1920 / 125 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

gemäß S 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stabt⸗ und Land⸗ gemeinden Mettmann und Wülfrath für allgemein verbindlich erklärt. Die alleemeine Veibindlichkelt beginnt mit dem 15. April 1920 Sie erstreckt sich nicht auf Arheits verträge für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls

künftig für einen Zweig des Großhandels oder der Indutrie ein besonderer Fachlarifoertrag sür allgemein verbindlich erllärt

während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

mird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verhindlich⸗

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs, arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag insolge der Erklärung des Reichsarbetts ministeriumtz verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

keit aus dem Geliungsbertich des allgemeinen Tarisver⸗ trags aus. ; Der Reichsarbeite minister.

J. A.: Dr. Sitz ler.

Das Tarifregister und die Yeegisterakten können im Relchszarbeitz⸗

ministerium, Berlin NW; 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Jartsverteag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, tönnen

von den J einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗

stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. Mai 1920 ist auf Blatt itz Ifo. Nr. 2

zum 1.

und Blatt 118 ves Carifregisters eingetragen worhen—

Der zwischen ber Arbeitsgemeinschaft der Privatangestellten Altenas und zem Arbeitgeberverein

betreffend die anderweite Regelung der Versorgungsbezüge der zum 1. April 1820 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten un mittelbaren Staats- beamten, deren Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen Beamten (Beamten⸗Altruhe⸗

gehaltsgesetz).

vereinigten für

Altena und Umgegend am 18. Januar 1920 abgeschlossene

Nachtragsverttag zu dem alläemei verbindlichen Tarif⸗

vertrag vom 11. Juli 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und e fell? rab eine n gen der laufmännischen und technischen Angestellten in den Fäbrikbetrieben, Großhanbelg⸗ Kommissiontz⸗

7 der Verordnung vom

und Baugeschästen wird gemäß f r 1456) für den

25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

Stadtbezirt Altena, den Ort Dahle und das Rahmedetal, so⸗ . amt 6 ; n in ben Rushestand, vom JB. Februar 1919 (Gesetzsamml. S; 33) in

weit es zum Handelskammerbezirk Altena gehört gleichfalls

Preußen. Gesetz,

Vom 7. Mai 1920. § 1.

Nuhegehalt der zum 1. April 1919 bis einschließlich

18360 n den Ruhestand versetzten Beam ten. (1) Das Ruhegehalt der um 1. April 1919 bis einschhließlich

April

zum J. April 1920 in den Nuhestand versetzhen Beamten ist für die Jeit vom J. April 1630 ab, auf den Betrag festzusetzen. der sich ergeben

hätte, wenn der Begmte bei seinem Aussche wen aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 190 gellenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften

besoldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäve.

für allgemein verhindlich erklärt. Dle allgemeine Verbindlichkeit

beginn mit dem J. Oktober 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitg⸗ versräge, für die besondere Fachtarifverträge in Gellung sind. Falls Fünstig für einen Großhandels-

ein hesonderer Fachtarisvertrag für allgemein verbindli

(2) Ausgenommen hiervon sind die zum J. April 1920 oder einem früheren Feitpunkt auf Grund des 8 13 der Verordnung, be⸗ treffend die einstweilnge Versetzung der ummittelbaren Staatsbegmten

ken Ruhestand versetzten Beanyten und vie por der Umgestaltung des GSiadtswesen (9. Nobember 1918) einstweilen, nachher endgültig in

den Ruhestand versetzten Beamten.

oder Indust ,, J

erklärt wirg, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen

Verbindlich“ it aus dem Geltungsbereich des allgemeinen

Tarifvertrags aus. Der Reichsarbestsminister. M. Jg.; Dr, Sitz ler.

Pas Tarifreglster und die Registeralten können im Reichsarbeits= ministerium, 3 NW. 6, Luisenstraße 3 34, Zimmer 161, während der regel mäßigen Vienststunben eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichearbeiteministeriumé ve bindlich ist, können von den Vertragepartelen einen Abdruck des Tarispertragtz gegen Grstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Ver Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 466 lfd. Nr. 2 und Blatt 1120 des Tarifcegisters eingetragen worden:

in den 8

Der zwischen dem Zentralausschuß Südlausitzer Induslrieller

und kaufmännischer Vereinigungen in Zittau i. Sa jemeinschaft freier Angestellten⸗ Verbände, dem f

und der Angestellten und dem Gewerkschofts bund kaufmann scher Angestellten⸗Verbände am 2). Februar 1920 abgeschloss⸗me Tarif⸗

der Arbeits Gewerkschafts

——

vertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellungs bedingungen

für die kaufmännjschen und technischen Angestellten in der Industrie und im Großhandel wird für diesen Berufslreis mit Nusnahme des Bankgewerbes und der Geschäfle, in denen Klein handel mit Großhandel verbunden ist, geinäß 8 2 der Veroldnung bom BW. Dezember 1918 (Reich z⸗Gesetzbl. S. 1456)

für das Gebiet der Ame shauptmannschaften Zillu und Löbau

e. allgemein verbindlich en klärt, Die allgemeine Verhindlichleit e

ginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeispunkt dom

tritt die allgemeine Verbindlichteit des Tarifvertrags 12. Juli 1919 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbelisverträge, für die besondere Fachtarifherttäge in Geltung sind. Falls tünftig für inen Großhandels— oder Industrie⸗ zweig ein hesonderer achtarifverlrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Torif⸗

vertrags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzer. Daz Tartfregister und die Regtsteratlen können im Reichsarbeito⸗

minisserjium, Berlhi NW. 6, , / 34, Zimmer 161, während

der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und. Arbeitnehmer, für die de , getz nsolge der Erklärung des died garbe e in feine verbindlich ist, können von den Vertragepartelen einen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. Mai 1920.

Der Registerfũhrer. Pfeiffer.

Sekanntmachung.

Unter dem X. Mai 1920 ist auf Blatt 21 lfd. Nr. 2 des Taritregislers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der beutschen Blumen⸗, Blätter⸗ und Federnfabiikamen und verw. Gewerbe E. V. in Berlin, dem Verband zur Wahrung der sosial irt; schafllichen Jateressen der Putbianche und dem Verband ber Fabrikarbeiter Deutschlands, Gruppe Blumen⸗. Blätter⸗ und Federnarbeiter, Zahlstelle Berlin, am 29. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifertrag neb it

1919 zur Regelung der Lohn und der gewerblicken Arbeiter in der dern⸗ sowie in der Pulmen⸗

28. Februar bedingungen Blätter⸗ und branche gemä des Zweckverbandes Groß erklärt.

vember 1919. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Sitz ler.

Ubdruck des Tartspertrags gegen Untverfitätslehrer einerfells die lhnen bigher mach besonderen Exrlassen

Zusatzprorskoll wird

Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom n ö Arheita⸗ und nenn. poder mit Wirkung bon diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vor⸗ 82 , , 2m e. , .

Gesetzbl S. 1456) sür denselben Berufskreis im Hebiet a, n, . Berlin sür allgemein verbindlich

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. No⸗

——

8 2. Wartegeld der seit der Umgestaltung des Staatz: wesens zum 1. April 1920 oder ginem früheren Zeit⸗ puhkt einstweiken in den Ruhestand versetzten Beamten.

Das Wartegeld der seit der Umaestalung des Staatswesens zum 1. Tri 1Ge6 oder einem früheren Jeitwunkt eimnstweilen in den Rubeftand vepsetzten Beamten ist für die Zeit vom J. April 1920 ab auf den Betrag i, , der sich ergeben hätte, wenn der Benne bel feinem Ausschtlden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am J. Abril Mäh geltenden oder mit Wirkung von Fäesem Jeltpunkt an in Kraft tretenden Porschritten besoldet gewesen und einstwellen in den Ruhestand versetzt worden wäre.

8 3.

Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der 1 und 2 genannten sowie der

seit dem

L April 1818 im Amte verstorbenen Beamten.

N Das Witwen. und Waisengsld der Ointerbliebemen der in den & 1 Und T diefes Gesetzes gewannten und der in der Seit vom n ril 1919 bis zum zl. März 1530 im Anne vorstorbemen Hoamten ift är die Zeit vom 1. Abril 1820 an quf den Betrag festzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus ber Mißetzt bon ihm bekleideten Stelle nach den amn 1. April 1920 gölteltben oder mit Wirkung von diesem Zeithunkt, an in Kraft sretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand ver⸗ setzt worden wäre. J .

3) Ausgenommen hiervon find die Hinterbliebenen der im S 1 Abs. 2 genannten Beamten. 5

Zuschüsse an Altruhege halts-,. Altwartegelds⸗ empfänger und Althinterbliebene.

1) Einen Zuschuß zu ihren Versorgungsbe zügen erhalten für die Zeit vom 1. April 1930 ab: .

J. die zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1919 in den Nuhestand versetzten Beamten;

2. die vor der Umgestal tung des Staatswesens einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten, einschließlich derjenigen unter ihnen, die mach diesem Zeitpunkt endgültig in den Ruhestand versetzt sinz:

3. die auf Grund des 8 15 der im 8 1 Abs. 2 genannten Ver, ordnung zum 1. April 1920 eder einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten Beamten:

4. bie Witwen und Walsen der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Beamten, der vor dem 1. April 1919 perstorbenen Beamten und der vor dem 1. Avril 1920 verstonbenen planmäßigen Universitätslebrer.

Der Zuschuß beträgt die Hälfte, des Unterschiede zwischen dem den Bezugeberech tigten bisher gesetzlich zustehenden Ruhegehalt,

Warte⸗ geld oder Witwen; und Waisengeld und demjenigen Nuhegehglt, Wartegeld oder Witwen- und Waisengeld ausschließlich Ausgleichs⸗ zuschlag (6 19 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes, das sich er⸗ geben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt

don hm bekleidesen Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kreft tretenden Varschriften

bespldet gewesen und in den Nuhestand versetzt worden wäre 2) Dabei sind für die Errechnung des Zuschusses der Wötwen und Wailsen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen planmäßigen 1 zustehenden Versorqungshezüge,

.

andererseits die nach 5 22a des Hinterbliebene nfürsovgagesetzes von demjenigen Diensteinkommen er⸗ Rechne ben Versorgungebezüge maßgebend, die der Verstorbene gehabt hätte, wenn er die Mindestgrundgehalts atze (Besoldungsordnunng Uöschnitt J 1B Ziffer 4 und 5) bezogen hätte.

6 Auf die Zuschüsse finden die für Ruhegehalt, Wartegeld und r. liebenenbezüge gellenden gesetzlichen Bestimmungen enksprechend Anwendung. Sie gelten als Bestandteile der Bezüge.

§ 5. Zuschläge zu Ruhegehältern, Wartegeldern und Wit wengeldern.

(1) Der im §5 19 Abs. 2 und 3 des Beamten⸗Diensteinkommens⸗ gesezes vorgesehene r cg tritt in gleicher Weise zu den auf Grund dieses Gesetzes gewährten Ruhegehältern, Wartegeldern und Witwen⸗ geldern hinzu.

.) Maßgebend Diensteinkommen, das sich e

ist für die Berechnung des Zuschlags dasjenige n hätte, wenn der Beamte in der zu⸗

etzt von ihm bekleideten Stelle nach den am J. April 1920 geltenden

schriften besoldet worden wäre.

Kinderbeihilfen an Altruhege halte und Alt- wartegeldempfänger und Althinterbliebene.

() Die in dem S 13 des Beamten ⸗Diensteinkommensgesetzes vor⸗

dieses Gesetzes bezeichneten Personen für jedes Kind, soweit es waisen⸗ geldberechtigt ist oder war, gewährt.

E) 5. 18 Abs. 2 und 3 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(3) Der im § 19 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes vor⸗ gesehene Ausgleichszuschlag tritt mit dem gleichen jeweiligen Satz auch zu den Kinderbeihilfen hinzu. ö

1 ar r . der nach Versetzung in den Ru hestand gekeisteten Heeres- oder Staatsdienstzeit.

Beamten, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand in der Zeit vom J. Auguft 1914 bis 31. Dezember 1918 als Beamte im unmittel- baren Staatsdienste verwendet worden sind ist der Zeitraum ihrer Verwendung zu ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinzuzurechnen. Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert, so wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch dann um ein Jahn erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjahr nicht Das Ruhegehalt dieser Beamten sowie das Witwen:

vollendet ist.

und Waisengeld ihrer Hinterbliebenen ist mit Wirkung für die Zeit

vom 1. April 1920 ab neu festzusetzen mit der Maßgabe, daß eine

Steigerung über die bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit zu

gewährenden Bezüge hinaus nicht stattfindet.

§ 8.

Regelung der Versorgungsbezüge der zum J. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den Ru hestand versetzten Hof beamten und der Hinter⸗ bliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen

Beamten.

(I) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die zum J. April be oder zu einem früheren Zeitpunkt dauernd in Len Nuhe⸗ stand versetzten Hofbeamten, deren Hinterbliebene sowie auf die Hinter⸗ bliebenen der vor dem 1. April 1w0 verstorbenen Hofbeamten ent sprechend Anwendung, sofern sie ode: ihre Hinterbliebenen Anspzuch auf, Versorgung nach Maßgabe der für Staatsbeamte geltenden Vor- schriften haften. Etwa über diesen Anspruch hinausgehende im Gnaden⸗ wege gewährte höhere Versorgungsbezüge werden ei der Bexechnun des nach 5 4 zu gewährenden Zus. ö. außer Ansatz gelassen un kommen auf den Juschuß und den nach 3 5 gewährten Zuschlag zur Anrechnung.

G) Hoslbeamte im Sinne Rieser Vorschrift sind diejenigen, auf welche die Verordmmg über die Versorgung der Hosbeantten und ihrer Hinterbliebenen vom 10. März 1916 (Gesetzsamml. S. 45) Anwendung

findet.

G) Auf die nach 8 8 der Verordnung vom 10. März 6g, zum 1. April 1620 oder einem früheren Zeitpunkte einstweilen in den Ruhe 6 versetzten Hofbeampen und ihre Hinterhliebenen finden die Vor⸗ chriften der S5 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes Anwendung; die auf Grund des . der genannten Verordnung einstweilen in den. Ruhe⸗ stand versetzien Hofbeamten erhalten für die, Dauer der Bewilligung des Wartegeldes Zuschüsse, uschläge und Künderbeihilfen nach Maß⸗ gabe der S3 4, 5 und 6 dieses Gesetzes. 14 S 15 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes findet auch auf die im Abs. J und 3 genennten Hofbeamten und Hinterbliebenen Anwendung. 80

(1) Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. .

(2) Er bestimmt in Gemeinschaft mit dem beteiligten Fachminister darüber, welchem Amte der neuen oldungsordnung die zuletzt von einem Beamten bekleidete Stelle im Sinne der 1 bis 5 dieses Gesetzes entsyricht.

3) Bei der nach den S8 1 bis 5 deß Gesetzes vorzunehmenden Errechnung des Betrags, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet . wäre, findet eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht statt.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Hgenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. Gesetz,

betreffend das Dienstein kommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks⸗ schulen Vol tksschullehrer⸗Dienst⸗ einkommensgesetz. Vom 7. Mai 1920. 81.

(I) Die endgültig angestellten Lehrer, einschließzlich der endgültig angestellten technischen Lehrer, erhalten ein Grundgehalt von G25) Mark, das nach Dienstaltersstufen mit zweijähriger Auf⸗ rückungsfrist bis 9300 Mark steigt. Es beträgt

im 1. und 2. Jahre. , 09 Mark , 3. 1, 4. , m 6709) . , d

1 9. / 10. 1 H 8109 / J ,,, 8900 , d in den folgenden Fahren... . 9300

(2) Die endgültig angestellten Lehrerinnen, einschließlich der end⸗ gültig angestell ten technischen Lehrerinnen, erhalten die Grundgehalts⸗ sätze um 109 vom Hundert gekürzt.

(6) Die Grundvergütung der auftragsmweise vollbeschäftigten und der einstweilig angestellten Lehrer beträgt im ersten Dienstiahre 3400 Mark und fegt von Jahr zu Jahr um je 400 Mark bis zum Betrage vor 5800 Mark. Ist bis zum Ablauf des siebenten Dienst⸗ jahres die enggültige Anstellung aus Gründen, die nicht in, der Person bes Lehrers liegen, nicht erfolgt, so bezieht der Lehrer eine Grund⸗ 3 mn in Höhe der Grundgehaltssätze des endgültig angestellten Lehrers.

(45 Die Grundvergütung der auftragswejise vollßeschäftigten und der einstweilig angestellten Lehrerinnen beträgt 10 vom Hundert weniger als die Grundvergütung der Lehrer.

9

Für Leistungen im Schulamt, die über das festgesetzte oder übliche Arbeltsmaß hinausgehen, dürfen besondere Vergütungen nicht gewährt werden. Außerorden liche Bewilligungen an einzelne Lehrer oder Lehrerinnen aus besonderen Gründen sind hierdurch nicht aus— geschlossen.

8 3.

Die Vorschriften des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes übes Gewährung eines Di g., und Anrechnung der Dienstwohnung auf den Ortsguschlag CS 3 bis 5 des Beamten-⸗Diensteinkommensgesetzes) finden mit 1 a beschäftigen und den einstweilig angeste rern und Lehrerinnen bis zum Ablauf des ficbenlen Diestjahrs der Orteszuschlag nur in Höhe von 30 vom Hundert zusteht.

4. . () Bei dauernder Verbindung eines Schul und Kirchenamts tritt zu dem Grundgehalt oder der Grundvergütung eine Stellenzulage, deren he sich nach dem Umfang der mit dem kirchlichen Amte verbundenen e, , . richtet. e G) In dieses durch eine Stellenzulage erhöhtg, Grund gehalt oder in die i Grundvergütung sind auch die Einkünfte aus dem zur

Ide, dem

den dort angegebe .

Ruhegehalt und den Hinterbliebene

zesehlne Kinderbe ble mird füß die geit wom . Apt ist an unter

nen Voraus zungen neben dem Wart nbezügen auch den in den

Ausstattung des vereinigten Amtes bestinmten Schul; Ki'chtn. Und Suiftungswermögen, einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und

1 Maßgabe ren n rden auftragsweise voll⸗ 1 Leh

von Kirchengemeinden sowie der sonstigen Einnahmen aus dem Kirchen⸗ dienst einzurechnen. n (3) Die Stellenzulage darf die Gesamtsumme dieser Einkünfte und Einnahmen Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswertes des den kirchlichen Interessenten gehörigen Anteils an dem Schul⸗ und Küsterhaus oder Rüfter geh oft nicht übersteigen. (4 Die Vorschriften (Abs. 1 bis 3) finden hei dauernder Ver indung eines Schulamts mit einem jüdlschen Kultusamte sinngemäß Anwendung. § 5.

() Die lebenslänglich gngestellten Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen erhalten eine ruhegehaltsfählge Amts⸗ zulage von mindestens 1209 Mark, lebenslänglich angestellte Leiterinnen derartiger Schulen eine solche von mindestens 1060 Mark jährlich. erg Schulleiter erhalten eine ruhegehaltsfähige Amtezulage von o00 Mark, andere Schulleiterinnen eine solche von 20 Mark jährlich.

() Wo einer Volksschule mit Genehmigung den Schulaufsichts- behörde gehobene Klassen (Klassen mit erweitertem Lehrziel) dauernd angegliedert sind, ist den für diese Klassen angestellten vollberechtigten Lehrern eine ruhegehaltsfähige Amtszulage von mindestens 890 Mark und den Lehrerinnen eine solche von mindestens 20 Mark jährlich zu gewähren.

63) Ebenso erhalten die Lehrer, die an besonderen Veranstaltungen der Volksschulen für köwerlich oder geistig nicht normal beranlagte Kinder vollbeschäftigt sind, eine ruhegehaltsfähige Amtszulage von mindestens 800 Mark und die Lehrerinnen eine solche von mindestens 720 Mark jährlich. 36

() Das Besoldungsdienstalter der endgültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen beginnt mit dem Zeitpunkt der endgültigen Anstellung im öffentlichen Volksschuldienste, die nicht vor dem Beginn des 2. Lebensjahres erfolgen ö. Von diesem Zeitpunkt an sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben im Anfangsgrundgehalt und für das Auffteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Bei den zurzeit endgültig angestellten Lehrern und Lehrerinnen rechnet das Besoldungs—⸗ dienstalter von dem Zeispunkt ab, von dem sie bisher die erste Alters- zulage bezogen haben oder beziehen würden.

; E) Bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters ist von der Zeit, die in Lehrer oder eing Lehrerin im öffentlichen Schuldienst Fon dem Eintritt in diesen, frühestens aber von dem Beginne des 21. Lebensjahres ab bis zur endgültigen Anstellung selbständig in voller Beschäftigung verbracht hat, die über sieben Jahve hinausgehende Zeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, soweit die endgültige Anstellung durch den Mangel an offenen Stellen oder durch sonstige, von dem gutun des Lehrers oder der Lehrerin unabhängige Gründe verzögert worden ist. Ist die endgültige Anstellung wegen unzureichen⸗ der Befähigung oder aus anderen in der Person des Lehrers oder der Tehrerin liegenden Gründen ausgesetzt worden, oder wird eine Ver⸗ zögerung von dem Lehrer oder der Lehrerin selbst, insbesondere durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle, herbeigeführt, so bleibt die Zeit dieser Verzögerung von der Anrechnung ausgeschlossen. Unter⸗ örechungen des öffentlichen Schuldienstes werden nicht angerechnet.

§ 7.

() Wie weit in einzelnen Ausnahmefällen die an deutschen. Aus landsschulen oder sonst im außerpreußischen öffentlichen oder privaten Schu!dienst zugebrachle Zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden kann, wird von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister bestimmt. Ueber die Anrechnung der Dienstzeit an preußischen Privatschulen, in denen der allgemeinen Schul yflicht unterliegende Kinder in den Lehrgegenständen der öffentlichen Volks— schule unterrichtet werden, beschlleßt die Schulaufsichtshe hörde,

2) Im Falle der Anrechnung privaten Schuldienstes hat der Lehrer für jedes Jahr eine Einzahlung von 2200. Mark, die Lehrerin für jedes Jahr eine solche von 260600 Mark zu leisten. Ein Verzicht

auf diefe Einzahlungen ist unzulässig. t (3) Die 96 anzurechnende Zeit im außerpreußischen öffent⸗

lichen oder pribaten Schuldienst darf in der Regel 8 Jahre nicht über⸗

steigen. Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits int, Anrechnung von Privatschuldienstzeit wird hierdurch nicht rührt.

58.

Bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters gilt die Beit des Mil tär⸗ oder Kriegsdienstes, soweit sie nach den bisherigen Be⸗ stim mungen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet ist oder anzu- zurechnen sein würde, als öffentlicher Schuldienst.

5 9. Die Kinderbeihilfen werden den Lehrern und Lehrerinnen in gleicher Höhe und unter denselben Voraussetzungen gewährt wie den unmittelbaren Staatsbeamten. 310

Der Berechnung des Ruhegehalts der zu einem späteren Zeit⸗ punkt als dem 1. April 1920 jn den Ruhestand versetzten Lehrer und Lehrerinnen wird das von dem Lehrer oder der Lehrerin zuletzt bezogene Jiensteinkommen, und zwar das Grundgehalt in voller Höhe und der Oriszuschlag nach dem für die unmittelbaren Slaatsbegmten mgß⸗ gebenden Durchschnitt atz zugrunde gelegt. Dieser Satz gilt als ruhe⸗ gehaltsfähiger Durchfchnitlssatz auch für die Lehrer oder die Lehre⸗ rinnen, denen eine Dienstwohnung gewährt war. Ferner ist die etwa gewährte und zuletzt besogene Slellen⸗ und Amtszulage bei der Be- rechnung des Ruhegehalts mit in Ansatz zu bringen.

§ 11.

Den zu einem spätz ven Zeilpunkt als dem 1 April 1920 in den Ruhbestand versetzten Lehrern und Lehrerinnen somie den Witwen und Waisen der am J. April 1920 oder s äter im Amt verstorbenen Lehrer und der nach jenem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten Lehrer werden Kinderkeihilfen nach den Grundsätzen, die für die unmittel⸗ baren Staatsbeamten gelten, gewährt.

§ 12.

h Zu den Bezügen an Grnndnehalt, Grundbergütung und QOrts⸗ zuschlag sowie zu den Kinderdeihilfen tritt ein, veranderlicher Aus⸗ aleichszuschlag. ir den die Höhe des jeweilig für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Satzes maßgebend ist. . ;

3) Der im 5 19 Abs. 2 und. 3 des Beamten⸗Dienstein kommens gesetzes vorgesehene . tritt in gleicher Wesse zu den auf Grund dieses Gesetzes errechneten Ruhegehältern und Witwengeldern hinzu.

5 13

() Weitere Bestimmungen . Ergänzung der vorstehenden, Von, chriflen werden durch ein besonderes Diensteinkommensgesetz für die

ehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen getroffen.

2) Zur Leistung der Zahlungen, die durch die Neuordnung des ger , ,, üesl s, der Ruhegehältel und, der Hinterbliebenen bezüge entstehen, wird eine Landesschulkasse errichlet.

(3) In diese zahlen der Staat als Staatsbeitrag „, die Schul—

verbände als Schulverbandsbeitrag 36 der tatsächlich durch die Be⸗ . Ruhegehälter und Hinter bliebenenbezüge entstehenden

Kosten. 4) Außerdem gewährt der Stagt den Gemeinden ein Beschulungs⸗ geld . . 1. 105 Mark für jedes die Volksschule be⸗

uchende Kind. ö (3) Bis zum Erlaß des im Abs. 1 genannten Gesetzes und bis zum Beginne der Leistungen der Landesschulkasse werden an die Lehrer Ind Lehrerinnen auf Anorznung des Unterrichtéministers in Gemein⸗ schaft mit dem Finanzminister neben ihrem Diensteinkommen nach den Sätzen des Gesetzes bom 26. Mi 1909 (Gesetzsamml. S. 93) und nere, den ihnen Fisher gewährten Teuerunqzzulggen kom]. April 190 ab Abschlagszahlungen auf die sich aus der Erhöhung der Dienst— einkommenbezüge ergebenden Mehrbeträge zu Lasten der Staatskasse eleistet. .

. 5 Soweit Schulverbände oder Gemeinden bereits, Vrnschuß— zahlungen auf die Föehallserböhung geleistet haben, hat eins Anrech⸗ nung auf die gedachten Abschlagszahlungen zu erfolgen. Waren die RVorschußzahlungn der Schulverbände oder Gemeinden höher. als diese Abschlagszahlungen, hat eine weitere Zahlung zu unterbleiben.

§5 14. . Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Unterrichte— miniffer, der Mnister des Innern und der Finanzminister beauftragt. Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Hgenisch. am Zehnhoff. Steger wald. Severing. Lüdemann.

Gesetz, betreffend die Regelung der Versorgungs⸗ bezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhest and ver⸗ setzten Lehrer und Lehrerinnen an öffent⸗ lichen Volksschulen, der Hinterbliebenen dieser Lehrer und der Hinterbliebenen der vor dem J. April ige ver storbenen Volksschul⸗ lehrer Göolksschullehrer⸗Altruhegehalts⸗

gese tz).

Vom 7. Mai 1920.

Braun.

; Oeser.

§1.

Ruhegehalt der zum 1. Apœtril 1919 bis einschließlich zum 1 ÄApril 1820 in den Ruhestand versetzten Lehrer.

Das Ruhegehalt der zum 1. April 1919 bis einschließlich zum 1. April 1550 in den Ruheftand versetzten Lehrer ist für die Zeit vom J. April 1920 an auf den Betrag festzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm be⸗ kleldeten Slelle nach dem am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften be⸗ soldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäre.

§ 2.

Witwen und Waisengeld der Hinierbliebenen der im 51 genannten sowie der seit dem 1. April

19198 im Amte verstorbenen Lehrer. Das Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der im ö dieses Geseges genannten und der seit dem 1. April 1919 einschließlich, vor dem 1. pril 1530 im Amt berstorbenen Lehrer ist für die Zeit vom 1. April 1720 an auf den Betrag festzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wãne.

8 3. Zuschüsse an Altruhegehaltsempfänger und Althinterbliebene. (h Einen Zuschuß zu ihren Versorgungebegügen erhalten für die Zeit vom 1. April 1920 ab: J. die zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1919 in den Ruhestand bersetzten Lehrer; 2. die Witwen und Waisen der unter Jiffer 1 genannten und der vor dem 1. April 1919 verstorbenen Lehrer. Y Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Unterschieds zwischen dem bisher gescklich zustehenden Ruhegehalt oder

den Bezugsberechtigten Witwen- und Wassengeld und demjenigen Ruhegehalt oder Witwen⸗ und Waisengeld ausschzeßlich Ausgleichszuschlag G 12 des Volks⸗ schullehrer⸗Diensteinkommensgesetze, das sich ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleide ben Selle nach den am 1. Wril 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Jeshpunkt an in Kraft tvetenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Auf die Zuschüsse finden die für bliebenenbezüge gellenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend An- wendung. Sie gelten als Bestandteil dieser Begzüge.

§ 4.

Zuschläge zu Ruhegehälee rn und Witwengeldern.

(I Der im 5 12 Abs. 2 des Volksschullehrer⸗Diensteinkommens⸗ gesetzes vorgesehene Zuschlag tritt in gleicher Weise zu den auf Grund bieses Gesezes gewährten Ruhegehältern und Witwengeldern hinzu.

) Maßgebend ist für die Berechnung des Zuschlogs dasjenige Diensteinkommen, das sich ergeben hätte wenn der Lehrer bei seinem Nusscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am J. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre.

85. Kinderbeihilfen an Altruhegehaltsempfängenr und Althinte rbliebene.

(1) Die im 5 11 des Volkss chullehrer⸗Diensteinkommensgesetzes vorgesehene Kinderbeihilfe wird für die Zeit vom 1. April 1920 an nach den Grundfätzen, die sür die unmittelharen Staatsbeamten gelten, auch den in den S5 1 bis 3 dieses Gesetzes bezeichneten Personen gewährt.

2) Der im 5 12 des Volksschullehrer⸗Diensteinkommensge etzes vorgefehene Ausgleichszuschlag tritt mit dem gleichen jeweiligen Satze auch zu der Kinderbeihilfe hinzu. .

§ 6.

Anrechnung der nach der Versetzung in den

Ru hest and geleisteten Dienstzeit. (1) Lehrern, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand in. der Zeit vom J. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im öffentlichen Schuldienst in Preußen voll wiederbeschäfligt oder als Beamte im unmittelbaren hre, verwendet worden sind, ist der Zeitraum ihrer Verwendung zu ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit Hin en, rechnen. Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert, so wird die ruhegehaktsfähige Dienstzeit auch dann um ein Jahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienst⸗ sohr nicht' vollendet ist. Das Ruhegehalt dieser hw sowie das Wistwen und Walsengeld ihrer Hinterbliebenen ist mit Wirkung vom 1. April 1929 ab neu , mit der Maßgabe, daß ine Steige⸗ rung über die bei 40 Jahren rubegehalts fähiger Dienstzeit zu ge währenden Bezüge hinaus nicht statlfindet, ) Mil Genehmigung des Unterrichtsministers kann in gleicher Weise auch diejenige Zeit angerechnet werden, während der ein Lehrer im Ruhestand in der Zeit vom J. August 1914 bis 31. Dezember 1918 vollbeschäftigt a) an deuischen Auslandsschulen oder sonst im , , öffentlichen Schuldienst oder im In. oder usland im Kirchendienst gestanden hat, ö ö

b) an einer Anstalt tätig gewesen ist, die er n. die Vorbereitung von Zöglingen für die staatlichen rer⸗

7 bildungsanstalten übernommen hat,

als Erzeher an einer öffentlichen Taubstummen, Hlinden. Micke bse er wehr, lunge. ddet ahn cten älnfalt ich Fefunden hat, die nach Anerkennung durch die Schulaufsichts⸗ behörde ausfchließlich gemeinnützigen Zwecken dient und für hre Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel angewiesen ist.

. Zahlung.

() Die Zahlung der nach diesem Gesetze zu, gewährenden Bezüge erfolgt aus der Landesschulkasse unmittelbar an die Bezugẽbe rechtigten, und foweit diese die nach den bishezigen Gesetzen ihnen zustehenden Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge aus dieser Kasse beziehen, zu⸗ sammen mit diesen.

6) Bis zum Beginne, der Leistungen der dandesschullasse werden die gegenüber den bisherigen gesetzlichen Bezügen aus diesem Gesche sich ergebenden Mehrbeträge, vorbehaltlich der Rückerstattung durch die Landesschulkasse aus der Slaatskasse, gezahlt.

Ruhegehalt und Hinter⸗

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. Die Bestimmungen dieses Gefetzes finden auch auf Volksschul⸗ lehrerinnen im Ruhestande Anwendung.

§ 9.

() Der Unterrichtsminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

) Bei der nach den 55 1 bis 4 dieses Gesetzes vorzunehmenden Errechnung des Betrags, der sich ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung Lon diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre, findet eine Reufestsetzung des Besoldungsdienstalters nicht statt.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Die Preußjische Staatsregierung . Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Sefer. Steger wald. Severing. Lüdemann.

Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aubesserung des Dien steln kommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen. Vom 7. Mai 1920.

Artikel 1. Um die evangelischen Landeskirchen in die Lage zu setzen, die Be⸗

soldungs⸗, Ruhegehalts, und Hinterbliebenenbezüge ihrer preußischen

SGeistlichen der Grundgehal tebersorgung für die Gruppe 10 der staatlichen , , , anzupassen, wird vom a

.

Staatsbeamten in

L April 1920 ab seitens des Staates der Landeskirche der älteren Problnzen eine Rente von jährlich 64 700 C00 Mark, den Landes⸗ kirchen der neuen Provinzen eine Rente von jährlich 24 500 000 Mark übemiesen.

Artikel 2.

Die Unterverteilung der den Landeskirchen der neuen Provinzen überweesenen Staatsrente auf die einzelnen Landeskirchen erfolgt durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und den Finanzminister.

Artikel 3.

Die Bexeitstellung bon Staatsmitteln hat zur, Voraussetzung daß die evangelischen Landeskirchen ihren Geistlichen einschließlich der Ruhe⸗ standsgeistlichen, und den Pfarrwitmwen und ⸗waisen einen gesetzlichen Anspruch auf die mit Hilfe der staatlichen Rente zu gewährenden Bezüge einräumen.

Artikel 4.

(I Die für die Aufbesserung des Diensteinkommens der Geist⸗ lichen der ewangelischen Landeskirchen und der Bezüge ihrer Ruhe⸗ standsgeistlichen und der Pfarrwitwen und ⸗waisen zu erhebenden all⸗ gemeinen kirchlichen e . kommen auf den staalsgesetzlich für die allgemeinen Umlagen in Landeskirchen festgesetzten Höchstbetrag

nicht zur Anrechnung. (3) Die Umlagen bedürfen der Bestätigung des Staatsministe⸗ Artikel 5.

riums. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und der Finanzminsster werden mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.

Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. ir. Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln

zur Aufbesserung des Dienstein kommens der katholischen Pfarrer. . Vom 7. Mai 192. Artikel .

Um die bischöflichen Behörden in die Lage setzen, ihren preußischen Pfarrern die für ein dauernd errichteles Pfarramt bestellt find, Beihilfen zur Aufbesse rung ihres Diensteinkommens zu gewähren, wird vom J. April 1720 ab seitens des Staates ein Betrag von jährlich 30 505 000 Mark aus Staatsmitteln bersitgestellt.

Artikel 2.

Die ö an die Pfarrer sollen so bemessen werden, daß die

Pfarrer unter, Anrechnung ihrer sonstigen Bezüge erhalten;

ein Diensteinkommen von 5500 Mark vom vollendeten 2. Dienstjaht. . 714090

r . 4. n 1 800 .

ö ,. 6. 21 1 8 5600 1

19 tn 8. 1 VJ 919 n n *. 10. n n 2360 ,

. . 12 . . 9900 11

1, 1 14. in 1 ; 1020 . Außerdem ist den Pforrem ein angemessener Ortszuschlag zu ge⸗

währen. Artikel 3.

Auf die Bewilligung der Beihilfen finden die Artikel * 8. 10 des Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, vom . . . Ee, n me 5 ,,,,

zie Berechnung de ienstal ters n, olgt gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes. 9 Artikel 4.

Die zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Fatholischen Pfarrer erforderlichen Diözesgnumlagen kommen guf den nach Artikel 1 des Gesetzes, belteffend die Erhebung von Abagben für kirchliche Be⸗ dürkcnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen vom 21. März 1906 (Gesetzsamml. S. 105) festgesetzten Höchstsatz von 5 vom Qundert der von den katholischen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staats-

einkommensteuer nicht zur Anrechnung. ie Umlagen bedürfen der Pestatigung durch das Staats Artikel 5.

ministe rium.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister für . Kunst und Volksbildung und der Finanzminister be⸗ auftragt.

Berlin, den 7. Mai 120. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. ischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. a,,, Severing. . Gesetz,

betreffend das Diensteinkommen der Leiter und Lehrer an nichtstaatlichen höheren Lehr⸗ anst alten.

Vom 7. Mai 1920.

S 1.

Die für das Diensteinkommen der Leiter und Lehrer einschließl ich der Hilfslehrer an den staatlichen höheren Lehranstalten geltenden Bestimmungen der e, staatlichen Besoldungsordnung sind auch maßgebend für die Lehrkräfte an denjenigen öffentlichen . dehr⸗ anstalten, die von einer bürgerlichen oder einem Gemeinde · veiband unterhalten werden.

. 2. . zune lig Gemeinde der der Gemeindeverband ist, der. pflichlet, die zur Erfüllung der Bestimmungen des 8 1 erforderlichen

Gemeinde

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