oͤgeschlossen, wenn es sich ledig—
rgerichtlichen Kosten des Ver⸗
eue Vorschrift zu ersetzen:
Diese kann unbeschadet ihrer eigenen über⸗
Der Reichsfiskus wird im Wruchperfahren durch die zuständige e Reichsbehörde vertreten. T
1
t trat gSmackt Sz Mertratin 2 Rae rß * ĩ retungsmacht die Vertretung einer nachgeordneten Stelle
Reichs⸗Mäilitärversorgungsgericht ist befugt, die zu⸗ ige oberste Reichsbehörde um eine Aeußerung zu ersuchen
und zum Verfahren zazuziehen. 8. Im 5 16 Abs. 2 ist Satz 1 durch fol
g6gericht fünf bis zweihundert
8 als Abs. 2 einzufügen: Von der Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn die Beitreibung sich als eine besondere Härte darstellt.
Artikel III der Verordnung der Reich des Verfahrens in Militäwersorgungssachen vom 1. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 149) wird wie folgt abgeändert: ö 5 17065 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
2. j Februar
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sache sind in diesem Falle aus den Beisitzern des Reichs⸗Militärpersorgungs— gerichts eine von der Reichsverwaltung (Reichsarbeitsminister) bestellte, im Versorgungswesen erfahrene Person und eine ver— sorgungsberechtigte ar m aktiven Militärdienst ausgeschiedene Person, die der Präsident des Reichs⸗Militärversorgungs⸗ gerichts bezeichnet, als weitere Beisitzer zuzuziehen.
Berlin, den 15. Mai 1920.
Der Reichspräsident.
611
. Der Reichsarbeitsminister. Sch licke. Gesetz
über die Kosten der Kriöegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge. Vom 8. Mai 1920.
1 cr 39
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat s folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des gd ich? ts hiermit verkündet wird:
5 1
Die Kosten der sozialen Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinter⸗ bliebenenfürsorge mit Einschluß der Verwaltungskosten (Verordnung vom 8. Februar 1919, Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) krägt das Reich unter Mitwirkung der Länder und Selbstoerwaltungskörper.
5 —
Das Reich trägt die Kosten des Reichsausschusses der Kriegs beschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge und vier Fünftel der übrigen Kosten. Den Rest tragen das Land und seine Selbstver⸗ waltungskörper je zur Hälfte; jedoch ist die Landesregierung ermächtigt, den auf das Land entfallenden Anteil ganz oder teilweise den Selbst⸗ verwaltungskörpern aufzuerlegen. Sofern ein Land Selbstverwaltungs—⸗ körper an der Fürsorge nicht beteiligt, trägt es die entsprechenden Kosten selbst.
§ 3. Die Landesregierung bestimmt, wer als Selbstverwaltungskörper im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Sie kann Grundsätze fest— setzen, nach denen die Kostenanteile der Selbstwerwaltungskörher be rechnet werden; hierbei ist der tatsächliche Aufwand des einzelnen Selbst ˖ verwaltungskörpers angemessen zu berücksichtigen. 1
r
3
Der Reichsarbeitsminister erläßt die Bestimmungen zur Aut— führung dieses Gesetzes; er kann insbesondere Grundsäke über die Aufstellung der Kostenvoranschläge der Fürsorgestellen festsetzen, die Genehmigung dieser Voranschläge sich oder anderen Stellen vorbehalten und die Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes begrenzen. Soweit die Ausführungsbestimmungen die Mitwirkung von Landesbehörden erforderlich machen, bedürfen sie der Zustimmung der Landesregierung.
Die Landesregierungen können weitere Vollzugsvorschriften ins besondere auch darüber erlassen, wie die Fürsorgestellen eingurichten und zu besetzen sind. .
§8 5 Das Gesetz tritt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 8. Mai 19 P. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichserheitsminister. Schlicke.
Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere. Vom 25. Mai 1920.
Im an g an die Anordnungen, betreffend das Verbot
der Aus fuhr, Veräußerung oder Verpfändung aus ländischer Werspapiere, vom 26. Marz 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 350), vom 21. Mai 1919 (Reicht Gesetzbl. S. 474), dom 2. Juli 1519 * (Reicht Gesetzp. S. 666). vom 2. September 1519 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1708), vom 25. November 1919 (Reicht⸗ Gesetzhl. S. 1907), vom 26. Januar 1920 , S. 6) und vom 24. März 1320 (Reichs⸗Gesetzb. S. 344) wird auf Grund des Gesetzes zur Ahänzerung der Verordnung über aug ländische Wertpapiere vom XW. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 260), vom 1. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 264) hiermit angeordnet:
1 Die Wirksamkeit der Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 wird in der Weise ausgedehnt, y an die Stelle des 31. Mai 1920 der 31. Jult 1920 tritt. Die in Nr. 3e der An—⸗ ordnung vom 26. März 1919 angeordnete Ausnahme von dem Aus fuhrverbot bleibt entsprechend Nr. 1 der Anordnung vom 265. Januar 1920 aufgehoben.
2) Viese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 1920.
Der Reichsminister der Finanzen.
J. V.: Schröder.
Ver ovdnung über J e zu den Gebühren für Zeugen und Sa . so wie zu den Tagegeldern und Reisekosten der Schöffen
und Geschworenen.
Vom 22. Mai 192. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom
regierung mi
verfassunggebenden Deutschen mnalversa zählten Ausschusses folgendes ve 61 Zeugen und Sachverständige erhalten bis a res Teue rungszuschläge zu 2, 3 u ordnung für Zeugen und Sachverstä— e ihnen ste ö zwar in der Art, daß Vergütune er Zugrundelegu Zhweieinhalbfachen der Sätze der genannten Vorschriften werden.
5regierung über Aenderung 191989
Artikel ll.
Soweit in Reichsgesetzen oder Land Artikel 1 genannten Vorschriflen der Gebül sindet
Artikel
und Sachverständige vperwiesen ist,
1
Anwendung.
ö 111.
Die Verordnung vom 21. August 1919, betreffend Gebühren für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1473), wird dahin geändert, daß im Artikel 1 an die Stelle des Wortes „fünf— zehn“ das Wort „vierzig id an die Stell zortes das Wort „zwölf“, ferner im Artikel III an d r W „am 31. Dezember 1920“ die Worte „am 31. D 1922“ treten
Artikel 1V. S1. der Verordnung über Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern und Reisekosten der Schöffen und Geschworenen vom 16
1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1799) wird dahin geandert, daß an der Worte „das Doppelte“ .
die Worte „das Vierfache
Artikel V.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1920 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz bestimmt, wann und ir Umfang sie außer Kraft tritt; sie tritt spätestens am 31. Dezember
1922 außer Kraft. Berlin, den Q. Mai 1920. Die Reichs regierung. Müller. Bekanntmachung,
betreffend die ö, Faf über Wochenhi
Vom 22. Mai 1920.
; des Gesetzes fe und Wochenfüpsorge.
sung M
Die Fassung des Gesetzes über Wo
sorge vom 26. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 18 )
chenhilfe und W 1757) wird
auf Grund des 18 des zu seiner Aenderung er assenen Gesetzes vom 30. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 853) nachstehend
bekanntgemacht: ö I. Wochen hilfe.
51. Der f 179 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält folgen⸗ den Wortlaut: „Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen 6 225) an Krankenhilfe, Wochenhilfe, Sterbegeld und an Familienhilfe.“ An Stelle des 5 195 der Reichsbersicherungsordnung treten folgende Vorschriften: § 195 a.
Wöchnerinnen die im letzten Jahre vor der Niederkun mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reick versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenka fn Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochen jzilfe 1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in
Höhe von ar Mark;
2. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens einundeinehalbe Mark täglich, einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage, für zehn Wochen, von denen vier in die Zeit vor und sechs in die Zeit nach der Entbindung fallen. Das
der
3. eine Beihilfe für Hebammenßienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden; .
4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens fünfundsiebzig Pfennig täglich, einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage, bis zum len der zwölften Woche nach der Niederkunft.
,, fällig; i
Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt, die .
Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen.
Wechselt die Wöchnerin während
Wochenhilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstver⸗
pfsichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig.
§ 195 b. Die Satzung kann die Dauer des Wochengeldbezugs bis auf dreißehn Wochen, des Stillgeldbeʒugs bis auf sechsund⸗ Vochen erweitern.
ochenfür⸗
g , für die ersten vier Wochen ist mit dem Tage
s zum Betrage von fünfundzwanzig Mark
der Leistung der
, e Satzung kann mit Zustimmung des Qerversicherungs⸗
amts das Wochengeld höher als das Krankengeld, und zwar bis zur Höchstgrenge bon drei Vierteln des Grundlohns bemessen. tirbl eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Jeit der Unterstützungcberechtigung, so werden die noch fäl⸗ ligen Bezüge aus der Reichgwochenhilfe an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. 5 195 c.
Die Vorstände der Krankenkassen, knappschaftlichen Kranken; kassen und Grfatzlassen Können beschließen, statt der baren Bei= hilfen nach 8 ic a Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Debamme und Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Nieder funft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu gewähren. Es ist zulckssig, auch nur eine oder mehreve der genannten Sachleistungen gegen entsprechende Aufrechnung an der Barentschädigung zu gewähren.
Gin solcher Beschluß kann nur Algemein für alle Wöch— nerinnen gefatzt werden, denen die Kasse nach S 185 a Wochen⸗ hilfe zu leisten hat. 4
S§ 1954.
Das Landasgese ü an eine öffentlich⸗rechtliche Körperschaft, die zur Hälfte bei der Niederkunft und bei der Schwangerschaft den bei der Kasse Ver- icherten fest angestellte und besoldete Hebammen zur Verfügung tellt, einen Betrag in Höhe der für solche Hilfeleistungen be— immten Gebühr zu enkrichten haben. Um Liesen Betrag er mätßigen sich dann die baren Beihilfen nach 185 a2 Nr. 1 und z. . Vorschrift gilt auch für Grsatzkassen soweit die Rechte
und Finn ihrer Mitglieder bei deren Krankenkasse nach 8 651
—— ———
— — — — — —
kann vorschreiben, daß die Kranken kassen
— —
Abf. 1 ruhen, sowie für knappschaßtliche Krantenkassen.
§ 3. ö ö Der 5 19 der Reichspersicherungsordnung erhält folgenden
Wortlaut: . Ist die Wöchnerin während des lebten Jahres kei mehreren
Kran kenkafsen, knappfchaf lichen Krankenkassen oder Erfatz⸗
kassen versichert gewesen, so haben die anderen der leistungs g en Kasse auf Ber angen die Leistungen aus den SS 185 a,
1D5 e, 198 nach Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstatten. Dabei ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach 8 185 gemacht
. , dos⸗ hat, in jedem Einzelfall ils einmaliger Beitrag zu den Koster er Rr. I) der Betrag von für
nste und ärztliche en (5 195 a Abs. k zu ersetzen.
5 zur Höhe des An⸗ gegen die erstattungs⸗
diese leistungspflichti
j 1 1
en wäre en, welche diese Kasse nach 1985 6 werd Satz 2 bezeichneten Beträge . Der § 198 der Reichsversicherungsordnung fällt weg. 8. 9. Rr. 3 des § 199 eichsversicherungsordnung fällt weg, 90 der Reich q ordnung fällt weg. . 19 Abf. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält der letzte Halbsat nden Wortlau
ge ten entsprechend die S5 195 a bis
195 c, 196, 197, 9, 224.“ Der, Umstand, daß nach der Beendigung des letzten Krieges dem Reiche nicht mehr Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste im Sinne Be hungen, betreffend Wochenhilfe während des Krieges,
3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 497), über Kranken⸗ erung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar ichs⸗Gesetzbl. S. 49) und der Bekanntmachung, betreffend der Wochenhilfe während des Krieges, vom 23. April 1915 setzbl. S. 257) geleistet werden, steht der unverkürzten er Wochenhilfe aus Ansprüchen nicht entgegen die auf Grund
Bekanntmachung der Verordnung, betreffend Krankendersiche⸗ und. Wochenhilfe während des Krieges, vom 1. März 1917 Reichs Gesetzbl. S. 200) oder der Bekanntmachung, betreffend
sicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom kovember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10685) , .
Für Personen, die während des letzten Krieges dem Reiche Kriegs Sanltäts⸗ oder ähnliche Dienste geleifstet haben, steht bei Anwendung der im Abs. L bezeichneten Bekanntmachungen sowie der Verordnung, 3 Krankerwersicherung und Wochenhilsfe während des Krieges, vom 1.
März 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 200 die Zeit zwischen der Kriegs ⸗, Sanitäts-
. S. 1467) entsprechend.
Die Leistungen, die nach den im § 8 bezeichneten Bekannt— machungen und Verordnungen zu zahlen sind, werden insoweit erhöht, daß der Entbindungsbeitrag fünfßig Mark beträgt, die Beihilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden bis zum Betrage von fünfundzwanzig Mark gewährt und das Wochengeld für zehn Wochen gezahlt wird.
Il. Familienhilfe.
§5 19. An Stelle des 8 Ab der Reichsbersicherungsordnung treten folgende Vorschriften: 5 2 Ba.
Wochenhilfe erhalten auch die Ehefrauen sowie solche Töchter, Stief⸗ und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn L sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2 ihnen ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 1854 nicht zustẽht, und
die Versicherten im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichs- versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind.
. Wochenhilfe werden die im § 1952 bezeichneten Leistungen ehrt dabei beträgt das Wochengeld ein⸗ undeinhalbe Mark täglich, das Stillgeld fünfundsiebzig Pfennig täglich. Die Satzung kann den Betrag des Wochengeldes und des Stillgeldes je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten erhöhen. ö
Wechseln die Versicherten während der Leistung der Wochen hilfe die Kassenzugehör; ö
86
örigkeit, so bleibt bie erstverpflichtete Kasse für die wei tere Durchführung der Leistung zu ständig.! Die S5 1856, 1950, 1964, 196, 197, 199 gelten entsprechend.
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungs-⸗ amts bestimmen, wie weit von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. J abzusehen ist.
Sind mehrere Krankenkassen oder knappschaftliche Kranken- kassen beteiligt so ist die Wochenhilfe nur einmal zu ge— währen. Die Wahl der Kasse steht der Wöchnerin frei. Der Krankenkasse im Sinne dieser Vorschrift steht eine Ersatz= kaff gleich someit die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder be! deren Krankenkaffe nach 5 517 Abs. 1 ruhen. § Wöb.
Die Sgtzung kann zubilligen: Krankenpflege an solche Familienangehörige der Versicherten, welche darauf nicht anderweit nach diesem Gesetz Anspruch haben, Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Bersicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, lfte des Mitaliedersterbegeldes
*
2
für Ein Kind bis auf die Hälfte des it benessen werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich ver⸗
sichert war. ö § 2050. n
Für den Uebergang don Schadenersatzansprüchen berechtigter Familienmitglieder (65 205a, 2h) auf die Krankenkassen gilt S 1542 entsprechend.
j §5 Ml
Die Leistungen der Kasse nach 5 Mön werden ihr durch das Reich zur lfle erstattet. 5 197 Abs. 1 Satz 2 gilt ent sprechend.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungs⸗ amte nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungtamt entscheidet darüber endaültig. Soweit die Kasfen auf Grund des 3 We Ersatz erhalten, hat das Reich Anspruch guf Anrechnung der Hälfte.
Daz Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zab⸗ lung bestimmt das Reichgzarbeitsministerium.
Die Kasse kann beantragen, daß ihr vom Reiche auf die ihm zur Last fallenden Leistungen ein Vorschuß bis zu dem Betrage gewährt wird, den die Kasse im voraufgegangenen Monat für das Reich verauslagt hat. Der Vorschuß ist bei der nächsten Verrechnung der geleisteten Zahlungen aus⸗ zugleichen.
8 11.
ö . 216 Abs. 2 der Reichäversicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut:
Hat der Berechtigt; im Inland Anqebbrige, denen
Familienhilfe zusteht, so ist diese zu gewähren. §5 12.
Sind in der Landwirtschafl Beschäftigte oder Dienstboten nach den s§ 418, 435 der Reichsversicherungs ordnung von der Versicherungspflicht befreit, so gilt § 205a der Reichs. versicherungßordnung in der Fassung des 8 1 dieses Gen het entsprechend. Der Arbeitgeber hat der Wöchnerin die im 16a der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren. Ferner gelten die F5 205 c, 224. 422 der Reichsversicherungs ordnung entsprechend.
8 13.
Im 5 5h0 Abs. 1 der Reichsbersicherungs ordnung wird Ziffer „2065 d. eingefügt. Hinter 8 5o7 Abs. 1 Satz 1 ist einzufügen: 205 d findet Anwendung.“
§ 14 (Weggefallen.) III. Beiträge. 5 15
folgenden Wortlaut:
„Kassen mit Familienhilfe nach 3 205b können von den
Versicherten mit Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag er⸗ beben, den die Satzung allgemein festzusetzen hat.“ § 16.
In den §§ 386, 388 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte: „viereinhalb vom Hundert“ durch die Worte: „siebeneinhalb vom Hundert“, im § 267 Nr. 2, § 389 Abs. 1, 8 390 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung die Worte: „sechs vom Hundert“ durch die Worte: „zehn vom Hundert“ ersetzt.
IV. Wochenfürsorge. 351
Minderbemittelte deutsche Wöchnerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nach den vorstehenden Vor— schriften kein Anspruch auf Wochenhilfe besteht, erhalten aus Mitteln des Reichs eine Wochenfürsorge.
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Bei⸗ hilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minderbemittelt, wenn ihr und ihres Ehemanns Gesamteinkommen oder, sofern sie allein⸗ steht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von viertausend Mark nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für jedes vorhandere Kind unter fünf— zehn Jahren um fünfhundert Mark.
818. Die Wochenfürsorge wird durch die Allgemeine Ortskrankenkasse,
in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin liegt,
und, wo eine solche Kasse nicht besteht., durch die Landkrankenkasse gelei stet. ö
8 Als Wochenfürsorge werden die im § 195 a der Reichsversiche⸗ i, ,. in der ng des 5 2 dieses Gesetzes bezeichneten Leistungen gewährt. Dabei beträgt das Wochengeld einundeinehalbe Mark, das Stillgeld fünfundsiebzig Pfennig täglich. Die §§ 195 c, 195 d der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 2X. Die Leistungen der Kasse werden ihr durch das Reich erstattet.
5§ 197 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des 8z 3 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen, dieses hat das Recht der Beanstandung, das Ober⸗ versicherungsamt entscheidet darüber endgültig.
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung bestimmt das Reichsarbeitsministerium. 5 2066 d Abs. 4 gilt ent⸗ sprechend.
§5 21. ¶Weggefallen.)
; §8 22. Einer Satzungsänderung auf Grund der Vorschriften der S5 17 bis 20 bedarf es für die Kassen nicht.
5 23.
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten und den Kassen über die Leistungen nach den 85 17 bis 19 gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch entscheidet das Sberversicherungsamt endgültig; die 85 1693, 1799 der Reichsversiche⸗ rungsordnung gelten entsprechend.
ür die Leistungen und den Anspruch davauf gelten die Ss 118, 119, 210, 216, 217, 223, Ma, 1851 bis 1633 der , ordnung entsprechend. ;
Die Steuerbehörden haben den Kassen und den Versicherungs⸗ behörden 5 Auskunft über die Verhältnisse der chnerin oder ihres Ehemanns zu geben.
V. Sonstige Vorschriften. ö 24. . Der 5 25 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: . . Was nach 85 420 bis 423 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme der der Wochenhilse und des Sterbegeldes.
§ 25. Im § 150 Abs. 1 der Reichsbersicherungsordnung wird Sctz ? durch folgende Sãtze ersetzt: . . Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwange rs . und
Niederkunft erwachsen sind. Bei den gegen Unfall Versicherten
und ihren . gilt es nur insoweit, als es sich nicht
um einen ÄAnspruch gegen den Unternehmer ober die ihm nach S S800 Gleichgestellten handelt.
VI. Schlußvorschröften.
§ 26. Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften ver- weisen, welche dieses Gesetz ändert oder gufhebt, treten an deren Stelle bie entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
5 27.
Die Vorschristen bes 8 treten mit dem 10. Januar 1920 m Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz in sejner Fassung vom 26. Sep- tember 1915. mit dem 1. Qtober 1819, in, sciner Fassung vom 365. April 1920 mit dem 7. Mai 1929 in Kraft. .
Wöchnerinnen, die vor dem 1. Oktober 1019 entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochengeld und das Stillgeld nach diesem Gesetz in der Fassung vom, 263. September 1919 jedoch ab- güglich der swischen bem Tage Ker, Niederkugft und dem 1. Oktober 1919 lie genden Jeit. Steht der Wöchnerin für diese Zeit ein Anspruch auf Wochenhilfe nach anderen Rorschriften zu, so bewendet es bei diesen Vorschriften. Ist am 1. Oltober 1919 die Bezugedauer für das Wochengeld oder das Siillgeld . nach diesen Vorschriften, nicht aber nach bem vorliegenden Gesetz abgelaufen, so sind der Wöchne vin diese Leistungen bis zum 1. Oßtcher 16919 weite rzugewäh ren. .
Für Versichtrungskälle, die bor dem. J. Mei Ho eingetreten sind, gelten die Vorschriften diefes Göesetzes in der Fossung vom 26. de. femher 1915 welter, soweit fie für die Möchnerin günstiger sind.
Wöchnerinnen, die in der Jeit zwischen dem 1. Ottober 1916 und dem 7. Wai 16*M0 enibunden worden sind und gls nichthersichernn frei“ keinen An spruch auf Woch nhilfe nach 5 AMBa der Reichsversich rungsordnung in der Fossung vom 2. September 1919 haben, steht ver Anspruch vom Tage der Niederkunft ah zu wenn sie den Voraus
etzungen des 5 Mö a in der Fossung vom 30. April 1920 zur geit der leder kunft genügten. Berlin, den 2. Mai 190. Der Reichs arbeitaminister. Schlicke.
—
Bekanntmachung w l
über die Be . Rohbenzol, Genzol und
Vom 2. Mai 192.
irtschaftung und den 6 o luol.
Auf Grund
Der . Abs. ? Satz 1 der Reichmwwersicherungsordnung erhält
die Auflösung des
——
.
Reichsministeriums für wirtschaftliche
J. 2 2 . 2 — lmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) angeordnet, was folgt:
Artikel 1.
hung des Kriegsministeriums — Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung — Sektion G6 11 Nr. 760s7. 18. KR. R. A., betveffend Be⸗ schlagnahme, He erhebung und Höchstpreise von Leichtöl. Roh⸗ bengol, Benzol Toluol, Benzin und sonstigen benzol⸗ und benzinartigen Körpern, vom 1.
die Bewirtschaftung und den Benzol und Tol m 17. Ma vom h Jann 19620 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 10 wird wie folgt geändert:
. 5 erhält —
Die Bekanntmac
an s 1012 r AlUgust 18186 in
1
Höchstpreis von Leichtöl, Rohbenzol,
nen, zbenzine eßlich der Benzol⸗ und der Kokereien, Gasanstalten, Schwel⸗, zeneratorenanlagen, itung dieser Leichlöle und Rohbenzole und benzolhaltigen Flüssigkeiten, wie Rein⸗ ücksicht darauf, ob sie den üblichen hen, wenn sie bei der handelsüblichen De⸗ ner-⸗Spilker) von 100 Kubikzentimeter Substang
imeter Barometerstand bis 20 Grad Celsius stillat ergeben
9 ho .
4. igen Grundstoffen, wenn sich soffe der unter Ziffer 3 und 5 genannten Art be⸗ sie beim Abdestillieren der bis T0 Grad Gelsius le keine beim Abkühlen auf 15 Grad Celsius
6. igen sowie bengin⸗ oder benzol⸗
sen einer Destillati der
e cker , der Dru tion
; toffaddition von Kohle, Kohleerzeugnissen, N Mineralerzeugnissen oder aus Erdgas her⸗ geste —
5 10 ' Fassung:
se werden festgesetzt: ; n Benzole (z. B. Benzol⸗
igsbenzole anntes x 3 . 11 deinbenzol, Rein oluol xylol)
Ge⸗ Er⸗ itungs⸗
Kilogramm
anstalt oder Aufarbe
1
ab letzter
einrylo
ck 100 Kilogra Reingewicht ab Ge⸗ t oder Aufarbeitun :
ür 100 Kilogramm Neingewicht ab letzter Lager⸗
tzeugniffe nicht ab Gewinnungsanstalt oder
fert werden.
t Höchstpreis ab letzter Lagerstätte
ollen dieser Stoffe in Fässern fers oder die Versendung nach Ver⸗
er nur seine baren Auslagen und
wendung eigenen Fuhrm ramm Reingewicht berechnen.
Bei ferung in VBerkaufers Kesselwagen darf keine höhere Miets. gebühr als 14 M ür en und Tag gefordert werden. Wird auf Grund des 5 ; rordnuna über Anmeldung und Beschlag nahme von Kesselwagen 2B. November 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. jr) für die Gebrauchsentziehung von Kesselwagen eine höhere Bergütung festgesetzt, so kann diese Vergühnng als Mietsgebühr ge⸗ fordert werden.
Ferner darf berechnet werden:
1. Bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Meetgebühr bis
zu 4 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht und jeden an⸗ gefangenen Monat und, wenn dit EGisenfässer nicht binnen 3 Monaten, vom Lieferungstage gerechnet, zurückgegeben werden, eine Vergütung für jeden wei teren angefangenen Monat bis 15 Mark für je 100 Kilogramm.
2. Gei Lieferung in Verkäufers Kannen eine Mietgebühr bis zu 2 Mark für jede Kanne und jeden angefangenen Monat und, wenn die Kannen nicht binnen 2 Monaten, vom Lieferungs tage gerechnet, zurückgegeben werden, eine Vergütung für jeden weiteren angefangenen Monat bis zu 8 Mark für jede Kanne.
3. Bei Lieferung in Eisenfässern eine Jällgebühr bis zu 1 Mark
für die angefangenen 106 Kilogramm Reingewicht, be Lieferung in Kannnen eine Füllgebühr bis zu 1650 Mark für die an gefangenen 10 Kilogramm Reingewicht.
Düie Höchstpreise gelten für Barzahlung vor oder bei Empfang. Wird der Kauspreis geftundet, so dürfen bis zu? vom Hundert Jahres Rnsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deutschen Arznei fare für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt. Artikel.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das Benzol, das auf Freigabescheine der big April 1920 ein- schlreßlich erteilten Hauptkontingente geliefert wird, ist zum bisherigen
zöchstpreis zu ber , auch wenn die Liefexung des Benzols mach Inkrafttreten dieser Be kamtmachung erfolgt. Berlin, den 2. Mai 1920. Der Reichswirtschaftsminister.
—
Schmidt.
Bekanntmachung zum Gesetzt zur Abänderung des Schaumwein⸗ steuergesetzes vom 21. April 1920. Vom X. Mai 1920.
Auf Grund des Artikel III Abs. 1 des Gesetzes zur Ab⸗ änderung des Schaumweinsteuergeseßes vom 21. April 1920 Reicht. Hefetzbl. S. 96) bestimme ich.
Das genannte Gesetz trilt am 1. Juni 1930 in Kraft.
Berlin, den T. Mai 192.
Der Reichs minister der Finanzen. Dr. Wirth.
Bekanntmachung, betreffend die Auslegung der Begriffe 6 schluß und Krieg gende a n, Geb tete der Arbeiter⸗ und Angestelltenversicherung.
Vom 25. Mai 192.
Auf Grund bes § M Abs. 2, 3 des Ausführungsgesetzez m Frledengpertrage vom 31. f, 1919 (Reiche⸗Gesengzbl. 1530) wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1. Soweit in den Reichegesetzen oder in den reichrechtlichen Ver⸗
der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ ordnungen ober Bestitnmungen über die Arbeiter- und Angeftellten ⸗
treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend versicherung aushrücklch oder dem Sinne nach auf die Beendigung
der Fassung der Bekanntmachung über
Rai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 465) und
es eine Vergütung bis zu Mark für je
geboren am:
des Krieges oder den Friedensschluß Bezug genommen wird, gilt mangels anderwettiger Bestimmung als Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedensschlusses der 10. Januar 1920.
§ 2. Fristen, welche auf Grund der im 5 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen von dem Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedensschlusses ab laufen, beginnen erst mit dem Tage der Ver⸗ kündung dieser Bekanntmachung.
§ 3. Unberührt bleiben die Vorschtiflen, welche den ehemaligen Bundes⸗ rat oder eine andere Stelle zur Bestimmung des Zeitpunkts er⸗ mächtigen, mit dem die im 5 1 bezeichneten Vorschriften oder Be—⸗ stimmun gen außer Kraft treten sollen. Berlin, den 25. Mai 1920.
Der Neichsarheitsminister. J. V.: Geib.
Bekanntm achung
über Ausstellung von Wahlscheinen zur Reichstags— wahl am 6. Juni 1920.
Vom 26. Mai 1920.
Auf Grund des 90 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 13) bestimme ich für die Wahlen
zum Reichstag am 6. Juni 1920 folgendes:
51. Ohne Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei sind auf Antrag mit einem Wahl schein zu versehen:
1. ehemalige Soldaten der Wehrmacht, die wegen Ruhen. des Wahlrechts in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen, oder deren Namen dort mit dem Vermerk ruht“ versehen worden sind, wenn der Grund für da Ruhen des Wahlrechts nachträglich weggefallen ist;
2. Auslanddeutsche und ehemalige Angehörige der Abtretungs⸗ ebiete, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der
ählerlisten und Wahlkarteien ihren Wohnort in daß Inland verlegt haben;
3. Kriegsteilnehmer und im Ausland zurückgehaltene Reichs- y dle nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wahlerllisten und Wahlkarteien in das Inland gekehrt find;
4. ehemalige Angehörige Elsaß⸗Lothringens, die nachträglich ö. Staatzangehörigkeit in einem deutschen Lande erworben haben.
Der Wahlschein ist nach zustellen.
Zuständig zur Ausstellung ist die Gemeindebehörde des Wohn⸗ orts. 5 85 der Reichswahlordnung gilt sinngemäß. Sind die Vor⸗ aussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Person des An⸗ tragstell ers nicht erfüllt, so ist die Gemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller zur Zeit der Ausstellung des Antrags oder am Wahltag aufhält.
Die Ausstellung des Wahlschelns kann bis zur Uebersendung des zweiten Stücks der Wählerliste oder Wahlkartei an den . 5 18 Abs. 1 der Reichswahlordnung) beantragt werden.
zurück⸗
2 .
J dem Vordruck in der Anlage aus⸗
80 Die Bekanntmachung ttitt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1920. Der Reichtzminister des Innern. Koch.
Anlage.
Wwahlschein zur Reichstagswahl am 6. Juni Der nachstehend benannte Reichsangehörige: Zuname: — ö Vorname:
1920.
Stand oder Gewerbe:
wohnhaft in: — . Straße und Hausnunmerl-C—
. kann unter Abgabe dieseg Wahlscheins in
; zahlscheins in einem beliebigen Wahl- bezirk ohne Eintragung in die Waählerliste oder Wahlpartei seine Stimme abgeben.
k — den 1920. (Ort Der ( Dienstsie⸗ Mnterschrif⸗⸗
Ver orduung
über die Auflösung eingetragener Genossenschaften. Vem 25. Mai 1970.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über eine verelnfachte
Form der Gesetzgebung fiir die Zwecke ber Uebergang wirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der
Reichsreglerung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung ge⸗ wählten Ausschusses folgendes verordnet:
.
Ueber die Auflösung eines als eingetragene Genossen = stehenden Vorschuß, und Kreditverelns kann nur von . 2 . Zwecke berufenen n,, , , werden.
Vor der Beschlußfaffung ist der Revisions verband, dem die Ge⸗ nossenschaft angeschlossen kit, oder, falls sie gegenwärtig einem Re= e , dn. g ,, er, . letzten drei Jahre an⸗ geschlossen war, darüber zu hören, ob die Auflösung mit dem Intereß des . en, ist. 14 slösung ö
n Ermangelung eines na . 2 zuständigen Revistong⸗ verbandes ist der überwiegend , und ö um fafsenbe Revisiongzverband zu hören, in dessen Benrk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Kommen hiernach für die Anhörung mehrere Revistons⸗ verbände in Betracht, so steht die Auswahl dem Vorstand, sofern der Aufsichtsrat die Generalversammlung berufen hat, dem Aufsichts rate, falls die Berufung von gerichtlich hierzu ermächtigten Genossen ausgeht, diesen zu.
Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die ir l kerl n, , , . j gelen. 61
evisionsberban elegenheit zu geben, utachten der Generalversammlung zu vertreten.
5 2.
Widerspricht die Auflösung der Genossenschaft nach dem Gut⸗ achten des Reyisions verbandes dem Interesse des Mittelstandes, so bedarf der Beschluß, die Genossenschaft aufzulösen, unbeschadet weiterer Ers ngen durch die Satzung einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschlengnen Genossen in zwei mit einem Abstand von mindesteng einein Monat aufennanderfolgenden Generalversan
lungen