2. Die Abschnitte sind in der Regel in der angegebenen Folge,
aneinander zu reihen. Die Reisezeit kann jedoch ganz oder teilweise in und zwischen die vorhergehenden Abschnitte eingeschoben werden. 8.7. — 1. Die Beschaf tigung auf, Staatswerken soll mit sechs Monaten der technischen und mit zwei Däéonaten der geschäftlichen Ausbildung dienen.
2. Die technische Ausbildung ist auf einem oder zwei Bergwerken zu erledigen. Mindestens drei Monate sind in der Regel auf einem Steintohlenwerke zu verbringen. Der Bergreferendar soll möglichst lange im verantwortlichen Aufsichtsdienste tähig sein und zwar in der Regel mindestens drei Monate als Sieiger unter Tage. Die Aus- bildung soll sich im übrigen auf alle Arbeiten und Dienstgeschafte er—
trecken, die in den Betrieben der Staatswerke vorkommen. Neben em laufenden technischen Dienst soll der Bergreferendar die den
Betriebsbeamten obeiegenden schriftlichen Arbeiten an der Hand der dafür erlassenen Dienstanweisungen kennen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit dem Löhnungswesen, den Arbeiterangelegenhelten, den Wohlfahrts— einrichtungen und dem Verlehr mit den Arbeitewertretungen vertraut
machen.
3. Während der geschäftlichen Ausbildung hat sich der Bergreferendar durch selbstandige Beteiligung an allen vorkommenden Arbeiten und durch eingehendes Studium der bestehenden Vorschriften und Dienst— anweisungen von den Bürogeschäften der staatlichen Verwaltungen und
von der Buchführung, der Aufstellung, Prüfung und Feststellung der Einnahme⸗ und Ausgabebelege, dem Gerd, Wechsel⸗ und Abrechnungs—⸗ verlehr, den Kassenprüfungen, der Anfertigung der Kassenabschlüsse, der Aufstellung der Haushaltspläne, der Bereitstellung und Verwendung der Baugelder, der Rechnungslegung und der Aufstellung der Bilanzen und der Vermögens⸗ und Ertragsberechnungen die für die Leitung und Be— aufsichtigung des Kassen⸗ und Naturalhaushalts der Slaatswerke erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
4. Der Werksdirektor hat bei Beginn der geschäftlichen Ausbildung einen Plan für den Gang der Ausbi dung aufzustellen und dafür zu eren, daß dieser durchgeführt und dem Bergreferendar durch die Büro—
eamten des Werks die nötige Unterstützung gewährt wird.
§ 8. — Die Beschäftigung im Bergrevierdienst soll auf zwei Berg- reviere verteilt werden, die zu verschiedenen Oberbergamtsbezirken ge— hören und von denen das eine vorwiegend Steinkohlenbergbau . Die Beschäftigung ist so einzurichten, daß der Bergreferendar alle vor— kommenden Dienstgeschäfte, auch in Berggewerbegerichtsangelegenheiten, nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch kennen lernt. Zugleich hat er diese Zeit zur Eiweiterung seiner technischen Kenntnisse zu benutzen.
§ 9. — 1. In der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigeren Bergbaubezirke des preußischen Staates, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennen gelernt hat, befuchen und sich über ihre technischen, geologischen, volkswirtschaftlichen, bergrechtlichen und sozialpo itischen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch den Hütten, Salinen, chemischen und Maschinenfabriken, Sprengstoffabriken usw. zuwenden.
2. Um sicherzustellen, daß der Bergreferendar alle wichtigeren Berg⸗ baubezirke kennen lernt, ist er anzuhalten, während der ersten Abschnitle des Ausbildungsdienstes mit dem Beschäftigungsorte planmäßig und unter Bexücksichtigung dessen, was er schon vor der Diplomprüfung kennen gelernt hat, zu wechseln und dabei gegebenenfalls von der im K 56 Abs. 2 bezeichneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
3. r Vergreferendar hat sich den Bergrevierbeamten und Direktoren der Staatswerke, deren Dienstbereich er auf der Reise be— rührt, sobald als angängig vorzustellen. Die Beamten werden ihm danach zur Erreichung seines Reisezweckes behilflich sein.
4. Eine Ausdehnung der Reisen auf außerpreußische Bezirke ist zulässig soweit sie sich nach der Entscheidung des Oberbergamts in an⸗
emessenen Grenzen hält. Reisen außerhalb des Deutschen Reiches edürfen zur Anrechnung auf die Reisezeit der Genehmigung des Ministers.
5. Die Beschäftigung in der Stelle eines technischen Grubenbeamten (auf Stgats⸗ oder Pripatwerken) oder die Teilnahme an einem geolo— gischen Geländekurse oder die Beschäftigung in den Büros eines Privat— werkes oder einer Bank oder im Betriebe eines industriellen Unter nehmens oder eine Beschäftigung verwandter Art kann vom Oberberg⸗ amte bis zur Gesamtdauer von vier Monaten auf die Reisezeit an— gerechnet werden.
6. Der Bergreferendar hat während der Reisezeit ein Tagebuch nach dem unten folgenden Muster zu führen, aus dem der Verlauf der Reisen. die Beamten, denen er sich vorgestellt hat, die besuchten Werke
und die sonstige Verwendung der Zeit ersichtlich sind. Das Tagebuch ist nach Beendigung der Reisezeit zu den oberbergamtlichen Perfonal— akten einzureichen.
8 10. — Neisen oder Beschäft'gungen, die in die Zeit vor der Zulassung des Bergreferendars zum Ausbildungsdienst fallen, können vom Oherbergamte bis zur Dauer von dre! Monaten auf einen der bicher behandelten Abschnitte des Ausbildungsdienstes angerechnet werden, im Falle ihrer Ausführung in den Hockhschulserien jedoch nur dann,. wenn das praktische Lehrjahr ohne Zuhilfenahme der Hochschul— ferien zurückgelegt worden ist. Zeitabschnitte von kürzerer als ein— wöchiger ununterbrochener Dauer bleiben von der Anrechnung aus— geschlossen.
§ 11. — 1. Der Bergreferendar hat während der in den 8§5 7 bis 9g behandelten Ausbildungsabschnitte mindestens zwel schriflliche Arbeiten über wichtige Gegenstände der Technik anzufertigen und dem Oberbergamte spätestens einen Monat vor Beginn seiner Beschäftigung bei ibm vorzulegen. Statt einer der Arbeiten kann eine Ausarbeitung aus dem Gebjete der Geologie oder der Lagerstättenlehre oder ein techn scher Reiseberickt eingereicht werden. Für jede ungenügende Albeit ist vor Beginn der Beschäftigung beim Oberbergamte eine probemäßige Arbeit zu liefern.
2. Zu jeder Arbeit hat der Bergreferendar gu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und sich bei zer Anfertigung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel, auf die guch im Text — bei wört— licher Wiedergabe unter Anwendung von Anführungszeichen — Bezug zu nehmen ist, nicht bedient hat.
812. — 1. Dee Beschäftigung beim Oberbergamte hat sich auf alle Zweige der Tätigkeit der Oberbergamtsmitglieder zu erstrecken. Letztere sind veipflichtet, sich der Ausbildung des Referendars un— mittelbar anzunehmen. Außerdem hat sich der Referendar mit dem Geschäftégang in den Büros des Oberbergamts (Registratur, Kanzlei, Kasse Pevision. Markschesderei)h bekanntzumacken.
2. Der Berghauptmann bestimmt die auf die Beschäftigung in den Geschäftekteissen der einzelnen OSberbergamtsmitglieder zu verwendende Zeit. In den Geschäftekreisen der Justitiare ist der Referendar stän ig. zu besckäft gen. Die gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Geschäftekreisen wird die Regek bilden.
3. Dem Bergreferendar ist zu häufigen mündlicken Vorträgen Gelegenheit zu geben. Nelgtonen gründlich üben. Auch kann er zur Bearbeitung der Ge— schäfte der Schiedsgerichte für Arbeiterverficherung werden.
4. Die Ausbildung des Referendars soll durch seminaristische Uebungen ergänzt werten, die regelmäßig abzuhalten sind und an denen
herangezogen
. Nach Ablauf von acht Mongten der Oberbergamtszeit ist dem Referendar die Aufgabe zu einer Proberelaflon gu ö auf deren Bearbeitung die, Bestimmung des § 11 Abf., 2 Anwendung findet. Die Relation ist nach Begutachtung zu den Personalaften zu nehmen und dei ungenügendem Ausfall zu wiederholen.
813. — 1. Der Bergreferendar kann, wenn er nach dem Urteil des Sberberggmts die erforderlicke Ausbildung erlangt hat, mit der selhständ en Ausführung einzelner Tienstgeschäfte oder aushälfsweife mit der Vertretung eines technischen Beamten beauftragt werden.
2. Die darauf verwandte Feit ist ihm je nach der Art des Auf. . auf den dazu geeigneten Abschnitt des Ausbildungsdienftes an— zurechnen. ĩ
3. Für die Zeit einer solchen dienstlichen Verwendung kann dem Bergreserendar nach näherer Bestimmung des Ministers eine Ver— eitung gewährt werden.
binden, ) Prüfungstage übergeben werden.
ohne triftige, ve g Gründe, so gilt sie als nicht bestanden.
falle, ab sie ausreichend gut oder mit Auszeichnung bestanden ist, wird vom ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden.
Verhandlung aufzunehmen, die dem Minister mit Angabe der Urteile über die schriftlichen Arbeiten und über den Gesamtausfall der Prüfung vorzulegen ist.
Er soll sich ferner in der Ausarbeitung von referendar zum „Bergassessor“
die Ernennung nicht erworben.
. n , ,,, . , ? Weist ihn zur besseren Vorbereitung auf di u indestens s
der Referendar teilzunehmen veipflichtet ift. M ; e a, n ,, fange die Prüfung zu wiederholen sst.
nach der ersten Zute lung der schrsftlichen gilt als endgültig nicht
aus dem Staatsdienst zur
holung der ganzen lichen Prien, 5 Y
frei an die Bürokasse des Ministerlums sür Handel und Gewerbe ein- zuzahlen.
Stac sprüfung im Laufe eines Jahres am besten bestanden haben, den.
vorgeschriebene Dauer des Dienstes bis Gesamtbetrage von
zwanzig Wochen angerechnet.
zum
2. Beurlaubungen zu anderen Zwecken als zur Wiederherstellung
der Gesundheit werden bis zum Gesamtbetrage von zehn Wochen an— gerechnet.
3. Beim Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 darf die Anrechnung die Gesenntdauer von zwanzig Wochen nicht überschreiten.
4. Das Oberbergamt entscheidet über die Anrechnung auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte.
nicht gehörig fortschreitet, kann vom Minister nach Anhörung des Berghauptmanns gemäß § 85 des Disztplinargesetzes vom 21. Juni 1857 (Ges.⸗S. S. 465) ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste entlassen werden.
nach Ablauf der Ausbildungszeik auf seinen Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten zur welteren Vorbereitung zu beurlauben, oder, bei nicht genügenden Leistungen, anzuordnen, daß er bis zur gleichen Dauer weiter im Ausbildungsdienst beschäftigt wird.
2. Eine Verlängerung des Urlaubs oder der Nachbeschäftigung über sechs Monate hinaus bedarf der Genehmigung des Ministers.
IIlI. Staatsprüfung.
§ 17. — 1. Die Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuß für das Bergfach in Berlin lr, 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister ernannt. S 18. — 1. Der Bergreferendar hat nach Abschluß des Ausbil⸗ dungsdlenstes die Meldung zur Staatsprüfung beim Oberbergamte einzureichen. 2. Das Oberbergamt gibt die Meldung unter Beifügung der Personalakten an den Mini mit Bericht darüber weiter, ob der Referendar für ausreichend, gut oder sehr gut vorgehildet erachtet wird. Gleichzeitig macht es Vorschläge für die dem Bergreferendar zur schriftlichen Bearbeitung zu erteilenden Aufgaben. 3. Der Minister entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Hält er den Bergreferendar für nicht genügend vorbereitet, so weist er ihn . Vervollständigung der Vorbereitung an ein Oberbergamt zurück. Indernfalls beauftragt er den Prüfungsausschuß mit der Abhaltung der Prüfung. §8 19. — 1. Die Staatsprüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Arbeiten: 1. eine Abhandlung über einen staatswissenschaftlichen oder bergrechtlichen Gegenstand, 2. eine Ausarbeitung über eine bergtechnische Aufgabe. § 20. — 1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Bergreferendar die Aufgaben zu den beiden Arbeiten. 2. Die Frist, innerhalb deren die Arbeiten einzureichen sind, be. a. fünf Monate. Sie darf nur aus erheblichen Gründen verlängert werden. 3. Die Arbeiten sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 4. Die Vorschrift in 8 11 Absatz?2 findet Anwendung. Von der Forderung der selbständigen Anfertigung der zu den Arbeiten gehören den Zeichnungen wird abgesehen. §z 21. — 1. Reicht der Bergreferendar die schriftlichen Arbeiten i rechtzeitig ein, so wird angenommen, daß er von der Prüfung ab— e 2. Hei, erneuter Meldung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob beide schriftliche Arbeiten oder nur eine neu anzuferti n sind. ö. 3. Bei abermaliger Fristversäumnis gilt die Fenn als nicht standen. 8 22. — Die Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß nach Form und Inhalt dahin begutachtet, ob sie probe mäßig und im Be⸗ jahungsfalle ausreichend, gut oder sehr gut oder ob sie nichtprobe— mäßig sind. ö § 253. — 1. Sind beide Arbeiten nicht probemäßig, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2. Ist nur eine Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Yrüfungs aus schuß, ob der Bergreferendar ohne weiteres oder erst nach Anfertigung einer neuen Arbeit zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. 6 § 24. — 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende zegenstände: 1. Rechts- und Staatswissenschaften: Grundzüge des bürger—
Krankheit dem Ausbildungdienst entzogen gewesen ist, wird auf die
§ 15. — Ein Bergreferendar, der sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienste unwürdig zeigt oder in seiner Ausbildung
§ 16. — 1. Das Oberbergamt ist befugt, den Bergreferendar
IV. Nebergangs- und Schlußbestimm ungen.
S8. 30. — Diese Voischriften treten mit dem Tage ihrer Ver—
Sie
Vorschriften ablegen.
bildungsdienst zugelassen werden.
dem 1. September 1919 begonnen haben,
die Ablegung der Bergreferendamrüfung gef
öffentlichung an die Stelle der Vorschriften vom 8. Dezember 1897. S 31. — 1. Bergbaubeflissene, die vor dem 1
angenommen worden sind, können bis zum J. Diplomprüfung noch die Bergreferendarprüfung nach den bisherigen Vor g — sollen nach Ablegung einer der Heiden Prüfungen auf Antrag in der Regel ohne weiteres zum staatlichen Aus⸗
Dezember 19185) August 18
23 stati der
2. Bergbaubeflissenen, die nach dem 1. Dezember 1918 an- genommen worden sind, kann, wenn sie mit dem Hochschu
lstudium vor
auf Antrag gleichfalls noch tattet werden. ö
Ihre Zu⸗
lassung zum Ausbildungsdienst regelt sich nach den Bestimmungen der SS 2 u. f, mit der Maßgabe, daß sie an Stelle der nach §?2 Absatz 2
Ilffer 1 bis 9 vorzulegenden Nachweis
einem konzessionierten Markscheider gemäß 18. September 1897 abzuleisten.
Maßgaben in Kraft: a) Macht die durch den Kriegsdienst
Mindestdauer der
32. — Für Kriegsteilnehmer bleiben 14. ärz 1917, 1. 1777, gewährten Erleichterungen m
den 5§ 6 u. f.
, ei e das Zeugnis über die Berg— reserendarprüsfung oder im Falle der Ablegung der Diplomprüfung die unter Ziffer 4 bis 6 und 10 aufgeführten Nachweise einzureichen haben.
3. Bergreferendare, die statt der Diplomprüfung die Bergreferendar⸗ prüfung abgelegt haben, haben neben dem in geschriebenen Ausbildungsdienst die zweimonatige Beschäftigung bei
vor⸗
§ 23 der Vorschriften vom
verursachte Ver
die durch den Erlaß vom
it folgenden
zögerung des
Ausbildungsdienstes mindestens sechs Monate aus, so hat die
im Falle der Ablegung der Berg⸗ . referendar⸗ Din kom prüfung prüfung technischen Ausbildung auf Staatswerken 5 Monate H Monate geschäftlichen . ö 2 ö 2 ö. Heschäftigung beim Markscheider .. 1 ö. — ö. Beschäftigung im Revierdienst. .. 4 ö . K k Beschäftigung beim Oberbergamte.. 3 .
zusammen zu betragen.
Dauer zu entsprechen.
d) Ob und wieweit die Ze
Minister vom Oberbergamte
referendar die Aufgabe für
damit
24 Monate 24 Monate
b) War die Verzögerung von kürzerer als sechsmonatiger Dauer,
so hat das Maß der Kürzung des Ausbildungsd ienstes dieser
— Das Oberbergamt entscheidet, bei
welchen Ausbildungsabschnitten die Kürzung alsdann eintritt.
c) Anrechnungen auf Grund des § 14 finde
des Ausbildungsdienstes in der Regel nicht statt.
1 . it einer während des Kriegsdienstes
ausgeübten technischen oder geschäftlichen Tätigkei
allgemein zugelassenen Kürzung auf den Ausbjldun. zurechnen ist, bestimmt der Minister von Fall zu Fall.
e) Der Antrag auf Zulassung uur Staatsprüfung kann dem
zb is zu einem Monat vor Ab—
schluß der Ausbildung , werde
ie lechnische
n neben der Kürzung
t neben der g5dienst an⸗
dem Berg⸗
rüfungsarbeit mög⸗
lichst schon an dem Tage ausgehändigt wird, an bem die Aus. bildung mit Erfolg beendet ist. Berlin, den 6. April 1920. Der Minister für Handel und Gewerbe. Fisch beck. Muster für das Reisetagebuch (6 9 Ziffer 5). — — 3 ; — k Unterschrift 8 Zeitangabe ergreviere der Beschäfti k⸗ . oder staatliche staatlichen Beschäftigung Tag ͤ Monat Werke Beamten mertungen
zember 1918 angenommenen
lichen Rechts, Staats- und Verwaltungsrecht, Bergrecht,
Gewerberecht, Arbeiterrecht.
Technische Fächer:
a) Bergbaukunde mit Ausdehnung auf Bergwerksmaschinen—⸗ kunde und auf die der Nutzbarmachung der Bergwerks- erzeugnisse dienenden Betriebszweige in technischer, wirt—⸗ schaftlicher, sicherheitlicher und hygienischer Beziehung;
b) Salinenkunde, Grundzüge der chemischen Technologie der zum Bergbau in näherer Beziehung stehenden Stoffe und 3 Hüttenkunde in technischer und wirtschaftlicher Be— ziehung.
Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen des Staates:
Allgemeine Verhältnisse in Einrichtung und Verwaltung der
Werke; Betriebsleitung; Haushaltsführung; Verwertung der
Erzeugnisse; Kassen.! und Rechnungsführung und Ver—
wahrung der Bestände im Geld. und Naturalhaushalt;
Führung der Aufsicht durch die vorgesetzten Behörden;
Depositalverwaltung; Vermögens-, Ertrags, und Selbstkosten⸗
berechnungen; wirtschaftliche Ergebnisse der Betriebe.
2. Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver—
die dem Bergreferendar am dritten Werktage vor dem
2
8
3. Versäumt oder unterbricht der Bergreferendar die Prüfung vom Prüfungsausschuß als ausreichend anerkannte
tember 1897 auf sie Anwendung finden.
11 n. Berabaubeflissenen re daß die älteren Bergbaubeflissenen ohne Vorbeh gemäß Erlaß vom 5. November 1918, J. 96, nit dem Vorbehalt ange⸗ nommen worden sind, daß sie, mit der Annahme keine Anwartschaft auf
ätere; Verwendung im Staatsdienst erlangen und daß die in Vorbereitung befindlichen, grunzsätzlichen Lenderungen der Vorschriften vom 18. Sey⸗
M
) Der Unterschied in der Behandlung der vor Er e. 6. 1. De tfertigt sich daraus, alt, die jüngeren da, egen
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Theater.
Opernhaus. (Unter den
Oper.
Linden.
12 Uhr: Symphoniemittagskonzert. (Programm wie am Abend.) — Abends 76 Uhr: X. Symphoniekonzert der Kapelle der Staats⸗
) Diengtag:
Mittwoch: Tristan und Isolde. Anfang bz Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt. Dienstag: 94. Dauer-
bezugsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.
, Othello, der Mohr von Venedig. Anfang r.
Mittags
§ 265. — Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahungs⸗ Prüfungsausschuß durch Stimmenmehrheit nach dem Gesamt—
§ 26. — 1. Der Prüfungsausschuß hat über die Prüfung eine
2. Liegen Bedenken nicht vor, so ernennt der Minister den Berg⸗
Verlobt: Verehelicht:
Gestorben: Hr. Apotheken bettzer, Harttung (Hubertushaus Lampersdorf, Kr. Neumarkt).
Frl. Martha Merziger mit Ließ (Cassel — Breslau). 9 e Hr. Major a. Margarete Elias (Schreiberhau).
Familiennachrichten.
m
Hrn. Studienrat Georg
D. Wolf von Flotow mit Frl. Hauptmann d. Res. Walter
Ein Anspruch auf Verwendung im Staatsbdienst wird durch S. 21. — 1. Hat der Bergreferendar nicht bestanden, so ist ihm Der Minister
onaten an ein Oberbergamt zurück und bestimmt, in welchem Um—
Eine Prüfung, die innerhalb zwei i und sechs Monaten
Beim Ausbleiben oder bei verspäteter L Nummer wollen sich die Po Briefträger oder die anstalt wenden. nicht in angemessener Frist erfolgen, Angabe der bereits unternommenen S stelle des „Reichs und Staatsanzeigers“.
ieferung einer stbezieher stets nur an den
zu ständige Bestell⸗Post⸗ Erst menn Nachlieferung und Aufklürung wende man sich unter chritte an die G
eschäfts⸗
bestanden. rbeiten nicht erledigt ist,
3. Endgültiges . der Prüfung hat das Ausscheiden olge.
S 28. — 1. Dis Prüfungsgebühr beträgt 150 Mark, bei Wieder- ö 150 Mark, bei Wiederholung der münd⸗
Mark.
ie Gebühr ist vor Einreichung der schriftlichen Arbeiten porto-
z W. — Der Prüfungsausschuß kann Bergreferendare, die die
inister zur Verleihung eines Staatspresfes zur Ausführung einer
e 14. — 1. Die Zeit, während deren der Bergreferendar durch
Studienreise empfehlen.
Verantwortli
Rechnungsrat Mengering
Berlin. Wilhelmstraße Sechs Beilagen
32.
leinschließlich Börsenbeilage)
und Erste. Zweite Dritte. Vierte und Fünfte Zentral · Handels register · Bei lage.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol Charlottenbura,
für den Amfigsteil. Der Vo . 34 Geschäftsstelle. in Berlin.
Verlaa der Geschäftsstelle Mengerinc) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt.
Erste Seilage
zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
93.
Berlin Montag, den 3 Mai
Mintliches. (Forisetzung aus dem Hauptblatt.)
Prensßen. Ministerium des Innern.
April bis 24. April 1920 auf Grund der Bundetzralsverordnung vom 15. Februar 1917
L In der Zeit vom 11. über Wohlfahrtspflege während des Krieges genehmigte I öffentliche Samm lungen, 2 Werbung von Mitgliedern, 3) Vertriebe von Gegen stän den. II. Abgelaufene Erlaubniserteilungen.
—
== *
3 — — 6 — ——— — — —
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtazweck
— —
Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen
Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird
L Genehmigte Veranstaltungen. 1I) Sammlungen. Erwirkung eines Ferienaufenthalts für
1 Berliner Tageblatt, Berlin
2 Deutsche Reichsfechtschule, Magde⸗ burg
arme Großstadtlinder Vaterländische Waisenpflege
1q Deutsche Reichs fechtschule, Magde⸗
Vaterländische Waisenpflege hurg
1ä Verein für das PVeutschtum im
Ausland, Berlin Schutzarbeit des Vereins
I. Abgelaufene Erlaubniserteilungen. 1) Sammlungen. Fürsorge für evangelische Kinder und
1 Kirchlicher Erziehunge verband der Provinz Brandenburg, E. V.,
P Jugendliche Charlottenburg
2 Zentralstelle für Einwohnerwehren Zum Besten der Cinwohnerwehren
beim Preußischen Ministerium des Innern, Berlin
Berlin, den 29. April 1920.
3
24 50h
2) Werbung von Mitgliedern.
3) Vertriebe von Gegenständen. Zugunsten der vaterländischen Hilfs, und /
Der Minister des Innern. J. A.! Graeser.
Berliner Tageblatt Bis 31. August 1920 — Preußen. — Geldsammlung mittels Aufrufe.
Deutsch, Reichs Bis 30. April 1921 — Preußen. — fechtschule Fortsetzung der bereits eingeleiteten
Sammlung von Geld. und sonstigen Gegenständen. (Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)
Deutsche Reichs⸗ Bis 30. April 1921 — Preußen. —
sechtschule Werbung von Mitgliedern. (Ver—
. längerung einer bereits erteilten Erlaubnis.)
Der Verein Bis 31. Oktober 1920 — Preußen. — Vertrieb von Kunstblärtern. / (Verlängerung einer bereits erteilten
Erlaubnis.)
Bis 30. April 1920 — Landespoltzel⸗ bezirk Berlin und Provinz Branden⸗ ö — Geldsammlung. P 6, nis zurückgezogen. Geldsamm⸗ ng.
Der Verband.
Die Zentralstelle
21
Der Gerichts assessor Dahm in Koblenz ist zum Negierungs⸗ rat ernannt worden.
*
Justizministeri um.
Der Oberlandesgerichtsrat Schwist er aus Düssel dorf ist zum Geheimen Justizrat und vortragenden Rat im Justiz- ministerium ernannt.
. Zu Oberlandesgerichtsräten sind ernannt: die Land⸗ gerichtgräte Or. du Bois aus Verden und Dr. Katzen— stein aus Hannover, der Amtegerichtzrat Granzow aus
Schlochau und der Landrichter Re depenning ars Göttingen
in Celle, die Amtsgerichtszräte Albert Müller und Obladen sowie die Landrichter Dieckhöfer und Dr. Schetter aus Köln und Dr. Roeckerath aus Duisburg in Köln.
n, Der Amtsgerichtsrat Dr. Alken in Frankfurt a M. ist zum Landgerichtstbirektor daselbst ernannt.
Der Landgerichtsrat von Varen dorff in Hirschberg ist infolge seiner Uebernahme in die Relchsfi— an werwallung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdiensle geschie den.
Zu Landgerichtsräten sind ernannt: die Landrichter Hübner in Brieg, Maeder in Stade und Kicktan in Tiler.
Zu Amisgerichtsräten sind ernannt: der Oberlandes⸗ gerichtsrat Dr. Karl Schmitz in Köln bei dem Amtsgericht in Aachen, der elsaß⸗lothringische Landgerichtsrat Tr. Krekels aus Straßburg i. E. bei dem Amtsgen icht in Frankfurt a. M., erner die Amtsrichter Köhler in Berlin-Schöneberg,
abricius in Guben, Dr. Andrée in Senstenberg, ildebrand in Königshütte i. O. Schl, Neumann und o ffmann in Beuthen i. O. Schl., Guttmann in Gleinitz, geckel in Marklißs, Harff in Salmünster, Dr. Lohr— mann in Eiterfeld, Opper in Corbach, Dr. Kaesewieter in Harburg, Clausen in Peine, van Rensen in Wintmund, Dr. Sautter in Diepholz, Cremer in Aldenhoven, Lieli in Wittlich, Dr. Eber nadt in Kön, Holtz in Türen, Weber in Euskirchen, Schlüter in Wesel, Dr. Jun kermann in Oberhausen, Dr. Haaunmann in Hagen i. W, Tewes in Dortmund, Dr. Schem in Essen, Klopsch in Segeberg, Haumann in Lunden, Ande in , (Holstein), Dr. RKoser in Kiel, Dr. Bauer in Osterfeld, Bojunga in Weißensee, Behnecke in Seehausen (Kr. Wanzleben), Rößler in Calbe a. d. Milde, Köll ing in Magdeburg, Schmidt in Körlin und Fürl in Neuwamp. . .
Dem Amtsrichter Dr. Krefft in Mülheim (Ruhr) ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.
Versetzt sind: der Amtsrichter Dr. Golm in Char⸗ lottenburg als Landrichter an das Landgericht III in Berlin, der Amtsrichter Schwerdtfeger in Görtlitz als Landrichter an das Landgericht daselbst, der Amtrich ter Dr. Fraeb in Zörbig als Landrichter nach Hanau, der Am tz⸗ gerichtsrat Giesen in Wermelskirchen als Landgerichtsrat nach Aachen, die Landrichtr Tom forde bei dem Landgericht 1 in Berlin und Bittel aus Gr . nach Frantfurt a. M., der Landgerichisrat Sammet bei dem Landgerichte I in Berlin nach Limburg, der Amtsrichter Kropff in Düsseldorf als Landrichter nach Münster i. W.;, der Amiszerichtsrat Thiel⸗ börger in Prenzlau an das Amtsgericht Berlin-Mitte, der
Amts richter Jungk aus Posen nach Berlin⸗Schöneberg, der
Amtsrichter Lindemann in Lüchow nach Bassum, der Amts⸗ richter Knepper in Rheinberg nach Duisburg, der Amts—⸗ richter Dr. Mäünker in Solingen nach M.⸗Gladbach, der
Amtsrichter Becker in Dortmund nach Solingen, die Amts⸗ gerichtsräte Neuroth in Asbach und Stiebel in Wetzlar nach Frankfurt a. M. und der Amtsgerichtsrat Ziehm in Schivelbein nach Siettin. .
Zu Landrichtern sind ernannt: der Staatsanwalt Bister⸗ feld aus Halle a. S. in Wiesbaden, die Gerichtsassessoren: Dr. Böhmert bei dem Landgericht Lin Ber iin, ö in Elberseld, Dr. Adler, Ludwig Jaffs und Dr. Risdorf in Frankfurt a. M, Paul Groß in Limburg, Hülcker und Selvers in Neuwied. —
Zu Amterichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Bre⸗ dahl bei dem Amtegerichte Berlin⸗Mitte, Warsow in Berlin⸗ Schöneberg, Dr. Karl Schuster in Charlottenburg, Hendlchke in Trachenberg, Georg Pritsch in Winzig, Hinze in Osien, Colmant und Dr. Gans in Frankfurt a. M, Karl Engels und Scholten in Duisburg, Dal trop in Oberhausen Weiß— leder in Solingen und Dr. Magawly in Salzwedel.
Zu Staate anwaltschaftsräten sind ernannt: die Staats⸗ anwälte Vogt bei der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammer⸗ gericht, Dr. Messerschmidt bei der Staatsanwalsschaft des Landgerichts J in Berlin, Dr. Baldes in Neisse, Wodtke bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts in Cassel und Stühlen in Elberfeld.
Dem Staatsanwaltschaftsrat Bartels in Riel ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Staatsanwalt Bergmann bei der Staatsanwalt⸗ schaft des Landgerickts IL in Berlin ist an die Oberstaats⸗ anwaltschafst bei dem Kammergericht versetzt.
Zu Staatsanwälten sind ernannt: die Gerichtsassessoren Dr. Berliner, Dr. Burchardi und Kirschner bei der Staatsonwalischaft des Landgerichts Lin Berlin, Bürkle und Leiße bei der Staatsonwaltschaft des Landgerichts HL in Terlin, Robert Oelrichs, Dr. Karl Schneidewin und Hans Schwieger bei der Staatsanmaltschaft des Landgerichts II in Berlin. Dr. Franz Engelm ann in Köln und Capeller in Bartenstein. .
Ter Gefängnigdirektor Rabusch in Hannover ist infolge seiner Usbernahme in die Reiche finanzverwaltung unter Er⸗ nennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.
Der Gesängnisdirektor Wutzdorff in Neumünster ist nach Hannover versetzt. .
Tem Notar Dr. Hannß aus Grätz ist der Amtssi tz in Merseburg angen iesen.
Zu Notaren sind ernannt: der elsaß⸗lCothringische Notar Hermann Liewer aus Rohrbach in Benrath, de Rechts⸗ anwälte Walter Beninde in Bunzlau, Karl Heyda, Erich . Erich Pucher, Dr. Kut Schlieter und Hugo
esmer in Liegnitz, Justizrat Dr. August Horchers in Cille, Paul Appuhn in Goelar, Dr. Walter Graupe in . Münden, Hans Dohrendorff in Uelzen, Rudolf eine in Hod Homburg v. d. H. Frarz Buchholz in Meseritz, Dr. Johannes Aumüller in Greifswald. Mox Brandenburg und Dr. Ferdinand Pütter in Stralsund
In der Liste der Rtcktganwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Einst Steinfeld bei dem Kemmergericht, Dr. Cramer bei dem Amtsgericht umd dem Landgericht in Cassel, Juslizrat Dr. Schieß bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Justizrat Galon bei dem Amtsgericht in Lauban, Dr. Letzel bei dem Amtsgericht in Niesky, Wöñhl⸗
162d.
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Mit der Löschung des Justizrats Galon in Lauban und des Rechtsanwalts Rogacki in Heilsberg in der Rechtsanwalts⸗ liste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts—⸗ anwälte: Dr. Herrnberg, bisher bei den Lan ngerichten 1 II und II in Berlin, bei dem Kammergerichte, Fleischer aus Konitz bei dem Amtagericht und dem Land aericht in Schneide⸗ mühl, Wöhlking aus Bad Pyrmont bei dem Amtsgericht in Nienburg a. W., Dr. Max Meyer, bisher bei dem Land⸗ gericht in Münster i. W, auch bei dem Amtsgerichte daselbst, Dr. Thielke aus Steitin bei dem Amisgericht in Tondern und Dr. Hannß aus Grätz bei dem Anmtsgericht im Merseburg, die Gerichtsassessoren: Dr. Peter Bartmann bei dem Oberlandes gericht in Frankfurt a. M, Otto Grell und Korndörfer bei dem Amtsgericht und dem Landgericht m Köln, Franz Heinemann und Dr Hein⸗ rich Stoll bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Dieterle bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Bielefeld. Balzer bei dem Amtsgericht in Bad Ems und der frühere Gerichtsassessor Dr. Walther Jacob bei dem Kammergericht.
Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Weriche, Senff im Berke des Kammergerichts, Dr. Eckstein im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Paul Heinemann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cassel, Wilhelm Klußmann, Arnold Herzfeld, Trümper, Hobelmann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Celle, Göpel, Weichel im Hezirke des Oberlandesgerichls zu Käln, Sandkaulen Heinrich Brand im Bezirke des Oherlandetz= gerichts zu Düsseldorf, Hermann Moritz im Bezirke des Oher⸗ landesgerichts zu Frankfurt a. M., Halbrock, Fels im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Rein sch im Beziske des Oberlandesgerichts zu Kiel und Warburg im Bezꝓnte des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S.
Aus dem Justizdienst sind geschieden die Gerichttassessoren: Tegethof infolge seiner Uebernahme in eine planmäßige Stelle eines Finanzamtmanns der Reichsschatzber waltung, Dr. Hertwig, Kalk, Karl Ziegler infolge ihrer Ueber— nahme in die Reichsfinanzoerwaltung unter Ernennung zu Regierungsräten, Döbel, Döh mer, Eckert, Hans Eogar Goldschmidt, Hölscher, Kalthoff, Ernst Mann, Alfons Reumann, Dr. Niefer, Dr. Rhein dorff, Saalmann, Dr. Saenger, Paul Schmidt, Dr. Otto Schröder, Sprengel, Dr Springorum, Wackerzapp, Dr. Wapler inf olge ihrer Uebernahme in die Reichs finanzwerwaltung unter Ernennung zu Regierungsassessoren, Dr. Fehr mann, Clemens Giese, Matthes, Josef Mayer, Stein bicker Wening infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zu Regierungsassessoren und Raddünz in— folge seiner Ernennung zum Regierungsassessor.
Den Gerichtsassessoren Dr. Buchholz, De rsch, Doren⸗ berg, Kurt Drews, Dr. Grem te, Greve, Arnold Hahn, Josef Hartmann, Hasenjaeger, Hin dermann, Ja— schins ki, Kammer, Dr. Kersien, Laß, Dr. Kurt Magnus, Philipp, Schaefers, Schlieker, Dr. Schön⸗ feld, Schumacher, Gustav Sperling, Dr. Zerkowski ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Der frühere Gerichtsassessor Hengstenberg ist als Ge⸗ richisassessor in den Justizdienst wieder aufgenommen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Tierarzt Weiland in Köln ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle für den Veterinärbezirt Prüm mit dem Amtssitze in Prüm übertragen worden.
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Die Oberförsterstelle: Neustadt im Regierungsbezirk Cassel ist zum 1. Juli, Garlstorf im Regierungsbezirk vüne⸗ burg zum 1. August 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni eingehen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Durch Bestallung der Preußischen Regierung vom 16 April 1920 in der Regierungsrat Koenigs in Düsseldorf zum Ge⸗ heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. April d. J. setze ich i das preußische Staatsgeblet bei der seit dem 15. April d. J. geltenden vierten Ausgabe der deutschen Arzneitare 1920 die . für Creosotal außer ftraft und 1 daß von heute ab an deren Stelle folgende Preise eten:
Creosotal Jg.. . 3,10 , , 1
Berlin, den 24. April 1920.
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottst ein.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Professor in der natur⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Frankfurt a. M. 31 . . anns ist zum ordentlichen Professor in derselben
atultät,
der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät
der Universität zu Breslau Dr. Zorn zum ordentlichen Pro⸗ fessor in derselben Fakultät.
der Direktor der Veifa⸗Werke Dr. Dessauer in Frank⸗
king bei dem Amtsgericht in Bad Pyrmont und Rogacki bei dem Amtsgericht in Heilsberg.
furt a. M. zum ordentlichen Honorarprofessor in der natur⸗ wissenschaftlichen Fakultät der dortigen Universität und