1920 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Wegen solcher Ansprüche, die bis zum 1. Juli 1721 nicht bei J VI. R. 1711 an das Reichgarbeits ministerinm, Berlin, Luisen⸗

dem zuständigen Schiedsgericht 6 4 Ziffer 14 worden sind, haftet die Sicherheit nicht.

§ 3. Sicherheit des Empfängers.

Der Käufer hat bei einer von der Genossenschaft bezeichneten Bank einen Geldbetrag bereitzustellen, der dem Werte des angemeldeten zweifachen Wochenbedarfs des Kommunalberbandes an Kartoffeln entspricht Der Betrag dient zur Bezahlung der laufenden Liefe⸗ rungen und zugleich als Sicherheit für alle sonstigen vertragsmäßigen Anshrüche des Verkäufers. In letzterem Falle sst schiedsgerichtliche Feststellung des Anspruchs Voraussetzung der Inanspruchnahme. Bis zur Beendigung der Versorgungsperiode ist der Betrag auf gleicher Höhe zu halten. ;

geltend gemacht

§ 4. Lieferungsbedingungen. Für die Liefen ung gelten folgenden Bedingungen: 1. Die Kartoffeln sind aus dem Bezirk zu liefern, der von der zuständigen Behörde für die Lieferung an die Bedarfsstelle be⸗

zeichnet ist.

2. Die Lieferung hat in möglichst gleichmäßig über die Lieferzeit verteilten Mengen, und zwar mit 60 , der Gesamtmenge bi zum 1. Januar 1921 und mit dem Rest nach dem 1. März 1921, zu erfolgen. Soweit die Lieferung von 60 5 bis zum 1. Januar 1921 nicht möglich ist (Ziffer 11), kann jeder Teil verlangen, daß Nachl und Abnahme bis 15. März 1921 zu erfolgen haben; soweit die Nachlieferung trotz Verlangens

8

kserung

bis zum 15. März nicht erfolgt, ohne daß einer der, unter Ziffer 11 aufgeführten. Befreiungsgründe vorliegt, fällt die Verpflichtung zur Abnahme fort. 3. Die Abnahme hat unverzüglich nach der Andienung zu erfolgen. 4. Die Kartoffeln sind am Verladeort zu untersuchen und gelten,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 7, als abgenommen, wenn sie unbeanstandet der Eisenbahn zur Beförderung über⸗ geben werden

Beanstandet der Beauftragte des Käufers am Verladeort die Kartoffeln, so ist er verpflichtet, auf Verlangen eine Bescheini⸗ gung über die Gründe der Beanstandung zu erteilen. Wird sie nicht unverzüglich gegeben, so gelten die Kartoffeln als genehmigt. Der Beauftragte ist ermächtigt, sich mit dem Verkäufer über die Beanstandung zu einigen.

z. Wird die Abnahme berechtigterweise verweigert, so hat der Ver— käufer nachzuliefern, soweit es Witterung und Jahreszeit zu—

laffen, spätestens in 12 Tagen. Ist die Weigerung unbegründet, so ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung nicht verpflichtet; er kann über die Ware anderweitig für Rechnung des Käufers ver— fügen.

Auch am Empfangsort dürfen noch gerügt werden: Erdbesatz und nicht vertragsmäßige Größe, ferner, falls der Empfänger

nachweist, daß der Mangel nicht während des Eisenbahn— transportes entstanden ist: Fäulnis, Krebs und andere die Ver— wendung als Speisekartoffeln wesentlich beeinträchtigende Krank— heiten. Die Abnahme darf in solchen Fällen jedoch nicht ver⸗ weigert werden. Der Empfänger ist nur zur Preismindexung berechtigt und kann außerdem, soweit die beanstandeten Kar⸗ soffeln für Speisezwecke nicht mehr verwendbar sind, Nach- sieferung fordern. Der Verkäufer konn unbeschadet der Ver— pflichtung zur Nachlieferung in jedem Falle der Beanstandung verlangen, daß ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. Das Verlangen muß unverzüglich nach Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung gestellt werden.

8. Verlangt der Käufer innerhalb der Frostperiode, obwohl er auf die Frostgefahr aufmerksam gemacht worden ist, Verladung, so frägt er auch vor dem Uebergange an die Eisenbahn die Frost⸗ gefahr, sobald die Kartoffeln aus dem Lager oder den Mieten entnommen sind.

9g. Die Kartoffeln sind lose zu verladen; das bahnamtlich ermittelte und bescheinigie Gewicht der Abgangsstation ist maßgebend.

8

Prei sbestimmungen.

10. Der Preis der Kartoffeln setzt sich zusammen aus dem vom Verkäufer an den Erzeuger für die Vertragskartoffeln zu zahlenden Preise (gesetzlich festgesetzter Preis pon mindestens 25 6 zuzüglich 5 S) und einem Zuschlag von 1ů, 5 für den en, . Für den Fall, daß der Verkäufer für die Lieferung eine Umsaßsteuer zu entrichten hat, werden 5 8 für den Zentner zurückerstattet.

Für die Frühjahrslieferungen wird durch den im 7 der Verordnung über die Versorgung mit Herbstkarteffeln aus der Ernte 1926 vom 21. Mai 1920 erwähnten Ausschuß ein ent⸗ sprechender Aufschlag für Aufbewahrung und Schwund fest— gesetzt.

Der i gilt frei Waggon des Versandortes. Er wird mit der Verladung der Kartoffeln fällig und ist gegen Vor— legung des Duplikatfrachtbriefes zahlbar.

1I. Höhere Gewalt, insbesondere Krieg. Aufruhr, Streik, Eisen- bahnbetriebsstörungen usw. ferner die unverschuldete Nicht— stellung von Wagen, elenso vorbehaltlich der Ziffer 8 Frost, befreien für deren Dauer von der Lieferung. Betreffen die vorstehenden Hindernisse nur einzelne Teile des Bezirks, aus dem Lieferung zu erfolgen hat, so ist der Verkäufer berechtigt, den Ausfall gleichmäßig unter die Bedarfsstellen zu verteilen. Dauert die Störung länger als einen Monat, so ist der Käufer zur Abnahme nicht verpflichtet und kann seinerseits auf die Lieferung verzichten.

Verzug des Verkäufers.

12. Ist der Verkäufer im Verzuge, so ist der Käufer berechtigt, sfoweit er nicht durch Vermittlung der Behörden die Kartoffeln elisefert erhält, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu . und nach deren fruchtlosem Ablauf sich auf dem freien Markt auf Kosten des Verkäufers einzudecken.

13. Soweit vorftebend nichts anderes bestimmt ist, gelten die auf Veranlassung des Landwirtschaftsrats zwischen, Landwirtschaft und Handel vereinbarten Geschäftsbedingungen für den deutschen Kartoffelhandel von 1914.

14. Die Entscheldung von Streitigkeiten zwischen den Vertrags parteien erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 28 der Beschäͤftsbedingungen für den deutschen Kartoffelhandel durch Schiedsgerichte. Die näheren Bestimmungen über Vie Er— richtung, die Zusammensetzung und. das Verfahren der Schieds⸗ gerichte trifft Tie Reichskartoffelstelle im Benehmen mit dem im 8 7 der Verordnung üßer die Versorgung mit Heibst— kartoffeln aus der Ernte 120 genannten Ausschuß.

15. Den etwa erforderlichen Stempel dieses Vertrages tragen die Vertragsschließenden je zur Hälfte.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Forst-Land⸗ und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands, Bezirksgeschäfts stelle Breslau, Sadowastr. 35 hat beantragt, den zwischen ihm und dem landwirtschaftlichen Arbeitaeberverband für den Kreis Fraustadt am 11. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarheiter gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De—⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Kreises Fraustadt für allgemein verhindlich zu erklären.

Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis jum 15. Juni 1820 erhoben werden und sind unter Nummer

en,, , /

st raße 33, zu richten.

Berlin, den 24. Mai 1920. Ver Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Landarbeiterverband, Gau 6, Schleswig-Holstein, in Kiel, Knooperweg 159, hat he— antragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeber—

ahgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Loh n⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemäß 5 ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichsz⸗Gesetzhl. S. für das Gebiet der Kreise Norder⸗ und Süderdithmarschen sür allgemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

straße 33, zu richten. Berlin, den 24. Mai 1920. Der Reich ar beitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekannkma chung.

Der Arbeitgeberverband des Leipziger Fuhr— und Verkehrgewerbes E. V. in Leipzig, der Gewerk— schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände und der Gewerkschaftsbund der Angestellten haben beantragt, die zwischen ihnen abgeschlosstnen, am 1. Januar, 1. März und 1. April 1920 in Kraft getretenen Abände⸗ rungen zu dem all emein verbindlichen Tarifvertrage vom 7. November 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungs bedinaungen der kaufmännischen Angestellten im Speditions⸗ Rollfuhr⸗ und Möbeltrane portgewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Leipzig und der einge⸗ meindeten Vororte für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können dis zum 20. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 34 an das Reichsarbeittzministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35 zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Neichtarbe its mipister. J. M.; Dr. Bu sse.

Sekanntm achung.

Der Allgemeine Verband der Deutschen Bank⸗ beamten, Gau Bayern, in München hat beantragt, den

zwischen ihm, dem Verband Bayerischer Bank— leitungen und dem Deutschen Ban kbeamten-Verein, Gau Bayern, am 24. Januar 1920 abgeschlossenen Zusatz⸗ tarifvertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 17. September 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Hankangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Aklienbanken im Gebiet des Freistaais Bayern rechts des Rheins sür allgemein verhindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bitz zum 25. Juni 1920 erhohen werden und sind unter Nummer VI. R. 759 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Reichsarbeilsminister. ö

Bekanntmachung.

Der Deutsche Landarbeiterverband, Gau 6, Schleswig-Holßein, in Kiel, Knooperweg 1659, hat be⸗ antragt, den zwischen ihm und dem landwirtschaft— lichen Arbeitgeberverband für die Provinz Schles— wig-Holstein in Kiel am 258. April 120 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits— bedingungen der Landarbeiter gemäß 52 der Verordnung vom 23. Vezember 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gehiet der Kreise Plön, Oldenburg, Stor marn, Segeberg, Bordesholm, Rendsburg, Eckernförde und die Landschaft Angeln für all— gemein verbindlich zu erklären. 2

Einwendungen“ gegen diesen Angag können bis zum 20 Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. RK. 1692 an das Reichsarheitsministe rium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. 3 .

Sekanntmachung.

Der Gewerkschafts bund kaufmännischer Ange⸗ stellten verbände, Landesausschuß Sachsen, in Leipzig, Zeitzer Straße 106, der Gewerkschaftsbund der Angestelllen, Landesgeschäßftsstelle Leipzig, und der Arbeitgeber-Verband des Leipziger Großhandels, Abteilung Lebensmittel großhandel, haben beantragt, die zwischen ihnen mit Wirkung vom 1. April 1920 abge⸗ schlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 31. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Betrieben des Lebensmittelgroßhandels emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ zesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. KR. 24 an das Reichtz arbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33 zu richten.

Berlin, ben 25. Mai 1920.

Der Reichtzarbeitsminister. . . fe.

te

Bekanntmachung.

Die Arbeitgebergruppen des Verbandes christ— licher Landwirte der Kreise Neisse, Grottkau, Falkenberg O. S. und Neustadt O. S. in Neisse, der schlesische Verband der Landarbeiter und Land⸗ arbeiterinnen und der in sonstigen landwirtschaft⸗ lichen Betrieben Beschäftigten, der Zentraloerband der Forst- Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch⸗ lands (Untergruppen Neisse, Grottkau, Falkenberg O. S. und Neustadt O. S.) und der Deutsche Land⸗

arbeiterverband haben beantragt, den zwischen ihnen am

2 der Ver⸗ 1456)

ö 716 2 3 ö ? ö. 127 . ir 192 geschl sye j 14 2 Megges verband der Kreise Süder- und Norder dithm arschen 2. Mahn 1820 abgeschlofenen Tarif ertt ag zur Regelung

der Lohn- und Arhbeitsbedingungen der Landarbeiter emäß §z 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 14656) für das Gebiet der Kreise Neisse, Grott⸗

kau, Falkenberg O. S. und Neustadt O. S., soweit letzterer

nicht besetzt ist, für allgemein verbindlich zu erklären.

1

2. Juni 1920 erhoben

. J 3 ,, , . VI. R. 1691 an dasz Reich ĩ inisteri Berlin. Luise VI. R. 1701 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ VI. K. 1691 an, das Reichsarbeitsminiflerium, Berlin, Luisen=

( .

diesen Antrag können bis jium

Einwendungen èntrag werden und sind unter Nummer

gegen

straße 33 zu richten. Berlin, den 26. Mai 1920. Der Reichsarbeltaminister. J U. , ne,

Bekanntmachung.

Der Verband der Köche in Berlin, Kochstr. 9, hat beantragt, die zwischen ihm und dem Verband der Hotelbesitzervereine Deutschlands in Düsseldorf am 11. Mai 1920 vereinbarten Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Reichstarifvertrag vom 3./ 10. Aprie 1919 zur Regelung der Arheitsbedingungen der Köche und des Hilftz⸗— personals in den Küchenbetrieben der Hotelunternehmungen gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1466) für bas Gebiet des Deutschen Reicht gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. H. 200 an das Reichtzarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 353, zu richten.

Berlin, den 27. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. n, Dr, T .

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist auf Blan 555 Ifd. Nr. 2 des Tarnregisters eingetragen worden:

Die allgemeine Verbindlich keit des Tarifvertrages vom 16. September 1919 für die taufmännischen und technischen angestellten in Fabrik⸗, Speditions- und Schiffahrtsbetrieben, in Geldinstituten sowie im Groß⸗ und Kleinhandel im Kreise Kosel wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reich s⸗Oesetzbl. S. 1456) auch auf Lie faufmännischen Angestellten der Getreidedampsmühlen im Kreise Kosel aus gedehnt. Dle allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Dezember 1919.

Der Reichsarbeitsminister. N. An wr Gißler.

Das Tarifregister und die Registeratten tönnen im Reichsarbeits, ministerium, Berlin NW. 6, , 33 / 34, Simmer 161, wahrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarlfvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

BSetanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist aus Blatt 473 lfd. Nr. 2 des Tarifcegisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, und dem Verband der Berliner Kohlen⸗ großhändler am 26 März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein veibindlichen Tarifvertrag vom 12. Mai 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arheitsbedingungen der im Kohlenhandelsgewerbe beschästigten gewerblichen Aroeiter wird für den genannten Berufskreis gemäß 2 der (er⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin gleichfalls für allgemein verbinalsch erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichs arheitsminister. 8 r er,

Das Tarifreglster und die Registerakten können im Reichg⸗ arbeitsministerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 353 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Eiklärung bes Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Sektanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist auf Blatt 1115 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Per zwischen dem Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie in Kattowitz, der polnischen Berufsvereinigung, dem Verband der Bergarbeiter Deutschlandg, dem Verband der deutschen Gewerkvereine (S.⸗D.), den christ⸗ lichen Gewerkschaften, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Verband der Maschinisten und Heizer und dem Deutschen Bau⸗ arbeiterverband am 31. Januat 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter in den Steinkahlengruben wird gemäß 8 2 der Ver⸗ ochnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzol. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Heuthen-Land. Beuthen-⸗-Stadt, Gleiwitz⸗Stadt, Hindenburg, Kattowitz-Stadt und Land, Königs— hütte, Rybnit. Pleß, Tost⸗Gleiwitz und Tarnowitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

ö . * .

.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reiche⸗

arbeitsministerium, Berlin RW. 6, Luisenstraße 33/ 34, Zimmer 161

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag mfolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Regifterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 17 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlen⸗ wirtschaft vom 23. März 1919 Geichsgesetzblatt Seite 1410) wird folgendes bekanntgemacht:

Der Reichskohlen verband hat am 28. Mai 1929

eine Abänderung seines Syndikatsvertrages

beschlossen, die vom Großen Ausschuß des Reichskohlenrats an

demselben Tage genehmigt worden ist. ,

Der Syndikatsvertrag des Reich skohlen⸗ verbandes lautet nunmehr wie folgt, wobei die Abände⸗ rungen durch gesperrten Druck kenntlich gemacht sind:

Syndikatsvertrag des Reichskohlen verbandes.

Die unterzeichneten Syndikate und Länder (weiterhin Mitglieder genannt) sowie die Aktiengesellschaft Reichskohlenderband treten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachstehend, eng zusammen und vemflichten sich zu den in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen, Handlungen und Unterlassungen, sowie zur Unterwerfung unter vie Beschlüffe der Vereinigung und ihrer Organe in den durch das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 342) und die dazu erlassenen Ausführungs⸗ destimmungen sowie durch diesen Vertrag vorgesehenen Fällen.

. Organe der Vereinigung.

831

Die Organe der Vereinigung sind:

A. die Aktiengesellschaft Reichskohlenverband,

b. die Mitgliederversammlung, J

C. der Große Ausschuß des Reichskohlenrats für

die Angelegenheiten des Abschnitts 2 Titel 2,

Teil 1 JJ der Aus füh⸗

rungsbestim mungen Gesetz über die

Regelungder Ko 1919. Vertretung und Geschäftsführung.

86 2 .

Die Aktiengesellschaft Reichskohlenverband vertritt die Vereini- gung und führt deren Geschäfte durch die nach dem Gesellschaftsber⸗ trage der Aktiengesellschaft zur Vertretung berechtigten Organe ent⸗ sprechend den Beschlüssen der Mitgliederbersammlung der Vereini—⸗ gung in den in 1e erwähnten Angelegenheiten nach pen übereinstimmenden Beschlüssen der Mit⸗

lieder versammlung der Vereinigung und des ü en Ausfchusses des Reichskohlenrats.

zum

§ 3.

Der Aussichtsrat der Aktiengesellschaft Reichskohlenverband hat auch für die Vereinigung diejenigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem 5 246 HGB. ergeben.

Mitgliederversammlung.

§ 4.

J. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand der Aktiengesellschaft Reichskohlenverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats berufen. Handelt es sich um 1 Sitz ungen über die in S1 erwähnten

ngelegenheiten, so erfolgt die Berufung im Be⸗

erson oder ; zroße Ausschuß des Reichs ohHlenrats oder Mit⸗ glieder der Vereinigung, die zusammen mindestens ein Zwanzigstel sämtlicher Stimmen vertreten, die Berufung schriftlich beim Heften des Reichskohlenverbandes beantragen.

II. Zu den Versemmlungen ist jedes Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens siebentägiger Frist durch einge— schriebenen Brief zu laden. Das selbe gilt für die Gin⸗ kadung des Großen Ausschusses des Reichskohlen⸗ rats, die an dessen . oder an eine von diefem zu bezeichnende Person 6 ite richten ist. Der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung wird in die Frist nicht eingerechnet.

5 oder einer von diesem zu

.

1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach den Vorschriften der ' 23 und 126 der Ausführungsbestim⸗ mungen zum Gesetz über die K der Kohlenwirtschaft.

jJ. Die Verfammlung ist befschlußfähig, wenn drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesord⸗ nung berufen werden, die ohne Rücksicht auf. die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung für die zweile Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Diese Ein⸗ ladung hat in den Formen und Fristen des 8 4 zu erfolgen.

86.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Auf— sichtsrats der Aktiengesellschaft Reichskohlenverband, bei seiner Ver⸗ hinderung sein Stellvertreter, und, falls beide verhindert sind, ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.

57

J. Zur Teilnahme an den Versammlungen bestellt jedes Mitglied nach seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter.

II. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur einheitlich und durch eim nen Vertreter erfolgen. Jedes Mitglied hat schriftlich die Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder seiner Vertreter vor den folgenden zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ist.

8 8. Die Versammlungen finden am Sitze der Aktiengesellschaft Reichskohlenberband oder an einem anderen von dem Vorsitzenden des Außfsichtsrats zu bestimmenden Orte statt.

ö 9.

1. Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenom⸗ men, die von dem Vor st genden und zwei weiteren von der Versamm— lung zu bestimmenden Personen zu unterzeichnen ist. Der Nieder⸗ schr'ft ist ein vom Vorsitzenden gezeichnetes Verzeichnis der vertretenen Mitglieder nebst ihrer Stimmenzahl beizufügen.

Ji. Jedem Mitglied wird ein Abdruck der Niederschrift durch eingeschriebenen Surf zugestellt. ;

.

1. Die Beschlüsse der Mlgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher. Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab—

gelehnt. II. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nötigenfalls findet Stichwahl statt. Bei Stimmen⸗

gleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. Großer Ausschuß des Reichskohlenrats. 611 . n den in SIe erwähnten Angelegenheiten liegt ein Beschluß der Vereinigung nur dann vor,

tehend kurz Vereirigung genann!)

lenwirtschaft vom 21. August

*

.

e. .

wenn er von der Mitgliederversammlung und von dem Großen Ausschuß des Reichskohlenrats über⸗ einstimmend gefaßt ist. Kommt ein Beschluß nicht zust ande, fo kann die Angelegenheit von der Mit gliederverfammlung des Reichskehlenverhandes, vertreten durch den Vorstand, und von dem Großen Ausschuß des Reichskohlenrgats, vertreten durch

seinen Vorsitenden, dem Reichskohlenrat, por gelegt werden; der Reichskohlenverband ist in diefem Falle an die Entscheidung des Reichs—

kohlenrats gebunden.

Il. Ueber die in Absatz Lerwähnten Angelegen⸗ heiten wird in gemeinschaftlicher Sitzung der Mit⸗ gliederversammlung und des Großen Ausschusses bes Reichskohlenrats beraten, ohne daß Sonder- beratungen unzuläfssig wären; die S8 6, 8 und 9 finden Anwendung. Die Beschlußfassung erfolgt durch Sonderabstimmung der Mitgliederversamm⸗

lung und des Großen Ausschusses.

Verfügung über Aktien der Aktiengesellschaft Reichskohlen⸗ verband. § 12.

J. Die Mitglieder der Vereinigung dürfen Aktien der Aktiengesell—⸗ schaft Reichskohlenperband nur mit Genehmigung der Mitglieder- berfammlung der Vereinigung und nur an andere Mitalieder dieser Vereinigung übertragen.

II. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Verteilung des Aktien⸗ besitzis dem jeweiligen Verhältnis der Stimmrechte der Mitglieder in der Mitgliederbersammlung der Vereinigung anzupassen. Die Mit- glieder verpflichten sich zur ÜUebertragung Und Uebernahme von Aktien gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

III. Entsprechend ist bei Aufnahme neuer Mitglieder zu verfahren.

IV. Scheidet ein Mitglied aus der Vereinigung aus, so ist es verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Aktien der Aktiengesellschaft Reschskohlenderband auf die don der Mitgliederversammlung zu be— stimmenden anderen Mitglieder gegen Zahlung des . Be⸗ krages zu übertragen. Die Mitglieder erklären sich für diesen Fall pon vornherein damit einverstanden, daß guch ohne ihre ausdrückliche Willenserklärung die entsprechenden Umschreibungen im Aktienbuch vorgenommen werden.

Vertragsstrafen.

Mitglieder verhängt. bestraft werden soll, sein Stimmrecht nicht ausüben.

II. Wenn für die Zuwiderhandlung, wegen der eine Vertragsstrafe verhängt wird, eine gerichtliche Bestrafung stattfindet, so ist der Betrag der vom Gericht verhängten Geldstrafe auf die Vertragsstrafe anzu⸗ rechnen oder zurückzuzahlen.

Aufbringung der Kosten. 14

5 . J. Zur Deckung der Aufwendungen der Vereinigung, und der

Aktiengefellschaft Reichskohlenverband werden von den Mitgliedern mit

Ausnahme der Länder Umlagen nach dem Verhältnis ihrer Stimm rechte erhoben, die die Mitgliederbersammlung jeweils für das letzt⸗ vergangene Geschäftsjahr festsetzt.

IJ. Auf die Umlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft Reichskohlenverband Vorschüsse ausschreiben, die jedoch ohne Zu⸗ stimmung der Mitgliedewersammlung jährlich, insgesamt den Betrag bon 1 Pfg. je Stimmrechtstonne nicht übersteigen dürfen.

Aufnahme neuer Mitglieder. r § 15. De Mitglieder verpflichten sich, die nach den jeweils geltenden

eker ndl? em Vorsitzen den des Großen Aus. gesetzichen Bestimmungen zum Eintritt in den, Reichs kohlemwerband

bezeichnenden Stelle. Die Berufung muß erfolgen, wenn der

berechtigten er verpflichteken Synzgikate und Länder unter den Be— dingungen dieses Vertrages in die Vereinigung aufzunehmen. § 16. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für ein Mitglied die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum

Reichskohlenverband wegfallen. Berlin, den 1. Juni 1920. Reichskohlenverband. Stutz. Keil.

Nichtamtliches.

Fortsetzuna aus dem Hauptblatt)

Statistik und Volkswirtschaft. ,

Die deutschen Sparkassen im Monat April 1920 gewaltiger Zufluß von Einlagen.

Nach dem Ergebnis der Sparkassenstatsstik für April 1920, die der Direktor der Landesbank der Provinz Westfalen und Geschäfts führer des Deuischen Sparkassenverbandes H. Reusch in der Zeitschrift „Sparkasse“ veröffentlicht, sind plötz ich bei den deutschen Spaꝛkassen wieder Verhältnisse eingetreten, wie wir sie in den letzten Kriegsjahren

und noch etnfge Zeit spaͤter gekannt haben. Der Geldzufluß hat . . ür den Monat April ist die ö der Einlagen auf f

Umfang angenosnmen, wie nie zuvor in dieser Jahreszeit.

eine ganze Milliarde Mark zu schätzen, höher, als je im April erreicht wurde; für April 1919 hatte sich ein Ueberschuß der Neuesnlagen über die Rückzahlungen in Höhe von 700 Millionen, für April (918 ein solcher von 600 Mil⸗ flonen Mark ergeben. Noch im März des laufenden Jahres war die Zunahme der Einlagen verschwindend klein, und vorher fand all— monatlich ein Abfluß statt. In allen Teilen Deutschlands läßt sich pie gleiche Beobachtung machen. So hat sich auch bei den Spar— kassen in Groß Bertin schnell der Umschwung zum Besseren voll⸗ zogen. Der Einlagenzuwachs im April. betiug hier 58.88 Millionen Mart (im gleichen Monat des Vorjahres 6, Millionen), die Zunahme der Sparbücherzahl im April 6835 (im April 1919 11435).

Worauf der plötzliche Unschwung beruht, kann nicht zweifelhaft sein. Es handelt sich nicht um rern lf. im eigentlichen Sinne, sondern um L quidationsgel ter. zulassen. Infolge der allgemein gehegten Haff unh auf ein Herab⸗ gehen aller Preise ist plötzlich eine Stockung im Absatz vieler Er⸗ zeugnisse eingetreten; die Sparer hehalten ibr Geld, statt es aus⸗ zugeben, andererseilz schaffen die Gewerbetreibenen neue Vorräte nicht mehr an, die alten werden ausvertaust, und die Kapitalien liegen brach, kurz, es sind wieder die früheren Verhältnisse, die einen Schein von Wohlstand hatlen, aber einen falschen Schein. Wie lange diese Verhätctniffe mit dem trügerischen Geldüberfluß dauern werden, kann nicht vorausgesagt werden. Die Sparkassen müssen k damit rechnen, daß abermals plotzlich ein Umschlag ein⸗ treten kann.

Die Anzahl der n, , . bei den deutschen Sparkassen hlieb, obwohl sie gegen die letzten Vormonate gestiegen ist, auch im April noch ein wenig hinter der en tsprechenden Zahl für den Ver⸗ gleichsmonat des Vorjahres zurück, wählend die Postenzahl der Rück zahlungen im April, die gegen die Vormonate zurückgegangen ist, sich auf gleicher Höhe wie im April 19189 bewegt, Dagegen erreichte die Höhe der Einzelbeträge bei den Neueinzahblungen

Ban kb

ö

.

im April im Gesamtdurchschnitt 21 gegen 618 in demselben Monat des Vorjahres, bei den Rückzahlungen 1128 * gegen 815 K im April 1919.

Seit Jahresbeginn betrug bei der Gesamtheit der deutschen Sparkassen im Vergleich mit den Feststellungen für die entsprechende Zeit der beiden Vorjahre (ohne die Abschreibungen auf die Kriegs⸗ anleihen) die Abnahme (—) bezw. Zunahme (4) der Einlagen:

1920 1919 1918

im Millionen Mark 3 . 1250 1250 ebruar k 300 1 800 600 D 8 400 m 400 April . 566 5665. zusammen —— 610 3150 * 2850.

Arbeitsstrenrigkeiten.

Das Reichsarbeitsministerium teilt mit: Die

unter der Leitung des Ministerxialrats Dr. Sitzler im Reichsarbeilg- ministertum stattgehabten Schlichtungsverhandlungen zwische dem Reichsverband deutscher Bankleitungen einerfeits und den All!lIlleme inen Verband Deutscher kbeamten und dem Deutschen Bankbeam ten- verein anderseits haben zu einer vollen Einigung geführt. Die Bankangestellten erhalten vom 1. April 1920 an eine besondere Teuerungs ulage, die für Verheiratete, Ledige und Lehrlinge verschieden bemessen und örtlich abgestuft ist. Spätestens am 15. Juni sollen die neuer Verhandlungen über den Abschluß eines Reichstarif⸗ vertrags begingen. Oertliche Ausstände sind unverzüglich abzu⸗ brechen. Die Regelung gilt bis zum Zustandekommen des neuen Reichstarifvertrags, längstens aber bis zum 30. August 1920.

viteratur.

Gesetz über das . vom 31. Dezem⸗ ber, 818, für die Praxis dargestellt mit Einführung, Erläuterungen, Musterbeispielen und den ergänzenden Vorschriften der Reichsabgaben⸗ ordnung von Rechtsanwalt Dr., jur. Fritz Koppe und Dr. rer. pol. Paul Varnhagen, Schriftleitern der „Deutschen Steuer⸗ zeitung“. 364 Seiten. Berlin, Industrieperlag Spaeth u. Linde. Geb. 13,R99 S6 und Teuerungszuschlag. Das K das zur Linderung der äußersten Not des Reiches die größte Abga fordert, die Deutschland je erfahren hat, erfaßt das gesamte am 31. Dezember 1919 vorhandene Vermögen der Einzelpersonen und Ge- ellschaften, gleichviel, wann und auf welche Weise es erworben wurde. zährend das Gesetz über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

vom 10. September 1919, das nur den Kriegszuwachs, festgestellt nach

dem Stande vom 50. 3. 1919, besteuert, als

e vom t die Art des Erwerbes in⸗ —̃. berücksichtigt⸗ es namentlich den ECwwerb (Zuwachs) aus Erbschaften außer Betracht läßt, wird für das Reichsnotopfer das aus Erbschaft stammende Vermögen wie das sonstige Vermögen be⸗ handelt. In der vorliegenden Ausgabe des Reichsnotopfer⸗ zsetzes erfahren, seine Bestimmungen und die ergänzenden orschriften der, neuen Reichsabgabenordnung eine auch für Laien ohne weiteres verständliché Erläuterung, in der man auf alle Fragen, zu denen die Vorschriften Anlaß geben, kurze Aus- kunft findet. Die im Vordergrund stehenden wichtzgsten Fragen sind erschöpfend behandelt: Steuerpflicht, steuerfreie Kassen, Anstalten, Stiftungen, Verbände, Gesellschaften, Kartelle, Syndikate, steuer⸗ freier Hausrat und Kunstbesitz, Luxuserwerb, Schenkungen an Kinder und Verwandte, Unterhaltsrenten, Erbschaften, Abzüge, Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken, von Mietshäusern, Villen und anderen Hausgrundstücken, von Hypotheken, Wertpapieren (Steuer kurse) und Auslandswer ten, Bilanzen, Abschreibungen, Rücklagen und stille Reserven, Aufhebung des Bankgeheimnisses. Verbot fingierter Konten; ferner die Steuererklärung, die Rechtsmittel, die Frage, ob die große Vermögensabgabe bar oder in Renten, in Kriegsankeihe gezahlt werden soll bezw. darf, die Stundungsmöglichkeiten, die Nach= veranlagung der Härteparagraph und Genecalpardon. Aus dem Leben er en, sterbeispiele, nützliche Winke und eine praktische An= eitung zur, richtigen. Anfertigung der. Steuererklärung zeigen den steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften die Anwendung des Gesetzes in konkreten Fällen.

Gesetz über Steuernachsicht vom 3. Januar 1920 Generalparbon, Berichtigung des Wehrbeitrags. tätige. Reue Amnestie) mit Einführung, Erläuterungen und Beispielen, rgestelll don Rechtzanwall Dr. jur. Koppe und Dr. rer. pol, Varn⸗ hagen, Schriftleitern der Deutschen Steuerzeitung. 61 Seiten. Berlin, Industrieverlag Spaeth und Linde. Preis 440 S und Teuerungszuschlag. Das esetz über teuernachsicht (Generalpardon) vom 3. Januar 120, erläutert von Dr. Ot to Kahn, Rechtsanwalt in München und Dr. Leo Blum, Synzikus in Berlin. Iz Seiten. J. Schwejzer Verlag (Arthur Sellier). Mün- chen. Preis 3 66. Das Gesetz über Steuernachsicht, einen neuen und letzten Generalpardon, ist vor allem bei den Steuererklärungen 6. Kriegsabgabe und zum Reichsnotopfer zu beachten. Wer die

öglichkeit bisher nicht versteuerte Werte nunmehr der Steuerver⸗ anlagungsbehörde richtig anzugeben, versäumt, hat Beschlagnahme dieser Werte zu besorgen, während er im anderen Falle von Strafe und

also erheblich

Handel und Gewerbe beginnen .

auch in gewissem Umfange von Nachzahlung der Steuer frei bleibt.

Darüber hinaus bietet daz Gesetz noch die Möglichkeit, die Wehr- beitragsberanlggung nachträglich zu erhöhen und dadurch die Veran- lagung zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs niedriger zu ge⸗

stalten. Die bekannten Steuenspezialisten Koppe und Varn⸗ hagen geben auch zu diesem Gesetz eine gemeinverständliche, seinem Zwecke Rechnung tragende erschöpfende. Erläuterung und eine dem Gesetzestert vorausgeschickte kurze Einführung in die neue Materie, wobel auch die tätige Reue“ und die „Amnestie! miterörtert werden, sowie aus dem Leben gegriffene Musterbeispiele. Wer von dem Rechte auf Generalpardon Gehrauch machen und über seine Voraussetzungen ich unterrichten will, findet auch eine gute, zuverlässige Erläuterung des Gesetzes über Steugrnachsicht in der an zweiter Stelle genannten Schrift, die die ebenfalls bekannten Steuerpraktiker Kahn und Blum in, der Sammlung vos „Schweitzers Textausgaben mit An merkungen“ haben erscheinen lassen.

. Die neuen Steuergesetze des Reiches die es ermöglichen sollen. die ungeheuren Lasten aufzubringen die der Friedengschluß unserem Volke aufbürdet, und die Mittel für die weiter Entwicklung des Reiches zu beschaffen, erscheinen auch in der Reclams Universal⸗ bibliothek“ angeschlossenen Sammlung deutscher Reichsgesetze (Verlag von Philipp Reclam jun., Leipzig), so unter Nr. s e in einem Bande vereinigt, die , , vom 13. De

zember 1219, die Vorschtiften über die Orggnisation der Steuer. behörden, allgemeine Grundsätzt, die für dig Besteuerung und daz Verfahren in Steuersachen gelten, sowie Bestimmungen über das Steuerstrafrecht und Steuerstrasverfahren enthält, nebst der Ver ordnung zur Einführung der Reichsabgabenordnung vom 18. Dezember 1919, der Verordnung über Erleichterungen der Anzeigepflicht nach 8z 189 der Reichsabgabenordnung vom 27. January 1920 und dem Gefetz über Steuernachsicht vom 2. Jan ugr 1920 . Seiten, geh. 3 MS), unter Nr. 5083 / 6084 das ö n, ,.

teuergesetz für das Deutsche Reich vom 1 ep ember 1919 mit den durch die Reichsabgabenordnung herber gefübrten. Aenderungen und den Ausführungsbestimmungen vom 11. Oktober 1919 (128 Seiten, geh. 2 MA, unter Nr. 6096 das G 66 über das Reichs notopfer vom 31. Dezember 191 (5ß Seiten, geh. 1 40), unter Nr. 6097 das ,,,, für das Deutsche Reich vom 24 Dezember 191 h7 Seiten, geh. I M). KarlPannier hat in diesen Textausgaben die Gesetze zum Teil mit Vorbemerkungen, die einen Ueberblick über ihte Entstehung geben und auf die wichtigsten Vorschriften hinwesen, sowie mit kurzen Anmerkungen versehen und ausführliche alphabetische Sachregister beigefügt. Die Frage der e n e ,,, Grundsãtzliches l zur Finangreform auf Grund des Solidaritätssystems von Heinrich

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