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Aer Grzugzapreis beträgt viertelsãhrlich 18 „. Alle Bostanstalten nehmen Gestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Zeitungs nertrieben für Kelhstabholer
auch die Geschästastelle sw. 48. Wilhelmstraße 32. Einzelne nnmmern kosten 80 Pf.
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Aujeigenpreis für den Raum einer ß gespaltenen Einheita-= zeile L. 50 M, einer 3 gespaltenen Einhßeitezeile 2. 30 S. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teurrungt-= juschlag uon SO n. g. erhohen. Anzeigen nimmt an: die Geschäftastelle des Reichs. und Staatannzeigers, Bertin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
* e 17 S:. Reichsbankgirokonto.
Am 1. Mai ift der „Reichs- und Staats.
anzeiger“ nicht ausgegeben worden.
Inhalt des amtlichen Teiles:
— Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Exengnaturerteilungen.
Gesetz, betreffend elne verlängerte Schutzdauer bei Patenten und Gehrauchsmustern sowie die Wiedereinsetzung in de! vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichspatentamt.
Verordnung über die Wahlen zum Reichstag.
Gesetz über bie Aufhebung der Gebührenfreiheiten im Post
9 ö ö ) schechord Tordaung, betreffend Aenderung der Postscheckior nung vor 22. Mai 1914. f ? ö. ]
Bekanntmachung über den Verkehr mit aus gebrauchter Gas⸗ reinigungs masse.
Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes.
Verordnun! üher die zeitweilige Befreiung von der Verpflich⸗ tung zur Kontursanmeldung bei Ueberschuldung.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Berichtigung zur Zusammenstellung der enigen Waren, für die
es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilligung behur fte. Belann machun gen, betreffend Anleihen der Stabtgemeinde
Mühldorf a. Inn und der Industrie⸗Werke, A.⸗G. in Lanbs⸗ Aufhebung eines Handelsverbots. — Handelsverhot.
berg a. Lech. ̃—
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Jummer 88 des Reichtz⸗
Gesetzblatts. Preuszen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
*. betreffend die Erweiterung und Einschleusung des Fischereihafens in Geestemünde.
Urkunde, beneffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Werschen⸗Weißenfelser Braunkohlen⸗A.-G. in Halle.
Erlaß, betreffend Vorschristen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Bergfach.
Erste Beilage.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bergunmachung der in der Woche vom JI. bis 24. April zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen, Werbungen von Mitgliedern und Vertriebe von Gegen⸗ ständen sowie der abgelaufenen Erlauhniserteilungen.
Bekanntmachung, betreffend Preise für Creosotal. ⸗
Tagesordnung für die nächste ordentliche Sitzung des Bezirks⸗ eisenbahnraig für die Direktlons bezirke Erfurt und Halle in Magdeburg.
Aufhebunçen von Handelsverboten. — Handel tzyerbote.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung.
Amtliches. Deutsches Reich.
An Stelle des mit dem 1. Januar 1920 in den Ruhestand versetzten Direktors der Biologischen Reich anstalt für Land⸗ und Forstwirtschaft in Berlin⸗Dahlem, Geheimen Oberregierungs⸗ als Professors Dr. Behrens, ist mit Wirkung vom gleichen nge ab das Mitglied der Biologischen Reichsanstalt für Land— nd Forstwirtschaft Geheimer Regierungsrat Professor Dr. Appel zum Direktor der genannten Anstalt ernannt worben.
—
Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Reichsstelle sür Druckpapier ist der Regierungsrat im Reichs wirtschaftsministerium Dr. Feßler ernannt worden.
⸗ Der Regierungsrat Dr. Keßler in Hannover ist an das Landes finanzamt Köln Abteilung für Verkehrszsteuern, und der Regierungsrat Otte in Altona an das Ste mpel⸗ und Eibschastssteueramt in Berlin versetzt worden.
Beim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Gebiete in Koh lenz sind zu Geheimen expedierenden Scekretãren rngant: der Regierungssekretär Meyer, der Polizeisekretär kuhn ke und der Regierungessekreiär Schulz.
t Dem Königlich schwedischen Vizekonsul in Wismar Ragnar on un)
4 Königlich dänischen Vizekonsul Werner Scheel in lock ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
nis einschließlich 31. Juli 191
Berlin, Montag, den 3. Mai Ahends
Gesetz, betreffend eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten und Gebrauchsmusffern?sow'ie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
Verfahren vor dem Reichspatentamt.
Vom V. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung . das folgende Gefetz beschloffen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündef wird!
Ait e Verlängerung der Schutzrechte.
Wenn ein Patent oder ein Gebrauchsmuster während des Krieges nicht in' einer seiner wirtschaftlichen und technischen Be⸗ deutung entsprechenden . hat ausgenutzt werden können, kann seine gesetzliche Dauer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ver— längert werden.
fällt, nicht auf fie angerechnet wird.
5 der Anfangstag in die angegebene Zeit, O gilt bei . / der .
eitabschnitt bis zum Beginne des auf den 31. Juli 191
Bebrauchsmustern der Zeitabschnitt kis zum Beginne des auf den 31. Juli 1919 folgenden dritten Jahrestags des nfanges als Zeit⸗ aum von drei Jahren.
§ 2. Der Antrag ist bei Patenten oder Gebrauchsmustern, die zur
Frist von zwei Monaten, im übrigen innerhalb einer solchen von Lechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Reichs patentamt 1 Mit dem Antrag ist eine Gebühr von sechzig Mark hn die asse des Reichspatentamts einzuzahlen; erfolgt die ö nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt'
. 3 5. Der Antrag, muß die Angabe der die Verlängerung begründenden Tatsachen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.
beim Reichspatentamke für jedes Fachgebiet besondere Ausschüsse ge⸗ bildet. Sie bestehen aus je drei *
zwei auf dem in Betracht kommenden Gebiete der Technik sach— verständig sein müssen. Eines der technischen Mitglieder braucht nicht Mitglied des Reichspatentamts zu sein.
Die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen des Ausschusses. ö. Antragsteller ist, falls er dies beantragt, vor der Entscheidung zu hören. .
Das Verfahren ist geheim; die ße . Sachverständigen sind zur Geheimhaltung der ihnen hierbei bekannt werdenden Tatsachen verpflichtet.
85. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. Die Verlängerung ist im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. §86. Wird die H eines Schutzrechtz beschlossen, so ist die in der Zeit vom 1. August 1914 bis einschließlich 31. Juli 1919 eingetretene Fälligkeit einer Gebühr (5 8 Abs. 3 des Patentgesetzes) ohne Wirkung. chutzrechte, die wegen Nichtzahlung einer Gebühr oder durch Zeitablauf innerhalb dieses Jeifraums erloschen sind, treten wieder in Kraft. Eine Gebühr, die für ein in dieser Zeit begonnenes Patentjahr gezahlt worden ist, wird auf das in der Zählung ent sprechende. Palentjahr der Folgeseit angerechnet; die Rückzahlung ist ausgeschlossen. Gebühren, die hlernach zwischen dem 31. Juli 1919 und dem Tage der itz lun der Entscheidung fällig geworden, aber nicht gezahlt sind, sind innerhalb sechs Wochen nach dieser Zustellung oder innerhalb weiterer sechs Wochen mit einem Zuschlag von 10 Mark zu zahlen.
87 Wer vor dem 1. April 1920 die Erfindung, nachdem das Schutz- recht erloschen war, im Inland in Benutzung genommen oder wer vor diesem Tage im Inland die zur Benutzung erforderlichen Ver⸗ anstaltungen getroffen hat, ist auch nach der Verlängerung berechtigt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter zu
vererbt oder veräußert werden. Wurden die ö Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen getroffen,
bevor das Schutzrecht erloscher, war, so ist dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zu gewähren.
§8 8.
Lizenzverträge über Patente oder Gebrauchsmuster, die im Zeit- punkt des Eintritts der Verlängerung noch nicht erlofchen waren, laufen mit der ursprünglichen gesetzlichen Dauer des Schutzrechts ab, falls sich aus dem Vertrage kein früherer Ablauf ergibt.
Der Lizenznehmer kann jedoch eine Verlängerung der Lizenz verlangen; die , über Leistung und Gegenleistung werden, falls sich die Beteiligten nicht einigen, im Rechtsweg fest⸗ gesetzt. Das gleiche gilt für den . daß das verlängerte utz⸗ recht erloschen war. Der Anspruch kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung (6 9) geltend gemacht werden.
5 *
5 Der Reichsminister der Juctiz kann Bestimmungen zur Aus. führung dieses Gesetzes erlassen. r kann auch bestimmen, daß vor⸗
übergehend
. §5 1. ( Unter der bezeichneten Voraussetzung wird die Dauer eines Patents oder die Schutzzeit eines Gebrauchs muslers auf Antrag des Inhabers derart verlängert, . der Zeitraum vom 1. August 1914
soweit er in di gesetzliche Dauer
folgen den nächsten Jahrestag des 2 n als erstes Palentjahr, bei
§ 4. Zur Entscheidung über die Anträge auf Verlängerung werden
kitgliedern, von denen mindestens
benutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann' nur mit dem Betriebe
583 Postscheckkonto: Berlin A821. I1D2G .
1. die im 8 15 der Verordnung zur Ausführung des Patent— gesetzes usw, vom 11. Juli 1891 Reichs⸗Gesetzbl. S. I46) ö Benachrichtigung unterbleibt, 2. die orschrift des 5 8 . 5 des Patentgesctzes außer An— wendung bleibt. Artikel I.
Wiedereinsetzung.
Im § 2 Satz 1 der Verordnung betreffend vorühergehende Er—⸗ leichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 19. September 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 403) werden hinter den Worten „durch den Kriegszustand“ folgende Worte eingefügt: . ö
„oder durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle“.
Berlin, den 27. April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Jufttz. Dr. Blunck.
———
Verordnung über die Wahlen zum Reichstag.
Vom 30. April 1920.
Auf Grund der 3 6, 38 des Neichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 627) verordne ich folgendes:
§ 1.
Die Haupiwahlen zum Reichstag finden am 6. Juni 1920 statt. 87
Im Wahlkreis Nr. 1 (Ostpreußen), Nr. 10 (Oppeln) und Nr. 14
(Scho swig⸗Holstei ie d 9 friede r Ab⸗ Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes erloschen sind, innerhalb einer c eo ig. wal tin sowie dem eb gens Frigtansbr rage der Ab
ien mung unterliegenden Teile des Kreises Ngaméslau werden die Wahlen. , Die Bestimmung des Wahltags fuͤr diesc Reichsteile bleibt vorbehalten.
8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. April 1920.
Der NReichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
— ö , n, , .
ü ber ue Maß abnhn g der es chend Far heiten im Post⸗ und Telegraphenverkehr.
Vom 29. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung . das folgende , beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1.
Das Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bun des, vom 5. Juni 1839 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 141 ff) und das Gesetz, betreffend die Einführung dieses Gesetzes im Verkehr mit Bayern und Vürttemberg, vom 29. Mal 1872 (Reichs- Gesetzbl. S. Ib) werden a egen.
Die Reichspostverwaltung behält die Befugnis, nach drei Jahren mit Staatsbehörden die im 8 11 des Portofreihestsgesetzes vorgesehenen Abkommen über die Pauschalierung der Postgebühren abzuschließen.
§ 2. Die J betreffend die J. , , , von Telegrammen, vom 8. Jun 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 524) wird aufgehoben. 83
Der S 2 dieses . trüt mit dem 1. Mai 1929 in Kraft. Im übrigen setzt der Reichspostminister den Zeitpunkt fest, mit dem das Gesetz in Kraft tritt.
Berlin, den 29. April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichspostminister. Giesberts.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom nn fer 3 1 sch ;
Vom 26. April 1920. .
Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und des S 10 des ö vom 26. März 1914 (Reichs— Gesetzbl. S. ö) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 Meichs⸗Gesetzbl. S. 131) mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt ergänzt und n,, —;
1. Im 8 2 erhält Abs. II folgende Fassung:
AI Die Zahlkarten werden zum Preise von 26 Pf. für je fünf Stück verabfolgt.“ 2. Im 8,2 Abs. III werden statt der Worte 49 Pf. für j 10 Stück die Worte 1 S 25 Pf. für je 10 Stück! gesetzt. 3. Im 8 2 erhalt Abf. 1X folgende assung: