1920 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

) Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird

die n, m verfügt, so sind dem Beamten die Gruͤnde hierfür

schriftlich zu eröffnen.

(3) Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten Verwaltungsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu.

(4 Nach Behebung der Anstände ist der vorläufig versagte Grundvergütungssatz zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Kalendermonats ab, in dem die Bewilligungsverfügung ergeht. Nur aus besonderen Gründen ist die Gewährung bon einem früheren 5 ab zulässig. Eine Nachgewährung für rückliegende . atjahte bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungs— ehörde. 6G) Die einstweilige Versagung des Aufrückens hat für sich allein nicht die Wirkung, daßz dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Vergütungsstufe hinausgeschoben wird.

II. Kinderbeihilfen. 5 .

Betrag und Voraussetzungen der Kinderbeihilfe. (I) Neben dem Diensteinkommen erhalten die Beamten für iedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderbeihilfe in der Weise, daß für jedes dieser Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre monatlich 40 Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre monatlich 50 Mark und bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre monatlich 60 Mark gezahlt werden.

Die Kinderbeihilfe wird jedoch für Kinder vom vierzehnten bis zum einundzwanzigsten Lebensjahre nur gezahlt, wenn sie kein reichs= steuerpflichtiges Cinkommen haben. Uebersteigt das eigene Ein— kommen des Kindes den reichssteuerfteien Einkommensteil um weniger als den Betrag der Kinderbeihilse einschließlich des Ausgleichszu⸗ hlag G 19, so wird die Kinderbeihilfe gewährt, jedoch gekürzt um den Betrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den reichs— steuerfreicn Cinkommensteil übersteigt.

2) Unterhaltsberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind:

a) i. Kinder;

b) für ehelich erklärte Kinder;

C) an Kindes Statt angenommene Kinder;

d) uneheliche Kinder, wenn der Unterhalt von dem Beamten als Erzeuger gewährt wird, vorausgesetzt, daß seine Vaterschaft festgestellt ist, oder wenn der Unterhalt von der Beamtin als

utter gewährt wird. Die Kinderbeihilfe darf den Betrag der von dem Beamten als Erzeuger gezahlten Unterhalts= rente nicht übersteigen. Für ein und dasselbe Kind kann die Beihilfe nur einmal 6 werden.

6) Verheirateten weiblichen Beamten wird die Kinderbeihilfe für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Be— rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten.

ö 6 Bei den im 8 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die Kinder- beihilfe in demselben Verhältnis gekürzt wie der Sriszuschlag w Die Kinderbeihilfe fällt weg mit dem Wegfall des Dienst⸗ einkommens, im übrigen mit dem Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die sonstigen Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, ins- besondere das Kind das vierzehnte oder einundzwanz gste Lebensjahr vollendet, stirbt oder eine Ehe eingeht, ober in dem das Kind nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr ein eigenes reichsftenerpflichtiges Ein- kommen bezieht, das den reichssteuerfreien Ginkommensteil um

mindestens den Botrag der Kindembeihilfe einschließlich Ausgleichs.

azuschlag übersteigt. HI. Wartegeld, Ruhegehalt, Sinterbliebenenbezüge. 8 14.

Aenderungen der Verordnung vom 26. Februar 1919.

Die Verordnung, betreffend die einstweil ge Versetzung der unmittel- baren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 25. Februar 1919 (Geb enn, S. 38) wird wie folgt geändert: .

8 z 1ẽAbs. ? Satz 2 fällt weg. e 3. 8 3 Abs. 2 Satz 1 erhält e. Fassung:

„Das Wartegeld dieser Beamten beträgt, sofern nichtz die

Voraussetzungen des 8 1 vorliegen, stets drei Viertel des ruhe;

haltsfähigen Diensteinkommens und höchstens 18 600 Mark.“

6 Abs. 2 Satz 1 hat wie folgt zu lauten:

„Bei der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst- einkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß oder der Ortszuschlag sowie eine etwa gewährte e. Dienstwvohnung oder Mien⸗ entschädigung unberücksichtigt zu lassen.“

4. 57 Satz 2 wind wie folgt geändert:

„Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie den

vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens. 13 Abs. J. Satz 2 wird aufgehoben. Soweit die bisherige Bestimmung jedoch für die nach dem 1. April 1920 auf Grund des 5 13 in den Ruhestand versetzten Beamten bei Berück— sichtigung des von ihnen vor jenem Tage bezogenen ruhegehalts,; fähigen He, nn, günstiger sein würde, verbleibt es bei der bisherigen Bestimmung. 6. 5 14 wird wie folgt geändert: . „Dieses Gesetz finbet auch auf die Beamten der Tandjägerei Anwendung.

.

——

Es findet, abgesehen von 8 13, keine Anwendung auf die⸗ jenigen Beamlen, die unter das Gesetz, betreffend die Dienst⸗ vergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851

(Gesetzsamml. S. 218) fallen.“ 8 15. Aenderungen der Verordnung vom 10. März 1919. Die Verorbnung über die Versorgung der Hofbegmten und ihrer Hinterbliebenen vom 19. März 1919 r en , S. 45) wir) für 1 . §z 1 dieses Gesetzes genannten Hofbeamten wie folgt ge⸗ ändert: 1 ; 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2 fallen weg. 2. 5 12 Abs. 2 Satz 1 hat wie folgt zu lauten; „Bel der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst⸗

einkommen sind der Wohnungsgeldzuschuß oder der Ortszu⸗

lag sowie eine etwa gewährte freie Bienstwohnung oder ielenkschäbigung unberücksichtigt zu lassen. 3. 8 13 R erhält folgende ö . . „Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie den vollen Betrag ihres

kommens.“ 4. 8 15 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

ruhegehaltsfähigen

Dienstein · x r eig n in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszuschlag.

1

„wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be⸗

zogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein⸗ kommen (C 12 Abs. Y in einem Amte wieder angestellt wir, zu dessen Uebernahme er nach 5 12 oder 8 14 verpflichtet ist,

zogenen Diensteinkommen zuzüglich des Durchschnittssatzes des Wohnungsgeldzuschusses seiner bisherigen Rangklasse gleichen Ginkemmen im Menste, des vormaligen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder beschäftigt wird.

5. 5 16 erhält folgende Fassung:

„Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und folange der einstweilen in den Ruhestand versetzte Hof⸗ beamte infolge einer Wiederanstellung im Reichs oder Staats⸗ dienst im Sinne des 8 27 Abs. 2 des Ziwvilruhegehaltsgesetzes ein Diensteinkommen oder im Dienste des vormaligen König⸗

lichen Pre! oder eines seiner Mitglieder ein Einkommen bezieht, infoweit als der Betrag dieses neuen Einkommens unter Hinzurechnung des Wartege des den Betrag deg von dem Beamten vor der einstweillgen Versetzung in den Ruhestand

bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Hinsichtlich der Be⸗

rechnung des früheren und des neuen Einkommens findet 5 27 AÄbs. 3 des Zivilruhegehaltsgesetzes entsprechende An⸗ wendung.“ .

6. 5 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: . ; Wld der . im Reichs. oder Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung vorüber⸗ gehend beschäftigt, ohne zur Uebernahme dieser Beschäftigung verpflichtet zu sein, so wird das Wartegeld für zie ersten sechs Monate unberkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem sich aus 16 ergebenden Betrage gewährt. Wird der

Hofbeamte im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses

oder eines seiner Mitglieder gegen Tagegelder oder eine ander-

weite Entschädigung vorübergehend beschäftigt, tritt die Ein⸗

. ziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Wartegeldes mit

dem Beginne desjenigen. Monats ein, der auf das eine solche

Veränderung nach sich ziehende Ereignis folgt.

§ 16. Aenderungen des w Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren

Gi n , vom f März 1872/27. Mai 1907 (Gesetzsamml.

S. 268 und S. 95), wird wie folgt geändert:

1. 5 4 erhält folgende Fassung: „Dieses Gesetz findet auch jägerei Anwendung.“ an,.

S6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: . .

ö gif die Lehrer ö. den wissenschaftlichen Hochschulen ist dies Gesetz nicht anwendbar.“ ö . .

3. An Stelle der 85 10 und 12 treten für die zu nem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten Beamten folgende Vorschriften: .

() J. Berechnung des Ruhegehalts wird das auf Grund der 1 bis 5 des Beamten ien teinkommensge letze zuletzt bezogene Dienstein kommen zugrunde, gelegt. Dabei wird der Srtszuschlag mit dem im 8 3 Abs. 2 des bezichneten Gesetzes vermerkten auch bei den nichtplan mäßigen Beamten sowie den im 5 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Veam ten nicht ge⸗ kürzten Durchschnittssatz angerechnet. Dieser Satz gilt als ruhegehaltsfähiger Durchschnittssatz auch für diejenigen Beamten, denen eine Dienstwohnung gewährt war. Bei den

im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird der Ortszuschlag⸗

. in demselben Verhältnis gekürzt wie der Srtszu⸗

schlag. Anrechnungsbeträge auf Grund des 8 8 des b eich=

neten Gesetzes ö. dem tatsächlich bezogenen Dienstein⸗

kommen hinzugerechnet. ö

(3) Ruhegehaltsfährg sind ferner die in J ordnung oder im Staatshaushaltsplan ausdrücklich als ruhe— gehaltsfähig bezeichneten Beträge und Nebenbezüge sowie die nit Nebenämtern oder Nebengeschaften, verbundenen. Ver— gütungen, wenn eine planmäßige Slelle als Nebenamt bleibend berliehen' war. Andere Beträge und Nebenbezüge, inshesondere auch Dienstaufwandsentschädigungen, die Kinderbeihilfen und

der d, , . 6 J

esetzes) sind nicht ruhegehaltssähig. .

1 h el im. die ihrer Natur nach steigend und

fallend sind, werden nach dem festgesetzten, und in Ermange

lung einer besonderen. . nach dem Durchschnitt der letzien drei Rechnungsjahre vor der Zurruhesetzung angerechnet.

I.

Aenderung des Hinterbliebenen fürsorgegesetzes.

8 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witzwen

und Waifen der unmittelbaren. Staatsbeamten, dom 2. Mai

1882557. Mai Loo? (Gesetzsamml. S. 298 und S. 99) wird wie folgt

geändert: ;

J. 5 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: .

. „Das Wilwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten , , . neunhundert Mark und höchstens neuntausend Mark betragen.

2. al 3 27 werden folgende Paragraphen eingeschaltet:

3 22a.

() Dieses Gesetz sed Anwendung auch auf die Hinter⸗ bliebenen der am J. April 1920 oder später dersterbenen planmäßigen n,, an den wissenschaftlichen ochschulen.

(3) Für die Berechnung des Witwen⸗ und Walsengelhes und die im 5 10 Abs. J genannte Höchstgrenze gilt als Ruhe⸗ gehalt des Verstorbenen derjenige Betrag, den der Verstorbene als Ruhegehalt erdient hätte, wenn er am Todestage oder, falls er vorher von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden wäre, am Tage der Entbindung von den amtlichen Verpflich⸗ tungen nach Maßgabe des Zivilruhegehaltsgesetzez vom 37. März 187527. Mai 1997 (Gesetzsamml. S. 268 und

S. 95) in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Die den Mofessoren an Unterrichts honorar un son⸗ stigen aus ihrem aàkademischen Lehramt herrührenden Neben bezügen nach der jeweils geltenden Besoldungsordnung ge⸗

währleistete jährliche Mindesteinnahme wird dem Dienstein

auf die Beamten der Land⸗

do

kommen im Sinne des 5 10 des Zwwilruhegehaltsgesetzes hin.

zugerechnet. . ö. Die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebende Dienstzeit wird vom Tage der Habilitation an gerechnet, so⸗ fern nicht nach den Bestimmungen der S5 13 f. des Zivil⸗ ruhegehaltsgesetzes eine für den Verstorbenen günstigere Be—⸗ rechnung Platz greift.

8§8 2b.

Die bei den Uniderfltäten bestehenden Professoren⸗ Witwen, und ⸗Waisenversorgungsanstalten werden aufgehoben. Ihre Verpflichtungen werden auf die Staatskasse übernommen.

Ihr Vermögen fällt an den Staat.

§ 18.

Kinderbeihilfen an Wartegeldempfänger, Ruhe⸗ gehaltsempfänger und Hinterbliebene.

() Dig im 8 13 vorgesehene Kinderbeihilfe wird unter den dort genannten Voraussetzungen neben dem Wartegelde, dem Ruhegehalt und den Hinterbftebenenbezüqen auch den zu einem späteren Zeitpunkt als dem J. April 1530 einstweilen oder dauernd in den Ruhestand versetzien Beamten sowie den Witwen und Waisen der am 1. April 1936 oder später im Amte verstorbenen Beamten und der nach jenem Zeitpunkt einstweilen oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten für jedes Kind, soweit es waisengeldberechtigt ist oder war,

währt. Bei den im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die

3) Verheirateten Wartegeld. und Ruhegehaltsempfängerinnen wird die Kinderbeihilfe für e meinsche Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berit ficli gung seiner sonstigen Verpflschtun en gußerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßlgen Unterhalts der

ö ; Familie diese zu unterhalten. oder wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be⸗ Jam lie dieseg

3) Bie Kinderbeihllfe fällt weg mit dem Wegfall der im Abs. ] , Versorgungsbezüge, im übrigen nach Mr gs be des § 13

Abs. 5.

9 IV. Ausgleichszuschlag. 8 19.

. Ausgleichszuschlag.

(I) Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirt af e . . nach s 1 bis 3 zu, gewährenden Bezügen sowie zu den Kinderbeihilfen (G8 13 und 18 ein veränderlicher Aus- gleichszjuschlag gewährt, Die Art und Höhe des Satzes wird durch den Staatshaushaltsplan bestimmt. .

(6) Ju den guf Grund der im Abs. I genannten Bezüge er⸗ rechneten Wartegeld⸗, Ruhegehalts⸗ und Wilwenbezügen wird ein Zu— schkag in Höhe der Hälfte desienigen Betrags währt. den der Beamte zu dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag er

halten hat. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf An⸗ trag über die Hälfte hinaus bis zur vollen Höhe des Betrags hinaus. gegangen werden. Aendern sich später Art und Höhe des Ausgleichs- zuschlägssatzes für die aktien Venmten, so ist auch der vorstehend genannte Zuschlag für die Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Witwen entsprechend neu zu berechnen.

G6) Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Witwen, die im Reichs, Staats, ober Gemeindedienste oder im. Dienste eines der Länder Teuerungs- oder Ausgleichszuschläge der aktiven Beamten, Loh nangestellten oder Lohnempfänger beziehen, werden nun so weit berücksichtigt, als diese Bezüge hinter dem ihnen nach Abs. 2 zu gewährenden Zuschlag zurückbleiben.

V. Uebergangsvorschriften. Einreihung in die neuen Gehalts- und Vergütungs stufen. .

() Die am 1. April 1990 im Dienste befindlichen planmäßigen Beamten mit auffteigenden Gehältern werden in die Besoldungs⸗ gruppen der Besoldungsordnung mit derjenigen Gehalts stus⸗ ein⸗ gereiht, die ihrem bisherigen Besoldungsdiensta ter in der Stelle ent spricht, die sie am 1. April 1929 bekleiden. Dabei wird für die⸗ senigen Beamten, die bisher ein Einzelgehalt bezogen haben, und für die durch dieses Gesetz r,, eingeführt werden. das Be⸗ foldungsdienstalter auf, den Tag des Cinrückens in ihre Stelle sest. gesetzt. Für Beamte, die zum J. April 1920 in eine Stelle befördert werden, die in einer höheren Besoldungsgruppe als die bisher von dem Beamten bekleidete Stelle vorgesehen ist, wird das Besoldungs- bienstaälter unter Berücksichtigung von 8 19 Abs. . 5 so festgesetzt, als wenn sie erst im Laufe des 1. April 1820 in Bie neue Stelle ein, gerückt wären. Das gleiche gilt für diejenigen Beamten, welche sich am J. April 1356 in Stellen befinden oder in Stellen eingereiht werden, die in der Besoldungsordnung als gehobene Stellen be⸗ eichnet sind. .

(2) siben planmäßigen Beamten, auch wenn sie sich nicht mehr in ihrer ersten planmäßigen Stelle befinden, wird das Besoldungs. dienstalter so weit vorgerückt, wie es vor zrückt wäre, wenn §5 10 Abf. 3 schon zur Zeit ihrer erften planmäßigen Anstellung gegolten hätte. Den Beamten aus der Klasse der ehemaligen Militärgmwärter, auch wenn sie sich nicht mehr in ihrer ersten planmäßigen Stelle be⸗ finden, wird das , ,,, so weit vorgerückt, wie es borgerückt wäre,. wenn der 8 j0 Abf. 4 schon zur Zeit ihrer ersten planmäßigen ,, ihrer Ueberführung in eine höhere Ge— haltsklasse gegolten hätte. . .

gef, sich für einzelne vor dem 1. April 1920 beförderte oder aus Venftlichen Rücksichten versetzte Beamte ergeben, daß am 1. April 1920 nach den neuen Grundgehaltssätzen ihr , alt in Fer jetzigen Stelle hinker dem Satze zurückbleibt, den sie erhalten haben würden, wenn sie in der zuletzt von ihnen belleideten Stelle berblieben und erst zum 1. April 193 befördert worden . oder daß sie in der frühhtren Stelle bei dem nächsten Aufsteigen nach dem Antik 1529 früher enen höheren oder gleichen Grundgehaltssatz errescht hätten, als es in der neuen Stelle der Fall sein würde, so st das Besolhungedlenftalter so festzusehen, als wenn sie erst im Laufe des J. April bsh in die neue Stelle eingerüct wären,.

ch Beamte, die infolge der Umbildung der Staats behörden oder infolge Abtretung von Gebieten oder Staatswerken aus dienst · lichen Rücksichten in Stellen einer Besoldungsgruppe mit geringeren Grundtehalkefätzen verwendet werden, erhalken während, der Dauer dieser Verwendung das Grundgehalt, das sie in ihrer früheren Stelle nach den Vonschriften dieses Gesetzes bezogen hätten.

6) Die am 1. April 1720 im Nenste DReindlichen au lan mäßigen Beamten und die im 8 3 Abs 3 Satz 2 genann en. Be⸗ am len werden in die Gruppen der Nachweisung Anlage 2 = mit derjenigen Vergütungsstufe eingereiht, die ihtem Anm r eidienstz· alter in der Stelle entfpricht, die sie am 1. April 1920 bekleiden.

(6) Ueber vorstehende Bestimmungen hinaus kann der zuständige Minister in Gemeinschaft mit dem , . in besonders ge⸗ Irteten Ausnahmefällen zur Vermeidung offenbarer Härten eine Vor. rückung des Besoldungsdienstalters zulassen.

§ 21. Aenderung des Gesetzes, betreffend die Zahlung der Beamtenbesoldung und. des Gnadendiertel jahrs, vom 7. März . k

g 1 des Gesetzes, hetreffend die Zahlung der Beamtenbesoldun und 4 ö vom 7. März 1908 ((Gesetzsamml. S. 335) erhält folgende Fassung: ; . . . nn tte h ren Staatsbeamten, die eine plan⸗

mäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre Dienstbezüge, soweit 9 ihnen in festen Barbezügen zustehen, aus der Staats kasse mongtlich, bei Uchempeisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus. . ö Dle nichtplanmäßigen Beamten Stellenanwärter) er halten ihre Dienstbezüge monatlich im voraus.“

VI. Schlußvorschriften.

a2 900

Aenderung des Staatshaushaltsgesetzes.

Das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mat 1888 (Gesebsamml. S. 77) wird wie folgt geändert:

1. 3 23 Abf. 1 erhält folgende Fassung;

„Erfparnisfe, die hei den Mitteln zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften der planmäßigen oder , planmäßigen Beamten entstehen, dürfen zu außerordentlichen Vergütungen nicht verwendet werden. 2. 5 23 Abf. 3 bis 5 werden aufgehoben. 5 90. Möglichkeit der gesetzlichen Aenderung der Bezüge.

Aenderungen der durch dieses Gesetz y,, Diensteinkom mensbezüge und Kinderbeihilfen sowie der auf Grund dieser Dienst— einkommensbeznge festgesetzien Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge konnen durch Gesetz erfolgen.

§ 24. Dien stverhältnisse der bisherigen Gerichts- schreibergehilfen.

() Der Justizminister wird ermächtigt, die Dienstverhẽl inisse der an die Stelle der bisherigen Gerichtsschreibergehilfen tretenden Justizsekreläre und Registratoren vorläufig zu, regeln.

6) Die auf Grund dieser Ermächtigung jeweilig erlassenen Be⸗ stimmungen sind der Landesbersammlung alsbald zur Genehmigung vorzulegen.

§ 25.

Besoldungsplan. Die Zahlung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Bezüge er— folgt an die in der Besoldungsordnung aufgeführten planmäßigen Beamten für das Rechnungsjahr 1920 nach Maßgabe eines vom Finanzminister im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern aufgestellten Besoldungsplans, aus dem sich nach Besoldungsgruppen geordnet Art und Zahl der Stellen der guf jede Besoldungsgruppe in den einzelnen . entfallenden Beamten ergibt. Dabei sind die über den Stellenbedarf des Rechnungsjahrs 1920 hinaus zur planmäßigen Anstellung gelangenden Stellenanwärter als künftig wegfallend zu kennzeichnen. Dieser Besoldungsplan ist der Landeßdersammlung mit tunlichster Beschleunigung zur nach= träglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 26. Auusführungsbestimmungen.

Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, insbesondere auch ermächtigt, die zur Ergänzung der ge⸗

r , r . G ee n, e , ,

d,, r, .

. I.

setzlichen Vorschriften über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. § 27. Aufgehobene Gesetzesbestimmungen. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt treten außer Kraft:

a) 5 2 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Ge⸗ setzsamml. S. 85);

b) das Gesetz zur Abänderung der Besoldungsordnung vom 29. Juni 1914 (Gesetzsamml. S. 6

) das n, vom 29. Mai 1907 (Gesetzsamml. ö, 1 h

q) das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld⸗ zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209);

e) das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Ge⸗ währung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 18. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209, vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. . 91);

f) die 85 8 und 59 des Ausführungsgesetzes zum deutschen Ge— Lt, Hafunasesck vom 24. April 1878 (Gesetzsamml. S. 230);

g) 5 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Rechtsstellung der Landgendarmerle, dom 165. März 1915 (Gesetzsamml. S. 37.

S8 28.

() § 10 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. April 1925 in Kraft.

(2) Bis dahin erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beginne des fünften Anwärter dienstjahres an eine Grundvergütung in Höhe der Grundgehaltssätze derjenigen Besoldungsgruppe, in der sie beim regelmäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden, und vom gleichen Zeitpunkt an den Orkszuschlag in voller Höhe.

Berlin, den J. Mai 192. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhof.ö. Oeser. Stegerwald. Severin. Lüdemann.

Anlage L.

Besoldungsordnung für die Hlanmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten.

Vorbemerkungen. 1. Die mit einem Stern (*) bezeichneten Stellen sind gehobene Stellen (ogl. 5 20 Abf. 1 Satz 4 des Gesetzes. 2. Wegen der mit einem Kreuz (f) bezeichneten Stellen für weib— liche Beamte siehe Schlußbemerkungen Ziffer 1. Abschnitt l. HL. Aufsteigende Gehälter. A. Gehälter mit festen Grundgehaltssãtzon. Gruppe 1. 4000 4300 4600 4900 5200 5500 5700 5900 6009 Mark jährlich. Dom änenverwaltung. Stackmeister.

Ablagewärter. Berg ⸗, Hütten und Saltnenverwaltung. Grubenwächter auf kleinen Werken. Bauverwaltung. St i er Buschwärter, Schleusenwärter (bisher Schleusenmeister= gehilfe).

Forst verwaltung.

Verwaltang des Innern.

Hilfswachtmeister der Sichewheitspolizei.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 4) Hauswärterinnen bei den Staatstheatern. Gruppe Z. 4360 700 5000 530) 5690. = 5800 5000 6200 6400 Mark jährlich. Vgl. dazu die Schlußbemerkungen, Ziffer 3.) Domänenverwaltung.

Rohrleitungsauff eher, Gar tenvogt, Wiesen⸗ Wejde⸗ Parkaufseher, Rehnenmeister, Kanal⸗ und Schleusengufseher (bisher Kanal- und Schlensenwärter) Spreewehmärter und Domänenrentwarte (bisher Domäne nrentamtsdiener).

. . Forstverwaltung. Wiesenwärter. . Lotterieverwaltung. Amts⸗ und Kassengehilfen (bisher Kanzlei⸗ und Kassendiener und andere Unterbeamte).

. Münzperwaltung. Pförtner. Berg⸗, Hüätten⸗ und Sali nenverwaltung. Amtsgehilfen (bisher Amtsdiener, Kanzleidiener, Boten und andere Unterbegmte) bei den Werken, Oberbergämtern. Bergwerksdirek⸗ tionen, Bernsteinwerken, der Bergakademie in Clausthal und der Geologischen Jandesanstalt, Grubenwächter, Hausmeister Fisher Schultiener) bei der Bergschule in Saanbrücken, Bade kartben⸗ perkäuferinnen. Archivverwaltung. Amts gehilfen (bisher Archivdiener) bei den Staatsarchiven in den Provinzen. . Reichs- und Staatsanzeiger. Amtsgehilfen (bisher Kanzleidiener.

Ansiedlungskommission. Amtsgehilfen (bisher Boten).

Finanzministeri um. Amts- und Kassengehilfen (bisher Boten und Kassendiener) bei den Obemräsidien, Regierungen und Rentenbanken.

Bauverwaltung. Bahnwärter, Brückengufsehet, Rangierer, Rottenführer. Weichen wärter (bisher Weichensteller der Fuhr chis aiv. ghermarf ung. ( Leuchtfeuerwärter, Schiffbrückenaufseher (bisher. Schiffbrücke mwärter), Brückenauffe her, Schleusenmeister, Schloßaufseher, Signalwärter, Steuermãänner. Sandels-⸗ und Gewerbeverwaltung. Amtsgehilfen (bisher Boten und Unterbeamte) bei Hafenpolizei= behßrden, beim Lam esgewerbegmt und beim Staatskomm'ssar bei der Berllner Börfe, Kassengehilfe (bisher Kassendiener) bei der Por- ellanmanufaktur. Eichwarfe sbisker Unterbeamte) dei den Eich⸗ mtern und Hausmesster (Eisher Schuldiener) und Pedelle bei den gewerblichen Fachschulen. Ju stiz verwaltung. Justizwacktmeister früher Gerichtsdiener) und Heizer, Strafanstalts⸗ wachtmeisterinnen (bisher Gefangenaufseherinnen oder Straf— anstaltsaufseherinnem.

Verwaltung des Innern.

Amts⸗ und Kassengehilfen bisher Boten, Kassen, und Kanzleidiener), Polizeiamtsgehilfen (bisher Polizeidiener), Leichendiener, Kreis- amtsgehilsen (bisher Kreisboten und Oberamtsdiener), Hausmeister bisher Pförtner) bei, den Landjägerschulen, Poligeigefängnisauf seherinnen Gefangenwärterinnen.

Unterwachtmeister der Sicherheitspolizei.

Landwirtschaftliche Verwaltung.

Amtsgehilfen (bisher Boten, Diener) und Pförtner bei den Landes⸗ kulturämtern und zem Oberlandeskulturamt, Instituts ilfen (bis- her Diener, Unterbegmte) und Pförtner bej den Landmwinischaftlichen und Tierärztlichen Hochschulen und den landwirtschaftlichen Lehr— anstalten, Pförtner (bisher Diener) der Fischereiverwaltung.

. Gestütver waltung. Gestütwärter.

Mi niste rium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Amts⸗, Akademie⸗ Atelier⸗ Bibliothek⸗ Büro, Instituts⸗ und Schulgehilfen, Aufseher. Hausmeister, Hausmeisterinnen, Haus⸗ warte und Pförtner, Heizer, Museumsaufseher, Pedelle (bisher teilweise Akademie⸗, Atelier⸗ Bibliothek⸗ Büro Haus, Instituts⸗, Kanzlei⸗, Kassen⸗ Laboratoriums⸗, Rentamts⸗, Rentei⸗, Saal⸗« Sammlungs« und Schuldiener, Kuratorialboten, Pförtner, Haus⸗ warte, Sammlungsaufseher, Zeugwarte II. Klasse, Wächter) im Be⸗ reiche der Verwaltung des Ministeriums.

Hausmeister und Hausmeistepinnen bei den höheren Lehranstalten für die männliche und weibliche Jugend, bei den Seminapen, bei der Tauhstummenanstalt in Neukölln, bei der Waisen⸗ und Schulanstalt in Bunzlau, Hausmeister (bisher Kastellan) der Landesturnanstalt in Spandau, Hausmeister (bisher Hauswart bei der Auskunftsstelle für Schulwesen, Heizer bei der Akademie der Künste in Berlin.

Saalaufseher (bisher Saaldiener, Sammlungs⸗ und Museumsauf⸗ seher (teilweise bisher Sammlungstiener).

Laboratoriumsgehilfen (bisher Laboratoriumsdiener),

Museumsaufseher (bisher Zeugwarte II. Klasse) beim Zeughaus in Berlin.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Pförtner, Laboratoriumsgehilfen (bisher Laboratoriumsdiener), bei den hygienischen Instituten in Saarbrücken, Beuthen und dem Er⸗ satzinstitut für Posen sowie den Medizi naluntersuchungsämtern.

Aufseherinnen bei den staatlichen Erziehungsanstalten.

Gruppe 3. 600 5000 5400 5700 6000 6300 6500 6700 6900 Mark jãhrlich. Do mänenverwaltung.

Unterderwalter, Gärtner (bisher Dbergartengehilfe und Garten- gehilfen, Wiesenmeister, Weideverwalter, Brunnenmeister, Bade⸗ meister, Parkwärter (bisher Parkgärtner) und Hausmeister (bisher Kastellam).

Forst verwaltung. Unterförster (bisher vollbeschäftigte Waldwärter), Hausmeister. Lotterie verwaltung. Botenmeister“), Amts. und Kassenobergehilsen') (bisher Kanglei⸗ und

Kassendiener). . Preußische Staatsbank. Kassen⸗ und Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kassen⸗ und Kanzlei diener usw.. . Münzverwalturg. Münzmechani ker, Münzwerkmeister. Zähler“) (bisher Kassendiener). Berg ⸗, Hütten und Sali nenverwaltung. Badepolizeiwachtmeister (Bisher Bahepolizeibeamte) , Kohlenmess 6 Schlafhausmeister Wegehauaufseher (bisher Wegewärter Maschinist“) und Dyucker *) bei der Geologischen Landesanstalt. Botenmeister') bei der Bergakademie in Clausthal, Botenmeister und Kastellan‘) bei der Geologischen Landesanstalt. . Botenmeister) und Amtsohergehilfen) (bisher Boten und Kamglei⸗ diener) bei den Oberbergämtern und bei den Bergwerksdirektionen. Staatsschuldenverwaltung.

Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzlei⸗ und Kassendiener, Drucker und Hausdiener).

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Landesversammlung. Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener), irn, bisher 2 und Nachtpförtnerj und Maschinisten (bisher Maschinen⸗ meister).

Preußische Staatsregierung Staatsministerium). Ministerial Amtsgehisfen (bisher Geheime Kanzleidiener und Haus⸗ diener), Pförtner, Maschinist (bisher Heizer und Hausdiener). Arch ivverwaltung. , . sechllfen Gisher Archivdiener) beim Geheimen Staatsarchiv in Benin. Ansiedlungskommission. Botenmeister?“) und Hausmeister“). Oberrechnungskammer. Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener). Landeswasseramt. Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener).

Reichs und Staatsanzeiger.

Botenmeister '), Lagewerwalter“) (bisher Kanzleidiener). Kassenobergehilfe') Bisher Kanzleidiener). Finanzministerium.

Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidienery beim Ministerium.

Botenmeister) und Amtsobergehilfen?) (bisher Kassendiener und Boten) bei den beg r n und. Regierungen.

Gärtner, Maschinist bisher Maschinenheizery, Zimmermann bei der Vempaltung des Tiergartens in Berlin.

Vollziehungsbeamte bei den Kreiskassen.

Bauverwaltung. Ministeric l ⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Ministerium. . Baggerführer, Hafenpolizeiwachtmeister, Lokomotivheizer, Rangier⸗ aufseher (Bisher Rangierführer), Rotlenaufseher . bigher Rotten führer), Schiffsführer, Oberweichenwärter (bisher Weichensteller . Rlaff e) bei der Ruhrschiffahrtsverwaltung. Leuchtfeueroberwärter. . (bisher Fährmeisterrr . Maschinisten steilweise bisher Maschinenführer). Materialienaufseher, Baggerführer. Polizejwachtmeister. . Schiffbrücke noberaufseher (bisher Sr nn, Schiffsführer, Oberschleusenmeister (bisher Schleusenmeister 1. Klasse).

Handels- und Gewerbeverwaltung.

Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener)

Ministerium. Schiffahrtspolizeiwachtmeister. ö Eichoberwart *) (bisher Unterbeamter bei Eichbehörden).

Ju stiz verwaltung.

Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime e,, und andere

Unterbeamte) beim Ministerium und bei der Justiz⸗Prüfungs⸗

kommission. Ministerial⸗Amtsgehilfe (bisher Heroldsamts⸗Kanzleidiener).

Kanzleidiener) beim

beim

Justiz · Vberwachtmeister ) (früher Erste Gerichtsdiener, Botenmeister) und Kastellane ') (Hausverwalter) bei den Oberlandesgerichten, Landgerichten und größeren Amtsgerichten. Strafanstaltswachtmeister (bisher Gefangenaufseher, Strafanstalts- aufseher, Küchenmeister, Wasch⸗ und Bademeister). Strafanstaltsoberwachtmeisterinnen sbisher Gefangenoberaufseherinnen, Strafanstaltsoberaufseherinnen, Werkmeisterinnen, Hausmütten.

Verwaltung des Innern.

Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium.

ö, (bisher Kanzleidiener) beim Obewerwaltungsgericht.

Botenmeister ) und Amtsobergehilfen «) (bisher Boten, Kaffen. und Kanzleidiene) beim Stagtistlschen Landesamt und den staatlichen

olizeiverwaltungen, Kastellane ') und Amtsobergehilfen“) (bisher anzleidiener und Boten) beim Polizeipräsidium in Berlin.

Vollziehungsbeamte, Polizelwachtmeister für den n, bisher

Polizeiwachtmeistery. Polizeigefängniswachtmeister isher Polizei⸗ gefängnisaufseher). .

. beim . der Landjägerei (bisher Pförtner bei der Landgendarmerie).

Wachtmeister der Sicherheitspolizei.

Landwirtschaftliche Verwaltung.

Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) Ministerium.

Botenmeister?) und Hausberwalter ') (bisher Boten) bei den Landes- kulturämtern. Botenmeister *) beim Ohberlandeskulturam.t.

Hausverwalter *) (bisher Kastellane), Institutsobergehilfen *) ei. Diener, Unterbeamte), technische Amtsobergehilfen (bisher te nische Unterbeamte), Mechaniker und Maschinenschlosser bei den landwirt⸗ schaftlichen Lehranstalten.

Hausverwalter) (bisher Diener), Institutsobergehilfen ) (bisher Diener), Beschlagschmied, Gärtner, Maschinist bei den Tierärztlichen Hochschulen, Maschinist (bisher Schiffsführer) bei der Fischeren verwaltung.

beim

J Gestütverwaltang. Gestütobemwärter ).

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

, , nn, (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Mini⸗ erium.

Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Cpangelischen Oberkirchenrat.

Hausverwalter“) und Kastellane“ im Bereiche des Ministeriums.

Botenmeister beim Meteyrologischen Institut in Berlin.

Gärtner, Küster beim Charits⸗Krankenhaus in Berlin.

Materiglienverwalter bei Universitätsinstituten und den Instituten der Technischen Hochschulen.

Hausverwalter bei größeren Universitätsanstalten in Berlin.

,, , beim Kunstgewerbemuseum in Berlin.

Maschinisten bei den Bildungsanstalten, den Universitätsinstituten in e,. Breslau, Halle und Kiel, beim Astrophysikalischen Obser⸗ atorium.

Mechaniker bei der Unibersitäts⸗ Sternwarte in Bahelsberg.

Mechaniker und Kastellan) beim Meteorologischen Institut in Berlin nebst Observatorium bei Potsdam, beim Astrophysikalischen Observatorium beim Aeronaut ischen Obsewatorium bei Lindenberg und bei den Technischen Hochschulen.

Oberformer beim Kunstgewerbemuseum in Berlin.

Technische Amtsgehilfen 8 Glasbläser, Modelltischler, Schlosser, , r. Oberheizer, Phototechnikery bei den Technischen Hoch⸗

ulen.

Unterförster (bisher Waldwärter) beim Sytudienfonds in Münster. Dherwärter und Bberwar er innen bei den Psychiatrischen Universitäts kliniken in Breslau, Greifswald. Halle. Kiel und Königsberg. Botenmeister )), Amts oh ergehilfen ) Bibliotheksobergeh lfen'), In- s, ,, gusmeister . Material ienderwal ler-), Mu⸗ eumsoberaufseher - J). Oberaufseher), Oberpedelle) (bisher teil. weise Atelier⸗, Bibliotheks,, Büro., Haus-, Instituts. Kanzlei, Kassen . Sabora soriums. Saal. und Sammlungsdiener, Ruratorial⸗ boten, Pedelle, Sberanfteher, Ober / eugwarte, Jeugwarle J. und 11.

Klasse, Pförtner, Sammlungsgufseher).

Maschinist bisher Maschinengufseher) beim Zeughaus in Berlin.

,. hicher Rohrenmeister) bei der Hochschule für Musik in Tharlottenburg.

Maschinisten Theaterwarte, Beleuchter, Garderobiers, Garderobieren, Magazinaufseher, Requisiteure, Statisten) bei den Staatstheatern.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

2 bisher Geheime Kanzleiiener) beim Mini⸗

erium.

Aufseher bei, den staatlichen Erziehungsanstalten, Laboratoriumg. gehilfen . Laboratoriumsdiener) beim Inftitut für Infek⸗ lionskrankheiten und bei der Landesanstalt für Wasserhygiene.

Gruppe 4.

ann, 60 jũhrlich Domänenverwaltung. e,. Grabenmeister und Obermaschinisten (bisher Maschinen⸗ meister). Forstverwaltung. Torf⸗ Wege⸗ und Flößmei ster.

Lotterieverwaltung. Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten).

Preußische Staatsbank. Oberzähler (bisher Zähler). Botenmeister *).

Berg⸗,„ Hütten und Salinenverwaltung.

Kanzleiagssistenten (bisher , n. bei den Bergwerksdirektzonen, den Oberbergämtern, der Geologischen Landesanstalt, den Berg⸗ revieren und Werken.

Bohrmeister, Modelleur, Medellmeister bei der Bergakademie in Flausthal und bei der Geologischen Landesanstalt.

Präparator bei der . Landesanstalt.

Auffeher (Produkten Materialien usw.) und Telegraphisten) (bisher untere Werkasbeamte).

Staatsschuldenverwaltung.

Oberzähler (bisher Zähler). Kastellanꝰ).

Hausinspektor. Preußische Staatsregierung Staatsministerium). Hausinspektor, Botenmeister) und Ministerigl⸗Amtsobergehilfen ) sbiüher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium. 8 beim ehemaligen Geheimen Zwilkabinett (künftig weg. end).

Landesversammlung.

Oberrechnungskammer.

Kastellan) und Amtsobergehilfen“) (bisher Kanzleidiener usw) bei der Obervechnungskammer.

Ansiedlungskommission. Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten). Finanzministeri um.

Botenmeister⸗), Obeczähler ) (bisher Geheime Kangleidiener und

Ministerial-Amtsobergehilfen‘) (bisher Geheime Kanzleidiener usw.) beim Ministerium.

Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten) bei den Oberpräsidzen und Re— gierungen einschl. der Ministerial⸗ Militär- und Baukommsston in Berlin und bei den Rentenbanken.

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