—
Stellung zu der Frage der Anerkennung der irischen Republit durch die Vereinigten Staaten zu nehmen.
— Einer Reutermeltung zufolge wird amtlich aus der Stabt Mexika gemeldet, daß Carranza am 20. Mai bei Tlaxc ala ermor et worden ist. Die „Agence Havas“ he— richtet, daß der General Herrera die Gasifreundschaft, die er Carranza angeboten habe, verletzt habe; Carranza sei auf An⸗
stiften Herreras und seiner Leute ermorbet worben.
Nsten.
Die „Tim's“ meldet aus Teheran, daß die Bolsche⸗ wisten trotz des Waffenstillsiandes öftlich Kazian (? Truppen 6 und beiderseits der Straße Enseli— Rescht Stellungen
ezogen haben. Die englischen Truppen haben sich ia Rescht nicht halten können und sich auf die Brücke von Mendjil, die letzte strategische Stellung auf dem Wege von Kaswin nach Teheran, zu ückgetzo gen. Rei din bolschewistischen Truppen hantele es sich um Abteilungen aus Batu, wo ein 40 000 Mann starkes roses Heer stehen soll. Vor Enseli liegen
13 bo schewislisch⸗ Schiffe
. Nach einer Meldung der „Dailn Mail“ aus Tientsin berichten chinesische deamte in Kaschgar (Ositurkestan), daß eine große afghanische Truppenmacht unterwegs sei, um die
Engländer anzugreifen. N frika. Die,
Tote und Gefangene zurückgelassen.
— Nach einer Depesch- der „Daily Mail“ aus Bloem⸗
fontein ist der General De Wet schwer erkrankt.
Nr 9 des Ministerialblatts der Handels, und Gewerbeverwaltung“, herautaegeben im preußischen Ministertum für Handel und Gewerbe, vom 10. Mai 1920 bat
folgenden Inhalt: Persönliche Angelegen beiten. — Handels
angelegenheiten: Schifferprüfungen; Flaggen fuͤr Danziger
und Memeler Schiffe; Anmeliöung von Rechten Deutscher an aus—
ländischen Unternebmungen; Ernennung von Handelerichtern. — Gewerbliche Angelegenbeiten: Anlagen für Zelluloid⸗
filme; Vergütung der Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsss; Ruhe⸗
gehalttansprüche der Krankenkassenbeamten; Aucstellung von
uittungekarten für die Invaliden und Hinterbliebenenversicherung; ischädlgung der Beisitzer der Gewerbe und der Kaufmannsgerichte.
Parlamentarische Nachrichten.
Die Preußische Landesversammlung hatte am 12. Dezember 1919 folgenden Beschluß gefaßt:
Die Stellen der Dirigenten bei dn Abteilungen 1 der Bezirksregierungen werden grunbsätzlich mit Persön—
lichkeiten, die aus dem Schulfach hervorgegangen sind, besetzt. Der 8§z 10 des Gesetzes über die Besäbigung zum höheren Verwaltungs—
diensi vom 10. Anguft 19066 wird dementsprechend geändert.
Auf Grund dieses Beschlusses hat die preußische Staats— reglerung der Landesversammlung den Entwurf eines
Gesetzes, betreffend Abänderung des S 10 des Ge⸗
seßes über die Befähigung zum höheren Ver— waltungsdienst vom 10. August 1906, zugehen lassen. Danach soll 5 10 Ziffer 1 dieses Gesetzes folgende Fassung erhalten: h Die Befähigung zum böheren Verwaltungsdienst ist die Voraus— setzung für die Berufung zu den Stellen: 1) der Abteilungsdirigenten und der Mitglieder einer Regierung sowie der dem Oberprässtenten und dem Regierungepräsidenten zu—⸗
geordneten höheren Veiwaltungebeamten mit Ausnahme der Dirigenten
der Kirchen- und Schulabteilung der Regierungen, der Justitiare und der technischen Beamten;
2) usw.
Statistik und Golkswirtschaft. Arbeit sstrertigreiten.
Aus Bochum meldet W. T. B.“, daß der von den Berg⸗ arbeiterverbänden gefändite Sobntarif abgeändert worden ist. Der neue Tarif sieht eine Erhöhung der Schicht« Löhne und des Kindergeldes vor
Zum Ausstand in Frankreich meldet W. T. B.“:
Nachdem am 21. d. M. im Ratienalrgt des Allgemernen
Arbeiterverbandes zer Ausstand für beendet erklärt worden war, hat der Vertreter der Eisenbahnergewerkschaften mitgeteilt, daß die Eisenbahner den Ausstand fortsetzen werden. Der
Natsonalrat hat den fitreikenden Gisfenbahnarbeitern materielle Unter. stützung dersprochen. Nach einer Havaemelbung Faben auch, die Bergarbeiter in Cransac und in Decazepille Peschloffen, den Autstand so lange fortzusetzen, bis alle
entlassenen Arbeiter wieder eingestellt sind, oder bis das Versprechen gegeben wird, daß keine Entlassungen mehr erfolgen. — Wie „Havas“
weiter berichtet, ist an Sonnabend im Arbeitsministerium eine
Einigung mit den Metallarbeitern in Lathringen 56 worden; fie erhalten eine Lohnerhöhung mit Rückwirtung vom April. Nach elner von . W. T. B.“ übermittelten Nachricht der „Berlingske Tivende“ aus Helsingfors ist am letzten Sonnabend
dort ein Hafenarheitergusstand ausgebrochen, da die
Arbeiter infolge des dänischen Seeleute⸗ und Hafenarbeiterstreiks sich weigerten, einen deutschen Dampfer zu löschen, der aus Dänemark mit Roggen für die finnische Regierung angekommen war.
Rheater und Mu fit.
Komödienb aus.
Es ist wohl eiwaß viel gesagt, wenn ‚Die Reise in die Mädchenzeit“, die am Sonnabend zum ersten Male im Komödienhause unter der Spielleitung von Einst Welisch aufgefübrt wurde, als Lustspiel bezeichnet wird. Dazu reichen weder der Gegen— stand des Stückes nech dessen Bearbeltung durch die Verfasser Alepander Engel und Hang Saßmann aus, die ihre Absicht, die Zuschauer für einige Sommerabendstunden bei Laune zu erhalten, darch mehr schwankartige Behandlung ihres Stoffes verfelgen. Die junge Frau. Beate Herwald fühlt sich ungläcklich in der Ehe — nach den Gründen darf man nicht fragen — und wird ven einer unbeiwinglichen Sehnsucht nach ihrer Mätchenzeit erfaßt, die sie nach einer lebbasten häuslichen Szene mit ibrem kereltß in das Unveimeldliche fich fügenden Ehemann dazu treibt, ihre Koffer zu packen, um daß Haus zu verlassen. Die Ausführung dieses Plans wird indessen durch einen guten Freund des Ghepaarg gehindert, den Amtsrat diohnedorf, der der scheidungzlustigen gn (nach eineni älteren Motive)] die Geschichte von einem 24
windler erzählt, der sie und ihren Mann
standesamtlich getraut und damit eine in Wahrheit ungültige Ehe Peir dieser Unwabrscheinlichtkeit wird der Umschwang und das glückliche Ende der Handlung eingeleitet, ar guten Freunde und Rerwandten des Ebepaars teilnehmen. Herwald wurde von Erika Gläßner gespielt, die die launen haft kokette und in ihren (von Johannes Riemann trefflich wiedergegebenen) bär— dennoch verliebte junge Frau recht amschaulich jur Ernst Dernburg war ein flotter Amtarat Robnt—⸗
die Rollen zweier anderer Ebrpaare Jenny Marba, Ernst Pröckl und Else Eckersberg in den Das Publikum zeigte Empfänglichkeit für die guten und auch weniger guten Einfälle und Witzworte des Stückes und ließ es an Beifall nicht fehlen.
vollzogen babe
beißigen Ehemann Geltung brachte.
besten Händen.
Im Opernhause werden morgen die vom Ballettmeister Kröller entworfenen und einstudierten Balletts Licht“ (sombolische Gruppentänze jur Musik von Gluck und „Koßümball' (G haratter⸗
Musik von
Peter, Berghoff, Boritz, Schröder, Mesina Wtoaczyk, v Leon, Balletpersonal; zwischen beiden Balleten findet eine Auffübrung der Bajazzi“ mit Frl. Schwarz und den Herren Mann, Brontgeest, Schlus nus, Philipp besetzt, statt. Musikallscher Leiter der drei Werke ist der Kapellmeister Otto Urack.
Im Schausptelhause wird morgen Der Marquis von Besetzung gegeben.
Rubinst in)
Beschãftigt
und die Herren
Anfang 7 Uhr.
Spielleiter
Im Lesffingtbeater endet am 31. d. M. die dien aͤbrige Bis dabin gebt allabendlich Frau Warren Ge⸗— werbe“ in Siene, wit Ausnabme det 28., an dem zum letzten Male mit Lina Lossen und Theodor Loos
Agence Havos“ meldet aus Taza in Marokko, die fr anz öͤsischen Truppen hätten eine starke Stellung im Süden von Taza angegriffen und nach heftigem Kampf ge⸗ nommen. Vie französiscen Truppen hätten 13 Tote, dar⸗ unter 1 Offizier, und 21 Verwundete gehabt, der Feind habe
Winterspielzeit.
in dieser Spielzeit Peer Gynt“ in den Hauptrollen aufgeführt wird.
In der Erstaufführung von Shakespeares „Julius Caesar“, die am Freitag im Großen Schauspielbaus stettfinbet, ist die Besetzung der wichtigsten Rollen folgende: Julius Caesar: Werner Krauß; Oktavius Caesar: Hans Brockmann;
— —
Marc Anton: Alexander Cassius: Walter Janssen;
Walter Redlich;
Trebonius: schlossen.
Emil Jannings;
Gustap Roos; 8 Mareilluß: Max sager: Gugen Herbert; Harald Paulsen; Portia: Else Heims; Bühnenbilder und Gewänder
Pringsheim.
„Jo sef Kaudner; Actem dorus: a, der Poet: Hermann Xl Lucius Calpurnia: Agnes Straub. nach Entwürfen von Ernst Stern gehörige Mustk ist Spielleiter ist Max Reinharbt.
während der Fahrt auf den Eisenbabndamm und wurde im und am linken Knie unerheblich verletzt. Er traf am Montagabend in Begleitung seiner Fattin und des Ministerpräͤsi⸗ denten Millerand im Kraftwagen im Elysée wieder ein und e,. den Wagen ohne fremde Hilfe. Sein Zustand gibt zu keinerle Beunruhigung Anlaß.
Mann ig faltiges. deutscher
Abschlaß eines
Der Gesam tverband ewerkschaften andlungen über den
Ange stellten⸗
Reichstarifvertrtags für die Angestellten dei den Bebörden des Reichs und Preußens sind am 22. d. M. na soweit gerieben, daß ein Vorvertrag über den Gehaltsteil des Reichs tarin ab eschlossen werden konnte mit 19820. Der Vorvertrag redaktioneller Durcharbeitung unters
monatelanger Dauer
rũckwirkender igen Tagen nach noch—
wird in ein
als Vertrage bruch und geben bekannt, daß sie den Mitgliedern die
Unkosten für Arzt und Arjnei in bar ersetzen werden.
Salzburg, 22. Mai. (W T. B.) Der Landesrat beschloß,
mit. Räcksicht darauf, daß die Ernährung der einheimischen Be— völkerung nicht gesichert erscheint, für 1820 von der Zulassung des Sommerfrischenverkebrs abzusehen. Die Landes. regierung ist ermächtigt, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zu gestatten.
Wien, 24. Mai. (W. T. B.) Die „Deutschen . melden, der Hauptversammlung des Deutschen Schul. dereinst, die am Pfingstsonntag stattfand, wohnten u. a. bei der deuische Geschäftsrräger Rosenberg, der Gebeime Rat Seeliger aus Leipzig, ferner der Vertreter des deutschen Auelandeinstituts in Stutt— jart, Vertreter der Bebörden und mehrere Abgeordnete. Der Ge— beim Rat Seeliger . in der Begrüßungsansprache, die Deutschen im Norden und Süden seien ein einheikliches Volk, sie müßten gegenseitig ihre guten Gigenschaften kennen lernen. Die Anschlußbewegung in Sesterreich habe eine Zusammenschluß— bewegung im Resch entfacht. Der Oberleutnant Kieslich als
Vertreter des Staatsamts für Unterricht sagte, die deutsche
ation werde sich das Recht auf völtisches Selbstbestimmungs= recht wieder erkämpfen. Der Qbmann Dr. Groß erstatt te Kericht über das Vereinsjahr 1919. Der Bericht zählt zahlreiche deuische Schulen des Schulvereins auf, die von den tschechischen Behörden ge perrt wurden. Auch gegen öffentliche deutsche Schulen seien diese ebenso vorgegangen. Viele bundert Kinder aug rein deutschen Ehen eien gezwungen worden, tschechische Schulen zu besuchen. Im Teschener Abstimmungsgebiet und in Polen habe der deut che Schul. verein seine Tätigkeit ruhig fortsetzen können, hingegen hätten die Slowenen alle Schulvereine, Schulen und Kindergärten gesperrt, die Gebäude beschlagznahmt und die Kinder zum Besuch sloweniicher S ulen gezwungen. Der Einspruch der öͤsterreichischen Regierung sei vergeblich gewesen. Im Küstenlande seien die Vereinzanstalten esperrt. Ein Antrag des Gauverbandes Leoben, nach dem nur
Deutscharier Mitglieder sein können, wurde mit 467 gegen 400 Stimmen
abgelehnt. Nach Vornahme der Wahl wurde die Versammlung ge—
Paris, 25. Mai. (W. T. B.) Laut Havasmeldung erlitt
,,, der Präsident Deschanel gestern auf der Reise nach J Monthrison wohin er sich zur Enthüllung eines Denkmals für ; en gefallenen Flieger Senator Raymond begeben wollte, einen . Unfall. Er fiel durch unvorsichtiges O fe der meg n,
esicht
—
Le Havre, 23. Mal. (WB. T. B.) Laut Havazmeldung ist
der ehemalige deutsche Dampfer ‚Bellona', jeßhiger Dampfer Lamentin“, gestern im Hafen in Brand ge⸗ n r
den Antillen beladen. Dag Feuer breitete sich um 6 Uhr Abends aus; es wurden größere Lager von Oel und Petroleum zerstört. Die Morgenbläͤtter s
war mit Rum, Zucker, Kakao und anderen Waren bon
ätzen den Schaden auf 10 Millionen Franks.
sodann schnellstens in Wirkung treten.
Die Reichszentralstelle für Krieg und Zivil Abkommen mit rußland über den Gefangenenaustausch ist von beiden Der zweite Transport mit deutschen
gefangene Sowjet⸗
Teilen ratifiziert.
Rersnuautisches Ohservatsrinm. Lindenberg, Kreis Beeskow.
22. Mai 1920. — Drachenaufstieg von 5 a bis 74 a.
—— — *
Heimkehrern aus Sowjetrußland ist am 22. Mai im Durchgangs⸗ lager Kreckow bei Stettin eingetroffen. Leipzig, 2. Mai. (W. T. B.) Dem Zentralvorstand
des Gustav Adolf⸗Vereins
halben Million Mark von der reformierten Kirche der südafrikanischen Buren für seine kirchlichen in Deutschland und Oesterreich zugegangen, nachdem eine Summe bereits früher vom deutschen und österreichischen ilfsverein in Kapstadt übersandt worden war. ankschreibhen weist der Zentralvorstand auf die Greuel Truppen in den besetzten Ge⸗ bieten hin und fragt, wo der Schrei der Entrüstung bleibe, der die gesamte weiße Rasse durchhallen müsse, und warum England seinem Bundesgenessen nicht in den Arm falle, wenn schon der Völkerbund sich zum Schweigen gezwungen sehe, und, wie man begreifen solle, daß die chrisilichen Kirchen der Welt zu diesen sadistischen Kriegsgreueln mitien im Frieden schweigen.« snrochen, daß die reformierte Kirchengemelnschaft der sübafrikanischen uren, die infolge ihres täglichen Unganges mit der schwarzen Rasse ein starkes Empfinden für die unerbörte Kulturschmach haben werde, nach objektiver Prüfung der Angelegenheit diejenigen Schritte tun werde, die ihr Gewissen sie weise.
(W. T. B. Mit dem Dampfer ist beute morgen der Admiral Meyer⸗ Waldeck, der Verteidiger von Tsingtau, mit seinen. Kämpfern und den in Japan interniert gewesenen Zivilpersonen, Frauen und Kinbern, inszgesamt ungefäbr 7260 Personen, im hiesigen Hafen ein“ waren als Vertreter der Abmiralität ertreter des Senats der Bürgermeister
taten der schwarzen
Schließlich wird die Erwartung aus—
Hamburg, 22. Mai. Nankai Maru“
getroffen. Zum Empfan der Tdmiral Taegert und als
Dr. Melle und der Senator Hegemann erschienen. (W. T. B..
Brunsbüttelkoog, 22. Mai. traf der Dampfer „ Scothand Marur, von in der hiesigen Schleuse mit dem
eute mittag
2 . Relative Wind Seehshe Luft drug Temperatur 0 Fenchtig. Geschwind oben unten teit RNichtun⸗ Sctund. 2 nm M Neter 122 7b8, 5 12,4 91 Ww g9—11 300 742 11,90 95 NW 12 500 724 9.5 190 NW 12 1000 683 10,6 73 NW 10 1500 h42 7,0 84 WMW . 2000 605 4,5 100 WNW 8 26500 ö68 1,6 100 WMW 8 2700 554 0,9 96 WNW 8
Bewölkt. Wolkengrenje 710 m. — Inversion zwischen 770 un
O m von 7,90 auf 10,80.
(Fortsetzung dei Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
Theater. Chpernhmis. (Unter den Linden) Mittwoch: 109. Dauer ⸗
bezugsvorstellung. 105. Vorstellung für Kaufplatzinhaber. Licht. — Bajazzi. — Kostümball. Anfang 7 Uhr.
Donner fag: Die Frau ohne Schatten. Anfang 5 Uhr. Schunspielhaus. (Am Gendarmenmarkt. Mittwoch. III. Dauer-
bejugsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Fuhrmann Henschel. Anfang 7 Uhr.
kehrertransport aus Sibirien bei Laute Hurrarufe boten den Heimkehrern den ersten imatgruß, junge Mädchen und Kinder warfen große Mengen von eimkehrer gaben
Wetter ein.
ihrem Dank Reicheminister
an Bold. Jubel der Kinder dadurch Land warfen. : hielt in bewegten Worten eine Ansprache, die er in ein Hoch auf das Vaterland ausklingen ließ. Nicht minder herzlich war die An sprache des Otersten Bauer vom Reichswehrministerinum. Ein Heimkehrer dankte Namens seiner Kameraden. Ein Kinderchor sang Heimatlieder. Die Heimkehrer wurden mit der Bahn sofort weitergeleitet; sie kom—=— ößtentells aus Sibirien, einige aus China. deutsche und österreichische und 4 türtische Offiziere, 979 deutsche und 20 österreichische U terosfitiere und Mannschaften und 12 deutsche, 6 türtische und ein lettischer Zipilgefangener.
Osnabrück, 22. Mai. W. T. B) Amtlich wird gemeldet:
Familienunachrichten.
Verlobt: Frl. ü . Burckhardt mit Hrn. Dr. med. Johannes
Trieg (Berlin-Dahlem Bad Oldesloe). — Frelin Friedliesel don Dalwigk mit Hrn. Major a. D., Direktor des schleswig⸗
. Landgestüts Traventhal Carl Wachs (Weimar — aventhal).
Verehbelicht: Hr. Burggraf Heinrich zu Dohna⸗Schlobitten mit
. Maria ⸗Agnes von Borcke (Königsberg, Pr.). — r. Graf brecht Kanitz mit Frl. Ilse von Borcke (Königsberg, Pr.).
Gestorhben: Hr. General der Infanterie Rudolf von Zingler
(Berlin). — Hr. Sanitätsrat Dr. med. Ernst Wartmann Breslau).
Der von Münster kommende personenzug, 701 über fuhr heute vormittag gegen 10 Ubr eine im Gleis beschäͤftigte Es wurden fünf Arbeiter sofort getötet, einer schwer und zwei leicht verletzt.
Hannover, 22. Mai. (W. T. B.) der Stadt ⸗ und
Die Kassenärzte Landkreise Hannover und Linden erlassen durch ihren geschäfts ührenden Aueschuß in den Zeitungen eine Erklärung, wonach sie vom 25. Mai, Mittags, an sämtliche KLwankenkassenmitglieder im Ertrankungt falle als Privatpatienten nur gegen Barzoh ung behandeln, da die Krankenkasse die Forderung der deuischen Aersteschaft ab⸗ Die Vorstaͤnde sämtlicher hiesiger Orts-, Retriebt⸗, mnungs⸗ und Landkrankenkassen bezeichnen das Vorgehen der Aerzte
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tvrol. Charlottenburg Verantwortlich für den Anz
eigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. Rechnungsrat Ff nger ö ng in .
Verlaa der Geschäftsstelle(Menagaerindc) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt, Berlin. Wilhelmstraste 32.
Sechs Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeildage Nr. 42)
und Erste, Zweite, Dritte, Vierte und Fünfte Zentral · Handels register · Bei lage.
G rste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
— — — —
Amtliches.
(Fortsetzuna aus dem Hauptblatl] Deuntsches Reich. Gee tz
über die Versorgung der Militärperfonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dien st⸗ ba er er: mit Arznei und kleineren Heilmitteln.
An Stelle der Krankenkasfen kann das Reich die Heilbehandlung
beschädigung Reichs versorgungsgesetz. Vom 12. Mai 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung ö. das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs- rats hiermit verkündet wird:
Anspraͤch auf Versorgung. . Frühere Angehörige der xerschen Wehrmacht und ihre Hinter⸗
bljebenen erhalten wegen der gesundheitlüchen und wirtschafklichan Folgen
einer Dienstbeschädigung auf Antrag Versorgung.
3 2 i , , ist die gesundheitschädigende (Cinwirkung, die durch ö enstverrichtungen oder durch einen während der Aus⸗ ilitärdienshes erliktenen Unfall oder durch die dem Mililärdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ift . Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Dienst⸗ schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen⸗ banges.
Arbeiten, zu denen Angehörige der deutschen Wehrmacht in unver— schuldeter Kriegsgefangenschaft verwendet werden, und die dieser Kriegs⸗ gefangenschaft eigentümlichen Verhältnisse werden dem Militãrdienst
nd den diesem Dienste eigentümlichen ., gleichgestellt. Die Angaben des Beschädigten, die sich auf Vorgänge bei der Gefangennahme and in der Kriegsgefangenschaft beziehen, sind der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht die Umstände des Falles entgegenstehen.
Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheit⸗ schädigende Einwirkung gilt nicht als Dienstbeschädigung.
8 3. Die orgung umfaßt: — . 1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld (88 4 bis M, 2. soziale Fürsorge (68 21 bis 23) ö 3. Rente (68 24 bis 30) und Pflegezulage 6 39), 4. Beamtenschein 33 . . 5. Sterbegeld und rnisse für das Sterbeviertelsabr (65 34
und 31 6. Hinterbliebenemente (56§ 35 bis 50. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld.
i übung des
54 ö
Heilbehandlung wird einem Beschädigten, dessen Anspruch auf Rente anerkannt worden ist, gewährt, um eine durch Dienstheschädigung verursachte und den Rentenanspruch . Gesundheitsstõrung oder Beeinträchtigung der Erwerbéfähigkeit zu beseitigen oder. wesent⸗ . zu bessern, , ren zu verhüten oder körperliche Be- schwerden heben. . .
, mtr, die Folgen einer anerkannten Dienstheschädigung den Bezug einer Rente nicht, so ist . zu gewähren, wenn dadurch eine Verschlimmerung des urch die Dienstbeschädigung ver⸗ ursachten Leidens verhütet wird.
Dle Heilbehandlung kann auch vor der Anerkennung des Renten- anspruchs gewährt werden.
Inwien ft Beschädigte, die sich im Ausland aufhalten, Heil ·
behand lung Her an ihrer Stelle eine Unterstützung erhalten, wird durch Vorschriften hregest, welche die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats 6
5 5.
Die Heilbehandlung umfaßt, ärztliche Behandlung, Ver sorqung mit Arznei und anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Köꝛper⸗ ersatzstücken, V. und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der ö zu sichern oder die Folgen der Dienstbeschädigung zu erleichtern. .
An 3. ö Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Behandlung, Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln können Kur und Ver⸗— pflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn andere Hebandktungsverfahren keinen genügenden Erfelg haben oder in ab sehbarer Zeit erwarter laffen, Kur und Verpflegung in einem Bade— orte (Badekur) gewährt werden.
linde erhalten einen Führerhund.
( . — 42 Mit Zustimmung des Oeschdzid en kann ihm Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere egekräfte Hauspflege] gewährt werden, wenn die Aufnahme des Beschädigten in eine ilanstalt geboten, aber nicht. ausführbar ist, ger wenn if ier Grund vorliegt, den Beschädigten in seiner Familie zu lassen.
§ 7. ⸗
Die Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind in ,, Zahl zu gewähren; sie müssen den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein. ö.
Der Beschädigte hat Anspruch auf. Instandsetzung und Ersatz der , wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht, ö. Mißbrauch, auf Vorsatz oder auf grobe Fahwlässigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. . .
. Her itz der Hilfsmittel kann davon abhängig ö . werden, daß der Beschädigte sie sich amwassen läßt oder sich, um mi ihrem Gehl anche verkrauf' zu werden, einer angeordneten Ausbilzuns unterzieh! Der Ersatz eines unbrauchbar geworden Hilfsmittels 3. abgelehnt werden, wenn es nicht zurückerstattet wird. Bei wertvollen Filfsmitteln kann ein Eigenkumsvorhehnlt gemacht, werhen. . Für die Beschaffung und den Ersatz von , 8. Därse Vorschriften entsprechend: zum Unterhalte des Hundes werden 9 C 240 , in Orten der Ortsklassen D und R 180 1½ gewährt.
38. . Körperersatzstücke, orthopädische und amdere dilfsmittel sowie die Führerhunde für Blinde . Reiche geliefert. Badekuren gewährt das Reich. . Im — wird die Heilbehandlung Ce, der 3. enstallepflege und der Hautpflege durch die Krankenkassen gewährt. Sime, , er eine Krankenkaffe der Reichsversiche rung nech eine Knax nschaftskrankenkasse oder eine 66g nach nn n. r oe, . zur Leistung der Heilbehandlun verpfli tet ist, hat die ilbe handlun des Beschädigten, wenn er Mitglied einer dieser Kassen ist, dure diese, sonst durch die allgemeine Srtekvankenkasse oder, wo eine sol Nicht besteht durch die ,,, Wohnorts zu erfolgen. Während der Heilbehandlung ist der chädigte der n, , , und den Straffestimmungen der Kasse untewworfen, auch wenn er nicht or e te ed it, Die an, nnn wird so lange fortgesetzt bis durch sie ine Besserung' des Gefundheitszustandes oder eine Steigerung der m werbefäh gkeit nicht mehr zu erwarten ist. Die Begrenzung r Ve
bandlunge dauer durch die Kassensatzungen und gesetlichen Vorschriften
jährlich ir aklasfe R 300 6, in Orten der Ortsklassen r ,,,, und Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu gewähren, werden ihr die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an
Berlin, Dienstag, den 25 Mai
/ · —
über Krankenversicherung sind bei Heilbehandlungen, die auf Grund
dieses Gesetzes zu gewähren sind, umwirksam.
Streitigkeiten werden in dem in der ,, ahren ent⸗
für die Krankenversicherung vorgeschriebenen Spruchverf
3 der Heilanstaltpflege und der Hauspflege selbst durch= ühren.
Zustimmung des Reichsrats einheitliche Grundsätze hierfür aufstellen. 5 10. .
Wird bei einer Krankenkasse die ihr nur nach . Gesetz ob⸗
liegende Heilbehandlung dadurch ernstlich gefährdet, daß die Kasse
keinen Vertrag zu angemesseyen Bedingungen mit einer ausreichenden
Zahl von Aerzten schließen kann oder daß die Aerzte den .
nicht einhalten, so ermächtigt die Versorgungsbehörde die Kasse au ihren Antrag widerruflich, statt der Heilbe . bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetz Krankengeldes zu gewähren. Die Versorgungsbehörde kann zugleich bestimmen . 1. wie der Zustand des Beschädigten, der die deistungen erhalten soll, anders als durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf, 2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurück= behalten darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist, 3. unser welchen Voraussetzungen die Kasse die Beschädigten, Heilbehandlung nach diesem Gesetze zu gewähren hat, in ein Krankenhaus verweisen darf.
5 11
ichen
bedarf es der Zustimmun Haushalt hat oder Mitalie
Bei einem Mind
r Zustimmung bedarf es nicht, wenn ; eine Behandlung oder If , ver · langt, die in der Familie des Beschädigten nicht möglich ist,
die Krankheit ansteckend ist,
Ano
1nd der Zustand oder das Verhalten des Beschädiglen eine fort⸗ gesetzte Beobachtung erfordert. . . In Len Fällen des Abf. 3 Nr. 1, O und 4 soll möglichst Heil⸗ anstol pflege gewährt werden. 8 12.
Wird die Heilbehandlung weder in einer Heibanstalt noch als
Badekur gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine der im 5 8
bf. 3 genannten Kassen zur Zablung verpflichtet ist, Krankengeld, . . nach Gesetz oder Satzung von der zur Leistung der Heilbehandlung, verpflichteten Krankenkasse ihm als versiche rung pflichtigem Mitglied zu zahlen wäre, . ö
Die Höhe des Krankengeldes ist so zu bemessen, als ob der Be—
schädigte der Krankenkasse freiwillig beigetreten wäre. Er erhält nur
Frankengeld, soweit sein Einkommen durch die Erkrankung gemindert r cht m , , . wendung außergewöhnlicher Tatkraft fähig ist, sich Erwerb durch eine
st. Bezieht der Beschädigte neben dem Krankengeld ein: Rente na diesem Gefetze, so darf das Krankengeld nur in der Höhe gezahl werden, daß Krankengeld und Rente zusammen den 2661 der Voll. rente (8 23), der Ortszulage (6 51) und der Teuerungchulage (6 87) nicht übersteigen. § 18. . Während der Hei lanstaltflege eines Beschädigten werden den
Angehörigen, deren Ernährer er gewesen ist, zwei Drittel der Voll ⸗ . . , ö geringerem Maße als um 50 vom Hundert gemindert ist.
rene (8 39M und die nach der Vollrente bemessene Kinderzulage 6 30 als Häusgeld gewährt. Hausgeld wird wur gewährt, insoweit das Einkommen des Beschädiglen durch die Erkrankung gemindert ist,
Auf das Hausgesd sind eine nach diesem Gesetze gewährte Rente sowie ein aus (iner Krankenkasse der Reichsversicherung oder aus einer Fnappschaftskrankenkasse oder Ersatzkasse gewährtes Hausgeld oder Krankengeld anqurechnen. . ö
Bei Bedürftigkeit kann dem , und seinen Angehörigen ine besondere Unkerstützung gewährt werden.
. Während einer 1 . Hausgeßd und Unterstützung nach den Vorschriften der Abs. J bis 3 gewährt werden.
n .
Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vorschriften dieses Gese zes verpflichtet. Heilbehandlung und 6 gewähren, so wich ihnen für ihr? Aufwendungen bis J 1. April 1923 Ersatz geleistes. An diesem Tage laufende Heilbehandlungsfälle werden von dieser Befristung nicht berührt. Bei. , beträgt der Grlatz drei Viertel, bei sonstigen Heilbehandlungen die älfte des satzungsmäßigen Krankengeldes. Daneben wird der Aufwand für kleine re i f tel ersetzt. .
Der Ersatz wird nur gewäbrt, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Dienstbeschädigung vor dem Beginne der Heil⸗ behandlung anerkannt war; wird dieser Zusammenhang erst während der Heilbehandlung anerkannt, so wird der Ersatz nur für die auf die Anerkennung folgende Zeit Leleistet. Tritt eine Dienstbeschädi⸗ ung erst nach dem J. April 1920 ein, so wird der Ersatz bis zum ih uf der auf die Dienstbeschädigung folgenden drei Kalenderjahre ge= währt.
§ 15. . Soweit die Krankenkasse nur nach den Vorschriften dieses Ge⸗ setzes r her sst, Heilbehandlung einschließli Heilanstaltpflege
den Verwallungskosten ersetz; Die Kosten für die Heilbehandlung und die , können in Pauschbeträgen ersetzt werden.
§ 16. Grsatzansprüche, die auf den Vorschriften des 5 15 beruhen, sind von der Frankenkasse spätestens vierzehn Tage nach dem Beginne der Heilbehandlung oder nach der ersten Anweisung des Kranken — geldes oder Hausgeldes bei der Versorqungsbehörde vorläufig anzu⸗ melden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der An⸗ meldung liegende Zeit Ersatz abgelehnt wewen.
§17. . Streit über Ersatzansprüche zwischen Krankenkassen und Reich
wird in dem für die Krankenversicherung vorgesehenen Spruchver ·
e. entschieden. Die Revision ist hierbei ausgeschlossen. Ist streitig, ob die Krankheit mit einer Gesundheitsstörung zusammen. hängt, die als Folge einer Dienstbeschädigung anerkannt ist, so wird hierüber in dem Spruchwverfahren vor den Versorqungèsgerichten ent- schieden.
Besondere Vereinbarungen zwischen Kankenkassen und Aerzten zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung, die den . nur nach diesem Gesetz obliegt, bedürfen der Zuftlmmung des Rei
rbeitsministers. Das glei ilt für di— in / ö . . ö ‚ e e, ,,. gleiche gilt, für die entsprechenden Verein. die Rente auf . oden teilweise versagt werden, wenn er auf
barungen zur Sicherstellung der Heilanstaltpflege und der Versorgung diese Folge schiftli
lung eine bare .
, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, pflict — ö 3 r n gh ; en ieh eines geeigneten Berufs, bei der Berufsausbildung und bei der
Unterbringung im Erwerbsleben beizustehen und behilflich zu sein,
18245.
— 2 —
. §5 18.
Die Versorgungsbehörden können jederzeit eine neue Heilbehand⸗ lung eintreten lassen, wenn zu erwarten ist, daß sie den Gesundheits⸗ zustand des Beschädigten ö.
§ 19.
Hat der Beschädtigte eine die Heilbehandlung betreffende Anord—⸗
nung ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt und
wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm
in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, kann der Beschadigte
nicht gezwungen werden.
g 20. Die durch eine Heihgehand fun verursachten notwendigen Reise⸗
kosten einschließlich der Kosten der Verpflegung und Unterkunft sind dem Beschädigten zu ersetzen.
Für die Dauer einer nach 57 Abs. 3 Satz 1 angeordneten An— lun oder Ausbildung werden außer den Reisekosten (Abs. I) freie nterkunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeitsver⸗
dienst in angemessenem Umfang gewährt.
Soziale Fürsorge. 3 1
Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Aus— bildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkei insoweit er durch die Dienstbeschädigung in der Ausübung seines Berufs oder in der Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung wesentlich beeinträchtigt ist.. .
Die Berufsausbildung wird unter der Voraussetzung der Eignung und eifrigen Arbeit des Beschädigten innerhalb der Höchst⸗ dauer eines Jahres bis zur Erreichung ihres Zieles gewährt. geeigneten Fallen kann sie über diesen Zeitpunkt hinaus ausge⸗ dehnt werden.
Über den Anspruch auf berufliche Ausbildung entscheidet die Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenen⸗ fürsorge oder die von ihr beauftragte Stelle. Über einen Einspruch ,,, Entscheidung entscheidet der Beirat der Hauptfürsorgestelle endgültig.
§ 22. Die Fürsorgestellen der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinter⸗
bliebenenfürsorge sind, abgesehen von den Vorschriften des 8 21, ver⸗ j ö 28 ö 3. kö , . pflichtet, den Beschcẽbigten und den Hinterbliebenen bei der Wahl
die Folgen einer erlittenen Dienstbeschädigung oder des Verlustes
des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern.
23
ĩ ꝛ Für die Durchführung der Fürsorge gelten die Richtlinien, die ngen des behandelnden Arztes zuwider gehandelt hat, ver ö *
eichsausschuß der Rriegsbeschädigten, und Kriegshinterblie⸗ benenfüsorge nach 5 4 Abs. 1 Nr. J der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 , , S. 187) mit Zustimmung des Reichsarbeits- miristers erlassen oder erlassen wird. Rente. 5 24.
Der Beschädigte hat Anspruch auf Rente, solange infolge einer Dienstbeschãdigung seine Erwerbsfähigkeit um wenigstens 15 vom Hundert gemindert oder seine körperliche Uwversehrtheit schwer be⸗ einträchtigt ist.
Die Grwerbsfähigkeit gilt insoweit als gemindert, als der Be⸗ schädigte infolge der chädigung nicht mehr oder nur unter Auf-
Arbeit zu verschaffen die ihm unter Berücksichtigung seiner Lebens-
verhältmisse, Kenntnisse und Fähigkeiten bill gerweise zugemutet
werden kann.
Die NVerdienstverhältnisse bilden keinen Maßstab.
Die schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit wird einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis einschließlich 50 vom Hundert gleickgeachtet, wenn die Erwerbsfäbigkeit nicht oder nur in
§ 26. Für die Bemessung der Rente sind maßgebend; 1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (865 24, B und 27), 2. der Beruf (8 28), . 3. der Familienstand (6 4. 4. der Wohnsitz G hl) des Beschädigten. .
§ 27. An Grundrente und Schwerbeschädigtenzulage werden jährlich
währt: . 69 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vo 480 ƽ Grundrente,
11 30 11 11 7
, 40 . 960 . r .
. 9 und 150 1 Schwerbaschädigtenzulage, , 60 . 1440 , 3 . 309 , 9
, . 3 .
2 80 1. 1920 1, . 4 600 11 1.
1 90 n 2160 1 r) j 750 , ; .
bei Erwerbsunfähigkeit 00 4 Grundrente und 900 ν½ς Schwer- beschädigtenzulage.
Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durchschnittssätze zar; eine um 58 vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt. .
Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als & vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als J
§ 28. . Die Beschädigten erhalten eine Ausgleichen Ey von einem Viertel der nach 6 zu gewährenden Gehührnisse, wenn sie vor dem Gintritt in den Militärdienst oder als Angehörige der Wehrmacht
Linen Beruf ausgeübt haben, der erhebliche Kenn n sse und Fertig- keiten erfordert. Die Ausgleichszulage wird auf die Hälfte der genannten
Gebührnisse erhöhl, wenn der Beruf erhebliche Kenntnisse und Fertig—⸗ ö. ö. Ee, . Maß von Leistung und Verantwortung erfordert. !. . ö. ö. Die Ausgleichszulage wird auch gewährt, wenn nur die Beschäd;; gung den Beschädigten hindert, einen Beruf ausguüben. den er anst nach' seinen Lebenswerhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erreichen können und nach dem hisher betätigten Arbeits. und Aus— bildungswillen voraussichtlich auch ausgeübt hätte.
§ 29. Die Vollrente im Sinne dieses Gesetzes besteht aus der Grund⸗ rente. der Schwerbeschädigtenzulage (6 275 und der Ausgleichszulage (6 26), soweit sie einem Beschädigten bei Erwerb suntähisgkeit zu ge— währen sind. Blinde erhalten die Vollrente. § 2. . Für jedes eheliche Kind wird bis zur Vollendung des 13. Lebens. jahres dem Beschädigten eine Kinderzulage in Höhe don 10 vom Hundert 8 nach den S§ 27 und 23 zustehenden Gebührnisse gewährt.
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