1920 / 111 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt: Bleib ; inschlie hl j . ehe! Ki werden gleichgestellt: K . ; J . fleibt das Einkommen einschl r uhen He z . ; 1. die für ehelich erklärten Kinder ö ö. ö der Anmeldung entgegenstehende Hindernis (8 53 Abs. 1 Nr. Y ein. Ren senteile hint mn 5 ö eßlich der nicht i den 1. fär Beschädigtz dir gemäß ss 2 und WV merlannte Rente Autdehnung des Personenkreises. 2. die an Ki a,,, e el. . 246 lensth lten die getreten ist. Das gleiche gilt dei Anmeldung eines höher In ententeile hin er dem Gintommen zurück, das sich Unter bis zu einem Viertel des Betrags, der voraussichtlich dauernd . 2. 2 an Kindes Statt angenommenen Kinper, wenn sie vor , K,, uugrunde legung des Höchstbetrags der vorhergehenden Ein— zu zahlen bleibt; x en ß 22 . Anerkennung der Folgen der Dienstbeschädl gung angenommen , Fir . . . ; ommensstufe ergeben würde, so wird der Kürzungsbetrag um 2. für Witwen der Beschädigten die gemäß 5 37 Abs. 1 zu⸗ 856 Gesetz findet entsprechende Anwendung auf ! Ind, . De ö sizhung 3 Rente hritt git dem Ab diesen Ain terfch aber rag ermaͤßigt. , . i e, n . , . ; J. Fersonen, die sich, in der Absicht Militärdienst zu leiste. ö , und Mee er, wenn sie vor Anerkennung der se ch die 31 stellung des die Veränderung ür die Festste der öhe des Einkommens kann 5 5 au , zum Bestimmungsort oder unmittelbar nach Algen der Dienstbeschädigung von dem Beschädigten unent⸗ 2 3 S folgt, bei Kinder⸗ und Ortszulagg mit dem di anlag ichsei no ö ; ; . der Entlassun dem Militardi a Hei geltlich unterhalten worden . n . 7 un Fleer n , nn,, 3 er, m, n, , , ,,,, n, e, m Berechwung de. Wbfindungssumme wird das Lebensjahr M- befinden ssung aus dem Militaͤrdienst auf dem Heimweg h w 3. ind Pflegerin unmittelba 8 96S: ö 5 m r ö wel. ö ; j at das der Antranstel ñ em Auf ; 66 ; 6 . 4. die unehelichen Kinder, wenn sie vor Anerkennung der Folge * . m, . . l 6 hbis 20) und die berufliche Ausbildung kunft verpflichtet; grun gelegt, 2 der Antrag heller in dem auf den Taa der Antrag 2. Personen, die zur Jeststell j j f ber Henstbeschad: 1 9 e o gen n unentgeltlich w an, we. ; . . stellung folgenden Jahre vollendet . i Har , etstellung ihrer Kriegsbrauchbarkeit er Dienstbeschädigung erzeugt worden sind und die Valer— 14 nen bei Anmeldung vor den scheiden aus dem X 2. neben einer Unfallrente der Reichsunfallversicherung in Der Anfpruch Zuf , ,, 8 ; einer militärischen Anordnung folgen schaft des Beschädigt laubhaft gemacht i 4 . ge des Ausscheidens, bei Am nach dem Ausscheide 6he dieser we 9 z ; Der Anspruch guf die Gebührnisse, an deren Stelle die Kapital⸗ 3. Bean J g ö Häbigten glanphg gemacht ist. 4. des 6, bei neldung nach dem 16scheiden Höhe dieser Rente wenn beide Renten durch dieselbe Ge⸗ cbhfind trift, erlifcht mit em EGrsten des auf die Auszahlung der 3. Beamte der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorge⸗ . ) ind . 9 3. L 1a l ' mit dem die nonngen für d RJ 11a t ] f . ung ir Er * . ch h z 2 . . ö Hir uneheliche Kinder, die das 15 Lebensjahr vollendet haben, und iste m dem die Bedingungen die sundheitsstörung bedingt sind und die der Unfallxente mt! Wfindungssumme folgenden Monats . setzten zur rstützung militärischer Maßnahmen ver⸗ ( ar Stief. ung eg elinder wird die Kinderzulage nur gewährt, solange sst ein jahres infolge körper— i ill der ger be ruflichen Ausbildung erfüll runde gelegt! Minderung der Erwerbsfähigkeit ag,. ö. ; ö . wendet und einem militärischen Befehls haber unter— ie ben, dem Beschädigten unen tael tlic unterhalten werden. licher oder ö Anmeldung. stellung der Minderung Erwerhsfähigkeit im Sinne Als Abfindungèt ö . tellt „ind, ü . 4 . It ein Kind bei Vollendung des 18. Lebenzsahres infolge körper- so wird bi ub dalert § 56. dieses Gesetzes in vollem Umfang einbezogen worden ist; 12 ist un er Berüchichtigung des Lehen ters 4. Ws Personal der freiwilli . licher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, J Zahlung der Hinterbliebenenrente beginnt frühestens mit 3. neben BVerforgun gsgebührnissen, die aug einem anderen (. . , Au w , gsichtlich Wich fache der Ver 5. Personen, die auf Er . 8 i e nenn , gewahrt, solange dieser Zustand dauert und Die Waisenrente beträgt fül jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, Monat, wenn jedoch Gebührnisse Militãrversorgungsgesetze gezahlt werden, in Höhe dleser . i . 6h n,, M bei dem ,,. zabers freiwillig D t en, . r Beschädigte das Kind unentgeltlich unterhält. u vr Bine, n, fe . hee, ,, , mn, ,, zahlt werben, wit dem auf den Gebührnisse; * Lebens jahre 133 * bens jahre das h) obe 6. ie der Wehrmacht durch privatrechtlichen Dienst⸗ 1E ö . 11 (41 1 1 ö ! ö ) 1 . J 3 w . * z 233 w ir re,. * Pflegezulage T5 vom Hundert der Vollrente Verstorbenen . , . , * einen . ö. 3. ö. . 2 z s h 3 ( . zur Dienstleistung verpflichtet sind, e ö . n l er Wehrmacht aus einem Beamtengesetze gezahlt wi in ; 2 w n n Schi ffs jungen. w 8541. ö ö Ist der Tod die Folge ei 9 hö, ö nes Jahretz nach dem Tode gelte Höhe dieser Pension; dies gilt nicht für die in den s8 9 * ö ö. 2 n *. n 16M Den unter 36 5, 6 und 7 genannten Personen steht der An—⸗ . Solange der Beschädigte zufolge der Dienstbeschäbigung so hilflos 36 ö. , . o erhalten der Zahlung mik dem Mongt, in dem die⸗ Voraussetz und 97 aufgeführten Personen. ö . . z ö ö 3 ö spruch nur zu, wen die Dienstbeschädigung auf die besonderen nur J ift daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, wird er, die Mäutter, der Großvater un utter Elternrente. währung der Rente erfüllt sind, frübestens mit dem Monat, in dem g X. * . 11M *. 5. . J dem Kriege eigentů‚mli x t ᷣ3 uruck ü n, ist d . Line Pflegesulage von 600 jährlich gewährt; ist die Gesundheits.! §5 44. die neldung erfolgt ist oder das Fer Anmeldung en tgegenstehende ? ; . 4 4 , 9 z 9 ö Shhiffssungen ferner die Dienst ,, sich auf gien 9 ö störung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager und außergewöhn⸗ Den Eltern werden gleichgestellt: Hindernis (8 53 Abf 1 Nr. 3) eingetreten , Daz Recht auf Witwenrente und Waisenrente ruht: *. 5 ö 16 * 2 66. . . SFienst gestellten ,,, van dung! 1èœ14 liche Pflege erfordert, so ist diese Zulage entsprechem 10660 S J. Abortiveltern, wenn Fe den Verstorbenen vor der Dienst⸗ , , ,, e, rn, nn,, ene, , ben 1. neben einem reichseinkommensteuerpflichtigen Jahresein— X. ö „165 * 67. ö „4 9 k ; ; ö. ö ; ö n dul gag sprechend au 1 St Abdoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Dienst⸗ die nach dem Tode ihr ers geborenen Waisen beginnt 3 . z 9 30 181 4158 174 ö 287 ö 91 r 1 oder 1500 4 zu erhöhen. beschädigung in R ö SGtett anaenommen die ih tun ber Rete wenn be, n,, . kommen nach Maßgabe des 5 63 Nr. 1 X. 1 16 * 4. . 1110 * Ausschluß der Anrechnung von Versorgungs⸗ ; ö . . ; ö 1 char ng an Ri! ; t angenommen, Die Sahlung Mente, wenn de Anspruch 1innerhal es Sdahres ) 55 . J ĩ 2 . s ) 3! wi n , 5 ö ; ; 2 Die Zahlung der Pflegezulage kann ganz oder teilweise eingestellt 2. Sti Pflegeelt na face estorhenen vor der nach der Geburt geltend gemacht! wor ben sst. mit dem Mong! der 2. neben einer Witzen, und Waisenrent, zer, Heichsunfall= * 3 . ö ö 4 16büührnifsen auf das Arbeitzentgekt. werden, solange Hauspflege gewährt wird. digung un unterhgl fen haben. Geburt, sonft mit dem Monat, in dem die Anmeldung erfolgt ist . ber derung in öh dieser When, und Woisen rente; * . ö . . ö. z ; 93 2 5 89 . 9 gin, nn,, . 3. neben einem Witwen. und Waisengelde, das aus cinem 3. w I16 r 9 n „19. * ö , , Uebergangsgeld. . . 3 ,, „Hinterbliebenenrente heginnt, mit dem anderen Militärversorgungsgesetze gezahlt wird, in Höhe 34. 13n * 52 n 76 9 Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von,. Beschäftigten, die §5 32 ; Die Elternrente wird gewährt für die Dauer der Bedürftigkeit, e ee das die Erhöhung begründende Ereignis felgt, die dieser Gebührnisse; B. . . 54 . 798 9 n , . ; dicsem Geseß der einem anderen Mi⸗ K , . wenn der Verstorhene der Ernährer gewesen sst oder nach dem AÄus. Erhöhung der Witwenrente ö 37) jedoch frühestens mit dem Monat ̃ Rn d Wai im e 31 65. 535 litawersorgungs gesetze Pensionen, Verstümmelungs⸗ . Zur ö. , . in das , n. kann scheiden aus dem H ienst⸗ . wäre . in dem der Antrag auf Erhöhung gestellt wird . J 9 w , ., . * * 1 g. ö 47 w. y ö g 35 ö Kriegs · ober de zi ten oder . 6 inem nicht versorgungsberechtigten Angehörigen der Wehrmacht, dessen Cr tn ift nur, wer en KQhsf 3) ist ober doz Gn, ,, währ ̃ . Rörm nem Be; 9 ö k . i 4M elternaeld usw. empf iin , ,, , . rwerksfahigkelt ke! Cem Ausschtiden aug bem , . 8 , n ,, , , wage, m, n,, . gaht, amtengesetze gezahlt wird, in Höhe dieser Gehbührnisse; dies * ö 116 d, ul g m n, diese Sebührnisse nicht zum einer Gesundheitsstörung geminbert 6 m Falle her Behn nrfti at 0. 66 vollendet ha hreseinkommen von , . sie auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hinter V2 . für die Hinterl liebe nen der in den S5 sSß und F des Jahre obe trag dieser Gebulhrnisse tac . I der Beschäftigten t werden; insbesondere ist es ner Gesundheltsstorung, gemindert ist, a der Bedürftigkei eniger als eintausendfünfhund . zeinkommensteuer bliebenenrente erechn herstelagt der Gesamtbetrag der für das 6, ! ; g ** unzulässig, die Versorgur ganz ilweis Uebergangsgeld gewährt werden. Es darf zwei Drittel der Vollrente di ini tande * . . mm 467 n hal, für rn, ,, 36 4 . e ; Wenn die Witwe und die Wai sen in häuslicher Ge meinschaft Die bestimmungs gem ße Verwendung des Tapialß t durch die a , 899 F z . 261 anbe nd, ausreichend fur hn 3 Irgen. UU 0] X Deb tèelslahr, bestlmme 16 Versorgungsbeh De z ; 4 316 . Klit unk ür or QHassi Maßen n Rr Mar ö 8D WM = (8 295. der Ortszulage (5 51) und der Teuerungstzulage (86 87) nicht . 36. endgůst ö i ,n, ,,,, lchen, werden sowohl ihre Einkommen als auch ihre Per forgüngs. Form ker Ausöh lung and in der Menel urch en zur e. Wird gegen die Vorschrift des 8 86 verßf sp ks übersteigen 4 6 5 46 endgültig, an wen der Mehrhetrag zu zahlen ist. gebührnisse zusammengerechnet. inderung alsbaldiger Weiterve räußerung des Grundstücks oder des an rs schtift def s 83 verste hen so, nnn die in 616 ö . Ster . . Fenn, a mmm . ; . ; ö ö . . k 6. 6 , ,, . / ///, * 9 ben 55 15 2 Verordnung über Tarifverträs . . n n händen n ann m, ent ge , ern mn, nnn, ,, nm,, . . . , , . e , , g, mn ,,,, Krankengesb (5 13, Hanagelt und Unterstätzu ng f 13) gewort werben den . oder die Mutter allein 20 vom Hundert der Vollrente ö ö. Versorgungsgebührnisse werden neu festgestellt, wenn in den , n ö. 3. Ire gn, der Wilwe und Waifen angeordnet werden, daß die Weit iuß und Belastung des auf 23 en , , , . g, en,, . e , n, . t n. ng (5 15] wwantt Harben. det Verstorbenen WVerhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine eht und nicht über zehntau sen ark Hhlnausgeht, ist die Walsen ! Grund der Kapitalabsindung erworbenen. Grundstücks innerha h einer wn, n , . Gesetzhl. S. 1456) vorgesehenen Schlich— Beamtenschein Die Eiternrente erhöht sich, wenn mehrere Söhne infolge einer wesentliche Werände , r ( t * 63 n, ,, t daselbst angerufe de ĩ if zean ch ; Die Elternrente erhöht sich, wenn mehr Söhne infolge einer wesentliche Veränderung eintritt. rente unverkürzt zu zahlen. Frist von nicht fünf Jahren nur mit Genehmigung der Behörde 5 . daselbst angerufen werden. Hierzu ist § 335. Dien tbe Harig n gestorben sind, für jeden weiteren Sohn um ein! Die Grundrente und die Schwerbeschädigtenzulagen, dürfen 5 665. ulsssig ist. Diese Angrdnung wird mit der Gintragung in das Grund⸗ vun r. iligt e nt; desteht jedoch in dem Hetriebe, . Versorgungsberechtigte, deren Cnwerbefähigkeit infahge Mienst. Fünftel ihres Betrags. ö nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungs Das Recht guf Elternrente ruht neben einer Elternrente der ich wirksam. Die Cintwagung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Hertre kung Ler Arbeit , n, ,, unh, . Vettiebs⸗ . beschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist (Schwer— i n ,. , ; . . bescheids gemindert oder entzogen werden. Ist durch eine Heilbe— Reichsunfallversicherung in Höhe dieser Rente. Behõrde. ö 1 3 er nge en, . 91 e dat, . kel hglt erhalten heben, ger ente enen Rramte' ckeln, wenn si? m, r mgeltehn erhslien ga seäenteg nu nnen anspruchs ! handlung oder durch eine heruflichke Ausbildung eine wesentliche und §8 78. er nach er elgioser Vermittlung his 1. infolge ihrer Besckädiqung und unter Berückfich ligung er ,, . lter , . Vorschriften des 5 45 und nachhaltige Besserung der Erwerhsfähigeit erreicht worden, so kann e. 8686. . Die Abfindunssumme ist auf Erfordern insowei juribckiuzh lem, h! chu sses ehnt, hat. 4 ; agch g 2 zu gewaͤh renden beruflichen Ausbildung nachwätzkd des s 45 Abs. 1 geltend entsprechend. eine neue Feststellung schon früher erfolgen. Tritt das Erlöschen oder Ruhen des Rechtg auf Versorgungs. 18 sie nicht jwnerhalb einer bon der Behörde bemessenen Früst be⸗ tungsausschuß it, falls er nicht bereitz en sprechend 14 außerstande sind, ihren vor dem Eintritt zum Militärdienst . 3 8 58 , nach den z oo = Ho im Laufe eine; Monat ein, so wird stimmungsgemäß verwendet ift. 4 st, an unarteiiscer Vorsitz' nder und als nicht, uletzt ausgeübten oder einen anderen Beruf, der ihnen unter Die Elternrente darf die halbe Vollrente des Verstorbenen nicht Wird der Beschädigte . 38 Versorgungs behörde zu einer e ng t een Km, b, ena fingestell⸗ itt 5 am ersten 836. nne ? . . ' Verug berechtigt * , . ,, j ce Wird der Beschädi zo Ver nasbehörde zu eine n ; r . . . . . ö Sinne des 5 X dieses bf. 2 = D⸗ a , hrer Leben gherhältnisfe, Kenntniffe und übersteigen. . , , . aden ohe, . . e, , n ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Wird der Jweck der Kopi talcbflndung vereitelt, so ict auf Erfordern mm, dom R. D ; , 4 und 5 der Verord Fähigkei hilligerwei u t erden kann, i bt⸗ 5 4. Werne, nnn, mn, nn,, ; ' gehsrde die Abfindung umme zurückzahlen ö ene , 6. 9 , , ,, kann, in wert Der Anspruck auf Elternrente k w rankenhaus 4 . o, sind ihm die dadurch gern . hen not Lebt das U. auf , , ,,, , . nach den S5 61 biz der 6. 2 . ö. 1 m fn . kann die Kommt d dem sich nicht beide Par⸗ 5 de rb8gsahlger! Akeise auszune En, D ĩ h) 2 214* j . vendigen Rei 9 60 ch ie nl ic vor Soste der Merpsleg ; ö . z * J ö ö ö. 24 ** , n , 1 , . , , . 51 59 ; f Scr Ker wrsßkßrꝶs 4 . 2. nach h em gesa N halt M 9 ago 91 = zwe! Icihren nach dem X He oben werden. . wendigen? 3 1 ten einsch ließlich 6 ö 1 sten 6 Mer legung und 65 wieder auf, so bt die Zahlung mit dem egnne des J onats an. 3 Fsrde die (Fintraaung einer Sicherungsl ot h e rlanage Tien un . 1 all * von der zuständi gen höheren . 7 ; rem gesamten Verhalten zum Beamten geeignet er Unterkunft spwie entgangener Arbeits verd enst in angemessenem Um. k 3 ntragung e 3. ; erungshypoth , , m zen. Bei Verwaltungs * ür verbinbsiʒa dam erden In mn . einen. 83 50 1 ö ,,, i ,,, Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag erwaltung debe r ernnnd nch enn, n,, die ö ) e 8 4 z ; Dr sang zu er etzen. ahlung. ; WX e, r, g, Ae , , z. . * Falle gilt der Arbeilwertrag als dem Schiebsspre 7 2 ö ö Die Grundsätz für die Anstellung der Inhaber de Beamten . Ist elne Person, deren Finterhliebenen eine Rente zustehen 66st gi Vorladung oder Beobachtung durch einen unbegründeten z 9 aut den die Absinzungesummn tren me, ,, nn, k ge mene e nn, nm,, . schein erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. würde verschollen o fann hnen die Rente auch schon bor der Tode. Ant . w— 2 3 ,. ö. . . 8 8 (. ö 5 . . gefundene den nig auf Kapitalabfindung 1m Zei wunkt der NRlick⸗ 86 391 K ; n ö 4 ; ö 3 f [, . * h. 2. 4 . * 5 nlrag der Oe har Te Der g 1aßzl. w eM, ö ann w . agebi erde z 5 1 3 . stellt we . . §5 91. K Sterbegeld. ung , , wenn das Ah eben Des Ver ollenen mit gelehnk werden, sofern sich der Beschädigte nicht in einem entschuldbaren i , ,. , . de, . D . ö derung gestellt hat 8 89 We behßrben bestimmen, welche Stellen höhere . ? hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Zahlung beginnt Irrtum befund 463 . . . (. ; ö 2 . r BVerraltungshel es 8 fyp 3 Hen, . QUkrht an Rant 9. 5 34. . in S . frühestens mit dem Monat, der auf den m utmaßlichen Tode tag olgt 1 n befunden hat. oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge Dem Abgefundenen können uf Antrag die durch die Kapr tal⸗ ; Venraltung 66 * 8 90 Abs. 3 dieses Gesetzes sind. * f3n ag z 4 ö 1 e LIIul, Ill Fel imnllnnßt UID 9 71. . ö ö 6. ö 82 d, r n . * . M5 ; e Y ,, 5 . 54 . ehr , . n gr . i eln Sterbegeld Fewahrt. Die Rentenzahlung hört mit dem Ablauf des Mongts auf, in dem Erl s chen und Ruhen des Rechtes auf Ver s orgung. ergeben. ; ; ; abfindung erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung der A dung d⸗ Schlußvo r 5ch r if ten. Wehre err; , n,, , . 1 der Zugehärigkest ß nachgewiesen wird, daß der Kolgeglaußte noch febt. § Hh. are; zird tageweise merkannt und mit. blut icer Hoe nme wise, semilligt ee n, e,, FGrlangung einer andere HJ . flass ö i . n, zu den Ortsklasen die in dzm Orte, J Das Recht auf Versorgung erlsscht durch rechtskräftige Vexurtei⸗ gezahlt. Die Gebührnisse das Sterbchiertefjahr können auf ein ESrwerbsmöglichkeit dis Grundstück weiter veräußert oder wenn andere nit 1. April 1920 in Kraft 64 J Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 genannt Orts zulage. lung zu ZJuchlhausstrafe wegen Hochtärrats, Lande Zwerrats, Kriegs ; nal gezahlt werden. wicht g. Gründe Forliegeg werbung, deren Verfer· id. tj . 5 51 verrat ober wege ; 755 r fc. , m nf ; . ; . Die Vorschrift des 5 798 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; ,, ,, ,, r Pl . ö. 9). w verrats oder wegen Verrats milikärischer Geheimnisse. Abertragung, Verpfändun n ind Die Vorschrift des 3 d Abl. 3 findet ent hrechende mwen zung: / . k 6 3 1 Mt, . 9 ; x n, , ,. ) fin . im Ortsklassenverzeichnisse 8 60 n ng . 88 g und Pfändung. der Berechnung ist der Jeitpvunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen. J 1. 1914 und vor dem , rsd . zum Besoldungsgesetze vom 30. April 1920 genannten Orte mindestens ; 3 . . S z 5 81 . ö. Ortzklaffe D 306 n g 1 Der Beamtenschein erlischt, sobald der Inhaber aug einer Stelle . . 5 51 . Soweit sich Ver auf eine vor dem 1. August . Vrtètlasse J .. in halbes Jag ang ununterbrochen seinen Wohnsitz, so erhält e ; 5 83 Der Anspruch au orgu mw Der nach 5 Ahbs J erloschene . )mit Wir 1 ö 3 w ,, ĩ ! E .. . halbes 8 * ang. unh terbrochen ssei 1h. Vohnfitz, so erhält er ju die er auf Grund dieses Scheins erhalten hat, mit Ruhegeld aus- ,,, p 5 Versorgungsgebührnisse kann übertragen, der; Der nach s B. Abs. 3 erleschene Anspruch lebt mit Wirkung vom 1914 beendete WRenstleistung bleiben die bisher geltenden . . . ö den nach zen SF 27 bis 30, R bis 39 und 41 bis 50 zu gewährenden geschieden ist pfändet und gepfändet werden nur Ersten des Monat wieder auf, in dem die AWfindungefumme zurück- Vorschriften in Kraf Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten Ler Bestattung be Gebührnissen eine Ortszulage. . ist verwirkt, wenn gegen ben Inhaber rechtskräftig auf Ane 1. wegen eines Darlehns oder e n ge die dem Ver gezahlt ist Eresffen Anspr Besundheitsstörun 4 tz . ; I 6461 2 6 8 1 11 1 3 x 69 wen . 31 E6éCbI8glled lit 1 21 pe z ; . 8. 9 . 1 O80 und eit 0 1 strittzn und an den, sewahlt, der Lie Bestattun besorgt. bat. Sieh Diese beträgt. ö e Strafe erkannt worhen ist, welche de a ern, Unfählgkest zur Be— e . gif semngs „Un sprüche von einer, Haupt . . gründen, r. . . 9 9 , r n g 7. , ,, , , . für die Ortsklasse z . 3 vom Hundert, ke a fen ficken Nlemlct Lon Grech tz wegen zut Folge u e, . ö , und Schließt eine abgefundene Niwe eine weitere Che, so ist die e merle. ö 6 4 ö der Vater, die Mutter, der Großvater, die Großmutter, di Geschw! er ü. . l J y . . 6 3 24 ö . 3. . 91 ebenen sursorge, von mein U Armen⸗ Abfindungesu mme binnen drei Monaten nach der Gheschlie zung irt⸗ . . ' . . und Geschwisterkinder bezugsherechtigt, wenn sie mit Lem Verstorbenen . n k . 5e erf § 61. . verbanden sowie von solchen einnützigen Einrichtungen soweit zurückzuzahlen, als fie den Gesamtbe trag der bei ihrer Festsetzung . . 8 B. . zus Je des Todes in häussicker Gemelnfchgft geleht haben. Fehlen K 11 . ö Die Perg orgzng ruht ichen 1 . * Militär gewährt werden, denen bon der . die Ge. berücksichtigt'n und bis zu ibrer Miedewerheitatung fällig gewesenen Die auf Grund der bisher geltenden Gesetze zu zahlenden Ver- ( solcke Berechtigte, so kommt der Ueberschuß nicht zur, Auszahlung. dieser Gebührnisse. . fllr die Dauer der Wiederverwendung im aktiven Meilitar nehmigung zur Gewährung von Darlehen und Vorschüssen Verforgungsgebührnisse übersteigt. Bon dem häiernach zurückzuzahlenden e , , . werden nach dem 1. April 52) so lange weiter⸗ ö Ein auf Grund anderer gesetzlicher Verschriften zu zahlendes . Bei einer Aufhebung oder einem Wechsel des Wohnsitzes fällt 9 biz e , heracht ; , erteilt ist. ö . Betrag isf der Wiswe der dreifache Jahresbetrag desjenigen Ver⸗ gezahlt, bis die Gebührnisse nach diesem Gesetze festgestellt sind. Die . Sterbegeld ist auf den im Abf. 2 festgesetzten Metrag anzurechnen. die Zulage nach einem halben Jahre fort, soweit nicht cuf Grund 2. solange der. Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger 2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetzlichen sorgungsteils zu belassen, zer der Kapäitalabfindung zugrunde gelegt sst. Testftellung erfolgt rückwirkend vom 1. April 19539 an; die nach . Sind die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln be. (ines neuen Wohnsitzes eine Ortszulage zu gewähren ist. Durch den . e en, Außltndern , ,,,, Unterhaltspflicht Zur Sicherung der Rickmnablung kann die Fintragung einer Siche. Setz 1 gezahllen? Beträge sind anzurecknen. Sind die nach diesem . stritten worden, so wird kein Sterbegeld gewährt. Wechsel Tes Wohnsitzes innerhalb einer Arlsklasse wird der Anspruch dent chen , . ö. enst gfleiste pahen . . 3. wegen eines Anspruchs des Reichs guf Rüdzahlung zu rungshhpothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. SGesetze festgestellten Gebührnisse medriger als die bisher gewährten . Gebührnisse fürbas Sterbevierteljah auf die Qrtszulage nicht berühst. Der Wohnsitz an dem Orte einer nach dic em Gese ze vari ran nd erer , ben,, . Unrecht erhobener Versorgungtgehührnisse, diegen besondere Umstände vor, so hann von der Rückzahlung gan Gebührnisse, so tritt die Minderung mit dem Ablauf des Monats 7 9 35 hs irrt igt. höheren Ortsklasse wird zugunsten des Rentenempfängers em Wohn⸗ hren Hinterbliet . wie ['. . , 4. ie, . einer öffentlich rechtlichen Körper- cder leilweise abgesehen werden. ein, der auf die Zustellung des Bescheids folgt. 8 535. sit an dem Orte einer niezrigeren Ortsklasse gleichgeachtet. Hinterbliebenen eines Deutschen Verso gung Ken mligt werden; st au ückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung ö . j 2 ö * . ö 5 *. 6 ,, . 6 , . z [J 3 59 9 Ne sorgunas gręechti hne Geneh 19 der . r ) . . 8 94 Stirbt ein Rentengmpfänger, so werden für die guf den Stenbe— Besteht der Wohnfitz gleickteitig 3 mehreren Srten verschiedener 3. folange, der Versorgungabe echtigte ohne Genehmigung, der ihrten Teistun k ö 5. 9. 1 Stirbt ein Rententmpfänger, so werden, für die auf den rbe Veste er. Wohnsitz gleichzeitig n mehreren wrten verschtedener r e mm,, ,, , , , , . gem é Te 9. ö K sb 3 vorgese Frist jst ei ezablten ä . ; monat folgenden drei Monate noch die Beträge gezahlt, die zem Ver. Orteklassen, se ist die höhere Orteklasst maßgebend. astün digen Stelle siz außerhalb des Deu schen Mit Genehmigung ber , der Kriegabe schädigten · ,, e, ne r n me ,,. , * , g. , , Perner am , Wil 63 storbenen nach den 27 bis 35 und hl zu zablen gewesen wären, Hat der Rentenempfanger seinen Wohnsltz im Ausland, so kann . leichs hat: —è. . und Kriegshinterbliebenenfürsorge kann der Versorgun berechtigte . ö . r ; . 656 i ö . i , , n, , n,. dom 31. Mai Rezugsberechtiat sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (6 3, ihm eine Ortszulage entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 bis 4. n gegen den Versorgungsberechtigten r egen 6e g auch, abgesehen von den Vorschriften des Abs. 1, den Anspruch auf und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. . , 10 dem undert, 60 werten die ihnen . 1 der Vater, die Mutter, der Grofbater, die Großmutter, die Ge— gewährt werden. M1 ie nr, , ,. Verforgungsgebührnisse ganz oder um Teil auf andere übertragen. ö . I 84. . ö ) le, , ern , unn 1. April schwister und Geschwisterkinder, wenn sig mit dem Verstorbenen zur Fri st en. Ge n, orfentli cher dlage er,, . r 66 anf 8 69 Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtäborkeit bei der Durch⸗ 5 9 in ,,, ,, gien, n HHlenden Gebührnisse Zeit des Todes in häuslicker Gemeinschaft gelebt haben. z 8 52 e Aufenthalt de, Versorune . e i hen unbekannt 36 P In den Fallen ves 5 ss RM? ö ist bie Mebertragung, Wer⸗ führung der von der Behörde angeordneten oder verlangten Maßnahmen mn 34 ,. 196 weitergezahlt. Mit dem 1. Januar 1921 * . ö . ; . . ö Ii g ö 9 . —91ngägebüihrn 9 wer lezahlt. j . ; mg, ĩ J X; h 2 9 1. 2 9 8 1e wwabünhrnisse vor ö! Hat der Nerstorbene mit keiner der, im Abs. 3 bezeichne ten Per= Der Beschädigte muß den Verforgungtanspruch zur Vermeidung! Die einbehgltenen Versorgungegebührnisse werden zue geän, pfündung unt Pfan ber A der B adm bᷣ jut Verhinderung alabaltiger Westerveräufre ung des Hrunnstücks der d en Stell⸗ wee Wäcbührnisse don Amts zwegen ein, Cinmalige 6 in käusficker Gemei ö s ͤ d; raun g? 4 D , , n, , . n, , e,. wenn das Verfahren gegen den Versorgungsberechtiglen rechts. n n fänpzung dor der Anmweisung der Vexsorgungsgebühr— ste ͤ S der Rückzahl Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags bieser Gebiüt sonen in käuskicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die Versorgungz“ des Äusschlusses innerhalb zweier Jahre aach dem Ausscheiden aus geg ; dez an ihm bestehenden Rechtes sowie zur Sicherung der Rückzahlung ü. Jah *. e rnisse . be 257 ;. . . ze ö 5 8 . . . f Us] Uulses Innerhalb zweier Jahre na h dem us cherder Mus kräf tig eingestell: oder er rechtskre tig außer Verfolgung nisse U egrenzt, nach der Amn ei sung nur bis zum halben Betrage der A 6 *. . 9 s⸗ f 1 95 * J gewährt . ehörde, und an wen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr dem Militärdienst anmelden. n ,, e,, ,, ,,, é ,,, angewiesenen Gebührnisse zulässig der Abfindungzsumme sind kesten. und frempelfrei. Diese Vorschrift zäcben die im 3 A6. 2 ; zu zaßlen sind. ö ö gesetzt, freigesprochen oder zu geringerer als Zucht ausstrase , ,, d tf n . e, n, findet auf dit den Nolaren vukommenden Gebühren and Au4‚ agen keine Beziehen die im é Abf. 2 genannten Personen am J1. April . Hint ; 33. verurteilt worden ist; er Crsaßanspru . Haiptfürso n oder Fürsorgestelle 19290 auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes eine Teilrente ö, Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht 5. folange der Versorgüngsberechtigte eine Freiheitsstrafe von der. Kriegsbeschäpigten. und Kriegghinterbliebenen fürsorge Rebä den k. 5 8 don mehl als 1 pon. Hundert und n , ö * ch i. 2. ) ( J ) n . j em . solange der Versorgungsberechtig l Frel hel tsstra⸗ D ö 9 . 9 ; - n wunde wird 1 der ersten achprü 3 nge der Bel orgung igt unk 3 6. 1 i ; 1 9. n in wrd. fung ü ö t . ] ö neren . . J J . wenigstens drei Monaten verbüßt oder in einem. Arbeitshaus leichen Ansprüchen anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie bor Für Versorgungsberechtigte, denen vor dem J. April 1820 eine auf Grund dieses Gesetzes festgestellt, daß ihre Erwerbsfähigkeit infolge . Ist der Te Lie Folge einer ienstbeschädigung, so wird Hinter⸗ Folgen einer Dienstbeschäkigung erst sräter in einem die oder in einer Besserungsanstalt untergebracht st. em Entstehen ihres Anspruchs den Anspruch eines anderen Be⸗ Lari sclebfene ung eu Grund der Gesetz, äber Farstalabfnt ung an einer , , ,, nicht oder um weniger als 15 vom Hundert P bliebenenrente (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. = Versorgung begründenden Grade bemerkbar it e n. n In den Fällen der Ri, 3, 4 und 5 können den g, 5 9 deren rechtigten gekannt haben. 8 Sil don Fre me org berers ger ahbrt ' Kelbt Ser u gung gemindert ift, C wird sbhnen an Stelle ver bisher bezogenen Gebühr. ; ; ̃ Dienstbesckädlgung zwar schon innerhalb der Ernährer der Verforgungsberechtigle gewesen ist, bei Bedürftigkeit die . arch f Grund dieses Geseges die bisberiz⸗: nisse als Abfindung der Betrag gezahlt ih 37. FT. olgen einer 1 nie 16 91 . . 118 LH) 1 Le Erngaht T 3 orgungsh tigte Cen. III, r J 1 9 . h * . e. . . von Versor n eb ry] en auf Grund di eg die bis rige 1 ung der Xe rag e rah . der Ihnen na dem Mann⸗ z rist in einem die Versorgung begründenden Grade bemerk— Verfsorgungsgebührniffe ganz oder eilweise iberwiefen werden, soweit . den Fällen des 5 68 Nr. Z ist die Nebertraqung. Verb fändung , e aner be . , ., . schaftspersorgungsgesez und den in. bis zum 1. Aprik 196 er. ollrente und die nach der Vollrente bemessene und Pfändung insoweit unzulässig, als der Versorgungeberechtigte der via em , wird der Betrag, r Verordnungen und Erlassen bei einer Beeinträchti der

. 5 öh 6 5 ! 8 * . XL P . e * . F ö . * J h 2174 Die Wide erhält 30 vom Hundert der Vollrente, die dem Ver m lgemorden sind, abel erft nach' Fiblauf der Frist. wenn fie nickt e Hälflz der ng wwerbssähigkeit um 10 vom Hundert bis zum 31. 1925

storbenen im Falle der Erwerbzunfähigkeit bei Lebzeiten zustehen würde . ö . , 41 He Vw t . . z . e , JJ, ,, , , ,

Die Wohne Erhält sy Bein, Kundert. Fange sie Freren fühl z. Hl denckunte neren, durch Verhältnisse ver, Da Recht auf Versorgungéschührnisse mit Muznahms deß Heat keel r e , wie . „Bare enen, derensse ar Grrnd ei, e, Faritzt; M wen gö, d sten der As. 1 un oder wenen der Pflege und Erziehung von Lindern nicht in der ef. 3 e. . n re i , ü, ö. Wir ta. . . 6 . en,, Her⸗ r 3 abfindungagefetzes für Sffiziere vom 6. Jul 1818 abætreten, c wirb Derj ie . in r ; s. . und * 533 entsprechend, wenn ein

l , . en,, ,, 4. ker Berechtilgle ic mah end eines unfrenyilligen ufent⸗· e, in ö Cn sarß , 3 H . gewährt u wd: In den Fällen des g 85 Nin. 8 ist ge Pländnen nun dem Per , ,,,, ,,. ö f n , , d.

ö 66 ; . schuld onntnis üb wäbrer pfle in einer Heilanstalt ruht au s floge⸗ t j * i 63 ö. Hh . ; . . ; s .

Ulg wrerkgunfäßig gilt die Mihre, die infolge köwerlicker oder in , , n, wl hmmm knkernmmmis fte ueber ber Herpssecung in einer Hel sanstall tur auch die Pfleg 9. ,, , n ben Kis Mysorgimigtaebichr Rene ef ere wor, fo amm ven der Anwchwarn or, ne en, ines Tete Tree gefe mne gaft rn, d . geistichr Gebrechen nich nur vorübergehend außerstande ist, durch eine . Fristwors chrift besunden hat. . . zulage. ö ; ; oder eil wei se abgesehen werden. ahn iche äußere Umstände verhindert war, seine Ansprüche vor dem Tätigkeit, die br unter Berücksich ligung ibrer Lebengverhältnesse, Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten anzu⸗ . ( ö Kapital abfindun . I. April 18520 anzumelden, erhält, wenn er innerhalb dreier Monate

5 , ann, n d melden, nachdem dis Folgen der Dienstbeschädigung oder, die Ver— Das Recht des Beschädigten auf Versorgungsgebührnisse ruht: a , Schadensersatz. Fach dem Fortfall, der Hinderungsgründe seine Ansprüche anmelket und 5 T. . § 86. 5 Erwerbéfähigkeit um nur 10 vom Hundert gemindert ist, eine

enntni ghigh gem kann, ein Dri⸗ . ke ,. . ge n f , , m,. gien it fern enn n 13 schlimme rung bemerkbar geworden sind oder die Voraussetzungen der 1. bei einem nach Aussckeidung der Ver sercungegeb ihrn sie weh, , . bildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Nr. 3 und 4 weggefallen sind. 5 i nen rr ,, ,, e n m . , 6 ö . 4e. 6 nach diesem ger ne e, ,,, . 2 Im Falle der Scheid ? 3 Aufte er Gel G Hinterbliebene müssen den Hh zur Vermeidung 5 000 40 5 O00 6 einem Zehntel, licken Stärkung eigenen Grund besitze durch Zahlung eines Kami tal , ,,,, gegen dag Meich nur . a . dit r in in , nn e, ge n he W el. des Äusschlusses innerhalb zweier Jahre nach dem Tode des Be⸗ 6090 1000 zwei Zehrteln, abgefunden werden. Gine Kapitasabfindung lann guch, dann gewährt Sowelt* ihren ein Jesets cher Apspruch auf Ersgtz des ihn ve e h, wenn rer Ve torten, allen fir sörf'ig ftr oben wenn scha en g ,, des g 6s Ab. 1 n. 3 und 4 und Abs. 2 gelten 8 ö , 3 en,. be , ne,, ,. i ,. j . e, n. , en, . , . 4. K ff 8 , i . den n n nr 6. Ein au die Cke wegen Geisteskrankheit des Verstorb ied ist. c . ; ; ; 655. 36605 i ĩ 41 ieser Anspruch im Umfang der durch dieses HTüindeten it der neuen Mersorgung entfallender Teilbetrag der Abfindung 6 nr mig steskrankhest dez Nerstorkenen geschitden worden ist. entsprechend. - . ; 5 . . = treten wollen. 8 3 nir Gewährung don Bersorgungzgebührnissen auf des Reich üer. lumme wind angerechnet. 88 Beginn, Aenderung und Aufhören der Ver— 116565 13 660 . Eine Kari talabfindu 1 Tan 3zul . . ö h sieb . ita ung kann bewilligt werden, wenn Teuerungszulage. Die ; * p hren sorg ung. 12009 , 13 900 , acht h 1. die Verforgungeberechtigten das 21 Lebensjahr dollemet und § 537. . n ga. fun f m. ö. dem * we , r 8s 19 JJ e,, enssahr zoch nicht mirückaelest haben; Arsnghms. Zur Anpassung an die , . der allgemeinen Mirlschaftẽ · dienst autgeschierden find. ird, soreit nichl nach den Vorschriften zieses „in Höhe des vollen Betrags weise kann auch nach dem bö. Lebensjahr eint entsprechende lage sst eine eränderkicke Teuerungszllgge zu den nach diesem Geseßze Gesetzes eine günstigere Versorgun a , i dem Mann- ai !

achen Jahresbetrag der dort genannten Teilrente von 19 vom

Vorschrift des Abs, 2 entsprechende Mhofindung, mindesteng ober den ..

Nach Zahlung der Abfindungesumme entsteht ein neuer Anspru

. Im Falle der ic en cf mit eingm Deutschen erhält 1 die Witwe an Slelle der Witwenrente eine Abfindung in Höhe des dreifachen Jabresbetraas der von ihr zuletzt bezogenen Rente.

——

. ö 2 Falle , 96 6 , . i. Die Zahlung der Rente beginnt, tee , r ch auf n,

. igatenlosen erlischt die Witwenrente; önnen die Vorschriften orgung vor dem Ausscheiden aus dem ilitärdienst angemeldet der Nersoraunosgebührnisse ausschließlich der Pflegezulage. Abfindung gewährt werden; ührni ,

. 2 erer, , , . w 1 . . , r e ; ) ! Folg in d 4 1 x der d 11 ) 1 * ö 1 . . . Un le legezu age. ö . ö . ö ! 6 J ' 6 wir ĩ om dorgenann 4 ür nlerossinere 1 . ü en 9

. 8 . . im Falle der dura! eine 6 ,, 7 . aa geringer ist als die Rente, so Bei Herchteung deg relchteinkommerfteuemwffschtigen eich . e r r n 46 83 . ee . Hen f , a ag . ; Sind Löhnung n. Gehalt empfangende Kapitulanten. denen eine J J . Zehe urch, et, weschs Cen klößt das Miheitt é ae, m d, , g,, n Fenn, mme, ge men me, nn,, , ., ir (, , , n e . der Srtsʒulag⸗ (C 51) und 296 Teuerungszulage E 87) und, wen angemeldet worden, o beginnt 6 Jahlung mit dem Monat, n dem ante, ,, n, n, n. mehr als 800 6, o 5 rn e , , fn , jun e, er er. . . . nn,, e, , nnn, , e Tr. 4 ö

bie Witwe für Kinde (S 41) zu sorgen hat, den vollen Betrag dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Nente erfüllt sind, ruht an Stelle jedes Zehntels nur der Betrag von 800 c. en 5 45 Ab. gn Heng 53 Nr. I Vie Grenzen dez einkommen. Dienstighr um drei Hundertftel der Bolltente (Abs. 15 bis auf ihren

Gebührnisse nicht übersteigen. frühestens mit dem all nal in dem die Anmeldung erfolgt oder das . Die Kapilalabfindung kann Ee en: l stene pflichtigen Jahreseinkommen m erhöhen. vollen Betrag.