1920 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

haben, sowie diejenigen juristischen Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art, die dort ihren Sitz haben. Die Verpflichtung zur An—⸗ meldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung auf seiten des Gläubigers oder Schuldners im Betriebe einer auswärtigen Zweig— niederlassung entstanden ist.

§ 6. Die nach dieser Bekanntmachung bestehende Verpflichtung zur Anmeldung einer Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung während des Krieges bereits bei einer anderen Stelle engemeldet worden ist.

§5 7. ausgleichsamts zu erfolgen.

Zuständig sind:

Die Hauptstelle in Berlin für: den Stadtkreis Berlin, die preußischen Provinzen Brandenburg und Pommern, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz West— preußen, soweit sie westlich der Weichsel gelegen sind, und des preußischen Regierungsbezirks Bromberg, den Pꝛeußischen Regierungsbezirk Magde⸗ burg, mit Ausnahme der Kreise Oschersleben, Quedlinburg und Wer— nigerode sowie des Stadt⸗ und Landkreises Halberstadt.

Die Zweigstelle in Königsberg für: die preußische Provinz Ostpreußen, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile der ehe⸗ maligen preußischen Provinz Westpreußen, soweit sie östlich der Weickhsel belegen sind.

Die Zweigstelle in Breslau für: die preußische Provinz Niederschlesien, die preußische Provinz Oberschlesien, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile des ehemaligen preußischen Regierungs⸗ bezirks Posen.

Die Zweigstelle in Frankfurt a. M. für: die preußische Provinz Hessen⸗Nassau außer den auf Grund des Friedenevertrages besetzten Gebieten und den Kreisen Herzschaft Schmalkalden und Graf— sckafst Schaumburg, den preußiscken Kreis Wetzlar (Rheinprevin), Hessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedensvertrages besetzten Gebiels, Waldeck-Arolsen.

Die Zweigstelle in Köln für: das im Westen auf Grund des . besetzte preußische, hessische und oldenburgische

ebiet.

Provinz Westfalen.

Die Zweigstelle in München für: die bayerischen Regierungs⸗ bezirke Schwaben und Neuburg, Oberbayern, Niederbayern.

Die Zweigstelle in Nürnberg für: Lie bayerischen Regierungs— bejirke Mitte franken, Oberpfalz und Regensburg, Unterfranken, Sachsen⸗Coburg. und Gotha: Landesteil Coburg.

Die Zneigstelle in Leipzig für: Sachsen, den preußischen Regierungsbezirk Merseburg. .

Die Zweigstelle in Stuttgart für: Württemberg, die Hohen—⸗ zollernschen Lande. . Mah ö in Karlsruhe für: Baden, die bayerische

einpfalz.

Die Zweigstelle in Weimar für: Sachsen⸗Weimar⸗-Eisenach, Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Sachsen⸗Altenburg. Sachsen⸗ Coburg und Gotha: Landesteil Gothe Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Reuß. den preußischen Kreis Herrschaft Schmalkalden, den preußischen Regierungsbezirk Erfurt. .

Die Zweigstelle in Braunschweig für: Braunschweig, mit Ausnahme des Amtes Thedinghausen, Schaumburg-Lippe, Lippe An— halt, Waldeck-Pyrmont, den preußischen Regierungsbezirk Hildesheim; die zum preußischen Regierungsbezirk Hannover gehörigen Kreise

Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle des Reichs n]

Oberfranken,

afin Springe, Stadtkreis Hannover, Stadt- und. Landkreis Linden,

andkreis Neustadt a. Rübenberge, die zum preußischen Regierungs⸗ bezirk Lüneburg gehörigen Kreise Burgdorf und Gifhorn, die zum reußischen Regierungsbezirk Macdeburg gehörigen Kreise Oschers⸗ eben, Quedlinburg, Wernigerode, Stadt⸗ und Landkreis Halberstadt,

den zur , . Provinz Hessen⸗Nassau gehörigen Kreis Graf⸗

schaft Schaumburg. Die Zweigstelle in Lübeck für: das Gebiet der Freien und Hanse⸗

stadt Lübeck. Mecklenburg ⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, die olden⸗

,,. Probinz Lübeck, die zur prenßischen Provinz Schlezwig⸗ olf

ein gehörigen Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Mön,

ldenburg, Bordesholm, Eckernförde und Stadtkreis Köel.

Die Zweigstelleẽ in Bremen für: das Gebiet der Freien Hanse— stadt Bremen, Adenburg, außer den Provinzen Birkenfeld und Lübeck, die preußischen Regierungsbezirke Aurich und Osnahrück, den preußi— schen Regierungsbezirk Hannover, außer den Kreisen Hameln, Springe, Neustadt a. Rübenberge, Stadtkreis Hannover, Stadt; und Landkreis Linden, den preuffschen Regierungsbezirk Lüneburg, außer den Kreisen Burgderf und Gifhorn, den preusfschen Regierungsbezirk Stade, außer den Kreisen Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, ö . und Landkreis Harburg, das braunschweigische Amt Theding⸗

ausen.

Die Zweigstelle in Hamburg für: das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die zur preußischen Provinz Hannover ge— körigen Landkteise Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, Stadt. und Landkreig Harburg, die preußische Provinz Schleswig— Helstein, außet den Kressen Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Plön, Oldenburg, Bordesholm, Eckernförde und Stadtkreis Kiel.

F 8. Natürliche Personen haben ihre Forderungen bei derjenigen der im ]? dieser Bekanntmachung bezeichne len Stellen an= zumelden, in deren Bezirk sie ihre gewerbliche Hauptniederlassung ßaben. In Ermangelung einer gewerblicken Niederlasfung innerhalb des Deutschen Reiches ist der Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohn— sitzes innerhalb, des Deutscken Resches der Aufenthaltzort maßnehend. Sofern der Gläubiger im Inlande weder eine geweibliche Niederlassung

noch einen Wohnsitz hat und sich im Auslande aufhält, hat die An⸗

meldung bei der Hauptstelle des Reichsausgleichsamts zu erfolgen.

Juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art haben ihre Forderungen bei derienigen der im § 7 be⸗ zeicbng len Stellen anzumelden, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Anmeldung von Forderungen des Reichsfiskus oder eines Kandes— fiskußs (G 3 Nr. 1 3. II 6, III 3 dieser Bekanntmachung) hat bei derjenigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk die Behörde, die zur r n Fiskus bei der Verfolgung der Forderung berufen ist, ihren Sitz hat.

Forderungen, die im Betriebe einer inländischen Zweigniederlassung entstanden sind, sind an der für den Ort der Zweigniederlassung zu— ständigen Stelle anzumelden, sofern von der Zweigniederlassung aus

vor dem J. August 1914 regelmäßig selbständige Geschäfte mit dem

Auslande geführt worden sind.

§ 9. Die Anmeldung hat auf einem gedruckten Anmelde bogen zu erfolgen, dessen Form und Inhalt von dem Präsidenten des Reichsausg eichsamts bestimmt wird. Die Anmeldebogen können

bei der Hauptstelle und den Zweigstellen des Reichsausgleichsamts

sowie bei sämtlichen Handelskammern unentgeltlich bezogen werden. w, ie n en 2 7 . amen (Firma), den Wohnsitz (Sitz und die Staatsange⸗ nn, des . . . 8 he en Namen (Firma] en Wohnsitz (Sitz und die Staats⸗ ange börigkeit des Schuldners, .

I) den Betrag der Forderung in der geschuldeten Währung,

4 den Zeitpunkt der Fälligkeit,

5) den Grund der e insbesonderg das Rechtsverhältnis, auf dem sie beruht; hierbei soll auch der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses angegeben werden,

) Anzaten über Verzigsung 5 109 dieser Rekanntmachung). Der Gläubiger hat die Anme dung zu unterschreiben und dabei die Versicherung abzugeben, daß er seine Angaben nach bestem Wissen

und Gewissen gemacht habe.

z 10. Den nach 8) Nr. 6 dieser Bekanntmachung zu machenden Angaben über die Verzinfung sind die Bestimmungen des 5 2

Abs. 2— der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrages zugrunde zu legen ).

§ 11. Die Anmeldung und die ihr beigefügten Urkunden sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

Wechsel und Schecks sind der Anmeldung in Urschrift und drei Abschriften beizufügen. Zins⸗ und Dividenden scheine sind bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert— papiere, Berlin 8Ssw. 19, zur Verfügung des Reichsausgleichsamts zu hinterlegen; ein auf den Namen des Gläubigers lautender Hinter⸗ legungsschein ist der Anmeldung beizufügen.

§ 12. Die Anmeldung hat bis zum 1. Juni 1920 zu erfolgen. Für Forderungen aus Versicherungsverträgen endet die Frist erst mit August 1920

Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Gläubigers ausnahmsweise aus besonderen Gründen von der nach den 55 7, 8 zuständigen Stelle des Reichsausgleichsamts verlängert werden.

§ 13. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzungen der Anmelde⸗ pflicht werden gemäß 5 64 des Reichsausgleichsgesetzes bestraft. Bei wissentlicher Verletzung der Anmeldepflicht ist die Forderung überdies nach 8 18 des Reichsausgleichsgesetzes ohne Entschädigung zu enteignen.

S 14 Als Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deufschen Reiche und den im § 1 bezeichneten Ländern ist anzusehen: gegenüber Großbritannien und seinen Nebengebieten der 4. August 1914, gegenüber Frankreich und seinen Nebengebieten der 3. August 1914, gegenüber Italien und seinen Nebengebieten der 28. August 1915, gegenüber Belgien und dem Kongo der 4. August 1914, gegenüber Griechenland der 30. Juni 1917, gegenüber Siam der 22. Juli 1917.

§z 15. Die §§ 2 bis 12 und der S 14 treten mit dem auf die Verkündung der Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. .

*) § 22 Abst 2—4 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrages hat folgenden Wortlaut:

Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wieder⸗ kehren de, eine Kapitalverzinsung darsrellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.

Der Jinsfuß beträgt fünf vam Handert für das Jahr, es sei denn,

daß der Gläubiger auf Grund Vertrage, Gefetzes oder örtlichen Gewohnn⸗

heilksrechts Zinsen zu Finem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.

Die Hinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu zahlende Schuld im La fe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitßtage an Eis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramt guklgeschrieben worden ist.

Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwan⸗ derung in das Saarbeckengebiet.

Vom V. April 1920.

Auf Grund des 57 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 16540) wird hier⸗ mit im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 10 Mitgliedern zwecks Verhinderung der Kapitalabwanderung in das gemäß Artikel 49 des Friedens— vertrags zur Zeit her deutschen Steuerhoheit entzogene Saar— becken gebiet folgendes angeordnet:

§ 1. Wertpapiere und auf Reichs- oder ausländische Währung lautende , . dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem aarbeckengebiete versandt oder überbracht werden. Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten,

Zins⸗ und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung

an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld⸗

und Renlenschuldbriefe.

elten außer

Als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung nweisungen,

Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Schecks und Wechsel. 80

Banken dürfen Aufträge, wonach 1. Wertpapiere nach dem Saarbeckengebiete versandt oder über⸗ bracht, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver— wahrung genommen oder ihm auf Stückkonto gutgeschrieben, 2. Zahlungsmittel nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbracht oder für einen Ginwohner des Saarbeckengebiets in Verwahrung genommen, 3. Gesdbeträge in in⸗ oder ausländischer Währung einem Ein⸗ wohner des Saarbeckengebiets gutgeschrieben werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach anliegendem Muster, beim Versenden oder Ueberbringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln in dreifacher, sonst in doppelter Ausfertigung einreicht. Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen

einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zreigniederlassung) zu⸗

ständige Finanzamt weiterzugeben und, beim Versenden oder Ueber—⸗ bringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln eine Ausfertigung der Sendung beizufügen. 83

Banken dürfen Aufträge von inländischen Nichtbankiers, nach denen Gesebeträge mittelbar oder unmitteibar in in oder ausländischer Währung bei einem Einwohner des Saarbeckengebiets zur Verfügung

gestellt werden sollen (Auszahlungen, Akkreditive), nur ausführen, wenn

r

der Auftraggeber eine Erklärung nach anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung einreicht. ;

Die Banken haben tine Ausfertigung der Erklärung binnen, einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt weiterzugeben. ö

Erhält eine Bank aus dem Saarbeckengebiete Wechsel, Schecks, Anweisungen, Quittungen oder senstige Urkunden zum Einzug, so hat sie dieselben mit dem Vermerk „aus dem Saarbeckengebiete“ zu

versehen.

Eine Bank, welche 1. eine der im Abs. 1 bezeichneten auf sie abgegebene oder bei ihr, zah'bar gestellte Urkunde zu Lasten eines inländischen Nichtbankiers einlöst, oder 2. auf eine derartige Urkunde Zahlung in, bar oder in anderer . Weise von zinem inländischen Nichtbankier erhält, hat im Falle der Ziffer 1 von dem, zu dessen Lasten die Urkunde ein⸗ gelöst ist, und im Falle der Ziffer 2 von dem, der auf die Urkunde gezahlt hat, eine Erklärung nach anliegendem Mu ster in doppelter Ausfertigung einzufordern und eine Ausfertigung an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt unverzüglich weiterzugeben. Geht die Erklärung bei der Bank nicht spätesteng innerhalb eines Monats seit Einlösung oder Zahlung ein, so ist die Bank vempflichtet,

dem für ihre Niederlafsung (Zweigniederlassung) zuständigen Finanzamt

über die Einlösung oder den Zahlungsempfang unter Angabe des Be— trags sowie des Namens und der Wohnung des Kunden (Ziffer I) oder des Zahlenden Giffer ) Anzeige zu machen.

865 Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung J. wenn es sich um Zahlungsmittel und Gutschriften in Be trägen von nicht mehr als 3990 Mark oder deren nach dem n,, zu berechnenden Wert in ausländischer Währung andelt, 2. auf Wertsendungen der Reichs- und Staatsbehörden,

3. auf den Postanweisungs⸗, Postschecka, Postnachnahme⸗ und

.

Die Vorschriften des 52 Abs. 1 und 2 finden ferner keine An-

wendung, .

1. wenn Banken Wertpapiere oder Zahlungsmittel im eigenen Namen nach dem Saarbeckengebiete versenden oder über- bringen, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver— wahrung nehmen oder ihm auf Stückkonto autschreiben,

2. wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins⸗ oder Gewinn⸗ anteilscheinen, zum Austausch oder zur Abstempelung bei Konversionen oder ähnlichen Anlässen oder nur zur Ausübung von Stimm- und Bezugsrechten nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbracht werden. Der Reichsminister der Finangen kann weitere Ausnahmen zulassen.

(Ginwohner des Saarbeckengebiets im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Saarbeckengebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmungen, soweit sie im Saarbecken= gebiete ihren Sitz haben. Bei Unternehmungen ist maßgebend, ob die Haupt- oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Saarbeckengebiete liegt.

5 7 Die Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, 7 oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 245. März 191 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) und die zur Verlängerung ihrer Geltungs⸗ dauer erlassenen Verordnungen finden auf die Ausfuhr nach dem Saar— beckengebiet entsprechende Anwendung.

8.

Zins- oder Gewinnanteilschelne sowie ausgeloste. gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren, welche aus dem Saarbeckengebiete zur Einlösung eingeführt werden, dürfen nur nach Maßgabe der Vorschriften des 82 der Verordnung über Maß— nahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820 eingelöst werden.

Der Reichsminister der Finanzen kann Erleichterungen gewähren.

Die Banken innerhalb des Saarbeckengebiets gelten nicht als inländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 2 und 8 3 der vorgenannten Verordnung.

) 9.

Die Verordnung über die Post⸗ und Telegrammübemachung vom 15. November 1518 Reichs-Gefetzbl. S. 1324) findet auf den Verkehr mit dem Saarbeckengebiet entsprechende Anwendung.

§ 10.

Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstige Handlungen, die dazu bestimmt sind die durch die Vorschriften der 2 1, 2, 3 und 4 bezweckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Vermögens— werten in das Saarbeckengebiet zu verhindern, sind verboten.

§ 11.

Wer den Vorschriften im 5 1 Abs. 1, 8 8 Abs. 1 oder 8 10 vor- sätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis einhunderttausend Mark bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können durch Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

Wer den ,, in den 58 2, 3 und 4 vorsätzlich zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehnlau send Mark bestraft.

8 123 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. April 1920. Der Reichaminister der Finanzen.

Dr. Wirth. den 1920. An (Banh in

Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital= abwanderung in das ,, vom —— 1920 mache

über ö auszusührenden ift t ich über den von Ihnen u e n , Auftrag die nachstehenden

Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

(Gegenstand des Auftrags Versendung, Aufbewahrung, Gutschrift usw.)

Währung: Betrag (bei Wertpapieren Nennwert):

(Name und Wohnort Sitz des Empfängers)

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrafttreten der 858 1

und ?2des Ausführung sgesetzes zum Frieden s⸗

vertrage vom 31. Au gust 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1530 gegenüber Cuba.

Vom 30. April 1920.

Auf Grund des 83 des Ausführungsgesetzes zum Friedens—⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1530) und des Erlasses des Reichspräsidenten, betreffend die Erzichtung und den Geschäftskreis des Reichsministeriums für Wieder—⸗ aufbau, vom 7. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1875) wird hiermit bekanntgemacht: ,

Cuba hat sich innerhalb der im Artikel 296 des Friedensvertrags festgesetzten Frist nicht für die Anwendung des Artikel 296 und seiner Anlage nichl hen

t dem Ablauf des Tages 3 Bekanntmachuna treten daber die Vorschriften der S8 1 und? des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530 im Ver⸗ hältnis zu Cuba außer Kraft.

Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs ⸗Gesetzblatt von 1820 S. 71, 22 und 481 veröffentlichten Bekanntmachungen.

Berlin, den 30. April 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.:. Müller.

Bekanntmachung über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse.

Auf Grund des 5 14 Abs. 1 der Bundesratgverordnung äber wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textilgebiet vom A. Juni 1918 (RGBl. 1918

S. 671 ff.) wird folgendes bestimmt:

§1.

Für die Erteilung von Gin⸗ und Ausfuhrbewilligungen für fn Rohstoffe und Erzeugnisse sind an die Reichsstelle für Textil,

wirtschaft, Auslandeabtei u g. Gebühren u entrichten A. bei lextilen Robstoffen z oT,

b. bei Halb⸗ und Fertigwaren 2 vTd

des Wertes de; ein⸗ oder auszuführenden Waren, mindestens aber AS. Im Falle der Lohnveredelung wird die Gebühr von dem

ö Werte der Gegenleistung berechn't. In diesen Gebühren sind die nach der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De jember 1919 Reichtanzeiger vom 24. Dezember 1919 Nr. 295 zugunsten des Reiches zu erhebenden Gebühren mit enthalten.

Werden Ein, oder Ausfuhranträge abgelehnt, so kommt für jeden Antrag eine Gebühr von 5, zur Erhebung.

§ 2.

Ist im Antrag der Wert der Ware in ausländischer Währung angegeben, so wird er nach den Bestimmungen in 8 10 der Aus— führ ungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außen bandels— kontrolle vom 8. April 1920 Reichcanzeiger vom 15. April 1920 Nr. 792 umgerechnet. Bis zur Bekanntgabe der vom Reiche wirt- schafsminister und vom Reichsminister der Finanzen festzusetzenden

vorausgeht. 5 3. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller verpflichtet. § 4.

Dle Gebühren sind bei der Erteilung der Bewilligungen zu ent— richten. Antragstellern, die häufig Ein⸗ und Ausfuhranttäge einreichen, können auf Antrag die Gebühren gestundet werden.

8 5.

Die Gebühren für die Behandlung von Ein- und Ausfuhr.

anträgen können nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhälinssse anz oder tellweise nachgelassen oder rückersetzt werden.

wirtschaft, Auslande abteilung.

Von den Reichswirtschaftsstellen und den sonstigen mit der Vor—

die Hälfte der Gebühren, die bei der Behandlung von Anträgen für und Fertigwaren

geführt. § 7. Dle Bekanntmachung tritt mit em 10. Mat 1920 in Kraft.

17. Jult 1919 Reichsanzeiger vom 18. Juli 1919 Nr. 160 werden aufgehoben.

Berlin, 5. Mai 1920. Reichs stelle g Textilwirtschaft. u st.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 985

und 96 des Reichs-Gesetzblatts enthalten:

Numm er 95 unter Nr. 7480 ein Gesetz, ,. den Staatsvertrag über den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, vom 50. April 1926 Nr. 7481 eine vorläufige Verwaltungtzordnung der Reicha⸗ eisenbahnen, vom 26. April 1920;

Nummer 96 unter Nr. 7482 ein Vesoldungsgesetz vom 30. April 1920. Berlin, den d. Mai 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Prenßen. Finanzministerium.

Der bisherige Bürgermeister Dr. Weber aus Hannover ist zum Unterstaatssekretär im Preußischen in nen,

der bisherige Geheime Regierungsrat und vortragende Rat im Reichswirtschasisministerium Dr. Bachem zum ,,,, im Preußischen Finanzministerium ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatzregierung hat den Regierungsrat von Rantau in Potsdam zum Oherregierungsrat ernannt. Der frühere elsaß⸗lolhringische Regierungsamtmonn,

jetzige Finanzrat Scherer in Münster i. Westf. ist zum Re⸗

gierunasrat ernannt. .

Der Oberregierungszrat von Rantzau ist dem Regierungs⸗

präsidenten in Potsdam zugeteilt worden.

Auf Grund des 8 1 Absatz 1 und 2 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 erkläre ich die Stadt Kolberg im Regierungsbezirk Köelin vom 1. Mai d Ig. ob für ausgeschieden auf dem Verbande des Lanbkreises

Kolberg⸗Körlin. Von diesem Tage ab hildet die Stadt Kolberg

für sin einen Stadtkreis. Berlin, den 28. April 1920.

Der Minister des Innern. J. A.: Meister.

SsSaupiverwaltung der Staatsschulde n. Ende März 19290 waren eingetragen im preußischen Staatsschuldbuch 84 113 Konten . im Gesamtbetrage von 3 528 082 450 , im Reichsschuldbuch 1302543 Konten im Gesamtbetrage von 18 483 169 400 M.

Berlin, den 29. April 1920.

Hauptverwaltung ber Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

Umrechnungssätze wird der in ausländischer Wahrung , ergeben hat. Wert zum Durchschnistsfurs der Berliner Börse (Biieskurg, des ten Monats umgerechnet, der dem Monat des Eingangs dez Antrags richten.

Ueber die tückerstattungsgesuche entscheidet der Leiter der Reiche stelle für Textil⸗ Grund der Tetanr tmechung des Bundesrats über Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver or gun ore lung vom 35. Sepiember / 4 November 1915 (Reichsgesetzbl. S 7q6 G) prüfung von Ein, und Aussuhranträgen beauftragten Stellen dürfen ** 9 ; j * . Mitwirkung bei der Henn ne, der n. keine ö behörden zher die Errichtung dez Kohlemwer bandes Croß Perlin Gebühren erhoben werden. Zur Deckang der den Reichswirtschafis⸗ stellen und den sonsti en Vorprüfstellen erwachsenden Untosten wird Wilmersdorf . von der Reichsstelle für Textilwirtschaft, az landsabteilung, erhoben werden, an diese Stellen monatlich ab⸗

Berlin ⸗Buchholz, Berlin⸗ Friedrichsfelde, r: i 1 . Die Bekanntmachung über die Erhebung der Gebühren auf Ein. Verlin⸗ Vein er orf kaufs. und Einfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse Berlin⸗Hohenschönhausen, vom 25. Dezember 1918 Reichsanzeiger vom 31 Dezember 1918

Nr. 307 und die dazu erlassene Abänderungsbekanntwachung vom

( b) bei Abwerfen au

Berichtigung.

Die Ziehung der 5. Klasse der 15. Preußisch⸗ Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie beginnt am 7 Mai d. J., Morgens um 8 Uhr, und nicht, wie in der Nr. 68 des Reich- und Staatsanzeigers vom 23. April be⸗ kannigegeben worden ist, um 8! Uhr.

Berlin, den 6. Mai 1920.

Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms.

Befanntmachung. Gemäß 3 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli

1893 (G⸗S. S. 162) wird zur öffentlichen Kennmis gebracht,

Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim

mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß

daß der Betrieb der Crefelder Eisenbahngesellschaft

im Geschästsjahre 1918 einen gemäß 8 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1853 zur Verteilung kommenden Reinertrag nicht Demzufolge ist non der genannten Gezellschaft

eine Eisenbahnabgabe für das Betriebsjahr 1918 nicht zu ent⸗

Köln, den 1. Mai 1920.

Der Eisenhahnkommissar. J. V.: Riesen.

Bekanntm achung über Festsetzung von Brikettpreisen.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung bes Kohlen⸗

verbandes Groß Berlin vom 6. April 1920 J⸗Nr. L 677/20 festgesetzten Vertauftzpreise für Britetts werden auf

. S. 607 und in Verbindung mit der Anordnung der Landes zentral⸗

vom 21. August 1917 für die Stadttreise Berlin, Charlotten⸗ Neutölln. Berlin⸗Schöneberg, Ferlin⸗Lichtenberg, Ber lin⸗ sowie die folgenden Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:

JL im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin⸗Reinickendorf, Berlin⸗Rosenthal,

Berlin⸗ Stralau, Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Weißensee,

burg

Berlin Nieder schönhausen, Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Wirtengu, Berlin⸗Pantow, Gutsbezirk Schönholn, H. im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin⸗Grunewald, Berlin Marlendorf, Berlin · Schmargendo Berlin. Marienjelde, Berlin⸗Dahlem (Gu ö HBerlin⸗Niederschöneweide, Berlin. Friedenau, Berlin⸗Johannisthal,

Berlin⸗Steglitz, Berlin⸗Britz,

Berlin Lichterfelde, Berlin Treptow,

Berlin⸗Zehlendorf, Grunewald ⸗Forst (Gut), Berlin ⸗Lankwitz, Lichtenrade, Berlin⸗Tempelhof, Wannsee

mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise wie folgt festgesetzt:

§ 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand. Es dürfen folgende . nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager Mn 16, 10 je Zentner b) bei Abwerfen 6 dem Sraßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers. . 15,85 .

e) bei Abwerfen auf dem Hofe . 15,98. d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller , 16,0.

82.

Ppreise für Brikettlieferungen an das Klein gewerbe sowie für Zentralheizungs un? Warm⸗ wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter

303entnern. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

a) bei 9 . 3 6 „S l1b, 0 je Zentner em Straßendamm

vor dem Grundstück des Verbrauchers. . 165,80. e) hei Abwerfen guf dem Hofe 16,99 .

d) bei Lieferung frei Erdgeschoß ober Keller ü 16,05 , .

8 3.

Der Kohlenbändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der⸗ her Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen ind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung zu stellen.

§ 4.

Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtigt, für das Ge⸗ biet der Landkreise Teltop und Niederbarnim mit Zu stim mung des zuständigen Landratsamts für einzelne Stadt und Landgemeinden auf deren Antrag eine von der Preissesisetzung der 58 1 und 2 dieser Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen.

5 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt machung sowie gegen Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin in . des 5 4 dieser Bekanntmachung erlaͤßt, unterliegen der Bestrafung gemäß z 17 Ziffer 2 der Befannt⸗ machung des Bundegrats über die in von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. No⸗ vember 19156. 88

3; 16 Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung aft. Berlin, den 4. Mai 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

Bekanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die pets na gg des stohlenverbandes Groß Berlin vom 17. April 1920 J. Nr. L. 763 / 20 sestgesetzten Höchstpreise für Kols werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundetratet über Er⸗ richtung von Preisprüfungsstellen und die ,, , vom 25. September / C. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 60 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral⸗ behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neukölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗

Berlin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:

§ 1. Preise für Küchen und Ofenbrand.

Es dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende Preise nicht Üüberschritten werden:

h bei Selbstabholung ab Lager... . 22,78 4 je Ztr. Y bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller . 23,55. § 2. preise für Kokslieferungen an das Klein gewerbe sowie für Zentralbhezungs⸗, und Warm wasserbereitungs anlagen in Fuhren nicht unter 30 Zentnern.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: w JJ 3 lr fl ih oder Lichtenberger Schmelzkoks. . 2480. 9 n n,, n mel teil 9, 5 64 Schmelzkoks . J

Die Pieise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermaͤßigen sich, soweit der Koks von dem auf den Hof tes Grundstücks ge⸗ fahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 je Zentner, soweit der Koks auf dem Straßendamm bor dem Grundstück des Verbrauchers ab⸗ 5 wird, um 25 9 je Zentner, bei Selbstabholung durch den

erbraucher um 1 je Zentner, bei Lieferung ganzer Waggon ladungen ab Erzeugungsstelle im Gebiet des Kohlenverbands Groß Berlin sowie frei Waggon aller Bahnböfe im Geblet des Kohlen⸗ verbands Groß Berlin um 1,A,20 4 je Zentner.

58 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung unterliegen der Bestrafung gemäß 5 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis—⸗ prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

§ 4. Die Preisfestsetzungen des 52 finden auf alle seit dem 17. April 1920 ausgeführten Kokglieferungen Anwendung. Im übrigen mritt diese Bekanntmachung mit dem Tage der Verbffentlichung in Kraft.

Berlin, den 4 Mai 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

Bekanntmachung

über Festsetzung von Brikettpreisen in den Land kreisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Kohlen⸗ stelle Groß Berlin vom 6. April 1920 J.⸗Nr. L683 / 20 festgesetzten Verkaufe preise für Briketts wird auf Grnnd des F der Bekannimachung des Kohlen verbandes Groß Berlin vom 6. April 1920 für das Gebiet der Kreise Niederbarnim und Teltow. mit Ausnahme der in letztgenannter Bekannt⸗ machung aufgeführten Orte *), folgendes bestimmt:

5 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager... . 114,85 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm . . 15,55, e) bei Abwerfen auf dem Hofe... 15,65. d) bel Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller , 165,3aea .

Für die Preisstellung ist maßgebend der Sitz der geschäftlichen

Niederlassung des Kohlenhändlers (nicht der Wohnsitz des Ver⸗ brauchers).

2. preise für Briketilieferungen an das Klein

gewerbe sowie für Zentralbeizungs⸗ und Warm wasserbereitungsanlagen in Fubren nicht unter 30 6 e r. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

a) bei y , , ab Lager. „Mn 14,85 je Zentner,

h bei Abwerfen auf dem Straßendamm ., 15,55 , .

ey bei Abwerfen auf dem Hog... . 15,65.

dj bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller , 15,80, .

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an derjenigen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen sind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung zu siellen.

5 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung unterliegen der Bestrafung gemäß 8 5 der Bekanntmachung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1910.

§6.

Die Preigfestsetzungen finden auf alle seit dem 6. Mai 1920

ausgeführten Brikettlieferungen Anwendung; im Üübrlgen tritt die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Kohlenstelle Groß Berlin. J. B.: Hilbert.

) 1. Im Gebiet des Kreises Niederbarnim:

Berlin⸗Buchholz, Berlin ⸗Reinickendor Hen. riedrichsfelde, Berlin · Rosenthal.

erlin · Heiner gde Berlin · Stralau. Gerlm ⸗· obensch önhausen. Berlin · Tegel, Her lin · Liederschönbausen. Berlin · Weiß ensee. Herlin⸗Oberschoͤneweide. Berlin Witte nau, Berlin Pankow, Gutsbezirk Schönholz.

2. Im Gebiet des Kreises Teltow:

Berlin · Grunewald, Berlin Mariendorf, Berlin⸗Schmargendorf, Berlin Marienfelde,

Serlin· Dablem (Gut). Berlin ⸗Niederschöneweide,

Berlin · Friedenau, Berlin · Johannisthal 3a ö . n,

erlin · Lichterfe erlin ·Tiextow Berlin · Zeblen dorf runewald · dorlt C Gutz, Berlin ⸗Lankwitz, Lich tenrade, Berlin Tempelhol Wannsee.

Bekanntmachung.

Dem Metzger Hugo Winkels, Hatzfelderstraße 212, ist wegen Gehen che htig 6 Sandel mit Gegenständen des iäglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Winkels zu tragen.

Barmen, den 28. April 1920.

Die Poltzeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Wilhelm Rosenbaum in Bochum, Spichernstraße Nr. 24, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 19165, betreffend Fern⸗ haltung unzuderläffiger Personen von Handel KG Bl. G. so