—
stimmen, zusammen und keilt jedem Reichswahlvorschlag auf je 60 009 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu. Ein Rest von mehr als 30 06M Summen wird vollen 60 009 gleichgeachtet. Einem Reichs⸗
wablvorschlage kann l
zugeteilt werden, die auf die ihm angeschlossenen Kreiswahlvorschläge
entfallen sind. 5 533.
Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihen—⸗ folge in den Wahlvorschlägen verteilt.
. § 34.
Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Ab eordnetensitze auf ihn entfallen so gehen die übrigen Sitze im Falle er Verbindung auf die verbundenen Kreiswahlvorschläge, wenn auch Tiese erschöpft sind, sowie in den übrigen Fällen auf den zugehörigen
Reicl Emzhlvorschlag über. 5 31 Abs. 1 Satz 3 gilt sinnge mäß. Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber, als Ab—
geordnetensitze auf ihn fallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt. § 35.
Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder
ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Reichswahlausschuß fest, wer
an seiner Stelle berufen ist.
Auch dabei wird nach s§ 33 34 verfahren.
§8 36.
Wird im Wahlprüfungéverfahren die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der Reichswahlausschuß auf Grund des Nachwablerachnisses von neuem die gesamten Reststimmen.
Ergibt sich dabei, daß auf verbundene Kreisnahlvorschläge oder einen Reichswahlvorschlag mebr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach S 33 besetzt. Fallen auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Reichswählvorschlag weniger Sitze als bisher so erklärt der Reichswahlausschuß die ent— sprechende Zahl von Abageordnetensitzen für erledigt. Für das Aus— scheiden gelten dieselben Grundsätze wie für dag Eintreten von Ersatz— männern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
§ 37.
Ist in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungs— semäß vorgenommen worden s kann das Wahlprüfungsgericht dort die ziederholung dei Wahl beschließen. Der Reichsminister des Innern
hat den Beschluß alsbald auszuführen.
Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung in einze nen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt so kann der Reichs—⸗ minister des Innern auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit ö des Reichswahlausschusses dort die Wiederholung der Wahl anordnen.
Die Anordnung des Reichsministers unterliegt im Wahlprüfungs« verfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlwor— schlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkartcien wie bei der Hauptwahl gewählt.
Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis oder Wab kreisverband neu wie bei der Haupt⸗ wahl ermittelt (68 29 bis N und 36).
IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. ; . § 38
Der Reichspräsident kann mit Rücksicht auf die nach dem Friedens⸗ vertrage vorgesehenen Abstimmungen soweit es die Rücksicht auf die Abstimmungsgebiete zweckmäßig eischeinen läßt, für einzelne Reichs— teile einen besonderen Wahltag bestimmen. In diesem Falle ist der Reichsminister des Innern ermächtigt. Aenderungen in der Wahlkreis— einteilung vorzunehmen und die näheren Vorschriften für die später abzubaltenden Wahlen zu treffen. Er ist ferner ermächtigt über die Verwendung der Reststimmen in den betroffenen Wahlkreisen und den um . Wah! kreisverbande gehörigen Wahlkreisen Bestimmungen zu treffen.
. den Aufschub der Wahlen ist dem Reichstag Mitteilung gu machen.
Werden Wablen aufgeschoben, so gelten bis zur Neuwahl die in den bisherigen Wahlkreisen 1 (Provinz Ostpreußen) 10 Regierungs—⸗ bezirk Oppeln) und 14 (Provinz Schleswig-Holstein und oldenburgischer Landesteil Lübeck gewählten Abgeordneten der verfassunggebenden Deutschen Nationaversammlung als Mitglieder des Reichstags. Für den weder an Polen, noch an den Freistaat Danzig gefallenen östlich der Weichsel gelegenen Teil des bisberigen Wahlkreises 2 (Provinz Westvreußen) werden vom Reichswahlausschusse den beiden Wahl— vorschlägen die bei der Wahl zur Nationalversammlung in diesem Gebiete die meisten Stimmen erhalten haben, je ein Abgeordnetensitz zugeteilt. 55 33 und 35 Satz 1 gelten sinngemäß.
5 39. Non den Kosten, die den Gemeinden aus den Reichstagéwahlen entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom Reiche ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt das Reich allein.
8 40.
Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für die Wahlhandlung erforderlichen Stimmzettel zahlt das Reich an die Vertiauensmänner der Kreiswahlvorschläge einen Betrag der nach der amtlich fest— ,. Zahl der auf den Vorschlag entfallenen gültigen Stimmen emessen wird. Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen mit 9 . und dem Reichstag nach jeder Wahl die Höhe des
inze slbetreas.
Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Be— . und insbesondert die Beförderung der Stimmzettel erleichtert wird
Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt, so wird der nach Abs. J an die Vertrauensmänner zu zahlende Betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 41.
Der Reichsminister des Innern erläßt mit Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des wahlordnung).
Das Gesetz tritt mit dem . in Kraft, an dem der Reichs—⸗ präsident die Wahlen zum ersten Reichstag ausschreibt. Berlin, den R April 1920. Der Neichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern. Koch.
ustin: mung des esetzes (Reichs⸗
. An lage. Die Wahlkreise und die Wahlkreisverbände.
A Die Wahltreiseinteilung.
* Name e, , Mane 5 ; ach de 4 det Umfang des Wablkreises oll e ln ö s J. s. dir per per lanhbeg 19stpreußen Regierungsbezirk Königsberg Gumbinnen Allenstein - Marienwerder (Rest) 2 201 572 Ostpreußen 2 Berlin Sladtkreis Berlin 1904524 Branden⸗ burg
böchstens die gleiche Zahl der Abgeordnetensitze
68 * Hahl der 9 Name c , Name 17 Name er, Name * ch ö 5 . ; . . des Umfang des Wahlkreises uadlli ahlens 9 ö. i ö des Umfang des Wahlkreises Bolts zatzlung Wahlkreis ? Wahltreises e ber denen, e, wabltetfe . Ti der verbandes * 3 Potsdam II Stadtkreis 26 Düsseldorf. Kreis Cleve Charlottenburg West . Berlin · Sa dneberg Stadtkreis Crefeld Neukölln Landkreis Crefeld Berlin⸗Wilmersdorf Stadtkreis Duisburg Kreis Teltow Oꝛoerhausen Beeskow⸗Storkon 1 499 245 Branden⸗ Mülheim burg 1 a. Ruhr 4 Potsdam 1 Kreis . Hamborn ö emplin ö Sterkrade Ange münde Krels Dinslaten Stadtkreis Eberswalde Mörs Kreis Oberbarnim Geldern Stadtkreis Berlin⸗ Kempen i. Rhein⸗ Lichtenberg provinz Kreis Niederbarnim Stadtkreis Neuß Jute rbog, Lucken⸗ Landkreis Neuß walde Kreis Grevenbroich Zauch . Belzig Stadtkreis Munchen⸗ Stadtkteis Potsdam Gladbach Span dau ö Rheydt Kreis Osthavelland Kreis Gladbach 1612 652 Rheinland⸗ Sta . Branden⸗ ö Nord urg a. V. 27 Oberbayern⸗· Reg.-Bez. Qberbayern Kreis Westhabelland , ; . Schwaben 2416 487 Bayern Ruppin Südost ᷓOstprignitz 283 Nied. Bavern⸗ Reg.⸗Bez. Niederbayern Westprignitz 1617 365 k Obeipfalʒ ‚ Oberpfalz 1348581 da . urg 5 Frankfurt Reg. ⸗Bez. Frankfurt 298 Franken Reg. Bez. Oberfranken a. O. K. ⸗ 1 We spreußen⸗Posen 40 603 den⸗ = ntersranten preußen⸗ Pof 1 6540 603 . Gobi J 6 Pommern Reg. Bez. Stettin Nordwest Köͤglin 30 Pfal Reg. Ber. Pfal S3 Obb 3, , . Stralsund or Kreis Neustadt i. Westpr. 31 Dresden⸗ Kreishauptmannschaft (Rest) 1760 569 Pommern— Bautzen Bautzen Mecklenburg Kreis haupimannschaft 7 Mecklenburg Mecklenburg · Schwerin Dreeten er i gl. NMecklenburg⸗Strelitz der u gen Habltreisen dubec 88 a6 Pommern J Vecklenburg ö s 8 Breslau Reg Bez. Breslau 1760 345 Nieder pon . schlesien mannschast Leipzig der 9 Liegnitz Reg. Bej. Liegnitz 1 160 oz9 Niezer. , , dhe , be e, 10 Oppeln Reg. ⸗Bez. Oppeln 2 240 727 Oberschlesien 9. e en i l. 11 Magdeburg Reg. Bez. Magdeburg faleitz Marlitz, Pio⸗ Anhalt bs ois & ce ,,, hüringen K 12 Merseburg Reg.-Bez. Merseburg 1 330 409 Sachfen. von 36 J Elie ,,, 13 Thüringen Sachs. Weimar⸗Cisena , , ; ö , erk Deo 1 s zo. Sabssen euß ĩ ishauptmannschaft Sachsen · Altenburg . n 33 ee ih Sach en Gotha der zu den Wahlkteisen Schwar zburg Rudolstadt 31 u. 33 gelegten Teile) Schwarzburg ⸗Sonderẽs⸗ hon der Kreishaupt⸗ hauen mannschaft Dresden Regierungsbezirk Erfurt der Amtsgerichtsbezirk Kreis Schmalkalden 2 098 059 Sachsen⸗ Nossen (ausschließlich Thüringen Gemeinde Pinnewitz) 14 Schleswig⸗ Reg. Bez. Schleswig und die Gemeinden Holstein Oldenburgischer Landes- Großvoigtsberg, Klein⸗ teil Lübeck 16657 225 Schleswig⸗ voigtsberg u. Neichen⸗ ! 6 bach bei Siebenlehn 11658 296 Sachsen 15 Hamburg Hamburg 1005385 S J 33 Chemnitz⸗ Kreishauptmannschaft Holstein Zwickau Zwickau damburg ö . Bez. emnitz (ausschlie 18 Weser Ems. Neg. en — des zum Wahltreis 31 Bremen gelegten Teiles) Sldenburg (ohne Birken; hn , seld und Lübeck) 1411925 Niedersachsen der , 17 Ost⸗. Reg. Bej. Stade ,, , . ö meinden Großwalters⸗ Hannover J Lüneburg g987 983 Niedersachsen . . , ,, üd⸗ Bez. dorf, Deuischeinsiedel, 16 . . . , . sh⸗ B ; ach, einneuschoön⸗ arr. Braunschweig 1 809 383 Niedersachsen e , berg, Niederseiffenbach, 19 Westfalen⸗ Reg. Bez. Münster Oberneuschonberg, Nord ö Minden Oberseiffenbach, Reu⸗ Kreis Schaumburg kersdorf Lippe von der Kreishaupt—⸗ Schaumburg ·˖ Lippe mannschaft Leipzig die Kreis Pyrmont 2 180 441 Westfalen Amit gericht sbez. Burg⸗ 20 Westfalen ˖ Reg. Bez. Arnsberg 2 689 a0 Westfalen stäht und Pitiweida 1778 C0 Sachsen Süd 34 Württemberg Württemberg Würitem 21 Hessen⸗ Reg. Bez. Cassel (ohne Reg · Bey. Sigmaringen 2 bol zöõb berg Baden assau ö . , 6b Baden Baden 2 199 973 Wrttz m * , ebnen k Kreis Wetzlar B. Die Wahlkreisverbände. Waldeck (ohne Kreig — — — Pyrmont) 2 376768 Hessen Nummer 22 Hessen⸗ Hessen 1284 670 Hessen des Name des Umfang des Varmstadt . Wahlkieisverbandes Wahlkreis verbandes 23 Cöln⸗Aachen Regierungsbeztrk Cöln verbandes ' Aachen 1 966 572 tet. ũ 24 Cohlenz⸗ Regierungsbezirk Koblenz 1 stpreußen. .... Der Wahltreis 1 Trier (ohne Kreis Wetzlar) II Brandenburg J... . Die Wahlkreise 2 und 3 Regierungsbezirt Trier III - 1 ĩ 45 Oldenburgischer Landes II Pommern Mecklenburg... ö k teil Birkenfeld 1190640 Rheinland⸗ . , ö . Süd VI Oberschlesien .... Der Wabkkreis 10 25 Düsseldorf. Stadtkreis Essen VII Sachsen⸗ Thüringen. Die Wahlkreise 11, 1Z und 18 st — C . worj VIII Schleswig / Holstein⸗Ham⸗ m6 Stadtkreis Düsseldo , un Tandtreis Důffeldorf 1, is if und ls Stadtkreis Elberfeld . ö . 19 und 20 ( Barmen . . 1 * 1 Kreis Mettmann XII Rheinland Süd... ö. z Stadtkreis Remscheid XIII Rbeinland Nord... . , Kreis 3 XIV Bayern ⸗Südost . 6 * *. 27 5 28 Stadtkreis Solingen XV Bavern⸗Nordwest .. 3 ö 20 30 Landkreis Solingen 1912154 Rheinland⸗ J i 2 1, 87 und d Nord XVII I Württemberg⸗Baden ö ö. 34 und 35
BSekanntm achung.
Gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über die Außenbandelskontrolle vom 8. April 1920 (Reche⸗Gesetzbl. S. 500) wird folgendes bestimmt:
1) Bei Berechnung der Ware in ausländischer Währung wird zwecks Berechnung der Ausfuhrabgabe der Wert der Ware ju den von der Reiche bank am ersten und dritten Freitag jedes Monats auf Grund der Berliner Tageskurse der letzten zwel bezw. drei Wochen zu errechnenden Durchschnittskursen in deutsch Währung umgerechnet und biervon ein Abzug von 15 vH gemacht. Der sich hiernach er— gebende Markbetrag wird abgerundet der Berechnung der Ausfuhr— abgabe zugrunde gelegt.
2) Bei nicht notierten Währungen ist derjenige Kurs, welcher nach einer von der mit der Berechnung der Abgabe betrauten Stelle bei der Devisenabteilung der Reichsbank zu Berlin einzuholenden Auskunft zuletzt im freien Verkehr gezahlt worden ist, unter Abzug von ungefähr 15 vH angemessen abzurunden und der Berechnung der Abgabe zu Grunde zu legen.
3) Der Neichskommsssar für Aus. und Einfuhrbewilligung wird die gemäß Nr. I ermittelten abaerundeten Umrechnungssätze den Stellen, denen die Berechnung der Ausfuhrabgabe oblieg;, fortlausend mit eilen; bis zur Belanntgabe neuer Umrechnungssätze bleiben die früheren in Kiaft.
Berlin, den 28. April 1920.
Der Reichs wirschaftsminister. Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Flach. J A: Brüächner.
Sekanntm achung,
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über
die Anmeldung von Rechten und Beteiligungen an
öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen aus
Anlaß der Durchfübꝑrung der Bestemmungen des
Artikels 260 des Fried ensvertrages vom 27. März 1920 (Reichsanzeiger Nr. 68).
Auf Grund der 88 1 und 4 des Gesetzes über Ent— elgnungen und Entschäbigungen aus Anlaß des Friedens—
vertrages zwischen Deutschland und den alllierten und asso ierten
Mächten vom 31. August 1919 (Reichs Gesetzblatt S. 1627)
wird folgendes bestimmt:
Die Frist zu Anmeldungen von Rechten und Be⸗ teiligungen deutscher Meichsangeböriger jowie Anwartschaften deutscher Reichs angehöriger auf Rechte oder Beteiligungen an öffentlichen Unter nehmungen oder Konze sionen in NRäaßland, Cena) Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der Türlei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dleser Staaten oder in Gehieten, die früber Deutschland oder seinen Verbündeten gebört haben und auf Grund des Friedensvertrags ab— etreten werden müssen oder unter die Verwaltung eines Mandatart
eten, wird bis zum 165. Mai 1920 verlängert.
Berlin, den 29. April 1920.
Der Reichs minlster für Wiederaufbau. N BV.: Müller.
BSekanntmachung.
Auf Grund der 88 5u. 6 der öffentlichen Bekanntmachung bes Herrn Reichsministers für Wiederaufbau vom 18 Februar 1920 betreffend Enteignung der Schiffe mit Raumgehalt von 1600 Bruttoregistertonnen und darüber, bestimme ich als Ablisferungskommissar über das bei der Äblieferung der Schiffe zu beobachtende Verfahren das folgende:
§1.
Es wird der Reederei eines jeden Schiffes vor der Ablieferung von mir schriftlich oder tel grapbisch mitgeteilt werden, wo, wann und an wen die Ablieferung zu ersolgen hat. Die Ablieferung an die von mir bezeichnete Person hat tunlichst durch den letzten Béstzer des Schiffes zu erfolgen. Der mit der Ucbergabe begustragie Ver⸗ treter des bisherigen Eigentümers oder letzten Besitzers ist mir spätestens am Tase vor der sesgeletzten Ablieferung schriftlich oder selegrapbisch zu benennen und muß schriftlich ermächtigt sein, das Ablieferungsprotokoll zu unterzeichnen.
§ 2.
Vor der Nebergabe des Schiffes sind Verzeschnisse über an Bord horhandeneg Invenjar, Ausrüstunge gegenstände, Proviant, Bunker⸗ soblen, Bet lebt materialien, Schifft papiere (mit Ausnahme des deut schen Schiffszert filats; Schiffe pläne, Prüfungt bes heinigungen über Inventar soweit üblich in dreifacher Aut fertigung an meinen Ver⸗ sfreter ju übergeben. Alle Ausfertigungen missen von Lem Vertreter
isheri Figentüm de en ? 5 unt ie b in. des bisherigen Eigentümers ober letzten Besitzeis unterschrieben sein 3 Claus hal für die dort bf halten ben Prüfungen bunch den
5 3. . Das Schiff nebst Zubehör ist in dem gleichen Zustande zu über. Der frůbere
eben, in dem es sich zur Zeit der Enteignung befand E entümer und 4 litzte Resitzer haben jedoch für alle Veränderungen im Zustand det Schffs aufzukommen, die auf einen Verstoß gegen das Bebot der pfleglichen Behandlung zurückzuführen sind. Dle Fest— stellung des Zustandes des Schiffeß nehst Inventar und. Zubebör wird unter Hinzuziehung von amslichen Sachverständigen statifinden.
4.
Die Inhaber von Urkunden, die auf die Rechteverhältnisse an
den enteigeten Schiffen Bezug baben, inshelson ere der Schiffezerti—
kale haben mir dieselben innerhalb einer Woche vom Tage dieser
eröffent lichung zu übergeben. Hamburg, den 25 April 1920. Der Ablieferungs kommissar.
Decker.
— —
Sekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Bundetrat vom 28. September 1915, betreffend die Fernhaltung un zuverlässiger Personen vom wandel Rh Ki. S 603), baben wir dem Fleischermeister Hermann
catrbies in Zerbst, Mittelstraße 9, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel min Fleisch⸗ und Fleisch waren sowie jrgliche mittelbare oder unmittelbare Betelligung an inem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Zerbst, den 20 April 1920.
Der Magistrat. J. V.: Casster.
Preußen.
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Gewährung einer Entschädtgung an die Mitglieder der ver⸗ fassungge benden Preuß ischen Landesversammlung vom 21. März 1919 (Gesetzsamml. S. 65). Vom 31. März 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landes versammlung hat das folgende Geseßz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
einem
unter Belsügung des Schulztu nisses und eines ärztlichen Ge—
stehenden Hestimmungen hleibt vorbehalten.
Artikel 1. 5 1 des obenbeteichneten Gesetzes erhält solgende Ziffer 3: 3. vom J. Februar 1920 ob für jeden Tag ihrer nachgewiesenen Anwesenbeit (68 2, 3, 5) eine Teuerung zulage. Die Teue⸗ rungszulage kann für die in Groß Berlin beheimateten Mit- glieder geringer bemessen werden. grtirel * Dem 8 bh des obenbezeichneten Gesetzes wird folgender Satz inzugefügt: . . 6 setzt auch nach Vereinbarung mit dem Stgateministerium die Höhe und die Vorautsetzungen für die Gewährung der Teuerungezulagen fest. Artikel 3. Dies Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1920. Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.
Stegerwald. Severing. Lüdemann.
— —
Den Vereinigten Aluminiumwer ken A.⸗G. in Berlin wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz Samml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die zur Errichtung des Elsterwasserpumpwerks in Tätschwitz, Kreis Hoyerswerda, erforderlichen Grundstücksflächen: .
Aa. des dem Landwirt Chrstian Jurianz in Tätschwitz ge⸗ hörigen, im Grundbuch von Tätschwitz Bo. J BI. 48 verzeichneten Grundstücks Kartenblatt 1 Parzelle Ne, ö der Gemarkung Tätschwitz von etwa 230 ꝗm Größe,
b. des der Frau Magdalene Schuster in Tätschwißz ge⸗ hörigen, im Grundbuch von TätschwtKz Bd. II B 39 verzeichneten Grundstücktz Kartenblatt I Parzelle N. 59a / g der Gemarlung Tätschwitz von rund 8700 4m Größe
nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu helasten.
Verlin, ben 17. April 1920.
Nameng der Preußischen Staatsregierung: Der Minisier Der Minisler
für Handel unb Gewerbe. der öffentllchen An beiten.
J. A.: v. Meyeren. J. A.: Küirschste in.
Braun. Deser.
te
Bekanntmachung, betreffend Ersetzung der Bergreferendarprüfung durch die Diplomprüfung.
Die erste Prüfung sür den höheren technischen Staats dienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung — Berg⸗ reserendarprüfung — wird nach näherer Bestimmung der von dem mitunterteichneten Minister für Handel und Gewerbe unter dem 6. April 1920 erlessenen „Vorschriften über die Aus—⸗ bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatadienst in Bergfach“ durch die an der Bergakademie in Clausthal oder an den Technischen Hochschulen in KHerlin oder Aachen in der Fachrichtung des Bergbaus abgelegte Diplomprüfung erseßt.
Die Ablegung der Diplomhaupiprüsung berechtigt zur Zu⸗ lassung zum faatlichen Ausbildungsdienst der Bergreferendare. Noch den in 3 31 a. a. O. getroffenen Uebergang bestimmungen kommen jedoch bis zum 1. August 1923 solche Diplom⸗ ingenieure, die nicht aus den vor dem 1. Dezember 1918 an—
nommenen Bergbaubeflissenen hervorgegangen sind, für die
m, . zum Auszbildungsdienst nur soweit in Frage, wie die vom Mirister für Handel und Gewerbe jährlich fesigesetzte Zahl ber Zuzulassenden nicht schon durch die aus jenen Ber g⸗ haub flissenen hervorgegangenen Bewerber gedeckt wird.
Der Viplemprüfung bleibt auch bei der Neuregelung des Prüfungswesens für den höheren technischen Staat dienst im Vergfach der Charakter einer akademischen Prüfung gewahrt. Zur Teilnahme an den Diplomprüfungen — Vor, und Haupt— prüfungen — wild bei den oben genannten Hochschulen se ein ständiger Koẽmrissar des Minlsters für Handel und Gewerbe bestellt, der, ohne daß ihm eine unmittelbare Einwi kung auf das Plüfungsaeschäft zusteht, befugt il, von allen Prüfungs— vorgängen Kenntnig zu nehmen. Bei der Hauptprüfung trüt ferner eine Mitwirkung von Bergheamten ein. Zu diesem wecke werden Bergbeamte auf Vorschlag der Bergakademie
Minister für Handel und Gewerbe und auf Vorschlag der zu⸗ ständigen Abteilungen der Technischen Hochschülen in Berlin und Aachen sür eie bei diesen Hochschulen abzuhalten den Prü— , durch den Migister für Wissenschaft, Kanst und Volks— sldung nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Minisster für Handel und Gemerbe zu Mltgliedern der bei den Hochschulen bestehenden e . berufen. Die Zahl der Berg⸗ bramten soll in keinem Falle mehr als ein Vrittel der Ge⸗ samtzahl der Mitglieder betragen.
Die in ben Diplomprüfungsverordnungen vor geschriebene einjährige prakiische bergmännische Tätigkeit kann künftig von jedem reichs veutschen Bewerher, der im Besitze des Reisezeug⸗ nisseg eines deulschen Gymnasiumtz, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule ist, auf Grund der vom Minister für Handel und Gewerbe unter bem 6. April 1920 erlassenen Asweisung für de praktische Beschäftigung von Bergbau— eflissenen“ unter der Leitung und Aufsicht der Herg— behörden abgeleistet werden. Die Meldung zur Ableistung ist
sundhellgzeugnißes an das Oberbergamt zu richten, in »essen
Bezirk der Lewerber die Ausbildung aufzunehmen wünscht. Der Gelaß näherer Vorschriften zur Ausführung der vor⸗
Berlin, den 7. April 1920.
Der Minister Der Minister ür Wissenschaft. Kunst und far Seer n werbe. fir Wife wn
J. L.: Reuß. J. V.: Becker.
Finanzministerium.
Betrifft Annahme und Einlösung von Zinsscheinen der n , n. und der Schutz gebietsanleihen.
Herrn Reichtzpofiministers vom 20. März 1929 —
einverstanden
Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat durch 6Erlaß vom 22. November 1919 — J. 51. 207. 228 — an⸗ geordnet, daß Zie sscheine der Reiche kriegs anleihen oder Schatz⸗ anweisungen von 9 n, 6 . Zabling
er einzulssen sind. Nach einer eilung des zu nehmen od ö der Herr Reichs minister der Finanzen damit
flichtung zur Einlösung der Zinsscheine von Reichs—⸗ riegsanleihen und der während des Krieges ausgegebenen
Reichsschatzanweisungen sowie von der Berechtigung zur An⸗ nahme Deutschen deutschen Schutz gebietsanleihen und von Stammaktien und Prioritätsobligationen der Staatseisenbahnen in Zukunft ju entbinden. ordnung über 24. Oktober 1919 (GBl. S. 820) eingetrelenen veränderten Verhältnisse mir 8 scheine der Reichsanlelhen, der Reichsschatzanweisungen und der Deutschen Schutz gebietaanleihen mehr anzunehmen und einzu⸗ lösen haben, also auch dann nicht, wenn ein vom Finanzamt bestätigtes, die betreffende Stücknummen enthaltendes Verzeichnis vorgelegt wird (5 3 der Vdꝗ. v. 24. Oktober 1919.
saͤlliger Zinsscheine von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats, von
Im Hinhlick hierauf und auf die durch die Ver⸗ Naßnahmen gegen die Kapitalflucht vom
sehe ich mich veranlaßt, anzuordnen, daß die
unter stellten staatlichen Kassen ebenfalls keine Zins⸗
ür Zinescheine von preußischen Staatsanleihen usw. bleibt
es bel den jetzt geltenden Vorschriften.
Berlin, den 14. April 1920. Der Finanzminister. J. A.: Löh lein.
An die nachgeordneten Behörden.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Versetzt sind: der Baugewerkeschuldirektor Professor Op⸗
derbecke von Stettin nach Münser in Westf., der Direktor
der staatlichen Tiefbauschule in Rendsburg, Professor Dr.-Ing.
Weiske an die Baugewerksschule in Stettin, die Baugewerks⸗
schuloberlehrer Professor Baschamt von Iostein nach Frank— furt a. M., Dipl-Ing. Wagler von Neukölln nach Deutsch Krone, Dipl-Ing. Heilmatler von Frankfurt a. M. nach Idstein, Dipl.-Jag. Müller von Deussch Krone nach Magde— burg, Prenße vor Breslau nach Hillesheim, Dr-⸗Ing Reese von Aachen nach Frankfurt a. O, der Baugewerksschullehrer Jahnke von Neutölln nach Frankfurt a. O.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentliche Honorarprofessor Dr. Stählin in Leipzig ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms Unive sität in Berlin, der Seminarlehrer Grossek aus Ziegenhals ist zum Kreis⸗ schulinspektor in Lablinitz,
der Lehrer Wagner aus Cassel zum Kreisschulinspektor in Bütow ernannt worden.
Namens der Preußischen Staatsregierung ist die Wahl des Direktors des Realgymnastums in Schönebeck a. E. Dr. Wüllenweber zum Direktor des Realgmnasiums in Potsdam,
die Wahl des Direktors der Realschule mit Realpro⸗ gymnasium in Dinslaken Dr. Harring zum Direktor der Sberrealschule mit Gymnasium in Rheydt, Regierungsbezirk Düsseldorf, und ⸗
die Wahl des Direktors Kortum an der Realschule in Odenkirchen zum Direktor dez mit der Realschule verbundenen, in der Entwicklung begriffenen Realgymnasiums in Oden—⸗ kirchen, Krels Gladbach, bestätigt worden.
GSekanntm achung.
Gemäß 8 45 des Kemmunalabgabengesetzes vom 14. Jill 1893 (G. -S. S. 152) wird hierdurch bekanntgemacht, daß das Rein⸗ einkommen der Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahn aus dem Betrlebssahr 1918/19 auf 225 419 6 24 , bdachstäblich: „Zweihun dertfün fund zwang gtausen do erhundertze hn Mart 24Pf., rn worden ist.
Breslau, den 8. April 1920. Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Paetsch.
GSekeanntm achung.
Mit Genehmigung dez Herrn Ministers für Wissenschaft., Kunst und Volksbildung wird das laufende Winter semester am Mitt⸗ woch, den 12. Mai (statt am 30. April), geschlossen und das Sommerseme ster am Mittwoch, den 26. Mai (statt am 12. Ma S), beginnen und am Sonnabend, den 7. August (statt am 31. Juli), enden.
Charlottenburg, den 283. April 1920.
Der Rektor der T chnischen Hochschule Berlin.
ahnk e.
Bekanntm achung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1879 (Gesegsamml. S. 357) sind hefanntgemacht:
1) der Erlaß der n,, . Staatsregierung vom 16. Februar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Schleg „ig-Holsteinischen Elektrintätsverband in Schleswig für die Autführung des Ueberlandnetzes zur elekirischen Ver sorgung der Kreise Steinburg, Bordesholm, Plön, Cckernförde, Schleswig, Apenrade, Sonderburg, Hadertleben, Tondern, Husum, Eiderstedt, Norder Dith⸗ marschen, Süder⸗Dithmarschen und Rendsburg, durch das Amteblatt der Regierung in Schleswig Nr. 12 S. 80, ausgegeben am 13. März 1920;
2) der Erlaß der Preußischen Staattzreglerung vom 24. Februar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Merse⸗ burger Neberlandbahnen-Aktiengesellschaft in Ammendorf für die An⸗ lage esner Kleinbahn von Merseburg nach Dürrenberg, durch Las Amtsblatt det Reglerung in Merseburg Nr. 12s14 S. 86, ausgegeben am 3. April 1920.
Bekanntmachung.
Dem Händler Josef Tenbrek in Stadtlohn welchem auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 9ls (RGBl. S. 603) der Handel mit Eiern ,,. war, ist die Wiederaufnahme des Handel s gestatt ek worden. — Die Losten fallen dem 1c. Tenbrek zur Last.
Ahaus, den 21. April 1920. Der Landrat. J. V.: Lu tz.
m
— hat sich
erklärt, die Postanstalten von der Ver⸗