1920 / 98 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 13.

Der 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1919 erhält solgen den Wortlaut:

Für die Leistungen und den Anspruch darauf gelten die S5 1II18, 19, 210, 216, 217, 225, 224, 1531 bis 1633 der RNeichsversicherungsordnung entsprechend.

5 14.

Der 8 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. September 1919 erhält folgenden Wortlaut:

Die Vortschriften des 5 8 treten mit dem 10. Januar 1920 in Kraft. 5 15. Der 5 425 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: . Was nach 55 420 bis 123 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anberen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme der der Wochenhilfe und des Sterbhegeldes. 516. Im 5 1942 Abs. 1 der Reichsversicherungs ordnung wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: Dies gilt cht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkanft erwachsen sind. Bei den gegen Unfall Ver— sicherten und ibren Hinterblievenen gilt es nur insoweit, als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach 5 899 Gleichgeftellten handelt. 8 17.

Dieses Gesetz tritt mit seiner NRerkündung in Kraft.

Für Versicherungsfälle die vor diesem Tage eingekreten sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 26. September 1919 weiter, soweit sie für die Wöchnerin günstig'r sind.

Wöcherinnen, die in rer Zeit wichen dem 1. Oktober 1919 und dem Inkrafttreten dieses Gesenes entbunden worden sind und als nich bersicherungefrei' keinen Ansprach auf Wochenhilf⸗ nach 5 2052 der Reichsbersicherungsordnang in der Fassung des 5 10 des (esetzes vom 26. Septeinber 1919 haben, stehr der Anspruch vom Tage der Niederkunft ab zu, wenn sie den Voraussetz ingen des 5 205a in der Fassung dieses Gesetzes zur Zeit der Niederkunft genügten.

518.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, das Gesetz vom 26. Sep— tember 1515 in der Fassung zu veröffentlichen, die sich aus diesem Gesetz ergibt.

Berlin, den 30. April 1920.

Der NReichspräsident.

Ebert. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

*

Ver ordnung, betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt. Vom 30. April 1920.

Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauf— traglen, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 19186 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1337) und des Ge⸗ setzes, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 3. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 14) wird folgendes verordnet:

1

Lenkbare Luftfahrzeuge eufi i f und Flugzeuge), die außerhalb eines Lusthafens verkehren, ohne daß sie und ihre Führer vom Nöichs— amt für Luft« und Kraftfahrwesen zur Luftfahrt zugelassen sind, können vom Reichsamt für Luft. und Kraftfahrwesen zugunsten des Reichs für verfallen erklärt werden gleichgältig, ob sie dem der Ver— ordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts, vom 7. Dezember 1ul8 (Reichs, Gesctzbl. S. 1407] Zuwiderhandelnden ge— hören oder nicht. Mit der Zustellung der Erklärung an den. Eigen tümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fahrjengs geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf das Reich über; Rechte Britter erlöschen.

9 Diese Verordnung tritt ., Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 380. April 1920. Der Reichsverkehrsminister. Dr. Bell.

————

Verordnung über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat. Vom 4. Mai 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 31h (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs— reglerung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationaloersammlung« gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel l.

Die Reichsregierung beruft innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Reichtwirtschaftsrat ein. .

Der vorläufige Neichswirlschaftsrat hat seinen Sitz in Berlin.

Artikel 2. Der vorläufige Reichswirtschaftsrat besteht aus 326 Mitgliedern. Als solche sind einzuberufen 1. 68 Bertreter der Land⸗ und Forstwirtschaft: 1. Lam wirlschaft: W Arbeilgebervertreter der Landwirtschaft einschließlich der land= wirtschaftlichen Nebengewerbe, davon zu benennen;

1 vom Deutschen Landwirtschaftsrat unter gleichmäßiger Beröcksichtigung von Grofr, Mittel und Kleinbesitz

11 von den landwirsschaftlichen Organisationen, und zwar 4 , vom Bunde der Landwirte und vom Deutschen

andbund, 4 von der Vereinigung der Deutschen Bauern— vereine, 3 vom Deutscken Bauernbunde, R Arbeitnehmervertreter der Landwirtschaft einschließlich der land- wirtschafllichen Nebengewerbe, davon zu benennen:

13 vom Deutschen Landarbelterverbande,

ö vom Jentralverbande der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergarbeiter Den tschlands,

3 gemeinschaftlich von dem Reich werbande land⸗ und forstwirt⸗ schaftlicher Fach⸗ und Köwerschaftsbeamten (Reichsverband Deutscher Gutsheamten) uns dem Verbande land und forst⸗ wirtschaftlicher Angestellter, darunter 1 für die landwirtschaft⸗ lichen Nebengewerbe,

1 vom Reichsbund akademisch gebildeter Landwirte, .

14 Vertreter des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes (Betriebe, die in der Regel nur zur Familie gehörige Arbeitekräfte beschäftigen und eine selbständige . darstellen), aus den

Angehörigen dieser Vesitzaruppe zu benennen: ö

7 gemeinschafllich vom Reichsverbande der deutschen landwirt- schaftlichen Genossenschaften und dem Generalverbande der eutschen Raiffeisengenossenschaften und

von den Genossensckaften des Zentralverbandes der Bauern

Treinsorganisationen Deutschlands.

3 von. deusscken Landarbeiterberbande,

sz vom, zentralverbande der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergs arbeiter Ven tschlands,

.

4 Vertreter des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, zu benennen gemeinschaftlich von dem Reichsverbande der deutschen landwi chen Genossenschaften und, dem

deutschen Raiffeisengenossenschaften

Gene ralverbande der 2. Forstwirtschaft: 3 Arb

tgebewertreter zu benennen vom doutscken Reichsforstwirt Vorschlag der Arbeitgeberguppe unter Berück⸗

? s s Nor E o, Ron g * 2 5

chen und sachlichen Verschiezenheiten der Forst⸗

3 Arbeitnehmewertreter, zu benennen vom deutschen Reichsforst— wirtschafts rat, und zwar: 2 auf Vorschlag der Waldarbeitergruppe, 1 auf Vorschlag aller im deutscken Neichsforstwirtschaftsrate vereinigten Beamten und Angestellten. Bei der Auswahl der Vertreter der einzelnen Gruppen sind dis verschiedenen Teile des Reichs entsprechend zu berücksichtigen. II. 6 Vertreter der Gärtnerei und der Fischerei: 1. Gärtnerei: 1 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Verbande deutscher Gartenbaubetriebe in Bzlin und dem Reichsverbande für den eutsch in Berlin,

en Gartenbau tnehmervertreter, zu benennen ven dem Härtner und Gärtnereigrbeiter in Berlin, dem Deutschen (nationalen) Gärtnerverband in Berlin und dem Verbande deutscher Privatgärtner in Köln a. Rh. 2. Fischerei: 1 Arl ei

rtreter, davon zu benennen; ch von dem wirtschaftlichen Verbande der seefischereien, dem deutschen Seefischereiverein ande der deutschen See⸗ und Küstenfischer. 1 vom Deutschen Fischereivereine, 2 Arbeitnehermervertreter, davon zu benennen: 1 vom Deutschen Transportarbeiterverband, Abteilung See⸗ leute, 1 vom Deutschen Berufs⸗Binnenfischerverbande.

III. G68 Vertreter der Industrie: A. in fachlicher Gliederung. . Arbeitgebervertreter und 21 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Zenitralarbeits⸗ gemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer Fach⸗ gruppen. Aus der Fachgruppe des Kohlen und Kalibergbaues sind keine Vertreter zu benennen. Unter den Arbeitnehmer vertretern müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An— gestellten sein, 2. 2 Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Reichskohlenrate, Arbeitgebervertreter und Arbeiinehmervertreter, zu benennen vom Reichskalirate.

B. in räumlicher Gliederung. Arbeitgebervertreler, zu benennen vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag aus den amtlichen Industrie, und Handels— vertretungen unter angemessener Berücksichtigung der bei der fachlichen Gliederung nicht ausreichend berücksichtigten Landes- tei le,

10 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite der Zenlralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerb— lichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands, Unter diesen müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An— gestellten sein.

19. 44 Vertreter des Handels, der Banken und des

Versicherungswesens: A. in fachlicher Gliederung.

1. Handel:

10 Arbeilgebewertreter und

10 Arbeiinehmervertreter, zu benennen von einer den Einzelhandel, den Großhandel, den Außenhandel und. die Großeinkaufsͤ— gesellschaft Deutscher Konsumvereine in Hamburg umfassenden Arbeitsgemeinschaft.

2. Banken:

Arbeitgebewertreter, zu benennen vom Zentralverbande des deutschen Bank. und Bankiergewerbes,

* *

10

der zu 1 genannten Arbeitsgemeinschaft, Vertreter der Den n n n, zu benennen vom Deutschen Genossenschaftsverband, . 33. zstellter) der Kreditgenossenschaften, u benennen von der Arbeitnehmerseite der zu 1 genannten ‚Urbeitsgemeinschaft. 3. Versicherungswesen: 1 Arbeitgebervertreter, Privatbersicherungen, . n 1 Arbeitnehmewertreter, zu benennen von der Arbei tnehmerseite der zu J genannten Arbheitsgemeinschaft. B. in räumlicher Gliederung. 8 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag aus den amtlichen In ustrie⸗ und Handel sver⸗ tretungen unter angemessener Berücksichl ung der bei der fach= lichen Gliederung nicht ausreichend herücksichligten Landesteile; unter diesen müssen 1 Vertreter der Handlsvernittlungägewerbe Handlungsagenten. Kommissionäre und Handelsmakler) und j Vertreter der Einkaufsgenossenschaften des Kleinhandels sein, 3 Arbeitnehmervertreter, von denen mindestens 2 Vertreter der Handelshilfsarbeiter sein müssen, zu benennen von der Arbeit⸗ nehmerseite der zu 1 genannten , unter ange⸗ messener Berückfschtigung der bei der fachlichen Gliederung nicht ausreichend berücksichtigten Landesteile.

V. 34 Vertreter des Verkehrs und der öffentlichen Unter⸗ nehmungen: 1. Schiffahrt:

2 2 Arbeilnehmervertreler, zu benennen von der Arbei tnehmerseite 1 1

zu benennen vom Reichsverbande der

Taran * Verbande der

3 Arbe lgebervertreter der Seeschiffahrt und des Schiffsmakler.⸗

gewerbes, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Transport. und Verkehrsgewerbes in Verbindung mit dem Verbande deutscher Schiffs. und HBefrachtungs makler.

3 Ärbeitnehmerpvertreter der Seeschiffahrt, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Transport- und Verkehrs- ewerbes,

2 Arbeitgebervertreter und 2 Arbeitnehmervertreter der Binnen⸗ schiffahrt, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Transport. und Verkehrsgewerbes.

2. Transportbetriebe:

1ẽArbeitgebervertreter und 1 ; r Spedillonsgewerbeß, zu benennen von der Zentralarbeitsge mein schaft des Transport. und Verkehrsgewerbes,

1 Arbeitgebewertreler und 1 Arbeitnehmewertreter des Per sonen. und Lastfuhrgewerbes einschließlich des Luft! und Kraft- zabrwesenz, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Trangport⸗ und Verkehrsgewerbes.

. ost: ; E WVertreter der Reichspostverwaltung, zu benennen von der Reichs. postverwaltung aus den höheren Reichapostbeamten,

Arbeitnehmervertreter des

1Vertreter der Kleinbahnen und Straßenbannen, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft für das Transport- und Ver⸗ kehrsgewerbe,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Deutschen Eisen⸗ bahnerverband,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und Staatsbediensteter und dem gemeinen Eisenbahnewrwerband,

1 Arbeitnehmervertreter der Kleinbahnen und Straßenbahnen, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft für das Trans⸗ port⸗ und Verkehrsgewerbe.

5. Städtische Betriebe:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Städtetage,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von dem

Verbande der Gemeinde, und Staatsarbeiter, dem Deutschen

Transportarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ge—

meindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands.

6. Gemeindeverbände:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Reichsrat aus Ver— tretern der Gemeindeverbände,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von dem Verbande der Gemeinde⸗ und Staatsarbeiter, dem Deutschen Transportarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ge—⸗ meindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands.

J. Oeffentlich-rechtlichke Spar- und Kreditanstalten:

1 Vertreter der öffentlichen Sparkassen, zu benennen von dem Deutschen Sparkassenverband.

1 Vertreler der öffentlich⸗recktlichen Kreditanstalten, zu benennen 3m, Verbande der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten in Berlin,

1 Arbeitnehmervertreter aus den Beamten der bezeichneten An- stalten, zu benennen vom Deutschen Bee ntenbund,

1 Arbeitnehmerpertreter, zu henennen gemeinschaftlich von der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerk—⸗ schaftsbunde der Angestellten und dem Gesamwerbande Deutscher Angestelltengewerkschaften.

VI. 36 Rertreter des Handwerkes:

16 Vertreter des selbständigen Handwerkes, die vom Reichsver- bande des deutschen Handwerkes zu benennen sind,

16 Arbe snehmerhertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerb—

lichen Arbeitgeber und. Arbeitnehmer Deutschlands. Bei der Auswahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind so⸗

wohl die einzelnen Handwerkszweige als auch die verschiedenen Landesteile zu berücksichtigen

4 Vertreter der Hanbwerkergenossenschaften, zu benennen vom Deutschen Genossenschaftsverbande. i

VII. 30 Vertreter der Verbraucherschaft,

debon zu benennen:

6 vom Deutschen Städtetag; unter diesen müssen je 2 Vertreter des Hausbesitzes und 2 Vertreter der Mieter sein,

2 vom Reichsstädtebunde,

2 vom Verbande der größeren deutschen Landgemeinden; unter diesen muß 1 Vertreter der süddeutschen Gemeinden sein,

2 vom Reichsrat aus Vertretern der kleineren deutscken Land— gemeinden, darunter 1 Vertreter der süddeulschen Landgemeinden,

8 vom Zentralverbande deutscher Konsumvereine in Hamburg,

3 . Reich werbande deutscher Konsumdereine in Köln⸗Mül⸗

im,

1 vom Allgemeinen deutschen Genossenschaftsverband in Char⸗

lotte nburg, 2 Vertreter der Hausfrauen, zu benennen vom Verbande deutscher w 2 Vertreter der Hausangestellten, davon 1 zu benennen vom Zentra sperbande der Hausangestellten Deutschlands und 1 zu benennen vom Reichsverbande weiblicher Hausangestellten,

1 Arbeitgebewertreter, zu benennen vom Deutschen Gastwirts- verbande,

1 Arbeitnehmerwertreter, zu benennen von dem Verbande der Gastwirtsgehilfen (Zentral-Organisation der Hotel⸗ Restau⸗ rant⸗ und Cafsangestellten) in Verbindung mit dem deutschen Kell nerbunde.

VIII. EG Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe, davon zu benennen:

5 vom Deutschen Beamtenbunde gemeinsam mit dem Deutschen Beam len⸗Wirtschaftshunde,

3 vom Reichsbund deutscher Technik,

1 vom Deutschen Werkbund,

1 vom Reichsverbande der deutschen Presse,

1ẽ vom Deutschen Anwaltverein,

1 vom Deutschen Aerztevereinèäbunde,

2 Vertreter der bildenden Künste, davon je 1 zu benennen von dem Verbande der bildenden Künstler in Berkin und dem Verbande der bildenden Künstler in München,

1 Vertreter der Tonkunst, zu benennen von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer gemeinsam mit dem Verbande konzer⸗ tiererder Künstler Deutschlands., E. V.,

1 Vertreter der Deutschen Schriftsteller, zu benennen vom Schutz- verbande Deutscher Schriftsteller.

HTE. EZ mit dem WMirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertraute Persönlichkeiten,

zu ernennen vom Reichsrat.

X. IT von der Reichsregierung nach freiem Ermessen zu ernennende Personen, die durch besondere Leistungen die Wirtschaft des deutschen Velkes in herborragendem Maße gefördert haben oder zu fördern geeignet sind. ,

Als Mitelied des Reichswintschaftsrats kann einberufen werden, wer die Wählbarkeit zur verfassunggebenden Deutschen National versammlung besitzt. .

Die Zugebör gkeit zu der Natignalpersammlung oder dem Reichs. tag schließl die Mitgliebschaft im Reichswirtschaftsrate nicht aus.

Artikel 4.

Die Vertreter der Gruppen L bis VIII dez Art. 2, mit Aus- nahme der von dem Deutschen Industrie und Hanmelstage, zu be nennenden Vertreter (Art. 2 Ziffer III B, IVB) sind dem Reichs— wirtscheftsmsnister innerbalb zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Geht die Benennung nicht inner— halb dieser Frist dem Reichswirtschafteminister zu, so ist die Reichs reglerung berechtz gt, die offengebliebenen Stellen nach eigenem Er— messen aus den Kreisen der Beteiligten zu besetzen.

Der Reichswirtschaftsminister gibt die Namen der ihm benannten

Vertreter dem Deutschen Industrie⸗ und Handelstage bekannt. Dieser

1 Arbeihnehmervertreker, zu benennen gemeinschaftlich von dem Zentralverbande deusscher Post.! und Telegraphenbediensteter

Berlin, dem Deutschen Trahsportarbeiterverbande dem Ver— bande deutscher Post⸗ und Telegraphenarbeiter und handwerker Bochum und dem Reichsverbande deutscher Staatsarbeiter und Bedienste ter. 4. Eisenbahn:

1 Vertreter der preußisch⸗hessischen Eisenbahnverwaltung,

1 Vertreter der anderen deutschen Eisenbahrwerwal tungen, beide . vom Reichsrat aus den höheren Beamten dieser

tiwal tungen,

—— r

hat dem Reichswirtschaftsminister innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der. Bekanntgabe seine Vertreter zu benennen. Geht die Benennung nicht innerhalb dieser Frist dem Reichswirtschaftsminister zu, so ist der Reichsrat berechtigt, die offengebliebenen Stellen nach eigenem Ermessen aus den Kreisen der Beteiligten zu besetzen. Alsdann erfolgt die Ernennung der Vertreter der Gruppen IX und X des Art. 2 durch den Reichsrat und die Reichsregierung. Die Mitgliedschaft im Reichswirtsckaftsrate wird durch die dem Reichswirtschaftsminister gegenüber zu erklärende Annahme der Ein⸗ berufung erworben. Geht die Annahmeerklärung nicht binnen einer Woche nach der Zustellung der Einberufung dem Reichswirtschafts— minister zu oder wird sie nur unter Vorbebalt oder Verwahrung angenommen, so gilt die Einberufung als abgelehnt. Die zur Be— nennung befugten Köwperschaften sind davon in Kenntnis zu setzen und können erneut einen Vertreter benennen. Die Benennung muß

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung dem Reichswirtschaftsminister zugehen.

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Reichswirt⸗ schaftgrats, mit dem Tode des Mitglieds, mit der Niederlegung der Mitgliedschaft oder mit dem Fortfall derjenigen Eigenschaften, welche Voraussetzung für die Einberufung zum Reichswirtschaftsrate sind.

Bei den auf Grund von Benennungen einberufenen Vertretern

(Gruppe 1 bis VIII des Art. 2) kann die Einberufung auf Antrag der benennenden Körperschaft oder im Falle ihrer Auflösung von der Reichsregierung widerrufen werden.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied in der gleichen Weise wie das ursprüngliche Mit- glied einberufen. Die Fristen für die Benennung (Abs. 1 und 2) rechnen von der Zustellung der Aufforderung zur Benennung ab. Besteht die zur Benennung berechtigte Köwrperschaft noch nicht oder nicht mehr, so bestimmt die Reichsregierung die für die Be— nennung zuständige Stelle.

Artikel 6.

Die Mitalieder des Reichswirtschaftsrats sind Vertreter der

wirtschaftlichen Interessen des sanzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen der in Aus⸗ übung ihrer Mitgliedschaft getanen Aeußerungen weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt oder 26 außerhalb der Versammlung zur Ver⸗ antwortung gezogen werden.

Sie sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigen⸗ schaft als Mitglied des Reichswirtschaftsrats Tatsachen anvertrauen eder denen sie in dieser Eigenschaft solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Be⸗ ziehung auf Beschlagnghme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Angehörige der Wehrmacht und Beamte bedürfen zur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichswirtschaftsrats und seiner Ausschüsse keines Urlaubs.

Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrats erhalten eine Ent—

schädigung und freie Fahrt nach Maßgabe näherer Bestimmungene die

vom Reichswirtschaftsminister gemeinschaftlich; mit dem Reichs- minister der Finanzen und dem . . erlassen werden.

Artikel 6. Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrats sind verpflichtet, sich

jeder mißbräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitfliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen, Maßnahmen und Pläne zu enthalten. Soweit Verhandlungen bon dem Vorsitzenden der Doll versammlung oder eines Ausschusses für vertraulich erklärt werden,

ist über sie Verschwiegenheit zu beobachten. Artikel 7.

Der Reichswirtschaftsrat wählt seinen Vorstand, den Vorsitzen⸗

den, seine Stellvertretzt und die Schriftführer. Im Verstand müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Angehörigen der Gruppen Vll bis X des Art. 2 zu je einem Drittel vertreten sein.

Der Reichswirtschaftsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst

Die Regelung der Abstimmung im . zaftsrate bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten. Diese muß vorsehen, daß in allen nicht ausschließlich die Handhabung der Geschäfte betreffenden Fragen neben der Abstimmung nach 6 eine Abstimmung nach den Gruppen ! bis X des Art, 2 stattfindet. Auf Verlangen einer über stimmten Gruppe ist auch ihre Stellungnahme der Reichgregierung zu übermitteln. Das gleiche gilt hinsichtlich der Stellungnahme einer innerhalb einer Gruppe überstimmten Minderheit, die mindestens ein Drittel der Angebörigen der Gruppe beträgt, sowie bei Ab-

timmungen nach Kopfzahl hinsichtlich der, Slellungnahme einer ö die mindestens den fünften Teil der Abstimmenden trägt.

Die, Prüfung der Berechtigung der Mitglieder findet durch ein Wahlprüfungsgerscht statt. Es entscheidet in Spruchkammern, die sich aus dem Präsidenten des Reichswirtschaftsgerichts als Vorsitzen den, 2 vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Senagtsvor— sitzenden des Reichswirtschaftsgerichts und 4 Mitgliedern des Reichs— wirtschaftsrats, die dieser aus der Zahl seiner Mitglieder wählt, zu⸗ ammensetzen. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Reichswirtschaftsrats.

Der Reichswirtschaftsrat beschließt über seine Vertagung und den Zeitpunkt seines Wiederzusammentritts.

Der Vorsitzende muß den Neichswirtschaftsrat vor dem für seinen Wiederzusammentritt in Aussicht genommenen Zeitpunkt berufen, wenn es die Reichsregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Reichswirtschaftsrats verlangt.

Der Reichswintschaftsrat kann beschließen, daß seine Ausschüsse auch während der Vertagung in Tätigkeit bleiben.

Iden lug chu muß mindestens 1 Vertreter jeder der Gruppen III bis X des Art.? angehören. Die Gesamtbeteiligung der genannten Gruppen darf nicht weniger als den dritten Teil der Mitglieder des Ausschusses betragen.

Artikel ;8.

Der Rejchswirtschaftsrat und seine Ausschüsse sind befugt, Per. fonen, die nicht Mitglieder des Reichkewirtsckaffsrats sind, wegen ihrer . Kenntnis der zu behandelnden Fragen als Sachverständige zuzuz ehen.

Die Grundsätze für eine etwaige Entschädiqung der Sachver⸗ stän igen seßzt der Neichsmwirtschaftsminister gemeinschaftlich mit dem ichsminister der Finanzen fest. Artikel g.

Die Sitzungen des Neichswirtsckaf rats in öffentlich. Auf Antrag bon 20 M talsedern kann mit Zweidrittehmehrheit die Deffent. lichkeit ausgeschlossen werden.

Die Aucschußsitzungen find nichtöffentlich, wenn nicht der Aus- schuß mit gweidrittelmehrbeit die Oeffentlichkeit beschließt.

Die Geschäftgordnung best mmt, in welchem Umfang bei nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse die ih wen nichtangehörenden Mit— glieter des Reickswirtsckaftsrats zugegen sein dürfen.

Wahrbeitsgetreue Berichte über die Verbandtungen in den öffent- lichen Sitzungen des Neichenwertschafterats und . bleiben von jeder Verantwortlickkeit frei.

Artikel 10.

Die von der Reicksreglerung beauftwagten Vertreter baben zu allen Sitzungen des Reichewirisckaftsrats und seiner Ausschüsse jederzeit Zu fritl. Sie müssen jede meit gehört werden.

Der Reichsmirtschaftsrat und seine Ausscküsse lönnen die An— wesenhbeit ven Vertretern der . verlangen.

Die Länger sind gleichfalls befugt. Bevollmächtigte zu entsenden und durch sie den Standpunkt ihrer Regierungen zu dem Gegenstande der Verhandlungen darzulegen.

Artikel 1J.

Sozialpolitische und wirtschaftspofritziscke Gesetzentwürfe von rundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Ein— ringung dem Reichewirtscheftsrate zur Begutachtung vorgelegt werten.

Er hat das Recht, selbst solchke Gesetzeworlagen zu beantragen.

Er wirkt beim Aufbau der in der Reichwerfassung vorges—

Arbejlerräte Unternehmervertretungen und Wirtschaftsräte mit. Der Reichswärtschaftsrat kann zur Behandlung wirtschaftspwoliti⸗ scher und sozialpohttscher Fragen je einen ständ gen Ausschuß bestellen, t von dem zuständigen Ministerium zu hören ist, bevor grundlegende Verordnungen auf Grund ter Verordnungen vom 7, und 27. November 1918 (Reicks⸗Gesetzbl. S. 1282, 1339) und des Gesetzes über eine ver einfachte Form der Gesetzgehung für die Zwecke der Ucbergangemirt - aft vom 17. Äpr l 1919 (ie ck, GefetbJ. S. z6ä4) srl affen ober die r die Kriegs. und Uebergangswirtschaft von dem Bundesrate, den Vol ksheauftrggten oder den Reicheyentralbehörden einschließlich des preußiscken Kriegsministeriums gegebenen grundlegenden Vorschriften gufgehoßen oder in wesentlichen Punkten geändert werden Nimmt der Ausschuß in einer grundsätzlichen Frage eine von dem Standpunkt der

e henen

——

Reichsregierung abweichende Stellung mit weniger als drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ein, so hat diese zas Ftecht, eine Beschluß— fassung der Vollversammlung des Reichswirtschaftsrats über die Frage zu verlangen. Der Ausschuß kann seinerseits mit einer Mehrheik von drei Vierleln der abgegebenen Stimmen die Bebandhung einer Frage an die Vollversammilung verweisen. . .

Die Mitgliederzahl jedes dieser Ausschüsse darf nicht mehr als 30 betragen. Die Wahl von Stellvertretern ist zulässig und wird durch die Gachäftsordnung geregelt. Die Arbe rnehmerwertreter der Gruppen I bis Vl des Art. Z müssen an diesen Ausschüssen gleich stark wie die Arbeit gebervertreter beteiligt sein.

Artikel 12.

Der Reicksmirisckrfftsrgt und seine Amcschülsse können zur Auf FKärung wirtschafflicher und sozislpolitischer Fragen venllangen, daß die Reichsregierung oder eine von ihr damit betraute Stelle von ihrem Rechte. Auskünfte iber wirtschaftlickhũe Verhältnisse einzuziehen Ge— brauch machl und sowest nicht vas Gesetz dem entgegensicht, ihnen die Engebnisse ihrer Ermittlungen vorlegt.

Artikel 18.

Sebald die zur Wabl des endaültigen Reichewirtschaftsrgts er= forderlichen Köwersckaflen ins Leben getreten sind, ordnet die Reichs regierung die Wahl und den Zeippunkt des Zusammentritts des ent⸗ gültigen Reichswirtschaftsrats an. Nach dem Zusammentritte des setzte ren verfügt die Reichsregierung die Auflöfung des vorläufigen Neichswir schaf to rats.

Artikel 14.

Diese Verordnung Heitt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 4. Mai 192.

Die Reichsregierung. Müller.

in Kraft.

Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 4. Mai 1920. Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft

vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der

Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von

der Natlonalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Arti kel J. § 11 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1818 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) ist zu streichen. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller. Verordnung,

über Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtung s⸗ mitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1866).

Vom 26. April 1920. Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über eine vereinfachte

Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uehergangswirt⸗ schaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von

der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: Artidel 1. § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis pon Hrennsto fen und Beleuchtungsmitteln., vom 11. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1366), erhält folgende Fassung:

Die Landeszentralbebörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Be⸗ triebe und in Ginzelfällen eine frühere oder eine spätere Schließung, diese jedoch nicht über 111 Uhr abends, anzu⸗ erdnen oder zu gestatten.

Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. April 1920. Die Reichsregierung. Müller.

Verordnung,

betreffend Abänderung der Verordnung über Er— werbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 98).

Vom 6. Mai 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 488) verordnet, was solgt:

Artikel 1

Die Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 98) wird wie folgt geändert:

1 Im 52 Abs. 1 Satz 1 werden binter dem Worte ver⸗ pflichtet“ die Worte „sowelt ein Bedürfnis dazu bestebt“ ein geschoben.

2) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwande für die Erwerbslosenfü sorge vom Reiche sechs Zwölft'l und von dem zuständigen Lande pier Zwölftel erfeßzt. Der Relchtzarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsministerß der Finanzen für leist ngsschwache Gemeinden oder jür einzelne Bezirke eine Erhshung der Reichsbeihilfe be⸗ willigen.“

3) 5 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Wer wegen einer 66„ss vom Hundert übersteigenden Be— einträchtigung der ,,, Rente bezieht, ist nicht als ne gan, im Sinne des § 6 anzusehen.“

4) 8 Oe erhalt fo gende Fassung:

„Art und Höhe der Unterstützung für die Erwerbalosen ist dem Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes über⸗ lassen. Es ist jedoch für eine ausreichende, nach der Zahl der zuschlagsberechtigten Angehörigen (6 6 Abs. 3) angemessen zu erböhende Unterstützung zu sorgen; an Stelle von Geldunter⸗ stüßungen können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens. mitteln und dergleichen) treten. Die Unterstützung darf erst nach einer Wartezeit bon mindestens einer Woche gewährt werden. Eine Wartezeit darf jedoch nicht festgesetzt werden für 1. die im 5 5 Abs. TZ bezeichneten Personen bei der Rückkehr

in ihren früheren Wohnort,

2. Kriegtzteilnehmer im Falle des 5 5 Abs. 3, 3. Kurzarbeiter im Falle des 5 9 AÄbs. 2,

f

4. Personen die nach einer Beschäftigung von wenlger alz sech Wochen orer nach Krankheit von mindestens einwöchiger

Dauer un ler intzunge bedürftig werden.

Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeit⸗ nehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so er— halten die Arbeitnehmer, sofern 10 vom Hundert des Wochenarbeitz⸗ verdienstes Doppelwochenarbeiteverdienstes) den Unternützungsbetrag der Woche (Doppelwoche) bei gänilicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbslosenunterstügung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeits verdienst und Eiwerbslosenunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdiensses bei voller Arbeitszeit; 5 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bedürfttgkeit nicht zu prüfen ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über den Arbeits⸗ verdienst Auskunft zu geben und auf Erfordern der Gemeinden oder Gemeindeverbände die Errechnung und Ausiablung der Unter sützung kostenlos zu besorgen. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann die ien, ,, . mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen den Hundertsatz von 70 auf 60 herabsetzen.

Die Unterstützung darf nur für die sechs Wochentage gewährt werden und ohne Familienzuschläge die für die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit iu den Ortaklassen A bis KE vor— geschriebenen Höchstsätze ncht übersteigen. Maßgeblich für die Ein— reihung der Orte in die Orteklassen ist das Ort -klassenverzeichnis, wie es für die Hewährung von Ortszuschlägen für die Reichs beamten aufgestellt ift.

Die Höchsätze betragen:

in den Orten der Ortsklassen A B 0 D und R I) für männliche Personen a. über 21 Jahre, sofern sie

nicht in dem Haushalt eines

anderen leben. 8g Joe 6e d GS b. über 21 Jahre, sofern sie

in dem Haushalts eines

ne,, J

2) für weibliche Personen

a. über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem Haushalt eines

anderen enn , b. über 21 Jahre, sofern sie

in dem Haushalt eines

abend . n ü ,,,, .

Die Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen ins⸗ gesamt das Andertbalbfache der ihm qewährten Unterstützung, im einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen:

. in den Orten der Orteklassen

für -. d

a. den Gheggtĩ b. die Kinder und sonstige unter⸗

stützungsberechtigte Ange⸗

hörige . . ,

Stehen in einzelnen Orten die Höchstsätze des Abs. 4 in einem auffälligen Mißverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung und er— reichen sie den nach der Reichsversicherunge ordnung festgesetzten Orts- lohn nicht, so kann die Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichgarbeitsministers gestatten, daß Unterstützungen bis zur Höhe des Orttlohns gewährt werden.

Wenn ein Crwerbsloser eine Arbeitestelle annimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nach Angewöhnung der erforderlichen Fertigkeit gelangen kann, so kann ihm die Gemeinde, in der er Grwerbslosen⸗ . bezogen hat oder beziehen durfte, aus Mitteln der Er⸗ werbtlesenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von sechs Wochen gewähren, sofern nicht der verdiente Lohn den hisherigen Betrag der Erwerbslosenunterstützung um dret Mark werktẽglich übersteigt. Der Zuschuß darf den Unterschied wischen dem Lohne und der um drei Mark werttäglich vermehrten Unterstützung nicht überschreiten.“

b) Hinter 5 9 wird folgender 8 9a eingefügt:

„Die Unterstützung darf einem Erwerbzlosen böchstens für die Dauer von inggesamt 26 Wochen gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Frist bleiben Unterstützungen, die für die Zeit vor dem 1. Oktober 1919 gewährt worden sind, außer Betracht.

Zar Vermeidung unbilliger Härten kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) mit Zustimmung der Landeszentral⸗ behör e oder der von ihr bezeichneten Stelle die Fürsorge ausnahmsweise auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Mit Ablauf von weiteren 26 Wochen seit Einstellung der en ist die Unterstützung beim Ve:liegen der allzemeinen Voraußt⸗ setzungen wieder zu gewähren.

Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Höchstdauer der Unterstützung für Angehörige von Berufen, die einen besonders günstigen Ärbeitsmartt auf— weisen, his auf 13 Wochen beschränken. Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

Für die Kurzarheiterunterstützung (6 9 Abs. Y) gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht.“

6) § 12 Abi. 1 erhält folgende Fassung:

Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder . bezieht, sowie Rentenbezüge sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit zur Hälfte thres Betrags in Betracht zu ziehen und in 8e gleichen Umfang auf die Unterstützung anzurechnen.“

7) Im 3 18 Abs. 1 erhält der zweite Satz den folgenden Ein⸗ gang: Die Barleben und Zuschesse bestimmen sich“. Ferner wird dem Abs. 1 folgender Satz 4 hinzugefügt:

Der Reichsarbeitsminister 16 in Ausnahmefällen mit Zu— irn w. des Reichsministers der Finanzen die Gemeinde (den

emeindeverband) von der De enn ganz oder teilwesse be⸗ freien; für den fehlenden Betrag tritt in diesem Falle das Reich ein.“

8s) Im § 16 werden im Abs. 1 die Worte , , . Reicht chatzamts“ durch die Worte „Reichsamt für Arbeitsvermittlung., im s.? die Worte „Ver Reichskanzler (Reichsschatzamt)“ durch die Worte „Das Reichgamt jür Arbeitsvermittlung“ und das Wort Bundes ffaaten? durch das Wort „Ländern“ ersetzt.

9) 5 17 erbält solgende Fassung: .

„Die Landetzzentralbehörde kann Ausführungsvotschriften ju dieser Verordnung erlassen. Die Landeszentralbebörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann bestimmen, 81 der nach § 9 Abs. 4 und 6 für einen Ort eines einheitlichen ,. gebiets geltende Höchstsatz auch für andere Orte dieses Gebietz ju gelten hat. Daz gseiche kann im Falle des 5 9 Abs. 6 hin . der nach ihm zu gewährenden Unterstützungen für mehrere Orte eines einheitlichen Gebiets bestimmt werden.“

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1920 in Kraft. Auf Grund des Artikel ! Nr. h darf jedoch die Erwerbt« losenunterstützung nicht für die Zelt vor dem 1. Auqust 1920 versagt oder entzogen werden.

Artikel 3.

Höhere als nach Artikel 1 n. Unterstützungen, die nach den

bisherigen Bestimmungen über Erwer n n,. gewährt werden

durften, dürfen bis zum 30. Juni 1920 weitergewaͤhrt werden. Artikel 4.

Auch über den im Artikel 3 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus dürfen in Orten, in denen bisher auf Grund einer Bestimmung der