1920 / 95 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§5 4.

l. Mit dem Inkrafttreten dieser Vewwaltungsordnung übernimmt der Reich zveikehreminister die eberste Leitung der Recchs— eisenbahnen und Tie Vertretung der Vewaltung gegenüber der Reichs regierung, dem Reichsrat und dem Reichstag. Ihn steht hierzu ein durchgrelfendes Anordnungsrecht zu.

2. Die Übrigen Aufgaben gemäß § 3 übernimmt der Reichsver⸗ kehrzminister nach und nach für alle Länder gleichmäßig bis zum 1. April 1921; er verlängert nötigenfalls diese Frist.

§ 5.

1. Tie Zweigstellen erledigen außer den zur Zuständigkeit des Neichtwerkehreministeriums gehörenden, vom hfłeichꝛver kehr em nister noch nicht übernommenen Angelegenbeiten (ogl. S 4 Abs. 2) bis auf weiteres auch diejenigen Veiwaltungaoeschäfte, die von den bisherigen Landeszen ralbehörden auf sie übergehen.

2. Sie können mit Genehmigung des Reichwerkehräministers den Geschäftekreis der nachgeorbneten Slellen anderweit festsetzen.

5§5 6.

1. Dem Reicheverkehrsminister und den Zweigstellen unterstehen die Eisenbahn⸗Generaldirekticnen, die Eisenbahntirektsonen, die zen⸗ ijralen Aemter sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen. Dem Reicheverkehrsminister untersteht ferner die Reichseisenbahn⸗-Zweig—⸗ stelle in Karlsruhe. .

2. Sie führen ihre Geschäfte im Namen und für Rechnung des Reichs bis auf weiteres nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften.

III. Geschäftsverkehr der Reichseisenbahnbehörden. 2

1. Die Zweigstellen werden auch in den von ihnen an den Reichs— verkehrsminister abgegebenen Geschäften über wichtige Angelegenheiten deuernd unterrichtet werden. Das Nähere wird durch besondere An— ordnung des Reicheverkehrsministers geregelt. . 2. Der Reichsverkehrsminister ek ft sich vor, mit allen Stellen

der Reichseisenbahnverwaltung unmittelbar zu verkehren. Soweit hierbei ein schriftlicher Verkehr mit einer nicht unmittelhar unter— geordneten Stelle statlfindet, wird die Beteiligung der Zwischenstellen dadurch sichergestellt, daß der Schriftverkehr durch die Zwischenftellen durchläuft oder ihnen in dringenden Fällen abschriftlich zur Kenntnis— nahme zugeht.

1. Die gZweigstellen unter cen den Reichmverkehrsminister möalichst frühzeitig von allen wichtigen Maßnahmen, die sie innerhalb seiner Zuständigkeit treffen wollen. ö

2 Ueber Vorgänge und Maßnahmen, deren Kenntnis für den Reichsverkehrsminister von Wert ist, ist ihm auch dann r r g erftalten, wenn die in Frage kommenden Angelegenheiten ihm nicht vorbehalten sind.

Iz. Geschäfte von Landesverwaltungen. § 9.

Auf Antrag einer Landesregierung wird der Neichsverkehrs⸗ minister den Reichseisenbahnbehörden Geschäfte der Landesverwaltung auf dem Gebiete des Verkehrswesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Landesbehörden maßgebend.

Berlin, den 26. April 1920.

Der Reichsvnmrkehrsminister. Dr. Bell

Anlage

zu 3 der vorläufigen Vewaltungsordnung der Reichseisenbahnen.

Zuständigkeiten des Neichsverkehrsministeriums. A Allgemeine Angelegenheiten.

1. . und obere Leitung.

2. Verwallungsordnung. .

3. Srganisationsangelegenheiten grundsätzlicher Art.

4. Ginrichtung von Geschäftsführungen für den Bereich mehrerer

weigstellen. . .

5. e n. über Benennung und Klasseneinteilung der örtlichen Dienststellen. . .

6. Verkehr mit den obersten Behörden des Reichs.

J. Grundsätze den Verkehr mit Auslandsbehörden.

8. Cinbeitliche Geschäfts. und Dienstanweisungen, Vorschriften und Ordnungen.

9. Einheitliche Regelung des Dienstes.

10. Grundfätz über die Herausgabe von Druckschriften, Jahres. berichte, Statistik.

11

Genehmigung der wesentlichen Grundlagen für Verträge, be treffend 1

Beteiligung an ausländischen Ausstellungen. .

„Grundsätze über Auskunfterteilung an Ausländer über An— elegenheiten und Einrichtungen der Eisenbahnverwaltung.

r , . und die ausgabe von Grundsätzen über die Ausübung der Reichsaufsicht über Privat bahnen. . =

B. Betrieb. Wer kstät ten.

Oberste Betriebsleitung.

; ö Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Art.

Grundsätze für Verkehrsleitung. .

Betriebteinstellung der dem öffentlichen Verkehr dienenden

ECisenbahnen, außer in Fällen betrighlicher Not, in denen dem

Reicheverkehrsministerium alsbald Anzeige zu erstatten ist.

5. Aenderung a. ö. durch Einführung des Haupt. und Nebenbahnbetriebs.

6. Festsetzung der Schnell. und , e, , , , und Ge⸗ nehmiung der Fahrpläne der Schnellzüge leinschließlich der Eilzüce) mit Ausnahme solcher von nur lokaler Bedeutun

Bei Wahrung der Halte und Anschlüsse können jedoch ge . nehmigte Fahrpläne geändert werden.

J. Bestimmungen über die Geschäfteführung bei Fahrplan ieee, . sie sich auf die Bezirke mehrerer Zweig tellen erstrecken. .

. hre . für die Bildung deg Personen. , und Güterzugfahr

lang, für die Drucklegung der Fahwwläne und Fahrplanbücher, . Sonderpersonenzůge, f, Fest⸗ und Marktverkehr. für ung und Belastung der Züge, für

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E D o

nutzung, Zusammenste

Zugbildungepläne, Verwendung und Verteilung der Personen⸗ und Gepäckwagen, für die W st kun von lon⸗, Schlaf Kranken⸗ stzwecke,

und Speisewagen. Zugbenutzung für Stellung der Postwagen im Zug? 9. Allgemeine , nn, , des Fahrdienste;. 10. Verteilung und Ausgleich der Lokomotiven in der Regel nur zwischen den Zweigstellen-⸗ 11. Cinstellung des Betriebs von Werkstätten, ausgenommen Be tyiebswerkstätten. 13. Grundsätze über Ausmusterung und Umbau von Fahrzeugen. Grundsätze und allgemeine Bedingungen für die Zulassung von U. , . rundsätze für Exmittlungen und Versuche über neut Ein vichtungen. C. Verkehr.

1. Eisenbahnverkehrzordnung, interna tionaleg Trangportrecht.

g. Festseßung der allgemeinen Vorschriften für den Abfertigungs⸗ eförderungs⸗ und Verkehre lontrolldienst.

z. er egen der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung und

4.

6.

15. 14.

usnutzung des Wagenparkes für den Güter- und Tiewerkehr. Militäreisenbahnordnung, zinschl eßlich Tarif. , , . für die Gewährung freier Beförderung von ersonen und Sachen

s. Feststehung der Cinheitesäße im Personen Gepäck., Expreß .

7. Genehmigung der Beschlüsse der Generalkonferenz und der dringlichen, äußerst dringlichen und deklarator schen Beschlüsse der ständigen Tarifkommission der deuischen Eisenbahnver⸗ waltungen. . ,

8. Feststellung der Grun sätze für die Berechnung der Tarif⸗ entfernungen. .

9g. Feststellung der Grundsätze für die Berechnung des Preises von Fahrkarten, die wahlweise über verschiedene Wege oder nach verschkledenen Stationen gelten.

10. Genehmigung zur Einführung, zur Aufhebung und zu wesent— licken Aenderungen von Ausnahmetar fen.

Il. Genehmigung zur Einführung, Aenderung und Aufhebung von direkten Tarifen mit deutschen ober außerbeutschen Eisenbahnen, wenn niedrigere Streckeneinheitssätze eingerechnet oder günstigere Be förde rung ebedingungen gewährt werden sollen als im deut⸗ scken Binnenverkehre. .

12. Genehmigung von grundsätzlichken Vereinbarungen mit aus- ländischen Eisenbahnderwalsungen über Verkehrsleitung und Ante lsausscheidung. ö.

18. Feststellung von Grumsätzen für die Beförderung von Eisen⸗

bahndienstęütern. . Verkehrssperren und Verkehrsein⸗

14. Anordnung allgemeiner schränkungen. .

15. Allgemeine Anordnungen über die Reihenfolge in der Be—⸗ friedigung des Wagenbedarfs für bestimmte Güter (Dring⸗ lichkeitslisten).

16. Grundlegende Maßnahmen zur Heranziehung anderer Trans- portmittel behufs Entlastung der Eisenbahnen.

D. Bauangelegenheiten.

1. Prüfung der Entwürfe und Kostenanschläge, .

a) seweit es zur Bewilligung der Mittel notwendig ist, b) soweit Interessen anderer Bezirke berührt werden, e)] soweit es Interessen der Lande sperteidigung erfordern.

E. Festsetzung und Aenderung der Normalentwürse und Normal⸗ anfonzerungen für bauliche (einschließlich Oberbau) und maschigelle Anlanen sowie für Betriebsmittel und mechannische Betriebsemnrichtungen.

E. Vergebung von Arbeiten und Lieferungen.

Allgemeine Vorschriften über die Verdingung.

Regelung der Beschaffung und Zuwes sung

2) 9 Lokomotiven, Personen⸗ und Güterwagen und Dampf-

booten,

b) von Cberbaumaterialien

c) von ,

d) von sonstigen wichtsgeren Betriebsmaterialien.

e) von wichtigeren Werkstatts, und sonst gen Materialien. F. An- und Verkauf von Grundstücken. Verkauf ent- behrlicher Gegenstände, Vermietung, Verpachtung.

1. Allgemeine Vorschriften für An und Verkauf von Grundstücken und für den Verkauf entbehrlicher Gegenstände.

2. Genehmigung von Grundstücksveräußerungen sowie des Tausches von Grundstücken und der dinglichen Belastung von Liegen—2— schaften, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich.

3. Allgemeine Bestimmungen über Verpachtung und Vermietung.

d. Haushalts, Kassen , ö und Material

wesen.

Erlaß einheitlicher Vorschriften.

Allgemeine , des Finanzwesens.

ö. und Wirtschaftskontrolle.

Aufstellung des Gesamthaushalts.

„Aufstellung des Wirtschaftshaushalts für die Bezirke der

Zweigstellen. . „Verfügung über die Verwendung ersparter Mittel, soweit nicht

die haushaltlichen Vorschriften den Ausgleich innerhalb der

Bezirke der Zweigstellen zulassen. .

. Genehmigung von Ueberschreitungen.

„Besteuerung der Eisenbahnverwaltung.

Niederschlagung fiskalischer Forderungen.

Zweifelhafte Ansprüche.

Soweit nach den gleichen Bestimmungen erforderlich:

Abänderung von Verträgen zum Nachteil des Reichs.

„Ermäßigung und Erlaß von Vertragsstrafen.

„Niederschlagung von Schadenersatzsorderungen gegen Beamte

und Arbeiter. Entschädigungen und , ,, , , aus Billigkeits⸗ ntschädigungen und Erstattungen aus dem Be⸗

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. 0 = ͤ O . Ge &

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rücksich ten. ͤ förderungsvertrage fallen nicht hierunter.

J. Per sonalsachen.

1. Erlaß einheitlicher Vorschriften für die Ordnung der Rechts und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter (auch Ab— schluß don , , ,

2. Bestimmungen über die Annahme der Anwärter für den höheren Eisenbahndienst und über ihre Ausbildung.

3. Personalangelegenheiten (Anstellung, Beförderung, Versetzun

nn den zeitweiligen oder dauernden Ruhestand. Entlassung .

Alnsuchen, ersagung des Aufrückens in die nächste Gehalts i stufe, Versetzung) der planmäßigen Beamten von Gruppe X an e aufwärts und der Beamten mit Einzelgehältern, ausgenommen Lie Versetzung der planmäßigen Beamten der Gruppen. X und

Al innerhalb des Bezirkes einer dem Reichsperkehrsministerium

unmittelbar nachgeordneten Stelle. Die beabsichtigte Versetzung

dieser Beamten ist anzuzeigen. .

4. Bestimmungen über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der mittleren und unteren Beamten. .

ö. i , für Bewilligung besonderer Vergütungen für Neben ämter.

6. Grundsätze für Gewährung von Belohnungen, Unterstützungen, Beihilfen usw.

7. Hrundsätze für n, ,, von Ruhegehältern und ähnlichen Bezügen, wenn kein Nechtsanspruch eff r,

3. Grundsätze über Wehlfahrtseinrichtungen.

J3. Grundsätze für die Bewilligung von Barlehen an Bauge nossen⸗ schaften des Personalz.

10. Qberaufsicht über Arbeiterpensionskassen (Genehmiqung von

Volljuggverschriftem. 11. Qberaufsicht über Beamten ⸗Pensions⸗, Unterstützungs⸗ und 12. Feststellung der Dienstanweisungen der einzelnen Beamten⸗

Sterbe kassen. klassen.

18. , der Dienstkleiderordnung. Bestimmungen für leiderkassen. .

14. Freifahrtordnung.

16. Urlaubsordnung.

Sekanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten. Auf Grund des 8 8 Abs. 1 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs Gesetzbl. S 7138) bestimme ich, daß die Wählerlisten und Wahlkarieien für die am 6. Juni 1920 statt⸗

fi denden Reichstagzwahlen vom 9. Mar 192 ab bis ein⸗ schli ßlich 16. Mai 1920 auszulegen sind.

Berlin, den 4 Mai 1920. Der Reichsminister des Innern. Ko ch.

Bekanntmachung. 1) Auf Grund des 5 20 Abs. 2 des Patentgesetzes vom

. Güter und Tiewerkehr und für die Beförderung von en. .

Die Vorschrift des 8 6 Abs. 5 der Bestimmungen über

die Aameloung von Erfindungen vom 21. November 1919* ergält den Zusatz:

Diese Vérschrift findet keine Anwendung auf die Priori⸗

tätsnachweise gemätz der revidierten Pariser Uebereinkunst vom

2 Juni 19l11 zum Schutze des gewerblichen Eigen ums. Ob

für einen solchen Nachweis ein? Uebersetzung beizubringen ist,

wird im Einzelfalle durch die zuständige Dienststelle bestimmt.“

2) Auf G und des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 wird folgendes benimmt: .

Die Vorschrift des 5 5 Abs. 3 der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern vom 21. Na⸗ vember 1919*) erhält den Zasatz:

„Diese Vorschrift findet feine Anwendung auf die Priori—⸗ tätsnakweise gemäß der revirierten Dariser Uehbereintunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentuma. Ob für einen solchen Nachweis eine Uebersetzung beizubringen ist, wind im Einzelfalle durch die zuständige Dienststelle bellimmt.“

Berlin, den 30. April 1920.

Reich patentamt. Robols ki.

) Vergl. Reichsanzeiger vom 29. November 1919 Nr. A4.

Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen Stell— vertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten Handelsschiffe.

Der durch meine Bekanntmachung vom 21. Februar d. J. zum siändigen Stellöertreter des Ablteferungtzkommissars be⸗ stellte Direkior Herr Jonn Grosse in Hamburg ist auf seinen Antrag von dieser Stellung entwunden worden. Siatt seiner bestelle ich den Prokulisten Herrn Otto Laesch in Hamburg, Admiralisätsstraße 34/35 zum ständigen Stelloertreter des Ab⸗ lieferungskommissars.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. A.: von Jonquisòres.

Bekanntmachung Nr. W 120 /4. 20.

Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird folgendes bekannt gemacht: hne n.

1) Die Bekanntmachung Nr. W 60 3. 19, betreffend Großhandels« firmen des deutschen Wollhandels, vom 1. 3. 19,

2) die Bekanntmachung Nr. W 7osz. 19, betreffend Verzeichnis der zur Annahme beschlagnahmter Torffasern berechtigten Sammelstellen, vom 3. 3. 19.

werden hiermit aufgehoben. Artikel II. Diese Bekanntmachung trilt mit dem 16. April 1920 in Kraft. Berlin, den 16. April 1920. Reichswirtschaft stelle für Wolle. Der Vorsitzende: Ludwig Ephraim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd⸗ früchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) 88 4 f. wird bestimmt:

Alle für inländisches Frischgemüse noch bestehenden Preigverordnungen werden mit Wirkung vom 3. Mai 1920 ab aufgehoben.

Berlin, den 28. April 1920.

Reichzstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

(FGortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nr. 33 des Zentralblatts der Bauverwaltung, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 24. Apr 1929, hat solgenden Inhalt: Amtliches: Dienstnachrichlten. Nicht⸗ amtlicheßz: Die tath. bayerische Landeskriegegedächtniskirche. Er ahrungen mit eisernen Sp̃undwänden im See und Hasenbau. . Wettbewerbe für Entwürfe zu dem Deutschen Hygiene museum in Dresden und zum Wiederaufbau des Freiherr von Sohlern⸗ schen Hofes in Eltville. Gesamthaulinienpläne in Bayern. Umw ndlung von Reihenhäusern in Stockwerkkleinwohnungen in England. Wasserstand. und Eiverhältnisse im März 1920. Otto Varnhagen f. w

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Theater.

Spernhans. (Unter den Linden Donnerstag: 92. Dauer. bejugs vorstellung. Tiefland. Anfang 7 Uhr. Freitag: Hoffmanns Erzählungen. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt. Donnergt.: 96. Dauer beju gsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr. Freitag: Peer Gynt. Anfang 6 Uhr.

Familiennachrichten.

Ver lobtz Frl. Dorothea Pietschker mit Hrn. Kapitänleutnant a. D. Erast Falkenhagen (Potsdam Frankfurt a. M.).

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol Charlottenburg.

Verantwortlich für den Innichen l, Der Vorsteber der Geschäftestelle. Recknungsrat Mengering in KRerlin.

Verlaa der GeschäftestelleMenaering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruglerei und Verlaasanstalt Berlin Wilbelmstraße 32.

Sechs Beilagen seinschließlich Börsenbeilage)

7. April 1891“ wird jolaendes bestimmt:

und Erste. Zweite und Dritte Zentral. Handels register Beilage.

Erft e Beilage

zun Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

495.

Mmlliches. (Fortsetzung aus dem Hauyptblatt)

Deutsches Reich. Betanntmachung.

Der Rauchtabak⸗Verband und der Schnupftabak— Verband des Deutschen Tabatvereins in Bamberg haben beantragt, den zwischen ihnen, dem Deutschen Tahakarbeiter-Verband, Sitz Bremen, dem Zentral— verband christlicher Tabakarbeiter Deutschlandss, Sttz Düsseldorf, und dem Gewerfverein deutscher Tabakarbeiter (5. D.), Sitz Heidelberg, am V. Januar 18520 ab eeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Rauch- und Schnupfto bakgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 81. Mar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. E 4461 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 20. April 1920.

Der Reiche arbeits minister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ge⸗ schäfs sstelle Augsburg, und der Arbeiigeber verband von Ichenhausen (Schwaben) haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. März 1920 angeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Ansellun sbedingungen der kausmännischen Angesiellten gemäß 5 2 der Verordnung vom 28. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456, für das Gebiet der Stadt Ichenhausen (Schwaben) für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 4631 an das Reichs arbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ siraße 353, zu richten.

Berlin, den 20. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Setanntm achung.

Der Deutsche Arbeitgeberhund der Schokoladen⸗ und Zuckerwaren⸗Industrie und verwandter Betriebe in Dresden und der Zentralverband der Bäcker, Kon⸗ ditoren und verwandter Berufsgenossen ODeutsch— lands in Hamburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 18 Februar 1919 abgeschl ossenen Tarifvertrag nebst den nachträglichen Vereinbarungen vom 15. /16. Mai, 17. Juni, 24 / 25. Okliober 1919 und 6. Februar 1920 und dem von den Porteien angenommenen Schiedsspruch vom 26. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Abeite⸗ beuingungen in der Scholo aden⸗ und Zuckerworenindustrie owie in der Marzipan⸗, Latritzen⸗ Labkuck en,, Honigkuchen⸗,

affel⸗ Keks⸗ und Zwiebackindustrie gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 238. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deuischen Reiches sür allgemein verbindlich zu er klären.

Einwendungen gegen biesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sinl unter Nummer L. B. R. 4447 an tas Reichsarbeitsministerium, Luisen ftraße 38, zu richten.

Berlin, den 21. April 1920.

Der Reichs arheiisminister. J. A.: Dr. Busse.

GSekanntm achung.

Die Vereinigung Deutscher Gartenarchitekten und Landschaftsgäriner im Verband Deuischer Gartenbaubetriebe E. V, Gruppe Groß Berlin, der Verband der Gärtner⸗ und Gärtnereiarbeiter, Gruppe Landschastsgärtnerei, und der Deutsche nat., Gärtnerverband, Ortsverwaltung Berlin, aben beantragt, den zwischen ihnen am 25. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 29. November 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für Eärtner, Arbeiter und Arbeiterinnen in den Groß Berliner Landschafte gärinerei⸗ betrieben gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Tezem ber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14656) für das gleiche Tarifgebiet für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwer dungen gegen diesen Antrag können bis zum 185. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 4605 on das Reichsarbeita minlsierium, Berlin, Lulsen⸗ straße 35, zu richten. .

Berlin, den 21. April 1920. 9

Ter Reichs arbeit s minister. J. A.: Dr. Busse.

Setanntm achunng.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz hat beontragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 24. Oltoher 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textil— arbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Webereibetr ieben, aue schlie ßlich der Tuch⸗ und Flanellweberei, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Chemnitz, Zwickau, Hohenstem Ernsithal, Auerbach i. V., Lichten siein⸗Callnberg, Frankenberg, Bad Lausick,

Berlin,

Berlin, Mittwoch, den 5 Mai

1204.

Treuen i. V. Eisenberg S.⸗A., Willischtal, Wolken hurg i. E., Hainichen, Meerane, Elnerbera, Waldkirchen⸗Zschopenthal, Oederan Plauen i. V, Müssen⸗St. Micheln, Glauchau, Rodye⸗ wisch, Freiberg, Wurzen und eingemeindeten Vororie für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

inwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mair 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 4602 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 2. April 1920.

Der Reichs ar beitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Setanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen ö zu Chemnitz hat beamragt, im Anschluß an ven allgemein verbindlichen Tarifvertrog vom 21. Okiober 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textil— Arbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Textilveredlungs betrieben (Färbereien, Bleichereien und Stückappresuren) gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 1456) sar das Gebiet, welches durch die Orte Chemnitz, Lim ach, Burgstädt, Frankenberg, Oederon, Hohenstein Einstihal, Lichten⸗ stem, Annaberg und Bychholz umgzenzt wird, einschließlich der genannten Orte, sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer LB. H. 46053 an das Reichs arbeite ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. April 1920.

Der Reichsarbeittminister. J. A.: Dr. Busse.

Setanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil-Industrie zu Chemnitz gat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarlfvertrag vom 14. Ottober 1919 den zwischen ihm, dem Deutschen Textil⸗A Arberter⸗ verband und dem Verband der Schneider, Schneide⸗ rinnen und Wäschearbeiter Deutschlands am 7. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Loun⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in Kleider— färbereien, chemischen Waschansialten und Weißwäschereien ge— mäß 5 2 der Verordnung vom 238. Dezember 1918 (Reiche Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. K. 4604 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. April 1920.

Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Busse.

Betanntmachung.

Der Gewerkschafts bund der Angestellten, Land et⸗ verband Thüringen, der Gewertschaftsbund tauf— männischer Angestelltenvervände, Land esausschuß Thüringen, in Erfurt, Futteistraße 9, sowie die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenver bände, Ortstariell Erfurt, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Verband von Arbeitgebern der In— dustrie und des Gewerbes von Neustadt (Orla) ünd Umgegend am 24. März 1920 abgeschlossenen Tarif vertrag ö. Regelung der Gehalts, und Arbeits bedingungen der aufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 238. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet der Stadt Neustadt (Orla) für allgemein ver— bindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B: R. 456335 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33. zu richten.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Reichs arbeits minister. J. .: Dr. Bu sse.

BSekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber—⸗ verbände Glogau und die Arbeits gemeinschaft der Glogauer kaufmännischen An gestelltenverbän de haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrags vom 11. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 21. Februar 1920 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gefiellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Genhiet des Stadt⸗ und Landkreises Glogau für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag tönnen bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. E 4458 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 383, zu richten.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Busse.

BSekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Molkereibetriebe in den Thüringer Staaten E. V., Erfurt, Moltke⸗ straße 89, hat beaniragt, den zwischen ihm, dem Verein

Thüringer Molterei⸗ und Käsereibesitzer in Erfurt

und dem Arbeitnehmerverband im Molkereigewerbe der Thüringischen Staaten in Weimar am 6 april 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedinaungen der Arbeitnehmer im Molkereigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456 für die Gebiete der Freistagten Sachlen⸗ Weimar⸗Eisenach, Volksstaat Gotha, Schwarzhurg⸗Rudolnadt⸗ So ndershausen, Volkestaag Reuß, Sechsen⸗-Altenburg und Meiningen fur allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 4760 an das Reiche arbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, uu rich ten.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Reichsarbeitzminister. J. A.: Dr. Gu sse.

Bekanntmachung.

Der Verband der land- und forstwirlschaft— lichen sowie gärtnerischen Arbeitgeber für den Kreis Lüneburg Land) in Lüneburg, am Sande 1, bat beamragt, an Sielle des am 1. August 1913 in Kraft gerreienen Tarifoertrags, dessen Verbindlichkeitserklärung gemäß Fe— kannimachung in Nr. 15 ges Deutschen Reich? anje ges vom 19. Januar 1920 beantragt ist, den zwischen ihm und dem deuischen Landarbeiter-Verband, Kreisgeuppe Läne⸗ burg, abgeschlossenen erneuer en Tarisoerirag zur Regelung der Lohn- und Arbeusbedingungen der Landarbe ler gemäß g 2 der Verordnung vom 73. Dezember 1918 (Meichs⸗ Gesetzbl. S. 1456, für das Gebiet des Landkreises Lüneburg für allgemein verbinolich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 185. Mai 1920 erhoben werben und sind unter Nummer

B. R. 4807 ad das Reichsarbeitsmintsierium, Berlin, Luisenstratze 3 zu richten.

Berlin, den 24. April 1920.

Der Reichs grbeitsminister. J. A.: Dr. Buß se. Betann imachung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw Berufsgenossen Deuischlands, Zahl— stelle Chemnitz, hat beantragt, im Auschluß an ben

Tarifvertrag vom 26. Septem er 1919 den zwischen ihm und der Bäckerinnung Limbach i. S am 21. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen im Bäckerge werbe gemäß 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich der Bäckerinnung Lambach i. S. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 16. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 4214 an das Reichgarbeits ministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 24 April 1920,

Der Reichsarheitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

getan ntm ach ung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlande, Zahl⸗ stelle Chemnitz, Zwickauerstraße 1352 hat beant agt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Einsiedel und Umgegend abgeschlossenen, am 1. März 1920 in Kraft ge⸗ tretenen Tarisverirag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeils⸗ bedingungen im Häckergewerbe gemäß § 2 der Verordaung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Bäckerinnung Einsiedel i. Sa. für allgemein ver⸗ bindlich zu erklaren. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erboben werden und sind unter Nummer J. B. R. 4815 an das Reichzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 24. April 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Zahlnelle Chemnitz, Zwickauer Straße 152, hat beantragt, den zwischen ihm und der Konditoar-Kreis-Zwange-⸗Innung Chemnitz abgeschlossenen, am 21. Februar 1920 in Krast ge⸗ trelenen Tarifverirag zur Regelung der Lohn⸗ und Arberttz⸗ bedingungen im Konditorgewerbe gemäß S2 der Verordnung vom 238. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreis hauptmannschaft Chemnitz fur allgemein verbindlich zu erklären. ;

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 16. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 4819 an das Reichtarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33. zu richten.

Berlin, den 24. April 1920. Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Kaufmännische Verein in Allenstein (ODstpro, der Gewertschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, der Gewerkschaftsbund der Angestenten und der Kaiholische kaufmännische Verein weiblicher Beamtinnen und Gehiltinnen haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des Tarifvertrages vom 18. Juni 1919 ab⸗