un
eichsanzeiger
Alle Rostanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Zeitungsurstrieben für Gelbstabholer
s Aer Krzugspreis hetrãngt nierteljahrlich A8 M. auh die ce chafcsn elle so. 43, Withelmstraße 32. , bie
Einzelne Aummern kosten 1 M.
8X
823 Anze igenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits zeile 1,50 , einer 3 gespoltenen Einheitszeine 2, 50 . Außerdem mird auf den Anjeigenpreis ein Cenerungs-= ul lag von SO u. 9. erhoben. Geschãftzstelle Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Rr. 2.
h
Anzeigen nimmt an:
es Reichs- unn taagtsanzeige rs
8222 *
7 * 172.
Reichsbankgirokonto.
Berlin, Dienstag, den 1. Juni Ahends.
Postscheckkonto: Berlin 41321. 1 920.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Venutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Verorbnung über Erhebung des Freigeldes unter Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntwein monopol.
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Leipziger Herbst⸗ messe 1920.
Weitere Kestimmungen über die Militärversorgungsz gerichte und das Reichs militärversorgungsgericht sowie über das Ver— fahren vor ihnen.
Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297,298 nebst Anlatze 45 bie 50. 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153
Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung
vertrags. Bestimmungen über die Anmeldung von Warenzeichen.
Bekenntmechung, betreffend die Errichtung eines Eisenbahn. Maschinenamts in Hirschberg. J Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 119 und 120 des Reichs⸗Gesetzblatts. Erste Beilage. Vekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.
Pren ßen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffend eine einstweilige Ermächtigung des Proyinzial⸗ , in Düsseldorf und des Landesagusschusses in Niesbaden.
über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpopleren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens⸗
Anordnung des Staaisministeriums, betreffend Inkraftsetzung detz Gesetzes über die Neuwahl der Provinziallandtage, vom 16. Juli 1919 für die Propvinzialverbände der Rheinprovinz und der Provinz Hessen⸗Nassau sowie für den Bezirksverband des Regierungshbezirks Wiesbaden.
Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens zugunsten der konsolidierten Braunkohlengrube Georg bei Ascherzlehen.
Handeltznerbote.
Anzeige, hetreffend die Ausgabe der Nummer X der Preußischen Gesetzsammlung.
re,
Amtliches. Dentsches Reich.
Der Bayerische Staatsrat Stingl ist zum Unterstaats—⸗ sekretär (je tz; Staatssekretär) im Reichspostministerium, Ab⸗ teilung München, ernannt worden.
Der Badische Gendarmerieoberst Ku enzer ist zum Reichs⸗ kom missar für Ueberwachung der öffentlichen Ordnung ernannt worhen.
J
Der Prokurist Alfred Viklund ist zum Konsul des Reichs in Wasa (Finnland) ernannt worden.
Verordnung
über Erhebung des Freigeldes unter Ab⸗—
weichung von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 887).
Vom 7. Mai 1920.
Auf Grund des s 1 des Gesetzes über eine vereinfachte
Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirt⸗ chaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des
von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung
gewählten Ausschusses folgendes verordnet: Artikel l.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 25. Juli 1918
Mei. Gefeß sf. S. S7) wird bis auf weiteres wie folgt geändert: — 51. An Stelle des 117 tritt folgende Vorschrift:
Gewerbsmäßig im Inland hergestellter Trinkbranntwein,.
den nicht die Monopolverwaltung hergestellt hat, sowie vom
des Portos abgegeben.
Ausland eingehender Trinkbranntwein unterliegt, wenn er zum Verbrauch im Inland hbestimmt ist, einer besonderen in die Richskasse fließenden Abgabe von drei Mark für das Liter Weingeist (Freigeld).
An Stelle des 5 116 tritt folgende Vorschrift; .
(Hh Zur Entrichtung des Freigeldes ist r chtet, wer
freigeldpflichtigen Trinkbranntwein gewerbsmäßig herstellt oder wer ihn aus dem Ausland einführt.
6) Die Freigeldschuld entsteht für im Inland hergestellten Trinkbranntwein, sobald er aus der Herstellungsstätte entfernt oder innerhalb der Herstellungsstätte getrunken wird.
(3) Das Freigeld wird am letzten Tage des Monats, in dem die e re nn, entstanden ist (Abs. M, zahlbar und am siebenten Tage des nächsten Monats fällig. Wird das Freigeld wiederholt nicht rechtzeitig entrichtet oder . Gründe vor, die den Eingang des Freigeldes gefähndet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicherstellung des Freigeldes bei Ent—= stehung der Freigeldschuld gefordert werden.
(h Die Freigeldschuld für aus dem Ausland eingeführten Trinkhranntwein entsteht mit der, Grenzüberschreitung; das Freigeld wird fällig, sobald der Trinkbranntwein zum freien Verkehr abgefertigt ist.
(5). Der freigeldpflichtig gewordene Trinkbranntwein ist nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Steuerbehörde schriftlich anzumelden. .
(6). Wind Trinkbranntwein an andere als Verbraucher ab⸗ gesetzt, so ist dem Abnehmer eine Rechnung zu behändigen. 8 5 An Stelle von 5 119 tritt foßgende Vorschrifts⸗s
Von der Entrichtung des Freigeldes befreit ist Trink branntwein, der . .
a. unter amtlicher Aufficht ausgeführt wird,
b. im eigenen Haushalt des Besitzers einer Abfindungs⸗ brennerei oder eines Stoffbesitzers verwendet oder ohne be⸗ sondere Entschädigung an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe des Brennerei⸗ oder Stofshesitzers beschäftigten Per⸗= sonen zum zigenen Verbrauch abgegeben wird (Haustrunk),
. in der Herstellungsstätte von dem Besitzer des Betriebs oder seinen Angestellten genossen wird, lediglich um den Trink- branntwein auf seinen Geschmack zu prüfen.
§ 4. Der § 120 tritt außer Kraft.
S5. § 123 wird wie folgt geändert: -. . a. Im Abs. tritt an Stelle von Setz 1 folgende Vorschrift:
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den an
gemeldeten Räumen gellagert werden. . ; . 1 Satz 2 sind die Worte „in geordneter Weise“ zu streichen. An den Schluß des Ab. 1 tritt folgender Zusgtz: k Waren sollen in die Lager nicht aufgenommen werden. d. Im Abs. 3 Satz 2 sind die Worte „und die Kleinderkaufs behältnisse“ zu streichen. . §6. An Stelle von 8 125 Satz ? tritt folgende Vorschrift:
Er ist, verpflichtet, den Beamten, der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der , Art sowie die hier⸗ über vom Abgeber ausgestellten Rechnungen (5 118 Abs. 6) zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 7. An Stelle von s 126 tritt folgende Vorschrift:; Wer als Verkäufer freigeldpflichti Trinkbrann twein ohne die dazugehörige Rechnung G 116 . 6) a hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erslatten. 38 .
§z 153 wird wie folgt geändert:; . a. In. Ziffer 2 30 2 sind die Worte „oder Abfüller“ zu streichen. ; b. Ziffer 3 erhält folgende Fassung: Wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein nicht oder un- richtig angemeldet wird G 118 Abs. 5. . In Ziffer 4 sind die Worte „mit den erforderlichen Freigeld⸗ zeichen nicht versehen ist“ zu ersetzen durch die Worte: nicht durch die vorgeschriebene Rechnung ausgewiesen ist. Ziffer 3 ist zu streichen. 5 In Ziffer 6 Zeile 1 sind der Beistrich und das Wort „Ab- füllung“ zu streichen.
8 174 erhält folgende Fassung:
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der entgegen den ge- troffenen Bestimmungen in den Inlandsverkehr gebracht wird unterliegt der Einziehung, gleickbiel wem er, gehört und oh gegen eine bestimmte erf ein Strafverfahren eingeleitet
wird. S 10. Die §s§ 175 bis 179 treten außer Kraft. Artikel ll.
Der Reichs minister a . trifft die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
1 werke l Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den i er. des Außerkrafttretens. Berlin, den 7. Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller.
—
Bekanni m ach ung betreffend den Schutz von Erfindungen, Mu stern und Warenzeichen auf den Leipziger
Herbstmessen 1920. Vom 22. Mai 1920.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Leipzig in der Zeit vom 15. bis 21. August 1920 stattfindende Technische Messe und Bau⸗ messe und . die in Leipzig in der Zeit vom 28. August bis 4. September 1920 stattfindende Mustermesse. Berlin, den 22. Mai 1920. Der Reichsminister der Justiz. g. , ö .
. Weitere Besti m mungen über die. Mistärverßorgungsgerichte und das Reichs militärversorgungsgericht sowie über das Verfahren vor ihnen.
Vom 21. Mai 1920.
*
Auf Grund des Artikels 1 5 22 Abs. 1 der Verordnung über Aenderung, des Verfahrens in Militärversorgungssachen vom J. Jebruar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1498) werden die Bestimmungen über die Militärpersorgungsgerichte und das Reichs militärversorgungggericht sowie über das Verfahren vor ihnen vom J5. Februar 15153 Heichs— Gesetzbl. S. 2l7) in der Fassung der Verordnung, betreffend Aenderun dieser Bestimmungen, vom 7. Juni 1919 Reichs-Gesetzbl. S. M, wie folgt, geändert:
l. An die Stelle der als Beisitzer der Kammern der Militärver. sorgungsgerichte und der Senate des Reichsmilitärversorgunga⸗ 9 zuzuziehenden Vertreter der Militärverwaltung trelen die don der Reichsverwaltung (Reichsarbeitsminster) bestellten, im Versorgungswesen erfahrenen Personen.
Die hisher von der Militärverwaltung (Reichqberwaltung) hestellten Beisitzer bleiben im Amte, sofern ihre Bestellung nicht bis zum 31. Dezember 1M widerrufen wird. Für sie gelten 3 . des z Wa weiter; im übrigen wird 5 20a aufgehoben. .
Die * 7 und 9 sowie 8. 16 Abs. 2 werden aufgehoben. Der Abs. 1 des 15 wird aufgehohen. Im S§z 13 treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Bestimmungen:
Die im Versorgungswesen erfahrenen Personen können von der Reichsverwaltung (Reichsarbeitsministery zunächst Pporläufig bis zur, Dauer von sechs Monaten bestellt werden. Werden sie endgültig bestellt, so bleibt die Zeit der vor— läufigen Bestellung bei der Berechnung der vier Jahre (Abs. Y) 1a Ansatz.
Die Bestellung im Versorgungswesen erfahrener Per. sonen sowie Versorgungsberechtigler kann widerrufen werden, wenn sie ihren Wohnort verlegen und ihre Heranziehung zu den Sitzungen des Militärversorgungsgerichts dadurch wesent⸗ lich erschwert ist.
Hinter § 40 wird eingefügt:
S 40a. Die Einlegung der Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung, wenn es sich um die . der ö nach 5 19 des , ,,, handelt.
! ki der Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Ge— ühren der Rechtsanwälte im Verfahren, vor den Militär- , ten und dem Reichsmilitärversorgun ichte
vom J. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 266) wird 1 folgende Bestimmung:
1.
Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Rechts anwalts im Verfahren, vor einem Militäwersorgungsgericht oder dem Reichsmilitärpersorgungsgerichte beträgt nne bis fünfhundert Mark für jede Inst
nstanz. II. Auf Grund des Artikel 11 8 10 Abs. 3 der Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärwersorgungssachen vom . Fe bruar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 140) in der Fassung der Nr. 1 Ziffer 5 des Gesetzes, betreffend Aenderung dieser Verordnung, vom I5. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10964) wird bestimmt; Zur Entscheidung über Berufungen 7 . des Deutschen Generalkonsulats in Zürich (Abteilu ersorgung) ist das Militärversor ,. in Konstanz zuständig, sofern nicht nach Artikel II *in bs. 1, 2 9. a. O. die k einez anderen Militärbersorgungsgerichts hegründet ist Berlin, den 21. Mai 1920.
Der Reichsarbeitsminister. li cke.
K 8 ⸗
ö
— —
.,
durch
w
w
K w // ///
——