1920 / 95 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

geschlossenen Tarifoertrag vom 23 März 1920 zur Regelung der Gehalts- und Anstellunge bed gungen der kauf— männisa en Angestebten gemäß z 2 der Verordrung vom 235. Tezember 18918 (Reiche⸗Gesetzb. S. 1466) für das Gebiet des Siadikteises Allenstem für allgemein verbindlich zu er⸗ klären.

Einwendungen gegen diesen Nnrag können bis zum 20. Mai 1930 erhoben werden und sind nnter Nummer . B. R. 4810 an das Reichs arbeite miniserium, Berlin, Luisen⸗ staaße 385 zu richten. Berlin, den 24. April 1920.

Ter Reichsanbeifsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung der Indbustriellen von Küstrin ünd Umgegend in Küstrin, der Verein für Handel, Gewerbe und Verkehr in Küstrin, der Kauf⸗ männische Verein Küstrin, die Orts aruppe Küstrin des Verbandes Deuischer Textilgeschäfte E. V., die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, Oriskartell Küßrin, der Gewerischafte bund kauf- männischer Angestelltenverbände und der Gewerk⸗ chafts bund der Angestelsten, Orts nerband Küstrin, hel beantragt, den zwischen ihnen am N. März 1920 ab⸗ geschlessenen Tarifvertrag zun Regelung der Gebolte⸗ und Ansiellunge bedingungen der fausmämsischen und technischen Angestellten und Werkmeister in handelsgewerblichen und in ust iellen Betrieben gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 14656) für den Stadibe mk Küßstin an Stelle der abgemein verbindlichen Tarisvertiäge vom 4. Juli und 30. Juli 1919 für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen dlesen Antrag können bitz zum 20. Mai 1920 erboben werben und. sind unter Nummer I. B. R. 41844 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Lussenstraße 33, zu richten. Berlin, den 24. April 1920. Der Reichsarbeisszminister. J. A.: Dr. Bu se.

Bekanntmachung.

Der Allgemeine Arbeitgeberverband Crossen (Oder), die Arbeitsgemeinschaft freier Angeßellten— verbände, der Gewerkschaftshund der Angestellten und der Gewertschafts bund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen om 8. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalttz, und Arstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet der Stadt Krossen a. O. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrog können bis zum 20. Dai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 4759 an das Reichtzarbeilsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 24. April 1920.

Der Reichsarbeilsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. April 1920 ist auf Blatt 912 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerischofshund kaufmännischer An— gestelltenverbände, Landes ausschuß Thüringen, dem Gewert⸗ schaftshund der Angestellten, Landes verband Thüringen, Ge⸗ schästestelle Erfurt, und dem Arbeitgeberverband für Sonders⸗ hdusen und Umgegend EG. V. am 3. Fehruar 1920 ahge⸗ schlossene Tarrfvertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellungsbedingungen für die kausmännischen Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 258. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gehiet der Unterherrschaft von Schwarzburs⸗Sondershausen für allgemein verbindlich er—⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künstig sür einen Handelt⸗ oder Indußriezweig ein besont erer Fachtarif⸗ vermag sür allgemein verbindlich erllärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltung bereich des allgemeinen Tarisertrags aus.

Der Reichs arhe itaminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifreglster und die Registerakten können im Relchs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33. 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können von den Vertragspartejen einen Abdruck des Tarispertrags gegen Eistattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. April 1820.

Der Registerführer. Pfeiffer.

——

Betlanntmachung.

Unter dem 19. April 1920 ist auf Blatt 155 lfd. Nr. 2 und dh des Tartstegislers eingetragen worden:

Die zwischen dem Gewerlschastebund tausmännischer An⸗ gestelltenvei bände, Orte ausschuß Weimar, dem Gewertschaftez⸗ bund der Angestellten, dem Zentralverband der Angestellten, dem Arbeitgeberver band Weimar und den Arbeitgebern des Kleinhandels am 17. November 1919 abgeschlossene Ver⸗ einbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifverirag vom 2. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts, und An⸗ stellungsbebingungen fur die kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel wird gemäß § 2 der Verorßnung vom 23. De⸗

mbei 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 14666) für das Gebiet der tadt Weimar und der Orte Oberweimar und Ehringe dorf ür allgemein verbindlich ertlärt. Die allgemeine Verbind⸗— ichkeit beginnt mi dem 1. November 1919. Sie ersmeckt sich nicht auf Aibeits verträge, für die besondere Fachtarif—

andelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein

allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Gellungebereich des allgemeinen Tarisverlags aus. Der Neichtarheissminister. J. A.: Wulff.

Das Tartfregthfler und die Niegisteratten können im Reichsarbelte. msnisterium, Kerlin RV, 6, Luisenstraße 53/3, Zimmer 161, wähtend der regelmäßigen Tiensistunden eingesehen werden.

Arkeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Hieid tarbittministerlums verhindlich ist, können von ken Verfragsrarfeien einen Abdiuch des Tarisvertrags gegen Er stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. April 1920.

Der Negisterfüßrer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. April 1920 ist auf Blatt 951 des Tarif⸗ regisiers eingeiragen worden:

Der zwischen dem Württembergischen Krankenkassenverband in Stutsgart und der Vereinigung der Angestellten reichagesetz—⸗ licher Versicherungsnwäger Würtiembergs in Sjuttgart, Seklnon des derbandes der Büroanfestellten Deutschlands, am 165. No⸗ ven ber 1919 obgeschlossene Tarifveriꝛrag zur Regelung der Gehalttz- und Anstelungsbebingungen sür die Angestellten und Hilfsarbeiter der Orts krankenkassen und sonstiger Fran kenkassen wind gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Tezmber 1918 Reick s⸗Gejetzbl. S. 1466, für das Gebiet des Freistaates Württemberg für olleemein verbindlich erllärt. Die allgemeine Lerbinblichfeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Durch die Verbindlicherklärung werden die Vorschriften der Reichs⸗ versicherun gs verordnung über die Genehmigung der Dienst⸗ ordnungen der Krankenkassen nicht berührt.

Der Reichs arbeistzminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die , . können im Reichtarbelte⸗ mlnisterlum, Berlin RW. 6, Luisenstraße 3334, gimmer 161, während der regelmäßigen Tienfistunden eingeseben werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärung des Reid sarheitsministeriums veibindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. April 1920. Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. April 1920 ist auf Blatt 950 der Tarif⸗ registers einge agen worden:

Ter zwischen dem Deutschen Stein industrie⸗Verband in Berlin, dem Bayerischen Steinindussrleverband, Sitz München, dem Zentralperband der Steinarbeiter Deutschlaͤnds, Sitz Lespsig, dem Zentralverband chrislicher Keram⸗ und Stein— arbeiter Teuischlands, Sitz Köln, und dem Gemwerkverein der Deutschen Fabrit⸗ und Landarbeiter (H.⸗D.), Sitz Berlin, am 12. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeile bedingungen in den Schotlter⸗ und P flastersteinnerken wird gemäß 8 2 der Uerort nung vom 25. Tezember 1918 (Reichs -Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Teuischen Reichs, mit Ausnahme detz Freistaates Würitem⸗ berg, für ab gemein verbindlich ertlart. Eis allgemeine Ver⸗ bindlid ken beginnt mit dem J. Tezember 1919. Sie erstreckt sich nicht auf die Bosaltlavaindustnie. Tie Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf Württemberg und die Basalt⸗ lavaindustrie wird vorbehalten.

Ver Reiche arbestsminisler. Schlicke.

Vas Tartfregsster und die . können im Rescht⸗ arbelteẽminislerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 83. 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensislunden eingesehen werden. Arbeitgeber und ArLeimnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminssieriums verbindlich ist, können von den Vertraçeparteien einen Abdruck des Tarispertiags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. April 1920 ist auf Blatt 952 des Tarlf⸗ registerv eingetragen worden:

Der zwsschen dem Verband deuischer Steinhruckereibesitzer (Abtenlung Schutzvervand) und dem Verband der Lithographen, Sleindrucker und gern anbten Feruse am 31. Mai 1919 ab⸗ geschlosine Tarispertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen für die Gehilfen im Lithogrophie- und Steindruck ewerbe wird mit Ausnahme der RBestinimungen des 5 5 des Vertrags sowse der Anhänge 1, II, IV und V gemäß § 2 ber Verordnung vom 235. Dezember 1918 (Reichg⸗ Gesttzhll. S. 1466) für das Gebiet des TLeutschen Reichs mit Ausnahme des Unkerheinischen Gebiets für allgemein ver— bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 165. Dezember 1918. Sje gilt nicht für Staaten und Gemeinden, die zur Herstellung von Druckschristen eigene Steindruckereien eingerichtet haben. Tie Ausdehnung der allgemeinen Verbindlid keit auf staͤgiliche und siädnsche Stein⸗ druckere betriebe sowie in eingeschraͤnkter Form auf § 5 des Vertragt bleibt vorbehalten.

Der Reichs orbeitsminister. Schlicke.

Das Tarlfregister und die Regisierakten können im Reichsarbeitt«, ministerium, Berlin RW. 6, , ,,. Simmer 161, während der tegelmäßigen Dlensistunden eingeseben werden.

Arbeitgeber und Kibeitneh mer, ö. die der Tarifrertrag infolge der Crilürung des Reick karbeittminißteriums verbindlich ist, können von den Vertiagerarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kesten verlangen.

Berlin, den 21. April 1820.

Ver Meglsterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 22. April 1920 ist auf Klatt 111 Id. Nr. 2 und Hlatt 958 ger Taristegisters eingetragen worden:

Ver zwischen dem Zentralausschuß Dres dner indusir eller und taufmännischer Vereine, dem Zentralverband der Ange⸗ stellten, Orts gruppe Vresden, dem Geweikschaftsbund ktauf⸗— männischer Angestelltenver bände, Orts aus schuß Tresden, und der Aibeitsgemeinschoft Dresdner Einzelhandels vereinigungen

verträge in Geltung sind. 3 künftig sür einen Klein⸗ ö erklärt wird, scheldet er mit dem Beginn der

am 21. Otiober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Er⸗

gänzung des ellgemein verbindlichen Tarisverktages vom 27 März 1919, betreffend Regelung der Gehaolte⸗ und An⸗

stellungsberinaungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Verorunung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reicht ⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Siantgebiet Dres ten für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Ottober 1919. Die allage⸗ meine Verbin (lichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeile vernräge, für die besondere Fachtarifvernäge in Geltung sind. Falls tänftig für eiren Einzelhandels zweig ein besonderer Fachtaritver trag für ollgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbmdlichkeit aus dem Gellunggtz bereich des allgemeinen Tarifvertnags aus. ö Der Reichsarhe ite minister. J. A.: Sitzler.

Dag Tarifregister und die Regifterakten können im Reichs. arbeiteministerium, Berlin RW. , Luisen stroße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Tienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarlspertrag infolge der Erklärung des Reichtarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 22. April 1920 ist auf Blatt 954 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Gruppe der Rechte ar wolts angestellten in der Angestellienorganitgtion in Pillk llen und den Rechts— anwälten der Stadt Pilltallen am 22. Dezember 1918 abh—⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung ber Gehalts- und Ansitellunge bedingungen der Anwalisangestellten wird gemäß à 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl.

1456) für das Gebiet der Stadt Pilltallen für allgemein verbindlich erklär. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920.

Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registeraften können im Reichs, arbeitsministerlum, Berlin RW. 6, Luisenstraße 35,34, Zimmer 161, während der regelmäßis en Tienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Eiklärung des Reichsarbeiteministerlums verbindlich ist, können von den Vertrggtparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer,

Bekanntmachung.

Unter dem 22. April 1920 ist auf Blatt 957 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Aibeilgeberverband deutscher Tafel— glasfabriken in Berlin, dem Zentralverband der Glasanheiter und Arbeiterinnen Deutschlands und dem Berufsverband deutscher Glasarbeiter im November 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur ,,. der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in der Tafelglasindustrie beschäftigten Glasfacharbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Hezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für bas Gebiet des Teutschen Reiches für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichsarbeltsminister. J. L.: Geib.

Das Tarkfregister und die Registerakten konnen im Reichtarbeits« ministerium, Berlin NW. 6, Lulsenstraße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arheitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtzwartelen einen Abdruck des Tarlfvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 22. April 1920. Ver Registerführer Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. April 1820 ist auf Blait 968 des Tarif⸗ regis ertz eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband von Arbeltgebern der Sächsischen Textil⸗Industrie in Chemnitz,. dem Teutschen Tex ilarbeiterVerband und dem Deunchen Werkmeister-Verbaubd am 5. Navember 1919 abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die Meister in den Webereihetrieben mit Ausnahme der Tuch— und Flanellweberei wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1466) sür das Gebiet der Orte; Chemnitz, Zwickau, Hohenstein⸗Ernssthal. Auerbach i. V., Lichten sie in Callnberg, i,. berg, Bod Lausick, Treuen i V., Eisenberg, S.A., Willischihal, Wolkenburg 1. E., Den n, Meerane, Elsterberg, Waldtuchen⸗Zschopenthal,

ederan, Plauen i. B., Mülsen, St. Michelin, Glauchau, Rode⸗ wisch, Freiberg, Wurzen und eingemeindeten Vororte ö. allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbi)dlichteit beginnt mit dem 15. Januar 1920 Sie erstreckt sich nicht auf AUrbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künstig für einen Betriebtweig ein be⸗ sonderer e , ,,. für allgemein verbinnlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlich⸗ keit aus dem Geltung bereich des allgemeinen Tarifsoert; ags aus.

Der Reichtarbeite minister. J. A.: Sitzler.

Das Tariftegister und die Regißeralten können im Reich arbeits- minislerlum, Berlin RW. 6, Luisenstigße 55/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Tiensißunden eingeseben werden.

Arheitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarifvertrag infolge der Erilärung des Reid gorbeitenninister ums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen. Abdruck des Tarispertiags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Negister führer.

GSekannimachung.

Unter dem 235. April 1920 isi auf Blatt 970, des Tarif⸗ registers eingen agen worden: . Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Kondltoren

Pfei f fer.

und verw. Berussgensfsen Deutschlands, Zahlstelle Chemnitz,

dem 15. März 1920.

und der Bäckerinnung Mittweida am 5. Januar 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und AUibeitsbedingungen im Bäcker gewerbe wud gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Tezember 1918 (Re chs— Gesetzbl. S. 14656, für das Gebiet des Innunge bezirks Mitt— weida für allgemein verbindlich erklärt. Lie allgemeine Ver— bindlichkeit beginnt mit dem 15. März 18920. Der Reichsarbeite mmister. J. A.: Sitzler.

Vas Tarffregister und die Regißeratten können im Reickgarbeite. ministeisum, Berlin RW. 6, Lnisenstraße 35/84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Tienststunden eingeseben werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarifvertrag infolge der Cillärung des Reichsarbeiteministeriumt verbindlich ist, können von den Verlrag parteien einen Abdruck des Tarispertragg gegn, Ex. stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Ver Registerführer. Bekanntmachung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 969 des Tarif⸗ registeis eingeiragen worden: .

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufe gem ossen Deutschlands, Zahlst lle Chemnitz,

Pfeiffer.

und der Bäcke innung Stollberg am 15. Januar 1920 abge⸗

schloßkene Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der

Lohn- und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe wird gemäß G. h j . nötigenfalls im Wege der Enieianung, zu erwerben oder,

soweit dies autreicht, mit einer dauernden Heschränkung zu i . . anstalten werden für

aber den zurzeit noch in der Vo

§z 2 der Vero dnung vom 25. Tezember 1918 (Reiche · Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Innungshezirtes Stollberg für allgemein verbindlich erklärt. Die allem eine Verbindlichkeit beglnnt mit dem 15. März 1920. Der Relchtzarbeitsminister. J. A.: Sitz ler.

Daß Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits, ministersum, Beilin NW. 6, Luisensiraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Tiensistunden eingescben werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crilärung des Reichsarbeittministeriums verbindlich ist, könner von den Tertiagkparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 966 des Tarif⸗ regifters eingetragen worden: .

Ver zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem⸗ nitz, und der Bäckerinnung Annaberg am 6. Novemter 1919 abaeschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Väckergewerbe wird gemäß s 2 der Verorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Annaberg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit beginnt mit Die Ausdehnung der ollgemeinen Ver⸗ bin dlich keit auf die Amte hauptmannschast Annaberg bleibt vor⸗

behalten. Der Reichtzarbeitsminister. D Sißter.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeite ministersum, Berlin NW. 6, anf . 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßsgen Vienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 9 die der Tartfvertrag lnfolge ber Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich sst, können von den Rertrage parteien einen Ahdruck des Tarisvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 591 lfd. Nr. 2 bes Tartfregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewertschaft bund kaufmännischer Angestellten⸗Verbände und dem Gloß Berliner Arbeisgeber verband des Großhandels am 20. Februer 1920 abgechlossene Nachirag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 25. Aagust 1919 zur Re⸗ gelung der Gehalis⸗ und Anstellungsbedingungen für die kauf— männlschen Angesellten im Baumaterialiengroßhandel im Gebicse des Zweckverbandes Groß Berlin wird für denselhen Berufstreis und das selbe Tarifgebiet gemäß Sz 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) sür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920.

Der Reich arbeltsminister. J. A.: Sitzler.

Das Tarifregiser und die Registerakten können im Reichs- arbelltministerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 353/34, gimmer 161. während der regelmäßigen Tienststunden einge sehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklrung des Reid sarbeiteministersums verbmdlich ist, können vor den Vertragkparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Grstattung der Koslen verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 92, 93 und 94 ges Relchs⸗Gesetzblatts enthalten:

Nummer 92 unter

Nr. 7473 ein Gesetz über Entelgnungsrecht von Gemeinden bel Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen, vom 27. April 1920,

Nr. 7474 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verolbnung über die Fresmachung von Arbeitsstellen a der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 28. März 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 355), vom 265. April 1920,

Ni. 7475 eine Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wütschaftlichen Demobil⸗ machung, vom 25. Ap. il 1920:

Nummer 95 unter Nr. 7476 eine Reichswahlordnung, vom 1. Mai 1920;

Num mer 94 unter

Nr. 7477 eine Bekanntmachung über den Beltrltt alliierler und aßosilerter Siaaten zum Ausgleichsverfahren, über die Anmeldung deutscher Forberungen beim Reichsaue⸗ gleichsamt ud über den Begriff des Beginns des Kriegs⸗ zustandes im Sinne des Reichsausgleichsgesetzes, vom 30. Aprll 1920,

Ne. 7478 eine Verordnung über Aufhebung der Ver⸗ ordnung vom 1. Ap il 1920 (Reichs -G setzbl. S. 433) und über Heraufsetzung des Gru diohns und Ausdehnung der Ver⸗ sich⸗ ungeyflint in der Krankenoensicherung vom 30. April 1920,

Nr. 7479 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Post⸗ ordnungen für Bayern und Württemberg vom 30. April 1920.

Berlin, den 8. Mai 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Breu ßen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml.

S. 221) wird hiermit 1) dem Landkreise Hanau, 2) dem Kreise Gelnhausen, 8) zem Zweckverbans Ueberland⸗ wert Fulda-Hünfeld⸗-Schlüchtern in Fulda das Recht verliehtn, das Grundeigentum, welches zur Herstellung von Eleltrizitätsleirungen in Anspiuch zu nehmen ist, und zwar innerhalb zu 1: des Landtieises Hanau, zu 2: des Kreises Gelnhausen, zu 3 der Kreise Fulda, Hünseld, Schlüchtern,

belasten. Auf stagtliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. Berlin, den 16. April 1920. Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. U.: Frick. Der Minister des Innern. J. A.: Meister. Der Minister für Londwirtschaft, Domänen und Farsten. 3 A: Arien. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kiürschstein.

Ministerium des Innern.

Der Gerichtsassessor Dr. Brauns in Stralsund ist zum Regierungsrat ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 8 des Gesetzes über Landes kultur⸗ behörden vom 8. Juni 1919 (Gesetz⸗Samml. S. 1091) sind in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. Otiober 1919 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 224. Min isterialblatt der landwirtschaftlichen Verwaltung 1919 S. 303) die Bezirke der Kulturämter in folgender Weise geändert worden:

J. Im Bezirk des Landeskulturamts der Provinz Schlesten in Breslau:

1) Der Sitz des für Brieg in Aussicht genommenen Kulturamts ist nach Dhlau verlegt.

2) Der Kreis Reichenbach ist von dem Kulturamt Brieg (etzt Ohlau, abgetrennt und dem Geschäftsbezirk des Kulturamts Schweldnltz zugewiesen.

3) Der Teil des Kreiles Sagan südlich des Bober, der bisher zum Geschäflsbesirk des Kälturamts Görlitz gehörte, ist dem Kulturamt Sagan zugeteilt.

., Im Bezirk des Landes kulturamts der Rhein⸗ provinz in Düsseldorf: 1) Die Bürgermeistereien Asbach und Neustadt des Kreises Neuwied sind von dem Kultuiamtsbezlrt Neuwied abgeirennt und dem Kulturamt Altenkirchen überwiesen.

II. Im Bezirk des Landes kulturamts für die Provinzen Brandenburg und Pommern in Frank- furt g. D.:

1) Der Kreis Anklam, bisher zum Kulturamt Demmin gehörig, ist dem Kulturamtsbezert Greifswald zugeteilt.

2) Ver Kreis Bütow ist durch Abtrennung vom Kulturamtsbezirk Stolp dem Kulturamt in Lauenburg i. Pomm. zugelegt.

II. Im Bezirk des Landeskulsturamts für die Provlnzen Hannover und Schleswig-Holstein in Hannover:

1) Die Kreise Geestemünde Stadt und Land sind von dem Kultur⸗ amt Bremen abgetrennt und dem Geschäftstezirk des Kultur⸗ amts Lehe zugewt'sen worden.

2) Das Kulturamt Nienburg a. W. wird einstweilen nicht von dem * lturamt Stolzenau, sondern von dem Kulturamt Verden verwaltet.

V. Im Bezirk des Tandeskulturamts Probinz Westfalen und das Land Sch Lippe in Münster i. W.:

1) Der auf der rechten Selte des Lippeflusses gelegene nördliche Teil detz Kreises Recklinghausen ist von dem Kulturamt bezirk Necklinghausen abgetrennt und dem Kulturamt Coesfeld zugewiesen.

2) a. Von der Errichtung der Kulturämter in Ahaus und Rheine ist Abstand genommen, statt 66 wird in Burg⸗ steinfurt ein Kulturamt errichtet, dessen Geschästsbezirk die Kreise Ahaus (irüher zum Kulturamt Ahaus gehörig) 2. . (früher zum Kulturamt Rheine gehörig) umsaßt.

b. Der Geschäftsbezirk des Kulturamts in Münster i. W. ist

für die aum burg⸗

Kulluraut Rbeine gebörig) erweitert worden. Berlin W. 9 den 28. April 1920.

Der Minister für Landwirtschast, Domänen und Forsten. J. A.: Articus.

Ministerium ür Wissenschaft, Kunst und VolksbilLdung.

burg ist in gleicher Eigenschast in die medizinische Fakultät der Unwwersität in Frankfurt a. UD. und der ordenlliche Professor Dr. Schwenkenbecher in

akultät der Unwersität in Marburg veisetzt worden.

nnr a. M. in gleicher Eigenschast in die medhznische ,

durch Ueberweisung des Kreises Tecklenburg (bisher zum

Der ordentliche Professor Dr. von Bergmann in Mar⸗

. J

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Bekanntmachung.

Die bisher allsährlich in Berlin abgehaltenen Prüfun⸗ gen für Virekroren und Dire ktorinnen an Blinden⸗ anstalten werden für die Folge nicht mehr stat finden. Um aber den zurzeit noch in der Vorbereitung für die Prüfung stehenden Lehrern und Lehrerinnen bie Ablegung zu ermög⸗ lichen, wird in diesem Jahre noch eine solche Püfung ab⸗ gehalten werden Ihr Beginn ist auf Montag, den 18. Ot ober d. J, Vormittags 9 Uhr, fetgesetzt. Me dungen zu der

Piüsung sind an das Mingiste ium für W ssenschaft usw. zu richten und bis zum 1. Juai bei demjenigen Pro⸗ dinzialschu kolleg um dezw. bei derjenigen Reglerung.

in deren Aufsichtsbezirke der Bewerber beschäftiat in u ter Beifügung der im S5 der Prüsungsochnung vom 12. anal

1912 (Zentralbl. f. d. g. U. B. in Preußen Sene 475 ff.) be⸗

zeichneten Schrifistücke einzureichen. Bewerber, bie nicht im preußischen Schuldienste fätig sind, können ihre Meldungen bei

Führung des Nachweises, daß solche mit Zustimmung ihrer

Vorgeseßten bez ihrer Landes b-hörde erfolgt, unmittelbar an das Migisterium für Wissenschaft usw. richlen. Verlin, den N. April 1920. Der Miaister für Wissenschafl, Kunst und Volksbildung. Haenisch.

Bekanntmachung.

Die bisher alljährlich in Berlin abgehaltenen Prüfungen für Direktoren und Dire ktorinnen an Tau stummen⸗ die Folge nicht mehr faätifin gen. Um

Vo bere tung sür die Prüfung stehenden Lehrern die Ablegung zu ermölichen, wird in diesem Jahre noch eine solche P üfung abgehalten werden.

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Ih? Beginn ist auf Montag, den 20. September, Vormittogs 9 Uhr, fesigesetzt. Meldungen zu der Prüsung sind an

den unterzeichneten Muüister zu richten und bis zum 1. Mai d. J. bei demjenigen Provinzialichulkollegium bezw. bei derjenigen Regierung, in deren Rufsichtsdezirke zer Ve— werber im Taubstummen⸗ oder Schuldientt heschäftigt ist, unter Einreichung der im 85 der Hrüfungserdnung vom 20. Dezember 1911 (Zenn aibl. f. d. . 1 V in Preußen 1912 Seite 224 ff.) bezeichneien 2chrifistücke anzubringen. Bewerber, die nichl an einer preußischen Anstait tätig sino, tönnen ihre Meldung bei Fützrung des Nachweises, paß solche mit Zu⸗ stimmung ihrer Vorgelsetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmütelbar hierher richten.

Berlin den 22. April 1920.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haenisch.

Bekanntmachung.

Mit Genehmigung der Preußischen Staatsreglerung ist zwischen dem Preußischen Ministerium für Wissen⸗ schaft, Kunst und Volksbildung und dem Senat der Freien und Handelsstadt Hamburg folgendes ver— einbart worden:

Bei dem Uebergange eines Schülers (einer Schültrin) von einer preußischen an eine hamburgische höhere Letzraustalt und umgekehrt verbleibt das innerhalb eines Quartas für das be⸗ treffende Vierteljahr gezahlte Schulgeld der Kasse der ernen Ansialt, sofern nicht der Anstaltswechsel aus Anlaß von Schul⸗

strafen erfolgt oder um solchen aus dem Wege zu gehen; an die Kasse der zweiten Anstalt wird für dieses Vierteljahr kein

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tember 1915 (RGBl. S. 603) und der hierzu

Schulgeld entrichtet. Berlin, den 21. April 1920.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Jahn ke.

Bekanntmachung.

Dem Metzgermeister Moritz Heumann in Selm Betfang ist auf Grund der Bundesrate verordnung vom 23. Sep- ergangenen Aus⸗ führungeanweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art, insbesondere mit Fleisch⸗ waren, wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Lüdinghausen, den 26. April 1920. Der Landtat. Graf von Westphalen.

Bekanntmachung.

Dem Metz germeister Rudolf Lackboff in Dren⸗ steinfurt ist auf Grund der Bundesratsberordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603) und der hierzu ergangenen Auß— fäührungöanweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art, insbesondere mit Fleischwaren,

wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden.

Lüdinghausen, den 26. April 1920. Der Landtat. Graf von Westphalen.

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Bekanntmachung.

Dem Säckermeister Becker in Quedlinburg, Marschlinge hof, ist gemäß der Bundegrateverordnung vom 23. Sep tember 1915 (Rö Bl. B. 603) und des 3 14 Abs. 2 der Anordnung über den Verkehr mit Brot und Mehl in Quedl nburg vom 12. Auqust 1919 wegen Unzuverlässigleit die Ausübung det Bäckereibetriebs vom 4. d. M. ab auf die Dauer von 4 Wochen untersagt.

Quedlinburg, den 1. Maj 1920.

Die Polizeiverwaltung. Boisly.

Bekanntmachung. .

Dem Händler Friedrich Brüggemann in Ilster

ist auf Grund der Bundesratsvererdnung vom 23. September 1915

(MRGBl. S 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom

Handel, jegliche Handel mit Gegenständen des täg—

lichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh und Lebenz⸗ mitteln, untersagt worden. Soltau, den 30. April 1920.

Der Landrat. J. V Harder, Kreissekretär.