1920 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 81. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B R. 4886 an das Reichszarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 28. April 19 Der Reichs arbeite minißer. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Linonferm fabri⸗ kanten E. V. in Berlin, Lütz owstt. 107, Und der Teutsche Hurtarbeiter-Verband in Altenburg Faben beantragt, Den zwischen ihnen am 4. Tezember 1919 abgeschlossenen Reichs-Tarifvertrag jur Regelung der Lobn- und Arbeittz⸗ bedingungen in den Betrieben der reinen Linonformfabrikation gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Degember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären.

Eivwendungtn (ehen diesen Antrag können his zum 106 Juni 1920 erbobey werden und sind unter Nummer J. B. H. 4669 on das Reich arbeite ministerlum, Berlin, Suisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, ben 2. April 1920.

Der Reiche orbeitaminister. J. U.: Dr. Eltz ler.

——

Bekanntmachung.

Der Arbeltgeberverhand beutscher Ver siche⸗ run gzunterneh nwüngen E. V. in Berlin W. 8, Tauben⸗ straße 16/18, und der Arheitz eber⸗Reichsverband beutscher Versicherungsaertreter C. V. in Vresben-A, Waisenhansst aße 27, haben benntragt, den zwichen ihnen unb dem Gewerkschaftsbund kaufmänntscher Angestelltenverbände am 12. Februar 1920 aßge⸗ schlofsenen Tarifvertrag nebst den proötotsligrischen Ergänzungen vom 13. Februar 1920 zur Regelung der Gehalttz- und Angeßrltenbtbingungen der Angestellten bei Provifiong- und Verwaltun e generasdgenturen gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein ver— bindlich zu ertlären

Einwendungrn Unirng tönen bis zum 10. Juni 1826 erkboken werden nd sinb unter Nummer J. B. RK 4899 on Fe Reiche rrbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten

Berlin ben 25. April 1920.

Ver Neichtzorberm intster. J. AM.: Dr. Bu sse.

geßen dirsen

BSetlanntmachung.

Der Allgemeine the ig nb t n f für Göt⸗ tingen un Umgegend E. V., der in Lanb⸗ arbeiter verband. Gau g Hannsver, S Hilbeg⸗ heim und der Zentrelverband der Forstz, Läatdb— und Weinbergs é'beiler Teutschlanbs, Setretariat annooer, haben begntragt, den zwischen ihnen am 1. März 1970 abgeschlrss nin Tarssvetsteg zur Regelun der Lobe unh Arbensbebspennten der Laub belter ö 3 2 der Verorbnung vom 298. Trzember 19163 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Uslar für allgemeln verbindlich zu erklären.

Einwendungen pegen diefen Antrag können bis zum 25. Mai 1920 erboben werben und sind unter Nummer J. B. R. 5049 an das Reichsarbeits minisierium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichz orbritsminisser. J. A.: Dr. Bu sse.

BSefoannt machung.

Der Allgentetne Arbeitgeberverband füt Göt— tungen unb Um gtgend E. V. der Dentsche Lanb⸗ arbeiter verbend, Gap 9 Sonnover, Sitz Hildesheim, ußd ber gentralverßanb der Forst⸗ Latd⸗ und Weinberg sarbrettèr Deutschlands, Sekretariat Han— nover, haben kenpstaht, ben zwischen ihnen um 18. März 1920 abgeschtossenen Tartsbertragn zur Rentlung der Lohn⸗ und Arbeste bet ingung Fer Larbarbeiter pemäß 8 2 ber Pel— orrnung vom 25. Trzen ber 1918 (Reicht Geseßbl. S. 1466) für das Gebiet des Kreises Einbeck für allge mt in verbinblich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antroß können bis zum 25. Mai 1920 erhoben werben und sind unter Nummer J. B. B. 50d 8 an das Reichsarbeitsminisserium, Berlin, Luisen⸗ straße 3 zu richten.

Berlin, den 30 April 1920

Ter Richsgrbeiism inister.

J. A.:. Dr. Bu sse.

Gekagntnmachung.

Der Allgemeine Arbeligeberverbänd für Göt⸗ tingkn unb 6nngezend C. V. det Denttcht Lunt— arbeiterve bad, Gau g. Hankovtzt, Siß Hildeg⸗ heim ünd der Jenttglverbahß Ber Föxrsi⸗ Land und Weinbergsarbetser Deutschlands, Get relgr iat Han⸗ n over, haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. Mär z 19520 abgeschlyssenen Tarifherttat zur Rengelig der Lohn- und Arbeits blölngung'n der Landarbeiter kemäß d ?2 de ai g. nung vom 23. Delemb. 1815 (Rrchs⸗Heselzbl. S. ] ) für . des Krelses Northeim für allgeriein verbindlich zu erklären.

Einwen utznen gen biesen Antrag können bis zum 25. Mal jg20 erhoben werden und sid unter Nuinmer J. B. B. 5050 an das Reichtzerbeltzminlsterlum, Berlin, Luisen= straße 3 zu richten.

Berlin, den 30 April 18920.

Ver Reichs arbeit minister. J A.. Dr. Ju se.

Bekanntmachung. Der Allgemeine Arbeisgeberverkand für Göt⸗ tingen Und Um gegend E. VW, ber Deutsche Land—

arbeiterverband, Gau 9 Hannover, Sitz Hildesheim, und der Zentraloerband der Farst⸗, Land- und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands Sekretariat Hannover, hahen beantragt, den zwischen ihnen am 1. März 1920 ab⸗ eschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und ele. bedingungen der Lanbarbelter gemäß 8 2 der Ver— orbnunn von 25. Tezember 1918 (Reicht⸗Hesetzbl. S. 1466) für das Gebiet detz Kreises Hannov⸗Münden sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Mal 1926 erhoben werben und sind J. B. R. 5047 an das Reicht orbeitsministerium, Luisenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 60. April 1920.

Der Ntiche arbeite min sster. J. J.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

tingẽn und Umgegend C. V., der Heutsche Laßd⸗ arbeitet verbonb, Gaung Harnbyver, Sitz Hildetzheim, und der Zentralverband der Forst⸗ Land⸗ und Wein⸗ hergsarbeiter Deutschlands, Setretartat Hannover, haben htantragt., den zwischen ihnen am 8. März 1920 ah⸗ geschlossenen Tarlfver trag jur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitbbedingungen der Landarbeiter mäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 73. Dezember 1918 (Reicht-Gesetzbl. S 1466) für das Gebiet des Kreises Osterode a. Harz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können hig zum 25. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 5045 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reicht arbelte minlster. J. J.: Dr. Bus se.

Bet anni machung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels in Göpplüger, der euctschrationale Handlungz⸗ gehltf en⸗Verbapd, Gau Schwaben, weiblichen Handels- und Büroangestellten E. V. der Zentralverband ber Angeste lten, Gau Württem—⸗ derg, in Suttgart und der Gewerkschaftzbund der Angestellten, Stis verbayd Göppingen, haben bean ag. den zwischen ihnen am 10. Fehrnar 1920 ahgeschlossenen Tarifvertrag zur Negelung der Gehalis⸗ und n sie llungtz⸗ bebingungen der taufmännischen Angestellten im Groß und Kleinhandel gemäß 5 2 der Verordnung vom 26. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Göppingen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag tönnen bis zum 25. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

straße 33, zu richten. Berlin, den 380. April 1920. Der Relchsarbelts minister. J. A.: Dr. Busse.

Betanntmachung.

Der Deutsche Werkmelster-Verband, Geschäfts⸗ stelle hes Bezirks Tin Bertin, Stralaueꝝr straße 56, u n d ber Verein ber Weingroßtänler von Berlin und per Provinz Hrandenburg in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 7. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ verkrng im Anschluß an den allgemein verb dlichen Tarn if⸗ vertrag vom 16 Oltober 1919 sür die in der Weingroßhand⸗ lungen beschüstigten Lackimtister und Weinküfer im Gebiesle betz Zweckperbantes Broß Berlin gemäß S 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl S. 1456) für den⸗ selben Berufkreig und das gleiche Tarifgebiet für allgemein verhinbhlich zu erklären.

Cinwerdungen gegen ditsen Antrog können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind onter Nummer J. B. R. 5043 an das Reichs arbeitt ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, ben 30. April 1920.

Der Reichs orbeits minisier. J. Al.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Sächsische Schuhmacher-Innungsverband, Freistaat Sachsen, in Dresden und der Zentyal— Ferband der Schuhmacher Deutschlands, Bezirk 7 haben beantragt, den zwischen ihnen am 15. April 1926 abgeschlofsenen Tarisvertrag. nebst Miänimalakkord⸗ loßn tarif zur Regelung der Lohn- und An bettg be din aun gen im Schuhmachervewerbe gemäß 5 2 der Verordnung vom 26. Teßem ber 1918 (Reichs⸗Gesttzb. S. 1456 für das gebiet

Gir wer dungen gegen diesen Antrag önnen tziz zum 31. Pal 1920 erhoben werden und sind unter Nu J. B. . 525! an Tas Reichtzarbeits minislerium, Berlin, Lulsensraße 33, zu richten

Berlin, den 4 Mal 1929.

Ver Reiche arbe lte m insster. J. A.: Vr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Gewerkverein VLeutscher Metallarbeiter H-⸗D., Ortsverwaltung Chemnitz, und der Deutsche Metallarbeiter⸗-Verband, Ortsverwaltung Chem⸗ nitz, haben beantragt, den zwischen ihnen und der Freien Innung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Gewerbekammerbezirks Chemnitz am 8. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn und

gewerbe (mit Ausnahme des 5 5 Abl 2 des , n. gemäß 8 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs= . l. G. 14656) für das Gebiet der Stadt Chemnitz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einn endungen gegen diesen Antrag können

25. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

unter Nummer Berlin,

Der Allgemeine Arbeitgeberverband für Göt⸗

der Verband der

J. B. R. 5052 on das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗

bes Freistaales Sachsen sür ollgemein verbindlich zu erklären.

er

Arbeite bet ingüngen im Juweliere, Gold⸗ und Silberschmiede⸗

bis zum

IB. E. Bid3 an das Reiche arbeite mir ister um, Verlin straße 83. zu richten. Verlin, den 4 Mal 192. Der Reichs arbeite minister. J. A.: Dr. Busse.

GSekanntm achung.

Der Handelsperein E. V. Uelzen, ber Gewerk“ scha fte bund der Angestellten, Ort z verband Uelzen, ber Gewerkschaftabund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Ortsausschuß Uelzen, und der Zentral⸗ verband der Angestellten, Ortsgruppe Uelzen, haben beantragt, an Sielle des allgemein verbindlichen Tarifvertrogs vom 5. September 1919 den zwischen ihnen am 21. Apꝛil 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts ung Ansiellungsbedinsungen der kaufmänntscken Ange—

stellten im Handel (mit Ausnahme der Lehens mittelbran che) gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

Gesetzll' S. 1456 für den Stadtl ezirk Uelzen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antra 31. Mai 1920 erhoben werden und J. B. R. 5098 an das Reichsarbeitsministertum straße 33, zu richten.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Der Relchsarbeitt minister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unner dem 23. April 1920 ist auf Blatt 964 deg Taris⸗ registers eingetragen worden:

Der ziosschen dem t unb bert. Berufs genossen Deutschlands, eh ell. Chemnitz, unh her Bäckerunung Frankenberg mit Wirkung vom 15. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zut Regelung der Lohn⸗ und Arbelisbedingungen im Bäcker⸗ gewerbe wirb en ß 3 2 der Verordnung vom 25. Dezember 158 (Reichs- Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Innungg⸗ bezirks Froͤnkenberg für allgemein verbindlich ertlart. Dle allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 18. März 1920.

Der Reich z arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Das Tarifreglster und die Registeratten können im Reicht arbeitsministerium, Berlin R W;, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßlgen Vienststunden eingesehen werden.

Ärbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifper trag infolge der Erklärung des Reicht arbeiteministeriums verbindlich lst, können von den Vertragäpartesen elnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920. Der NReglsterführer. Pfeiffer.

Sekanntmachung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 963 des Tarif⸗ reglsiers eingettagen worden:

Der zwischen der Gruppe Bayern des Reichsverbanbes des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. in München und dem Deutschen Bauarbelterverband, Zweigverein Augsburg, 15. Okiober 1919 abgeschlossene Lohn- und Arbeits tarif⸗ vertrag wid für Tlefbaunrbeiten und Damm baugr beiten, bie zwischen Dillingen und Donauwörth ausgeführt werden, gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reschs— Gesetzbl. S. 1466) für allgemein verbindlich erklärt. Die all= gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 18920.

Der Reichsarbeitsminister. J A.: Dr. Sipler.

Das Tarlfregister und die Regifterakten können im Relchsarheits⸗= minlflerium, Berlin NW. ß, Luisenstraße 33,334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für dte der Tariferfrag infolge der Erklärung des Reichtarbeiteministerfums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Reglsterführer. Pfeiffer.

Bekannt macung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 861 des Tarlf⸗ reglsters eingetragen worden: Der zwischen der Gruppe Bayern des Reichsverbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. in München und dem Deut ichen Bauarbelterverhand, Zweigverein Augsburg, am . Eh ober 1919 abgeschlossene ohn? Und Urtheitg tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbei 'tz⸗ bedingungen der gemerblichen Arbeiter im Tiefhaugewerbe wird sür die Tiefbauarbeiten, welche zur Herstellung einer dritten Kraftstalion des Lechelektriztiälswerks dienen und zwischen der Flurgrenze von Gersthofen und der Lechmündnng ausgeführt werden, gemäß 8 2 der Veron dnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhr! S. 1456 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Ver Reichtzarbesttzzmininet. J. A. Dr. Sißler.

Das Tarßffregister und die Negisterakten können im Reichs arbeit maln ifferlum, Berlin Ne 6, Luisenst raße 33 34 Jimmie an, der regelmäßigen len sistunden fan f, werden

können bie, zum ind unter Nummer Berlin, Luisen⸗

——

rbeitgeber und Arbeltnebmer, für die der Tartfvertrag info] . 6 d Ter, en üer . ö 6 on den Ver rteten inen ru 8 Far r stattung det Kosten verlangen. ; e, ,. Berlin, den 23. April 19230.

Der Renlsterführer. Pfeiffer.

Beka nnim ach ung.

Unter dem 235. April 1920 ist auf Blatt 937 den Tarhf⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Industrle⸗ und Arbeiigeberverbähb für Wetken fels . S., dem Gewerkschaflabund err nn, cher gestelltenver bände, Landes ausschuß Thürtnoen. in 91 t kuh und dem Verband der Büroangestellten Orte gryppe sels, am 20. Juni 1919 n. Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts, und nstellltasbedingungen für bie kaufmännischen Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung

eißen⸗

Zentralverbanb der Bäcker, Konditoren

am

vom 23. Dezember 1918 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 1456) für das

Gebiet der Stadt Weißenfels a. S. für allgemein verbindlich

ertlärt Die allgemeine Verbinolichteit beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitz verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls tünfli für einen Handels- oder Industriezweig ein besonberer a. vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. Der Reichs arbeinszmintster. J. M.: Dr. Sitzer.

Daß Tarifregtster und die Registeratkten können um Relchgarbelts—= ministerium, Berlin Rwe 6, Luisenstraße 33/84, Zimmer 161, wahrend der regelmäßigen Tienststunden eingesehen werden.

Arbettveber und Arbeitnebmer, für die der Tarssbertrag musolge der Sitlerung des Reich zarbeiteministeriums berbindlick ist, können von den Verfragsparteien einen Abdruck de Larlspertrags gegen Gr⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 18920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

GSekanntmachung.

Unter dem 238. April 1920 ist auf Blatz 607 fd. Nr. 2 und 971 des Tarifregisters eingetragen worben:

Die zwischen dem Arheigeberverband des gewer bes für Württemberg, Bezirksgruppe Um GE. V. Deutschnationalen Handlung gehilfenver band, dem Gewertschafts⸗ bund der Angestellten, dem Reicht verband Deuischer Ange— stellten, Bezu ks zruppe 14, dem Verband der weiblichen Handels—⸗

kreises Remscheid ür allhemein verhindlich er

Handels⸗ kbem

und Büroangestellten E. V. und dem Zentralverband der An⸗ gestellten am 2X2. Dezember 1918 gbgeschlossene Vereinbarung

ju dem allgemeln verbindlichen Tarifvertrag vom 22. Ot— lober 1919 zur Regelung der Gehalis und Arbeisverhältnisse für die kanfmännsschen fn nee be in Groß unb Kleinhandels⸗ betrieben, mit Ausnahme der Lebensmitte branche, hes Drogen— andels unb der optischen Branche, wird gemäß 8 2 der zerordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs -⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Umm a. D für allgemein verbindlich erk ärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die bespnbers Fachtarifberträge in Geltung sinb. Falls künftig für einen Handels weig ein besonderer Fachtarisver trag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allg⸗meinen Verbindlichkeit aus dem Geltunge⸗

bereich des allgemeinen Tarifvert ags aus.

Der Reichs arbeitsminister.

J. A.: Dr. Sig ler.

Das Tarifregister und die Registerckten können im Reicht

Bekanntmachnng.

Unter dem 25. April 1920 ist auf Blatt 979 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen der Zwangsinnung der Schneider in Rem⸗

und dem Verband der Schneider

lands, Filiale Remscheid, abgeschlossene, am 1. Rovember 1919

in Krast geiretene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗

und Arbeltsbedingungen der Arbelterinnen im Damenschneider⸗

gewerbe wirb gemäß 3 2 der Verordnung vom 26. Dezember

1918 (Reichs Geseßbl. S. 1456 für den Bezirk des Stobt⸗ . Die all⸗

gemeine Verbindlichkeit beginnt mit hem 1. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Dat Tarifreglster unt die Hegisterakten können im Reichtarbeitt. minifterium, Berlin RW. 6, Luisenstigße 35 / 4, Zimmer 161, während der regelmäßigen ienstsiunden eingesehen werden.

Arbeilgeber und Arbettnebmer, ür die der Tartwwertrag infolge der Erklärung des Nieich garbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tariswertrags gegen Er⸗

stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 26. April 18620. Der Register führer. Pfeiffer.

Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Melbepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 1 Bohle, Koks und Briketts monatlich im Juni 1920.

nntmachung über die Bestellung kommissars für die Kohlenvertellung vom 28 II. 1917 und der 85 1, 2, 8 und 5. ber Verorbnung über Aus kunftapflicht vom 12. VII. 1917 wird bestimmt: S1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Melnng. 1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein⸗ keimischen wie eingefübrten Foblen und die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brikestlerungs, oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗ sich brennbarer sester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß ste auß dem Bergwerkshetrieb ober auß anderen Quellen stammen.

2. Brrnn dürfen im Juli nur bezogen wenden, wenn der gewerbliche Verbréucher bezüglich dieser rennstoffe den Be di

stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Junt pünktlich

nachgekommen ist.

Verbraucher unm

arbeitsmintsterlum, Berlin RW. 5s, Luisenstraße 33 34, Zimmer 161,

währtnd der regelmäßi en Tier sistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung dez Vieichsarbeileministerkums verbindlich ist, können von den Vertragspartesen elnen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen. Berlln, den 23. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 286 April 1920 i auf Blatt M2 des Tarlf⸗ registers eingelragen worden:

Der zwischen der Volkswirtschaftlichen Vereinlgung für Inbustrie, Hanel und Gewerbe des Er hebirges E V., Eg Aue, dem Gewerk chafts hund der Angestellten, dem Zentral— vesband der Angestellten und dem Hawe kschafte bund kauf⸗ männischer Angeslelltenverbätde am 20. De semher 1919 ab— eschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalls⸗ und kel el n e bedin g ngen für die kausmännischen Angeselllen im

Einzelhandel wird gemäß 8 2 der Verordnung oon 23. De⸗

zember 1918 Relchsz⸗Gese zbl. S. 1466 Antshaupt nannschaft Sch oarzenberg für allgemein verbindlich erklzti. Die allgemeine Verbindlichtein beginnt mit dem 15. Februar 1920. Der Reicht arbelttz min ster. J. A.: Dr. Sitz ler.

Daß Tariftegtßer und die Registrrakten können im Reichk⸗ arbelstminislerlum Berlin RW. K, Luisenstrafe 33 / 34. Zimmer 161, während der reeelneßtger Tienststun den einge sehen werden.

Tibengeber und Kibeitnek mer, ür die der Tarffverirag infolge der Erllärung des Reich karbeiten nis esumt verbindlich ist, können von den Vertregkparteen einen äbdruck deß Tarsspertrags gegen Ersiattung der eke verlangen.

Berlin, den 26. April 1820.

Ver Regtsterfüßrer. Pfeiffer.

Bekannt macung.

Urser kem 28. April 1930 ist auf Blut 977 des Tarif—⸗ registers eingetragen wor hen

Der zwischen dem Gena rkscha tt bund kaufmännischer An⸗ gestelllen⸗Venbänhe, Landes an schuß ? ayenn, bem Gewer cha fts⸗ bund kausmännischer Angeslelllen⸗Vr hät de, Orts aus auß Rosen⸗ eim, unz ver A ben sgemeit schaft selbstänoiger E werbe ruppen Un Rosehßeim und Umgebung um 1. Januar 1920 ahgesch ossene

Tarifvertrag ur Renelung. der Gehalttz⸗ und Anstellu⸗ 85⸗

bedingungen für bie kausmäunischen Anhestelllen mit Aus ahme der Ahgestelllen ber Irdusttt und Banken wird gemäß z 2 her Verorhhung von 23. Deremher 1918 Hie

S. 1456) für den Stadtbezik Rosenheim für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920 Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für bie besonbere Fächtarifnert ägk in Heltung sind. n tünstig für einen Han delsgweig ein besonberer Fachtari vertrag allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beg inn ber allgense wen Berbindlichtelt aus dem Geltungsbereich des all emt nen Tarifvertrags auß.

Der Reich arbeit minsster.

J. AM.: Si zler.

Das Tarifregister und die Registerckten können lm Reicht. arbeite mihtsterium, Berlin RN; , vuiserstraft 3334, Zimmer 161, während der regelinäßigtn Tirnsistunden eingeseben werden.

Rrbeilgeber und Äreitnckmer, für die der Tartsverlragg folge der Erllärung des e r m , m. verbindlich ist, können pon den Uertrgetpartelen einen Abdruck bee Tartisvertrags gegen Grstaktung der Koösten verlangen.

Berlin, den 28. April 1920.

Der Reglfterfthrer. Pfeiffer.

für daz Gebiet der

ech e senßbl.

für

Kohlen usw. verb wenn sie im

———

W

3. Brennstoffe dürfen im Juli an einen meldepflichtigen telbar ober mittelbar nur abgegeben werden, wenn Meldekarte

dem Lieferer (Järdler) im Junt die ordnungs maß ige ür diese Brennstoffe v rgel gen hat.

4. Meldungen über Kohlenverbrauch. und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Jun 1820 erneut zu erstatten.

b. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen s. S 3a].

z 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), die seit dem J. April 1919 in mindestens 8 beliebigen Monaten monatlich je 10t auch! haben (1st 1000 Eg 20 tr.), auch Landabsatz bezogen haben, ger die von der zu—

staͤndigen Zivilverwaltungsstelle (siehbe h, 1, 2) oder von dem Reichs⸗

kommissar für die Kohlenvertellung als melt epflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflichtig., wenn

sie infolge von

shnen die Brennstoff'ufuhr gesperrt ist oder wenn Brennstoffzufuhr

Kürzungen oder freiwilliger Einschränkung ihrer zurzeit neniger als 10 t monatlich verbrauchen. Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten. Kommunen, öffentlich rechtlichen Körp Vchaflen und Verbände (6. B. Gasanstallen, Werften, Straßen bahnen) sind meldepflichtig. 2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und jwar ohne Raäcksicht auf die Höbe des Verbrauchs: a die Staagtseisenbahnen; 5 die Reickßmarsne für ihre Bunkerkohlen; e] Tie Heeres betrlebWe, sowell der Bedarf durch die Lander finang⸗ beschafft wird; er, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und riketts als DTepatatkoble und zur AÄufrechterhaltung ihres benhe triebs (Zechenselbsiverbrauch] oder zum Betriebe mit oder ohne Nebenproduktenanlagen)

eigrner Kokerele oder Brikrhfabri verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem

selben Jechenbeß der gehörige Zechenanlage errichtet sine; e) die land wirt schaftlichen die in wirlschasilichen Zusammenhang mit einem landwirk. schaftlichen Betrieb von dessen Inhaber gesührt werden,

om . rbanb) kerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunäͤchst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil verwaltung stelle hach 5 5, 1, 2. Wr. R icht kommissar für die Fot lenberke lung Enn über die Meldepflicht abweichend von dinser Bestimmung enkschelden.

§ 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 100 Eg in erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des l feretz oder der Viefe rer nach Art (Stein k ble, Shin kohlenbrikelts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ brett, Zechen koks Un Gatkote), Herkunft nach Gebieten ber Amt. sichen Vertellungssitllen, mit der genauen Bezeichnung gemäß 8 h (1. B. Gebiete cht der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten ö. Siäck, Sch ammkohle bezw. Gtvb, Perlkoks usw.) ju trennen.

iter sind zu melden: . . . a) Traneportart der im Vormonat bezogenen Mengen ssiehe àbs. 2) ͤ p) Bestand am an eg * Vormonats, ej Zujuhr in Vormong ⸗. ö Vestand zu Beginn des laufenden Monatt 6 Verbrauch im Vom monat, f Bedall ur den lausendtü Monat, E borautsich licher Bedarf für den lsiehe Abf. 8), R) Bedarf für den Vormonat. .

2. Die Transportart ist in Spalte 82 1 melden durch die im

folgenden uführungeichen ant hr hegen . sirzun gen, bel Bezug ubrenweise ab Zeche: „Lan dablatz'; . 2 u rwerk Vor Plahhänblet oder dem Uushelfrüben:

Platz. mit der Hzubahd ab Zeche: Bahn; Kt der lein bber Straßenbahn: ‚Klemnbabn /; mit vir Hukbahn ab Sälff: „Um schiah

folgenden Monat

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen; „Per delwagen*; mit dem Schiff biw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff; durch Ketten“, Seilt ahn, Verbindungsgleis und jonftige

eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube:

Eigentr.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Trangportarten, so ist

dies für

die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monate bedarf Spalte 8 der Meldekarte) ist anzugeben

die an gleichgũ neuen durfen die laut

sind, haben alt Bedarf Null an ugeben;

sich zur Führung det Betriebs benetigte Brennstoffmenge, liig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand orer aus Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, amtlicher Verfügung von der Belieserung ganz ausgeschlossen solche, die von der Be⸗

lieferung über eine bestimmte Brennsteffmenge oder „quote hinaus auzgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. sondern

4 wurde,

nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Junk meldekarte rot zu unterstreichen. Aus hilfe lieferu ngen Wenn

2. Zufuhr

Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Grrechnung taisächlicher Fesistellung zu melden. ;

5 3a. Aushilfslieferungen.

Wenn Brennstoff im Mai von einem Lieferer bezogen der in der Aprilmeldekarte als Lieferer dieses Brennstofftz Besondere Meldekarten für die . nicht zulässig. ein Verbraucher im Vormonat auß Bestand oder Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat

urückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10st oder mehr benagen, in den Spalten am Fuß der

Karte zu melden.

oder als

Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt

Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich

auch auf die Rücklabe entliehener Brennstoffe. 3. Der Empfänger oder Räckempfänger der in 5 3a“ behandelten

Lleferun strichen

gen hat diefe gemäß 8 za! im Hauptteil der Karte rot unter- zu melden.

5 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch

an Brennstoffen nach Art,

Bestand

Herkunftsgebiel und Sorte in solcher

Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den en jederzeit möglich ist. § 5. Melde st ellen.

LMeldungen sind zu erstatten: 1. an den Reichatommissar für die Kohlenvertellung in Berlin,

und zwa

r in zwei Ausfertigungen;

2 an die für den · Belriebsort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenabteiluag der bisherigen Kriegsamtsstelle ge= tretene Zivilverwaltungsste lle Koh lenwirtscha fisstelle, Demobilmachungts⸗

stelle, Landes kohlenstelle, Landeswirtschafisamt usw.),

setzte w

iffer 1

ide len telle, imt für das be estliche Gebiet siehe Ziffer UI, für Freistaat Sachsen siehr V, für die Bezieher von Saarkohle stehe 6, 106

3. an die unter Berüäcksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtllce Verteilungsstelle (siehe 8, VI, VII

und VIII, sowie §5 6). den Gebteten mehrerer Amtlicher Vertetlungsstellen, diese Am .

4. an den Lieftrer

Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus t so sind an alle ntlichen Vertellungsstellen Meldekarten einzusenden;

des Meldepflichligen. Bestellt der Melde-

pflichtige bei mehreren Lieferern, 0 st an jeden Lieserer eine be⸗

sondere

stoffe aus mehreren Herkunfisgebieten, Karten

viel Für die zogenen

ländischen Li ferer,

Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ so hat er diesem Lieferer so einzureichen, wie Herkunstsgeblete in Frage kommen. von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus- sondern (soweit es sich um nicht in Bavern ge⸗

Meldekarte zu richten.

legene Betriebe handelt an den zoblenauggleich Dregden (stehe 8 6

Ziffer ? Für Be

zu senden, und zwar mit der Aufschrift; „Auslanbstohble“. trüäbe, die in Bavern liegeg, sind diese Melletarten mit der⸗

selben Aufschrist an bie Amtliche Verteilungsstelle München 18 6, 8) zu senden. . ö Außerdem lst eine besondere sechste Meldelarte mit der Aufschrift

Aus lar

Verbrauchern

haben N

dkohle! an den Koblenausgleich Dresden von denjenigen in senden, dit nicht in Bayern ihre Verbfauchestelle nd böhmtsche Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle,

von einem deutschen Lieferer beziehen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmtttelbar

bejogenen sonstigen

Lieferer

Kurfsrstenstr. 117“

. Absatzge liegt, ei

(siene auch F 6, 7a

(nichtböhmischen) Brennstofte ist die für den besiimmtt Meldekarte an bit „Ein fuhtabteilung, Berlin W. 62 zu senben. Siehe auch 5 5 Ziff. 8.

Außerdem haben Meldepflichtige. deren Vrrhrauchestelle im biei der Rheinischen Kohltutzan dels. und Rerdereigesellschaft ne besondere Vieltefarle an den , Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der

Rheinischen Kohlenhandels. und Rerdereigesellschaft verwenden. Diese

besondere, sechste Melekarte ist in

die bet § 5, 1.

III den in

Amtlich

Untersachsenhausen 9,

den Meldetartenheften enthalten, den betreffenden süddeutschen Zivllverwaltungsstellen nach 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer Ziffer JL genannten Meldekarten eine 6. Meldetarte an die e Verteilungestelle für daz tesetzte we siliche Gebiet, Köln, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe

aut dem rhei ischen Bezirk verwenden. JV. Meldenflichtige, deren Berbrauchsstelle im Freistaat Sachsen

oder S Gaz

achsen · ien ura liegt, haben mit Autnahme der Elektrizitats . nd Wasserwer ke, an Stelle der in 8 5, 1. 2 erwähnten einen

Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe—⸗

aufsichtsamt zu senden.

Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt

bezw. durch dessen Unterverreilungestellen ausgegebenen Meldekarten -

heste enthalten dementsprechend s erldekarten.

Elektrizitäts-, Gag.

und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldektarte.

V.

Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch

wenn mehrere Karten an verschie dene Amtliche Verteilungsstellen oder perschiedene Lirferer zu richten siad, mässen sämtliche Karten in allen

Teilen zeichnun

genau glelch lauten Dies bezieht g der Sorten und Mengen und di

ich auch auf die Be⸗ e Namen der Lieferer,

ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

6

Für Gaskoks sst die unter ÄÜbfatz 1, Ziffer 3 genangte, an

die Amtliche Verteilungs telle ju richten de Meldekarte an die AÄdresse: „Gastoktabteilung, Berlin Ww. 62, Wichmannstr. 19, ju senden.0

V VI

Absatz 1, Ziffer 3 genannte,

J. Für Saartohle siehe § 6, 16. . II. Für andere als böhmische Auslandekghle ist die unter ang die Amliche Verteilungestelle in

richtende Meldekarte an die Ginfuhrabteilung Berlin W. 62,

fürstenstr. 117“, zu senden.

66 schles 2.

z.

Slehe auch S 51 Ziff. 4.

S6. Amtliche Verteilung stellen.

iche Vertellungsstellen sind:

. är Sternkohle aus Dber⸗ und Mieder n:

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in

Berlin W. *, Unter den Linden 82.

Für Rubrkohhen): Amtliche erteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Ber tha⸗Krupp-⸗Straße 4.

Für Steinkkoblen aus dem Aachener ‚Revier: Amsliche Verteslungsstelle fär die Sieinkohlengruben deg Kachener Revlers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. 46 die Braunkoble fans dem Gebiet recht er E ble)

be mit Au nahme von sächsischer Braun

UImtli e Verteilungsstelle ir die Braunkohlenwerke ve . der Elbe in Berlin NW. g Unter den een . u

J 9

Auch Briketts, Schlammkoble und Robs. Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoka.