1920 / 108 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Gezugapreis beträgt aierteljährlich E18 „. Allt Nostanstalten achmen Gestellung an; für Gerlin auer den Nostanstalten und Feitungsvertrieben für Kelbstabholer auch die Gelchäftsstelle 8 W. 48. Wilhelmstraße 32.

Einzeln Aummern kosten 80 Ff.

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her Staatsanzeiger.

Berlin 8 W. 48, Wilhelmstraße Nr. Bre.

Berlin Freitag, den 21 Mai Ahends.

Postscheckkonto: Berlin 41821. 1926.

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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betragies ein schließlich

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Meich.

Verordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Relchs⸗ verfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffent⸗ lichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden.

amts für Arbeitsverm ittlung. Betanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Bekanntmachung über die Verladung minderwertiger Brenn⸗

stoffe im Bereich der Amtlichen Verteilungssitlle für die Stein kohlenzechen des Deisters und seiner Umgebung. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 111 des Reichs—⸗ Gesetzhlatts. Preu ßen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. ö zur 16. Preußisch⸗Süddeutschen (42. Preußischen) Klassen⸗ otterie. Handels verbote.

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichs verfassung, betreffend die zur Wiederhertellung der öffentiichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 19. Mai 1920.

Artikel JI.

Die S5 7 bis 10 der Uerordyung vom 5. Mai 1920 (Reichs- Gesetzbl. S. 887, erhalien folgen de Fafsung: §57. Durch Anordnung des Reichsministers des Innern können in dem gefährdeten Lezirt und für Teile des Bezirks außerordentliche Ge—⸗

richte gebilde! werden. Sie kestcehen aus einem Voisitzenden und.

zwei Teisizern. Wer Vorsitzende und die Beisitzer müssen zum Richteramte befähigt sein und werden von den Regierungskommissaren ernannt.

Ter Reich minister des Innern bestimmt, wer die Tätigkeit der Anklagebehbärte iter immt. Vie zurzeit in Taͤtioket befindlichen auerordentlid en Kriegegerichte bleiben als außerordentliche Gerichte big auf weiteres bestehen.

88. Die außerordentlichen Gerichte sind zuständig

) für die im Teil II. Ab schnitt 1, 6, 7, 20, 27 des Straf⸗ gesetzbuche bezeichneten Verbrechen und Vergehen,

2) jür die Verbrechen und Vercehen gegen 55 211 bis 215 des Strafgesetzbuchs,

3) sür die Äerkrechen und Vergehen gegen das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprenastoffen,

4) für Werkischen gegen die Verordnung vom 10. April 920 über die Ablief rung von Waffen (Reichs Gesetzhl. S. 558),

wenn die Tat nach der Werküs dung der Verordnung vem 13. Januar

19810 ketreffend die zuͥr Wiederberstehung der öffent id en Sicherheit

und Ordnung nötigen neiteren Meßrahmen, begangen oder fortgesetzt worden ist.

Die Anklegebehörde at Fälle, deren schleunige Erledigung keine

Bedeutung hat eder u durd führbar ist, den ordentlichen Gerichten zu übermeisen. Tiese Ucberweisung kann auch vom außetordentlichen Gericht beschlossen werden. 364

Auf das Verfahren vor den außerordentlichen Gerichten finden die Bestimmungen des Gerichtsveifassungsgesetzes und der Straf— prozeßordnung Bnwenduns mit folgenden Heeren!

Huständig ist auch das außerordentliche Gericht, in dessen Bezirk der FReschuldigle ergisffen ist ober sich in Haft befindet. Tas Gericht

bestimmt na frel n Grniefsen den Sit seiner Sitzungen und ist dabei

an se nen Amte bezirt nicht gebunden.

Die Frist des 5 216 der Strafprozeßordnung wird auf 24 Stunden festaesetzt; sie läust von der Stunde der Mitteilung der Anklage⸗ schrift an. Nach dem Ermessen der Anklage behörde kann von einer schrifllichen Anlage abgeseben werden. Geschieht dies, so hat der zertreter ger Anklage in der Heuptverhbandlung in Anwesenheit des Beschuldigten die ibm zur vast geleßten Teisachen vorzutragen. Auf die Verhandlung findet 8 214 bi. ? der Strafprojeßordnung An- wendung. Ge en das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig. Ueber Auträge au Wiederaufnabme des Verfahren enticheidet das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die Wiedergufnabme

jugun len des Verurteillen findet auch dann statt, wenn Tatsachen

oder Beweigmittel beigebracht werden, die noiwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vor— schrift des s 403 der Strafpöcozeßorbnung bleibt unberührt. Ist der

des Portos abgegeben.

Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.

Die Todeestrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Die Voll—⸗ streckung ist erst zulässig, wenn die Entschließung des Reiche präsidenten ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen. 91

0.

Die Wirksamkeit der außerordentlichen Gerichte endet mit der

Auß eikraftsetzung dieser Verordnung, Jowett diese Gerichte nicht schon Bekanntmachung, betreffend Aufnahme der Tätigkeit des Reichs⸗

früher aufgehoben werden. Nach diesem Zeitpunkt sind die bei ihm erwachs nen Verhandlungen an die Staatganwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten . In den noch anhängigen Straf— sachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in

Len Strafsachen zu geschechen, in denen ein noch nicht vollstrecktes

Todesurteil erlassen worden ist.

Artikel II.

In Strafsachen, sür die eine Zuständigkeit der außer⸗ ordenilichen Gerichte nach Artikel J 6 dieser Verordnung nicht mehr begründet ist, sind die Verhandlungen an die Staatganwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzugeben.

Artikel III. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1920. Der Reichs präsident. Ebert.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister des Innern. Müller. Ko ch.

Ver ordnung

6 Ausführung des Gesetzes über die durch innere nruhen verursachten Schäben vom 12. Mai 1920 (Reichs Eeschbl. S. 941.

Vom 19. Mai 1920.

Auf Grund des § 18 des Gesetzes über die durch innere

Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 941) wird von der Reichsregierung mit Zu— stimmung des Reichsrat folgendes verordnet:

§1.

Die Landeszentralbehörden bestimmen die Behörden, bei denen die Anmeldung von Schaden im Sinne des § 18 des Gese es über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 zu erfolgen hat. 82 .

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1920. Der Reichs minister des Innern. Koch.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung über die Errichtung eines Reichs amts für Arbeits vermittlung vom b. Mat 1920 (Reiche gesetzbl. S. 876) ist dieses Reichs amt mit dem 8. Mat 1926 in Tätigkei getreten. Zum Präsidenten des Amts ist der bisherige Geheeme Regierungsrat und vor— tragende Rat im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Syrup ernannt worden. Die Geschäftsräume befinden sich einstwellen Berlin W. 62, Landgrafenstr. J.

Berlin, den 19. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

GSekanntmachung.

Der Deutsche Musiker⸗Verband, Ortsverwaltung Berlin, Kaiser Wilhelmstraße 31, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Interessenverband des Gast⸗ wirtsgemerhes und verwandter Betriebe E. V., dem

Verein Berliner Hotelbesitzer E. V., der Gast⸗

wirte⸗Innung zu Berlin, der ö des Kreises Teltow und der Stahtbezirke Schöne erg; Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzial⸗ verband des Deutschen Gastwirtsverbands G. V., dem Verband der Gast- und Schankwirte Deutsch—⸗ lands, dem Verband der Gas⸗ und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg und dem Verein der Saal- und Konzertlokalinhaber von Berlin und Umgegend am 31. März 1920 i,, Tarifvertrag zur Regelung der Lohn« und Arbeits⸗ bedingungen der Musiser in Gaststätten gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 28 Tezember 1918 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Zweckverbands Groß Berlin für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen , können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und unter Nummer

——

i

VI. R. 1676 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 38, zu richten.

Berlin, den 11. Mai 1920.

Der Reichsarbeits rninister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Herufe in Berlin, Elsasserstr 86, hat beantragt, die zwischen ihm und dem Verband

Deutscher Formstechereibesitzer am 7. Februar 1920

und 19. April 1920 abgeschlossenen Nachträge J' und H zu dem Reichstarifvertrage vom 19. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedagungen für die im deutschen Formftechergewerbe beschastigten Zeichner, Holz⸗ und Messingstecher und Hilfsarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezemher 1918 (Reichs⸗Gzesetzbl. S. 1456) J. das Gebiet des Deutschen Reichs gleichfalllz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1128 an das Reichsarbellsrninißterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsarbeit sminister. J : Dr. Bu n

Sekanntm achung.

Der Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe (Geutscher Senefelder⸗ Buga in Berlin, Elsasserstit. 86, hat beantragt, den wischen ihm und dem Verband Deutscher Stein— ö am 14. März 1829 abgeschloßenen Nach⸗ trag 111 zu dem allgemein verbmolichen Tarifvertrage vom 31 Mai 1919 nebst Nachtrag J1 vom 15. Oktober 1919 und Nachtrag II vom 11. Janvar 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gehusen im Lithographie⸗ und Steindruückgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetz bl. S. 14656 für das Gebiet des Venischen Reichs mit Ausnahme des linksrheinischen Gebiets gleich falls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können biz zum 10. Juni 1920 erhoben merden und sind unter Nummer VI. E. 989 an das Reichsarbentsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

Berlin, den 1. Mai 1920.

Der Reid sarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntnachung.

Der Deutsche Landarh eiterverband, Gau 23 Stade-Lüneburg, Geschäfts stelle Stade Salztorwall 2, hat beantragt, den zwischen den landwintschafttichen rbeitgebern im Kreise Nenhaus a. d. Oste und dem Deutschen Landarbeitervenband, Kreisgräappe Neu⸗ haus a. d. One, am 13. Apri 1920 abgeschloßenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen der Land arbeiter gemäß § 2 der Verorbnung vom 23. De⸗ ember 1918 (Reicht Gesetzbl. G3. 1466) für das Gebiet des ö Neuhaus a. d. Oste sür allgemein verbindlich zu er⸗ lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1613 an das Reichsarbeé itsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichs ar beitsminister. J. A.: Di. Busse.

Bekanntmachung.

Der gewerkschaftsbumd kaufmännischer Ange⸗ stellten-Verbände, Landesausschuß Thüringen in Er furt, Johannesstraße 144, und die Vereinigung Er⸗ furter Arbeitgeber verbärlde haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Erfurt, und der Arbeits⸗ emeinschaft freier Ange stellten⸗Verbände, Ortt⸗ Ertl Er surt, am 30 März 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Geheilte⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466)