tags und des Deutscken Städtetags ferner je vier Vertreter der Land— wirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucker an; der Neichéminister für Frnähzung und Landwirtschaft ernennt diese Ver⸗ treter und den Stellpertreter des Vorsitzenden. .
. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft (rläßt die näheren Bestim mungen.
§ 16. Y gs chf i ; j sesss aft j schrůͤ
. ö Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter
aftung.
ö Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vor— sitzenden des Direktoriums der Verwal tung abteilung abs Vonsitzendem unt sechsundzwanzig ordentlichen Mitaliedern, von denen sieben auf
ch unk Töne fee f z n. ; f ? Ne che nd Länder sir ben auf die Landwirtschaft. diei auf die groß. gewerbl ken Unternehmungen. sieben auf die Städte und zwei auf Kie se, der Arbe tnehmer entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden
von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeicknet. Die üb gen Mitglieder ernennt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Land— Firtz die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichsmini sters für Ernährung und Landwirtschaft.
. . § 17. .
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunal verbände für die Verteilung und zweckmäß ge Verwendung der vor- Hande nen Vorräte für die Jeit bis wum 35. August 1921 zu sorgen. Dabei hat die Ve iwaltungeahteilung die Verwaltungsangelegenhei ten einschließlich der statistschen Aufgaben zu erledigen. die Geschäftsab⸗ te lung nach den grundsätzl chen Anweisungen der Veiwaltung gab teilung (G 18) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
S 18.
Das Direktorium der Verwaln ungsabteilung hat mit des Kuratoriums inébesondere festzusetzen,
a) welche täglich uf den Kopf der versorgungs—⸗ berechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf;
b) welche Rücklage aufzufammeln ist:
e ob und in wolckem Umfang vorbehaltlich der gemäß 8 8a geressenen Bestimmungen. Betrieben, die Getre de oder danaus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten. solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne delten nicht Mehl— mühlen. Bäckereien und Konditoreien (3 58), ferner Braue⸗ reien und Mälzereien;
d) wieviel Brotgetreide ober Mehl jedem Kommunalverbande für seine Zivilbebölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Sqatgut von Brolgetreide für die Heibst⸗ Und Frühjahrtz⸗ bestellung zusteht (Bedarfsanteilß; der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden:
e) welches und wieviel Getreide aus den einzelnen Kommunal⸗ verbänden abzuliefern ist und innerbalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen:
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraus— setzungen die Reichsgetre destelle oder Kommunal verbände Brotgetreide, inebesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken ver⸗ schroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen;
g) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Grnährmung bestimmt ist, auszumahlen ist:
h) in welcher Weise das nicht mahlfählge Brotgetreide ver—⸗ wendet werden sell.
Die Festsetzungen zu a und e bedürfen der Genehmigung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtsckaft erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Abliefe nungérflicht (e).
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
Das Direklomum kann für bestimmte Mühlen. die zum Aus— mahlen dos Getreides bis zu den nach Abf. 1g festgesetzten Mindest sätzen aufferstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere Aus= mählung zulaffen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen cder für Mühlen best mmter Bezirke die Herstellung bestimmter Aus zugsmehlse beim Mahlen zulassen oder vorschwveiben.
9. rund der Festsetzungen nach 5 18
Zustimmung
Meh!meng
581 Das Direktoriagrm stellt auf G
Abs. 10 die Grumndsätze für die Zulassung der Betriebe zur r-⸗
arbeitung des Getbrel dos und der darcus baraestellten Erxeuanisse und für jb Belieferung auf. Das Direktorium bann Vorschriften für die Verwendung des den Betrieben gelieferten Getreides umd der Erzeuenssse darcurs, für die Herstellung und den Vertrieb der Sr zeugnisse der Betrichbe sowie für die Ueberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.
Die , , ,, haben der Reichsgetreidestelle auf Er— fordern Auskunft über ihke Betrieb sderhähtnisse zu erteilen.
§5 V. Die Geschäftsabteilung bat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtegeschäfle vorzunehmen; sie hatz inzbesondere a) für den Erwerb sowie die rechtzei ige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen, . b) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern,
c) für die ordnungs mäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen, d) den Betrieben (8 18 Abs. 1c) die festgesetzten Mengen zu liefern, soweit der Ginkauf nicht auf Bexugsschein erfolgt.
III. Bewirtschaftung der Vorräte. l. LIufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen. . § 21.
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund ber Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 29. April 1920 (Reichs⸗Gesetzhl. S. sSSs3) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihn bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernte⸗ erträge ihres Bezirkes an den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie baben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestell ten Vordruck die Zahl der Selbstwersorger (5 8 Abs. 2, 8 63) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung, die Deputate, die nach 8? Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem uge be⸗ rechtigten Personen sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach 8 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
5 *
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in sejnem Bezirk angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und, ausgedroschen wind; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach 8 24 Abs. 1 Saß 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig erm werden.
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Ben rke vorhandenen and wintschaftlichen Maschinen, Gerte und Belriebs. mittel aller Art in Anspruch nehmen; er kann ferner in seinem Bejirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung von Getreide und daraus her— gestellten Erzeugnissen in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits bon der Reichsgetreideftelle in Anspruch genommen werden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungabehörde im Streitfall end- gültig fest.
§ 233.
Aus dem Bezirk ernes Kommunalve bandes darf Getreide, dos ihm gehört odet für ihn beschlaanahmt ist, vorbehaltkich des 5 ?, nur mit Genehmigung der Reichsge tre destelle entfernt werden. Dleser Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Getreide jum Iwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunal; verband entfernt oder wenn es an die Reichsgetreidestelle oder auf Bejuacschein oder zu Saatzwecken nach den gemäß Sß sa. 9 vom Reichksminister für Grnährung und Landwirtschaft erlassenen Be
Mengen an Getreide sind stets so bald wie möglich abzuliefern.
wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfganteil (6 18 Abs. 14) angerechnet. Hat der Kommunal⸗ verband nach 3 18 Abf. 16 Getreide abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernte Menge entsprechend.
Der Kommunalveiband darf Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die im § 18 Abs. Le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichgetreidestelle liefern.
§ 24.
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlag⸗ nahmten Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den Unternehmern landwirtschaftlicher Be⸗ triebe nach 5SF 8 9 10 44 zu belassen sind oder von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbstwirtschaft (5 32) und zum Futterausgleich (6 5e) zurückbehalten werden dürfen. Die über die festaesetzten Mengen (8 18 Abs. Le) hinaus verfügbaren Der gommunalverband kann verlangen daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.
Der Kommunalverband hat däe festgesetzten Mengen auf die Ge⸗ meinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von Ter Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.
Dee Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre be—
nötigt wird, von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (6 18 Abs. 14) ausnehmen oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen. §5 25
Grfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungs⸗ pflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte Bevölkerung und für die Selbstwersorger fest⸗ gesetzten Mengen (85 8, 18 Abs. 14) herabsetzen. Die Reichsgetreide⸗ stelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband ent— fallenden Erzeugnisse der Betriebe (5 18 Abs. 16) einschränken oder einstellen.
Die vorstebenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen mit der Landesgentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Der Kommunalverband kann die derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftli verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe be— troffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb feiner Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit kö ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unter⸗
eibt.
§ 26.
Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Ge⸗ schäflsstelle zu unterbalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb feines Bezirks eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichs⸗ getreidestelle festgestellten Vordruck fortlaufend zu führen und der Reichsgetreideftelke und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht ö. die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Vempflichtung er . von Wirtschaftzkarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die aleiche Vewpflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ver⸗ pflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 .
Der Kommunalverband hat, unbeschadet des 5 67 Abs. 1 und des 5 73 Abs. 2, auf Erfordern der Reichgetreidestelle Auskunft zu erleilen und ihren Anwelsunge⸗ Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die Tätigkeit der
vorgenommenen Kürzungen n Betriebe
Kommissionäre der Reichsgetreidestelle u überwachen und die Kom— missionäre beim Erwerbe des Getreides zu unterstützen. § 28. Der Kommunalverband hat der Reichsgetxeidestelle nach einem
von shr festgeftellten Vordruck monatlich die Zu und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Ver— anderungen an den beschlagnahmten Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.
Der 3 hat von den ihm nach § 7 zugegangenen Anzeigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen.
W.
Die Reichagetreidestelle 1 für den Bezirk jedes nicht selbstliefernden Kommunalverbandes (6 33) einen oder mehrere vom Kommunalverbande borzuschlagende Kemmissionäre. durcb ie der Ewerb des Getreides erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be stimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kom munalver⸗ bandes. Falls das Vertragsverhältni mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen.
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der ndel, der im Fommunalverbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berück— sicht gen. Als Kommissionäre können nur Händler und Genossen— schaften, die schon bisher in unmittelbarem Verkehr mit den Er—
ugern im Kommunalverband als Aufkäufer von Getreide tätig waren, ,. solche Personen bestellt werden, die am 31. Juli 18914 An- gestellte solcher Händler oder Genossenschaflen waren Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angeftellle dürfen nicht als Kommissienäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommsssionäre einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, sind ohne vorherige Zu⸗ stimmung der Reichsetreidestelle nichtig. Verträge, durch die mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommlssionär ein Entgelt zugesagt wird sind nichtig.
Die Kommffsionäre haben nach den Anweisungen der Reiché— getreidestelle alle im Kommunalxerbande vo handenen Vorräte an Ge—⸗ kreide, soweit fie nicht nach *r 83, S. 10, 44 den Unternehmern land— wirtfchaftlicker Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegen« über der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem sowie nach dessen Anwejsungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
5 30.
Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den g 5, 22, 26, 27 von der Reichsgetreidestelll gemäß den von ihr mit Genehmiqung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestelllen Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hbierwon den Ge—⸗ meinden für shre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren über deren . . höhere Verwallungsbehörde im Streitfall endgültig ent—
idet. rämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den An— weifungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen.
§5 31. Kommunalverbände, die nscht selbst wirtschaften, haben jhren Bedarf an Mehl rechljeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände.
8 32. ; Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Broigetreide nach den Erfaßrtungen der Erntejahre 1918 und 1919 vorauçschtlich zur Ver⸗ sorgung feiner Bevölkerung biz zum 15. Jun 1001 augreicht, hat der Lande grentrafbebörde bl zum 15. Juni 1029. zu erklären, eb er mit dem für ihn beschlaanahmten Brolgetreide bis zur Höhe seines
Durchführung der Selbstwirtschaft, incbesondere zur geeigneten Be- schaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der 6 in der Lage 6. sowie daß er den Vorschriften der 8§ 59, 54 genügt.
Die Landeszentra behörde hat, der Reichsgetreidestelle bis zum 2. Juni 1920 die Kommunalverbände mitzuteilen die sie als Selbst⸗ wirtschafter anerkennen will. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeggentralbehörde bis zum 5. Juli 1920 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kommunglverband im Erntejahre 1919 seine Pflichten nach § 24 Abs. 1 oder 5 27 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landes⸗ xzntralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1920 mit- zuteilen, welche Kommuna verbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbst⸗ wirtschaft erworbene (5 33) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene z 34 26. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfs⸗ anteils abzüglich des Saatguts ausmahlen en Das jeweils zur Verfünung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Me hlbedarf eines Monats nicht übersteigen.
Se bstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grund- sätzen schriftlich abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle don den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.
Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Vemflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungcwflicht 6 13 AMos. Je, § A Abf. I) schuldhafterweise nicht rechtreitig, so kann ihm die Landegzentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbe hörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeghentra beboͤrde dem Antrag nicht stattaeben will, entscheidet der Reichsminister für Grnährung und Landwirtschaft.
§ B.
Selbstwirtschaftende Kommunahperbände können das für sie be—= schlaanahmte Getreide für eigene Rechnung erwerben und als Ver- läuer an zie Reichsgetweidestelle nack, deren. Geschäftabe dingungen iefern (Selbstlieferungs. Die ö kann nicht auf einze ne Getreidearten beschränkt werden und bat sich vorbehaltlich der auf Grund des 5 Sa getroffenen Bestimmungen, auf die gesamte von den Erzeugern abzu liefernde Menge zu erst rechen.
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb
des Getreides mindestens zwei Kemmissionäre zu bestellen. Die An- hl der Kommissienäre ist auf Verlangen der Reichagetreidestelle zu erhöhen. S 29 Abs 2 findet Anwerdung. Die Verträge mit den Kom missionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Frundsätzen schriftlich abjuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Justimmung der pie be, lr shhh, von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist halbmona lich nach einem von ihr festgestell ten Vordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen einzusenden. Die Zuschläge, die die Reichégetreidestelle für die an sie abge= lieferten Mengen hlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Cinkauf n unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern be= sorgen. Für die Mengen, die der Kommuna verband zur Durchführung einer Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zu⸗ Hhläge zu zahlen, die die Meichsgetweidestelle dem Kommunalverbande für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt.
; Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die, gur Murchführung der Sesbspwirtschaft deg Kom mu nal verbandes nötigen Mengen an Brotgetveide zurüchbehalten werden dürfen. Außer den hiernach sich ergebenden Menden an Nrot⸗ getreibe haben die selbstliefernden Kommunalverbände alles von ihnen erworbene Getreide underzüglich an die Reichsgesreidestelle abzuliefern. In, Fällen dringenden Bercrfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetrejde aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräten nach ihren Geschsftsbedingungen verlangen. Sie hat. diese Mengen so bald wie möglich aus anderen Bezirken zurüchzuliefern, soweit sie nicht aug den für den Kommunalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können.
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Abs. J big 4 obliegenden Vewflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreidestelle ihm das Recht der Selhstlieferung entziehen.
§ 34.
Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Se bstlieferung keinen rauch oder wird ihm das Recht der , oder der Selbhstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichagetreide telle für seinen Bezirk Kommissionäre nach § 29.
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der e, g, . keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht enhäogen ist, weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungs⸗ bevechtigte Bevölkerung zustebenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seineg Benrkeß an. Die Abnahme und Bezahlung der e. sowie die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommuna verband ob.
§ 35. Jeder selbstwirhschaftende Kemnmundlberband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl recht fidig zur Verfügung steht. 336
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kom- munalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren ,
a) borühergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sohald wie möglich zurückzuliefern,
b) J en Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu lefern,
c durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung be⸗ hilflich zu sein,
d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtschsft bestimmten Vorräte sowie bel der Geldbeschaffung behisflich zu sein.
3. Aufgaben der Gemeinden.
. — § 37. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß das in ihrem Bezirk angebaute Getreide . ö erntet und ausgedroschen wird. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten und die nach 5 72 Abs. I Satz 3 siche westellten Vorräte zweckentsprechend auf⸗ bewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.
Auf Verlangen der nach 5 6 Abf. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erfoderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver⸗ pflichteten 8 6 Abs. I) vorzunehmen.
Die Gemeinde hat von den ihr nach 5 7 zugegangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.
38. Die Gemeinde hat die ö nen Verwendung des Saatgutg an Getreide zu ühßerwachen. Die nach der Bestellung ubriggebliebenen Mengen hat fie dem Kommunalverbande zwecks Ab- lieferung anzumelden. .
Die Gemeinde bat 2564 u sorgen, 3. alles aus ihrem Bezirk ab⸗ zuliefernde Getreide der Meichtgetreizestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines ö Kommunalverbandes liegt (6 33), dem Kommmunalverbande zur Verfügung gestellt wird
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalver⸗ bandes die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe des Getreides * unterstüßen. Auf Verlngen des Kom⸗ munalverbandes hat sie nach dessen Anweisungen für die im Ge—⸗ meindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschafts⸗
Bedarftzan teils (5 18 Abf. 14) selbst wirtschaften will.
stimmungen geliefert wird. Im Falle der Lieferung zu Saatzwecken
selbst wirtfchaften, so bat er gleicht eitig nachzuweisen, daß er jur
Will er
karten fortlaufend zu führen (65 26). Sie hat der k und deren , auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschafts karten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
§ P.
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach 5 24 Abs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestell! werden. Sie kann die ihr ur Keferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Be ⸗
iebe umlegen. .
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus . baren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ab⸗ lieferung dem Kommunalverband anzumelden.
41.
Hat die Gemeinde ihre aan n nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach 8 2. Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart 1 ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Abliefckungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann inner⸗ halb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs gegenstaͤnde den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen
§ . Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit 6 ö ven 94
Kommunalverbande gemäß der Vorschrift im
entschädigt. ) IV. Enteignung. § z.
Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreide⸗ stelle oder den von kiel bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, kt den beschlagnahmt ist, gestellt.
44.
Bei Unternehmern aum ne; Betriebe ist vor der. Ent⸗· eignung festzustellen, welche Vorräte sie nach den S8 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. August 1821 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Bestellung verbrauchen dürfen
Rei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriehe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 , Bestimmungen allgemein zut Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. ;
Diese Vorräte sowie die Vorräte na § 24 Abs. 3 sind aus⸗ susondern und von der e Then aus zunehmen; sie werden mit der 6 von der Beschlagnahme nicht frei. .
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers V werden. In diesem Falle ist der Er⸗ werber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemä— Abs. 3 vor⸗ unehmen Und die ausgesonderten Mengen, vorbehalt ich der Vor⸗ chrift im 5 71 Abs. 3 dem Unternehmer zurüczugeben. Mit der
ückgabe fallen sie wieber unter die Beschlagnahme.
45.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzet oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, bald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach ö des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§5 46. Der Erwerber i für die überlassenen Vorräte einen ange⸗ messenen Preis zu zahlen. . Bei He hne, für die Hächstpreise festgesetzt sind, wird der eis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden . fomwse der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach nhärung von Sachwerständi gen von der höheren Verwaltun sbehdrde andaültig festgesetzt. Sie . darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. ; Bei Dr er. für ö keine Höchstpreise festgesetzt sind. tritt an Slelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigun der latsächli gemachten Aufwendungen und. soweit dies nicht möglich ist. durch tzung zu ermitteln ist. .
47.
Der Besibzer hat die gor die er freihändia übereignet bat oder die bel ihm enteignet oder für verfallen erklärt oder bei Sicher- ftellung nach 5 72 ff 1 Satz 3 in seinem Gewahrsam , . worden r zu verwahren und vflegsich zu bebandeln. bis der Er⸗ srerber Fe in' seinen Geewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewäbrt werden, die pon der böheren Verwaktungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird.
46. Ueber Streitigkeiten, die ö! bei dem Enteignungdverfahren und aus ber Vermahrungepflicht (6 47 ergeben, entscheidet die höhere Benvaltungsbe hörde endagül tig.
V. Verarbeitung des Getneides und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeuanissen. 49.
Die Mühlen und . etriebe, die gewerbsmäß Getreide verarbeiten, haben das Getreide zu verarbeiten, das die Reichgae treide. telle oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband in dessen Bent je liegen, ibnen smweist oder die sie im Wege des 8 8a erhalten. Sie haben daz ibnen von diesen Stellen . Getreide und die daraus Fergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu he ban · deln. Weigert fich ein Betrieb, die Verarheitu pflicht zu erfüllen, so kann die zuftändige Behörde die erforderlichen xbeiten auf Kosten 44 mit den Mitteln deg Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen .
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeufnisse in= schließlich allen Abfalls verpflichtet. Di gilt auch, ir f Ge⸗ kreide für Se lbstversorger verarheiten,
Bei der Verarbeitung von Getreide für Selbstwersorger haben die Betriebe die gemäß g 6M erlassenen Vorschriften zu befolgen.
b0
5 bo.
Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetrewestelle, von den ,,, eder den von ihnen bestimmten Stellen, pon den Kommunaslverbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume in denen Getreide oder Mehl ver⸗ erbeitet wird, jederzeit in die Räume, in denen Getrelde oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilge halten oder verpackt oder die Geschäftgbücher verwahrt werden oder in denen Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind während der Ge schäf iz · oder Arbeitszeit einzutreten, dase lbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge schäftsaufzeichnungen einzuseben, die vorhandenen Vorräte festmftellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen stätigung zu ent-
k Gigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie
die von' ißnen besten len Hetriebell ter und. Aufssichtcper onen haben den nach Äbf. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Grfordern bie Vorräte sowie deren en. inzbesondere bei Grwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und. Wohnung und Fen Kauf preis anzugeben und Autkunft ber die Betrieb gSverhältri sie zu er Kelen. “ Efe haben den jum Belrelen der Räume Herechtigtzn auf Erfordern bei der Festste lung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren gäawersuneen Krobevergrbei tungen derzunebmen und den Betfiet wãh⸗ rend der Besichtiqung e nzuftellen. Wird die Hilfeleistung, die Pro perarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann d zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver. flichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternebmer landwi rl · baftlicker Betritbe sowig deren Betriebsleiter und Au ffichtwers onen aben insbesondere auf Erfochern Auskunft über Namen und Auf · enthalt der Selbswersorger zu . Die von der Reichagetreidestelse oder von der, Pohirbeböwe beauftragten Personen 9 vorbehaltlich der dienstlicken Bericht · stattung und der Anzeige von Gesetzm drigkei ten, verpflichte, Eber
je Einrichtungen und Geschäftwerhältnisse, welche durch die Aufficht
1 ibrer Kenniniß kommen, Verschwirgenbeit m besbachten und fich
.
der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗
—— — —
1
wieviel von den Vorräten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer
besondere wiepiel Hafer der Reicksschaßbemwal tung zu überweisen ist.
b) daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder
nisse ju enthalten den von ihm mit Justimmung der Landeszentralbe hörde be
Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im S§ 32 6 Siellen ausgestellt werden, und daß — nur inner
Abs. 3, Getreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle ver ⸗ sb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht
mahlen oder sonst verarbeiten lassen. länger als zwei Monate und nür im Falle dringenden Be⸗ .
§ 553. dürsnisses mit besonderer Genehmigung des tommunal⸗ Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige Verarbeitungg⸗ verbandes bis zu vier Monaten laufen durfenz löhne fowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung fest⸗
n * e) daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines fezen. Die Festfetzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für Vorrats für den na etzlen Zeitraum gestattet wird; bie eine Pflicht zur Verarbeitung nicht besteht.
b festges
d) daß jedem . . landwirtschaftlichen Betriebs
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen von dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird,
festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. in dem er Getreide verarbeiten lossen 234 und daß ein
§ 54. — 13 . . vorheriger Zustimmung des
ie Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von Kommunalberbandes zulä sig it;
. , als ye en n 16 ei nes e wenn g oder e) daß die Betriebe Getreide von Selbstversorgern nur zum neben einem Geldbetrage die Hingabe eines Teiles deg zur Ver⸗ arbeitun , . Getreides oder der dargus hergestellten ge. o
— —
Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen am nehmen dürfen, die durch einen ihnen gleichzeitig auẽge han · nisse einkchließkich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässiʒg. Chen digten, ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt ist es unzuläsfig. Getreide verarbeitenden Betrieben die Menge an Ge⸗ sind; treide oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die g. bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.
§ 565.
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirks eines . hm.
ö ichsgetreidestelle nur nach Maßgabe det für den 9 ) ö ? ,,,, Hestin mungen ö. Verbrauchs- 3 bezeichneten Stelle ausgestell ter Erlaubnisschein aus
l ehändigt wird; . . . . ö ,, n Mehl an die Reichsgetreidestelle wach h) die ö b, eie uur e, ,, von Teilen der
66 . 8 auf dem Erlqubnissckeine verzeichneten Mengen nur an ,, ,. . nehmen dürfen wenn der Auftraggeber gleichpeitig schriftlich
̃ z auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Wird Getreide von einem Kommunalverband oder von einem 23 , W. zr e er Tren, gm tief Selbftoersorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Betriebe die hergestellten Erneugnisse nicht in Teillieferungen
3 76 . e urückgeben dürfen; — .
n n,, 2 Selbstverforger zurüchhugeben. Das . alle in dem zum Mühlenbetriebe ern, , . . er it fir die hel ; ; ö . ; j zetreide oder daraus zestellten Erzeug⸗ ; hi Ränhenetreftest ke hat die beim Ausmahlen ihres Getreides lagernden, mit Getreide Cher dargus her gestelte; Gren
3 niffen gefüllten Säcke mit Anhängezetteln versehen sein , . en , , nn der Deutschen Landwirte, müssen. auf denen der Name des Ggentümers somie die Be⸗ m. b. H. zur Verfib en.
Die dus dem Gelreide det Reichsschatzuerwaltung entfallende Kleie 3 nnd dat Gewicht des Inhalts des Sackes ver. ist der Be jugsverei nigung der Deutschen Landwirte. G. m. b. H. zur j
ᷣ ia s ã) daß die Betriebe Mahl⸗ und Lagerbůcher nach vorgeschrie · ng zu stellen, soweit sie nicht von dieser Verwaltung für den ab ren beben Kent beansprucht wird. benem Muster zu führen heten
) 24 die Betriebe Getreide bei der Annahme ,. ne, VI. Verbrauchsregelung. nifse bei der Mbölieferung zu verwicgen und das Gewicht u 1. Allgemeine n chriften ben Grlaubnisscheinen und in den Mahlbächern zu vermerken
schri — 28
5 57. . ; haben;
Der Reicksminister für Ernährung und Vandwirtzchaft besti nmi.
h daß die Betriebe Getreide oder daraus hergestellte Erzeug⸗· niffe des Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen fagern dürfen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnis⸗
cheine vorliegen;
) daß die Bekriede Getreide von Nichtselbstversorgern * Herstellung von Futter, nun annehmen und verarbeiten Türfen, wenn ihnen gleichzeitig ein vom Kommunalverband elbst oder der von ien mit Zustimmung der Landeszentral⸗
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rfügu eigenen
m) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Um- tausch von Getreide gegen Grreugnisse daraus (ausch- müllerei)h gestattet ist; .
n) daß die NAblieferung von Getreide und die Abholung von Erzeugnissen bei Betriehen sewie die Veracheitung von GSe⸗ Frede an Sonn. und gesetzsichen Feiertagen sowie zur Nacht
git mir mit vorheriger Zustimmung des Kom munalder⸗ andes gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann. Für Wind. und Wassermüblen kann die Erteilung der Zustimmung in Fallen dringenden Bedürtwisses der Ge= meinde ertragen werden. Die Zustimmung zur Ver arbeitung ist nickt erforderlich, wenn die Verarbeitung im Auftrag der Reichsgetreidestelle erfolgt.
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braucher . ö Die a we ,,. 6 (, n, . Sir n
. i ackern und Konditoren die Abgabe von Mehl und forgung für ihren Ggzirl oder ir e ,, , . 5 , des V, ihrer gewerblichen Nie er ⸗ e, . 1 der w Ko Herbandes vorbebal ich der Vor⸗ J munalderband oder iner don 10 ar mn m, ,, . 3 el. ** . e ,, . Z befondere Seltefert wird und den Unternek nern der landwirtschaftlichen Betriebe
ältni ĩ darf ze Grzeugnisfe in den Mengen geliefert werden, die den im schaftlicke Verbältnisse erjordern, darf der FVommundl⸗ dafür die Grweugnisse in den Mengen ge 33 Außzrahmen von dem Verbote zulassen, § 8 Abs. 1 Nr. 1.7 lee, mee bee, 32 3 ; ] eine be bördlich geleitete Der ge fer ene für ihren Trifft ein Kommunalverband eine Rerrlung nach b], so hat Bezirk einzurichten, er ver Reichsgetreidestelle unverynglich Anzeige dadon m erstatten.
q) durch Ausgabe von Brotkgrten eine Verbrauchs regelung ein · 3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
zuführen, die den Verbrauch Fes einzelnen wirksam erfaßt. 8 6s. Zur Durchführung der in den 8 B58 bis 65 bezeichneten Maß-
6) anzuordaren, daß derjenige der Getreide oder daraus her⸗ * fte Erze mn iffe außerhalb der behördlich gerggellen Rer= Jö i , r ng, . biet werden. ö
lung zum Zwecke der Weiterve räußerung erwirbt oder Ver⸗ träge 0, die 2 n. um . ee. ihn rei agen rack, den Genet, wer gen, eg Die Landes entwlbehörden Ker Tie von ihnen hestimmfen höheren dem Ko lverband Anzeige zu erstatten hat, e Lande ent rarbe d, , mne. 9 k ö. h. dan c e, , de,, , e, 6 * ee, n n ö k ee n , , . 666 ö oder selbst für sãmtl c oder einzelne Tommunalverbände die R, , , . us d, ,,,, Eiern gcerrgn Aufklärung über der w ,, 5 an, rn . Preis fir was von ihn & Die ö . ö die Versov In g e, . 2 alverbände ha en P w ö . Bruppen von Personen degalungen vor⸗ e e fen n fee, ,, wre often greckt werben. Gimeige e . ,, e . sind für die Volksernährung zu bewenden. j 88. e De chomiste. fi, . und Lanwir tschoft ham Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der Grundfatze sir bie Prelsbemessung gurftellen. letzten Volkszälung mehr als zehntausend Einwobner batten, mit ; ö. 88 61. ; deren Gr nf die Regelung des Verbrauchs für den Be irk Die Kommunalverbände können ferner insbrsondexzeer ] Fer Gemeinde übertragen. Soroeil den Gemeinden diz Regelung des a) gnordnen, Bachwaren nur in den von ihnen bestimmten Verbrauchs lbertragen werd, gelten die Sz 553 bis s für die Ge⸗ Bäckereien hergestellt werden durfen, meinden entsprechend. ö
ordnen, daß nur Bachwaren von bestimmter Form, Zu—= 8 69. . g fee ee, 236 und Gewicht bereitet werten dürfen Die Landes zcutralbebbrden können Bestimmmngen ber das Ver.
der menschlichen Ernäbrung und zer Verfütterung dienen soll, ins⸗
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§ 58.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch Hon Getreide und den daraus hergestellten Erzeugnissen in ihrem Bezirke zu regeln ins ⸗ besonde re die , von Merl an Bäcker, Konditoren und Klein⸗ händler vomunchmen. Dabei darf insgesanit nicht mehr Mehl ab⸗ . . als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum estgesetzte Menge.
6 ge 3 60.
Die Kommu nalve rbãnde haben a) Söchstpreise r die Abgabe von Mehl unb
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c) bie Abgabe und die Entnahme bon Mehl und Bachwaren auf fahren beim Grlasse der Anordnungen troffen. Diese Bestimmungen ö. und Zeiten sowie in anderer Wense . von den Landegzgesetzen abweichen. nken.
* 5 J70. Mie Qommunalverbande . . Anweisung der Reichen tre Ih . K n , 6 fiele er ern derer, wie nlctt gem 8 8 versigt find. den Funer. ) ena tihen, ; a g. auggleich mit den dazu von der ie, g=. ö. ö oder VII. Jö it Zufti ichs get urückbohal tenen äten an ! . ö Leiter eines kaufmännischen oder ge⸗ E
Futtergrtreide vorzunehmen. folaung von Pflichten unzuverlaͤf
e , . s Gesonvere Cor h n ien e nn enn, r,, ei. r 8 Reichs getreldeordnungen für die Ernten
H 20' oder die dazu erlaffenen,. Aus führungsbeftimmungen
, . so kann die juständige Behörde den Betrieb schließen. 6 kann einem lan dwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem Jö. August 1518 in der Perwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach 8 60 erlasenen Anordnungen oder in der Gr⸗
5 863.
i Kommunalberbände können mit Genehmigung der höheren e, rr, nähere Bestimmungen darüber erlafsen, wer als twersorger (6 8 anzusehen ist . Insbesonde we kann das Necht der Salbswersorgung mit Bro lgetreide auf solche landwirtschaf lichen Ber triebe beschränk werden deren Vorräte zur Ernährung der Sell st⸗ fön feirar Pflichten nach z Abs. bis 3 un juverläfsig erwiesen e, ig zum 16. ,,, ö. die 2. . 6 oder seine Pflch! zur Aumkunfterteilung 24 §5 26 w oder seine . 6 . , Brot entsprechend Abl ie ferungẽpflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstyersorgun
ꝛ ; ; . „Ju diesem Falle bat sie die Enteignung vorzunehmen un
Die Kommunalderhäinde können . 8 , fit e Bestãnde 9 , abweichend von der Vorschrift Vorwal hörde bestimmen, . a. e n, . ae f * im z 4 Abs. 3, der Reichsgetreldeftelle oder dem ven dieser bezeich⸗ . nur mit FJustimmn mmung herb . eren selbfharrischaftenden Kommunalverband, zn überweisen. Die ustimmu ann insbesondere dabon abhängig gemacht en, Entziehung deg Rechts der Selbstversorgung ist stets für den ganzen
dar Ve Uniertebmer landwirkfchaftliche: Betriebe e viel Dinkel und , m n me,
ö wie sie zur Grnäbrung der Selbstwers und Mest n,, .. 5 chwerde ae he Ueber die Be⸗ J teslung der zum gehorenden Grundftüche derer schwerd eat sche det die böbere. Ver waltungabehßrde nda lig. Die fen. KHäakhatede bewirkt keinen Kufs. ub.
8 6. 4 ;
Die Kommund verbände haben aus reichende Maßhmahmen 3694 verband h berechtigt und auf Verlangen der wachung der Selbstversorger und der Bet 3. Aewerbamqhia * e, ,, nr orräte an Getreide oder daraus her⸗ bree verarbeisen, iu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen . Grreugnsssen, die elner ordnungzmäßtg, erga genen Auf.
5 a, ,,. ö. ö, e. zuwider alcht angezeigt oder bet behördlicher Nachprüfung
J , ne daß Gerben von Soels (Hinkel. Fesen) und berheimlicht, oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die ie
n ; ö ber Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs äber das zulässige oder . 6 , e r n , Maß diane . . 2 ,,. e ,,, der Ausstellung von Girl auh ni Cchei wen Mah lkarten. Schrot · . e. er e, ee ecsee, ümes eül eder mn den
lar ten. Gerblartan) abhängig ist; 9
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