1920 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 27, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 131, 44 Rbs. 3, ß, 153 Abf. 3 und 156 Ab. 2 es Friedens vertrags Eiquidationsricht⸗

liniem. zom 26. Mai 1920.

Auf Grund der 88 6, 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) wird zur Durch⸗ führung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags im Einvernehmen mit den Reichsministern der Finanzen und der Justiz sowie mit Zustimmung des Reichs⸗ rats und des von der verfassunggebenden Deutschen National⸗ versammlung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

A. Entziehungen durch die Reichsregierung.

d

§1. Für die Bemessung der Höhe, der Entschädigung bei der Ent—

eignung von Gegenständen, die während des Krieges im Wege der . t Ste zen ĩ i der Wert am 10. Januar 1929 als Entschädigung zu gewähren. Stellt

Liquidation oder Jwangsbemwaltung veräußert worden sind, ist der Wert

des enteigneten Gegenstandes am 19. Januar 199 unter Berück⸗ sichtigung der Gestehungskosten und der gezogenen Gewinne zugrunde

zu legen.

von Gegenständen in besonderen Richtllnien auf Grund des 5 he des Enteignungsgefetzes vom 31. August 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1527) oder in Bestimmungen auf Grund des 5 9 des Ausführungegesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1550) aufgestellt worden sind oder aufgestellt werden, finden Anwendung.

B. Entziehungen oder Beeinträchtigungen 6 eine alliierte oder assoziierte Macht oder dur den Friedensvertrag.

9

Für die Bemessung einer nach 8 8 des Enteignungsgesetzes vom 31. AÄuguft 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) zu gewährenden Ent— schädigung ist im Falle der Liquidation der von der beteiligten alli⸗ lerten oder assoziierten ,,, festgestell te Reinerlös, im Falle der Einbehaltung oder sonstigen Entziehung der von der beteiligten alliierten oder assozierten Regierung oder dem Wiedergutmachungs— ausschusse festgestellle Wert des Gegenstandes maßgebend;

Rückständige Steuern, welche eine allijerte oder . Re⸗ gierung in den durch den Friebengpertrag abgetretenen Gebieten über ben nach deutschen Gesetzen geschuldeten Betrag hinaus von dem Liquidationserlös abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes ab⸗ gerechnet hat, sind bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung dem festgestellten Liquidationserlös oder Werte zuzurechnen.

Wird dem Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Rein⸗ erlös ober Wert auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben, so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen Betrags zu ge⸗ währen.

8§83

Weist der Entschädigungsberechtzgte nach, daß die nach 5 2 zu gewährende Entschédigung nicht den Wert erreicht, den der liquidierte, einbehaltene oder sonst entzogene Gegenstand am 25. Juli 1914 im Gebiete der beteiliglen alliierten oder gssozierten Macht in, deren Währung gehabt hat, so ist der Unterschied zwischen dem hiernach sestgestellten Werte des Gegenstandes und dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Wert als Zusgtzentschähigung zu gewähren. Für Gegenstände, die ugch dem 25. Juli 1914 von dem Entschädigungsberechtigten angeschafft worden sind, ist der Unter- schied zwischen dem Anschaffungewert unt. dem von der beteiligten . feftgestelllen Rdeinerlßs oder Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren.

Für die Bemessung der gemäß Nummer 2 des Schlußpꝛotokolls vom 28. Juli 1919 der Sant ung e nb ahne en ge cht zu gewährenden Entschädigung ist der Wert maßgebend, den die im Hslrtikel I5z Abf. 2 des Friedensbertrags bezzichneten, bisher ihr gehörigen Gegenflände am XV. Juli 1914 im Gebiete der belegenen Sache in dessen Währung gehabt haben. ö I

Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten liquidiert oder einbehalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 25. Juli 1914 in der in dem Schutz⸗ gebiete geltenden Währung umgerechnet in die Währung der e⸗ leiligten alliierten oder assoßierten Macht zu dem am genannten Tage an der Berlinet Börse geltenden Umre , mn und dem bon der beteiligten Reglerung'festgestellten Reinerlös oder Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren. ö ; Für Gegenstände, die von der eng rr, Regierung in Elsaß-Lothringen liquidiert oder einbehalten zwischen dem Werte des Gegenstandes am 11. November 1918 in Reichswährung und dem von der Französischen Regierung festgestellten Reinerlös oder Werse als Zusatzentschädigung zu gewähren. .

Wertsteigernde Aufwendungen, die der ,, nn, , n . nach dem 25. Jusi 1914 auf den Gegenstand gemacht hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung zu bexüchsichtigen. Dasselbe aft für nach dem B. Jull 194 eingetretene Wertminderungen, sofern sie von dem Enfschäbigmngsberechtigten verschuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nicht zusammenhängende Gewalt entstanden sind,

Die Vorschriften der Abs. 1, 5 . keine Anwendung, sofern gemäß Artikel 297h Abs. 2 des Friedengbertrags die neuen Staaten zur Zahlung der Liguidalionserlöse unmittelbar an die deutschen Be⸗ rechtigten verpflichtet sind. Die Regelung der Frage der Ent— r na bleibt in diesen Fällen besonderen Bestimmungen vor— ehalten.

§ 4.

Die Entschädigung wind, sofern der Erlös dem beutschen Be; rechtigten von der beteiligten alliierten oder assozi ierten Regierung nicht unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt wird, in Reichs— währung ausgezahlt.

Die Umrechnung der in ausländischer , festgestellten Ent⸗ schädigung in Reichswährung erfolgt in den im 5! geregelten Fällen uU dem an der Berliner Börse notlerten Durchschnittskurse des Tages der Mitteilung des gutgeschriebenen rer festgestellten Betrags an das Reichsausgleichsamt oder die sonst zuständsge deutsche Behörde, in den aäm 8 3 geregelten Fällen, sofern für die Wertfeststellung eine fremde Währung maßgebend ist, zu dem an der Berliner Börse notierten Burchschnittskurse des Tages, an dem der Antrag auf Gewährung der Gutschäpigung hei der zuständigen deutschen Behörde eingegangen ist.

Soweit sich für die im Abs. 2 bezeichneten Tage ein an der Berliner . maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen der Entschäbi gungsbehörde von der Reichsbank unter Berückfichtigung der Welt— marktlage an dem im Abs. 2 bezeichneten. Tage festzusetzen. Die Festsetzung ist für das Reich und die Berechtigten bindend.

5.

Bei liquidierten oder einbehaltenen Geldforderungen ist der Nenn-

betrag nebst den auf Grund Vertrggs, Gesetzes oder Ortsgebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn, der Wert der Forderung hinter dem , ne, . nebst ZJinfen zurückbleibt, dieser Wert als Entschädigung u gewähren. . ; , der Erlös oder eine anderweitige Entschädigung dem deutschen Berechtigten von der beteiligten alliierten oder assozierten Regierung unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt, so wird, vorbehaltlich der Bestimmung des 5 3 Abs. 6, eine Entschädj⸗ ung nur, insowelt gewährt, als der Erlös oder die anderweitige Ent— 6 hinter dem Nennbetrag oder Werte der Forderung zurück⸗ leibt . J

——

Grundsätze, die für die ,,,, des Wertes einzelner Arten in

ind, ist der Unterschied

Warenbezeichnungen vom 12. Mai werde stehenden . über die Erfordernisse einer Waren⸗ eichenanmeldung erla

Ern. der Bessimmungen vom W. November 1898/22. De⸗

zember 1905.

Für die Auszahlung der Entschädigung sind die Vorschriften des

§ 4 maßgebend. 56

Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestimmungen des Artikel 145 und des 10 der Anlage zu Ärtikel 298 des Friedens⸗

vertrags enteignet worden sind, wird eine Entschädigung in Höhe des von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder dem Wiedergutmachungsausschusse festgestellten Reinerlöses oder Wertes gewährt.

5§5 7

Für Gegenstände, die in einem durch den Friedensvertrag oder auf Grund des Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet im Wege der Liquidation veräußert waren und dem Erwerber durch eine alliierte oder assoziierte Macht wieder entzogen worden sind, wind die he der Entschädigung nach den Vorschriften des § 1 berechnet. Maß— gebend für die Wertbemessung ist der Tag, an dem dem Erwerber die Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung entzogen worden ist.

Die Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen vorbehalten, in denen in einem während des Krieges von Deutschland besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dem Erwerber wieder entzogen worden sind. 88

Für die in den Artikeln 45 biz 50 des Friedenspertrags bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht im Staatseigentume gestanden haben, ist

der Wiedergutmachungsausschuß einen höheren Wert sest, so ist dieser Wert maßgebend. 89

Hat die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht zur Liquidation oder Einbehaltung geführt, so können dem Berechtigten die durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten und, wenn aus Anlaß der Beschlag— nahme der Verlust oder eine Beeinträchtigung des Gegenstandes ein⸗

getreten ist, der Wert des verlorenen oder die Wertminderung dis be

einträchtigten Gegenstandes ersetzt werden. Auf die Beyechnurg des Wertes finden die Vorschriften des 8 3 entsprechende Anwendum. § 10. ö.

Auf die nach den S8 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Reichsmitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen anzurechnen.

Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder ein- behallenen Gegenstandes in ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Auszahlung an der Berliner Börse notierten Durchschnittsumrechnungskurs in die gus— ländische Währung umzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag abzuziehen.

Vie Vonschrift des 5 4 Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.

Cc. Gemeinsame Bestimmungen.

311 . .

Die Entschädigung kann in Geld oder börsengängigen Wert⸗ apieren zum Tageskurs oder mit dem Einverständnisse des Ent⸗ chäͤdigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen.

§. 12. . Die Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Der

Zinslauf beginnt: ;

t a) h den Fällen des 5 1 mit dem Ablauf des Tages der Zu— stellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Enteignungs⸗ bescheibs oder, falls eine Beschlagnahme stattgefunden hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme (58 2, 5. des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919, Reichs⸗ Gesekbl. S. Iõꝰ ?); .

b) in den Fällen des ö 2, des 8 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie der Bb, 5 mit dem Ablauf des Tages des Cinganges der Mit— sellung über die Höhe des durch die beteiligte allijerte oder assoziierte Regierung oder den Wiedergutmachu ngsausschu fest⸗ geftellten LiqLuidationseérlöses oder Wertes bei dem Reichsaus— gleichsamt oder der sonst zuständigen deutschen Behörde;

c) in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages des Einen , des 6 auf Gewährung der Entschädigung bei zer zuständigen Behörde;

qc) in den Fällen des 5 7 mit dem Ablauf des Tages der Ent⸗ ziehung der Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung;

e) in den Fällen des 8 mit dem Ablauf des 10. Januar 1920.

§ 13.

Die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Ent- schädigungsverfghrens bleibt den vom Reichsminister für Wiederaufbau zu erlassenden Verfahrensvorschriften vorbehalten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau J. V,: Müller.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestim mungen des 8 10 Abs. Ider Anlage zu Artikel ?98 des Friedens⸗

vertrags. Auf Grund der 1, 4, 5 des Gesetzes über Enteignungen

und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrggs zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) wird im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:

Die Frist zur Anmeldung von Wertapieren— Zertifikaten,

Gesessschaflsverträgen und sonstigen rechtgerheblicken Urkunden, die sich f . Rechie und Intereffen deu sscher Reichsangehöriger in dem Gebiet des britischen Réschs, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brastllens, Gua emalas, Perus, Poleng, Siams, der Tschecho⸗ Slowakei, Uruguays, Kubas, des Serbisch kroatisch⸗slowenischen Staates, Griechenlands und Portugals sowie der Kolonien. Be= sitzungen und Protektorgtsländer dieser 8

zum 12. Juni 1920 verlängert.

taaten beziehen, wird bis

Berlin, den 29. Mai 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.. Müller.

Best im mungen . uber die Anmeldung von Warenzeichen.

Vom 30. April 1920.

d des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der , * werden die nach⸗

sen. Sie treten vom 1. Juli 1929) an die

§z 14. Die Anmeldung eines Warenzeichens behufs Eintragung

in die Heickenrolle geschiehl in der Form eines an da; Reichspalent—= amt a, . Gesuchs, dem die sonst erforderlichen Stücke als Anlagen beizufügen sind.

ür jedes Zeichen ist eine besondere Anmeldung erforderlich. 2. Das Gesuch muß enthalten: ö

a, die Angabe des Vor und Zunamens, bei Frauen außerdem des Familienstandes und des Geburtsnamens, des Wohnorts oder der Hauptniederlassung des Anmelders; bei größeren Städten auch die Angabe von Straße und Hausnummer der

Wohnung oder der Hꝛnptnicherles ung bei ausländischen Orten auch die Angabe des Staates und Bezirks. Durch diese An—= gaben muß jeder Zweifel auch darüber ausgeschlossen sein, ob die Eintragung des Warenzeichens von einzelnen Personen oder von einer Gesellschaft, von dem Inhaber einer Firma auf seinen bürgerlichen Namen oder von einer Firma nachgesucht wird. Bei Verbandszeichen die Angabe des Namens und des Sitzes des Verbandes; z

b. die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in dem das Zeichen ver—⸗ wendet werden soll; bei Verbandszeichen fällt diese Angabe weg;

e. den Antrag, daß das Warenzeichen in die Zeichenrolle ein⸗ getragen wird;

d. ö , . der Anlagen unter Angabe ihrer Nummer und ihres Inhalts;

e. falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, die Angabe der Person, der Berufsstellung und des Wohnorts des Ver⸗ treters. Als Anlage ist eine Vollmacht beigufügen, die nach F 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (RGBl. S. 495) und §z 28 der Verordnung vom 11. Juli 1891 (RGBl. S. 349) guf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen (nicht also z. B. auf eine Firma) auszustellen ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Anmelders unter der ,,, ist auf besonderes Erfordern des Patentamts bei⸗ zubringen;

k. falls mehrere Personen ohne Bestellung eines gemeinsamen Vertneters anmelden, die Benennung derjenigen Person, der die amtlichen Verfügungen zugesandt werden sollen;

g. ö. Unterschrift des Anmelders (der Anmelder) oder des Ver⸗ treters.

Anmerkung: Nach den Bestimmungen des Art. II des Ge⸗ setzes zur Ausführung der revidierten Parser Uebereinkunft vom 2. Jun 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1915 (RGGBlI. S. 236 ff. und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Geltendmachung des im Art. 4 dieser Uebereinkunft vor⸗ gesehenen Prioritätsrechts, vom 8. April 1913 (RGBl. S. 241) ist die im Art. 4 Abs. d der Uebereinkunft vorgesehene Prioritäts⸗ erklärung über Zeit und Land der Voranmeldung bei der Anmeldung des Warenzeichens abzugeben; anderenfalls wird der Prioritäts⸗ anspruch für diese Anmeldung verwirkt.

§ 3. Dem Gesuch ist eine Darstellung des Zeichens in zwölf Ausführungen beizufügen. Eine davon ist auf einem mit Heftvand ter , halben Bogen anzubringen.

ie Ausführungen müssen sauber und dauerhaft sein und die wesenklichen Bestandleile des Zeichens deutlich erkennen lassen. Wird die Darstellung im Lgufe des Verfahrens verändert, so sind vor der Eintragung nue Ausführungen einzureichen, oder es ist zu erklären, daß der Abdruck des Druckstocks als Darstellung gelten soll.

Die Größe der Varstellung darf 33 Zenkimeter in der Höhe und 25 Zentimeter in der Breite nicht übersteigen. Größere Darstellungen, wie Plakate und dergleichen, werden als Probestücke Behandelt. In diesem Falle sind entweder Ausführungen in kleinerem Maßstabe nach= zureichen oder es ist su erklären, daß der Abdruck des Druckstocks als Darstellung gelten soll. .

Die Darstellung darf nur einseitig bedruckt sein. .

Bei Zeichen, die ausschließlich in Wörtern bestehen, kann die Bei fügung der Darstellung durch Aufnahme des Wortes in das Gesuch und die Erklärung ersetzt werden, daß der Abdruck des Druckstocks als Darstellung gelten soll. .

4. Das Verzeichnis der Waren, für die das Zeichen bestimmt ist, ist in zwei in, . einzureichen. Ist das Verzeichnis von geringem Umfang, so kann es in das Gesuch aufgenommen werden.

e Die Beschreibung des Zeichens ist, wenn der Anmelder sie ür erforderlich hält, oder wenn das Patentamt sie erfordert, dem Ge⸗ uch in zwei Ausfertigungen beizufügen.

F 6. Unter der gleichen Voraussetzung sind Modelle und Probe⸗ stücke der mit dem Zeichen versehenen Ware sowie Nachbildungen des Zeichens in der Form, wie es im Verkehr verwendet wird, und zwar in einer Ausführung, vorzulegen. Gegenstände, die leicht beschädigt?“) werden können, sind in festen Hüllen einzureichen. Gegenstände don kleinerem Umfange sind auf, steifem Papier zu befestigen.

3 7. Bei Verbandszeichenanmeldungen ist die Zeichensatzung in zwei Ausfertigungen einzureichen. Ebenso sind Nachträge und Aende⸗ rungen der Zeichensatzung in je zwei Ausfertigungen einzureichen.

Zugleich mit der Anmeldung oder auf spätere Aufforderun ist ein für die Vewielfältigung des Zeichens bestimmter . einzureichen, der das Zeichen in allen wesentlichen Teilen, einschließlich der Inschniften, deutlich und sauber wiedergibt. Auch bei Zeichen, die ausschließlich in Wörtern bestehen, ist ein Druckstock erforderlich.

Der Druckstock muß aus Holz, Zink oder einem anderen jum Drucke geeigneten Stoffe bestehen und eine Druckhöhe von 2,4 Zenti⸗ meter haben. Es darf nur hartes, glattes, nicht poröses Holz (sZedern⸗ holz) benutzt werden. Zu Me lallplatten, die mit dem v3 t ver⸗ bunden sein müssen, darf kein sprödes, leicht brüchiges Metall ver⸗ wendet werden. Der zum Festmachen des Metalls auf dem Holze bestimmte Rand darf nicht zu schmal und dünn sein, so daß die zur Befestigung bestimmten Nägel auch noch an anderer Stelle ein⸗ geschlagen werden können. ö

Seine Größe darf für Wortzeichen 5 Zentimeter, für andere Warenzeichen 10 Zentimeter in Höhe und Breite nicht übersteigen.

Der Druckstock muß in allen Fällen aus einem Stück bestehen.

Soll ein Zeichen mehrfach eingetragen werden, so ist für jede Ein= tragung ein besonderer Druckstock einzureichen.

Auf Antrag kann die Anfertigung des Druckstocks oder die Nach- bildung eines schon vorhandenen Druckstocks auf Kosten des Anmelders durch das Patentamt veranlaßt werden. ;

Ein mittels des Druckstocks gefertigter Abdruck des Zeichens ist in zwei Ausfertigungen beizufügen. ö ö

§ 9. Die Anlagen des Gesuchs müssen mit einer ihre Zugehörig⸗ keit zur Anmeldung kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. Dasselbe . n,, Probestücke, Nachbildungen, Zeichensatzungen und

)ruckstock.

Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere Anmeldungen betreffen, sind in der dazu erforderlichen Zahl von Ausfertigungen einzureichen.

Zu allen Schriftstücken ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes weißes Papier, zu Schriftstücken, die Anträge enthalten oder die nter lagen der Anmeldung selbst betreffen, Papier in der üblichen Seiten⸗ größe (zurzeit 33 Zentimeter zu 21 Zentimeter) zu verwenden.

Alle Schriftstücke mässen umwerwischbar, leicht lesbar sein und dürfen nicht abfärben. Die Schriftzüge müssen in dunkler Farbe gus- geführt sein. Schriftstücke, besonders die mittels der , ,, . hergestellt sind, müssen zwischen den einzelnen Wörtern und Zeilen einen angemessenen Zwischenraum aufweisen, ;

Allen Schwiftstucken, die nicht in deutscher Sprache abgefunt sind, ist ene won (nenn e ent hl Keste Iten Eprgckan digen , .

deutsche Uebersetzung beizufügen. Die , des Uebersetzers sowie die Tatsache, daß dieser für derartige Zwecke Iffentlich bestellt ist, bedarf auf Anfordern des Patentamts der an. Be⸗

glaubigung. ; . Diefe Vorschrift findet keine Anwenduns. Auf die Priorifäts, nachweise gemäß der revidierten Parlser liebereinkunft. vom 2. Juni Fil zum Schutze des gewerblichen Eigenta mts und f die Nachweise ber das Bestehen des ö gemäß 8 23 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz ber Warenbe zeichnungen wem 12. Mai 1834. Sb ,,, ö , a n, n, ist, wird im Einzelfalle durch die zuständi ien timmt. J ; 8 if Auf den e r nt we, Anmeldestücken ist der Name des Anmelders und das Aktenzeichen anzugeben. . Die Sendungen an das Hatentamt müssen kostenfrei eingehen.

Berlin, den 30. April 1920.

Reichspatentamt. Robolski.

2) Für die dauernde Erhaltung der Gegenstände in unversehrtem Zustande übernimmt das Reichspatentamt keine Vewantwortung.

*

Bekanntmachung.

Am 1. Juni d. J. wird im Eisenbahndirektionsbeztrt Breslau ein neues Eisenbahnmaschinenamt mit dem Sitz in Hirschberg (Schlesien) errichtet.

Berlin, den 28. Mai 1920. Reichs verkehrsministerlum, Zweigstelle Preußen⸗Hessen. Bodenstein.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangenhen Nummern 119 und 120 des Reich s⸗Gesetzblatts enthalten

Num mer 119 unter:

Nr. 7570 eine Verordnung über Erhebung des Freigeldes unter Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Jult 1918 (Reichs Gesetzhl. S. 887), vom 7. Mai 1920, ‚.

Nr. 7571 eine Bekanmtmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Muflern imd Warenzeichen auf den Leipziger Herbstmessen 1920, vom 22. Mai 1920;

Nummer 120 unter

Nr. 7572 Weitere Bestimmungen üher die Militärver—⸗ sorgunge gerichte und das Reichsmllitärversorgungsgericht sowie über das Verfahren vor ihnen, vom 21. Mai 1920.

Nr. 7573 Richtlinien sür die Festsetzung von Entschädi—⸗ gungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 207, 295 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedeng vertrags (Liqui dationgzrichtlinien, vom 26. Mai 1920.

Berlin 31. Mai 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Bren ssßen.

Gesetz, betreffend eine einstweilige Ermächtigung des Provinzialausschusses in Düsseldorf und des Landes— ; aus schusses in Wiesbaden.

Vom 2. April 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 35

§ 1.

Dem Provinzialausschuß der Rheinprovinz in Düsselborf werden bis . Zusammentrltt eines , n. Provinziallandtags auch 5 i l gen und Zuständigkeiten des bisherigen Provinziallandtags

ertragen.

Für diesen Zeitraum . Zahl der Provinzialaussch

Zeit e Za er Provinzialausschuß⸗ mitglieder um sechs Mitglieder erhöht. Für jedes neue Mitglied . ein Stellvertreter zu bestellen. Die neuen Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus den nach 8 3 des Gefsetzes, betreffend die Neuwahl der Probinziallandtage, vom 16. Jull 1919 (Gesetzsamml. S. 129) wählbaren Angehörigen der Rheinprovinz nach Anhörung des Provinzialausschusses durch die Staatsregierung ernannt.

53. Die Bestimmungen in den 1 und 2 finden auf den Kom— munallandtag des Bezirksverbandes Wlesbaden sinngemäße ae, ,

§ 4. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern ob.

§ 5. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. April 1920. Die Preußische Staatzregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Siegerwald. Severing. Lüdemann.

Anordnung des Staatsministeriums,

betreffend Inkraftsetzung des Gesetzes über die Neu⸗ wahl der Provinziallandtage, vom 16. Juli 1919 für die Provinzialverbände der Rheinprovinz und m n sowie für den Bezirks— verband des Regierungsbezirks Wiesbaden.

Vom 4. Mai 1920.

Das Gesetz, betreffend die Neuwahl der Propinzialland— tage, vom 16. Juli 1918 (Gesetzlamml. S. 199) wird auf Grund des 8 160 Abs. 1è' hiermit für die Probinzialverbände der Rheinprovinz und der Provinz Hessen⸗Nassau sowie für den Bezirkeverband des Regierungsbezirts Wiesbaden in Kraft gesetzt.

Berlin, den 4. Mai 1920.

Das Staats ministerium. Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Seyering. Lüdemann.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend die An⸗ wendung deg vereinfachten Enteignungzsverfahrens zugunsten der ktonsolldierten Hraunkohlengrube Georg bei Aschersleben.

Vom 24. April 1920.

Auf. Grund der S5 1, 9a der Verorhnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignunge verfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verorbnungen vom 27. März. 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetzsamml. S. 41) und vom 15. August 1918 Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Vierordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das hie konsolidiert,? Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben zum Zwecke der Wellerführung des planmäßigen Kohlen⸗ abhaues auf ihrer Betriebsablellung in Königsaue im Lanb— kreise Quedlinburg gegen die Eigentümer und Pächter der Parzellen Gemarkung RKönigsaue Kartenblatt 3 Nr. 641,240, 647,240, 241, 242, 603 243, G04 / 244, Go7 245, 489,246. 4515246, 60s / A6, 61/246, 612/247 und 615 / 6 auf Grund der 58 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staalen vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 7055 be—⸗ antragt hat.

Berlin den 24. April 1920.

Die Breußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. , Deser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Finanzministerium.

Versetzzt sind: die Katasterkontrolleure, Steuerinspektoren Schneider von Mülheim a. d. Ruhr nach Brieg, Weimer von Emmerich nach Bonn (Kat. Amt 2 Bonn als Regierungslandmesser nach

und Monreal von

Die Regierungslandmesserstelle bei der Regierung in Aurich und das Katasteramt Berlin NW. sind zu besetzen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Geheime Kanzleisekretär Scholz von der vormaligen Generalerdens kommission ist zum Geheimen Kanzleisekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten er⸗ nannt worden.

GSekanntmachung.

Hermann Dubois jr.

Dem Invaliden Hermann Du bois, Steinstraße 65 wohnhaft, jeder Handel mit Gegenständen des täglich darfs untersagt worden. Die Kosten dieser haben die Betroffenen zu tragen.

Barmen, den 27. Mai 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Dubois sr ist wegen Schleichhandels

Kutscher

ekanntmachung

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915, unzuve liger Personen vom Handel dem Händler Martin Lempa⸗ schak in Wanne, Bergstraße lo, arch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, H und Leuchtstoffen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb bis auf weiteres un tersagt. Gelsenkirchen, den 26. Mai 1920.

Der Landrat. J. V.: Moll.

betreffend die Fernhaltun (RG Bl. S. 6089), habe i

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 605), haben wir a. dem K . Soest, Grandweg 3, b. dem Konditor Wilhelm Wei⸗ mann, Soest, Westenhellweg 8, . dem Konditor Wilhelm Hüllen, Soest, Petristr. 8, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Konditoreiwaren, den Konditoreien und den Betrieb der Kaffees wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt.

Soest, den 236. Mai 1920.

Dle Polizeibehörde.

onditor Peter Brune,

Betrieb der

Dr. Liphardt.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 2 der BRreußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 888 das Gesetz, beterffend eine einstweilige Er⸗ mächtigung des Proyinzialausschusses in Düsseldorf und des Landegsausschusses in Wiesbaden, vom 2. April 1920, Nr. 11 885 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungsver— fahreng zugunsten der konsolidierten Braunkohlengrube Georg bei Aschersseben, vom 24. April 1920, und unter Nr. 11 8909 eine Anordnung des Staatsministeriums, be⸗ treffend Inkraftsetzung des Gesetzes über die Neuwahl der Provinziallandtage, vom 16. Jull 1919 für die Provinzial⸗ verbände der Rheinprovinz und der Provinz Hessen-Nossau sowie für den Bezirksverhand des Regierungshezirks Wies⸗— baden, vom 4. Mai 1920. Berlin, 31. Mal 1920.

Gesethßsammlungtzamt. Krüöer.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereiniglen Autschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung, für Rechlspflege und für Haushalt und Rechnungs—⸗ wesen hielten heute eine Sitzung.

Am 19. d. M. haben wir eine Auslassung über die belgische Gewaltherrschaft in den und Malmedy wiederge eben, in der gesagt war, selbst der belgische Bevollmächtigte, der in Aachen mit dem deutschen Ueber gabetommissgé verhandele, habe die Ausweisungen für un⸗ zulässig erklärt. Die belgische Gesandtschaft in Berlin ist, wie sie dem „Wosffschen Telegraphenbüro“ milteilt, von ihrer Re⸗ gierung beauftragt worden, dieser angeblichen Erklärung eines der belgischen Vertreter in Aachen ein Die in ben Kreisen Eupen und Malmedy nach dem 1. August 1914 zugezogenen Personen hätten kein Recht, Belgier zu werden; sie selen Ausländer, auf die Aus—⸗ weisungsmaßregeln angewendet werden könnten. Hierzu erfährt das genannte Telegraphenbüro an zuständiger Sielle: Die Meinungsäußerung des belgischen Bevollmächtigten in Aachen hat sich auf Personen bezogen, die hereits am 1. August 1914 in den Kreisen Eupen und Malmedy gewohnt haben. unterscheiden sich nach dem Frtedenspertrage die später Zugezogenen ur in einer Beziehung; sie bedürfen gemäß Artikel 36 der Zu— stimmung der Bruͤsseler Regterung, falls der Völkerbund dle beiden Kreise Belgien endgültig zusprechen, und falls diese Klasse der Ein wohner dann beabsichtigen sollte, die belgische Staatsangehßörigkeit zu wischen aber stehen sich die beiden Arten der Einwohner eide besitzen noch immer die deutsche Reichsangehbrigkeit, und beide haben das zweifellose Recht, an der Volksbefra Können die Bewohner der Kre gewiesen werden, die sich bereits am 1. August 1914 dort nieder⸗ lassen hatten, so ist das gleiche mit den später Zugezogenen der Werden sie trotzdem ausgewiesen, so verlieren sie ihr Ab⸗ Maßnahme bedeutet demnach einen

Kreisen Eupen

örmliches Dementi entgegenzusetzen.

Von diesen Personen

erwerben. J völlig gleich ung in den

Kreisen teilzunehmen. ise nicht aus⸗

recht, und die bel

erwähnte Vorschrift des Artikels 36 endlich wäre sinnlos und über⸗

flüssig, falls die davon Betroffenen vorher ausgewiesen werden könnten.

In Kiel und Wilhelmshaven . die Uebernahme des Dienstes durch die vom Reichswehrminister bestimmten Offiziere gestern planmäßig stattgefunden.

Rentenzulagen. Nach einer im Reichsversicherungs amt ,, . Zusammenstellung sind durch die Post und die onderanstalten gezahlt worden

im Monat Januar 1920 als Zulagen

zu Invalidenrenten (monatlich 20 S) . 17922 297 S zu Krankenrenten (monatlich 20 S6) .. 1966 350 zu Altersrenten (monatlich 20 S).. 4576072 , zu Witwenrenten (monatlich 10 S6). 808 370 ju Witwenkrankenrenten (monatlich 1016) 37 590

jusammen 25 310 679 , im Monat Februar 1920 als Zulagen

zu Invalidenrenten (monatlich 20 S6) . 18 050 608 Mt zu Krankenrenten (monatlich 20 6). 26031860 zu Altersrenten (monatlich 20 S6) .. 4575 402 zu Witwenrenten (monatlich 10 S).. 813 572 zu Witwenkrankenrenten (monatlich 10416) 38 604

zusammen 25 510 046 .

Der heutigen Nummer des Bl. liegt eine Steuer⸗ kursbeilage im Umfang von 24 Druckseiten bei; Gruppe A, enthaltend die zum Handel an deutschen Börsen zugelassenen Wertpapiere, umfaßt die Seiten 1 bis 12, Gruppe B, ent⸗ haltend die zum Handel an deutschen Börsen nicht zugelassenen Wertpapiere, die Seiten 13 bis 24. w des „Reichs- und Staatsanzeigers“ können die Steuerkursbeilagen vom Hertelschen Coursbericht, G. m. b. H. in Berlin 8W. 19, Beuthstraße 8 (Fernruf: Zentrum 257), beziehen.

Preußen.

Heute, am 1. Juni, wird oberschlesischen Blättermeldungen zufolge die endgültige Vereinigung der Polen angegliederten Teile der Provinz Posen mit Kongreßpolen und Galizien erfolgen. Damit sind die Hoffnungen der Posener, in An⸗ betracht ihrer besonderen kulturellen Verhältnisse eine gewisse Autonomie innerhalb des polnischen Staates zu behalten, end⸗ gültig gescheitert.

Thüringen.

Bei den vorgestrigen Wahlen zum Gothaer Landtag erhielten laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die unabhängige sozialdemokratische Partei 30 706, der Bauern⸗ bund 17 141, die Deutschnationalen 3517, die deutsche Volks⸗ partei 10 960, die Demokraten 69673, die Mehrheitssozial⸗ demokraten 35653 Stimmen. 30 Ottschaften stehen noch aus. Es werden voraussichtlich erhalten: Die Unabhängigen 8 oder 9, der Bauernbund 5 oder 6, die deutsche Volkspartei 3, die Deutschnationalen 1, die Demokraten 1, die Mehrheit⸗ sozialdemokraten 1 Sitz. Die deutsche Volkspartei hat ihre Sllmmenzahl verdoppelt, während die Dentschnationalen auf Kosten des Bauernbunds die Hälfte der Stimmen verloren haben. Dle bisherige Mehrheit der unabhängigen Sozial⸗ demokratie ist damit gesprengt.

Oe sterreich.

Der Staatskanzler Renner hat in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Aeußeres gestern vormittag den ungarischen Gesandten Dr Graf Gratz zu sich gebeten und ihm laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ erklärt:

Der Staattzregierung der Hepublik Oesterreich liegen zuverlässige Nachrichten darüber vor, daß in. Zala Egerszeg, also in der Nähe der Ostgrenze Deutschösterreichs, eine Formation von un⸗ gefähr 1000 Offizieren österreichischer Staatsbürgerschaft organistert it, die beabsichtigt, gegebenenfalls mit bewaffneter Hand in Desterreich einzubrechen. Dieser Vorgang vollzieht sich in einer Weise, die es ausschließt, daß er der ungarischen Regierun verborgen bleiben konnte. Vie. sterreichische Regierung ist auch darüber informiert, daß für diese Formation bon der ungarischen Regierung ein Betrag von zehn Millionen Kronen ausgeworfen worden ist. Ein Zwischenfall, der sich in den letzten Tagen 9. Wien abge pielt und zur Verhastung einer Reihe von früheren Offizieren geführt hat, tut dar, daß für diese in Ungarn gehaltene Formation auf öͤsterreichischein Boden Mannschasten angefordert werden. Ble Geldmittel, mit welchen die Staatsbürger der Nepublik Oesterreich zu hochverräte⸗ zischen Umtrieben verleitet werden sollen, tammen offenbar auch aus Ungarn. Charakteristisch für das in dieser Sache beobachtete Verhalten der ungarischen Hehörden ist endlich der Umstand, daß die Grenzorgane in Sanerbrunn (Savanyukut) Formulgre, durch die der Grenzübertritt ermöglicht bezw. gefördert werden soll, den Anwerbern in Wien zur Verfügung stellen. Die österreichlsche Regierung erwartet eingehende Aufschlüsse über diese Vorgänge und spricht die Ueberzeugung aut, daß die ungarische Regierung diese um so rascher und lückenloser geben wird, als die Existenz des in Rede stehenden Truppenkörpers in Zala Egerszeg nicht bloß eine ständige Gefährdung des inneren Friedens in der Republik darstellt, sondern auch geeignet erscheint, eine höchst bedauerliche Trübung der Beziehungen der beiden Nachbarstaaten herbeizuführen. .

Der österreichische Gesandte in Budapest Cnobloch hat den Auftrag erhalten, beim ungarischen Minister des Aeußern vorzusprechen, um dieselbe Beschwerbe zu erheben.

In Vertretung der französischen Militär mission erschlen Kapitän de l' Epine beim Laadeshauptmann⸗Stellvertreter von Salzburg, Rehrl, um im Hinblick auf die in der Oeffent⸗ lichkeit erörterten Bestreb ungen nach einem Anschluß an Bayern Informationen über die tatsächliche Stimmung der Beyölkerung einzuholen, sowie darüber, in welcher Welse der wirtschaftliche Anschluß in Frage kommen könnte. Kapitän de l'Epine erhielt die gewünschten Aufklärungen.

Ungarn. —⸗ Die Protestkundgebungen des Volkes gegen den unannehmbaren Frieden und die ,,, Un⸗ garns bauern fort. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu⸗

chlag gegen das Eigebnis der Volksbefragung. Die oben

folge kreffen täglich bei der Regierung Telegramme und Deputationen ein, die den unbeugsamen wr der Be⸗

1 . . .

. . 66 ö . . . 1