— —
— — — — — —
2
—
r,, / —
zekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen uf den Inhaber.
24
41 Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, haß die Stahtgemeinde Rehau mit 4 vom Hun dert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhe ber im Gesamtbeirage von 1500 000 S6, und zwar Siücke zu 5000 2000 S, 1000 MS und 500 „S6 in den Verkehr bringt. München, 15. Mai 1920 Bayer. Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.
Betanntm achung. Reputation für Handel, Schiffahrt und
Der Beschluß der Gewerbe (Kommission jür Unzuverlässigkeits-usschluß vom 13. Sep tember 1917, durch den dem Händler Gustav Dietz, geboren am 5. April 1870 in Rehna, wohnhaft in Hamburg, Am Markt 6 b, auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande! vom 23. September 1915 der Hande! mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs unter- sagt worden ist, wird aufgehoben.
Hamhurg, den 14. Mai 1920. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe (Kommission
für Unzuverlässigkeitsausschluß. Ju stus Strandes.
.
Die von heule ab zur Ausgabe gelangende Nummer 109 des Reichs-⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7532 eine Verordnung über den befriedeten Bann— krels des Reichs taasgebäudes, vom 17. Mai 1920,
Nr. 7533 eine Bekannimachung zur Aenderung der Aus führungsbestimmungen zur Verorsnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulner und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (Reiche⸗-Gesetzbl. S. 546), 4 Februar und 8. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 197, 310), vom 12. Mai 1920,
Nr. 7534 eine Bekanntmachung zur Ausführung der Ver⸗ ordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs und üher Ergänzun des Gesetzes über das Branutweinmonopol vom 3. Mal 1820 (Reichsz⸗Gesetzbhl. S. 898), vom 12. Mai 1920 unh unie
Nr 7535 eine Verordnung zur Ausführung vdetz Geseßzes üher die zeschäftigun 8
a Schwerbeschädigter vom 6. Aprll 1920 ( eichs⸗Gesetzbl. S. 458) vom 17. Mai 1920. Berlin, 18. Mai 1920. Dostzeitungsamt. Krüer.
—————
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 110 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7536 einen Erlaß, hetreffend die Einberufung und die Befugnisse der Sozialisierungzkommission, vom 18. Mai 1920 und unter
Nr. 7537 eine Bekanntmachung zum Gesetz über die Er⸗ hebung der Biersteuer von dem auf Grund des Artikel 268 unh des § 31 Abs. 4 der Anlage zu Artikel 45 bis 50 des Friedensoertrags zur Einfuhr kommenden Biere vom 31. März 1920 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 457), vom 14. Mat 1920.
Berlin, 19. Mai 1920.
ostzeitungs amt. Krüer.
Preußen.
Mn wei fung zur Ausführung des Gesetzes über die Unter⸗ bringung von mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen (Unterbringungsgesetz!
vom 30. März 1920.
Allgemeines,
Das Gesetz bezieht sich auf die mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen aus allen infolge des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 an frembe Mächte abgetretenen oder von ihnen befetzten preußischen Gebieten und unter den Beamten außerpreußischer Gebietstelle auf die im s 16 näher bezeichneten früheren elsaß⸗-lothrin⸗ gischen Beamten und Auslandslehrpersonen. Es ist für die Anwendung des Gesetzes ohne Bedeutung, ob der Beamte noch als rechtmäßiger Inhaber seiner verlassenen Ämtsstelle anzusehen ist oder nicht. Gs genügt die Tatsache, daß er beim Vorliegen der im F 1 Ahs. 1 gegebenen Voraussetzung das Amt nicht mehr bekleidet und ausübt oder doch, daß er es demnächst aufgibt, weil ihm nach Lage der Verhältnisse die Fortsetzung der Amtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zugemutet werden kann. Dabei hat allerdings der Gedanke vorgewaltet, daß es sich um eine dauernde Fernhaltung vom Amte handeln müsse, wie sie bei den aus den polnischen, vormals preußischen Landesteilen stammenden Beamten durchweg vorliegt. Bei den Beamten aus den besetzten Ge⸗ hieten, namentlich aus den Abstimmungsgebie ten, die die Fürsorge des Gesetzes an sich ebenfalls in Anspruch nehmen können, wird die Not- wendigkeit dazu meist nicht vorliegen, weil die Anstellungsbehörde die Fortdauer des zwischen ihr und einem etwa ausgewiesenen Beamten bestehenden Rechtsverhältnisses voraussichtlich anerkennt und es sich wahrscheinlich um eine Amtsbehinderung von nur kurzer Dauer handelt.
Im einzelnen.
Zu § 1. Der Bogriff der Körperschaften ist, im weitesten Sinne zu ver— stehen. In erster Linie gehören dazu die Gemeinden und Gemeinde—⸗
O
verbände (Kreise, Provinzen, Zwechwverbände] ferner alle anderen Kor— vorationen des öffentlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzen so namentlich: Deichverbände, öffentliche Körperschaften der Landeg— kultur, Landwirtschaftz,, Handels- und Handwerkskammern, landwirt schaftliche Kreditwerbände, öffentliche Feuer⸗, Hagel⸗, Lebens- und sonstige Versicheungsanstalten.
.Bei den Körperschaften, deren ,. sich landesrecht⸗ licher Rege ung . Teil entzieht, handelt es sich um die durch die sozialpolitische n,, geschaffenen Körperschaften.
21
Es wird dabon auszugehen sein, daß die Beamtenverhaͤltnisse der Krankenkassen im vollen Umfange der landesrechtlichen Regelung ent— zogen sind, ehenso die der gewerblichen Unfallberufsgenossenschaften. Bei den landwirtschaftlichen Unfallberuf'genossenschäften und bei den Landes versicherungsanstalten gilt dies dagegen nur von den höheren Beamten während auf die mittleren und 3. die unteren Beamten das Geset Anwendung finden kann. Die Angestelllen der andwirtschaftlichen Unfallberufsgenossenschaften fallen nach 8 78 Reichsversicherungs⸗ ordnung vom 19. Juli 1911 (R. G. Bl. S. 5099) aus, dagegen würzen die Angestellten der Landegdersicherungäanstalten die Wohltaten des . , .
Zu beachten ist, daß zwar das Gesetz die Körperschaften hin— sichtlich dieser Stellen von der Verpflichtung zur . eh n und das Fürsorgeamt in solche Stellen Beamte nicht unterbringen kann, daß dagegen ein Beamter, der bei einer dieser Körperschaften
— —
1 8 * . nland 1e r rt, berechtigt
im
. FB 48 n . 61 . S* ö retenen oder besetzten Gebiet als mittelbarer Staatsbeamter
ang J
bleibt nach de n 2 gungen erfüllt.
Sr gin Görwers aft 2 pe Eke unterlie
Db elne Korperschast r eln 6e Falle dem Eee unterliegt, . w i, , 9 , 6 f
entschei lle das Fürsorgeamt (5 11 Daß Reich und
fallen, er⸗ en im mittel⸗
donor denen
aus
tsein soll, seine bisherige Stelle auffugeben, im Das Gesetz berechtigt ihn zur Aufgabe der
e die Fortsetzung zugemutet werden ) gegeben und be⸗ j é Oberfürsorgeamt ob, und Aemter gibt die Gewähr, daß eine sachverständige ifung stattfindet. Für die Aus r Gesetzesbestimmungen ist daran festzuhalten, daß sie na und nach der Absicht der gesetzgebenden Körperschaft wi eglerung für die Be⸗ amten weitherzig und wohlwollend
s hear 1 65 91 ar, w , — beamte soll sein Amt zwar nicht oh
1. . 1 57 8 hm nach Lage der inter fremder Herrsche
eidung darüber,
r Der mittelbare Staats⸗
e und leichtfertig aufgeben, msoll insbesondere dann ein Recht dazu haben, wenn er schika— er fremden Herrschaft gegenüber st oder begründete Sorge um die
Bei Prüfung nd nzel len Falles darauf zu achten sein, daß die Rücksicht auf die im abgetretenen Gebiet lebende deutsche Be⸗ völkerung nicht außer Betracht bleibt
Als Vorstandsbeamte gelten nur die von den Körperschaften oder von der Bü chaft unmittelbar gewählten Mitglieder der Be hörde, die d z 't, nicht auch die Vorsteher
9 z om h vo rs Gef n Vorstand der Körperschaft
einzelner Dienst Betriebs ltungen. Zu den St d gehören auch die Stellen lestenden höheren Beamten der Handelskammern, der kaufmännischen Korporationen zu Berlin, Stettin und Tilsit und der Handwerks— kammern.
Die unter das Gesetz fallenden Beamten, die ihre frühere Stelle als Inhaber des Zivilversorgungsscheines oder des Anstellungsscheines ben, gelten auch für dieses Gesetz als Militäranwärter. b des Gesetzes alle freien, freiwerdenden und neuen
der
1 abwandernden Beamten besetzt werden müssen, so folgt
* daß di
den Militäranwärtern oder den Inhabern des An— orbehaltenen Stellen in erster Linie solchen Personen n der abwandernden Beamten zu übertragen sind. Wenn
aus den Krei * Fünf, 4 C. KSBeY n Ansteossungosschbei nes geeignete Militäranwärter oder Inhaber des Anstellungsscheines aus
*
diefen Kreifen nicht vorhanden sind, dann sind die Stellen mit Militär-
— W111
Falle besonders erteilt zu sein, sondern kann s oder auf allgemein erteilte Zustimmung gründen.
Beurteslung des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine solche Zustimmung, 12
wenn sie nicht ausdrücklich erteilt ist, als vorliegend anzusehen ist.
tz 5 Ziffer 1 soll einem berechtigten Bed genügen. bdiese Beftimmung wird einem bereits vor Inkrafttreten des angestellten Beamten die Möglichkeit geboten, aus der ünstigeren Stelle ohne weiteres auszuscheiden und von den Vor⸗ teilen des Gesetzes Gebrauch zu machen Ziffer T soll sicherstellen, daß ein bei einer anderen Körperschaft (6 1 als seiner bisherigen Anstellungskörperschaft mit Anwartschaft auf feste Anstellung tätiger, unter das Gesetz fallender Beam ter bieser Anstellung nicht detwegen verlustig geht, weil seine neue An⸗ stellungtbehörde auf Grund der Vorschriften hieses Gesetzes zur Be⸗ rücksich ligung eines anderen Bewerbers verpflichtet werden kann. Der wird also nachträglich wettbewerbsfähig gemacht für die feste Anstellung. Die Beamten (Ziffer 1 und 2) müssen den Antrag auf Ein⸗ tragung in die Bewerberliste stellen. Vorhandensein der Voraussetzungen des 8 1 Abs. 1 nachzuprüfen. Ob die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, entscheidet im
Streitfall das Fürsorgeamt. Zu § 2.
Die Berechtigten des Gesetzez sind die mittelbaren Staatsbeamten, sowest es sich um besoldete, im Hauptamt angestellte Personen handelt. Das Gesetz enthält sich einer materiellen Erklärung, wer als mittel⸗ ßarer Staatsbeamter anzuseben ist. Der Begriff dieses Beamten ist in Gesketznebung und Rechtsprechung oft erörtert und steht im allge⸗ meinen sest. Zweifel im Einzelfalle sind nach 8 11 zu entscheiden, wobe zu beachten ist, daß die Entscheidung nur für die aus diesem Gesetze sich ergebenden Rechtsverbältnisse Geltung hat.
Ünter Abfatz ? fallen solche Personen, die zur Befriedigung eines dauernden Dienstbedürfnisses angenommen waren und nicht im Arbeiter⸗ verhältnis standen. Demgemäß fallen auch diese Stellen bei den An⸗ stellungsbebörden unter den Anme dungs und Besetzungszwang. Aus genommen sind nur solche Beschäftigungsarten, die von vornherein
begrenzt sind. Zur Anwendung des Gesetzes ist es erforderlich, daß die Angestellten die letzten 5 Jahre bei derselben Körpersckaft ununterbrochen im Dienst gestanden haben. Die vorher— gehenden 5 Jahre können zwar bei verschiedenen Körverschaften zuge⸗ bracht sein, dürfen aber nicht durch Beschäftigung im Privatdienst oder bei nicht unter das Gesetz fallenden Körperschaften unterbrochen gewesen seim. Angestell ten, die in ihren früheren Stellungen einen vertraglichen Anspruch darauf hatten, daß ihnen nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundeß gekündigt werden konnte, muß der gleiche Anspruch in der neuen Stelle gewahrt werden
Unter politischer Umwälzung (6 2 Abs. ) ist die Aenderung der Staats- oder Verwaltungshoheit zu verstehen.
Zu §S§ 3 bis 9.
Der Gang des Unterbringungsberfahrens ist bei den mittelbaren Staatäbeamten in großen Zügen folgender:
Düie Anstellungsbebörde meldet alle bei ihr verfügbaren Stellen bei dem zustärdigen Fürforgeamt an (65 3, . Das Fürsorgeamt entscheldet, welche Stellen es sich für die zur Zuweisung eines be— stimmten Bewerbers von vornherein vorbehalten will 6 6). Um diese Stellen findet keine Bewerbung statt. Die nicht vorbehaltenen Stellen macht es für die Bewerber öffentlich bekannt, die sich ibrer⸗ seits um die Stellen zu bewerben haben (5 7. Ist innerhalb von brei Monaten eine Befetzung der Stellen im Wege der freien Be⸗ werbung nicht erfolgt, so zeigt die Anstellunnsbehörde dies dem Für⸗ sorgeamt an. Letzteres hat sich dann darüber zu entscheiden, ob es sich die Stellen für die Zuwelsung eines bestimmten Bewerbers vor⸗ bebalten will oder nickt. Hält es die Stelle für nicht geejanet zur Zuweifung, so gibt es sie frei. Eine solche Stelle stebt alsdann der Anstellungsbehörde zur Besetzung mit beliebigen Anwärtern, zur Verfüqung (8 87. In die vorbehalbenen Stellen hat das Fürsorge— amt binnen drei Mongten nach Ausspruch des Vorbehalts einen Be— werber einzuweisen. Geschieht dies nicht, so sind auch diese Stellen der Anstesfungzbehörde zur beliebigen Besetzung Freimgeben (S§ B und 5. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes bei den Anftellungsbebörden bat das Fürsorgeamt die Zuweislung eines Bewerbers und die Enifceidung über die Freigabe der Stelle mit besonderer Beschleunigung zu treffen.
Der Bewerber bat zur Feststelsung darüber, ob er die Vorschriften des Gesetzes für sich in Anspruch nehmen darf, beim Fürsorgeamt seime (rintragung in eine dort geführte Liste an beantragen. Ueber die Eintragung erbält er eine Bescheinigung. Gegen die Ableßnung sei nes Antrages steht ibm die Besckwerde zu (685 5. 123. Mit der Be scheinigung kewirbt sick der Anwärter kei den Nnstellunasbehörden um eine der bekanntgemachten Stellen. Mird er angenommen oder zb gelehnt, so erhält des Fürsoraeamt Nachricht and streicht ihn im ersten Falle in ber Liste der Bewerber (65 Z. Andernfalls muß er sich enhweder fo lange um neue Stellen bewerben, bis es bm gelinat, eine folche zu erhalten, oder er muß unter Vorleaung der ihm von der Anftellungäbebörde zugesteslten schriftlichen Ablehnung seiner Be⸗ werbung den Antrag auf Juweisung einer Stelle an des Fürsorgeamt
u Beamte
54
zeitlich oder sachlich
Vor der Eintragung ist das
richten 6 IH. Die ihm alsdann vom Fürsorgeamt zugewiesene Stelle 1 , 911 3nn Roß 3 r 8 var bekBasl muß er, abgesehen bon egrunde ten Ausnahme Und bolbe — 5 * . ) Re el des 5 12, Im einzelnen ist folgende
M., l nmosnowestqkect er * Die Anmeldepflicht erstreck .: ö n
en 9 Beamten B untern Stellen värter
solche k machen. D
denen versorgungsbe recht 5 89 3 8
ter velden ton!
Menn Her
Beachtung de
t den Kömerschaften die ann
auf s I
sche
o S8
e mi an
grenzen Mmweifel entscheidet das Fürs Die Bestimmung über den An n Bewerbung von nicht unter n freizugebenden Stellen hängt wesentlich davon ab, in n⸗ fange es bis dahin gelungen sein wird, die vorhandenen ten
unterzubringen. Die Ausschreibung der
fu erfolgen, der im Wege
e durch einen Stelle s4
sein muß. ö Fassung des
zezuges den Beamten
Aus der F tragung auch schon vor Aufg kann.
11 ö 8 ] yach 0 alten Stelle angebracht werden
t bestimmt; es wird sich um Anstellungsurkunden, Anstellungsverträge, Dienst⸗
2
e haltsdie ne handeln, die den Beamten zum
Die Beschelnigung über die Eintragung ist in urkundlicher Form zu erteilen. Sie ist von dem Beamten nach trwerb einer festen Anstellung oder nach Verlust ves Anvechts auf Fürsorge an das Fürsorgeamt zurückzugeben.
Ne Eintragung bedeutet für den Bewerber die amtliche Aner⸗ kennung, daß er unter das Gesetz fällt. Sie ist daher von grund legender Bedeutung und darf nar nach sorgfältiger Prüfung aller Merkmale erfolgen.
Zu § 6.
Die Berechnung der Vorhehastshälfte erfolgt nicht nach der Ge samtsumme der angemeldeten freien Stellen, sondern nach den freien Stellen der einzelnen Anstellungsbehörden und hier wieder getrennt nach den Beamtenklassen. Hat eine Körperschaft in einer Beamten⸗ klaͤsse oder überhaupt nur einne Stelle angemelbet, so bleibt sie für die Bewerbung frei, die nächste allein angemeldete Stelle fällt sodann unter den Vorbehalt und so weiter. Auch von den Militäranwärter— stele ist die Hälfte vorzubehalten. Zur Erleichterung und Be— schleunigung des Verfahrens ist das Fürsorgeamt gehalten, Anträgen der Anstellungsbehörden wegen Auswechslung von vorbehaltenen und nicht vorbehalkenen Stellen nach Möglichkeit stattzugeben. Das Amt kann solche Auswechslungen auch ohne Anregung selbständig vor— nehmen. Die Auswechslung darf im allgemeinen nur gleichwertige * 55 R ,, * 61 2 Stellen betreffen. Eine Freigabe vorbehaltener Stellen ohne Ersatz ist nicht zulässig.
Die Auswahl der vorbehaltenen Stellen darf nicht nach ein— seitigen Gesichtspunkten erfolgen. Es sind Stellen aller Art auszu⸗ wählen, und es ist darauf zu achten, daß die für die freie Bewerbung verbleibenden Stellen in gleichem Maße begehrte oder weniger begehrte Stellen enthasten, als in der vorbehaltenen Hälfte. In der Ver— fügung über die vorbehaltenen Stellen selbst ist im übrigen das Für⸗ orgeamt nicht beschränkt, insbesondere nicht gebunden an die Reihen⸗ folge der Anmeldungen.
Zu § 7. X 8
Die Beamten sind verpflichtet, unverzüglich nach der Eintragung Bewerbungen vorzunehmen. Es ist angängig, daß solche Bewerbungen vorbehaltlich der Nachlieferung der Bescheinigung des S 5 schon vor der Eintragung stattfinden.
Auch die Beamten, die sich im besetzten oder abgetretenen Gehiet in Stellen der in⸗§8 1 Absaz 2 genannten Art befunden haben, sind berechtigt, die Fürsorge des Gesetzes, allerdings nur für andere Stellen als die in 5 1 Abs. 2 genannten, anzurufen.
Was als zwingender Grund für die Ablehnung einer Stelle an⸗ zusehen ist, bleibt Frage des Einzelfalls.
Stellung gezwungen haben.
*] Zu § 8. . 9 8 ö . Die Stellen, für Leren Vorbehalt sich das Fürsorgeamt ent⸗ scheidet, nachdem sie im Wege der freien Bewerbung nicht haben besetzt
werden können, sind auf die in ö 6 genannten Vorbehaltsstellen an⸗ zuvechnen und wie sie zu behandeln.
Zu § 9.
Die Bewerbungen der Beamten sollen ernstlich gemeint sein und dürfen sich nicht auf Stellen erstrecken, die ihrer bisherigen Besolkbung und Beschäftigung nicht entsprechen. Völlige Uebereinstimmung ist nicht nötig. Dagegen muß verlangt weiden, daß der Beamte nicht durch Scheinbewerbungen formell zwar seiner Pflicht zur Bewerbung um freie Stellen nachkommt, aber tatsächlich seine Unterbringung nach Belieben verzögert. Um das zu verhindern, sieht Absatz 2 des 5 eine Frist vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Anrufung des Für⸗ sorgeamts zum Zweck der Zuweisung einer Stelle nicht mehr erfolgen kann, der . also lediglich auf die freie Bewerbung verwiesen st. Daß trotz dem Antrage auf Zuweisung der Beamte selbst weitere Bewerbungen vornimmt, ist nicht unzuläfsig. Der in Abs. 1 fest gelegten Pflicht auf Weiterbewerbung hat der Beamte genügt, wem er nach Ablehnung einer Bewerbung noch andere unerledigte Be— werbungen laufen hat.
Die Rflicht des Beamten, sich unverzüglich“ um eine andere Stelle zu bewerben, ist dahin zu verstehen, daß er sich sofort, nachdem ihm eine seiner bisherigen Beschäftigung und Besoldung entsprechende Stelle bekannt geworden ist, um sie zu bewerben hat.
Der Notwendigkeit, die Beamten so schnell wie möglich einer ge— regellen Tätigkeit wieder zuzufüühclen und sie im eigenen Interesse und in' Interesse der zu ihrem Unterhalt Verpflichteten von dieser materiellen Fürforge zu befreien, dient die Vorschrift, daß die Be⸗ amten Stellen auch dann anzunehmen haben, wenn sie ihrer bisherigen Befchäffigung und Beso bung nicht voll entfprechen. Diese Vorschrift wird indessen mit Zurückhaltung zu handhaben sein. Die Unter— bringung muß in möglschst gleichwertigen Stellen erfolgen. Der Beamte hat kein Anrecht darauf, sich zu verbessern, aber andererseits dürfen auch eiwaige Abweichungen nach unten nur geringfüg ger Natur n Bei der Gegenüberstellung der Einkommencbezüge ist das bis
erige Einkommen der alten Skelle mit dem gleichzeitigen bisherigen Einkommen der neuen Stelle in Vergleich zu bringen. Die Unter. bringung in einem anderen Verwaltungszweige als in dem aus dem der Beamte stammt, ist zulässig. Im übrigen ist die Beurteilung der Gleichwerligkeit Frage des einzelnen der allgemeinen Regelung sic entziehenden Falles ünd bei Streit vom Färsorgeamt zu entscheiden.
Ueber die erfolgte ö haf das Fürsorgeamt dem Beamten
einen Bescheid zu erteilen mit der Auffomderung, den Dienst under
e angutreten. Von dem Dienstantritt haben die Anf hörden dem Fürsorgeamt Mitteilung zu machen,.
Hat der Beamte gegen den Zuweisungsbescheid rechtzeitig Be⸗ schwerde nicht eingelegt ö. 12 Abs. 2), seinen Dienst gleichwohl aber aus Gründen, die nicht als schlechterdings zwingend anerkannt werden, innerhalb der Beschwerdefrist (6 19 Abs. A nicht angetreten, so er⸗ beilt das Fürsorgeamt ihm einen Bescheid darüber, daß er den An— spruch auf Fürsorge verloren habe.
9
tellungs⸗
Zu 5 10.
Absatz 1 gilt sowohl für 6iᷣ 4 Fürsor t zugewiesenen Be⸗ amten wie für die nach vorangegangener freier Bewerbung eingestellten Beamten. Die Rechtsbeziehungen dieser Personen zu der Köꝛper⸗ schaft regeln sich nach Ten für die neuerlangte Stelle bestehenden Vor, schriften, jedoch unter Berücksichtigung des in der aufgegebenen Stelle erworbenen Besoldungs · und er ee tab ien fte lte n Wenn das
Beamten ohne Probezeit zu übernehmen h verhindert werden, daß die in ihrer ver- gestellt gewesenen Beamten einer solchen Es sind damit aber ö die Möglich⸗
t die Stellen, in benen probeweise istung oder zum Zwecke der Vor- erden, und es ist dem Fürsorgeamt Stellen unter das Gesetz fallende ist allerdings daran festzuhalten, da Beamten wider ihren Willen solck werden dürfen, weil das ihrer bisherige tsprechen würde (5 9 Abs. 3). Es kommen j porwiegend nur solche Beamten in Frage, die in ihrer ebenfalls au be, zur vorübergehenden Dienstleistung Vorbereitung zt waren.
agsverpflichtung des Staates nach Absgtz ? beginnt
. 1
9 — . 8
ch
3 8
2 3 —
Einstellung eines Beamten, der 40 und mehr Jahre alt ist. zestimmung über den Pensionsfall, die Festsetzung und Zahlung halts und der Hinterbliebenenbezüge verbleibt der An— abe örde ohne Mitwirkung des Staates. Die Pensionierung ich dem Gebast, das der Beamte in der neuen Stellung be zbehörden haben alljährlich zum 1. Mai, bei dem Fürsorgeamt die dem Staate ur Erstattung anzumelden. s ist in Absatz 3 nicht ganz klar. Der aat führt Ruhegehalttanteil an die ubegehaltskassen und Witwen und Waisenkassen“ ab, sondern den r Last fallenden Ruhegehaltsanteil an die , ,
R J ihm zur Last sa A n die und seinen Anteil an den Reliktenlasten an die Witwen⸗ Und Wai kassen. . Die in Absatz 4 genannten Satzungen . nötigenfalls schleunigst mit dem Gesetze in Uebereinstimmung zu ringen. Die Kommunal. aufsichtsbehörden haben das Erforderliche zu veranlassen. Der Berechnung der Umzugskosten sind die jeweils zur Zeit des Umzuges bestehenden staatlichen Vorschriften zu Grunde zu legen. Dabei sind die mittleren Beamten rundsätzlich der Klasse 6 und die Rnterbeamten der Klasse 8 der im 8 ] des . vom 24. Februar 1877 K zuzurechnen. Im übrigen entscheldet gemäß 5 11 das Fürsorgeamt. . Die Umzuggskostenforderungen sind von der Körperschaft dem Fürsorgeamt in Berlin vorzulegen.
Zu 8 11. . .
Die Durchführung des Gesetzes ist im . in die Hand des dem Staalsministerium unterstellten Für orgeamtes gelegt, das seinen Sitz in Berlin NW. 40, In den Zelten A, hat. . sammensetzung und die über ein Verfahren gegebenen Vorschriften ewährlessten eine sachkundige und unbeeinflußke Geschäftsführung. 8 wird im einzelnen durch ein besonderes
8 1g Seine Zu⸗
eguͤlativ geregelt werden. Sie Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Amt regelt sich nach z 127 des Landesverwaltungegesetzes. Zu § 13. 1. Unterbringung von Lehrpersonen. Die stactliche Unterbringung von Lehrpersonen, die bisher auf die Fürsorgestelle beim Provinzial⸗Schulkollegium in Berlin und einige andere Stellen (so die Regierung in Schleswig für Nordschleswig) ver⸗ leilt war, liegt künftig ganz in der Hand des Fürsorgeamts für Lehr erfonen in Berlin, und Befreiungen von der Stellenanmeldung, wie . bisher für die Restteile von en und Westpreußen bestanden, bestehen nach dem Gesetz nicht mehr, da das Gesetz gleichmäßig in ganz Preußen gilt. Unter Schulau Id
fsichtsbehörde ist im pee, wenn es sich um „ungsschulen handelt, der Regierungspräsident, in
ach. und Fortbildung erlin der Polizeipräsident, zu . . A. Welche Arten von Lehrkräften guf die geseßzliche Unterbringungs;
berechtigung AUnwartschaft haben, enthält 8 13 Absatz 1 und 5 1
h n 5 13 Abs. 1 spreußische Lehrkräfte) ist zu beachten; ö 1) daß unter Leitern und Lehrern Leiterinnen und Lehrerinnen mit verstanden sind; . ;, 7) daß in § 13 Absatz 1 Schulamt bewerber nicht gleichbedeutend ist mit Schulamts anwärter, da als Schul an wärter nur Lehrkräfte anzusprechen sind, die noch keine Anstellung er⸗ alten haben, bei denen aber der Staat auf Grund der von . abgelegten Prüfung eine Anwartschaft auf die Anstellung merkannk hat. Es gehören zu den in 8 18 Abs. 1 genannten Schulamts „ bewerbern“: . a. Schulamtsbewerber, die keine Schulamtsamwärter sind, das sind bisher angestellte Lehrkräfte, die ihre bisherige NAnstellung autgegehen haben und auf der neuen Stelle, um die sie sich bewerben, noch nicht von neuem angestellt sind. b. Schulamt an wärker. Aber nicht jeder Schulamts. anwärler des besetzten oder abgetretenen Gebiets gehört zu den in 3 15 Abf. 1 genannten Schulamtsbewerbern. Ausz. geschlossen von ihnen sind alle Schulamtsamwärter, die die allgemeine Voraussetzung der gesetzlichen Unterbringungs⸗ berechtigung nicht ngen können. Nichtunterbringungs— berechtigt find daher alle im Schuldienst noch nicht be— 6. Schulamtsanwärter, denn bei ihnen, die noch
8 —— 823
ein Amt zu versehen haben, kann der Fall nicht eintreten, daß sie wegen Besetzung oder Abtretung von Landes gebiet ihr Amt verlieren, und die Fragg, ol ihnen zugemutet werden kann, ein bisher versehenes Amt weiter zu versehen, kann bei ihnen nicht entstehen. kö
In 8 16 Abs. 1 (elsaß . lothringische Lehrkräfte) . zu heachten: doß unter Lehrpersonen keine anderen Arten von hrkräften ver⸗ standen sind, aks die in 5 13 Abs. J genannten. .
B. Neben den gesetz ich Unterbringungsherechtigten hat das Gesetz
. 15 Abf. 2) als auf Verlangen des Unterrichtsministers unter-
ringungsberechtigt anerkannt: . .
I) Lehrpersonen, die im Auslands- oder , , ihre bisherige Stelle haben aufgeben müssen (als solche Le kräfte gelten nur im Erlaß vom 27. März 1905, Zentralblatt S. 6,
nannte Lehrkräfte; das Verlangen, sie unterzubringen wird in er Regel nur dann gestellt werden, wenn es ich um dehrkrafte handelt, die beim Eintritt in den Auslands chuldienst entweder reußische Staatsangehörige waren oder im öffentlichen preußi⸗ chen Schuldienst standen);
Y Lehrperfonen, die an einer aus staatlichen Mitteln laufend unter⸗ stützien Privatanstalt der in 5 13 Abs. 1 genannten Art haupt amklich beschäftigt waren (diese Lehrkräfte werden damit zu rechnen haben, daß die sonst für die gesetzliche Unterbringungoͤ berechtigung maßgebende und oben unter A erörterte allgemeine
Voraussetzung auch bei ihnen geprüft wird).
IH. Unterbringungsstellen. i 13 Absatz 2 Satz 144 .
A. Die Schulaufsichtsbehörden sind den zuständigen Ministern dafür verantwortlich daß die Anmeldung der freien, freiwerdenden und neu zu schaffenden Skellen durch die nach ! verpflichteten Körper= schaften (6 4 Satz) von ihnen so beaufsichligt wird, daß eine recht-
tige und lückenlose Anmeldung außer Frage steht. Als freje . gelten alle, auf denen kein Stelleninhaber ist, also auch die von nicht angestellten Lehrkräften verwalteten. Wird in einer Gemeinde mehr als eine Stelle für das Fürsorgeamt ausgewählt, — hat die Schulaufsichtsbe hörde nach Möglichkeit der Gemeinde und er Bezirkssehrerkammer Gelegenheit zur Aeußerung zu bieten. Die Stellenanmeldung beim Vorsitzenden des Fürsorgeamts darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
B. Nach dem Abfauf eines Kalendermonats, zum ersten Male nach dem 31. Mai 1920, wählt die Schulaufsichtsbe horde aus den ibr im abgelaufenen Monat gemeldeten Stellen die Hälfte für das
ürsorgeam! aus. Beim erstenmal tritt an, die Stelle des abge⸗ aufenen Monats die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Mai 1930. Die Schulaufsschtsbehörde hat dabei die ihr gemeldeten Stellen zunächst nach Schularten in Gruppen rster
—r
——
— ——— —
— —
2 ***
O
Ordnung zu te
len (bei den
nung: — Fidel, neil
Regie unge 11 nen N.
Hausstand, S
ö Haus tand, Sit
enden & ahl X
Fürsorgeam
c. die Summe der dem vierter Ordnung
Summe der ihm i Summe der 1m
uppen
t in den ol die
* 8 nicht 1 in st⸗ wohn er vierten t ich, net mehr c er 6 , , , , ma Anteil des Fürsorge inge
gekürzt werden
ö 4 IJ J 11 10 orde d * d w . j ö . dem vom 1 D LClIn des etz er⸗ W 2 11 so st Stellen⸗ o h Schul⸗ st 1 4 n n 8 1 ⸗ 9 — * 2 V 1 111 er stem 9 Il 1 2am 9 1 muß n d ,, go ö r in Y ) fang für das Fi geamt ausgewählten nge V du ugs 2 S aufsicht Hp 2 1 * 556 ‚ cw 24 nicht o Fur⸗ ö sorgeamts t r le 5 92 s 1è auf Ver⸗ 7 *
Stellen er L und 2 wa noch an⸗ so z te ß, wenn rir sie
nnenstelle 1 l 9 ren Vor⸗ aof et 39 = * . ö Fanrsl ⸗ gleichgesetzt werben kann. e ͤ ie Il⸗ 1* * r* 1 d * 2 aufsichtsbe hörde zu richten. (& f
Ersatz bieten können, den sie
alz für das Fürsorgeamt gleichw — mit ihrem Ersatzanerbieten an den vg weiter. Glaubt sie, dazu nicht in der sie das dem Antragsteller mitzuteilen und ihm zu sein Antrag sich
damit erledigt. 8 15 Abfat 3 A. Der Weg, auf dem die staat
drängten und abwandernden Lehrkräfte Unterrichtsminister erteilte, eine Versetzu
*
setzung des Gesetzes vom 21. der Zuweisung durch rsitz sie folgenden Anst urch die Schulg Weg einzuschlagen. Eine staatliche Unte freien Bewerbung um Unterbringungsste ( bei Lehrpersonen nicht vor. Einer Selbstunterbri bringungsstellen steht es nicht entgegen. Die können nur denen zugewandt werden, die nach bringungaberechtigt sind.
B. Soll ein Nichtschulleiter eine Schulleiterstelle zugewiesen er⸗ halten, so kann das nicht vom Vorsttzenden des Fürsorgeamts aus- gehen. Nur wenn der Wunsch dazu von der Schulaufsichtsbehörde und vom Schulverband ausgeht, bestehen dagegen keine Bedenken. Soll umgekehrt ein Schulleiter eine Nichtschulleiterstelle erhalten, so ist dagegen nur dann nichts einzuwenden, wenn er es selbst beantragt.
Bas Gesetz rechnet damit, daß es die tatsächlichen Verhältnisse oft nicht zulassen, sejne Absicht, jedem eine seiner bisherigen gleich wertige Stelle zuzuteilen, zu verwirklichen. Das Gesetz bestimmt des— wegen (35 9 Abs. I, daß ein Unterbringungéberechtigter auch eine seiner bisherigen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entsprechende Stelle
gewiesen erhalten kann. So sehr es sich der Vorsitzende des Für⸗= n wegen der mit ersften und alleinigen Landlehrerstellen ge⸗
X 2 3
wöhnlich verbundenen wirtschaftlichen Vorteile wird angelegen sein laffen müssen, bisherige erste und alleinige Landlehrer wieder auf
solchen Stellen unterzubringen, so werden nach Lage der Verhältnisse boch namentlich jüngere und unverheiratete Lehrer damit rechnen müssen, daß es nicht möglich ist, sie auf solchen Stellen unterzubringen. Und bei Lehrkräften mittlerer Schulen, für die in der bisher für sie geltenden Besoldungsordnung die Alte rszulage besonders günstig ge⸗ staffelt war, wird es sich ebenfalls leicht als nicht möglich herausstellen, ihnen in absehbarer Zeit eine Stelle zuzuweisen, auf der die Alters ulage gleich günstig gestaffelt ist. Die Schulaufsichtsbehörde der die
telle untersteht, srhätt von dem Zuweisungsbescheid eine Abschrift, der von dem Borsitzenden die ihm vorliegenden Personalpapiere bei⸗ gegeben werden.
F. Die Schulaufsichtsbehörde hat den Zugewiesenen möglichst bald auf der ihm zugewiesenen Stelle anzustellen. Liegen ein gesetz⸗ liches Hindernis oder sonst Hinderungsgründe vor, die ihrer Auffassung nach notwendigerweise berücksichtigt werden müssen (J. B. dem Zuge⸗ wiesenen fehlen bestimmte verlangte Lehrbefähigungen), so hat ste sich mit dem Vorsitze nden des Fürforgeamts in Verbindung zu setzen we nötigenfalls auf die Entscheidung des zuständigen Ministers an— zutragen.
Die Schulaufsichtsbehörde setzt den Tag des Dienstantritts fest,
doch darf dieser nicht später liegen, als der Dienstantritt. Dem Vor-
e, des Fürsorgeamts hat die Schulaufsichtsbehörde von der nstellung Nachricht zu geben.
nden keine .
po Del
: d ver⸗ sung nur auf oder Kultus⸗ amt Besetz e ini Amt zu kein zu machen, ob sie
8 Ho s 534 *
3 24 me. * Entscheidet sie sich Vorsitzenden
1—
des Fürsorgeamt— ehen, welchem Ersuchen der Ve en hat.
Die dem U
Provinzialschu genden Nachweisungen
e verdrängt ul nur für im Schuldienst noch . J * g mae m g n 8 3 nicht beschäftigte ngu tigte Schulamts⸗ 3 ö J 4 8 anwärter . n hat jetzt der 2 fa 6 —*4 a4 8or 11 J ra n , * 6. Vorsitzende des Fürsorgeamts der rrichtsminister fortlaufen l 5 ärter Fir Sch ul⸗ Mn ar JYiamen er beauf⸗
— auftragt 2
anwärter Lage
nten sind, ist eine privat Entscheidung
vert mittelbaren ehrp staatlichen 10. Nove en Bundes⸗ t dungen 125. r 27 * und 98 Lehr⸗ p Das Ver e ig Preußens zum Deut⸗ h ö 1 3 ? Ea. SKI h schen Reich betrug ich der emeinen Volkszählung im Jahre 1910 nach ö t des statistischen Landesamts s 9 ,, , 8, elsaß⸗Iothringischen Beamten dieser Art n mittelbaren Staatsbeamten ö n n,, , . Rhr Berücksichtigung hat nach der hen ntraauna (6 5) bi Frrei eihen ragung (56 5) bis zur Erreichung gena e del Ma 8366 6 8 Der er Minister des Innern 1 C 4 ö. Severing. ᷣ . Der M Domänen und Forsten
Der Minister für Wissenschaft, Haenisch.
Dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt Altien⸗
s n Halle a. S. wird auf Grund des Gesetzes Gesetzsam nl. S. 221) hiermit das Recht
einer elektrischen Hochspannungzleitung zransformatorenstetion in Crottorf im streise Oschersz⸗ leben nach iftwerk Harbke im Kreise Neuhaldensler Regierungsbezirk Magdeburg das erforderliche Grundeigentum nötlgenfalls im Wege der Enteianung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.
Berlin, den 3. Mai 1920. Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. n Fri Der Minister des Innern. J. A.: Meister. Der Minister für Lanbwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A: Ab icht. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirschste in.
11,
2
Rm inisterium des Innern.
Ergänzungsverordnung vom 18. Mai 1926 zur Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirkt⸗ versammlungen der neuen Stabtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1820 (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung 1920 Nr. 7.
Der 8 23 der Verordnung über dir erstmaligen Wahlen ur Stadtverordaetengersammlung und zu den Bezirtsver⸗ e en. der neuen Staotgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 erhält folgenden Absatz 2:
Der leitende Wahlkommissar kann agorbhnen, daß für die Wahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverorbneten ein einziger gemeinsamer Stimmzettel abgegeben wird. Das Nähere
bestimmt der leitende Wahlkommissar. Berlin, den 18. Mai 1920. Der Minister des Innern.
J. V: Dr. Freund.
—— —
.