1920 / 94 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bet anntm achung.

Die Nationalversammlung hat beschlossen, die zu dem Entwerf eines Gesetzes über dle durch innere Unruhen ver— ur achten Schäden eingegangenen Petitionen durch die Be⸗ 8 1j schlußfassung über den genannten Gesetzentwurf sür erledigt

ju erklaren. Eine weitere Ber achrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 29. April 1920. ungheim, Direktor beim Reichstag.

Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstelle während der Zeit der wirtschaftlichen De

mobilmachung.

Vom 25. April 1920.

Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 58 13 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 707) wird der Wortlaut der Ver⸗ ordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung nachstehend' bekannt—

gemacht: 1

§ 1. Die Demohilmachungsaueschüsse sind befugt. Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen anzu0 wa halten, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen

Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist. 5

Maßgebend für die örtliche zr han kel des Demobilmachungs⸗ ausschusses ist die Lage der Arbeitsstätte.' Bei Arbeiten, deren Aus— führung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der gus die Arbeit unmittelbar

geleitet wird. §8 3

Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach 5 2 in Frage

kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen.

§ 4.

Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt— jumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Inkraft— tretens enthalten; zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

Durch die Anordnung kann den im ö 1 genannten Arbeitgebern auferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu ent⸗ lassen, welche

1. nicht auf Erwerb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind oder

2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land⸗

oder forstwirtschaft lichen Haupt. oder Nebenbetrieb, als Berg

arbeiter oder als Gesinde berufzmäßig tätig waren' oder

3. . dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen

ind oder

4. nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am

1. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer be—

schäftigt waren oder

5. seit dem J. August 1914 ihren Beruf gewechselt haben, sofern

in dem Bezirke des Demobilmachungsausschusses ein erheb.

53 Mangel an Albeitskräften ihres früheren Berufs

esteht.

In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 darf die Entlassungspflicht nur

mit Ermächtigung desjenigen Demobil machungsorgans De mobil. machungskommissar, Staats kommissar für De mobil machung,

Nejch sarbeitsministey) angeordnet werden, das sowohl für den Arbeits wie für den Wohnort zuftändig ist. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 darf die Entlassungepflscht nicht ange⸗ ordnet werden, wenn der Arbeitnehmer Schwerbeschädigter ist oder am 31. März 1919 an seinem derzeitigen Wohnort mit seiner Familie einen gemeinschaftlichen ug stond geführt hat und, noch führt oder wenn er am 1. August 1914 einen Wehnsitz als Reichdeutscher im Auglanp gder in Teilen des Reichsgebiets hatte, die seitdem vom Deutschen

Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind, sofern

die Rückkehr in diese Reichsteile ihm infolge von Maßnahmen. fremder

Machthaber verwehrt oder für ihn aus polltischen Gründen mit erheb-

lichen Nachteilen verknüpft ist.

§6. Die Entlassungzpflicht darf nicht angeordnet werden in bezug auf

J. die vom Arbeitgeber beschäftigken eigenen Haushaltsange⸗

hörigen,

2. Generglbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge—⸗ nossenschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens,

Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetriebe,

Bergarbeiter,

Gesinde, .

Bühnen und Orche stermitglieder.

§ 7.

Der Demobilmachungsausschuß ist befugt, allgemein oder in Einzessällen Ausnahmen von der durch seine, Anordrung begründeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im, öffentlichen Inieresse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich find. Er kann Form; und Fristvorschrsften über das Verfahren erlassen.

Ein die Bewilligung im Einzelfall ablehnender Bescheid des Demobilmachungsausschusses ist dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dem Arbeitgeber sst eine Aschrift des Bescheides mitzuteilen.

Im Falle des Abs. 2 kann der Bescheid durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an, den Demobilmachungs⸗ kommissar angefochten werden. Der Demobilmachungskommiffar ent. scheidet endgültig. 83

Soweit der Demebilmachungsausschuß oder der. Demobil. machungskommissar auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die. Arheitgeber verpflichtet, den⸗ selben zu kündigen. Die , ist die gesetzliche oder die

w

vertragsmäsige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zwei⸗ wöchige. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist. -. .

Im Wege der Augnahmebewilligung gemäß § 7 kann der Zeit. punkt der Kündigung hingusgeschoben werden.

Solange eine Entscheidung des Demohilmachungskommissars nach 5 7 Abs. 3 noch zulässig ist, ruht die Kündigungspflicht.

8 9.

Vor der Jündigung nach 8 8 hat der Arbeitgeber den Arbeiterrat (Angestell tenrat) oder, wo ein solcher nicht besteht. den Betriebsrat SGetriebsobmann) zu hören. An die Stelle dieser Vertretungen treten in den durch § 62 des Betrieh s rätegese zes festgelegten Fällen die dort bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer. Wo weber ein Arbeiterrat

ngestelltenratz noch ein Betriehzrat (Betriebgobmann) noch eine der letztgenannten Vertretungen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter Angestell tem. .

Ist, die nach Abf. 1 vorgeschriebene Anhörung von der Kündigung

nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 10. Kommt ein Arheitgeber der . , . zur Kündigung gemäß sz 8 nicht nach, se ist der Demobikmachungtansschuß bere tigt, an

seiner Stelle die Kündigung für den jeweils zufässigen Termin unter

an den Arheitnehmer ein. . ; . Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Kündigung mitzuteile

Der Demobilmachungs kommiffar entscheidet endgültig. Die Beschwerde nach Abs. I findet nicht statt, soweit der Demobi

Ausnahme abgelehnt hat. § 12.

n „Arbeitnehmer, denen gemäß 8 oder 5 10 dieser Verordnung

gekündigt ist, können in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Famllie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet haben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zu⸗

*

lässig ist.

werden vom Reiche

se, dn. tungen erstattet.

der Erwerbslosenfürsorge zu gewähren ist.

Rechte des Abs. 1 und 2 nicht zu. §5 14.

gung dieser Verordnung zuwiderlaufen würde.

. 8 15.

. Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen,

inwieweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu ent—

lassenden Arbeitnehmer eine Ersatzperson n n. hat, und inwieweit

, , n, , . der Vermittlung eines nicht gewerbsmäßigen Arbeits-

nachweises zu bedienen hat. . 16.

Arbeitgeber, die einer nach 15 erlassenen Anordnung schuldhaft zuwiderhandeln, insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Demohil machungsausschuffe n nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zu dreltausend Mark belegt werben. Die Vuße nir wie Gemeindegbgäben beigetrieben und fließt der Gemein der Arbeitsstätte 8 Y) zu.

Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die

Beschwerde an den Demobilmachungs kommiffar zu. Dieser entscheidet endgültig.

5 17. Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung kann der Demzbilmachungsausschuß den in Belracht kommenden Arbeitgehern ö. rbeitnehmern die erforderlichen Auskunfts- und Anmeldepffichten auferlegen. Wer auf, dicsz Weise Kenntnis von Geschäftz., Betriebs. oder

persönlichen Verhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung ver— pflichtet.

§5 18. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist befugt, die Betesligten vorzuladen und zu vernehmen.“ Gr kann für den Fall des Nichterscheinens eine Gesöstrafe bis zu hundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben festseßzen. Die Bestimmungen des 16 Abf. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

5 1. Für Arbeitnehmer, die auf Grund der Anordnung des Demobil⸗ ,. zu entlassen sind, gelten die die Enllaffu ig be— ränkenden Vorschriften der Verordnung vom 18. Februar 1026 eichs-⸗Gesebl. S. »I) nur infowelt, als sie zugunsten der Arbest= e ng in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte bestehen.

20.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Ver⸗ ordnung von den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen werden, soweit sie nicht mit Buße zedroht sind, mit Gefän nis strafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend . oder mit einer dieser Strafen bestraft. . Wer der Vorschrift des § 17 Abs. 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 3

Die Straberfolgung tritt nur auf Antrag des De mobil machung · organs ein.

§8 A. Für, Förperschaften des öffenlhcben Rechtes gelten die Vorschriften der FS. 16 und 20 nicht. Die übrigen Vorschriften finden mitilpen Maßgabe Anwendung, daß die ., der Entlassungspflicht den zuständigen Dienstaufsichtsbehörden obliegt; nehen ihnen steht auch den Demobilmachungsausschüssen das Recht aus 3 17 Abs. I zu.

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2ͤ5. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. lick e.

Verordnung

ö der Vererdnung vom 1. April 1920 (Rei Sec se 4 . S. 433) und über Herauf⸗ , n . Grundlohns und Ausdehnung der ersicherungspflicht in der Krankenver⸗ sicherung.

Vom 30. April 1920.

A. Auf Grund des 5 1. Abs. 2 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 1. April 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 391) wird die Verordnung über Here n, Les Grundlohns und Ausdehnung der Versicherungs— Pflicht in der Krankenversicherung vom 1. April 1920 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 433) aufgehoben.

B. Auf Grund des unter A genannten Gesetzes vom 17. April 1919 wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsratz und des

ö. 39 Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes ver⸗ ordnet:

J. He raufsetzung des Grundlohns.

§ 1. Der 189 der Reichshersicherunggordnung erhält folgende Fassung: ie, baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemeffen. Als solchen bestimmt die Satzung entweder den durchschnittlichen Tagesentgelt der Milglleder oder den wirklichen. Arbeitsverdiens 3 einzelnen Ver⸗

Einhaltung der serist des 3 8 Abf. i Satz 2 auszusprechen.

Vor der Küsdiqunqe sind, der Arheitg ben, und ber, Arkeitnehmer zu hören. Die Vorschrift des 8.9 Llbs. 3 findel enisprechende An. wendung. Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von

icherten. Den durchschnitzlichen Tagesentgelt kann sie nach njenigen. Klassen von Versicherten, für welche die Klasse errichtet ist, oder stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöh?

dem Arbeitgeber erklärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung 9 .

Eine nach §5 10 vom Demobilmachungsausschuß ausgesprochene Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den De mohilmachungskommissar angefochten werden.

machungskommissar bereits nach 5 7 Abf. 3 die Bewilligung einer

Arbeitnehmer, die in den erften sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimats⸗ arte fahren, bekommen für ihre , und gegebenenfalls für ihre Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeilichen Abmelde⸗ cheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung. Die Kosten ih freien den zuständigen Eisenbahwer—

Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen, daß dem Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde seines letzten Wohnsitzes eine ange messene Beihilfe zu den Reisekosten, ein⸗ schließlich der Kosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln

Arbeitnehmern, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die

Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann die Neu—= einstellung von Arbeitnehmern verbieten, soweit ihre Weiterbeschäfti⸗

beitẽstag nicht übersteigt.

stimmung des Obewersicherungsamts Beschlußkammey. 7 Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung.

zehn Mark herabsetzen.

Verordnung zu beschließen. Bis zur änderung dur

vorläufig fest.

Grundlohn ihrer Kasse, haben die A der Beiträge erforderlichen Angaben zu machen.

eichsversicherungsordnung bestraft. II. Ausdehnung der Versicherungspflicht.

§ 5. Im Sz 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungs berechtigung in der Krankenversicheung vom 22. No⸗ vember 1918 (Reichs- Geseßzbl. S. 1321) wird das Wort „fünffausend“ durch das Wort „fünfzehntausend“ erseßzt.

6.

Wer in der Zeit seit dem 2. k 1915 wegen NUeberschreitens der Einkommensgrenze von fünftausend Mark aus seiner Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemaß 8 iz der Neichsversicherungs⸗ ordnung beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach 8 5 versicherungspflichtig ist.

Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich i. Beitritt meldet,

ärzklich untersuchen lassen. Eine Erkrankung. die im Wiedereintritte bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. ö. Wer einer Crsgtzkasse angehört und nach Erlaß dieser Verordnung in einer knappschaftlichen Krankenkasse verficherungspflichtig wird, kann auf seinen Antrag. von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenkasse befreit werden.

§ 7.

Sind seit dem 2. Dezember 1918 Personen der im F 1 der Ver⸗ ordnung vm 22. Nobember 1918 (Rꝛeichs. Gesetzhl. S. 1525) be⸗ zeichneten Art trotz Ueberschreitens der Einkommensgrenze von fünf— tausend Mark von ihrer Krankenlasse oder knappschaftlichen Kranken⸗ kasse weiter wie versicherungspflichtige Mitglieder behandelt worden, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr angefochten werden; Dies gilt auch für solche Fälle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt.

588. Die Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welche durch die Vorschrift des § 5 der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erstreckt, ¶, sie nicht nach § 317 der Reichspersicherungsbrdnung Wrüber hinausläuft. Die Meldung fann wirksam schon vor den Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen.

III. Schlußvorschriften.

§ 8. Die , der ss his 4 treten am Tage der Ver- kündung mit Wirkung vom 7. April 1920 an in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt ö L der Bekanntmachung, befreffend Kranken. versiche rung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 22. Nobember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1085) außer Kraft

10.

Die Vorschriften der S5 . 8 treten mit dem 10. Mai 1920 in Kraft. Haben solche Mitglieder, von Ersatzkassen, auf welche die Verordnung vom J. Apr, ice die Versiche tungspflichl ausdehnte, Anträge nech 8 hl7 der Neichwersickerungsordnung gestellt, so werden diese e se infolge der Aufhebung der genannten Verordnung nicht unwirksam.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. Schlick e.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

——

Theater.

GOpernhaus. (Unter den Linden) Mittwoch: 91. Dauer. bezugsvorstellung. Tristan und Isolde. Anfang 53 Uhr. Donnerstag: Tiefland. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt) Mittwoch: gh. Dauer pen g norte lung. Othello, der Mohr von Venedig. Anfang T.

Donnerstag: Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Eva von Wegerer mit Hrn. Major a. D. Hans Koeppen (Berlin Neu Tempelhof). Frl. Else von Boetticher

mit Hrn. Hauptmann Richard Bohnenkamp (Ehrenbreitstein—

Essen; Frl. Brigitte von Forckenbeck mit Hrn. Referendar

9 . ö. ö ö d. a, ,

e ich r be nem Pr. Bergwerklsirektor, Bergassessor a. D. Fran Balzer (Waldenburg, Schlef. . . Fran

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol Charlottenburg

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschãftsstelle technungsrat Mengering in Berkn.

Verlaa der Geschäftsstelle Menger ina) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt, Berlin Wilhelmftraße 32.

Acht Beilagen

der Versicherten festsetzen.

seinschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 35 A und B) und Erste und Zweite Zentral ⸗Handelsregister⸗Beilage.

Bei der Festsetzung des Grundlohns muß der Entgelt derücksichtigt werden, soweit er dierundzwanzig Mark für den n. Arbeitstag nicht übersteigt; die Satzung kann ihn darüber

hinaus berücksichtigen, soweit er dreißig Mark für den Ar=

Die Festsetzung nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Grenzen bedarf der Zu⸗

Für, freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein

§ 2.

Soweit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung Ersatzleistungen für Krankenpflege, Krankenhauspflege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zu bemessen sind, kann der Reichsarbeitsminister im Falle eines BeLürfnisses den für diese Ersatz. leistungen maßgebenden Höchstsatz des Grundlohns allgemein bis auf

5 3.

Ueber die Satzungsänderungen auf Grund des §z 1 haben die Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung der Satzungs— das Oberversicherungsamt setzt der Kassenvorstand die nach, S 1 erforderlichen oder zulässigen Aenderungen des Grundlohns

§. 4.

Tür Beschäftigte, die zur d Kiiedsẽbaft bei einer Orts-, Land⸗ oder Innungskrankenkasse oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse verpflichtet sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höchste ie Arbeitgeber der Kasse binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die zur Bere vnung

; i , werden gleich Zuwiderhandlungen gegen 5 318 er R

GErste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

ie 94.

Berlin, Dienstag, den 4 Mai

1 12*6h.

er,

Qnnlliches. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Dentsches Reich. Betanntmachung.

Der Verband des Friseur- und Haargewerbes, Zweigverein Halle a. S., hat beantragt, den zwischen hm der Barbier-, Friseur- und Perückenmacher— Innung, der Do men-, Theaterfriseur⸗ und Perücken⸗ mgacher-Zwangsinnung, der Freien Vereinigung zu Halle a. S. und dem Arbeitnehmer⸗Verhand des Früseur⸗- und Haargewerbes, Zweigverein Halle a. S., am 8. April 19290 ebgeschlossenen Tarifpertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeite bedingungen der Arbeit— nehmer im Friseu⸗ und Haargewerbe gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom. 235. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Halle a. S. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 4813 an. das Reichtarbeitsministerium, Berlin, Lillsenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 23. April 1920.

. Ter Reichsarbeitsminister. ö J. A.: Dr. Busse.

Bekanntm achung.

Die Innung der Tapezierer zu Hamburg ehe maliger Tapezierer⸗Verein von 1316 —, der Deutsche Möbelfach verband, Ortsgruppe Groß Hamburg E. V., der Verein Deutscher Firmen für Raumgestaltung und der Verband der Tapezierer von Hamburg, Altona und Wands bek haben beantragt, den zwischen ihnen am 23 März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Tapezierer⸗ Polster⸗ und Vekorationsgewerbe gemäß 5 2 der Verordnung nom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Slädte Hamburg, Altana und Wandtz bek nebst ein⸗ gemeindeten Vororten einschließlich Blankenese für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 16. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer Lach. E. 4705 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.

Berllu, den 23. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. ö r ue.

Sekanntmachung.

Der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband Hamburg, Ortsgruppe Hoyerswerda, hat beantragt, den wischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer

ngestelltenverbände und dem Verein zur Wahrung kanfmännischer und gewerblicher Interessen für Hoyerswerda am 15. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag nebst dem verbindlich erklärten Schieds spruch vom 3 Februar 1920 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs— bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel ö Fs 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗

es

W.

setzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hoyerswerda für gemein verbindlich zu erklären. . Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20, Mai 1920 erhohen werden und sind unter Nummer I. B. R. 4706 an das Reichsarbeitsministerium, Betlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 23. April 1920. Der Reichtzarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und ö. Berufsgenossen Deutschlands, Zahl— stelle Chemnitz, Zwickauerstraße 152, hat beantragt, den jzwischen ihm und der Bäckerinnung Wittgensdorf am 4. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Nege⸗ lung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe emäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs— Erne l S. 1456) für das Gebiet der Baͤckerinnung Wittgens⸗ dorf 1. Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer JI. B. R. 4816 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 24. April 1920. Der Reichs arbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

d

Bekanntmachung.

Unter dem 19. April 1920 h auf Blatt 817 fd. Nr. 2

; if cegisters eingetragen worden: . Dre , 269 ener christlicher Bauhand⸗ werker und Bauhilfsarbeiter Deuischlands, der, ,,. Lingen, dem Deutschen Bauarheiterverband, Verwaltun gsstelle Lingen, dem Arbeitgeberverein für das Baugewerbe in Lingen a. Ems und dem Arbeitgeber⸗Bezirks⸗Verband für das Unter⸗ weser⸗ und Emsgebiet vereinbarten , 15. September, 5. Dezember 1919, 15. Januar und 14. Fe e . 1920 für Maurer, Zimmerer, Bauhilfe arbeiter und Erdarbelter in Ergänzung des am 24. April 1919 abgeschlossenen gemein verbindlichen Tarifvertrages für die gewerb—

ö

für das Gebiet der Orte Lingen, Laxten, Schapsdorf, Krög— bern, Darne und Altenlingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in ei em Betriebe, der nicht Haubetrieb ist, dauernd mit Justand— setzungsarbeiten beschäftigt sind. Der Reichs arheits minister. Y J ü

Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichgarheite⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des RMeichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vernragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Verordnung

über die Veröffentlichung von Ausführungs— bestimmungen auf dem Gebiete des Steuerrechts.

Auf Grund des 5 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung wird verordnet: .

Die Errichlung und Umbildung von Amtsstellen sowie die Regelung ihreg. Zuständigkeiten sind, sowelt sie für den Bereich der Reichsfinanzverwaliung —im Verwaltungswege erfolgen, durch das Amteblagtt der Reichs finanzverwaltung bekanntzumachen. Einer Veröffentlichung im Zentralblatt sür das Deutsche Reich bedarf es daneben nicht mehr; dies gilt auch in Fällen, für die in Aus führungsbestimmungen etwa Abweichendes vorgeschrieben ist.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Moesle.

Bekanntmachung.

Dem Metzger und Gastwirt Ernst Seibt in Gießen, Edeistraße 6, wird der Betrieb des Metzger⸗ gewerbes wegen Unzuverlässigteit un tersagt.

Gießen, den 21. April 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Seib.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 89, 90, 91 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Num mer 89 unter

Nr. 7463 ein Gesetz, betreffend eine verlängerte Schutz⸗ dauer bei Patenten und Gebrauchswustern sowie die Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichs⸗ patentamt, vom 27. April 1920, ;

Nr. 7464 ein Gesetz über die Aufhebung der Gebühren⸗ freiheiten im Post⸗ und Telegraphenverkehre, vom 29. April 1920,

Nr. 7465 eine Verordnuna, betreffend Aenderung der Post⸗ scheckordnung vom 22. Mai 1914, vom 26. April 1920, Nr. 7466 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be⸗ lanntmachung vom 19. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 560),

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu rerlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1919 (RGB. S. t 63) habe ich dem Dieleninhaber Ferdinan? Gruber, Grunewald, Winklerstr. 1, Restgurant i86berg— Diele, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver⸗ sässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt und die sofortige Schließung seines Lokals, Charlottenburg, Geis⸗ bergstr. 14, angeordnet.

Berlin, den 24. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Hoerle.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande! vom 25. September 1915. (iG. S. 665) babe ich der Lokalinhaberin Fräulein Frida Jurisch, Berlin, Junkerstà́t. 386, Restaurant Jun ker⸗Klause, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit G egen; ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unt ersagt.

Berlin O. 27, den 28. April 1920.

Der Polizeipräsident. Abtellung M. J. V.: Hoerle.

W

Betanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlãssiger ersonen vom Handel vom 23. September 1515 (5RGBI. S. hid) 6 ich dem Kaufmann Otto xLeborius, Berlin, Möckernstr. I3, und dem Lokalinhaber Johann Sauer, Berlin, Pflugstr. 15, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit, Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter- sagt. Gleichzeitig ist auf Grund des § 8 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (GBl. S. 714 die dingliche Schließung der Schank⸗ wirtichaft Markgrafenkasino“, Berlin, Markgrafen⸗ straße 22, angeordnet worden. Berlin O. 27, den 28. April 1920.

Der Polizeipräsident Abteilung W. J. V: Hoerle.

Bekanntmachung.

Der Minna Deeg, Köln, Hohestraße 34, wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern= haltung unzuverlä siger Personen vom Handel, der Handel mit sämtlichen Lebens⸗ und Genußmitteln, namentlich Konditoreibackwaren untersagt. Die Kosten der Veröffentlichung hat Minna Deeg zu tragen.

Köln, den 14. April 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

Sekanntm achung.

Dem Händler Helnrich Oppermann in Munster ist auf 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (RGBl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Gegenständen des täg« lichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh, und Lebenz« mitteln, untersagt worden. Soltau, den 26. April 1920.

Der Landrat. J. V.: Harder, Kreissekretär.

betreffend Inkrafttreten der 88 7 bis 14 der Ausführungs— ö . 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 560) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De— zember 1919, vom 2. April 1920,

Nr. 7467 eine Bekanntmachung über den Verlehr mit ausgebrauchter Gasreinigungsmasse, vom 25. April 1920,

Nr. 7468 eine Verordnung zur Ausführung des Betnriebs⸗ tätegesetzes vom 4 Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147), vom 2. April 1920;

ummer 90 unter ö Nr. 7469 ein Gesetz über Postgebühren, vom 2. April 1920, Nr. 7470 eine Verordnung, betieffend Aenderung der Post⸗ ordnung vom 28. Juli 1917, vom 29. April 1920; Nummer 91 unter 9 Nr. 7471 cine Verordnung über die Wahlen zum Reichs⸗ tag, vom 30. April 1920, und unter ; Nr. 7472 eine Verordnung über die zeitweilige Befreiung von der Venpflichtung zur Konkurs anmeldung bei Ueberschuldung, vom 28. April 1920. Berlin, den 30. April 1920.

Postzeitungs amt. J. V.: Horn.

Preußen.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Parteisekretär in Kalbe a. S. zum Landrat ernannt.

Dem Lanbrat Bergemann ist das Landratsamt im Kreise Kalbe übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen für Regierungs⸗ a. den , e ee b ef Drinhausen in Berlin, Rempp in Münster (Wenf) und Klipps in Breslau sowle dem Regierungsbaumeister des Eisendabnbaufachs Rabenalt in Erfurt unter Uebernahme autz dem Reichseisenbahndienst in den preußischen Staatsdienst.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst / und a ,,

Der Konsistorialassessor Wiebe in Hannover ist zum Konsistorialrat ernannt worden.

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zen Arbeiter im Baugewerbe werden gemäß s 2 Ter Ker⸗ . vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

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Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reich s rats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

Der Oberbefehlshaber der Rheinarmee, General De goutte, erläßt eine Bekanntmachung, wonach angesichts der allgemeinen Lage und der Haltung der Bevölkerung seit dem 6. April gemäß der Entscheidung der inter⸗ alliierten Kommission für die besetzten Rheinlande der Be⸗ lagerungszustand in den früher besetzten Gebieten des Brückenkopfes Mainz, wo er dutch Verordnung vom 6. April verhängt worden war, auf gehoben wird, nämlich in den Bezirken Höchst, Königstein, Großgerau, Langensch walbach, Wiesbaden⸗Stadt und -Land. Ferner treten die auf Grund des Belagerungszustands angedrohten Strasbeslimmungen außer Kraft, beides mil Wirkung vom 2. Mai, Mittags, ab, Für die neu besetzten Gebiete des Brückenkopfes Mainz tritt eine Aenderung der Bestimmungen vom 6. April und der späteren Anordnungen nicht ein.

Das ReichsUwehrregiment 61, das in der Nacht zum 20. März Düsseldorf verlassen hatte, hat gestern die alte Garnison wieder bezogen. Mit ihm ist eine Abteilung staatlicher Sicherheitspolizei in Stärke von 1000 Tann ein⸗ gerückt, die am Bahnhof und am Rathaus den Sicherheits⸗ dienst übernommen hat. Der Abbau der Ortswehren ist nach dem von der Stadtverwaltung aufgestellten Plan programm⸗ mäßig verlaufen. .

Am 11. und 12. Mai findet in Berlin eine Sitzung des Reichskohlenrats siatt, die dem Wolffschen Telegraphen.« büro“ zufolge, voraussichtlich eine eingehende Erörterung der Kohlenwirtschast bringen wird. k stehen auch die Brennstoffverkaufspreise und die Frage des Handelsnutzens zur Beratung.

Preußen.

Die überaus erregte Haliung der deutschen Benölkerung in Oppeln, die auch gestern anhielt, hat, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, die polnischen Vertreter der Ab⸗ stimmungskommission und das polnische Konsulat veranlaßt, aus Oppeln abzureisen. Nur unter dem Schutz französischer Truppen gelang es ihnen, das Hotel auf einem Seitenwege zu verlassen, da sich bereits eine zahlreiche Menschenmenge ange⸗