Bekanntmachung über die Anmeldung und Beschlagnahme von Ur— kunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch— führung der BGestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens vertrags.
Auf Erund der S5 1, 4 und 5 des Gesetzes über Ent— eignungen und Entschädi ungen aus Anlaß des Friedens⸗ vertrags zwischen Deuischland und den allüerten und assoziierten Mächten vom 31. Augnst 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1527) wird im Einyernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes hestimmt:
.
Deutsche M eicht angebörige w der in Deutschland an— sässigen juristischen Personen und Gesellschaften haben in der Zeit von 15. bis 31. Mat 1920 folgende in ihrem Eigentum stehende Gegenstände anzumelden: Wertpapiere, Zertifikate, Geselischafiever⸗ träge und sonstige rechtszerhebliche Urkunden, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in dem Gebiet des britischen Reichs, Frant— reichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brasiliens, Guatemalaßz, Perus, Polens, Siams, ker Tschecho⸗Slewakei, Muguays, Kubas, des Serbisch-Kroatisch, Slon enischen Staates, Griechenlands und Portugals sowie der Kolonien, BResitzungen und Priosettoratsländer dieser Staaten beziehen, einschließlich Aklien, Schuldverschteibungen und sonstiger Wertpapiere, sofern sie von Ge— sellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber einer der viistehend bezeichneten Mächte ihren Sitz im Gebiet dieser Macht hatten und gemäß dem Recht dieser Macht zugelassen waren.
Die Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, aus denen einer der in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öfsentlich-rechtliche Körper⸗ schaften als Schuldner haften, sowie auf Güter, Rechte und Interessen in den durch den Friedensvertrag abgetretenen deurschen Reichs- und Schutzgebieten.
Die Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die sich hr Zeit des Inkrafttretens des Friedenevertrags mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Mächte im Gebiet dieser Macht befanden, sowie ferner nicht auf egen slände, die nach diesem Zeitpunkt aus ausläntischem in deutsches Eigentum übergegangen sind.
Ver Friedens vertiag ist in Kraft getreten im Verhältnis zu: dem britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolipien, Brasilsen, Guatemala, Peru, Polen, Siam, der Tschecho⸗Slowakei unt Uruguay am 10. Januar 1920, dem Serbisch-Kroatisch⸗Slowe⸗ nischen Staat am 10. Februar 1920, Kuba am 8. März 1920, Griechen land am 30. März 1920, Portugal am 8. April 1920.
Soweit im Ausland befindliche Gegenstände anzumelden sind, ist der Ausbewahrungsort anzugeben.
Erfolgt die , nicht durch den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben.
5 2.
Vie Anmeldung der in § 1 bezeichneten Wertpapiere hat beim Reichsfinanzministerlum, Stelle sür ausländische Wertpapiere, zerlin W., Potsdamerstraße 12 b, die Anmeldung der ührigen in S§z ÜL bezeichneten Gegenstände bei dem Reichs kommissar für Auslande— schäden, Urkundenanmeldestelle, in Berlin⸗Zehlendorf⸗Mitte, Am Urban, zu erfolgen.
§ 3.
Jedermann ist auf Erfordern des Reichs kommissars für Ausland schäden oder der bezeichneten Stelle für ausländische Wertpapiere ver— pflichtet, binnen einer von diesen sestzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzung der Anmeldepflicht vorliegt, sowie eine abgegebene Erklärung ober Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen.
4. Die bet den in f 2 bezelchneten Stellen tätigen Personen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung oder der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tatigkeit zu threr Kenntnis kommenden Geschäftsyerhältuisse der Beteiligten Verschwiregenheit zu beobachten. Sie sied ferner verpflichten, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen und Abschriften bet Be— ent igung ihrer Tatigkeit an den Reichskommissar für Auslandsschäden auszuhändigen. .
§ B.
Dle nach § 1 anzumeldenden Gegenstände, die Wertpapiere einschließlich der noch nicht fälligen Zins⸗ und GEewinnanteil— scheine, werden mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung be— schlagnahmt. Tie Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Wert— papiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgelost worden sind.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegen— ständen verboten ist, und daß rechtsgeschästliche Verfügungen üer sie ohne Zustimmung der nach 852? für die Entgegennahme der An— melrung zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Den rechts— gese äfmülichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangtvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen.
§ 6.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Ver— ordnung werden für die in § 1 bezeichneten Wertpaplsere von der Stelle für ausländische Werspapiere, für die übrigen in § 1 be— ,., Gegenstände vom Reichskommissar für Auslandsschäden erlassen.
83 *
Zuwiderbandlungen gegen Ss§ 1 bis 3 und gegen 5 5. werden gemäß S§S§ 10 11 des Ente sghyun ge ge Cenicfzm 31. Augus 1919 (Neicht⸗Gesctzbl. S. 1827) bei Vorsatz, den. Bucht nach allgemeinen k eine höhere Strafe veiwi, ö 1 Gefängnis bis zu einem Jahr und nüt Geldstrafe bis zunft rf end Mark oder mit einer dieser Strasen, bei Fahrläfss Rech dent Geldftrafe bis zu zebntausend Mark bestraft.
Zun iderhandlungen gegen 5 4 werden gemäß § 12 des Ent⸗ eignun sgesetzes vom 51. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu fünfzehn— tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
. §8. , Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung rast.
Verlin, den 12. Mai 1920.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J Müller.
Ausführung sanweisung des Reichstommissars für Auslandsschäden zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Heschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus ünlaß der Durchführung der Bestimmungen des 5 10 Abs. 1 der Anlage zu Artitel 288 des Frie densoertrags.
Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederaufbau erlassenen Bekanntmachung vom 12 Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchsührung der Bestimmungen des 5 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 238 des Zriedeng⸗ vertrags wird fo gendes bestimmt:
1) Der Anmeldepflicht unterliegen rechtserhebliche Urkunden aller Art, wie Kaufverträge, Gesellschaftsperträge, Verleihungsurkunden
über bergbauliche, Fischerei, Flößerei, Fähr⸗ und ähnlich Gerechtsame, Urkunden über die Testellurg, Aenderung und Ueber— tragung von Hyporbeten und dinglichen Rechten anderer Art.
2) Die Tnmeldung hat nach anliegendem Mu ster zu erfolgen, für jeden Gegenstand ist ein beso derer Vordruck zu benutzen. .
Die Anmeldung ift in 3 Stücken hei dem Reiche kommissar für Auslandsschäden, Urkundengnmelkestelle, Berlin -Zehlendorf Mitte, Am Urban, mittel eingeschriebenen Briefs einzureichen. Die Muster sind von dem Reickskommissar sowie von den Handelskammern unentgeltlich zu beziehen. , ;
4 Der Anmeldung ist eine einfache Abschrift der angemeldeten Urkunden beizufügen. Auf Verlangen des Reickskommissars ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einzureichen.
5) Die Anmeldung hat zu eifolgen, auch wenn die Urkunde bereitz einer anderen Stelle, insresondere dem Reichskommissor zur Erörterung von Gewalltätigkeiten oder einer Vorprüfungs kommission sür Auslandeschäden eingereicht ist.
Berlin, den 12. Mai 1920. Der Reichs kommissar für Auslandsschäden. J. V. Karpins ki.
Urkundenanmeldung. (Ius fübrun gtanweilung des Reichskommissars für Auslandsschäden.)
Für jeden Gegenstand ist ein besonderer Vordruck zu henutzen. Der ausgefüllte Vordruck ist bis zum 31. Mai 1920 in drei facher Ausfertigung bei dem Reichstommissar für Auslandsschäden, Urkundenanmeldestelle, Berlin-Zehlendorf⸗Mitte, Am Uümban, mittels eingeschrie benen Briefs einzureichen.
1) Familien, und Vorname des Anmeldenden.
2) Dessen Wohnort, Straße und Hausnummer.
3) Kurze Bezeichnung der Urkunde oder des Rechts aus der Ur—⸗ kunde. (Anm.: Eine einfache Abschrift der Urkunde ist bei⸗ zu ügen.
4) Wo befindet sich die Urkunde?
o) Seit wann sind Sie im Besitz der Urkunde?
6) Wer hat seit 1.7. 1914 etwa die Urtunde vor Ihnen besessen? (Unter Angabe der näheren Adresse)
7) In welchem Staate und an welchem Orte befindet sich der Gegenstand oder ist das Recht aus der Urkunde auszuüben?
38) Wer ist nach dem Inhalt der Urkunde verpflichtet? (Name und nähere Adresse.)
9) Sind außer Ihnen an dem Gegenstande der Urkunde andere
deutsche Reicht angehörige berechtigt? (Name und nähere Adresse.)
I J (Straße und Hausnummer.)
(Unterschrift.)
— —
Ausführungsanweisung bes Reichsfinanzministeriums, Stelle für ländische Wertpapiere, zu ver Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlaanahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch— führung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
Auf Grund der 85 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederausbau im Einberiehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlossenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert⸗ popieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des s 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedesvertrags wird folgendes bestimmt:
J. Anmeldung:
1) Bei der unterzeichneten Stelle sind anzumelden: Aktien, Genußscheine, Kuxe, Interimescheine und andere Wertpapiere, durch die eine Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft wird, einschließ⸗ lich der Zeugnisse über die Beteiligung (Zertifikate), sowie auf den Inhaber lautende oder durch Inzossament übertragbare Schuld⸗ verschreibungen oder andere vertretbare Wertpapiere, sofern sie von Gesellschaften aufgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedenevertrags ihren Sitz in dem Gebtet folgender Mächte hatten und gemäß dem Recht der beteiligten Macht zugelassen waren:
Britisches Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala, Peru, Polen, Siam, Tsckhecho. Slowakei, Uruguay, Kuba, Serbisch-Kroatisch⸗Slowenischer Staat, Griechenland, Portugal, einschließlich der Kolonien, Besitzungen und Protektoratslänter diese! Staaten.
Der Friedensvertrag ist in Kraft getreten im Verhältnis zu:
dem Britischen Reich, Frantreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala. Peru, Polen, Siam, der Tschecho⸗Slowakei und Uruguay am 10. Januar 1920,
dem Serbisch-Kroatisch⸗Slowenischen Staat am 10. Februar 1920
Kuba am 8. März 1920,
Griechenland am 30. März 1920,
Portugal am 8. April 1920.
Der Anmeldung unterliegen nicht: a) Banknoten und Papiergeld. Wechsel und Schecks sowie vor
dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920
fällig gewordene oder vor diesem Termin ausgeloste oder zur hin le. gekündigte Stücke,
b) Wertpapiere, aus denen einer der oben genannten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlich- rechtliche Körperschaften als Schuldner haften.
c) Wertpapiere, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in den durch den Friedensvertrag abgetretenen deutschen Reichs, und Schutzgebieten beziehen,
d) Wertpapie e, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Friedens⸗ vrtrages mit einer bieher feindlichen Macht innerhalb des Gebietes dieser Macht befanden,
e) Werstpapere, die nach Inkrasttreten des Friedensvertrages mit der beteiligten Macht nachweislich aus ausländischem in deutsches Eigentum übergegangen sind. ;
2) Bon den an deutschen Börsen amtlich notierten Werten unterliegen die aus der Anlage 1 ersichtlichen Wertpapiergattungen der Anmeldung.
3) Der Eigentümer hat die Wertpapiere durch Vermittlung einer inländischen Bank oder eines inlaändischen Bantiers oder einer Reichsbantanstalt anzumelden und zwar unter Anwendung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nach anliegendem Muster A (Anlage 2). Der Gigentümer hat die Anmeldung zu unterschreiben und dabei die Versicherung abzugeben, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
4) Die unter 3 bezeichneten Banken und Bankiers (Ein⸗ reichungsstellen) sind veipflichtet, die ihnen in Ausführung r Bestimmungen übergebenen und von ihnen entgegengenommenen M— meldungen sowie die Anmeldungen ihier eigenen Bestände an die unterzeichnete Stelle auf Anfordern weiterzuleiten und auch sonst mit den Anmeldungen nach den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren.
II. Beschlagnahme und Abwicklung schwebender Lteferungsgeschäfte:
o) Die nach Nummer 1 anzumeldenden Wertpapiere sind mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 beschlag⸗
aus⸗
nahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die noch nicht fälligen Zins⸗ und Gewinnanteilscheine.
6) Soweit rechtegeschäftliche Veipflichtungen über Stücke der der Anmeldung unterliegenden Wertpapiergattungen nach Inkraft— treten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 zur Erfüllung und Abwicklung schwebender Lieferungsgeschäste erforderlich sind, ist unverzüglich, jedoch spätestens innerbalb von 2 Wochen nach Inkraft— treten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920, die Genehmigung der unterzeichneten Stelle einzuholen.
Soweit es sich um die Erfüllung und Abwicklung schwebender Lieferungsgeschäfse an deunschen Börsen handelt, bleibt vorbehalten, den Börsenvoiständen auf ihren Antrag eine allgemeine Ermächtigung zur Regelung dieser Geschäfte zu erteilen.
Berlin, den 12. Mai 1920. Reichs finanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert.
— —
Anlage L zu der Ausführungsanweisung des Reicht finanzministerlums, Stelle für ausländische Wertpaplere, zu der Bekanntmachung des R ichsministers für Wiederaufbau über die Anmeldun und Beschlagnahme von Urnunden und Wertpapieren aus . der Durchführung der Beflimmung des § 10 Absatz 1 der An— lage zu Artikel 58 des Friedensvertrageß, vom 12. Mal 19206.
Verzeichnis
der an deutschen Börsen amtlich notierten unter Ziffer 3 der Aus— führungtanweisung fallenden Wertz apiere:
I. Britisches Reich: 5 olso Amelia Nitrate Co. Ltd. Obl., Rosario Nitrate Co Ltd. Aktien, St. Pauli Brewery ordy. shs., 4 0.0 St. Pauli Brewery Obl., St. Pauli Brewery preferred fh, Canada Pacifie Shares
South West Africa Comp. Limited Shares.
II. Italien: talienische Meridional Cisenbahn Ges. Aktien, Italien ische Mittelmeer Eisenbahn 869] Ine Sardinische Sekundärbahn Aktien, Banca Commerciale Italiana Attien.
III. Belgien: Banque centrale Anversoise S. A. Aktien, n fin de Bruxelles S. A. Aktien, S. A. John Cokertll, Seraing 4 0½! Obl.
IVI. Polen: Commerz Bank in Warschau Aktien, andelsoank in Lodz Attien,
nr, 53 . Eisenb. Ges. in Warschau 4 0 steuerfr. Prlor. Anl.
Waꝛrfchauer Dis konto Bank in Warschau Aktien.
V. Tschecho˖ Slowakei:
Montan und Industrialwerke vorm. Joh. Dav. Stark in Unter⸗ reichenau
Buschtehrader Eisenbahn Prag Aktien Lit. A,
21 4 6, g . . A oo Anl. v. 1896 ö. Duxer Eisenb. in Prag. Prlorititgaklien .
rag Du rer Eisenb, in Prag, Stammaktien, ussig Teplitzer Eisenb. Aktien, . Teplitzer Genußscheine, Aussig Teplitzer Eisenb. zęo/ J Obl. v. 1896, Aussig Teplitzer Eisenb. 45/9 Obl. v. 1909, 400 Hruschauer Tonwaren Obl.
Wegen der amtlich nicht notierten Wertpapiere vergl. Zi der Aussührungsanweisung. papiere vergl. Ziffer
Nr. (Firmenstempel der Einreichungostelle.)
Aulage 2 zu der Ausführungsanweisung des Neichsfinanzministeriums, Stelle fůr autländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers sür Wiederaufbau über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmung des § 10 Absatz 1 . zu Artikel 298 des Friedensvertrages vom 12. Mal
Vordruck A.
(Dieser Vordruck ist vom Anmelder auszufüllen und bei einer in— ländischen Bankftirm a einzureichen.)
Für jede Gattung von Wertpapieren ist ein besonderes Formular zu verwenden.
J n . An
.
*. melde .. hierdurch entsprechend der oben bezeichneten Be⸗
kanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau folgende ͤ d . beim Reichsfinanzministerium, Stelle für . rn papiere, an:
Bezeichnung
I) Genaue und vollständige . das Wert⸗
der Gesellschaft, von we papier ausgestellt ist.
2) Sitz der Gesellschaft: a. Land b. Ort
3) Art des Papierß. (gengue Angabe, ob es sich um Stammaktien, Vorzugtaktien, Kuxe, Ge⸗
nußscheine, Gesellschaftsanteile. Obli⸗ ationen, Interimsscheine, Zertiftkate usw. andelt).
) Falls die Anmeldung sich auf ein fest⸗ verzinsliches Papier bezieht, Zinssatz, Jahr e l regabe Fälligkeitstermin der Jint⸗
ein.
b) Ist das Papier auf Namen eingetragen? Wenn ia, auf wessen Namen?
6) Gesamtbetrag der angemeldeten Wert- papiere. Wegen der Einzelheiten sind die auf der Rückseite geforderten genauen Angaben zu machen.
7) Besteht an den angemeldeten Wertpapieren ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein an, Recht eines Dritten? Wenn ja, für wen? Name, genaue Adresse und Staatsangehörigkeit des Berechtigten.
ö 6
6) Liegen die Paplere im Ausland? Zu⸗ treffendenfalls wo? (Im bisher feindlichen Ausland ruhende oder dort der Verwal⸗ tung des Eigentümers entzogene Papiere 9 nicht anzumelden, unbeschadet der flicht zur Anmeldung in Deutschland oder im neutralen Ausland hefindlicher, auf solche Papiere bezüglicher Zertifikate.)
9) Besondere Bemerkungen:)
=
Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so sind dessen Namen und genaue Adresse anzugeben.
ö. ich meine e ere. . , daß 2 Angaben nach bestem Wissen
wir unsere
und Gewissen gemacht habe ...
(Name des Anmelders, genaue Adresse)
Von Dernn.
o o G G g G 9
3 ,,, sind
gemäß der Bekanntmachung des Reichsmlnisters für Wiederaufbau (betr 5 10 Abs. 1 der Anlage zu Art. 295 des Friedensvertrages) angemeldet worhen:
, Man nn
(Firmenstempel)
Unterschrift)
Anzahl der auc. Stückelung Gesamtbetrag Nummern
.
.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot der Aus fuhr von Waren des
achten Abschnitts des Zolltarifs (Geflechte und
Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Aus— nahme der Gespinstfasern).
Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt:
§1. Die Ausfuhr sämtlicher Waren des achten Äbschnitts des Holl tarifs (Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Aus—⸗ nahme der Gespinstfasern) ist ohne Bewilligung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einsuhrbewilligung verboten.
S 2.
Diese Bekanntmachung trist an die Stelle aller bisher auf Grund der Kalserlichen Verordnungen vom 31. Jult 1914 über Aus— ,. Bekanntmachungen, soweit sie Waren des achten Ab⸗ chnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit aufgehoben werden.
8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft.
Auefuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttzeten dieser Bekannt— machung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 29. Mai 1920 ohne Aussuhrbewilligung über die Grenze gelassen werden, sofern sie spätestens am 14. Mal 1920 zum Versand aufgegeben worden sind. Berlin, den 11. Mal 1920. Der Neichswirtschaftsminister. J be Dr inn en
—
GSekanntmachung,
betreffend das Verbot der Aus fuhr von Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren).
Auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird ver⸗ ordnet, was folgt:
81.
Die Ausfuhr sämtlicher Waren des neunten Abschnitts des Zoll⸗ tarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren) ist ohne Bewilligung des Reichskommissars sür Aus und Einfuhrbewilligung verboten.
8 2.
Dlese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserllchen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr er— lassenen Bekanntmachungen, sowelt sie Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit auf— gehoben werden.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt machung eine Aut fuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25. Mal 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze ge— lassen werden, sosern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Ver sand aufgegeben worden sind.
Berlin, den 11. Mai 1920.
Der Reichswirtschafts minister. Je B,, Dr, g irfch.
Verordnung
über den ö von Denkmalen und unst werken.
Vom 8. Mai 192.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird unter Zu⸗ , des Reichsrals und des von der verfassunggebenden
z‚utschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgen⸗ des verordnet: 9
Körperschaften, Anstalten und, 6 des öffentlichen
echtes, Familienstiftungen sowie die Besitzer und Verwalter von amilienfideikommissen, Lehen, Stammgütern und Hausvermögen dürfen bewegliche Göegenstände, die einen geschichtlichen. wissenschaft lichen oder künstlerischen Wert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralhehörde oder der von ihr zu bezeichnenden Behörde ver— äußern, verpfänden, wesentlich verändern oder aus dem Reichsgebiet ausführen. Die Genehmigung kann von Bedingungen abhängig ge— macht werden.
Nehmen die bisherigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes eine Rechtsform des Privatrechts an, so bleiben diese ,, , gleichwohl für sie in Geltung.
Die Landeszenträlbehörde kann außerdem Vereine und Vereini- gungen des Privatrechts und Sammlungen und Büchereien im Eigen— tume von Privatpersonen, die schon seit längerer Zeit im Gemein— een, gewesen sind, bezeichnen, auf welche die Vorschriften des
s. J entsprechende Anwendung finden.
82.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen nach denen den Reichs, oder Landesbehörden weitergehende als die im § 1 bezeich—⸗ neten Befugnisse zustehen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Verordnungsweg Anordnungen zu kreffen, durch die der Kreis der Gegenstände, auf welche das Verbot des 5 1 Anwendung finden soll, umgrenzt und die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit näher bestimmt werden.
§ 3. Den Landesbehörden bleibt es überlassen, Ausführungsbestim mungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
§ 4.
Wer entgegen der Vorschrift des 81 als Vertreter einer Körper⸗ schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes, eines Fidei⸗ kommisses, von Vereinen, Vereinigungen oder Stiftungen des Privat— rechts oder als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Sammlungen und Büchereien, Gegenstände veräußert, verpfändet, wesentlich ver—⸗ ändert oder auszuführen unternimmt oder den von den Ländern er⸗ lassenen Ausführungshestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng—
— —
—— —
11. Juli 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 349) vorgesehenen Benach⸗
richtigung des Inhabers abzusehen.
§ 3.
‚Die Votschrift des 8 8 Abf. 5 des Patentgesetzes über die Zu— lässigkeit der Zahlung von Gebühren vor Eintritt der Fälligkeit bleibt bis auf weiteres außer Anwendung.
Berlin, den 8s. Mai 1920. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Blunck.
Bekanntmachung über Feigenkaffeepreise. Um Zweifel darüber zu beheben, welche Preise für
Feigen kasfee, lose ausgewogen, maßgeblich sind, wird
nis und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Gegenstandes, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, wem er gehört. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
8 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkraftreten eines Reichsgesetzes auf Grund des Artikel 159 Abs. 2 der Reichsberfassung längstens bis zum 31. Dezember 1925.
Berlin, den 8. Mai 1920.
Die Reichsreg erung. Müller.
Verordnung
zur Ueberleitung der Gesetzgebung im Be⸗ reiche der Einkommensteuer.
Vom 10. Mai 1920.
Auf Grund des 8 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 Geichs⸗Gesetzbl. S. 1993) wird folgendes bestimmt:
1.
Gemeinden (Gemeimdererb dg können Einkommensteuern im Rahmen des Landesrechts noch bis zum 30. Juni 1920 beschließen, so— weit diese Steuern zur Deckung von Umlagen erforderlich sind, die von weiteren Kommunalverbänden zur Befriedigung von Bedürfnissen . Rechnungsjahrs 1919 vor dem 1. April 1920 beschlossen worden sind.
vom 21. März
=
—
Die Ermächtigung des Abs. J gilt für die Aufbringung der nach
dem 1. April 1929 beschlossenen Umlagen entsprechend, sofern der weitere Kommunalverband durch besondere politische Verhältnisse an der Beschlußfassung vor diesem Zeitpunkt verhindert worden ist.
In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister der Finanzen endgültig, ob die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
2.
. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 10. Mai 1920.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.
—
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Bekanntmachung
über die Errichtung einer Herstellungs- und
Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 485).
Vom 8. Mai 1920.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Ves cg gehung für die Zwecke der üUlcbergangs wertschaft vom I7. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs⸗ ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
§1.
Artikel IL 8 4 der Bekanntmachung über die Errichtung einer erstellungs-⸗ und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485) erhält folgende Fassung:
Zur Überwachung der Herstellung und des Absatzes wird 6 n, n (Uberwachungsausschuß der 3, ge⸗ ildet.
SGesetze⸗
auf Grund des § 4a der Raffte Ersaßzmittel⸗Verorbnung vom 6. Dezember 1919 in der Fassung der Verordnung vom 4 Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. 1920 S. 143) mit Ermächtigung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft folgendes bestimmt:
Abschnitt J der Bekanntmachung
. über Kaffeeersatzmittelpreise 1920 m
vergl. Reichsanzeiger vom 31. März 1920 Nr. 68) erhält folgenden Absatz 5:
„Beim Verkauf von losem Feigenkaffee sind die in der Be—⸗ kanntmachung über Kaffeersatzmittespreise vom 20. Februar 1920 (Reichsanzeiger vom 20. Februar 1920 Nr. 45) für andere Kaffee⸗ ersatzmittel als solche aus Getreide, Malz oder Mais für lose Ware festgelegten Höchstpreise einzuhalten.“
Berlin W. 9 den 12. Mai 1920.
Rohstoff⸗Verteilungestelle der Kaffee⸗Ersatz⸗Industrie G. m. b. H. Ehw e. Lange.
Die von hene ab zur Ausgabe gelangende Nummer 102 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7503 eine Verorbnung, betreffend Vergütung für die an Abdecke reien abzuliesernden Tiere, Tier körper und Tier⸗ körperteile, vom 4. Mai 1920, und unter Nr. 7504 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über wirtschaftlich Maßnahmen auf dem Textil⸗ gebiete vom 27. Juni 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 671), vom 4. Mai 1920. Berlin, 10. Mai 1920. Postzeitungsamt.
——
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106 des Reichs ⸗Gesetblatts enthält unter
Nr. 7505 das Gesetz, betreffend Aenderung des § 9 des über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
Krüer.
AW. Ottober 1871, vom 6. Mai 1920,
Der Uberwachungsausschuß besteht aus einem . 1
den, seinem Stellvertreter und höchstens weiteren dreißig gliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom ernannt und abbevpufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Dem wirtschaftsministers an.
Dem Uebemwachungsausschuß wird ein Beirat von zehn Mitgliedern beigegeben, die den Kreisen des Handels und der
Verbraucher angehören. Die Mitglieder werden vom RNeichs⸗
wirtschaftsminister ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Der Reichswirtschaftsminister kann eine Geschäftsordnung
für den Uberwachungsausschuß erlassen.
2. ö. 3 Verordnung tritt ö dem Tage der Verkündung in aft. Berlin, den 8. Mai 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. ö Schmidt.
— .
Aus führungsbestim mungen zu dem Gesetze, betreffend eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten und Gehrauchs— mu stern us w., vom A. April 1920.
Vom 8. Mai 1920.
Auf Grund des Artikels 18 9 des Gesetzes, betreffend eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten urn Gebrauchsmustern sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ver ahren vor dem Reichspatentamt, vom 27. April 1920 (Nelche⸗ Gesetzbl. S. 6765) wird hierdurch bestimmt:
§1. Der Präsident des Reichspatentamts it die Anordnungen zur ö im 8 4 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse und regelt den Geschäftsgang. ö
Bei Patenten, die erloschen und nach gesetzlicher Vorschrift wieder in Kraft gelreten sind, ist bis auf weiteres won der im § 15
der Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes usw. vom
rit⸗
Nr. 7506 das Gesetz, betreffend Telegraphen⸗ und Fern⸗ sprechgebühren, vom 6. Mai 1920, . Nr. 7507 eine Verordnung über Abweichungen von den
Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
26. Juli 1918, vom 3. Mai 1920,
Nr. 7508 eine Verordnung über Erhebung eines Brannt⸗ weinmonopolausgleichs und über Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887), vom 3. Mai 1920, .
Nr. 7509 eine Verordnung zur Ausführung des Betriebg⸗ rätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147), vom 30. April 1920, und unter
Nr. 7510 eine Verordnung über Einfuhr von Delkuchen, Fisch⸗ und Fleischmehl, vom 5. Mai 1920.
Berlin, 11. Mai 19320.
Postzeitungs amt. Krüer.
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nuramer 104 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7511 das Gesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage, vom 8. Mai 1920,
Nr. 7512 das Gesetz über die Gewährung von Straf⸗ freiheit und Strafmilderung in Disziplinarsachen, vom 8. Mai 1920,
Nr. 7513 eine Verordnung über den Schutz von Denk⸗ malen und Kunstwerken, vom 8. Mai 1920,
Nr. 7514 eine Verordnung zur Ueberleitung der Gesetz⸗ gebung im Bereiche der Cinkommensteuer, vom 16. Mai 1926,
Rr. 75 5 eine Betanntmachun „betreffend Aenderung der
Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und
Reichswirtschaftsminister
Vertriebs gesellschaft in der Seisenindustrie vom 9. Juni 1917
. : NReicht⸗CGesetzbl. S. 485) vom 8. Mal 1920, und unter ÜUberwachungausschuß gehört ferner ein Vertreter des Reichs⸗
betreffend
!
Nr. 7516 Austzführunge vessimmungen zu dem etz
eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten un
Gebrauchsmustern usw. vom 27. April 1920, vom 8. Mai 1920. Berlin, 12. Mai 1920.
Postzeitungs amt. Krüer.
Breuß en.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und For sten.
Der Forstmeister von Görschen in Gemünd ist zum Regierungs⸗ und Forstrat in Aochen ernannt worden.
In den preußischen Staatsdienst sind übernommen worden: der reichs ländische Reglern a3⸗ und Ferstrat Appuhn unter Uebertragung der Forstinspeklion Merseburg⸗Sangerhausen, der ö Forstmeister Scheel unter Uebertragung der
Oberförsterstelle Bieber.
Dem Oberförster Harry Schröder in Miadroy ist die
DOberförsterstelle Weszkallen übertragen worden. . Der Revierförster Kluth in Hela ist nach Neustadt u. H.
. worden.
zer Krelstierarzt Veterinärrat Völkel in Thorn ist in die Kreistierarzistelle für die Kreise Lüchow und Dannenberg mit dem Amtssitze in Lüchow versetzt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Gegen die vierte Ausgabe der Deutschen Arzneil⸗ taxe 1920 sind folgende Aenderungen vorgenommen worden: Acidum salicylicum 1g — —, 30 4 10 g — 2,45 . 100 g - 1970
J . .