schaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reich regie ung mit Zustimmung des Reichs ais und des von der verfassunggebendzen Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
8
ö *
Die Vorscheiften dea 8 110 zes Gesetzes über das Branntwein monopo! vom 26 Juli 19153. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 857) treten bis auf weiterettz außer Wirksamkeit.
S 2.
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten
folgende Fassung:
Nummer des
Zolltarif⸗ e ntner
Mark
—— —
(1753/9 Branntwein aller Art einschließlich des Weingelstes, Arrak, Rum Kognak und ver— setzte Bra ntweine; Mischun zen von Weig— geist min Aether und Lösungen von Aether in Wein leist:
in Fässern:
,,, Arrak Rum, Kognak anderer Brangiwein .
in anderen Behältnissen
Essig aller Art: in Fässern oder Kübeln. J in anderen Beh nltnisseen·
Anmerkung: Essig mit mehr als 15 Ge—
wihtsteilen Essisäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen.
Essigsähre, auch kristallisiert (Eisessig) und Essigsäureanbydrid: hei einem Gewichte
der unmittel⸗
baren Um⸗ schließung
. Aether aller Art, einfache und jusammen—
gesetzte; auch Kognaköl (Weinbeeröh:
J, 120
in anderen Behaältnissen..... 165
§ 3.
1. Als Ersatz für die Belastung, die der im Inland hergestellte WBrannfwein durch das Gesetz über das Branntwesnmonopol erfährt ist beim Eingang von Branntwein, insoweit die Einfuhr nicht durch die Monopolverwaltung erfolgt, von weingeisthaltigen Erzeugnsssen, von Aether, von therhaltigen Erzeugnissen, von . und Essig⸗ säure, außer dem Zolle ein Monopolausglesch zu erheben.
2. Die Monopolausgleichschuld enisteht mit der Krenzüber— schreitung. Der Monopolausgleich wird fällig, sobald die Ware zum freien Nerkehr abgefertigt ist.
J.
§ 4.
1. Der Monopolausgleich it in Höhe des Unterschieds zwischen dem regelmäßigen Branntwesnverkaufspreis und dem Branntwein⸗ grundpreis 1u berechaen:
bei Braunswein und bei weingeisthaltigen Erzeugnissen von der in dem Branntwein und den weingeisthaltigen Erzeugnissen enthaltenen Weingeissmenge,
bei Aether von der Weingeistmenge, die zur Herstellung des Aethers und bei ätherhaltigen n, . von der Wein⸗ geistmenge, die zur Herstellung des in 6 Erzeugnissen enthaltenen Aethers durchschniftlich erforderlich ist.
Beim Eingang des Branntweins und der weingeisthaltigen Er—
von mindestens 20 kg nebst von weniger als 20 Eg
zeugnisse sind verbindliche Erklärungen über die Raummenge, das Cigen⸗
gewicht und den Weingeistgehalt, beim Gingang des Aethers und der ätherhaltigen Eneugnisse verbindliche Erklärungen über das Gigen— gewicht deg Aethers und des in den ätherhaltigen Erzeugnissen ent- haltenen Aethers für die einzelnen Behãl in iffe vorzulegen. Beim Eingang in größeren Umschließungen e . Korbflaschen, Ballons
usw )), mitz einem Gewichte von mindestens 20 kg einschtießlich des Inhalts ist außerdem das Gigengewicht der Umschließungen anzugeben.
2. Werden die nach Abs. ] verlangten Erklärungen nicht vorgelegt oder sind sie unzutreffend, so ist der Monopolausgleich nach den Vr schriften über die ZJollerheb ung zu berechnen; er beträgt alsdann für den Doppelzentner: .
bei Likören und weingeisthaltigen Erzeugnissen 40 Hundertteile,
bei Arrak, Rum und Kognak 60 Hundertlelle,
bei anderem Branntwein 100 Humertteile,
bei Aether 120 Hundertteile,
bei ätherhaltrigen Erzeugnissen 60 Hundertteile ; desjenigen Betrags, der sich ergibt, wenn von dem ür das Hektoliter Weingeist, festgesetzten regelmäßigen Branntweinverkaufspreise der Branntweingrundpreis abgezogen wird. Das gleiche Verfahren ist an⸗ zuwenden, wenn der Ginhringer es beantragt.
3. Beim Gingang solcher weingeisthaltigen Erzeugnisse, zu deren
Herstellung, falls f
Eingang von Aether, der nachweislich zu Zwecken verwendet wird, zu denen im Inland Aether aus einem zum ermäßigten Branntzwein— verkaufspreis abgegebenen Branntwein hätte verwendet werden dürfen, und beim Eingang von ätherhaltigen Erzeugnissen, ju denen im In⸗ land in der bezeichneten Weise hergestellter Aether hätte verwendet werden dürfen, wird in den Fällen des Abs. 1 oder 2 der Monopol ausgleich nur in Höhe des Unterschieds zwischen dem ermäßigten Ver— kaufpreis und dem Branntweingrundpreis erhoben. Die Erhebung des Monopolausgleichs unterbleibt in diesen Fällen, wenn der ermäßigte Branntweinverkaufspreig niedriger ist als der Grundpreis.
ö Beim Ginganß von Trinkbranntwein ist außer dem Zolle und dem Monopolausgleiche das Freigeld nach den für inländische Er⸗
zeugnisse geltenden Vorschriften des Monopolgesetzes zu erheben.
86.
„Der Monopolausgleich ist bei Essig und Essigsäure in Höhe der Essigsäureverbrauchsabgabe nach den für die inländi che Essigsäure . Vorschriften zu erheben, und zwar auch bei Essig nach dem
ehglt an wasserfreier Essigsäute. Wird die eingeführte Cssigsäure zu Zwecken verwendet, zu denen im Inland von der Essigsäure⸗ perbrauchsabgabe befre te Essigsäure abgegeben wird, so bleibt der Monopolausgleich unerhoben.
§ 7.
Der nach den Vorschriften des 5 4 zu erhebende Monopolautgleich bildet eine Monopoleinnahme mit der Her . daß ein der , . litereinnahme (. 103 des Moncvolgesetzes; entsprechender rag unmittelbar an die Reichskasse abzufuͤhren ist.
5§5 8. Die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 den obersten Landesfinganbehörden zustehenden Befugnisse gehen auf den Reichsminister der Finanzen über.
. Der Reichsrat sann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Gesetzes über das Branntweinmonopol zu besonderen Härten fuͤhren würde, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen zulaslen, soweit die Zu—
ständigkeit nicht durch dieses Gesetz einer anderen Stelle vorbehalten ist.
§ Io. . Der Reichsminister der Finanzen kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
ie im Inland erfolgt wäre, Branntwein zum er. mäßigten Verkaufspreise hätte abgegeben werden dürfen, sowle beim
5§ 11. 1. Die Porschriften der s§5 8 Und 9 treten mit dem der Ver kündung der Verordnung folgenden Tage in Kraft.
2. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Verordnung
hestimmt der Reicksminister der Finanjen. Er bestimmt auch den Zeitpunkt des Außerkraftttetens der Verordnung.
2
Berlin, den 3. Mai 19209.
Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147). Vom 30. April 1920. Auf Grund des 8 61 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 19290 (Reichs Gesetzbl. S. 147) wird nach Verhand⸗ lung mit den wirischaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer von der Reichsregierung folgende Verordnung erlassen: Im Bereiche der Reichspost⸗ und Telegraphenderwaltung werden
örtliche Vertretungen, Bezirksbetriebsräte und ein Zentralbetriebsrat
gebildet. 1 Oertliche Vertretung. 2 Ein Ortsbetriebsrat wird gebildet
1. je fü das Reschspostministerium und die ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen (Telegraphen⸗Versuchsamt, Tele—⸗ graphen⸗Apparatamt, Funk-⸗Betriebsamt, Fernsprech⸗Linien— büro, General-Postkasse, ferner für die bayerische Abteilung des Reichspostministeriums in München.
i ,, , ö . 2. . jedes Ober -⸗Postdirektionsbezirkes für jede selbst. J
ändige Dienststelle (Ober -⸗Postdlrektion, Verkehrsanstalt, Telegraphenbauamt und sonstige derartige Dienststellem. 83.
Soweit Telegrapbenbauämter noch nicht bestehen, ist ein gemein⸗ samer Betriebsrat für die Bauführerbezirke zu bikden, deren Zu— sammenfassung in einem Telegraphenhauamt beabsichtigt ist.
Auf Wunsch der wirtschaftlichen Vereinigungen der Telegraphen— arbeiter kann die örtliche Vertretung auch so geregelt werden, daß
1. Cinzelbetrichträte für jede Bauabteilung in Ortsfernsprech— netzen und ferner für jeden Telegraphenbauführerbezirk, der nicht zu einer Bauabte lung gehört,
2. ein Gesamtbetriebsrat für den Bereich des ganzen Tele— graphenbautmts gebildet werden.
Die Cinzelbetriebsräte sind dem Gesamtbetriebsrate neben-
geordnet; sie können nur durch diesen mit dem Bezirksbetriebsrat in
zerbindung treten und den Be irksschlichtungsausschuß amufen, nach— dem der , , ,, und das Telegraphenbauamt zu der An⸗ gelegenheit Stellung genommen haben.
§ 4. Nichtselbständige Zweigstellen, die sich wie Zweigstellen von Bahnpostämtern mit dem Hauptamt nicht an demfelben Orte be— finden, erhalten für ihr Personal eine besondere Vertretung.
8 65. Werden in der Regel weniger als 20, aber mindestens 5 wahl⸗ berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, so ist unter den Voraus setzungen des 5 2 des Betriebsrätegesetzes ein Betriebsobmann zu wählen.
6.
Wenn nach der Zabl der . weder ein Betriebsrat zu erJichten noch ein Betriebsobmenn zu wählen ist, können die Arbeik— . auf ihren Wunsch und, soweit örtliche Berhältnisse nicht ent.
egenstehen, einer benachbarten Verkehrsanstalt (Dienststelle) zwecks . eines gemeinsamen Betriebsrats zugeteilt werden. Naͤheres hierüber bestimmt erforderlichenfalls die OGber-Postdirektion im Ein—
parnehmen mit den belelligten wirtschaftlichen Vereinigungen der
Arbei lnehmer.
§5 7.
Die örtlichen Vertretungen der Anbei tnehmer besassen sich im Rahmen der ihnen nach dem e e erg zustehenden n,, nur mit örtlichen Angelegenheiten fllr den Personenkreis, für den fie gewählt sind.
5 8.
Wenn bei Streitigkeiten zwischen der örtlichen Vertretung und dem Vorsteher der Dienststelle keine Ginigung erzielt wird, so hat der Vorsteher die Sache, falls die Arbei inehmervertretung sie nicht zunächst an den Bezirksbetriebsrat weitergeben will, auf Verlangen der Awrbeitnehmewertretung der Ober -⸗Postdirektion vorzulegen.
Beabsichtigt die Oher⸗Postdirektion gegen den Antrag der Arbeit nehmervertretung zu ensscheiden, so hat sie zunächst die Stellungnahme des Bezirksbetriebsrats herbeizuführen. Einigen sich dieser und die Ober⸗Postdirertion, so ist damit der Streitfall erledigt, sofern nicht die örtliche Verte tung binnen? Wochen nach Zustellung der Ent— ö der Ober⸗Postdirektion den Beßirksschlichtungsausschuß anruft.
Kommt keine Ginigung zwischen der Ober-Postdirektion und dem Bezirksbetriebsrate zustande, so kann der Bezirksbetriebsrat binnen 2 Wochen nach . der Entscheidung der Ober-Postdirektion
betriebsrate keine Einigung zustande, so kann der Zentralbefriebsrat gegen die Entscheidung des Reichapostministeriums binnen? Wocen nach Zustellung der Entscheidung den Zentralschlichtungsausschuß an—⸗ rufen.
8 10.
.Der Bezirksbetriebgrat, besteht in Ober-Postdirektionsbezirken mit 2000 oder weniger Arbeitern und Angestellten aus 5 Mitgliedern. Ihre Zabl erhöht sich fü je weitere 190 um 1 Mitalied. Eine überschießende Zahl von 500 und mehr wird für volle 1060 gerechnet. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 18.
8 11.
Die Wahl erfolgt aus der Mitte sämtlicker Arbeitnebmer eines
Ober-Postditektionsbezirkes in unmittelborer um geleimer Wahl nach den . der Verhältniswahl. Innerhalb des Ober-Post— direktionsbezirkes gelten die Wahlkezirke der Srtsbetriebsräte als Stimmbezirke für die Wahl zum Bezirksbetriebsrate. Für die Leitung der Wahlen ist am Sitze der Ober -Postdirektion von dieser ein Wahlporstand Jemäß § 102 Abs. 2 des Betriebsräfe- gesetzes zu bestellen. Dieser prüft die ihm einzusendenden Wahlvorschsläge und bringt die gültigen Vorschlagslisten zur Kenntnis der Wähler. Die Wahlvorsténde der Stimmbezirke haben nach Schluß der Wahl die den einzelnen Vorschlagélisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und das Ergebnis am Tage nach der Wahl dem Wahlborstande des Bezirkes mitzuteilen. Dieser stellt das Endergebnis zusammen.
Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem Bezirkswahlvorstande der Ober⸗Postdirektion sogleich mitzuteilen und werden von dieser durch Begirksberfügung bekanntgemacht.
III. Zentralbetriebsrat.
Kommt zwischen dem Reichspvostministerium und dem Zentral—
§ 12. Für den gesamten Bereich der Reichs Post. und Tel. raphen⸗ verwaltung . Zentralbetriebsrat gebildet. ö Dem Zentralbetriebsrate fallen diejenigen den Betriebsräten Hrn zugewiesenen Aufgaben zu, welche Über den Bereich eines Bezirksbefriebs rats hinaus von Bedeutung sind, ferner die Beratung über dir jenigen Angelegenheiten, die ihm von dem zur Behandlung überwiesen werden. Hinsichtlich der Bebandlung der Streitigkeiten zwischen dem Reichs. een, und dem Jentralbetriebgrale findet 8 Abf. 5 An- wendung
§ 13. Der Jentralbetriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern, die won den Arbeitnehmern in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund— ligen der Verhäl tniswahl gewäblt werden. Die Wahl erfolgt durch Abagbe ven getrennten Stlmmqzetteln gleichzeitig mit der Wahl zu den Bezirksbetriebsräten.
Für die Wahl bilden das Reichspostgebiet, Bavern und Württem—
berg se einen Wahllömwer. Von den Arbeitnehmern im Neichewost⸗
e j sind 14. von denen in Bayern 2 und von denen in Würtlem— 1g 1 Mitglied zu wählen.
Für die Leitung der Wahlen zum Zentralbetriebsrat ist in Berlin,
eichẽpostministerium
München und Stuttgart der für die Bezirksratsrmahlen an diesen Orten bestellt; Wahlvorstand zuständig. Das Ergebnig ker Wahlen ist von den Wahlvorständen der Stimmbezsrke an die Bezirkswahl⸗ porstände und von diesen , , , an den Zentralvorstand in Berlin mitzuteilen. In Bayern sind die Ergebnisse von den Bezirks⸗ . zunächst an den Wesirkswahlvorstand in München und von diesem an den Zentralwahlv 26 in Berlin weiterzugeben. Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem Zen tralwahldorstand in Berlin dem eichspostministerium mitzu— titzilen und werden durch das Nachrichtenblatt des Amtsbiatts des Reichspostministerlums bekanntgemacht.
LIV. Besondere Bestimmungen.
§ 14. Auf dis Be)irkebetriebsräte, die Gesamtbetriebsräte und den Zen⸗ xrralbetriebs rat ier die Bestimmungen der S5 5 und 27 83 X triebsrätegesetzes keine Anwendung. Biese Befriebsräte wählen eien ,, . i g, i e g , die Vertretungen wohl Arbeiter wie Angestellte al itglieder haben, nicht gleichen Gruppe angehören dürfen. .
15.
Das Verfahren bei Eta fan ist in allen Insta
Mbglichkeit zu a n. ,
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 80. April 1920. Der i ge rn, m er Giesberts.
Verordnung über Einfuhr gen Oelkuchen, Fisch⸗ und leischmehl.
Vom 5. Mai 1920. Auf Grund des 5 4 Abs. 3 der Verordnung über die
den Bezirktschlichtungsausschuß anrufen. Geschieht dies, so kann die Ober-Postdirektion die Sache, falls sie grundsätzlicher Natur oder über den Bereich der Ober-Posfbsrektion hinaus von Bedeutung ist, unter leichzeitiger Benachrichtigung des Beg rkeschlichtungsaugschusses dem hie e affiner ,. vorlegen. Der Bezirkeschlichtungsausschuß hat daraufhin das Versahren einstweilen auszusetzen.
Dos Reichspostministerium kann. wenn eL der Auffassung des Bezirksbetriebzrals nicht beitritt, die Sache an die Ober- Post direktion zur Entscheidung durch den Hei rkescklichtungs aug fchu zurückgeben oder sie dem Zentralbetriebsgrat überweisen. Einigen sich der Zentral, betriebsrat und das ö so ist damit der Streitfall erledigt, sofern nicht der Bezirkgbetriebsrat binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Reichspostministeriums den Zentral schlichtu nns aunschuß anruft.
Kommt keine Ginigung zwischen dem Reichsvostministerium und dem Zentralbetriebs rate . so kann scwohl das Reichspost⸗ ministerium als auch der Zentralbetriebtrat binnen ? Wochen nach Zustellung der Entscheidung deg Reiche postministeriums an den Wentralbetrieb trat den Zentralschlichlungsausschuß anrufen, der an Stelle des Bezirksschlichtungsausschusses entscheidet.
II. Bezirkobetriebsräte.
§5 9. inf jeden Ober⸗Postdirektionsbezirk wird eln Bezirksbetriebsrat ildet. Dem ,, ,., fallen die dem Betriebsrat nach dem
Betriebe rate gesetz obliegenden Aufgaben zu, die über den Bereich der örtlichen Dienststelle hinaus, iedoch nicht über den Bereich des Ober. Postdirktionsbezirks hinaus, von Bedeutung sind. Auch ist er für die zeratung . Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Tber astuig⸗ tion überwiesen werden.
Wenn be Streitigkeiten zwischen dem Bezirksbetriebsrat und der Ober ⸗Postdirektion keine Einigung erzielt wird, ist die Sache, falls sie der Bezirktbetriebsrat nichl an den Zentralbetriebsrat weitergeben will,. auf Verlangen des Bezirksbekriebsrats dem Reichspost⸗ ministerium vorzulegen.
Beabsichtigt das Reichspostministerium, gegen die Auffassung des Benirksbetrichörats zu entscheiden, so hat es zunächst die Stellung- nahme deg Zentralbetriebsrats herbeizuführen. Einigen sich dieser und das Reschspostministerium, so ist damit der Streitfall erledigt, . nicht, der Bezirkgbetriebsrat binnen? Wochen nach Zustellung er Entscheidung des Reichspostministeriums den Zentralschlichtungs⸗· ausschuß anzuft. !
e eff g und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs ⸗
Regelung der Einfuhr vom 19. Januar 1917 (Reichs⸗Gefetzbl S. 41) M. März 6 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 369 und des 85 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln,
esetzbl. S. 67) wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
Ohne bie pech 51 . hne die nach § 1 erordnung über die Regelung der Ein— fuhr vom 16. , . 1917 Reichs ⸗Besetzbl. S. 41) 163 Har 6 . .S. Rö) vorgeschriebene Bewilligung wird die Fin—
1h . 2 dotterkuchen, R „Rübsenkuchen, Leindotterkuchen, Fkuchen, Hanfkuchen. Niger l kuchen, Sonnenhlumenkuchen, i n de , . Sesamkuchen. Seiabohnenkuchen, Leijnkuchen, Kokot kucken Maiskuchen,. Maiskeimkuchen, Baumwollsaatkuchen sowie Mehl aus, diesen, Erdnußkuchen, Tierkörpermehl. Kadavermehl, Heringsmehl, Walfischmebl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fett—
reich, Fischfuttermehl, D — ; Hrn mmehl ,, fettarm, Fleischkuchen,
§5 LZ. Die Vorschriften der , betreffend die Einfuß von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. . 1916 (Meichs-⸗Gesetzbl. S. 7) treten außer Kraft, soweit sie fich auf die ö d , , beziehen.
In gleichem Umfan eten di J usfü . . . r ie dazu erlassenen Ausführungs
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1920.
Der Reichsminister . . und Landwirtschaft. Hermes.
Druckfehlerberichtigung.
In der Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten vom 10. April 1920 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 512, Nr. Sl des Rrichsauzeigers) muß es im S2 bei Grappe C II (S. 513) statt „Fruchtereme / helßen „Fruchteremefüllung?.
— 1
Bekanntmachung
rdnung über die Verwendung des Mehr⸗
aus den Häuten von ö und Schlachtpfer den vom 26. November 191 (Reichs · Gesetzbl. S. 1903).
Auf Grund des 82 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlös⸗s aus den Häuten von Schlachtwieh und Schlacht— pferden vom 26. Norember 1919 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1903) werden für die Zeit vom 17. Mai bis 20 Juni 1920 ein— schließlich folgende Sätze als Gesamthäutezuschlag für den Zentner Lebendgemicht festgesetzt:
für Rinder, ausgenommen Kälber... . . 656 — 4A, d
Schafe mit vollwolligen, halblangen und kurz—
, ,,, 118. — ,, 105, — Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulese J 38, —
1 des Häutezuschlags betragen hiernach für
iner Lebendgewicht:
Rinder, ausgenommen Kälber... 98,90 4,
H
Schase mit vollwolligen, halblaggen und kurz—
,,,, W, Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und
Nanlesel w
Berlin, den 11 Mai 1920. Reiche fleisch telle Vermaltungs abtellung. Der Vorsitzen de: von Ostertag.
— —
GSeklanntmachung.
Die Geschäfteräume der Reichen cht digunge⸗ kommission bisher Unser den Linden 17/18, sind nach dem Gebäude Am Urban in Zehlegdorf⸗Mitte (Wannseebahn) ver—⸗ legt. Telephonanschluß: Amt Zehlendorf 1790 — 99.
Zehlendorf, den 8s. Mai 1920.
Der Präsident der Relche entschäbigungskommission. . V.: Dr. Karpins ki.
Vrenßen. Der Regierungsrat von Kameke ist zum Gepeimen Re—
gierung rat und vortraaenden Rat bel der Preußlschen Staats⸗
regierung ernannt worden.
Finanzministerium. Zur Vermeldung von Zweifeln wird darauf kingewiesen, baß die Runderlosse vom 18 Mär d. J. — I 7478 — und vom
23 April d. J. — L96828 —, betreffend Zahlung von Vor— schüssen, auch auf die Lohnangestellten höherer
d * 1 1 Ordnung bei den Katasterämtern Anwendung zu finden
haben. Berlln, den 8. Mai 1920 Der Flinenminister. J. A.: Koßwig.
An sämissche Reglernmmgen und an die Mlalserial⸗, Militür⸗
und Baukommissten in Berlin.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Landrat. Dr. Abicht aus Marlenmerder und der Syndikuß Dr. Hübener aus Berlin sind zu Geheimen Re—
alerungsräten und vorfragenben Räten im Mlaisterlum für
Handel und Gewerbe ernannt worden.
Ministerium des Innern.
erh rdn nnd über die erstmaligen Wahlen zur Stadtver— ordnetenversammlung und zu den Bezirks— versammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin. Vom 7. Mai 1920. ⸗
Auf Grund der 88 15, z und 50 des Gesetzes über die Bildung einer Stadigemeinde Berlin vom 27. April 1920 wird de nachstehende Verordnung erlassen.
1. Wahltermin und allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die erstmaligen Wahlen zur Stad werordnetenversamm.— lung und ju den Bezirksversammlungen der neuen Stad gemeinde Berlin finden am Sonntag, den 20. Juni 1920, statt.
§5 2. Auf die Wahlen finden die Bestimmungen der Gemeinde. wahlverordnungen vom 24. und 31. Janugr 1919 G. S S. 13 u. Ih) und des 8 23 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung ver— schsedener Punkte des Gemeindeverfassungs rechtJz vom 18. Juli, 1019 G. S. S. 118) sinngemäße Anwendung mit den Maßgaben, Ri sic aus dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin und den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
H. Besondere Bestimmungen. 1. Wahlkommissare.
§ 3. Der Minister des Innern ernennt für, die einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in sämtlichen Dahl kreisen einen leitenden Wahlkemmissar und dessen Stellvertreter, Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin ernennt für die einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in ben einzelnen Wahlkreisen einen gemeinsamen Kreizwahlkemmissar für die Wahlkreise J bis VI und je einen Kreiswahlkommissar für bie Wahlkreise Vll bis XV sowie für jeden Wahlkommissar einen Stellvertreter. Die ernannten Kreiswahlkommissare und deren Stellvertreter sind unverzüglich dem leitenden Wahlkommissar nam—
haft zu machen. 2. Wählerlisten.
§ 4. Für die Wablen darf das für die letzten Reichstagswahlen benußte Hauptstück der Wählerliste verwendet werden, sofern hierbei der Kreis der Neichztagswähler deutlich erkennbar bleibt.
Das näbere über die Einrichtung der Wählerlisten bestimmt der
itende Wahlkommissar. .
, n n der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Ansätsigkeitsfrist von einem hr (6 53 Nr. 2 des Gesetzet vom 27. April 1526 kann in der Weise erfolgen, daß die jenigen Personen, welche noch nicht ein Jahr lang in ihrer gegen⸗ wär igen Gemeinde (utebezirk wohnen, von dieser die Aufforderung erbalten, bis zum Beginn der Auslegungsfrist zur Vermeidung der Streichung in, der Wählerliste den Nachweis dafür zu erbringen, da die Ansässiokeitsfrist erfüllt ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Streickung in der Wählerliste (unbeschadet des Einsprucht zechts) vorgenommen.
5 6, Die Wählerlisten werden spätestens vom 1. Juni ab min.
destens fünf Tage lang öff der Auslegung der Wählerlisten hestimmt. Einsprüche gegen die sind binnen einer Woche nach Ablauf der AÄuslegungsfrist worauf den Be teiligten das Ergebnis underzüglich bekanntzugeben ist.
3. Wahlscheine.
F J. Für einen Wähler, der gemäß 5 58 Nr. 1565 des Gesetzes vom 27. April 1920 wahlberechtigt ist, ist auf seinen Antrag von der Gemeindebehörde des Wohnortes ein Wahlschein auszustellen.
Der Grund zur Ausstellung eines Wahlscheins ist auf Erfordern glaubhaft u machen. Das Muster für die W leitende Wahlkommissar.
4. Stimmbezirke.
5§5 8. Die Einteilung der Wahlkreise in Stimmbezirke liegt den Kreis wahlkommissaren im hmen mit dem Gemeindevorstande (Magistrat, Gemeindevor steher) ob.
5h. Wahlvorschläge.
ausgelegt. Der Tag des Beginns dom leitenden Wahlkommissar
8 9. Der leitende Wahlkommissar hat spätestens am 80. Mai
zur Einreichung von Stadtwahlvorschlägen, die Kreiswahlkommissare haben spätestenß am 30. Mai zur ( Bezirksverordnetenwahlvorschlägen öffentlich aufzufordern J 1E UtlelnbkahlibolsMhiIiagen elllllcbh „nn 8 J M s . s 3 §5 10. Die Kreiswahlvorschläge 6 5 . J wahlvorschläüge sind spätestens am 6. Juni bei kom .
werden. .
He 4 ps3 ; g feste ö. 5 . ö Stad twahlvorsch (1 si d spätestens am S533 7 . ö 3
destens 21
tigten unterzeichnet sein. . ö § 12. Die in einem Kreis orschlag benannten Bewerl
dürfen auch in dem angeschlossener zahlLvorse Nr.
1 or by *
oder köverordnetenwahlvo aus. 513 este bezirken, so ist die 56 j . nur für bie Wahl
kommissaren ein,
—— . dungen wird Stad iwahlausse gaben die Vorschriften wendung finden z
Die Prüfung der Bezirksverordne temwahlvorschläge und ihrer Verbindungen liegt zwahlautschuß ol die zugelassenen Kreifwahlkemmissar zugelassenen Wahl Kenntlichmachung der lossen ͤ nander Stad twahlvorsckläge, die Beni rksverordnetenwah porschläge Kennflichmachun miteinander verbundenen, öffentlich beko zumachen.
§ 19. In greßan Wahll die gleichzeitig in zwei versch men desselben Gebäudes oder an zwei verschiedenen Tischen de n Wahlraums vorgenommen
71 . J ga Erg 664 ö 46 ö wm. werden, sofern die Wählerliste ne getrennt angelegt oder sonst geteilt werden kann; Vorausse beide Wahltäume oder beide Tische tungen vorhanden sind, in dem zweiten Tische der Stellvertreter des Wahlvorstehers
mzwei ten Wahlraum oder den zweiten Tise en zw führer bes
eschriebenen Einrich⸗
§z 20. Falls nicht rechtzeltig die genügende Angahl von Wahlurnen beschafft werden kann, dürfen
mit den vorgeschriebenen Eigenschaften nach näherer Anordnung des Kreiswa ; t werden
lko mmissars andere Gefäße als
21 g zum Wahlraum oder vor dem⸗
gebenen r do den zur Stimmabgabe erschei nenden
selben so aufzulegen, 5 26. Die d Stimmzett Wahlen der Stadt verordneten und d
gabe von w ch einen §3 246. Die Inhaber von Wahlscheinen
Stimme Ihren Ramen und ihre Wohnung und übergeben den Wahlschein
sodann dem Wahlvorsteher, der ibn nach, Prüfung dem Schriftführer weiterreicht.
jöigen Besttz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand diese nach0 Mögkichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung des
1 *
ähle schuß ĩ em Falle i bhlag mit Wählerg Beschluß zu fassen. In letzterem falle ist der Umschlag mit dem Stimmgeftel z verschlitßen und samt dem Wahlscheine der Mahl Der Hergang ist in der Wahlniederschrist
niederschrift beizufügen. kun zu schildern.
Der Wahlvorstand hat zu prüfen, Cb der Inhaber des Wahl scheines in der Wählerliste eingetragen ist. Zutreffendenfalls ist . Stimmabgabe und die Abgabe des Wahllscheines in der Stimmliste
zu vermerken.
§ 25. In der Zelt nach? Uhr nachmittags rr nur *
diese nigen Wihler zür Stimmabgabe zugelassen werden, diesem Zeitpunkt im Wahlraume schon anwesend sind. J. Grmittelung des Abstimmungdergebnisses im Stimmbezirk.
26. Ergibt sich bei Prüfung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahvorftand, daß sich in einem Umschlage mehr als wei Stimm-
zettel befinden, so gellen mehrere gleichlautende Stimmzettel als eine Stimme. 6 4 ! 26
derschiedene Bezirksverordnelenwahlporschläge lauten, so sind diese Stimmzettel ungültig. Ist aus keinem der Stimme mrnel ersichtlich. auf we chen Wahlvorschlag er lauten soll, so sind alle Stimmzettel
,, . der Stimmliste und in der Gegenllste ist auch zu 6 na
verzelchnen, ch dem Inhalt des Stimmeettels die für einen Kreis-
wahlvorschlag abgegebene Stimme dem angęeschlossenen Stadtwahlvor⸗
ö werden soll. ⸗ . ö 6 * 3 K Stimmliste und liste bestimmt der leitende Wablkommissar. e,, Wahl ommissar kann anordnen, daß und zutreffenden folls mit welchen Maßgaben die für die Reichstagswahlen benutzten Muster verwandt werden dürfen.
8. Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses.
§ 29. Zwecks Ermittelung des Ergebnisses der Stadtverordneten wahlen haben zunächst die Kreiswahlkommissare die vom Kreiswahl⸗ ausschusse ermittelte Anzahl der für die Stad the rordne tenwah en ab- gegebenen gültigen Stimmen unverzüglich nach Feststell ung, spätest ens am siebenten Tage nach dem Wahllage dem leitenden Wahlkommissar
ejngureichen.
Vahlscheine bestimmt der angeschlossenen Stadtwah vorschlag fehlt.
und die Bezirksverordneten.
en dem Kreigwahl⸗ le , . ,, ; misfar Enznuteichen. Sie müsfen von mindestens 160 im Wahl,, ane, ut bie uf nnrergünglich durch den leitenden Wahlkonimiffar
kreise zur Ausübung der Wahl berechligten Personen unterzeichnet
9 ezirken ist es zulässig, daß die Wahlen
setzung hierfür ist, daß fur
dem zweiten
Benuczung die Sicherheit
Gntsteben Zweifel über die Echtheit oder den recht⸗
Wenn mehrere Stimmaettes auf verschiedene Kreis oder
Der Stadtwahlausscuß stellt darauf den Wahlquotienten (3 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 1920 fest und teilt ihn unverzüglich den Kreiswahlkommissaren mit. .
Sodann haben die Kreiswaßusschüsse umwerzüglich die Verteilung
der Stadtverordnetensitze gemäß X 9 Abf. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Upril 1920 auf die Kreiswahlvorschläge vorzunehmen. Sie haben
die Namen der gewählten Stad werordnelen und die Reihenfolge der EGrsatzmänner festzustellen und zu ermitteln, wieviel von den auf die Kreiswahlvorschläge entfallenden und unberücksichtigt gebliebenen Stimmen auf die einzelnen Stadtwahlvorschläge entfallen. Bei der Feststellung, wieviel Stimmzettel durch Anrechnung auf einen Kreis— wahl vorschlag berüchichtigt sind, sind zunächst diejenigen Stimmzettel zu zählen, auf welchen eine Erklärung über die Anrechnung auf den
Das Ergebnis der Stadtwerordnetenwahl im Wahlkreise haben
die Kreiswahlkommissare uwmerzüglich amtlich ju veröffentlichen? und dem leitenden Wahlkommissar mitzuteilen.
Der Stadtwahla
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1 8 ] — tad we rordnete die t 1
571 2 ? zur Bel Finreichung von Kreis und
die Reihenfolge Das Gesamtergebnis der Stad werordneten⸗ amtlich zu veröffentlichen.
§ 30. Das gemäß 5 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 1020, S5 51 ff. der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 fest. gestellte Ergebnis der Wahlen zu den Bezirksversammlungen ist von den KreiswGahlkemmissaren gleickzeitig mik der Bekanntgabe des Gr— ebnisses der Stadtverordnetenwahlen zu veröffentlichen und dem leitenden Wahlkommissar mitzuteilen.
5 31. Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber erhält, als Stadtwerordnetensitze auf ibn entfallen, fo gehen die überschüssigen Sitze auf den angeschlossenen Stadtwahlborscklag, und wenn auch dieser erschöpft ist, im Falle der Verbindung mit anderen Sladtwahl— vorschlägen auf diese über. Ist dem Kreiswahlvorschlag ken Stadt. wahlvorschlag angeschlossen oder ist auch auf den angeschlossenen oder perhundenen Stadtwahlvorschlägen kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die überschüssigen Sätze unbesetzt.
6 32. Ueher die Verhandlungen des Stadiwahlausschusses ist eine Niederschrift entspreckend der für vie Verhandlungen des Kreis⸗ wahlausschusses vorgeschriebenen aufzunehmen.
9. Benachrichtigung der Gewäblten.
s 33. Der leitende Wahlkommissar hat die gewählten Stadt⸗ verordneten und Benrkeperordneten von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Himreis auf die Bestimmung des Abs. 4 aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären.
Ist ein Stedwerordneter für mehrere Wahlkreise oder ein Be zirkéererdneter fü mehrere Verwallungsbezsrke gewählt, so hat er b bir en derse len Frist Juch darüber zu erkfaären, ar welchen Wahlkreis oder Verwaltungébenrk er die Wahl annimmt.
Ist ein Stadtverordneter Aeichzeitig auf einen Kreiswahlvor⸗ schlag und einen Stadtwahlvorschlag gewahlt, so gilt stets die Wahl als quf den Kreiemahlvorschlag erfolgt.
Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
10. Behandlung der Wahlniederschrlften und zugehörigen Schriftstücke.
§8 34. Die rei mit sämtlichen zugehörige keit unverzüglick dem le!
Der leitende Wahlkomm lungen über die Wahlen spä— gemeinde.
11. Ausscheiden von Stad werordneten oder Bezirks ve rordneten.
§z 585. Wenn ein Stadtverordneter oder Berrkgverordnater die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Versammlung autscheidet, fo Rt Der leitende Woh skommissar, später der Wiggistrat der neumn Stad gemeinde, festzustellen, wer als Ersatzmann berufen ist.
Das Ergebnis ist der Stadtverordnetendersammluna, und, sofern. sie schon zusammengetreten sind, auch der beteiligten Bezirksversamm- lung und dem betelligten Tez ikgamt mitzuteilen.
12. Nach, und Miederholungewabl.
§ 88. Gegen die Gültigkeit der Wahlen für die Stad tverord. netenversammlung oder die Ben rksversammlungen kann seder Wahl⸗ berechtigte innerhalb zwei Wochen nach der amilicken Bekannt.
ibe des Ergebnisses der Wahlen Cinspruch bei dem leitenden Wahl— kommissar einlegen. Ueber den Einspruch beschüeht die neugewählte Stad werordnetenversammlung von Berlin.
3 37. Im Falle der Üüngültigkesttzerklärung der Wahlen eines eimelnen Sladwerordneten oder Bezirksverordneten tritt der Grsatz⸗ mann nicht vor rechtskräftiger Entscheidung ein.
§ 38. Wir im Wah lhrüfungsverfahren techtéktäftig die ganze. Wahl in einem 1 für ungültig erklärt, se gelten die na folgenden besenderen Vorschriften:
1) Der Tag für die Nachwahl wird durch übereinstimmenden Beschluß beiher stäbtischen Körperschaften bestmmt.
2) Die Vachn ahl vollziebt sich nach denselben Vorschriften wie die Wahl. Der Rreiswahlkommissar wird vom Maglstrat der neuen Stadigemeinde BRerlin auz seiner Mitte gewählt.
3) Für die ,,, der Stad tverordnetensitze auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge gilt der bei der Hauptwahl festgestellte Wahl⸗ quotient., Neue Stadtwahlvorschläge durfen nicht eingereicht werden.
) Auf Grund des Nachwahlergebnisses werden die bei der samten Stadtverordnetenwahl nicht verbrauchten Restftimmen alker Kreigmahlyrorsch läge von neuem auf, die Stcdtwah ldorschläge vom Sta dtwahlausschusse verteilt. Ergibt sich dabei, daß auf einen Stadt⸗ wahlvorschlag mehr Sitze als bisher entfallen, fo wird die ent— reer, ZJahl neuer Stad werordnetensiße nach 5 20 besetzl. Eni. allen auf inen Stadtwahlvorschlag weniger Sitze als bisher, so er— klärt der Stad hwahlausschuß die entsprechende Zahl von Stabtver— ordnetensitzen für erlcdigt. Für das Ausscheiden gelten diefelben Grundsätze wie für dat Eintreten von Ersatzmännern mit der Maß— . daß die zuletzt eingetretenen Stadtverordneten zuerst aug.
eiden.
38. M für einen einzelnen Verwaltungsben rk, der einen Teil eines Wahlkreises bildet, eine Wiederholung der Bezirkæwerord. netenwahl angeordnet werden, so finden die Vorschriften des § 38 Nr. J und 2 entsprechende Anwendung, —
uß für einen einzelnen Stimmbeßirk, die Wiederholung Abstimmung angeordnet werden, so finden die Vorschriten des § 3 entsprechende Anwendung: neue Stadt« oder Kreiswahlvorschläge dürfen nicht eingereicht werden. . Aenderungen in der Abgrenzung des Stimmbezirks sind unzu⸗
ie ff ge eim fiir die Wiederholungswahl werden nur solchen Personen ausgestellt, denen für die erste Wahl ein Wahsschein aus. gestellt war, oder bei denen Re Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheines bei der Wiederholungswahl gegeben sind. Berlin, den 7. Mai 1920. Der Minister des Innern. J. V.: Meister.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Kreltztierarst Both in Scrimm ist in die Kreis— tlexarztstelle zu Cine im Kreise Hümmling versetzt worden.
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