1920 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

. /

1 . =

——

—— ———

2822

2

——

8

.

me

Ver sagu ind im S r 55 1 t, Verordnung r 14! l 0hl ö 7 . 56 1 ; 8 * 2 4 ; ; Abänder des Gewerbegerichtsgesetzes . 4 V k 91 . K * 83 vom 29. Juli 1890130. Ju ni 1901 und des Gesetzes, . ; . e 3 ö zulassung e Iildst inasstelle betr fen Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli a rf der ü ich orm, 1904 e r elle nur No 2. Mai ; ö. . ; z om 12. Mai 1920. brüfungssteller Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form de car 26 ö. ,, . 4 . . . ͤ Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom l telle verden dal n der 1 9 nn , . J . ö 1 ö 17. April 1919 (Re Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ ; 9. , , , . . regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der rüfungasstelle in Berlin g verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung ge⸗ Die ph er Früfungste s Bild-! wählten Ausschusses folgendes verordnet: s es ) streifen as g = t Artikel J. em. 8 . Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 / 30. Juni 1901 n öh ; in der ing Bekanntmachung vom 29. September 1901 . ; ; . (Reichs⸗Gesetzbl. S. 353) wird wie folgt geändert: J u 1 . 1. Jm 3 A ist an Stelle von „zweitausend“ zu setzen 2. z . 11 8 9 187. 1 1 1861 . 15 1 fa setzer ĩ ur n rter ie e⸗ in fen end“ 5 . „sunszehntausende. . ö z . ; . 2 Sn 163 s. 2 ift am Schlusse anzufügen: . ; w . e,, e n, e, zie findet nach den Grundsätzen der Verhältnis⸗ 2. esg , . w erart statt, daß neben den Mehrheitsgruppen . 9 ö n , Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl l llede er J Keichsmin 33 57 . 5 ; 2 en sind. Hierbei kann auch die Stimmabgabe d ernannt. Beamten sollen Persönlichkeiten von , a . 6 ü ö ö J . 2 . . vschlaglisten beschränkt werden, die bis zu U 1 l 11 . ö Hir, sfestaeseßktgm QD 2 Po zahl nten un s s her iehen. ei , n,, , sestgesetzten Zeitpunkt vor der Wahl ö ) ö a . R chen find. ĩ 1 * 1 1u pielgewerbes 8 , . 9. J ö e, n, ,, B. Abs. 1 Satz 1 ist an Stelle von fünfundzwan⸗ 1 ! en In . . . 2 * . . ,, . , , zigste gu fegen „5wangigste. ; . ,, 4 3 , ; 15814 Abs. List am Schlusse anzufügen: auf Grund von Vors 1 er beteil usgewählt. , , 616 . . Weibliche Personen sind zur Teilnahme an den Weiß ö . . J Wahlen berechtigt. 301111 ind 9 Vorltkenden 11 die luer Ihre . * 6 z * . e Belt EL. ind on Porsibenden h dle Vauer Ter 5. J Satz 3 ist zu streichen. Fätigkeit urch Handschlag uf zu verpfli 1 daß sie nas 3 7118 2 S 1 Tätigkeit durch Han schlgß darguf su derphichtzn, daß e nas 6. s. J. Satz? ist an Stelle von „einhundert“ zu bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person ihr Urteil 5 abael ler ; s⸗ - ö w, Artikel II.

halten Anwesenheitsgelder und Ersatz der Reisekosten.

Prüfungsverfahren. 2 1

8 8

Die P in der Besetzu fünf Mit⸗ g die en Vorsit und vier Beisitzern best t einer den ick lgewerbe und 9 zebieten der fahrt, der V wohlfahrt best 5 erfahrenen Per⸗

bestimmt sind, sind aue im Alter von 18

vorstellungen h Jugendliche 1 * . h . . , . n bis 20 J n nach ZSestimmung der Ausschusse sur Jugendwohlfahrt zu hören 3 Nöors z 3 ,, Hat der Vorf die Zulassung auch oh Zuziehr Verlangen zweier itzer ha ng 19 § 12. V ö MJ ns 33650 1 8Jner Mrifiunasstell n Wird ein Bildstreifen von einer Prüfungsstelle ganz

, segen den Besche

Zustellung an

so steht dem Antragsteller 89 1 * * 19 6 Wochen vom Tage der

verboten, halb zwei schwerde zu. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden sowi Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Prüfungsstelle zu. Die B schwerde ist in der Sitzung einzulegen. § 13.

Auf Beschwerden entscheidet endgültig die Oberprüfungsstelle

in der Besetzung von fünf Mitgliedern, die aus einem beamteten R 91 z 9 691 = ö. 2 m er. ö 1 Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Vorschriften des

§z 11 sinden Anwendung.

Die Mitglieder der Prüfungsstelle, die bei der Entscheidung mit⸗

Labor v 2 1Brö KF en zu laden, wenn ihre schrift⸗

) iben, sind zu den Verhandlun iche Aeußerung nach Ansicht em der Beschlußfassung nehmen sie nicht teil ein von ihm bestellter Vertreter ist auf Verlangen zu hören

§ 14.

Bildstreifens wird, abgesehen von dem

J

eine Zulassungskarte ausgestellt.

der erprüfungsstelle nicht genügt; 9 8

Ueber die Zulassung eines d 5, dem Antragsteller

8 1*

16 Bei Ablehnung eines Bildstreifens ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zuzustellen, der auf Antrag mit Gründen zu

§ 15. Für die Prüfung der Bildstreifen und die Ausstellung der Zu⸗ lassungskarten werden Gebühren erhoben. Die Gebührenpflicht wird durch dnung geregelt, die von

der Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats erlassen wird. Auf Verlangen der Prüfungs— stelle ist der Antragsteller verpflichtet, bei Stellung des Antrags Vorschuß zu leisten.

ö eine

Uebergangs⸗ und Strafbestim mungen.

Bildstreifen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt und bereits im Verkehre sind, sind innerhalb eines Jahres, nachdem die Fesetz Geser f laugt hat, einer Prüfungsstelle (5 8) vor hren. Nach Al ser Frist finden die Vorschriften dieses 6 uch auf die Vorführung dieser Bildstreifen Anwendung. Bis zur Prüfung dieser Bildstreifen durch die Prüfungsstellen unter⸗ liegt ihre Zulassung der Genehmigung der einzelnen Ortspolizei⸗ behörde oder der bisher zuständigen Landesstelle. Sie sind nur zuzu⸗ lassen, wenn keine Bedenken gemäß §§ 1, 3 entgegenstehen.

§ 18 Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Bild streifen oder Teile von solchen, die von den zuständigen Behörden ver⸗ boten, nicht s ar 23 9 oder zum Zwecke in den Verk

89 3 * 1 1nd Mark oder mit Handelt der Täter f tausend Mark bes

traft.

er Weise wird bestraft, wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur . lichen nicht zugelassen sind (6 3 Abs. D, in Pustellunge ihrt

, Wer eine nicht genehmigte Reklame benutzt ( 5 Abs. 2) oder 1371

einer ugsstelle einen bereits abgelehnten Bisdstreifen unter , , , ,, . 282 a 2 . ‚. wiss Verschrreigung dieses Umstandes vorlegt (6 7) oder wer

1

Jugendliche den Bestimmungen des § 3 entgegen zu den allgemeinen ßt wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark

bestraft. Hanzelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Gesdstrafe bis zu drei- tausend Mark bestraft. 8 20.

Neben der Strafe kann auf Einziehung des Bildstreifens erkannt werden en oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung des Bildstreifens selbstärl ig erkannt werden.

Außerdem kann, sofern der Täter vorsätzlich gehandelt hat, bis zu drei Monaten und bei wiederholtem Rückfall dauernd der schuldigen Person das Betreiben des Gewerbes untersagt werden.

Berlin, den 12. Mai 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern. Koch.

ehrt

*

e zwei bei der

Der Antragsteller oder

fahrlässig, so wird er mit Gesd⸗

. seitherigen Anteil an den Bezügen des L

Das Gesetz betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 ist an Stelle von „fünftausend“ zu setzen „fünfzehn⸗ tausend“. 6. Eu 5 13 Abs. 1 ist an Stelle von „fünfundzwanzigste“ zu setzen „zwanzigste“. I „§ 10 Abs. 1“

3. Im § 13 Abs. 2 ist hinter den Worten ein⸗ 2

h 5“

zuschalten „Nr. 2 bis Im 8 15 Abs. 3 ist an Stelle von „fünftausend“ zu setzen . „fünfzehntausend“. 6. 4 sz 16 Abs. Iist an Stelle von „dreihundert“ zu setzen „ein⸗ tausend“

Artikel II. Die Bestimmungen des § 11 19 1 Satz 1 des Gewerbegerichte⸗ setzes über den Empfang und die Nichterstattung von Armenunter⸗ zung und des 5 11 Abs. 1 Satz 2 desselben e. über das Er— fordernls einer mindestens zweijährigen Dauer des Wohnens oder, der Beschäftigung finden für die erfte Wahl nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung. Artikel lv.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kauf- mannsgerichte, über den Empfang und die Nichterstattung von Armen— unterstltzung und des 8 10 Abf. 3 desselben Gesetzes über das Er fordernis elner mindestens zweijährigen Dauer der Handelsnieder⸗ lassung oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nach dem In⸗ krafttreten dieser Verordnung keine Anwendung.

Artikel V.

Als Zeitpunkt der Beendigung des Kri tandes im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Besetzung der Gewerbe gerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges, vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. ) wird der

10 Januar 1920 bestimmt. Soweit die Neuwahlen nicht biz zum 10. Juli 19060 durchgeführt sind, wind die Amtsdauer der Beisitzer bis zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch längstens bis zum 31. De— zember 1920 verlängert.

Artikel VI.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1920 in Kraft.

In Ansehung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte und der Kaufmannz gavichte, die vor dem 10. Mai 1926 verkündet worden find, finden die bisherigen Vor⸗ schriften Anwendung.

1 8 *

Berlin, den 12. Mai 1920.

Die Reichsregierung. Müller.

.

.

Bekanntmachung des Reichs kohle nrats, betreffend die Vorantsetzungen für waggonweise Bezüge von Brennstoffen.

Der Reicht kshlenrat hat in Ausführung der Vorschriften des 8 50 der Au führung sbestimmungen . Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. Nugust 1919 (Reichtz⸗

Gesetzbl. S. 1449) folgendes beschlossen:

Die Bezugsmöglichkeit ist nur insoweit gegeben, als nicht Ver— teilungsanordnungen des te,, , für die Koh lenverteilung und seiner Organe entgegenstehen. Für Hausbrand ist sie nur in Verbindung mit einem Haus brandbezugsschein gegeben. Soweit bei der bestebenden Kohlennot die . des Reichs⸗ ommissarg für die Kohlenverteilung den Bezug möglich machen, gelten dafür solgende Festsetzungen:

BVrennstoffberbraucher, die mindestens eine Wagenladung von 15 Tonnen Brennstoffe ab Werk, ,, Stapelplatz ab⸗ nehmen, können diese Brennstoffe von jetzt bis auf weiteres mit folgender Maßgabe beziehen: .

I) Die Bestellung ist bei einem Händler oder Kohlensyndlkat ein⸗ zureichen. Wird die Beftellung bei einem Syndikat eingereicht, so bestimmt dieses den Lieferer unter mög ichster Wahrung des

tefergebiett.

2) Der Kaufpreis ist auf Verlangen vor Lieferung der Brennstoffe zu entrichten. Zu zeblen ist der nach 3 61 der Autführungtͤ— bestimmungen vom Reichskohlenverband im Deutschen Reichs— anzeiger veröffentlichte Preis, der am Tage der Lieferung gilt, d. h. bei unmittelbarem Versand am Tage der . ab Zeche, bei gebrochenem Versand am Tage der Absendung ab ÜUmschlageplatz oder , Sowelt Preise durch den in e r m rbe nicht veröffentlicht sind, hat er sie von Fall zu Fall auf Verlangen festzusetzen.

3) Bezüge, bei denen es sich nicht um innerhalb des Jabres regel⸗

mäßig wiederkebrende Lieferungen handelt, sind auf die Zeit bis

31. August 1920 beschränkt. Die Bestellungen fur solche Be⸗

zuͤge sind spätestens am 30. Juni 1920 einzureichen.

Berlin, den 14. Mai 1920.

Reichs kohlenrat. Köngeter, Geschäftssührer.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 105

.

aesetze, betreffend die vorläufige Regelung

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7517 da Gesetz, betreffend die K . 1 ans ha

1

832 *

für das Rechnungsjahr 1920, vom 31. März 1920 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 425), vom 8. Mai 1970, und unter

Nr. 7518 das Gesetz, betceffend Auskunfispflicht über

deutsche Güter, Rechte und Interessen im Gebiete der alliierten

oder assoßtierten Machte aus Anlaß der Durchführung der Be⸗

tzimmung des 5 10 Abs. 2 der Anlage zu Arükel 298 des

Friedens sertraga (Austunftspflichigesetz, vom 8. Mai 1920. Herlin, 14. Mai 1920.

Psstzeitungs amt.

Krüer.

Vie os heute ab zar Ausgase gelangende Nummer 106 des Reichs⸗Beseßblatts enthält unter

8

ursachten Schäden, vom 12. Mai 1920, Betenntmachung, betreffend die Wieder⸗

J

11 de

Zäatzlonvention zum Friedentz⸗ konkteich vom 12. Oktober tsetzung der Vereinbarung

ö nd J über den Verkehr mit Brann wein und alkoholhaltigen Erzengnissen über die deutsch⸗ französische Grenze vom 13. Januar 1914, vom 10. Mai 1920,

Nr. 7J521 eine Bekanntmachung über die Anerkennung einer neu errichteten Abrechnungsstelle im Scheckverkehre, vom II. Mai 1920,

Nr. 7522 eine

2 36 8 a** ö 1 * ce, mmm, na zwischen Heutschland und Frankreich

Bekanntmachund, betreffend den in der

Schweiz den deutschen Reichs angehörigen gewährten Schutz

gegen den Verlust gewerblicher Schutzrechte infolge des Kriegs, vom 12. Mai 1920, und unter

Nr. 7523 eine Verordnung, betreffend die Rückerstattung

von Teuerungszulagen im Baugewerbe, vom 12. Mai 1920.

Berlin, 14. Mai 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Prenmsßen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Dipl.⸗Ing. Schäff ist zum Oberlehrer an der Ma⸗ schinenbauschule in Görlitz und der Dipl.-Ing. Ott zum Ober⸗ lehter an den vereinigten Maschinenbauschulen in Dortmund ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Ver, bisherige Regierungsrat in der Reichskolonialver⸗ waltung Herm ang in Trier ist zum preußischen Regierungsrat ernannt.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Ernannt zum Regierungs⸗ und Baurat: Regierunge⸗ baumeister Helmershausen in der Wasserbauabtellung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, z. Zt. beurlaubt zum Reichs arbeitsministerlum.

Ministerium für VollsGUwohlfahrt.

Dem Regierungs- und Baurat Dr.⸗Ing. Rappaport in Berlin ist die planmäßige Stelle des . ohnungs⸗ aufsichtsbeamten bei der Regierung in Münster vom J. Mai 1920 ab übertragen worden unter einstweillger Belassung in seiner ge , als Kommissar des Ministers für Volkswohl— fahrt . Errschtung von Bergmannz wohnungen im rheinisch⸗ westfllischen Ruhrkohlenbezirk in Essen.

Der Arzt Dr. Griesenbeck in Saarburg (Bez. Trier) ist zum Kreitzarzt in Saarburg ernannt worden.

Ministe rium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Privatdozent in der wirtschafts⸗ und sozialwissen⸗ schaftlichen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Regierungsraz a. D. Dr. Voelcker ist zum ordentlichen Honorarprofessor in derselbea Fakultät ernannt worden.

Der beauftragte Dozent in der rechts- und staatswissen⸗ schaftlichen Fakultät der Unwersität in Göttingen, Regierungs⸗ rat Dr. Boldt, ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der⸗ selben Fakultät ernannt worden.

Die Preußische Staattregierung hat die Wahl des Leiters der privaten höheren Knabenschule in Meigethen Dr. Wiese . Direkter der vereinigten ö und Realschule n Marggrabowa hestätigt.

Die Wahl des Studienrats an der Liebig⸗Oberrealschule in Frankfurt a. M. Dr. Theobor Zeiger zum Direktor dieser An he. ist namens der Preußischen Staatsregierung bestäͤtigt worden.

GSekanntmachun g.

Ir Neubearbeitung ist fertiggestellt und den Amtlichen Verkaufestellen von Kartenwerken der Landetzaufnahme übergeben

worden: . Blatt Nummer 133 Mohrungen

Karte des Deutschen Reicheg 1: 100 90090. Ausgabe A (Kupfer⸗ druck, schwarz), . D (Umdruck, ie ,

n e und Uebersichlen sind in den Amtlichen Ver kauft ner mn. . ae Verkauft

tellungen sind an diejenige Verkaufsstelle zu richten, in deren

Bezirk der Besteller sich befindet. äᷣten

Berlin, den 12. Mai 1920.

Landesaufnahme. Weidner.

Verordnung.

Auf Grund des 5 1 Abs. 2 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin über den Bezug von Kohlen auf Haus⸗ brandbezugtz scheine vom B. November 1919 J. Nr. 4488/19 wird hiermit angeordnet:

§ 1. Vom 18. Mai 1929 ab dürfen unbeschadet der Vorschriften der Rr. 2 und 3 für Grundstücke, in welchen fich Zentralheizungs, oder armwasserhereitungsan lagen befinden, weitere 20 oso der im Be—⸗ ae geln festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und entnommen werden.

8 2

'

Die Bestimmung des 85 . findet auf Zentralheizungsanlagen, durch welche . Fabriträume und gewerblichen

Zwecken dienende Räume bebeüt werden. Anwendung fate

der Bezugsschein den Vermerk der Kohlenstelle Groß Berlin trägt: Belieferung hat gemäß 52 Abs. 1 der Verordnung des Kohlenver⸗ bandes Groß Berlin vom 25. März 1920 zu erfolgen“.

Mu seen, Theater, Konzertsäle, häufer und ähnliche Vergnügungssätten haben, be⸗ innend am 1. Juni 1920, ihre Bezugsscheine gleichzeitig mit den ür das Heizahr 1919/20 ausgegebenen Bezugsscheinen der Kohlen— stelle Groß Berlin zur Erteilung des Genehmigungsvermerks vor⸗ zulegen.

53

Vom 18. Mai 1920 ab dürfen an Behörden und die im §z 589 der Verordnung des Kohlenverbandes Groß Berlin über die Kohlenverteilung für Hausbrand, Kleingewerbe und Landwirtschaft in Groß Berlin vom 6. März 1919 gleichgestellten Verbraucher sowie an Kirchen, Kapellen und Synagogen weitere 30 o der im Bezugsschein festgesetzten Gesemtkoblenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden, und zwar ohne Unterschled, ob die Be⸗ lieferung dieser Verbraucher auf Bezugsschein für Zentralheizung, für Warmwasserbereitungsanlagen oder für Ofenbrand erfolgt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dleser Perordnun oder gegen Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin au Grund dieser Verordnung erläͤßt, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die Kohlenstelle Groß Berlin kann im Ginvernehmen mit derm Vorstand des gegen diese untersagen.

Die in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

nntmachung verstoßen, den Forthetrieb deß Handelt

§ B. Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung

1

Fetanntm achung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unguverlässiger e vom Handel vom 23. September 1915 (GSI. S. 663) abe ich der Schankwirtin Frgu Martha Herbaman, Berlin⸗Schöneberg, Mühlenstraße 9, wohnhaft, Restauran! Antons Weinstuben“, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handeltzbetriab untersagt.

Berlin O. 27, den 8. Mai 1920.

Der Pollzeipräsident. Abteilung W.

w 9

J. V.: Heyl.

Sekanntm achung.

Der Bäcereibetrtleb des Stanislaus Wrzalek hier, Beerferstraße 264, ist wegen Unguverllsgkeit des Inhabers vom 8. Mat 1920 ab geschlossen. Ferner t dem BWrzalek jeglicher Handel mit Lebens, und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Rermittlertätigteit bierfür untersagt. Der von vorstehendem Verbot Betroffene hat die Kosten der Belanntmach ung zu tragen.

Hamhorn am Rhein, den 6. Mai 1920.

Der Oberbůrgermeister. Mülvhen g.

1

Bekanntmachung.

Deu Händler Edmund Geschk̃-Kellmienen Fabe ich auf Grund der Bekanntmachung jur Fernhallung uncnvar li ssiger Personen vom Handel vom 28. IE. 18145 den Handel mit Lebensmitteln untersagt.

Heinrichswalde, den 8. Mai 1920. Der Landrat und Vorsitzende des Kreigausschusses. * 1 8 J. V.: Behrendt, Kreieputterter.

——

Bekanntmachung.

Dem Schlächter Wilhelm Sasse in Nahansen ist auf Grund des S1 der Bundetratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 603 ff. der Handel mit fämtlichen Lebensmitteln wie ü des täglichen Bedarfs mit sagt worden

Königsberg N. M., den 8. Mal 1920.

Der Landrat. J. VB.: Wotschke, Kreiosekeetür

sofortiger Wirkung un ter⸗

Bekanntmachung. Dem Fleischermeister Becker in Quedlinburg, Steinweg 79, ist gemäß der Bundesratsverordnnung vom 28. Gep— tember 1915 (RGGBl. S. 603), wegen Unzuverlässigkeit die Aus- übung des Fleischereibetrtebes vom 16. d. M. ab auf die Dauer von 4 Wochen un tersagt. Quedlinburg, den 11. Mai 1920.

Die Poltzeiverwaltung. Bo islvy.

amm

Die von hente ab zur Ausgabe gelan gende Nunrntsr 19 der Freußischen Gesetzsamm lung enthält unter Nr. 11 882 das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadi⸗ gemeinde Berlin vom . April 1920. Berlin, 14. Mai 1920. U Gesetzsammlungtzarat. Krü er.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

2

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Der Reichsrat versammelte sich herle za einer Voll=

sitzung; vorher hielten die vereinigter ugschtsse für Durch= führung des Friedengoertrags, für Vollswirtchaft und für Haushalt und Rechnungsmesen, der Ausschuß suͤr Volkswirt schaft, die vereinigten Fusschtisse für Volkewirtschaft und für Rechtspflege, der Ausschuß für Ven kehrtzwesen, bie verehnmigten Augschüsse für Rechtspflege, für Volkswirtschast und für Haug⸗

halt und Rechnung wesen sowie bie vereinigten Aut schusse für lichen Slcherheit und Orkunng in den Regierungt

Rechtspflege und fuͤr Volswirtschaft Sißungen.

0

I, wre, Kommunalverbandes Kohlenhändlern, die a

täglichen Be⸗

erhaupt mit Gegenständen

.

gichtspiel ;

Die inte ralliierte Rheinlandkemmission hat die Gältigkeit es Reichsgesetzes vom 2. März 1919 über die Ver⸗ gütung ven Leistnngen für die feindlichen Heere im hesetzten Hebiel über bie Waffenstilstandszeit hinaus bis zur Been digung Fer Besegzung imter der Hedingung genehmigt, daß die von der Reichsregierung bezahlten Zusatzentschäbigungen, die nach Artitel 8 des Rheinlandabkommens die abgeschätzten tai⸗ sächlichen Laften der Besetzung überschreiten, keines falls auf bie in Artikel 235 des Friedensvertrages vergesehenen 20 Milliarben angerechnet werden durfen.

überschreiken. Mie „Möiffs Telegraphenbüro“ meldet, hat infolgedassen der Manrsch

neu besetzten Gebiet (

ae die ehemaligen renzen des Brückenkopfes zufüßren. Wie die franzäsischen Behörden din Amte⸗ stellen in Frantfuct a. M. gestern mitgeteilt haben,

wird die Rähmung Frantfurts und des Maingaus zeute früh 4 Uhr beginnen. Um während der Räumung uun⸗ llobsanten Vorfällen osrzubengen, fordert die franzästsche Be⸗ härbe für Montag frülß Stellung von Geiseln, und jwer den Regierungtzprästhenten Coßmann, den Oberbürgermeister Voigt, den Polizeipräfidenten Ehrler, SEtadtverordaeten vor steher er. den Stahtrat Dr. Nümpf und den Stadtverordneten Lion. Rußerdem muß eine Bücgschaftssumme von einer Million Mark hinterlegt werdann

.

* 1

Anläßlich de mung hahen der Magistrat und Polizelpräsident von Frankfurt und ber stellnertretende Re⸗ gierungspräsident einen Aufruf an die Sevölterung erlassen, beim Abmarsch der Truppen Besonnenheit zu wahren und ihrer⸗ seits zu verhirzern, daß durch Handlungen unverantwortlicher Gleraente der Ableg der Truppenteile gestört ode um An⸗ laß ven Demonstretllonen benutzt wird. Bis? Uhr Morgens hatte ein großer Teil der Truppen die Stadt bereits verlgssen. Vie Zurückgehllebenen sinb ebenfalls marschbereit. Zwischen⸗ sälle haben sich nicht ereignet. Hanau ist von den Franzosen berelts vollstänbig geräumt. Die Truppen wurden mit Kraftwagen abtrtznapor iert.

2** ber

ED

bis ßen

eher Noe vom J9. d. M. teilte die Friedenz⸗ Melkung des „Wolffschen Telegraphen⸗ bürez“, dem Vorsitzenden dar dentschen Delegation in Paris mit, der Boischasterrat habe uf Grund der deutschen Vor⸗ stellungen entschieden, daß bei der Grenzfestsetzzung zwischen Dberschlesien und dem Hultschiner Lande entgegen dem Vorschlage des Grengfessegznngtlommissart die Grenze bei Kranswitz so gesührt werde, wie etz in ben Artikeln 83 nnd 868 des Friedens vertrages vorgesehen ist. Die Grenze wird dem⸗ nach westlich und südlich von Kranowitz verlaufen. Von iner Abtretung bes Krimow ger Gebietes an die Tsche an* lowakei iönne biz zur Gnischeidung der oberschlestschen Abstim mung lelne Rede sein.

In

konferenz, laut

Die Oberschlessche JQandeszeitung veröffenflicht folgende Kunbgebung des Reichspostministers Giesberts an die oberschlesische Bevölkerung:

Die bevorstehende Abstimmung in Obar schlesien stellt jeden Bewohner dieses Landegteiles vor die Frage: Für wen entscheide ich mich, für Deutschland oder für Polen? Get der in Deutfchland herrschead gewordenen Ftegierungssorm, dic den polnisch sprechenden Bolkstellen in jeder Hinficht volle Gleichberechtigung göäwährt, kann keine Rede wehr von der früheren Beeinträchtigung der idealen und

kulturellen Gilter sein. Sie werden in voller Frgtheit gepflegt werden könen. Um degaillen bedarf es nicht des Ueberganges an

die polnische Herrschafst. Was aber bie materiellen Inter sen an⸗ belangt, so kenn es bei ruhiger Betrachtung und Abwägung ebenso— wenig zweifelhaft sein, daß Oberschlefien bein, Deutschen Reich andere Entwicklungsaussichten hat als bei Polen. Abgesehen von den Wirtschaftsbeziehungen, die Oberschlesien als deutsches Produ ktions gebiet besitzt, ist auch die Frage berechtigt, welche Folgen es für den zinzelnen hat, wenn Oberschlesten an Polen KRbesgeht, um der polnischen Aufstiegsmöglichkeit zu dienen. Polen hat seine wit schaft⸗

liche Srganisationsfähigteit bisher nicht . * aber dat Dꝛutsche Reich Vie äußerst schwierige Finanzlage Poleng kann I

niemand zum Anschluß verleiten. Wenn die Wahrung weeller und fultureller Güter außer Frag steht, ist die Ge tendmachung matgrieller Gigenuteresfen wobl arn Platze. Dieses Gigentuterssse welst den Ober schlester nach Deutschland.

——

Im Unschluß au die Mittellmeg beer die Untecteischnung des zwischen Veutschlsnd und Holland ab geschlossenen Vertraßs über die Gewährung eines Kredits von 2300 Millienen Gulden an Deuischland siad, wie „Walffs. Telagrophenbro“ mitteilt, Nachrichtan var beitet vworbeh äber bie Jutznghung des Tailbatrags ven 60 Mülttonen Gulden zur Beschaffung von Lebengwitteln, bie nicht zutreffen. In der 1 am 581. Märg im Haag abggeschlessenen Nebersinlunst, i der nunmehr auch die e nh Regierung ihre Zusiimmung erteilt wat. st be⸗ immt, baß Helland au die beuhche Ragierung 5000 Tan nan

Weizen ia Werte ven 16750 Gulden, 5400 Tonnen * im Werte von 6750 000 Gulden verkauft.

Denrtschland erklärt sich bereit, Nordsee⸗ unz Zuid er sea—

heringe im Werte von 3500 000 Gulden, Milch⸗ und Milchprodukte im Werte von 6 Millienen

Gulden, Kokoskuchen im Werte von 2660 009 Gulden, Käse im Werte von 8 Millionen. Gulden und KWarmelade im Werte von 1 Million Gulden laufen. Zum Ankauf von Lebensmitteln niezerläudischen und der nieder länbisch⸗indischen urge ee, 24 ahl der deutschen Regierung siellt die , eglerung die Summe von 30 57D 000 Gualben zur B ung. Nuf diesen Kredit wurde von der hollttadischen Regler ein Vor . von B Millionen Gulden gewährt. Aut diesem Bo

waren zu trafen: Setreide (5000 Tonnen), Ileisch, Nerd= und Zukbersecheringe, Milch und Mn iich ro pute Kok ss kuchen, Käse. Zur Hej qa sfeing weiterer Lobengmittel nieherländischen oder ic derlär h isch rn dien Ur sprungt wurden 8 120 000 Gulven nir Berflgung gest Diese Lläferungen stnd berektz im

Gange. . Durch Herarhmmang des Herrn Reichs eüsfdentemn vom 5. Mai 1920, betreffenb die zur Hl. , mn, der ee. rten

nötigen Man⸗

Dusselderf, Münser und 1 n m er, olge ut⸗

nahmen, ist dem Wel ffschen Tologzraphenbrs

. a.

nahmezustand auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die bisher den Militärbefehls habern zustehende vollziehende Gewalt ist auf Regierung kommissare übergegangen, deren Anordnungen alle Verwalumgsbehörden Fels zu leisten haben. 8s Eingreffen des Militärs erfolgt mir auf Er⸗ suchen der Regierungskommissare. Die Befehlsgewalt inner⸗ alb der Reichswehr wird dadurch nicht berührt. Be⸗ hwerken über Verhote periodischer Druckschriften werden urch den Reichsminister des Innern oder einen zu diesem Zweck besonders gebildeten ugschuß entschieden. Das gleiche trifft auf Beschwerden bei Verhängung von Schutz⸗ haft 4 Standgerichte treten außer Wirtsamkeit. Außer⸗ ordentliche Kriegsgerichte bleiben zwar einflweilen bestehen. Jadoch werden dle Vorsitzenden und Beißttzer, die zum Richter⸗ amt befähigt sein müssen, von den Regierung kommissaren er⸗ nannt, während die Anklagevertreter der Reichsminister des Innern bestellt. Sobald eg die Verhältnifse gestatten, was arzeit geprüft wird, soll die Aufhehung der anßerordentlichen . gerichte ins Auge gefaßt werden.

Düie Freifahrscheine für die Fahrt ins Abstim⸗ wungsgebie! Ost⸗ und Westpreußen, die vom Deutschen Schutzbund für die Gren⸗ und Auslandsdeutschen ausgegeben war hen, haben mur vom I. Tage vor der Abstimmung ab für die r,. üs zum A. Tage nach der Abstimmung für die ! ahrt Gültigkeit. Reisende, die früher ins Abstimmungs⸗ gebiet reisen oder spaͤter zurückkehren wollen, erhalten keinen Schutz bundfahrschein, können jedoch hei der Fahrscheinang gabe⸗ Felle bie Erstattung der Reiselosten 3. Klasse, auf Wunsch auch für die Reise zur See, beantragen. Die Auszahlung erfolgt nach beendeter Abstimmung. Solche Reisende müssen später den Nachweis erbringen, daß sie am Tage der Abstimmung am Geburtsort anwesend gewesen sind. Stimmherechtigten, pie den Schutzbundfahrscheimm hahen verfallen lassen, können Reisekosten nicht erstattet werden. Die Vergütung von Ju⸗ schlägen für D⸗Züge usw. kann nur in Ausnahmefällen, b Krankheit, Gebrechlichkeit ustn,, zugesagt werden. Für nich Fimmberechtigte Familienmitglieder oder Relsebegleiler findet äte Srstattung der Reisekosten nicht statt.

Preu en.

Die vorgestern angekündigte Einführung ber Knanen⸗ währung in der ersten schleswigschen Zone wird die wirischaftlichen Nöte der zweiten Zone voraugsichtlich ungeheuer verschärsen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, löst disse GErkenntnis in Stadt und Land Erbitterung aus. Alle Kreise, Arbeiter wie Beamte und Gescäftsleute, erwägen die Frage eine Ganeralstreiktz gegenüber der Einführung der Kronen⸗ währung. Beachteng wert ift hierhei, daß deutsche und dänische Arbhelter a,, und daß aus der ersten Zone Syna⸗ pathieerklärun gen hin sichtlich der eventuellen Aufaghme eines Sympathie tres einlaufen. Allerthalben wir die Forderung gestellt, endlich die neue Grenze festzulegen und erst dann bie Fronenmwährung einzuführen.

Danzig.

Bei den gestern vorgenommenen Wahlen zur ve r⸗ fassunggebenden Versammlung der künftigen Freien Gtabt . erhielten laut Meldung des . Tele⸗ Dee, e, die Deutschnatlonale Vollepartei 84, bie Sogial⸗ imokratkiche Partei 19, die Unabhäugige Sozial e,. Partei A, die Freie Wirtschaftliche Vereinigung 12, das Zentrum 17, die Deutsch⸗demokratische Partei 10 und die Bolnische Partei 7 Siße. Eg fehler zwar noch zinige länd- liche Bezirke, doch Mär diese an hem Fegebnis kaum etwas

andern. De sterreinh.

Der Staatssekretär Dr. Deutsch überreichte dem Vor⸗ sitzenden des interalltierten Luftfahrüberwachungsausschusses die Aniwort der ößerreichischen Regierung auf den Beschlußz ber Botschafterkonferenz über das Krie gs⸗Lu ft⸗ maierigl Oesterreichs. Wie Wolffs Telegraphenbüro“

melhet, i die öfterreichische Regierung danach bereit, die vorgeschlagene Ueberwachung mit dem nahe beyvor⸗

stehenden Inkrafttreten des Friedensvertrags von St. Germain eintreten zu lassen und bittet, daß die Digs⸗ positionen der oller eichischen Regierung oder der sonstigen Gigentümer bar die Materialien nicht behindert, ins beson deve die iadustrielle Verwertung der Materialien für Friedeng⸗ produktionen nicht beeinträchtigt werden. Gegen die Unter⸗ suchung der Verkäufe oder der Ausfuhr von Fliegermaterialien, pie sellens staatlicher Stellen erfolgen würden, erhebt die Rogierung elne Ginwendung, wogegen das Recht auf Unter⸗ uchung ober Ueberwachung priwater Unternehmmngen aus dem Friedens vertrag nicht eitet werden könne. Doch erklärt Ich die Regierung bereit, Auskünfte darüber zu erteilen.

Der Staats kangler Dr. Renn er syrach vorgestern in Linz in einer von der senaldemokratischer Partei einberufenen e , e n. über die wirtschaftliche und politische Lage, und erklärte dem Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge, Oesterreich könne nich! leben, bevor es nicht in irgendeine größere wirtschaftliche Gemeinschaft einbezogen werde. Vir Staatskanzler wandte sich energisch gegen jedweden 2 in Oesterreich eine Diltatur des Proletariats mit Gewalt dur

mn atzen. QD lge der kommmni Aug 10. Mai n , n, ien, ö w

worhen. 7 Großbritannien und Irland.

Die Geratungen der Mintsterpräst denten Lloyd Gesrge und Millerand über das Programm für 9 Konferenz in Spaa sind in Hythe vorgeftern früh eröffnet und geflern wittag beendet worten. Gine amtliche Mitteilung , ö am Gonnabend besagt dem „Neunter schen

9 olge:

Aoyd George und and heute dahin . die Konferenz in Gpag aufgeschoben wird, biz die Reichs- lags wahlen e , . haben. Vorläufig ist , , en worden, 83 der Verschller Friedensvertrag und 6 die k äber die Entwaffgung, die in Spaa erörtert werden, weiter in Kr bleiben sollen. 4 glich der Wiedergutmachung erklärte Millerand sein vorläufiges Ginverständnis zur Fer nn einer endgültigen

Summe. Vie Festsetzung ist gewissen Bedingungen unterworfen, v denen die eine ö e ö. eine Abschlagszahlung vnn uf

land erhalten s

ö