1920 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Lindenberg, Markt Redwitz, Pfarrkirchen, Starnberg, Weiler

i. Allg., Weißenburg, Wörishofen und Füssen.

Einwendungen gegen diesen Antrag tönnen bis zum

5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. i. 5337) an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin,

Luisenstraße 33 zu richten. Berlin, den 7. Mai 1920. Ver Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Betanntmachung.

Der Verband der Gärtner, Sektion Binde rei, Zahlstelle Kiel, Eckern förderstr. 27 a, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein der Blum en⸗— geschäftsinhaber E. V. in Kiel am 11. März 1920 abgeschlossenen Zusatztarifvertrag zu dem allgemein ver— bindlichen Tarifvertrag vom 12. August 1919 nebst Zusatz⸗ tarifvertrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbestsbedingungen der Binder und Binderinnen in Blumengeschäften mit Auszschluß solcher, die gärtnerische Arbeiten verrichten, gemäß. F 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Stadtkreises Kiel gleichfalls für allgemein verbindlich zu

erklären.

Einwendungen gegen dbiesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. K. 5341 an das Reichsarbeilsminisßierium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. Berlin, den 7. Mai 1920. Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Verband der Zuschneider, Zuschneiderinnen und Direktricen in Berlin und die Fachgruppe der Arbeitgeber von Lenderinnen der Damen kon fettiontz⸗ Detailgeschäfte in Berlin, Torotheenstr. 38, haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen, am 1. März 1920 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitabedingungen für Absteckerinnen und Werksiatt⸗

direktricen in Damenkonfeklionsdetailgeschäften gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverhandes Groß Berlin sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 18920 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 5243 an das Reicht arheitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Der Reichsarbeittzminister. J. A.: Dr. Bn sse.

Bekanntmachung.

Das Landwirtschaftsamt in Detmold hat beantragt, bie zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer⸗ gruppe des Landes⸗Bauern- und Landarbeiter⸗Rates für Lippe, dem Deuischen Landarbeiter-Verband, Gau Westfalen⸗-Lippe, und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 13. März 1920 beschlossenen Abänderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag (Landarbeitsordnung) vom 23. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Landarbeiter gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet ö Lippe gleichfalls für allgemein verhindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. H. 4937 an das Relchtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten. Berlin, den 7. Mai 1920. Der Reich arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Betanntmachung. Der Deutsche Kürschner-Verband, Zahlstelle

Halle a. S., Friesensit. 26, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeirgeberverband selbständiger Kürschner in Halle a. SH. am 6. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitt⸗ bedingungen im Kürschnergewerbe im Aaschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. September 1919 gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Deember 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Stadtbezirks Halle a. S. gleich⸗ falls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen biesen Antrag können bis zum 5. Jun 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 5259 an das Reichsarbeitszministerium, Berlin Luisenstroße 383 ju richten.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Der Reichs arbeitaminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 380. April 1920 ist auf Blatt 9093 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwichen dem Zentralverband der Angestell en, Sitz Berlin. Bezirk Eiberseld⸗ armen, und dem Verein der Rechtz⸗ anwälte des Landgerichtsbezirks Elberfeld am 31. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zr Regelung der Gehaltgs⸗ und Anstellungs bedingungen sür die Bütovorsteher und Angestellten in Anwaltsbüro wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichtz-Gesetzbl. S. 1456) für die Stadtbezirke Elberfeld und Barmen sär allgemein verhirchlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichteit begumt mit dem 16. März 1920.

Der Reichs arbestaminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Das Tarifregister und die Negtsterakten können im Reichtzarbeitt. ministerium, Berlin Nw. 6, . 33/54, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dien sstunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartwertrag infolge der Erklärung detz Reichearbeitsminißeriums verbindlich ist, können

von den Bertrageparteien elnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 30 April 1920 ist auf Blatt 994 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:. ö V Der zwischen dem Fabrikantenverein Sorau E. V., dem

männischen Angestellten Verbände und dem Gewerschaflsbund der Angestellten am 24. November 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunge⸗ bedingungen der kaufmäunnischen Angestellten wird für die kaufmännischen Angestellten in der Textilindustrie und im Großhandel mit Ausnahme des Bar k⸗ und

Agentur gemerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456, für das Gehiet der

Stad! Sorau und die Orte Kunzendorf. Nirder und Ober Ullers dorf, Teichdorf, Marsdorf, Benau, Christianstadt / Bober, Libsgen, Schönwalbe, Linderode und Goldbach für atlgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf die übrige Industrie und das Bant⸗ und Agenturgewerbe bleibt vorbehalten. Der Reich san bellsminister.

J. A.: Dr. Sitzer.

Vas Tarifregister und die Registeratten können im Reichtzarbeite. ministerium, Berlin RV. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Tienststunden eingesehen werden. 3.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtarbeitsministerium venbindlich ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 30. April 1920.

Ver Registerführer. Pfeiffer.

J Berlin, den 30. April 1920

1 Ortsaus schuß Sorau N. L. des Gewerkschaftsbundes der kauf⸗

Sektanntm achnng.

Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1002 desz Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Aibeitgeberverband ber Eisen⸗ und Metallindustrie Klelt, der Mi beitsgemeinschaft freier An⸗ gestelltenoerhände, dem Gewerkschaftsdund der Angestellten und dem Kaufmännischen Angestellten⸗Kartell in Kiel am 14. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalte und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und (lechnischen Angeßelllen der Metall- und. Eisenindustrie

wird gemüß 3 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Kiel für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere

Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig sür einen Betriebszweig ein besonderer Fachtarisvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheide! er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit autz dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. Der Reicharbeitsminister. J l w, ih lor.

Das Tarktfregißser und die Negisterakten können im Reichz arbeitministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 353/34, Zimmer 161, wahrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können von den Vertrage parteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

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Sefanntmachung.

Unter dem 3. Mai 1920 ist in Fortsetzung von Blatt 169 auf Bilan 439 und 1015 det Tarifregisters eingetrac en worben;

Das zwischen dem Arbeitgeberverband im Sinzelhandek Kölns E. V., dem Zentralverband der Angestellten, dem Ge⸗ samtwwerband Deuischer Angestelllengewerkschasten und dem Gewerkschaftabund der Angestellten am 16. Februar 1920 ab⸗ geschlossene Zusatzab kommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifoertrag vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Ansiellungkbedingungen für die kaufmännischen Angeßiellten im Einzelhandel mit Ausnahme des LebensmitteleinzelhMandels wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Detzem ber 1918 (Reichs ⸗Cesetzbl. S. 1466 sür das Tariftzebiet des Tarif⸗ veitrags vom 31. Mai 1919 gleichfalls für allgemein ver⸗ bind sich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Der Reichtzarbeilsminister.

J. A.: Dr. Sitzer.

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Das Tarifregister und die Registerakten tönnen im Reichsarheits⸗ minifferium, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 23/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden .

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Karisvertzrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerinmtz verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdrud des Tarifvertrags gegen Gr⸗

stattung der Kosten verlangen

Berlin, den 3. Mai 1920. . Der Registerführer. Pfeiffer.

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Unter dem 3. Mai 1820 ist auf Blatt 552 Id. Nr. 2 des Tarifregisters, hetreffend den Tarifvertrag Juli 1919 für die Angestellten im Drogeneinzelhandel der Stadt Chemnitz sowie für die Amte hauptmannschaften Chemnitz, Flöha und Glauchau, mit Ausnahme der Städte Glauchau und Meerane, eingetragen worden . 2 1919 von den bisherigen Vertrags⸗

partelen abgeschlossenen Aenderungen und Erweiterungen zu dem allgemeln perbindlich erklärten Tarifvertrag vom. 2. Jutt 1919 werden sür der rufskreiß und das gleiche Tarif⸗ gebiet mit Wirkung Ja 1920 für allgemein ver⸗

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Das Tarifregister . die Negisteralten können im Nieicht arbeit. ministerium, Berlin Nrw, Luisensttaße 35/864, Zimmen 161, während der regelmäßigen Tiensisunden eingesehen werben.

Arheitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag nsolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1820.

Ver Register führer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Matt 1006 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: . Der zwischen dem Verband der Schnether, Schneide⸗ rinnen unh Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Dessau, dem

mteressenverband der Textilwarenhändler ür Stadt und Kreis Dessau G. V. und der Vereinigung der Schne dermeisterinnen

in Dessau am 26. Jauuar 1920 abgeschlossene Tarifnertrag nebst einer vom J. März 1920 ab vereinbarten Teuerungt⸗ zulage zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen für die Schneiderinnen und Waäͤschenäherlnnen wird gemäß 3 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet her Stadt und des Kreises Dessau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit beginnt mit dem 1. April 1920. . Der Reichs arbeltsminister. Y n, Mr i nr

Das Tarkfregisler und die Registeratten können im Reichtarbeitz« ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33.84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Vienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mat 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung. Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1013 des Tarif⸗

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registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Bezirksverband der Landarbeitgeberver⸗

bände im Bereich des Hauptvereinsbezirks Hildesheim, dem

Deutschen Landarbeiterverband Gau g in Hannover, Sitz Hill den heim. und dem Zentraloerband der Forst, Land⸗ und

Weinberggsarbeiter Deutschlands abgeschlossene, vom 1. Januar 1920 ah gültige Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und

Arbeilsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Hives heim, Marienburg, Goslar, Alfeld, Bronau, Peine und des Sübbezirks des Kreises Burg⸗ dorf für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver= bindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1940.

Der Reichs arbeitaminister.

NJ. M,, Dr. tz en.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeittministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er—

stattung der Kosfen verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

über Wohlfahrtspflege während des Krieges genehmigte I öffentliche Sammlungen, 2) Werbung von Mitgliedern.

Prensßen. Ministerium des Innern. In der Woche vom 2. Mal bis 8. Mai 1820 auf Grund der Bundetzrattszuerordnung vom 15. Februar 1917

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Berlin, den 12. Mal 1920.

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Der Minister des Innern.

J. A: Graeser.

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Staaten und Landesteile

Saatenstand im Deutschen Reiche Aufang Mai 1920.

Nachrichten über den . im Statistischen Reichsamt.

Zusammengestellt . r Wegen Auswinterung usw. um gepflügte Fläche in Hundertsteln Inbaufläcke der betreffenden Frucht

An fang Mal war der Stand der Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. Nr. 4 gering, Nr. sehr gering

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Statistit und Bolkswirtschaft. Arbeits streitigteiten.

Wegen der Bedrohung der Zufuhren von Zeitungs papier nach Berlin durch den Binnenschtffahrts⸗ aus st and und wegen der damit verbundenen Erscheinen der Berliner Zeitungen in Frage gestellt werden könnte,

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Der Verlauf der Witterung im Monat April war für die Land⸗

Die wegen Mäusefraß im Herbste und wegen Winterschäden er⸗ olgten Umpflügungen haben im allgemeinen keinen erheblichen Um⸗ ang angenommen; nur in den zstl ichen preußischen Landesteilen und

Braun schwoeig wurden ste in staͤrkerem Maße nötig. Im Reichs⸗ om Winterroggen 2, vh, vom Klee 2.7 ph, von der Luzerne

An kierischen Schädlingen wird außer Fritfliegen, Drahtwärmern

Ueber Mangel an Kunstdünger wird noch immer geklagt.

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Das günstige Frühsahrswetter hat bei dem Getreide noch manche Winlerschaden ausgeheilt. Der Weizen hat sich kräftig bestockt. Auch der Roggen hat sich etwas erholt, steht aber auf leichten Böden, und soweit er spät gesät worden war, vielfach noch dünn und spitz. Als Reichsnote ergab sich für Winterweizen 26 (gegen . n g rn, für Winterspel; 2.3 (2,5), für Winterroggen . 3,0 (3, 1). ;

Futterkräuter und Wiesen.

Klee, Luzerne und Wiesen haben gut angesetzt und versprechen

einen reichlichen ersten Schnitt. Mir der e, . konnte

bereits begonnen werden. Auch der Weidegang des Viehes ist schon seit einiger Zeit im Gange. Klee erhielt als Reichsnote 2,5. Luzerne 3, bei den Bewäsferungswiesen stellte sie fich auf 21, bei den anderen Wiesen auf 25.

In der nebenstehenden Uebersicht bedeutet ein Strich (=), daß, die betreffende Frucht gar nicht oder nur wenig angebaut ist, ein, Punkt C), daß Angaben fehlen oder nicht vollständig gemacht sind.

Die Saatenstandsnoten sind bei leder Fruchtart unter Berück⸗ sichtigung der Anbaufläche und des Ertrag berechnet worden.

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Statistisches Reich amt. Delbrück.

hat, wie W. T. B.“ mitteilt, der Reichsminister des Innern die Techn ische Deranschaffluig und Ausladung dez Zeltunggßapierg notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Der Reich

Bankbeamten als auch hon dem Deutschen Ban lbemten,⸗ Verein gefordert . worden war, fest. Dem 2 ist der Reichsverband der Ban k⸗ dere, nach wie vor berelt, über

Nothilfe“ angewiesen, sogleich alle rer band, der Gantleit ,,, —̃ ie e t verband der Bankleitungen hat, wie werben. Dagegen kann er seinen örtlichen Verbänden keine Ge⸗ W. T. B. berichtet, in seiner Hauptversammlung am 12. Mai 1929 auf die von seiten der An gestelltenorganisationen gestellten Forderungen folgende Antwort beschtossen: „Der Reicheverband der Ban leitungen hält an dem Gedanken einer einheitlichen Regelung der Cinkommen der Bankangestellten für das ganze owohl von dem Allgemeinen Verbande der Deu schen

nehmigung zu Sonderverhandlungen ertellen, weil diese mit dem Gedanken der einheitlichen 1.

Soweit sich die. Anträge der Angestelltenorganisationen auf , ebe ug nung tragen sollen, er Reichsverban der Bankleitungen, ll neben

Gefahr, daß das ! Reich, welche

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einen Reichatgrif zu verhandeln er Bedingung, daß vorher alle örtlichen Streiks abgebrochen

charegelung unvereinbar sind.

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