1920 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2. Haben Bahnen, die nicht als Bahnen des allgemeinen Verkehrs gebaut sind, nach der Entscheidung des Reichsverkebrsministers eine solche Verkehrsbedeutung gewonnen, daß sie als Bahnen des all— gemeinen Verkehrs anzusehen sind, so veipflichten sich die Länder, ein ihnen zustehendes Ciwerbsrecht dem Reiche zu übertragen.

3. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die Landesbehörden zu hören.

§ 15.

Besteuerung der Reichseisenbahnen. Die Länder werden von den Reichseisenbahnen Staatssteuern nicht erbeben. 16

§ 16. Einheitliche Verwaltung. Verwaltungsgrunsesatz der gleichmäßigen Behandlung. 1. Das Reich wird die Reichseisenbahnen als einheitliche Verkehrs- anstalt verwalten 2. Die Reichseisenbahnderwaltung wird das ganze Reichseisen⸗ bahnnetz nach gleichen Gesichtspunkten behandeln, insbesondere die In— terssen des Eisenbahnpersonals und die Verkehrs und volkswirtschaft— lichen Interessen aller Länder unter Abwägung der verschiedenen Ver— hältnisse gleichmäßig berücksichtigen und ber widerstreitenden Interessen auf einen gerechten Ausgleich bedacht sein.

Begonnene Bauten.

1. Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten fortzuführen, soweit das Bedürfnitäz in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage der Reichs— eisenbabnen entgegenstehen. Entstehen hierüber Meinungsverschieden heiten zwischen den Vertragschließenden, so entscheidet auf Antrag der Staatsgerichtshof.

2. Die beim Uebergange der Bahnen auf das Reich durch den Haus hält oder durch Gesetze der Länder bewilligten Mittel gelten als vom Reiche bewilligt.

§ 18.

Neue Bauten.

Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemei nen Verkehre dienender Bahnen, den Bau zweiter und weiterer Gleise sowte den Um und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der Verkehrs— und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.

5 19.

Bauplãne. Die Pläne für größere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den Re gierungen der Länder zur Stellungnahme zu übermitteln.

2V. Unterstützung des ee. von Kleinbahnen.

Das Reich wird den Bau von Eisenbahnen, die nicht dem allgemeinen Verkehre dienen (Kleinbahnen und Bahnen, die den Kleinbahnen leichzuachten sind? dem Umfang entsprechend unterstützen, in xem isher die Kleinbahnen in Preußen unterstützt worden sind. Die Unterstützung ist davon abhängig, daß die Länder für das Unternehmen mindestens den gleichen Staalsbeitrag zur Verfügung stellen wie das Reich. Für Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Unternehmungen gilt diese Bestimmung nicht.

§8 21. Personenzugfahrwläne. Vierte Klasse.

1. Die Entwürfe des Personenzugfahrplans sind regelmäßig als bald nach Fertigstellung den beteiligten Ländem zur Mitteilung eiwaiger Wünsche zu übersenden.

2. Die unterste Klasse der Personenzüge muß zum mindesten ent— sprechend der bisherigen Uebung in den einzelnen Ländern mit Sitz plätzen ausgestattet sein. Neue Wegen dieser Klasse sollen, soweit nicht ür Neisende mit Traglasten Vorsorge zu treffen ist, vollständig mit

itzplätzen ausgerüstet werden.

X. arife.

Die Reichseisenbahnverwaltung wind die Tarife unter Wahrung der Einheit und mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrebedürfnissen der Länder, namenklich auf . Gebiete der Rohstofsversorgung nach Möglichkeit Rechnung nagen.

8 *. Vergebung von Lieferungen.

Das Reich wind bei der Vergebung von , ,. und Arbeiten für die Reichseisenbahnen die Unternehmer im gesamken Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und kal! Sorge tragen, daß Industrie Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.

§ 24. ; Neugestaltung des Eisenbahnwesens.

Das Reich wird sich bei der Neugestaltung des Eisenbahnnesens von dem Gesichtspunkte leiten lassen, daß die Verwaltung nur insoweit zentralisiert werden soll, als es zur Erfüllung der Aufgaben der Reichs, eisenbahnen als einer einheiklichen Verkehrsanstalt unbedingt geboten ist. 8 *

Uebernahme des Personals in den Reichsdienst.

1. Das Reich übernimmt zum 1. April 1920 alle planmäßigen und nichtplanmäßigen o uri fin) Eisenbahnbeamten sowie alle Angestellten und Arbeiter der Länder in sejnen Dienst. Das gleiche gilt für die cusschließlich oder überwiegend in Eisenbahnangelegen— heiten tätigen Beamten der Landesministerien.

2. Die Beamten im Sinne der Beamtengesetze der Länder werden mit der Uebernahme der e ,, . Reich beamte im Sinne des Artikel 129 der Reichsverfassung und des Reichs— beamtengesetzes vom 18. Mai 1907.

. Beamte. Rücktrittsrecht.

1. Die Beamten sind berechtigt, binnen. 3 Monaten nach der Uebernahme der Eisenbahnen ., das Reich et g oder zu Protgkoll gegenüber der vorgesetzten Dienststelle ihren Rücktritt in den Landesdienst zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Tage der Erklärung wirksam.

2. Die Länder verpflichten sich, auch diese Beamten gegen Er— stattung ihres Diensteinkommens durch das Reich so lan 6 ihren Denstposten zu belassen, bis sie nach der Entscheidung der Reichs— eisenbahnverwaltung abkömmlich sind. Soll ein Beamter länger als 5 Menate gegen seinen Willen auf seinem Wenstposten . werden, so entscheidet auf seinen Antrag ein Schiedsgericht über . Abkömmlichkeit. Das Schiedsgericht besteht aus einem von er, Reichseisenbahnverwaltung ernannten itglied. einem An⸗ gehörigen einer Organisation die der Beamte bezeichnet, und aus einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sich die Schieds— richter nicht über den Obmann, so wird diefer von dem Präsidenten des für den Dienstort des Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

3. Sollte die neue Reichsbesoldungsordnung nach dem 1. April 1920 verkündet werden, so beginnt die an f f mit dem e. der Verkündung.

8 A. Restabwicklung von Landesgeschäften.

1. Auf Antrag der Länder sind in den Reichsdienst über—⸗ nommene Beamte, ie füt . der Restabwicklung in den Ländern benötigt werden, für die Dauer dieser Geschäfte im Dienste der Länder zu belgssen. In diesem 63. verlängert sich die im 5 26 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts um bie Dauer dieser Beschäftigung.

2. Die Besoldungen dieser Beamten trägt das Reich.

§5 25. Uebernahme der Ruhegehälter durch das Reich.

1. Das Reich übernimmt vom 1. April 1920 an alle auf gesetz⸗ licher Vorschrift oder Verwaltungtanordnung beruhenden Bezüge (ein- n Sachleistungen) der in den einstweiligen oder dauernden

luhestand versetzten Beamten sowie der Hinterbliebenen von Beamten und wird nach den in den Ländern bisher üblichen Grundsätzen Unter— stützungen gewähren. .

2. Sollte das Reich die Bezüge seiner vor dem 1. April 1920 in den Ruhestand getretenen Beamten oder der Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt verstorbenen Beamten aufbessern, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind, damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Votaussetzungen in demselben Ausmaß persönliche Zulagen gewährt werden können.

§5 26. Bestimmungen über die .. in den Reichsdienst übertretenden eamten.

dienst übertreten wollen, tunlichst in ein anderes Amt des Landes⸗ dienstes zu versetzen. Soweit dies nicht möglich ist oder von Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewünscht wird, sind sie baldigst in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand zu versetzen. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in ein anderes Amt des Landesdienstes oder in den Ruhestand trägt das Reich das Diensteinkommen. Wegen . ng der Bezüge nach Versetzung in den Ruhestand gilt er § 28.

2. Machen auf Kündigung angestellte Beamte, die nicht in den Reichsdienst übertreten wollen, von ihrem Kündigungsrechte Gebrauch, so trägt das Reich ihr Diensteinkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

§ 30.

Gewährleistung der Rechte der Beamten. l. Das Reich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen

Beamten in die Verpflichtungen ein, die den Ländern auf Grund der am 31. März 1920 geltenden Landesgesetze obliegen würden, wenn die Beamten im Landesdienste verblieben wären.

2. Die Voraussetzungen für die Versagung von Dienstalters zulagen richten sich nach Reichsrecht.

3. Verwaltungsanorznungen, die zugunsten der Beemten eines Landes getroffen sind, können bis zur Durchführung eines Reichs2— gesetzes über Beamtenvertretungen nur im Benehmen mit der Beamten

derttetung beim Reichsverkehrsministerium geändert oder hesejtigt werden. Ihre gesetzliche Regelung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

8 31. Diensteinkommen.

1. An regelmäßigem Diensteinkommen gewährleistet das Reich jedem Beamten den Vetrag, den er bezogen haben würde, wenn er in . Slelle im Landesdienste veiblieben, und in diesem nach Maß. labe der am 31. März 1920 geltenden Besoldungsgrundsätze in seinem ,, aufgerückt wäre. Hierbei wemden jedoch nach dem 31. Dezember 1919 erlassene allgemeine Besoldungsgesetze nicht berück= sichtigt. Was als regelmäßiges Diensteinkommen anzusehen ist, richtet sich nach den in den Ländern am 31. März 1920 geltenden Gundsätzen. Erreicht das Diensteinkommen im Reichsdienst die Landessätze nicht, so ist der Unterschied als persönlicht. Zulage zu gewähren. Diese Zulage it insoweit für ruhegehaltsfähig zu erklären, als zur Er— eng. ö nach Landesgrundsätzen ruhegehaltsfähigen Betrags er orderlich ist.

2. Das Recht des Reichs, unter den reichsgesetzlichen Vorgus= bungen Dienstalterszulagen zu versagen, wird bir durch richt berührt. Insoweit und solange das Reich von diesem Rechte Geb werden weilere nach Landesgundfätzen erreichbar gewesene nicht berücksichtigt. 82

Ru hege hälkber.

Das Reich gewährleistet den Empfängern von Wartegeld, Ruhe gehalt sowie Witwen. und Wassengeld mindestens das. Gesamt— einkommen, das nach den am 31. März 1920 geltenden Bestimmungen und Besoldungssätzen der Länder zu m hten wäre, wenn der Be—⸗ amte am Tage der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes noch im Landesdienste gestanden hätte. Hierbei werden jedoch nach dem zl. Dezember 1915 in den Ländern erlassene allgemeine Besolt ungs⸗ gefetz- oder Aenderungen der Bestimmungen über die Ruhegehalts . und Hinterbliebenenbezüge nicht berücksichtigt.

8 33. Beförderungsaussichten.

1. Das Reich gewährleistet den Beamtenanwärtern und den Beamten die in ihren Ländern erworbenen Anstellungs⸗ und Be— förndetungsautsichten soweit, als es sich um die hei rege mäßiger Ge⸗ staltung der bisherigen Laufbahn nach dem bisherigen organisakorischen Aufbau des Beamtenkörpers erreichbaren Eingangs- und Beförderungs⸗ stellen handelt.

2. Als regelmäßig erreichbgre Beförderungsstellen sind nur solche ,. die mindestens die Hälfte der Beamten der Vorstelle er— reicht hat. ö.

3. Der Nachweis der Befähigung für die Beförderungsstellen ist, , und foweit nicht Reichsvorschriften erlassen werden, nach den

bisher in den Ländern geltenden Grundsätzen zu führen. .

4. Damit die Wartezeiten bis zur Anstellung und Beförderung gegenüber dem Zustand in den Ländern zur . des Ueberganges auf das Reich kelne Verschlechterung erfahren, sollen durch den jeweils nächsten Reichshaushalt genügend planmäßige Stellen zur Verfügung estellt werden, um die bis zu Beginn des Haushaltsjahres nach den

nstellungs- und Beförderungsverhältnissen, wie sie in den Ländern nach Ausführung des Haushalts am 1. April 1920 liegen. zur An— stellung oder . herangerückten Anwärter anstellen oder befördern zu können. Soweit sich dies nicht ermöglichen lassen sollte, erhält der Bedienstete vom Beginne des bezeichneten Haushalteiahres an zur Erreichung des Gesamtelnkommens im Falle seiner Anstellung oder Beförderung eine persönliche Zulage. Die Zulage ist bei Be—⸗ amten soweit für ruhegehaltsfähig zu erklären, als zur Erxeichung des bei ihrer Beförderung ruhegehaltsfähigen Einkommensbetrages erforderlich ist. Der Beginn des Besoldungsdienstalters wird bei der späteren Stellenverleihung so festgesetzt, wie wenn der Beamte zum bezeichneten Zeitpunkt angestellt oder efördert worden wäre.

5. Bei Melnungsverschiedenbeiten zwischen dem Reiche und Beamten oder Beamtenanwärtern über die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt sie beim Verbleiben im ö. angestellt oder be⸗ ordert worden wären darf das Reich die Entsckeidung nur im Ein— bernehmen mit der Regierung des Landes tresfen, in deffen Eisen,

Bezüge

bahndienst der Angärter oder Beamte vor der Uebernahme Lgestanden bat. Kommt zwischen dem Reiche und dem Anwärter oder Beamten

eine Einigung nicht zustande, so wird die Entscheidung durch ein Schiedggericht getroffen. Dieses besteht aus zwei von der Reichs— eisenbahnverwaltung ernannten Mitgliedern einem von der Regierung des Landes bestimmten Mitglied, einem Angehörigen der von dem Beamten oder Anwärter bezeichneten Organisgtion und einem von diesen zu Bäblenden Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über den Obmann, so wird dieser von zem Pxäsidenten Les für den Dienstort des Anwärters oder Beamten zuständigen Landgerichts ernannt. 8 3

Wiederanstellung von Beamten im Ruhestande.

Soweit Beamte im Ruhestanze nach Gesetz oder Verwaltungs- ordnung einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Wiedergnstellung haben, tritt das Reich in die den Ländern obliegenden Vemrpflich- tungen ein. 8 3

Förmliches Diszplinarverfahren.

Ein in den Ländern am 31. März 1920 anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist nach den Landesgesetzen zu erledigen.

—*

1. Die Länder verpflichten sich, Beamte, die nicht in den Reichs⸗

ebrauch macht,

§8 36. Ausgleich der Wartezeiten.

1. Das Reich wird bei der Regelung des Anstellungs⸗, Be—⸗ förderungs⸗ und Besoldungsdienstalters der Landesbeamten die infolge der verschiedenen Vorbildungs-, Ausbildungs-, Anstellungs. und Be— förderungsverhältnisse in den einzelnen Ländern bestehenden Ungleich—⸗ heiten in billiger Weise ausgleichen.

2. Sollten durch die Einrichtung von Anstellungsbezirken in der Folge sich neue Ungleichheiten der angeführten Act ergeben, so wird das Reich sie nach Möglichkeit ausgleichen.

§ 31. Landsmannschaftlicher Charakter.

Soll ein Beamter gegen seinen Willen außerhalb seines Landes verwendet werden, so entscheidet auf seinen Antrag darüber, ob die Voraussetzungen des Artikel 16 Satz 2 der Reichsverfassung vorliegen, ein Schiedsgericht. Dieses besteht ous einen, von der Reichseisenbahn⸗ verwaltung ernannten Mitglied, einem Angehörigen einer Organjsation, die der Beamte bezeichnet, und aus einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sich dig Schiedsrichter nicht üher den Qbmann, so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

§ 238. , und Arbeiter. Dienst⸗ und Tarifverträge.

1. Das Reich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Angestellten und Arbeitern in die am 31. März 1920 aültigen Dienst- und Tarifverträge der Ländet ein. Das Reich hat jedoch jederzeit das Recht, die Tarifverträge der Länder zum Zwecke der Einführung eines einheitlichen Tarifvertrags für die Reichseisendahnverwaltung auf den eines Kalendermonats mit einer Frist von 4 Wochen zu ündigen.

2. Soweit die Dienstverhältnisse der Arbeiter nicht in Tarifver⸗ trägen geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Länder so lange in Kraft, als sie nicht durch einen einheitlichen Tarifvertrag zwischen dem Reiche und den berufenen Vertretungen der Arbeitnehmer aller Länder oder durch eine sonstige einheitliche Regelung außer Kraft gesetzt werden.

§ 39. Ablehnung des Uebertritts.

Angestellte und Arbeiter, die durch Erklärung vor dem 1. April 1920 ihre Uebernahme in den Reichsdienst ablehnen, bleiben im Dienste der Länder. Soweit die Länder diesen Angestellten und Arbeitern keine an= gemessene Beschäftigung übertragen können, verpflichten sie sich, den Dienstvertrag zum ersten zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem ö. übernimmt das Reich bis zum Ausscheiden des Angestellten oder Arbeiters die den Ländern ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten für die Zeit, in der von dem Angestellten oder Arbeiter dem Lande keine Dienste geleistet werden.

§ 40. Wohlfahrlseinrichtungen.

1. Das Reich übernimmt die Wohlfahrtseinrichtungen der Länder und führt sie auf Grund der Gesetze, Satzungen und Bestimmungen unter Wahrung der Rechte der Beamten, Angestellten und Arbeiter weiter. Es tritt als Rechtsnachfolger bei den Betriebskrankenkassen und Arbeiterpensionskassen an die Stelle der Länder.

2. Das Reich übernimmt die Veipflichtungen der Länder aus der Bewilligung von Teuerungsbezügen an invalide Arbeiter, die aus dem

Cisenbahndienst ausgeschleden sind, und, an Hinterbliebene von Arbeitern. Sollte das Reich die Bezüge seiner vor dem 1. April 1920

ausgeschiedenen indaliden Arbeiter oder der Hinterbliebenen von Arbeitern, die vor diesem Zeitpunkt verstorben sind, aufbesser, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Vor⸗ aussetzungen in demselben Ausmaß Zulagen gewährt werden können. 3. Das Reich wird an iwalide Angestellte und Arbeiter sowie an interblsebene von Anzestellten und Arbeitern nach den in den Ländern isher üblichen Grundsätzen Unterstützungen gewähren.

8 41. Verwaltungsanordnungen zugunsten der Angestelllen und Arbeiter.

Verwaltungsanordnungen zugunsten der Angestellten und Arbeiter eines Landes können bis zur Durchführung des Reichsgesetzes über Be—⸗ triebsräte nur im . mit der zuständigen tsonalvertretung beim Reichsverkehrsministerium geändert oder beseitigt werden. Ihre gesetzliche Regelung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

53 42. Anwarkschaften auf eine Beamtenlaufbahn.

Das Reich gewährleistet den Angestellten und Arbeitern der Länder die erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn nach Maß. gabe des § 33.

§ 43. Auslegung des Vertragz.

Die beteiligten Regierungen können zur Auslegung und Ergänzung dieses Vertrags Fragen, die sich bei seiner Ausführung ergeben sollten vurck, westere Vereinbarungen regeln, Soweit eine Ginigung nicht erfolgt, entscheidet der Staatsgerichtshof.

Berlin, den 31. März 1920.

Die Reichsregierung. Müller. Dr. Bell.

Berlin, den 3. April 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Oeser. Lüdemann.

München, den 19. April 1920.

Die Bayerische Staatsregierung.

e p, R n . H. v. Frauendorfer. J. V.: Dr. v. Deyb eck.

Dresden, den 12. April 1920.

Die Sächsische Staatsregierung.

Dr. Gradnauer.

Stuttgart, den 21. April 1920.

Die Württembergische Staatsreglerung. Blos. Liesching. Hützker.

Karlsruhe, den 22 April 1920.

Die Badische Y ,,, Geiß. Köhler.

Darmstadt, den 24. April 1920.

Die Hessische Staatsregierung. Ulrich. Henrich.

Schwerin i. M., den . April 1920.

Die Mecklenburg⸗Schwerinsche Staatsregierun Dr. Wendorff. J. Asch. ö. Oldenburg, den 29. April 1920.

Die Adenburgische Staatsregierung. Tantzen. Meyer.

Beilage zu 5 3 des Stagatsvertrags über den Uebergan der Staatseisenbahnen auf das , ö Grundsätze für die Berechnung des Anlagełkapitals und des Ertragswerts. Anlage kapital.

Bei der Berechnung des Anlagekapitals auf den 31. März 1920 ist von den Angaben der Statistik der im Betriebe befinblichen

Eisenbahnen Deutschlands in der Tabelle 2) Spalte 64 und Tabelle 31 Spalte 26 dem statistischen Anlagekapital auszugehen.

Soweit darin nicht schon enthaltend, sind dem statistischen Anlage⸗

kapital zuzurechnen:

1. die Anlagekosten der Nebenanlagen und Nebenbetriebe, die mit den Eisenbahnen auf das Reich übergehen;

2. 5 vom Hundert des seit Beginn des Rechnungsiahrs 1881 be— strittenen eigenen Bauaufwandes der Länder aus Bau und außerordentlichen Fonds als Bauzinsen;

3. die den Ländern bei Begehung von Eisenbahnanleihen er⸗ wachsenen Kursverluste, abzüglich der Kursgewinne;

4. stagttzseitige Baugufwendungen für Eisenbahnanlagen, die nicht auf Fonds der Eisenbahnverwaltung verrechnet worden sind;

5. die Wertbeträge der der Staatseisenbahnverwaltung von anderen Staatsverwaltungszweigen, oder von anderer Sejte unentgeltlich überlassenen Grundstücke, berechnet für den Zeit⸗ punkt der Uebergabe an die Staatseisenbahnverwaltung;

6. die in der Reichsstatistik vom Anlagekapital abgesetzten Auf. wendungen aus Beiträgen Dritter mit Ausnahme der aus Neichsfoͤnds und der seit Beginn des Rechnungsjahrs 18580 zu später verstaatlichten Bahnen geleisteten Zuschüsse;

7. die seit Beginn des Nechnungsjahrs 1880 gemachten Auf⸗ ,, aus Betriebseinnahmen für: ö a) erhebliche Ergänzungen der Bahnanlagen in Einzelbeträgen

von mehr als 20060 Mark;

b) Verstärkung des Oberbaues durch schwerere Schienen und Schwellen sowig Verbesserung der Bettung;

o) sonstige . des Oberbaues durch Vermehrung der Schwellenzahl erwendung von schwereren Laschen, Anbringung von Stemmlaschen usw.;

q) kleinere ren der Bahnanlagen im Einzelbetrage von mehr als Mark bis 20 C906. Mark;

3 ,,. und , ,. der Fahrzeuge; i Vermehrung und Verbessetung der mechanischen und

maschinellen Anlagen; ö

h Vermehrung und Verbesserung der K oͤgegenstände;

Ergänzung des Fuhrparkes durch ö fung oder

Umbau von Fahrzeugen über den Ersatz aus gemusterter

Fahrzeuge hinaus.

Der Berechnung der Aufwendungen nach Ziffer 76 ö * Ech⸗

das Verhältnis zwischen den wirklichen Aufwendungen der

nungsjahre 1968 bis 1913 und den Verkehrseinnahmen ö Rech⸗ nungsjahre in der Weise zugrunde zu legen, daß die Verkehrs— einnahmen der Rechnungsjahre 1880 bis 1919 (für Mecklenburg Schwerin, dessen Privatbahnen 1890 verstagtlicht sind, der 6 ö 1890 bls 1919 mit der errechneten Verhältniszahl ver

vielfältigt werden. Die Verhältniszahlen betragen für 100 Mark Verkehrt⸗ einnahmen: . für Preußen und für Hessen. . 1674, . . . 772656. n Sachsen . 1808, Württemberg 2892. n Baden , 2, 058, Mecklenburg ⸗Schwerin * 2,21, Oldenburg 2,036.

Als Aufwendung für Ergänzung des Fuhrparkeg durch Neu— beschaffung oder Umbau von Fahrzeugen über den Ersatz ausge musterter Fahrzeuge hinaus gilt der tn um den die fortge⸗ chriebenen * haffungskosten der am 31. März 1920 vorhandenen ahrzeuge die aus Bau⸗ und außerordentlichen Fonds bestrittenen

eschaffungskosten übersteigen

Soweit bisher, wie 3 B. beim Baue neuer Bahnen, die Zu⸗ schreibung der gesamten Bauaufwendungen zum Anlagekapital erst nach Ferkigstellung der gesamten Bauausführung zu erfolgen hatte, werden abweichend hiervon die bis zum 31. März 19290 entstandenen Aufwendungen für eine Teilausführung bereits zum 31. März 1920 dem Anlagekapital hinzugerechnet. .

Die für die preußlsch-heffische Gemeinschaft berechneten Auf- wendungen nach Ziffer 7 werden zwischen Preußen und Hessen in der Weise geteilt, daß Hessen das Mittel zwischen den nach der Cigentumslänge der beiderseitigen Netzt am 31. März 1920 und dem nach der Teilungsziffer der Artikel 8 bis 11 des Staatsvertrags zwischen , und Hessen vom 23. Juni 1896 berechneten Anteil erhält. ei der Feststellung der Eigenkumslänge werden dem preu⸗ . Netze die nach dem Friedensvertrag abgetretenen Strecken inzugerechnet.

Ertragswert.

Der Ertragswert ist in der Weise zu berechnen, daß auß dem nach vorstehendem ermittelten Anlagekapital unter Zugrundelegung eines K von:

ür ̃ö und Hessen . 6,16, 5 e h, 77, „Sachsen 2 . 4. Württemberg.. 3.76, k Mecklenburg ⸗BSchwerin . 302, , für jedes Land ein Durchschnittsbetrag berechnet und dieser mit 25

pervlelfältigt wird. Schlu ßprotokoll.

Die Reichsregierung und die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg— Schwerin und Oldenburg vereinbaren zu dem Staatsvertra über den Uebergang ihrer Staatseisenbahnen auf das 3

noch nachstehendes: Zu §1.

Das Reich wird die Bodenseedampfschiffahrt unter den aleichen Gesichtspunkten wie die Eisenbahnen einbeitlich betreiben. Falls es die Verwaltung der Bodenseedampfschiffahrt an einer Stelle vereinigt, ird es vor der Bestimmung des Sitzes dieser Stelle den beteiligten Regierungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Zu § 2. Das Reich wird die Durchführung von Starkstromleitungen für die allgemeine Elektrizitätswirtschaft der Länder durch, das Bahn. gelände . soweit die Betziebsinteressen der, Eisenbahnen es zulassen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen dafür nicht erhoben werden. gu 6 . Zu § 6.

Das Reich wird die bisherigen Bankverbindungen der Eisenbahn stellen in den Ländern bis auf weiteres aufrechterhalten.

Zu §17.

Die in Einrichtung begriffenen Kraftwagenlinien, soweit sie an die Reichseisenbahnverwaltung übergehen, sind den begonnenen Bauten gleichzuachten.

Zu 518.

Das Reich wird bei der Auswahl der Nebenbahnlinien im Rabmen der allgemeinen. Nebenbahmolitik auf dig bisherigen Absichten der Länder möglichst Rücksiht nehmen. Diese Bestimmungen gelten auch für Ktaftwagenlinien. gu 5 2

u ;

1. Das Reich wird den Mitgliedern der gesezgebenden Körper- schaften der Lände in dem bisherigen Umfang Freifahrt gewähren.

2. Bei der a r . des Reichseisenbahnbeirats und der hrtlichen Beiräte sind die i,, , und die Ver- hetungen der Erzeuger, und Verbraucherkreise der Lände, nach ihrer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Landes zu berücksichtigen.

3. Den Landesregierungen steht das Recht zu, Vertreter zur Teilnahme an den Verhandlungen dieser Beiräte abzuordnen.

Zu § 24. a) Grundsätze für die Zeit nach der Neugestaltung des Eisenbahnwesens.

1. Es besteht Cinverständnis darüber, daß dem Gesichtepunkt der einheitlichen Verkehrganstalt dadurch Rechnung getragen werden muß, daß die dem Reichsverkehrsminister, unmittelbar unter ; stellten Behöwden in ihrer Zuständigkeit einander gleich

sstellt sind. .

8 Zuständigkeit des Reicheverkehrsministers erstreckt sch auf

ir, , n,. Aussicht, oberste Leitung Festsetzung

es Haushalts, Verteilung der Haushaltsmittel, Regelung der allgemeinen Verkehrspolitik, Festsetzung allgemeiner Dꝛenst⸗ vorschriften, Erlaß einheitlicher Vorschriften für Rechts⸗ und

Dlenstwerhältnisse des Personals, für das Kassen˖ unz Rech ;

nungswesen und für die einzelnen Dienstzweige des Betriebs,

Verkehrs und Baues, Vertretung der Verwaltung gegenüber

der Reichsregierung, dem Reichsrat und der Natzonasversamm—-

lung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Reicht werke hrsz⸗

mim ster ein durchgreifendes Anordnungs recht zu. .

3. In jedem Lande wird sich dauernd der Sitz mindestens einer

öheren Reichseifenbahnbehörde für die Vewaltung eines Gifenbahnbezirks befinden. Die nach Uebernahme der Staats. eisenbahnen durch das Reich ,. Neuordnung der Reiche senbahnpemaltung (Verwaltungsord nung) ist nach ver⸗ kehrstechnischen und wirtschaftlichen ö vorzunehmen. Sie unterliegt ebenso wie spätere wichtige Aenderungen gtund · sätzlicher Att der n,. des Reichs ratz.

4. Bei ihrer Zustimmung zu den organisatorischen , n , des Uebernahmevertrags setzt die Bayerische Regierung das Giwwerständnis des Reichs zu folgendem voraus: .

Auch die Neugestaltung des Eisenbahnwesens darf nur im Sinne elner vollwirksamen Dezentralisation der Reichsper⸗ waltung nach verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gesichts. punkten erfolgen, waz auch im § 24 des Vextrags allgemein auzgesprochen ist. Diesem Grundsatz wird für ern nur Rechnung getragen werden können, wenn der Sitz der Bayersscken Landesregierung als Hauptstadt einer größeren politiscken Gemeinschaft und Mittelpunkt eines einheitlichen Wirtschaftsgebielz auch ferner der Sitz einer im wesentlichen das bayerssche Wirtschaftsgebiet zufammenfassenden Reichs. eisenbahnbehörde bleibt, deren Zuständigkeiten nach dem Grundsat einer vollwirksamen Dezentraljsation zu bemessen sind. Die Baverische Regierung geht daher davon aus, daß eine hiervon wefentlich abweichende spätere Bezirkseinteilung oder (ine Verlegung des Sitzez dieser Behörde von München von ihrer Zustimmung abhängig ist.. . .

5. Die vorftehes de Erklärung Baverns gibt den übrigen Ländern Anlaß, ihrerseits folgendes zu erklären: .

Sie gehen davon aus, daß, wenn zwischen die in Ziffer 3 erwähnte höhere ECisenhabnbehörde und das Reichsverehrg. ministerium eine neue Behörde eingescheben werden soll, die Zustimmung der beteiligten Länder einzuholen ist.

b. Grundsätze für die Nnebergangszeit.

6. Für die Zuständigkeitgregelung und. Be hördengliederung der Reichse senbahnverwaltung bis zur Neugestaltung des. Eisen— bahnwesens (gl. Ziffer 39) vereinbaren die Vertragschließenden folgendes:

I. Die Vereinbarungen gemäß Ziffer 1 und 2 zu 24 des

Schlußprotokolls finden Anwendung.

A. Mit dem 1. April 1920 übernimmt, das Reichtwerkehrs ministerium die oberste Leitung der Reichseisenbahnen und die Vertretung der Verwaltung gegenüber der Reichsregierung, dem Reichsrat und der Nationalversammlung. Ihm steht

hierzu ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu.

III. Dos Reichsverkehrsministerium übernimmt die übrigen Auf— gaben (vgl. Ziffer 2 nach und nach für alle Länder gleich- mäßig bis zum 1. April 1921. Eine notwendig werdende Ver⸗ längerung dieser Frist bestimmt der Reichsverkehrsminister.

1V. Die vom Reichsverkehrsministerium hiernach zu über— nehmenden Geschäfte werden bis zur tatsächlichen Ueberleitung von folgenden Stellen weiter behandelt:

a) ö. den Bereich der bisherigen vereinigten preußischen und jessischen Staatseisenbahnen von den Eisenbahnabteilungen des Preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten unter der Bezeichnung „Reichsverkehrsministerium, Zweig— stelle Preußen ⸗Hessen“. Die Hessischen Finanzministeriums wird im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Hessen Über die gemeinschaftliche Verwaltung des beider seitigen Eisenbahnbesitzes dom 23. Juni 1896) an den Geschäften der Zweigstelle beteiligt werden,.

b) für den Bereich der bayerischen Staatseisenbahnen von den für Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Teilen des Baverischen Verkehrsministeriums unter der Bezeichnung „Reichsverkehrsministerium, Zweigstelle Bayern“,

e) für den Bereich der sächsischen Staatseisenbahnen von der

isenbahnabteilung des Sächsischen Fingnzministeriums unter der Bezeichnung „Reichsberkehrsministerium, Zweig stelle Sachsen“,

ch für den Bezirk der württembergischen Staatseisenbahnen von der Verkehrsabteilung des Württembergischen Ministe⸗ riums für auswärtige Angelegenheiten unter der Bezeich= nung, n mr n, n, mn, Zweigstelle Württem⸗

ber

berg“, e) für den Bezirk der badischen Staatseisenbahnen von der senbahnabteilung des Badischen Finanzministeriums unter der Bezeichnung „Reichsverkehrsministerium, Zweig stelle Baden!) h ö. e,, der mecklenburgischen und oldenburgischen taatzeisenbahnen erfolgt die einstweilige Weiterbehand⸗ lung der Angelegenheiten durch die Generaldirektion in Schwerin und die Eisenbahndirektion in Oldenburg ohne weilere Bezeichnung. Die Bearbeitung von. Eisenhbahn. gngelegenheiten durch die Zentralbehörden dieser Länder fällt vom 1. April 1920 weg. V. Nach der Beendigung der Bildung des Reichsverkehrt⸗ ministeriums führen die Zweigstelle Preußtn-⸗Hessen und ie weigstelle Bayern (IV a, 9j unter einer zu vereißf⸗ arenden , dieje nigen Geschäfte his ih Inkraft⸗· treten einer Neuorganisatlon weiter, die nicht auf das Reichs= verkehrsministerium übergegangen ; Württemberg und Baden (9 e. d. e) sind sie zu diesem Zejt⸗ punkt auf dle Generaldirektionen zu übertragen, soweit dies nicht bereits vorher geschehen sein sollte. o. Für Uebergangszeit und Dauerzu tand.

J. Soweit die Länder zur Vermittlung eines unmittelbaren Verkehrs zwischen dem Reichsperkehrsministerium und ihren , ,. einen Bevollmächtigten hei den Gesandtschaften oder sonstigen Vertretungen der Länder oder bei sonstigen . am Sitze der Zentwowemwaltungen bestellen wind das

ichs verkehrsministerium sich diesem zur ständigen Aus kunfts. erteilung zur Verfügung halten.

6. Auf Antrag einer . g wind das Reich den Reichs- eisenbahnbehörden oder einzelnen Beamten Geschäfte der Landes- ö auf dem Gebiete des Verkehrswesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen obersten Landesbehörden maßgebend.

Zu § N.

I. Die Länder werden die Stellen bezeichnen, die mit der Ab- wicklung der bisherigen ,, d. werden. Die Behörden der Reichseisenbahnberwaltung werden dem Ersuchen dieser Abwicklungs⸗ stellen entsprechen.

ind. In Sachsen,

Eisenbahnabteilung des:

A Die obersten Rechnungebehörden behalten ihr. Befunnisse . er den Stellen und dem Personal der Reichseisen hahnderwaltung infichtlich der für die Zeit bis zum 31. Mänz 1020 aufgestellten

Zu § 36. 1. Für die Beamten des höheren Dienstes ist eine für die gesamte Neichseisenbahnye waltung gel tende Anstellungs. und Beföꝛdenmngẽliste aufzustellen. Bei den Übrigen Beamten werden Listen für engere

Bezirke festgestellt. . ;

2. Die Cinreihung der Landesbeamten in die Besodungsgruppen der neuen Reichsbesoldungs ordnung wird das Reich mit den Ländern im einzelnen vereinbaren. gu 3 3!

u .

1. Entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reiche and den Ländern über die Frage ob bei Stellenbesetzungen der lands mann. schaftliche Charakter des Beamtenkörpers im Sinne des Artikel 16 ber Reichsverfassung gewahrt wird, so entscheidet auf Antrag der Länder der Reichsrat. e . .

2. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig daß Artikel 16 Set j der Keichtoberfaffung guf alle Beamten Anwendung finden soll.

mge maß ist der landõmannschaftiche Charakter auch in den einzelnen Gruppen der Beamten zu wahren. Die Mitglieder der, Direktienen müfsfen in der Negel Tanzes inder Jsein. Ihr Vaorstand soll ein Landes angehöriger feir. Die Vorstände der höheien Reickseisenbahnbehörden ollen im Eimyernehmen mit der Tandesregierung oder der von ihr timmten Stelle ernannt verden.

Berlin, ben 31. März 1920.

Die Reichsregierung. Müller. Dr.

Berlin, den 3. April 192.

Die Preußische Staatsregierung. Braun. e ser. Lüdemann. München, den 19. April 1920. Die Bayerische Staatsregierung. - Dr v ahr. H. v. Frauendorfer J. V.: Dr. v. Deyb eck. Dresden, den 12. April 1920. Die Sächsische Staatsregierung. Dr. Gradn auer.

Stuttgart, den 21. April 1920.

Die Württembergische Staatsregierung. Blos. Liesching. Hitz ler.

Karlsruhe, den 22. April 1920.

Die Badische , . Geiß. Köhler.

Darmstadt, den 24. April 1920.

Die Hessische Staatsregierung. Ulrich. Henrich.

Schwerin i. M., den 2. April 192.

Die Mecklenburg⸗Schwerinsche Staatsregierung. Dr. Wendorff. J. Asch.

Oldenburg, den 29. April 1920.

Die Qldenburgische Staatsregierung. Tantzen. Meyer.

mn

ell.

err tnn,,e/e,, der Reichseisenbahnen.

Vom 26. April 1920.

1. Allgemeines. § 1.

1. Die Reichseisenbahnen bestehen aus den bisherigen deutschen Söaatseisenbahnen, und zwar aus den vereinigten Preußischen und heffischen, den baverischen, sächffschen, württembergischea. badischen. mecklenburgischen und oldenburgischen Staatseisenbahnen.

2. Die Reichseisenhahnen werden als einheitliche Verkehrsanstabt . selbständiges wirtschaftliches Unternehmen verwaltet und be rieben.

Il. Reichseisenbahnbehsörden und Zuständigkeiten. § 2.

1. An der Spitze der Neichseisenbahmverwaltung steht der Reichs⸗ verkehrsminister.

2. Er übt seine . mit Hilfe eines oder mehrerer Stell vertre ler Staatasekretäre) durch die Fisenbahnabtei lungen und durch die Zweigstellen des Reichsvarkehrsministeriums aus.

8. Zweigstellen des Reichsverkehrsministeriums sind;

a) Fůür den Bereich der früheren vereinigten preußischen und

essischken Siäaatseisenbahnen: die bisherigen Eisenbahn= abteilungen des Preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten unter der Bezejchnung „Reichsverkehrsministerium, Zweigstelle Preußen ⸗Hessen'. Die bisherige Cisenbahnabteilung des Hessischen Finanzministeriums wird im Rahmen ihrer Be⸗ ait aus dem e , , . . und Hessen r die gemeinschaftliche Verwaltung det beiderseitigen Gisen= , ö. 25. Juni 1896 an den Geschäf ten der Zweig elle igt.

b) Für den Bereich der früheren bayerischen Stagtzeisenbahnen: 3e bisher fi die Eisenbahngngelegenheiten zuständigen Teile des Bayerischen Verkehrsministeriums, unter der ichnung Reichtverkehrsministerium, Zwejgstelle Bayern“,

o) Für den Bereich der früheren sächsischen Stagtgeise nbahnen: die bisherige Eisenbahnabteilung Tes k inanz· ministeriums unter der Bezeichnung „Reichsverkehrsministerium,

weigstelle Sachsen“. ch Für Bereich ber früheren württembergischen Staatseisen- hnen: die bisherige Verkehrsabteilung des Württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten unter der Be= . „Reich werkehrsministerium, Zweigstelle Württem⸗ y

g“. 6) . den Bereich der früheren badischen Staatseisenbahnen: die ö Eisenbahnabteilung des Badischen Finanzministeriums e. 9 ö. Bezeichnung , Zweig telle n“. h Für den Bereich der früheren mecklenburgischen Staatseisen⸗ hnen: die Eisenbahn⸗Generaldirektion in Schwerin ohne be⸗ Iondere Bezeichnung. c) Für den Bereich der, früheren eldenburgischen Staatgeisen⸗ bahnen: die Eisenbahndirektion in Oldenburg ohne besondere Be—= zeichnung. 83

Die Zuständigkeit des Reichsverkehrsministeriums erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten: Aufsicht, Oberste Leitung, Festsetzung des Haushalts. Verteilung der Haushaltsmittel, Regelung der. all

meinen BVerkehrapo i tit Festsetzung allgemeiner Menstvorschriften, ö. einheitlicher Vorschriften für Rechts . und Dien styerhẽl in fe des H für das Kassen. und Rechnungswesen und für die ein—⸗ 66 ienstzweige des Betrieb Verkehrs und Baues, Vertretun

Verwaltung genüber der Reichsregierung, dem Reichsrat un dem Reichstag. 97 Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Reichs. verkehrsminister ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu. Im einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten aus der Anlage.