeit maßgebend. Die Vor ⸗
Ausganges eines der im 58
auf Gewährleistung oder n zu können glaubt oder
den Streit verkünden. kündung berechtigt.
ällen findet ihm gegenüber prechende Anwendung mit der
rtritts diejenige Zeit entscheidet, dan möglich war.
Streitverkünd Die Streitverkündung und
ahren anhängig ist,
des Verfahrens anzugeben.
J.
der Aufl c
schwere wirtschaft
De
Unterstützung ei zeichne ben Fonds unterbreiten. hen den Kosten der Beschaffung bezeichneten Fonds un 8657.
Ech *
1 * . 4 ö. 9 . e , Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß dem Antrag der
schnitten 13, III und V e nn. 3 il fenen ste n werde, kann auf seinen Antrag zur Unte e gebe de, kann auf seiner ung der ,, dem Reichsausgleichsamt oder dem Reichswir tischafto⸗ richt als Beteiligter zugelassen werden, . 99 Auf die Rechtsstellung des Beteiligten in dem Verfahren und auf die Wirksamkeit der En es Rei sant mie nn . ; ; . 3 . H Anlage 6) ist eine, Verte ling Yen rale pharmazeutischer Produkie wilprozeßordnung entsprechende An ung.
Eine deutsche Partei, wel
ndgültigen Erledigung des n n, ,, Der Dritte ist zu einer weiteren Streitver⸗
eines Schriftsatzes, dessen Abschrift der Behörde, ingi mitgeteilt werden rch den die Streibverkündung erfolgt ü
3 9 w Zuscmmen? reten der ] ; Anordnun s
er schweren daß aber bung oder Al
nes
ide Verträge e Anwendung.
Mi schen
dögerichten. 58 8 58.
ber die Feststellung einer Forderung en zur Durchführung der in den Ab⸗ 9. 5 *! 5 . Vorschriften rstützung der Partei
cheidung des Reichsausgleichs amis und
§ 69. che für den Fi des ihr ungünstigen bezeichne en Verfahren einen Anspruch
der Schadloshaltung gegen einen Dritten er—⸗
den An spruch eines Dritten besorgt, Verfahrens dem Dritten
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so hat er die
Rech ksstellung eines Beteiligten. . ,, ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
Beitritt nicht, In beiden der 5 658 der Zivilprozeßordnung ent⸗ Maßgabe, daß statt der Zeit des Bei⸗ zu welcher der Beitritt infolge der
Erklärt er seinen
der Beitritt erfolgen durch Zustellung bei der das Ver⸗
st ihr Brund und die Lage
2 60. Wird ein Streit über das Bestehen oder die Höhe einer dꝛutschen
Forderung oder Schuld auf
Grund der SS 16, 20 der Anlage
ans rr mrsen fun fig tause/
. In dem Schriftsatz,
er die Wirdung ei . Ubs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und des Anwendung. VII. Stra fbestimmungen. §8 62. Mit Geföngniz bis zu dre Jahwen und mit Gelktftraft bis Mn d Hark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft; 1 wer einem der Verbote ö 11 ,, . mit dem Bewarßtsein der Rechts keit zuwiderhandelt; X ewußt ein der Utechte 3 . Y wer Maßnahmen Krift, in Ansehung der in diclem Ge . zelten Angelegenheiten das Reichsausgleichs amt zu
uschen
18 1. ; ( ö Nr. 1 beteichneten Zuwiderhandlung ist
umgehen oder zu Der Versuch der unte
trafhar. . . Neben der Strafe ist auf Eimiehnng der durch die strafbare
ö Handlung erlangten Vermögennwerte zugunsten der Reichskasse zu erkennen.
§ 63.
zausaleicksamt die zur Aufklärung de Ist die im 5 C unter Nr. 1 bey ichnmete Jude rhondlung aus . nötigen Fahr ässigkeit begangen worden, so tritt Gefängnis bis zu sechs Monaten us e mt ann nfteller⸗. und 8 afe gtaufend Mark oder eine dieser Strafen ein. . . ö. ve, g. ehung der durch die strasbare 59 ; der 1 auf Ginzie bung — . ;
von Verträgen über Handlung erlangten Vermögendwerte zugunsten der Reichs kasse erkannt
Mit Gelbstrafe bis zu fänfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre ober mit einer dieser Strafen wind best raft, wer die ihm nach z 17 ebliegende Anmeldung einer Forderung innerhc h der
vom Reichsminister für MWireke rausban bestimn ten Frist vorsätzlich unte rläßt.
Ist die Unterlassung aus Fah rlässigkeit begangen worden. so tritt Geldlrafe bis zu fünf laarferd Mark und Gefängnis bas zu drei Monaten der eine dieser Strafen ein.
6. ee er m ] und ? bezeichneten FMlen mitt Straflosigkeit ein. wenn ie Anmnest img nachgeholt wird, beyor die Unterlassung mut Kenntnis des Reichegusgleichsamts gelangt ist.
5 G. ü
Mit Gefängnis bis gu einem Jahre and mit Ge bstrafe bis n fünfzehntaufend Mark oder mit einer zieser Strafen wird bestraft. wer ben Boyrfchrißlen des 5 5 naoder vorsäklich die Verschwäegenheit nicht beæbachlel. . J
Die Strasperfelgung Keitt aur auf Amrtrag ein.
VIII. Schlußvoersehriften.
3566.
Die Nenchsregierung wird ermächtigt, unter Bust: mmung des Reick gras und eines von der Nallonalpersammlung mn wählenden Aus- cs von 16 Mitgliedern ergänzende Bestimmungen u diesem Gesetze
Der Meicheminifter für Miedermnfban kann beftimmen, welcher Zei hwunkt als Beginn deg Krieg gzustandes zwi chen dem Deutschen eiche und einem alfierlen oder assaziierten Staate im Sinne dieses Gesezes anzusehen ist.
e näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Reichswirtfche fange richt, bei der ihm urch dieses Geset zugewiesenen Tätigkeit werden von dem Reichsminifter der Justiz erlassen.
5 9. ede aufbau bestt mint in Gindernehmen mit dem Reichsminisler der Fingnzen darch Bekanntmachung im Reichs⸗ Gesetzblatt den Jeihpunkl des Inkrafttretens der Abschnitte H 3, 11 dieses Gesetzes. * ö Im übrigen tritt dieseg Gesetz, soweit nicht im 5 10 Abeoe ichendes bestimmt ift, mit dem auf seine Verlünd ung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 24. April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Müller.
Der Reichsminister ür W
Belanntmachundg, betreffend die zur Durchfühsung des Friedensver⸗ trages erforderlichen Produktiens mel dun gen yn⸗ thetisch⸗-pharmasentischer Produkte.
ur Durchführung der ber die Lieferung pharmaxeutischer Pi . m Friedens dertrag enthaltenen Bestimmungen (Teil 8,
mit dem itz in Frankfart a. M. (Adresse; Frankfurt a. M., Fene bachftraße 50, Telegrammahresse: Inhul Frankfurtmain) rrichtet.
z . die Verteilung zentrale sind von sämtlichen Fabrikanten aber ihre Peodukllon an synthetisch pharmazeutlichen, Er= Feugaissen (das find alle Predutte der organischen Chemie, die
leine Naturprodukte sind oder durch einfache Extraktion aus solchen gewonnen werden und therageutische Vrwendung finden; erer Chbain und seine Salze) folgende Meldungen zu er— statten:
1 68 zum 28. Aprtl 18 20; genaue statistische Nach 6 der in prall in den Jabren 1912,13, getrennt ö. beide Jahre. Diese Nachweisungen sind auch dann zu liefern. wenn an solchen Produkten, welche laut Gekanntm gchung des Reichswirt⸗ schaftsministeriums vom 2. September 1919 Reichgan zeiger vom 35. September, 30. September and 1. Oktober 1919) anzumelden waren, Betände an dem in ö. err, ,. Tehenen Stich.
Sept r 1919) n vorhanden waren. 77 58 . ö . 8. A . 11920: genaue statistische Nachweisungen über die Produktion vom 10. Januar his 31 Miri 19209, und zwar getrennt fur die Produktion vom 10 Januar bis 31. Januar 1920 für die Produktion vom 1. Februar bis 29. Februar 1920 und diejenige vom
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