1920 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

14. Im 8 11 a2 „Päckchen“ ist Abs. V zu streichen; Abs. VI erhält die Bezeichnung V.

15. In S 12 „Pakete“ sind die Abs. II. VIII und 1X zu streichen; die Abs. III bis VII erhalten die Bezeichnung Il bis VI.

16. In demselben 5 (12) ist im ehemaligen Abs. Ill statt Andere“ zu setzen:

Nicht von der Post bezogene

17. In demselben § (12) ist im ehemaligen Abs. VII statt 10 Pfenn 9* zu setzen:

50 Pfennig.

18. Im § 13 „Einschreibsendungen“ erhält der Abs. IV folgenden Worflaut:

1 Außer der Brief oder Paketgebühr wird eine Einschreib—

gebühr von 50 Pfennig erhoben.

19. Im S 18 „Postaufträge“ sind im letzten Unterabsatz des Abf. III del erste und zweite Satz, also von Die Post verkauft“ bis

„käuflich“, zu streichen.

20. In demselben 5 (18) ist im zweiten Satze des Abs. 1X hinter „inen Postauftrag! zu streichen:

zur Geldeinziehung

21. In demselben 5 (19) erhält der erste Unterabsatz des Abs. XVI folgenden Wortlaut:

XVI Es werden erhoben;

J. für den Postauftragsbzief . .. 1 Mark 0 Pfennig;

2. a) für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags die

Postanweisungsgebühr nach 5 4 des Postgebührengesetzes oder die Zahlkartengebühr nach 5 5 Ziffer 1 des Post— scheckgesetzes,

b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief;

3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist:

a) für die Erhebung des Postprotestes 3 Mark,

b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief.

22. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ sind unter 1 im 2. Abs. der zweite und dritte Satz, also von „Die Post verkauft“ bis „käuflich“ zu streichen.

28. In demselben 5 (1) ist im Abs. UI. am Schlusse des 2. Unterabsatzes also hinter „bereitgehalten.“, nachzutragen:

Ueber die Paketlagergebühr s. § 41a.

24. In demselben § (19) ist im Abs. IX Ziffer 2 statt „25 Pfennig;“ zu setzen;

50 Pfennig für Briefsendungen und von 1 Mark für Pakete.

25. In demselben 5 (19) ist im Abs. 1IX Ziffer 3 statt 20, II“

zu setzen:

§ 4 des Postgebührengesetzes.

; 3 §z 20 „Postanweisungen“ erhält Abs. Il folgenden Wort—

aut:

Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Emp⸗ fangsbestätigung ist die Karte nach der Gebühr für Post— karten (6 1 des Postgebührengesetzes) freizumachen.

27. In demselben 5 (20 erhält Abs III folgenden Wortlaut:

Nicht von der Post bezogene Vordrucke zu

. ge 2 3

; Fostanweisungen müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.

28. In demselben 5 E00) ist unter TV im ersten Satze stäatt

„25 Pfennig“ zu setzen:

50 Pfennig.

29. Im §5 21 „Postkreditbriefe“ ist im Abs. VI zu setzen

statt I Mark“: 2 Mark,

„„I0 Pfennig“ jedesmal: 20 Pfennig.

30. Im § 22 „Durch Eilhoten zu bestellende Sendungen“ ist statt

des ersten Satzes im Abs. 1V zu setzen:

IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post⸗ anweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und einge— schriebene Pakete und Sendungen mit einer Wertangabe bis 10600 Mark werden vom Eilboten abgetragen, Pakete im Landbestellbezirke jedoch nur bis zum Gewichte von 5 Kilogramm. Bei Sendungen mit höherer Wertangabe und bei Paketen über 5 Kilogramm nach dem Landbestellbezirk überbringt der Eilbote nur den Ablieferungsschein oder die Paketkarte.

31. In demselben S (22) ist im Abs. V zu setzen:

statt „50 Pfennig“ jedesmal (an 3 Stellen): 1 Mark,

„vy 100 Pfennig“: 2 Mark,

„75 Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen; 1 Mark

50 Pfennig, „yI50 Pfennig“: 3 Mark und im Abs. Vl:

statt „30 Pfennig“ jedesmal (an 2 Stellen): 30 Pfennig,

„75 Pfennig“: 1 Mark 50 Pfennig.

32. Im S 23 „Bahnhofgbriefe“ ist im Abs. IV zu setzen:

statt „15 Mark“: 30 Mark,

6 Mark“ 19 Mark.

33. In demselben 8 (23) erhält Abs. V folgende Fassung:

V. Bahnhofsbuchhändler können auf Antrag die von ihnen durch die Post bezogenen und die für sie vom Ver— leger angemeldelen Zeitungen, als Zeitungs-⸗Bahnhofs⸗ briefe heziehen. Für die Aufschrift dieser Briefe sind weiße rotumrandete Zettel mit der Bezeichnung „Zeitungs⸗Bahn⸗ hofsbrief für den Bahnhofsbuchhändler (die Bahnhofs— huchhandlung) in.... .... zu benutzen. Die Zeitungs⸗ Bahnhofsbriefe sind in jedem Falle dom Verleger Llbst h fertigen. Die Beschaffung der Aufschriftzettel ist Sache

3 Verlegers.

34. In dem selben z (23) ist im Abs. VI zu setzen:

statt „15 Pfennig“: 30 Pfennig,

1Mark 50 Pfennig: 3

15 Mark“: 309 Markt.

75 Pfennig“: 1 Mark 590 Pfennig,

„7 Mark 50 Pfennig“: 15 Mark.

35. Im § 24 „Dringende Pakete“ ist hinter Abs. III

zutragen:

Die Eilbestellgebühr ist vorauszuentrichten.

36. In demselben 5 (24) ist Abs. IV zu streichen. .

37. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ ist im * VI

hinter „Vordrucke verwandt“ ein Punkt zu setzen und der Rest des Satzes zu streichen. 38. In demselben 8 Eo) erhalten unter Abs. VIII Ziffer 2 und 3 folgenden Wortlaut. 2. eine Zustellungsgebühr von 50 Pfennig, 3. die Briefgebühr von 40 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. 39. In demselben 8 (25) unter VIII ist im Abs. 2 der zweite Satz, beginnend mit „Bruchpfennige“, zu streichen. 40. Im § 26 Rückschein“ ist zu setzen im AÄAbs. Ul, letzter Satz, statt 40 Pfennig“: 56 Pfennig. In demselben 8 (26) erhält Abs. IV folgende Fassung: IV., Der Absender kann gegen Vorauszahlung der Ge— bühr (I) auch nachträglich einen Rückschein verlangen.

42. Im 3 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. V zu setzen:

statt „19 Pfennig“: 309 Flennsg

„20 Pfennig“: 50 Pfennig,

„40 Pfennig“: 1 Mark.

43. ö. demselben (29) ist im Abs. VI statt „30 Pfennig“ zu

etzen:

50 Pfennia.

44. Im 8 30 „Zeit der Einlieferung“ ist im Abs. VIII statt

Mark,

nach⸗

41.

60 Pfennig“ zu setzen: 1Mark. !

5 46. Im 5

52.

53. Als

54.

59.

61.

83

3

69.

PV.

3

zu streichen. . „In demselben § G6) sind im Abs. von „Für das Abtragen ...... bis .. beginnt“ zu streichen. „S 37 „Gebühren für Sendungen im Orts⸗ und Nachbarorts⸗

1

Pfennig. . . 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ sind im Abs. III die Worte „und der im Postwege bezogenen Zeitungen (V)?

.

verkehr“ ist zu streichen.

im Abs.

1

Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung sschriflen durch den Absender ist im Abs. VI Ziffer 5 5 Pfennig“ zu setzen:

IV die ersten beiden Sätze is .... die Abtragung

54

Im 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhäl

1

s. Il der letzte Satz folgende Fassung: Für ihre Behandlung haben Privatpersonen eine Gebühr

von 2 Mark zu entrichten.

die Leberschrift folgende Fassung: Postlagernde Sendungen.

ein Zuschlag von 10 Pfennig erhoben, der mit der Fr

1. In demselben 8 (Eh ist als Absatz J neu einzuschalten: Für jede postlagernde Sendung wird zu der Freigebüh

6 zu entrichten ist: er wird nicht erstattet, wenn die Sendun auf Antrag an, . Die Abs.

In demselben

6 L 1 1

estellt wird.

§z (41) ist im bisherigen Abs. 1

.

Im 41 „Aushändigung postlagernder Sendungen“ erhält

und I erhalten die Bezeichnung II und III. (künftig 19)

im zweiten und dritten Unterabsatze statt „J Mark“ jedesmal

zu setzen:

2 Mark. 4la ist nachzutragen:

tlagergebühr.

Lagern Pakete ohne Verschulden der Post, z. B.

8 a . 5

nahmepakete,

Der

§ 41a. postlagernde Pakete, unbestellbar zu meldende Pakete, Nach⸗ wird, so wird eine

Pakellagergebühr von 30 Pfennig für jeden Tag erhoben. des Eingangs des Pakets und der auf ihn folgende

8

X

MM

für die Frist verlangt

Tag sowie der Tag der Aushändigung werden nicht als ge— bührenpflichtige Lagertage gerechnet. Ebenso bleiben Sonn⸗ tage und allgemeine Feiertage bei Festsetzung des Beginns der gebührenpflichtigen Lagerung außer Betracht. Die Paket

lagergebühr ist vom Empfänger bei der Aushändigung des

Pakels zu entrichten.

Verweigert er die Zahlung, so ist

die Sendung als unbestellbar (G 45) zu behandeln. Der Absender eines Pakets kann durch einen Vermerk auf der Paketkarte und dem Pakete verlangen, daß es ihm nach Ab—

lauf der lagzergebührenfreien Zeit zurückgesandt werde.

zu setzen; 27 Mark. In demselben

Wortlaut:

8 8

Im § 42 „Abholung der Sendungen“ unter List statt „1 Mark“

(42) erhält der erste Satz unter Ul folgenden

Privatpersonen, die ihre Postsendungen oder Zeitungen

abholen

ode

abholen lassen,

haben eine jährliche Post⸗

ausgabegebühr von 12 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten. In demselben

mit „Wer nur

C

*

8

Zeitungen abholt“, zu streichen.

In demselben § (42) unter UI ist zu setzen:

statt „16 Mark“:

30 Mark,

statt 24 Mark“: 50 Mark.

Im 5 43

13 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Post⸗ anweisungen“ ist unker 111“ am Schlusse des zweiten Unter—

absatzes, also hinter „außer Betracht“, zuzusetzen: Ueber die Paketlagergebühr J. S 41 a

die Worte „die Gebühr von 2 Mark für dringende Pakete und/ zu streichen; ferner ist im Abs. IV der zweite Unterabsatz

u streichen. Un demse

Absatzes nachzufragen: Für dringende Pakete wird die dreifache Paketgebühr noch

einmal angesetzt, wenn der Absender oder Empfänger aus⸗ * * C * 2 7 1 drücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Nach

sendung als dringend behandelt wird.

zuschalte

geg

en

In demselben 8 (4) ist im Abs. V hinter „Beziehers“ ein⸗ n: eine Gebühr von 2 Mark.

In demselben (4) ist der zweite Satz des Abs. V zu streichen. O. * 9 1 J. e . 2 ö. 9 Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be⸗ stimmungsorte“ erhält Abs. L fölgende Fassung:

Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den

.

Absender zurückzusenzen.

Bei Paketen unterbleibt die Rück⸗

sendung in den Fällen zu Abs. J unter 1 bis 5, wenn der Absender durch nen Vermerk auf der Vorderseite der Paket⸗ karte und des Pakets anderweit Bestimmung getroffen hat.

Die Bestimmung hat zu Meldung“ oder „Wenn unbestellbar, an N. in N..

„Wenn unbestellbar, Ueber

lauten:

die Sendungen mit lebenden Tieren und über die Pakete

mit leicht verderblichem Inhalt s. 5 6, 1.

Hat der Absender

soforlige Rücksendung schon nach dem ersten vergeblichen Be— stellversuche verlangt G 19, VI), so ist danach zu verfahren.

Die sofortige Rücksendung unterbleibt ferner

wenn ein

Paket, Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestell— bar ist, weil der Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher

ist ö nächst e

Wertbriefen und Post⸗ O zosen Gall In diesen Fällen

Die Unbestellbarkeitsmel dungen sind der für den Wohnort

über die weitere Behamelung der Sendung einzuholen hat, zu

1Mark. „In demselben § () ist im Abs. IV statt „25 Pfennig“ zu

setzen:

50 Pfennig.

Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist statt „25 Pfennig“

zu setzen: 50

Pfennig.

Im. §z 50 „Zahlung des Portos und der anderen Gebühren“ erhält Abs. 1 folgenden Wortlaut:

I. Auf

die freizumachenden Briefsendungen und auf die

Postanweisungen hat der Absenzer vor der Einlieferung zur Vost die erfordenlichen Freimarken zu kleben.

In demselben S (6 sind unter Vl im letzten Satze die Worte

und Paketen“ zu streichen.

In demselben 8 S0) ist im Abf. VII zu setzen:

statt „10 Pfennig“: 20 Pfennig,

setzen 5

Mark.

Mark“: 2 Mark

691 In demselben

§ GG sst im Abs. Vin statt „3 Mark“ zu

(42) ist der zweite Satz unter III, beginnend

über die Aenderung der Rohrpostordnung für Berlin

lben § (4) unter IV ist am Schlusse des ersten

———

erhalten Abs. II und 1II folgenden Wortlaut:

I Für das Reisegepäck ist dei der Einlieferung zu entrichten: / beim Gewichte his 19 Kilogtamm 5 Mark, beim Gewichte über 10 bis 20 Kilogramm 4 Mark,

. beim Gewichte über 20 bis 50 Kilogramm 8 Mark.

* III Das Rasegepäck kann versichert werden. Die Gebühr be⸗

trägt bei ener Wertangabe

bis 509 Mark einschließsichh.. 1Mart, über 50) bis 10009 Mark einschließlich. .. . 2 Mark, über 1900 Mark für je 1000 Mark Wert— angabe oder einen Teil von 1990 Mark . . 2 Mark. Vorstehende Aenderungen treten am 6. Mai 1920 in Kraft, mit

Ausnahme

a) der Bestimmungen zu Nr. 5 betreffend 7 II, zu Nr, 165, be⸗

treffend § 12, Il, zu Nr. 19. 22, 27 und 37, welche sofort in

Kraft treten;

b) der Bestimmungen zu Nr. 46 und 47, welche erst vom E- Oktober 1920 an gelten, jedoch mit der Maßgabe, daß für Zeitungen, die noch der Zeitungsgebühr nach dem Gesetz über Postgebühren vom 8. September 1919 unterliegen, bis zum Ablauf der Bezugszeit das Bestellgeld nach den bisherigen Hi stemmungen im 5 36 erhoben wird.

Berlin, den 29. April 1920. Der Reichspostminister. Giesberts.

——

Verordnung.

betreffend Aenderung der Postordnungen für Bayern und Württemberg.

Vom 30. April 1920.

Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1383) und auf Grund des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsversasung vom 27. April 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S. 648) wird mit Zustimung des Reichsrats bestimmt, daß die Post— ordnung sür Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 123. Septemebr 1917 in dem gleichen Sinne geändert werden, wie es durch Verordnung vom 29. April 920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 673) hinsichtlich der Hof n unn f das Deutsche Reich geschehen ist. Die näheren Einzelheiten werden von der Abteilung des Reichspostministeriums in München und der Oberpostdirektion in Stuttgart bekanntgegeben. ;

Berlin, den 30. April 1920.

Der Neichspostminister. Giesberts.

B ergazYzdn nnn

vom 30. Januar 1909.

Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (N SBl. S. 13583) wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 39. Januar 1909 nebst der Lenderung vom 26. September 1919 mit Zustimmung des

C . ., ,. Dor Poffsfenditr 3 sjnp J ͤ 75 * j ; 2 Im 8 44 „Nachsendung der Postsendungen“ sind im Abs. 7 Reichsrats wie folgt geändert:

5 7. 1. Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung inner des Rohrpostbezirks beträgt . . .

L für den Rohrpostbrieft... . . 1 40 3 2 für die Rohrpostkarte... 1 30

5 für Rohrpostkarten mit bejahlter Autwori 2 . 8. Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind voliständig frei⸗ zumachen. II. Für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen

wird das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienst⸗ briefe und Postkarten, wenn sie als solche durch die vorgeschriebene Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst

einem Zuschlag von 10 3 nacherhoben. Die nachzuerhebenden Be⸗ träge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben ab— gerundet. Die Aenderung tritt am 6. Mai 1920 in Kraft.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Neichspostminister. Giesberts. .

Gesetz über Enteignungsrecht von Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayon⸗ beschränkungen.

Vom 27. April 1920. Die verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung

hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des

Reichsrats hiermit verkündet wird: Umfang der Enteignung.

. §51.

Gemeinden, nach denen eine Festung benannt wird (Festungs—⸗ gemeinden), ist auf Antrag von der obersten Landesbehörde oder einer von. dieser zu bestimmenden Stelle das Recht zu verleihen, Grundstücke oder Teile von Grundstücken des ganzen Festungsbezirkes, die Be⸗ schränkungen auf Grund der Bestimmungen des Reschsrayongesezes vom 21. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetz bl, S. 459) unterliegen, nach Aufhebung oder Ermäßigung der Rayonbeschränkung für Zwecke des gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungswesens sowie zur Schaffung don Grünanlagen und Kleingärten gegen Entschädigung zu enteignen. Auf Grundstücke und Grundstücksteile des dritten Rayons erstreckt sich das Enteignungsrecht nur, falls sie vom ersten oder zweiten Rayon ganz umschlossen sind (Enklaven). Die Entscheidung darüber, ob die Ver⸗ wendung von Grundstücken zu Siedlungs« und Wohnzwecken als ge= meinnützig anzusehen ist, steht der obersten Landesbehörde zu.

Auf Antrag der enteignungsberechtigten Gemeinde kann mit Zu⸗ stimmung des Reichsarbeitsministers im Benehmen mit der obersten Landesbehörde das Enteignungsrecht ausnahmsweise auch für andere gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verliehen werden. Die Zu⸗— stimmung kann auch noch nach Durchführung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.

Liegt der Festungsbezirk in den Gebieten verschiedener Länder, so erfolgt die Verleihung des Enteignungsrechts durch den Reichsarbeits- minister im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden der beteiligten Länder.

Die Enteignung ist auch zulässig wenn die Grundstücke nicht im Gemeindebezirke der Festungsgemeinde liegen. Für diese Grundstücke kann das Enteignungsrecht auf Antrag auch der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke liegen, verliehen werden, falls die Festungsgemeinde nicht innerhalb drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der t hebung oder Ermäßigung der Rayonbeschränkungen den Antrag guf Verleihung des Enteignungsrechts stellt. Das Enteignungsrecht der , 6 soweit einer Nachbargemeinde das Ent- eignungsrecht zusteht.

Auf Grundstücke, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, erstreckt sich das Enteignungsrecht nicht. In soweit Grundstücke für Zwecke der Heeres⸗ oder Marineverwaltung in

73. Im 5 59 „Porto und Versicherungs gebühr für Reisegepäck

Anspruch genommen sind, ist zu ihrer Enteignung die Zustimmung deg Reichsschatzministeriums erforderlich.

Die oberste Landesbehörde kann Gemeinden, die in einem Festungs— bezirke liegen, mit der Festungsgemeinde in räumlichem Zusammenhange stehen und deren wirtschaftliche Bedeutung hinter derjenigen der Feftungsgemeinde nicht oder nicht wesentlich zurücksteht, den Festungs⸗ gemeinden gleichstellen.

Antrags⸗ und Enteignungsfrist. § 2.

Der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechtes (31 Abs. ) ist von der Gemeinde spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der öffent⸗ lichen Bekanntmachung der Aufhebung oder Ermäßigung der Ravon⸗ beschränkung zu stellen. Die für die Verleihung des Enteignungsrechts zuständige Stelle hat im Falle der Verleihung des Rechtes gleichzeitig eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren das Enteignungs— recht nur ausgeübt werden kann. Sie kann diese Frist auch verlängern.

Wertbemessung.

83.

Die Entschädigung ist nach dem Werte zu bemessen, den da Grund— stück am 1. August 1914 unter Berüclsichtigung des dauernden Bestehens der Rayonbeschränkungen hatte. Der Wert etwaiger nachträglicher baulicher oder fonstiger Verbesserungen des Grundstücks ist dem Vor⸗ kriegswerte hinzuzurechnen. Wertsteigerungen, die auf. außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Soweit bie Ravonbeschränkungen nach dem 1. Auqust 1914 auf— erlegt sind, ist bei der Bemessung der Entschädigung der ravonheschränkte Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auflage der Ravonbeschränkung zugrunde zu legen. .

Bezieht der Eigentümer als Entschädigung für die seinem Grund— stück auferleglen Beschränkungen zur Zeit der Aufhebung oder Ermäßi: gung dieser Beschränkungen (6 1 Abs. 1 Saß 1), auf Grund des 8 35 bes Gesetzes vom 28. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 456) noch eine Rente so erhöht sich der Betrag der Entschädigung um den Teil der der Berechnung zugrunde gelegken Summ (6 36 Abs. 2 des genannten Gesetzes), der durch die Zahlung der Rente bis zur Rechts⸗ kraft der Enteignungsverfügung noch nicht getilgt ist.

§ 4.

Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der für den Boden

geltende Betrag besonders festzulegen. 8 5.

Ist der Erwerb eines zu enteignenden Grundstücks nach dem 1. August 1914, jedoch vor dem 1. Juli 1919 erfolgt, so kann der Eigentümer den mit dem früheren Eigentümer geschlossenen Ver— aäußerungsvertrag anfechten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein früherer Eigentümer seinen Erwerb gegenüber seinem Recht borgänger anfechlen, wenn ihm gegenüber von dem Anfechtungsrechte Gebrauch gemacht wird.

Die Anfechtung kann nur binnen drei Monaten erfolgen. Die Frist beginnt gegenüber dem Enteigneten mit dem Zeitpunkt, in dem die Enteignung wirksam wird, gegenüber einem weiteren Anfechtungs⸗ berechtigten mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Anfechtungserklärung seines Rechtsnachfolgers zugeht, . .

Für den Lauf der Frist gelten die Vorschriften des 8 203 Abs. 2, der 8s 266. 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Dem Anfechtenden haftet die Enteignungsentschädigung bis zur Erfüllung seines Anspruchs aus der Anfechtung.

Schätz ungs stelle.

. §6.

Die Entschädigungssumme wird durch eine von der obersten Tandes. behörde zu bestimmende Sckätzungsstelle festgesetzt. Der Neichsschatz minister oder die von ihm bezeichnete Stelle ist in dem Schätzungs— verfahren ju hören. Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem sie ihm zu⸗ gestellt ist, die Entscheidung einer von der obersten Landesbehörde zu beitimmenden kollegialen Berufebehörde anrufen, deren Entscheidung endgültig ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Teilweise Inanspruchnahme von Grundstücken.

8 1.

Werden Teile eines Grundstücks in Anspruch genommen, so rann der Entschädigungsberechtigte die Inanspruchnahme des ganzen Grund— stücks fordern, wenn das Restgrundstück im Falle der teilweisen In⸗ anspruchnahme seiner früheren Bestimmung entweder gar nicht oder nur mit erheblicher Erschwerung dienen kann oder die wirtschaftliche Nutzung des Restgrundsftücks erheblich beeinträchtigt wird.

Bei teilweifer Inanspruchnahme ist auch die Wertminderung zu vergüten, welche der Übrigbleibende Teil durch die Abtrennung erleidet. Wird eine folche Wertminderung geltend gemacht, so kann die Ge, meinde die Enteignung auch des Restgrundstücks ganz oder zum Teil verlangen. Steigt der Wert des Restgrundstücks durch die Ent— eignung, fo ist der Mehrwert auf die Entschädigung anzuvechnen—

Werden durch die Enteignung privater Grundstücke die dazwischen liegenden reichseigenen Grundstücke schwer oder gar nicht verkäuflich, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke zu erwerben.

Für den AÄbschluß des Kausvertrags sowie für die Preisbildung sollen die Bestimmungen der 85 3 und 6 maßgebend sein.

Landabfindung.

8 8. Auf Antrag des Enteigneten kann die Entschädigung in Land egeben werden derart, daß ihm keine wesentlichen wirkschaftlichen chäden entstehen. Dies muß geschehen, wenn der Enteignete zur Jeit der Verleihung des Enkeignungsrechts an die Gemeinde ein

rundeigenkum von nicht mehr als einem Hektar besaß und land, wirtschafllich oder gärtnerisch selbst bewirtschaftete. Der. Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des die Entzignung aut= sprechenden Beschlusses an den Eigentümer zu stellen. Er ist an die Gemeinde zu richlen. Für die Anfechtung der Entscheidung der Gemeinde gilt 86 Satz 3 entsprechend. Innerhalb von vier Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Abfindungsfläche an kann der Antrag zurückgezogen werden.

9. Die Gemeinde kann auch ohne Antrag des Enteigneten Entschädi= ng in Land gewähren. Zur Ausübung dieses Rechtes bedarf es in fedem Einzelfalle der Zustimmung, der obersten Landesbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden Stelle.

§ 10. Die als Entschädigung gegebenen Grundstücke können innerhalb und außerhalb des Festungsbezirkes liegen.

5§5 11

Soweit für ein enteignetes-Grundstück Entschädigung in Land

währt wird, tritt das zugewiesene Grundstück, in Ansehung des , und der auf dem enteigneten Grundstück ruhenden privat rechtlichen Belastungen und Beschränkungen an die Stelle des ent— eigneten Grundstücks. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grundstück sind. jedoch ausgeschlossen Crbbaurechte, Dienstbarkeiten und nicht lediglich in Geld. Natural⸗ oder ,. Leistungen be⸗ ehende Reallasten. Die für die Festsetzung der Entschädigung zu tändige Stelle kann eine abweichende Bestimmung treffen.

Die aus dem bisherigen Rayonland gemäß 8 8 als Entschädigung gewährten Grundstücke unterliegen sinnmäß den Beschränkungen der 15 bis 39 dieses Gesetzes.

Das Nähere bestimmt die oberste Landesbehörde.

5 12.

Wer ein zu enteignendes Grundstück oder Grundstücksteile selbst landwertschaftlich oder gärtnerisch bewirtschaftet, hat gegen die ent- eignende Gemeinde einen Anspruch auf Abschluß eines Pachtwertrags über diese oder andere gleichartige, von zer Gemeinde zu bestimmende Grundstücke zur eigenen landwertschaftlichen oder gärtnerischen Be— wirtschaftung. Der Anspruch erlischt, wenn die Gemeinde das Grund⸗

des Grundstücks angemessenen Betrag für eine gewisse näher zu be⸗

er nach den Vorsch

wendung.

weiten Verwenzung zugestimmt hat, verlangen, daß das Eigentum an dem Grundstück einem gemeinnützigen Unternehmen übertragen wird.

Geme nden veipflichtet, mit ihnen Pachtverträge bis zur Höchstdauer von sechs Jahren unter den ortsüblichen Bedängungen abzuschließen. Ist ein zu enteignendes Grundstück vewachtet so kann der Pächter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Gemeinde die Fori— setzung des Pach werhältnisses verlangen. Die Gemeinde tritt in diesem . an Stelle des Verpächterz in die sich während der Dauer ihres igentums aus dem Pachloerhältnis ergebenden Rechte und Ver— pflichtungen ein.

Soweit Eigentümer von diesem Rechte Gebrauch machen, sind die J

§ 13.

Der Antrag auf Abschluß oder Fortsetzung des Pachwerhäl tnisses nach 5 12 Abs. L oder 3 ist innerhalb einet von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugebenden achtwöchentlichen Frist zu stellen.

Enteignung verfahren. § 14.

Das Nähere über die Durchführung der Enteignung bestimmt die Landesgesetzgebung desjenigen Landes, in dem das Grundstück gelegen ist. Soweit nach Lardesrecht für besondere Fälle der Enteignung ein vereinfachtes Verfahren zugelassen ist, sollen entsprechende Vorschriften auch für das nach diesem Gesetz erforderliche Verfahren erlassen werden.

Preis bei Veräußerung.

§5 15.

Die Gemeinden dürfen ein auf Grund dieses Gesetzes erworbenes Grundstück höchstens zu einem Preise veräußern, der sich bei Zugrunde—⸗ legung des für den Boden bei der Festsetzung der Entschädigung fest⸗ . Betrags (5 ) unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Vertes etwaiger Baulichkeiten oder Verbesserungen ergibt. Soweit der Wert des Bodens sich verringert hat, ist der niedrigere Betrag ein⸗ zusetzen.

27.

Soweit die Gemeinde nach ; 26 den Dritten zu entschãdigen hat, wird sie von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkaufe geschulde den Kaufvreises frei. 8

Verliert der neue Gigentümer infolge der Gelkbend machung des Wie dor kauf recht das Cigentum, so wind er von seiner Vewflichtung zur Zahlung der Gegemeistuna frei: die für den Erwerb bereits ge machtem Aufwendungen kann er so weit zurückfordern. als sie durch den an ihn gezahl ben Wiederkaufewreis nicht gedeckt sind.

§8 23.

Wird die Anordnung der Zwangsversteige nung oder Zwangs- verwaltung des Grundstücks gemäß 19, 146 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 Reichs- Gese bl. S. N) im Grundbuch vermerkt, so bat das Grundbuchamt hiervon die Gemeinde zu benachrichtigen.

Die Fvist zur Ausübung des Wederkaufs rech ts beginnt im Falle des Abs. JI mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gemeinde die Nachricht

ht. . Ber Versteigerungsteormin soll nicht vor dem Ablauf dieser Frist stattfinden.

30.

Uebt die Gemeinde das Wiederkaufe vecht im Falle des 29 recht- zitig aus, so stell! das Vollstreckungsgericht die Zwanasvollst veckung auf Ersuchen des Grundbuchomts ein.

. § 31.

Die Gemeinde kann die Ausübung des Wiederkaufsrechts mit Zu—⸗ stimmuna der obersten Landesbehörde einem gemeinnützigen Sie lung unternehmen, nem LVandtlieferungsberbande (68 1, 18 des Reichs- siedlungsnesetzes vom JI. August 195198 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1429 oder einem anderen gemeinnützigen Unternehmen übertragen.

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DTD ö * 4 ᷓ— 16 3 9049.

Die oberste Landesbehörde kann gestatten, daß die Gemeinde außer ? . ö JJ

den tatsächlich aufgewandten Unkosten auch einen für die Verzinsung Kommt bei der Veräußerung eines enteigneten. Grundstücks oder 9 ss bei Auzübung des Wiederkaufsrechts zwischen der Gemeinde und dem

stimmende Zeit bei der Preisberechnung mit in Rechnung ũstellt. .

Wird der von der Gemeinde verlangte Preis von dem Erwerber oder der Aufsichtsbehörde innerhalb drei Monaten beanstendet, so ist . ften des 6 festzusetzen.

Veräußerungen an gemeinnützige Unternehmungen sind gebühren, stempel⸗ und steuerfrei. Ob ein Unternehmen als gemeinnützig im ö dieser Vorschrift anzusehen ist, entscheidet die oberste Landes ehb rde.

Entgelt bei Verpachtung usw.

8416. Verwerten Gemeinden ein auf Grund dieses Gesetzas erworbenes Grundstück durch Bebauung, Bestellung eines Erbbaurechts durch Ver—

pachtung, Vermietung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als

9 6 8 . wt. koswefw * 9 no Gegenlelstung höchstens den Betrag beanspruchen, der einer an⸗ des nach enden Wertes des

senen Verzinsung des nach 5 15 zu berechnenden Grundstücks entspricht. 5 15 Abs. 2 und 3 finden entsprechende An—=

Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung. a. Prei sbemessung usw.

911 ö In den Fällen der 55 15 und 16 haben die Gemeinden in den mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag Bestimmungen aufzunehmen,

durch welche die Erzielung eines übermäßigen Gewinns bei de Ver wertung des Grundstücks durch den Dritten verhindert wird. Zum Zwecke der Beschaffung billiger Wohnungen insbesondere sind derartige

Bestimmungen bezüglich der Höhe der etwa zu fordernden Mietpreise zu treffen. . s. Verwendet eine Gemeinde oder ein dritter Erwerber ein ent⸗ eignetes Grundstück zu anderen als den im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken so kann die oberste Landesbehörde, sofern sie nicht der ander⸗

.

Der § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Berechnung des Erwerbspreises sind die fur das Wiederkaufsrecht geltenden Vor⸗ schriften (6 19 ff.) maßgebend.

Das im Abs. 1 bezeichnete Recht ist in das Grundbuch einzutragen. Dritten gegenüber hat es die Wirkung einer Vormerkung zur Siche⸗ rung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden . auf Uebertragung des Eigentums.

b, Wiederkaufsrecht. § 19. Der Gemeinde steht in folgenden Fällen ein Wiederkaufsrecht zu: 1. wenn der Eigentümer das Grundstück ganz oder teilweise ver⸗ äußert oder in Konkurs gerät, 2. wenn das Grundstück zum Iwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird.

Das Wiederkaufsrecht kann auch für weitere Fälle vereinbart werden. Es erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Ausübung vor handene Zubehör und gilt für alle Derbe fa.

.

§ 2X.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Ver pflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften des 8 497 Abs, 1 und der 85 498 bis 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht nach= stehend eine abweichende Regelung getroffen ist.

8 21.

Das Wiederkaufsrecht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Es hat Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes ent stehenden Anspruchs auf Uebertragung des Eigentums.

8 22.

Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts hat die Gemeinde als Preis höchstens denjenigen Betrag zu zahlen, der sich bei Zugrundelegung des für den Boden bei Erwerb des Grundstücks nach 5 4 festgelegten Be—⸗ trags unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes etwaiger Bau. lichkeiten und Verbesserungen ergibt. Soweit der Wert des Bodens sich verringert hat, ist der niedrigere Betrag einzusetzen.

Wird das Grundstück von dem Eigentümer an einen Dritten zu einem höheren Preise veräußert, so soll die Gemeinde dag Wiederkaufs⸗ recht in der Regel ausüben. Auch finden in diesem Falle die Vor— schriften des 5 18 entsprechende Anwendung.

§ 23.

Will der Eigentümer das Grundstück gang oder teilweise an einen Dritten übereignen, so hat er der Gemeinde unverzüglich Mitteilung ju machen. Eine Abschrift des mit dem Dritten abgeschlossenen Ver⸗ trags ist der Mitteilung beizufügen.

5 24. ; Das Wiederkaufsrecht kann nur binnen einer Frist von vier Mongten ausgeübt werden,. Die Frist beginnt im Falle des 5 283 mit dem Empfange der Mitteilung, im übrigen mit dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde von dem Eintritt der Voraussetzungen des Wiederkaufs rechts Kenntnis erhält.

§ B. Das Grundbuchamt soll den neuen Erwerber des Grundstüchs als Figentümer erst eintragen, wenn feststehtt. daß die Gemeinde dag Wiederbaufs recht nicht ausilben will.

§ 26. . Gellongt kas Grumdstück in das Eigentum eines Dritten. so kann dieser die Zustimmmng zur Cinbraguma der, Gemeinde als Ciqgntümer und die Herausgabe dos Grundstücks verweigern, bis imm der Wieder- kaufeépreig so weit ausgezahlt wind, als er oder sein Rechtsvorgänger für den Erwerb des Gnundstückẽ Aufwendungen gemacht hat. Erlangt die Gemeinde die Eintvagung als Eigentümer. so kann der bisherige Eigentümer von ihr die Erstabtung der für den Erwerb des Grunde

wird dieser nach den Vorschriften des § 33. . ö ;

Bei der Veräußerung oder Verwertung eines durch Ausübung des Wiederkaufzrechls ober auf sonstige Weise wieder in den Besitz der Gemeinde gelangten Grundstücks gelten die Bestimmungen der § 15 und 16 entsprechend.

Staatliche Ueberwachung.

Dritten eine Einigung über die Höhe des Preises nicht zustande, so 2

17 1.

§ 34. Die staatlichen Aussichtsbebörden haben die Innehaltung der Voꝛschriften der 58 165, 16, 17 und 35 zu übemwachen.

Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren.

§ 36. Ist einer Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Enteignungsrecht für die in ; gelten für die Fortführung abgeschlossenen Enteignung

Gesetzes. h

en, aber noch nicht dieses

s bereits eingelertete rfahrens die Bestimmungen

§ 36.

Gemeinden dürfen Grundstücke, die auf Grund eines auf be— sonderer Verleihung beruher onteignungsrechts (8 35) erworben sind, höchstens zu einem Pre fe veräußern, der sich bei Zugrundelegung des als Entschärigung gezahlten Betrags unter Hinzurechnung des Wertes etwaiger inzwischen erfolgter baulicher oder sonstiger Verbesserungen lten

ergibt. S 15 Abf. 2 und z gelten entsprechend. , ; Verwerten Gemeinden Grundstücke, die auf Grund eines auf be—

sonderer Verlelhung beruhenden Enteignungsrechts erworben sind durch Bestellung von Erbbaurechten, Verpachtung oder in ähnlicher Weise, so dürfen sie als Gegenleistung höchstens den Betrag beanspruchen, der einer angemessenen Verzinsung res nach 5 36 zu berechnenden Wertes eines jeden der Grundstücke entspricht.

§ 38.

Die Bestimmungen der HS 17 bis 33 finden auf Grundstücke der im 5 36 bezeichneten Art entsprechende Anwendung.

Uebt eine Gemeinde bezüglich eines derartigen Grundstücks ihr Wiederkaufsrecht aus, so hat sie als Preis höchstens denjenigen Betrag zu zahlen, der sich bei Zugrundelegung des bei der Enteigung als Entschädigung gezahlten Betrags unter Hinzurechnung etwaiger in— wischen erfolgter baulicher oder sonstiger Verbesse vungen ergibt. Die obersten Landecbehörden haben die Innehaltung der Vorschriften der S5 17 bis 35 und 36, M zu überwachen.

Verbesserungen. § 38. Als Venbesserung des Grundstücks im Sinne der S§5 3, 15, 2, 35 und 36 gelen die von dem Eigentümer für die Aufschliefuung des Golcindes aufgewandben Kosten nur. soweit diese dem Grunzstück zu= gute gekommen sind. Jedoch wind der Wert solcher Verbesserungem, die vomoiegend in der Absicht. einen höheren Verkaufspyeis zu erzielen. vorgenommen sind, nur bevücksichtigt, insoweit der Grwerber durch sie bero chert werden wunde. Schlußbestimmungen. § 40. Die obersten Vandesbehörden erlassen nach Anhövung der Ge- meinden der Festungsbenrke die zur Ausführung dieses Gesetzes er bordevl ichen Vors brisben.

S 41.

Als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes

ist die oberste Bebrnde des Sandes anzusehen, in dem das Grundstück gelegen ist 82

Dieses Gesetz triht mit dem Tage der Verkündung im Kraft. Es sindet auch Anwendung, wenn die Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen für den gesamten Rayon oder msammenhängende Teile vor dam Inkrafthreten des Gesetzes, aber nach dem 1. Auqust 1014 erfolgt ist. Cine Enbeignung ist in diesem Falle jedoch nur zu sässig falls nicht inzwischen, pätestens aber bis zum 1. Juli 1819, eine Veräußerung deg Grunbstücks erfolgt und der Antrag auf Enteignung wätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aestellt ist.

Ist bei Aufhebung oder Ermäßiquna der Beschränkungen eine Gntschedigung für die Wertmindevung noch nicht festgestellt oder noch nicht Eg 44 deg Gesetzes vom 21. Dezember 1871 Reichs. Gefetz 1. ) so sst eine Enteignung auf Grund dieses Gesetzeg umulã ssia.

Berlin, den N. April 1920. Der Reichspräͤsident. Ebert. Der Reichsarbeitsminister. Schliche. Bekanntmachung

über die Ernennung des Reichs wahlleiters.

Auf Grund des 8 8 des Reichswahlgesetzes vom A. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbdlait S. 627) wird der Praäsident des Sta⸗ tistischen Reichsamts, Wirklicher Geheimer Oberregierunggrat Delbrück zum Reichswahlleiter und das Mitglied des Sta⸗ tistischen Reichsamts, Geheimer Regierungarat Dr. Tenius zum Stellvertreter des Reichswahlleiters ernannt.

Berlin, den 3. Mai 1920. ;

Der Reichsminister des Innern. Ko ch.

stück zu den im 51 Abi. 1 angegebenen Zwecken verwendet.

e. gemachten Aufwendungen gegen Herausgabe des Gnundstücks ern.

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