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K — —
eine besendere Aufstellung zu führen und ein Plan über den Maßftab
aufzustellen, nach dem die in dem besonderen Haushaltsplan gefor— derten Zuschüsse guf die Mitglieder verteilt werden sollen.
(7) Bei der Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen ist zwischen dem Verhandsausschuß und dem betreffenden
auf die Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den Provinzial, und Verbandslasten Rücksicht zu nehmen. 5§ 16.
(I) Das Fluchtlinienwesen geht für das Verbandsgebiet auf den
Verband in folgender Begrenzung über:
J. Der Verband ist zuständig zur Festsetzung von Kluchtlinien:
a) für die Durchgangs- oder Ausfallstraßen, insbesondere auch für solche Straßen und Plätze, die über den Bezirk einer Gemeinde hinausgehenden auf Schienen betriebenen Be⸗ förderungsanstalten dienen oder dienen sollen:
b) für die Ausgestaltung der Umgrenzung von Grüngebieten, die für die Gesamtsiedlung des Verbandsgebiets von Be—⸗ deutung sind:
e) deren Abänderung ober Aufhebung die notwendige Folge der Festsetzung einer Fluchtlinie nach den Bestimmungen zu a und b ist.
Ueber den vorstehend bestimmten Umfang hinaus kann der Verband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für ein⸗ zelne Teile seines Gebiets Fluchtlinien- und Bebauungöspläne. festsetzen oder bestehende Fluchtlinien⸗ und Bebauungspläne aufßeben oder ändern. Kann nach Entscheidung des Verbands ausschusses eine neue Siedlung oder die Erweiterung einer vorhandenen Siedlung nach Lage der gewerblichen Nieder- lassungen oder der vorhandenen oder geplanten Verkehrswege sowie der ganzen Entwicklung der Gemeinden ohne Ueber⸗ schreitung einer Gemeindegrenze zweckmäßig nicht ausgeführt werden, so hat der Verbandsdirektor die beteiligten Gemeinden aufzufordern, binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einen gemeinschaftlichen Bebauungsplan aufzustellen, ihn zur Genehmigung einzureichen und nach erfolgter Genehmigung durchzuführen. Kommt ein solcher Bebauungsplan binnen der gestelllen Frist nicht zur Durchführung, so kann der Verband nach Anhörung der beteiligten Gemeinden für den betreffenden Teil seines Gebiets einen Bebauungeplan festsetzen und, so—⸗ weit erforderlich, bestehende Fluchtlinien aufheben.
3. Ueber diejenigen Straßen, Plätze und Flächen, welche unter die Ziffern 1 und 2 fallen sollen, wird ein Verzeichnis nebst plan⸗ mäßiger Darstellung aufgestellt Erstmalig, und zwar hinnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, erfolgt die Aufstellung des Verzeichmsses durch den Verbandspräsidenten. Der , , kann das Verzeichnis ergänzen oder be— richtigen. Alle drei Jahre ist das Verzeichnis vom Verbands. außschusfe neu gufzustellen. Die Aufstellung, Ergänzung und Berichtigung ,, durch Beschluß nach Anhörung der, Vor— stände der beteiligten Gemeinden und Kreise. Der Beschluß ist den beteiligten Gemeinden und Kreisen nebst einem Abdruck des Planes oder Planteils zuzustellen. Gegen den Beschluß des Verbandsausschusses findet binnen zwei Wochen die Be⸗ sckwerde beim Verbandsrate (5 26) und gegen dessen Beschluß binnen gleicher Frist die weitere Beschwerde beim Minister für Volkswohlfahrt statt.
Das rechtskräftig festgestellte Verzeichnis begründet die Zuständigkeit der Verbandsorgane mit Wirkung für die Be⸗ teiligten und für Dritte. .
Solange und soweit der Verhand von seiner Zuständigkeit zur Festsetzung von Fluchtlinien für die in das Verzeichnis aufgenommenen Straßen, Plätze oder Flächen keinen Gebrauch
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macht, können die Gemeinden die Fluchtlinien festsetzen Diese bedürfen der Zustimmung des Verbandsausschusses. Die Zu⸗
stimmung kann durch den Verbandsrat ersetzt werden.
4. Sofern mit Rücksicht auf den Bau und den Betrieb vorhan. dener oder geplanter Kleinbahnen Fluchtlinien in einem über
das Bedürfnis des sonstigen Verkehrs hinausgehenden Aus—
maße festgesetzt sind oder werden oder bestehende Fluchtlinien abgeändert werden, ist die wegeunterhaltungspflichtige Ge— meinde für die dadurch und durch den tatsächlich erfolgten oder erfolgenden Ausbau der Straße bedingte Steigerung der Wege— baulast vom Verbande zu entschädigen. Die Entschädigung ist
auf Antrag der. Gemeinde vom Verbandsrate fe . Gegen seine Entscheldung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahten beim Oberverwaltunasgericht offen.
E) Der Verband ist ferner zuständig zur Festsetzung von Flucht- linien für Verkehrsbänder (Geländestreifen, die Verkehrsmitteln jeder Art, insèͤbesondere Essenbahnen, Kleinbahnen oder Kraftwagen, dienen sollen) und für Flugbäfen. Die Festsetzung der Fluchtsinien für Ver⸗ kehrsbänder, auch soweit diese Geländestreifen nicht mit Straßenzügen zusammenfallen, und für Flughäfen hat die gleichen Rechtswirkungen, wie sie im 5 11 des Gesetzes. betreffend die Anlegung und Verände⸗ rung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamm! S. 561) für die Festsebßung von Fluchtlinlen für Straßen und Plätze vorgesehen sind. Die Rechts wirkungen treten mit dem Tage eln, an welchem die im vorletzten Absatz des 5 17 dieses Gesetzes vorgeschriebene Offenlegung beginnt. Auf Verkehrsbänder, soweit diese Geländestreifen nicht mit Straßen⸗ zügen zusammenfallen, und auf Flughäfen finden die 58 12, 13 a, 14, i5 und 15a des vorgenannten Fluchtliniengesetzes keine Anwendung.
§ 17.
(() Die Festsetzung von Fluchtlinien⸗ und Bebauungsplänen in den Fällen des 83 16 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs. 2 . durch den Verbandsausschuß auf Grund eines Beschlusses der Verbandever⸗ sammlung. .
(2) hi Entwürfe der Fluchilinien⸗ und ,,,, des Verbandes sind mit der Angabe über die durch sie bedingken Abände⸗ zungen der beste henden iar zunächst den beteiligten Gemeinden und Krelsen zur Aeußerung binnen einer are ann, im Streitfall vom Verband ẽpräfidenten zu bestimmenden Frist vorzulegen. Auf die Aenderungen bestehender Fluchtlinienfestsetzungen infolge der Festsetzung von Fluchtlinlen durch den Verband finden die Vorschriften des 5 10 6s. 1 des Gesetzes, betreffend die ar, und Veränderung von Straßen und Plizen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1855 (Geseßsamml. S. höl) keine Anwendung. =
G) Die Fluchtllnien⸗ und Bebauungspläne des Verbandes . zer Zustimmüng des Verbandsdirektors ( 21 Abs. I.. Versagt der
Verband irektor die Justimmung und will sich der Verhandsausschuß bei der Versagung nicht beruhigen, beschließt auf sein Ansuchen der Verbandsrat (3 25. Gegen den Beschluß des Verbandzratg findet irn fei Wochen die Beschwerde beim Minister für Volkewohl⸗
ahrt statt.
(c Nach erfolgter Zustimmung sind in ieder beteiligten Gemeinde die sie betreffenden Planteile unter Kenntlichmachung der Abweichungen von den früheren, Plänen zu zedermannt Cinsicht offenzulegen. Wie Des geschehen soll, wird sowohl vom Verbandsgusschuß in den für die Veröffentlichungen des Verbandes bestlmmten Blättern als auch von den einzelnen Gemeindeporständen in der für die Gemeinden geltenden Form mit dem Bemerken bekanntgemacht. 6 Einwendungen inner- zalb einer Äusschlußfrist von vier Wochen beim Verband zqus chuß anzubringen sind. Auch die beteiligten Gemeinden sind berechtzgt, Fimpvendungen zu erheben. Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, so genügt statt der Sffenlegung und Bekanntmachung eine Mitteilung an die beteiligten Grundelgen⸗ tümer und Gemeinden, ü ö —
6G) Ueber die erhobenen ien, hat, soweit sie nicht 4 Verhandlungen mif den Betelligten erledigt werden, der Verbandgra zu besckließen; gegen feinen Beschluß ist innen vier Wochen die Be— kchwerde an den Minister für Velkewghlfahrt zulässig 8 wendungen nickt erhoben oder ist über . endgültig beschlossen, so hat ter Berbandsausschuß die Pläne förmlich ite be zu jedermanns Ginficht offenzulegen und, wie dies geschehen zumachen.
(G) Sind bej der Festfetzung von Fluchtlinien durch ben Verband
außerhalb des Verbanhsgebiets liegnde Ortschaften beteiligt, so hat
—
Sind Ein⸗
oll, öffentlich bekannt⸗
können der
unter dem Vorsitz des Verbandspräsidenten eine Verhandlung darüber Gemeinde⸗ vorstande stattzufinden. Ucher die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung nicht zu erzielen ist, beschließt der Minister für Volks— wohlfahrt.
5 18.
(i) Soweit der Verband für Straßen seines Gebiets die Wege⸗ baupflicht übernommen hat 8 1 Ziffer I), hat er auf Grund seiner eigenen und der von ihm 566 Rechts vorgängern . oder noch zu erstattenden Aufwendungen alle Rechte und Pflichten, welche einer Gemeinde zustehen und obliegen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus den 53 12, 15 und 15 2 des Se es, betreffen? die An— legung und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 56] und aus 8 9 des , , , vom 14. Juli 193 (Gesetz⸗ sammJl. S. 155). Die vom Verband erlassenen Statuten unterliegen der Bestätigung des Verbandsrats (5 26). —
) Für das Einspruchs⸗ und Klageverfahren finden die Ver— schriflen der 5 y, 70 des Kommunglabgabengesetzes vom 14. Juli 1863 Gesetzsammi. S. 133) mit der Maßgabe Ampendung, daß für den EGinspruch der Berbandzausschuß und für die Klage der Verbandsrat zuständig ist. . . . ö
(I) Der Verband hat der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) die bereits für die Straße gemachten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Grundenwerb insoweit zu erstatten, als der Ver⸗ band in der 1 ist. die Auf ö i sehen. Leber Streitigkeiten wegen der Uebgrnahme selbst be sch . der Verbandsrat. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Besckwerde an ben Minister für Volkswohlfahrt statt. Ueber die Erstattung der Aufwendungen entscheidet der Verbandsrat im Verwaltungsstreitverfahren, gf dessen Entscheidüng die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zulässig ist. .
(I. Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gemeinzebezirks Tas Recht, die Verbandsstraßen zu Leitungen . Art zu benutzen; der Verband darf die Straßen nur zu solchen L nutzen lasfen, die zum Betriebe bon Beförderungsmtteln ker im §. 16 Iiffer La bezeichneten Art erforderlich sind. Streitigkeiten entscheidet der Verbandsrat endgültig. .
§ 189. ö
l. a) () Die nach 36 des Gesetzes über Kleinbahnen und Pripat—⸗ anschlußbahnen bom 28. Jul 1893 (Gesetzsamml. S. 225)
den wegeunterhaltungspflichtigen Kreisen und Gemeinden
des Verbande gebiets zustehenden Rechte gehen in den Fallen, in denen öffentliche
privaten Bahnunternehmungen oder zu Bahnen Fer Kreise
und Gemesnden außerhalb ihres eigenen Besrks benutzt
werden sollen, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf n He l e gn gut Benutzungeineg bffent 6 r Exteilung einer Zustimmung zur Benutzung eines öffent- sichen Weges durch die vorbezeichneten Unternehmer hat g der Verkand der Zuftimmung der wegeunterhaltungspflichti⸗ en Kresse und Gemeinden zu versichern. Diese können, vor—⸗ chaltlich der Bestimmung unter e, verlangen, daß sie von der Wat der Unterhaltung und er ung des benutz en Wegeteils G h Abs. 2 des Gesetzes über leinbahnen usw.) be—= freit und für eine etwaige Vermehrung der ihnen vet⸗ bleibenden Ke ebaulast entschädigt werdẽn. Wird die Zu⸗ stimmung zur nutz n Ver r fagt, so beschließt hierüber endgültig der erbandsrat 3 26), der ebenso über die für die Vermehrung er Wege
haufaft zu zählende Entschädigung im Streitfall zu ent⸗ a. Werden dechei 1 Riebt, so sind di Zeitrgume mn bestimmen, in denen die.
scheiden
ö leiligten eine Nachprüfung verlangen ö . .
H) (h Für die im 5? des Gesetzes über Kleinbahnen 1sw, vor⸗
gesehene Epen der Justimmung ist für das Verhands—
gebiet in allen Fällen der Verbandsrat zuständig. Gegen
seinen Err un fi et, innerhalb, zwei Wochen die Be
fchwerde beim Minister der öffentlichen Arbeiten statt,.
() Gine Ergänzung der Justimmung für eine Bahn kann
weder von den Kreisen und Gemeirben noch von anperen
Ünternehmern verlangt werden, wenn der Verband erklärt,
selbst die Bahn bauen zu wollen und die Genehmigung
zum Bau und Betriebe der Bahn bei den zuständigen Be hörden nachsucht.
e) Werden vom Verbande bei Erteilung der Zustimmung dem
Rnternehmer gegenüber Verpflichtungen Übernommen, so
kann der Verband deren Erfüllung ganz oder teilweise den
Kreisen und Gemeinden innerhalb ihrer Bezirke für seine Rechnung übertragen. Für die hierdurch entstehende * schäftliche Belastung hat, der Verband eine jm Streitfall vom Verbanbsrat endgültig festzusetzende Entschädigung zu
Sem nen,, — 2. () Sowejt der Verband für eigene Rechnung Bahnen herstellt eder herstellen lz fo Fergestellte oder erworbene Bahnen ändert oder erweitert, ist er berechtigt, die Hierzu erforderlichen Wege, welche von Kresfen unb Gemelnden zu unterhalten sind oder ihnen eigentümlich ehören, gegen Entschähigung gu benutzen. Dies gilt auch dänn, wenn 6 . seine Bahn durch einen Dritten betreiben ö ; ) Die Entschädigung bestimmt sich nach der durch den Bau und vet f der Bahn hervorgerufenen Steigerung der Wegebaulgst; sie ist jährlich zu entrichten und alle drei in neü festzusetzen. Außerdem ist ein? Gntschädigung dann zu gewähren, wenn infolge der Benutzung des Wegekößrpers Anlagen, wle Baumpflanzungen, Kanalisations, Bas. Waffer. clekfrt ch Anlagen usw, geändert, ver leg! oder beseitigt werden müssen. Wenn der , eine Lenterung in der Arl der Straßenbefestigung vornimmt, hal, sich der Verband an den durch daz Vorhandensein der Bahnanlage entste henden Mehrkosten in einem seinem Vorteile entsprechenden Umfang zu be— teiligen. Ueber die i. der Entschädigung und üher den Anteil an
den Mehrkosten entscheldet im Streitfall der Verbandsrat endgültig. 3. Die Anlage, der Ausbau und der Betrich von Bahnen purch Kreise und Gemeinden bedarf, sofern beim Inkrafttreten dieses 9. die ftaatliche Genehmigung hierzu noch nicht erteilt war, der Zu stimmung des Verbandez. Die git nn, darf nur versagt werden, wenn das Unsernehmen den Interesseg des ,, ,, . Gegen die Berfagung ift binnen zwel Wochen nach Zustellung des be⸗ treffenden Beschluffes die Besckroerde an den Verbandsrat und gegen gie Beschluß binnen wwe Wochen die weitere Beschperde an die hinister Ler bffen ssichen Arbeilen und, des Innern zulässig. 4. (17 Sobald durch ein Gesetz üher die Kommunagsisierung von Wirsschaftsbetrleben Gemeinden oder Kreisen das Recht quf Ueber nahme von Bahnunternehmungen gewährt pird, steht im Verbande⸗ ebiete diefes Recht an Stelle rer Gemeinden und Freise dem Ver— 1 zu, und zwar auch gegenüber den Kreisen und Gemeinden des
Verbandsge biets. . . e (2) Stehen . im Verhandegehiete gel ene Bahnen im
Eigenlum (ines Kresfes oder einer Gemeinde, oder ist ein Krej—
eine Gemeinde an mehreren solcke Bahnen überwiegend Heteiligt, s
Uebernahme eingt der Bahnen guch die anderen mitübernimmt, wenn Nefe mit der übernommenen einheitlich betrichen werden oder ihre Grtragsfählgkeit bei Nichtilbernahme erheblich gemindert werden würde. Darüber, ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall. der Verbandsratz gegen .
Wochen die Besc we: de an die Mini
des Innern zulässig.
Verband sgebiets eine Bahn ober läßt er eine solche betreiben, o. Fat er auf Verfangzn eines Verßandsmilglieds die Genehmigung zum Bau und Betrieße für folcke Bahnlinien nachzusucken, die im Anschluß an
die Verbandabahn zur Ergänzung des vorhandenen Bahnnetzes dienen
wendungen bon den Anliegern wieder
eitungen benutzen oder be:
Wege des Verbandsgebiets zu
egebenutzung dem Verbande gegenüber ver.
Kreis oder
Kreiz und die Gemeinde perlangen, daß der Verband bei.
Beschluß ist binnen zwei ter der öffentlichen Ardeiten und
B. Betrelbt der Verband jn einer Gemeinde der einem Kreise des
die
*
Unter den g. eichen
follen. Sind nach Feststellung des Verbandsausschusses für die ver- langten Bahnen überwiegende Interessen des durchgehenden Verkehrs oder wesentliche Siedlungsbelange nicht vorhanden, so hat das antrag⸗ stellende Verbandsmitglied den durch den Betrieb dieser Bahnen etwa entstehenden Fehlbetrag zu übernehnten. Ob und inwieweit ein solcher im einzelnen Betriebsjahre vorliegt, entscheidet im Stxeitfall endgültig der Verbandsrat. 6. Ueber Streitigkeiten, welche sick aus den in Nr. J bis 5 ge= schaffenen Beziehungen zwischken dem Verband und den Kreisen und Gemeinden ergeben, entscheidet, soweit nicht schon vorstehend eine Be— stimmung getroffen oder die Zuständigkeit staatlicher Aufsichtsbehörden begründet ist, endgültig der Verbandsrat. (I). Der Verbands ausschuß erteilt die Ansiedlungsgenehmigung innerhalb des Verbandsgebiets an Stelle des Kreisausschusses und der Ortspolizeibehörde. Hierbei gelten in Abweichung von em Gesetze, be⸗ treffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. August 1900. (Gesetzsamml. S. 227) folgende Bestimmun gen: ᷣ . 1. Der Ginspruch nach Artikel 15 15 des genannten Gesetzes steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. 2. Der Einspruch des Vorsitzenden des Kreisausschusses und des Gemeindevorstehers nach Artikel J 8 15 kann auch durch Tat⸗ sachen begründet werden, welche eine Gefährdung der öffentlichen Belange der Gemeinden beziehungsweise des Kreises dartun.
3. Von, dem Antrag auf Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung. ist außer den im Artikel 1 8 16 und § 17 Genannten auch der Vorsitzende des Kreisausschusses in Kenntnis zu setzen. Die Be⸗— stimmungen des Artikel 1 38 16, 17 finden auf ihn entsprechende Anwendung. k . :
4. Von kreisangehörigen Gemeinden und von Gutsbezirken ist der
Antrag nach Axtikel 183 17 an den Vorsitzenden des Kreis⸗ ausschusses zu richten. . ꝛ . .
5. Gegen den Bescheid des Verband gautschusses im Falle des Artikel 15 18 Abs. 2 steht nur die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren bei dem Verbandtzrat und gegen dessen Entsckeidung binnen zwei Wochen die Berufung an das Obewerral tungs“ gericht offen. . ö
1 Abs. A A a. Q. steht unter
leichen Voraussetzungen in den Stadtkreisen dem Bürgermeister eziehungsweise Magistrat . .
7. Der Verbandsausschuß erläßt den Festsetzungsbescheid nach Artikel II. 8 17 a. a. Q. und erstattet das Gutachlen nach Artikel III 8 172 4.4. O. an Stelle des Kreisausschusses und der Orts polizeibehörde.
8. Der Verbandsdirektor, sofern er nicht Vorsizeender des Verbands⸗ ö.
ausschusses ist, gemeinschaftlich mit einem anderen Mitgliede des
Verbandsgutschusses, ist berechtigt, unter den Vorautzsetzungen
des § 117 des Gesetz's über die allgemeine Landesverwaltung
vom W. Juli 1833 (Gesetzlamml. S. 185) den Genehmigungs—
und Feststellungebescheid vorweg zu erteillen. EQ). Das er er tritt auch für die, zum Verbande ge⸗ , ,. en und Landkreife der Rheinprovinz mit vorstehender Maß gabe in Kraft, J
6 er Verbendtueschuß Hann widerruflich seine Befugnis, übet die Ansiedlungsgenehmigung zu befsnden für Teile des Verbandsgebiets
auf den Kreisausschuß oder die Ortspolizeißehhrde übertragen. Gegen
den Bescheid des Kreisausschusses steht dem Antrassteller zunächst, der. Antrag auf mündliche: Verhandlung im aal e beim Kreisausschuß 9ffen; der Vorsitzzenze Fes Kreisqusschusses 2 3.
Hffentlichen Interesses zu bestellen.
diesem Falle einen Vertreter des 5 Nr. ÜL bis 8 des Abs. J finden keine ib, , b, , d, , nen n,, , nr er, r,, 3. Hh Dem Verhahbgdirektor kießzt für ie unter den ö. und ,, Flächen sowie für bänder und Flughäfen ( 18 Ahs. 2) an Stelle der
nwendung.
*
Ortschaften, vom 2. Juli, 1875 (Gesetzsammbk. S. 561) und des Artikel 1 bes Wehnunßsgesetzis vom 235. März 1818 (Gesetzsamml. S. 23) ob. Machen die Gemeinden von der Festsetzung von Flucht. linien für die in das . Fächen (8 16 Ziffer Is e e uh und versagt der Werbandsdi rekthr als Fluchtlinienpolizeibehörde die Zustimmung zu den Fluchtlinien, so beschließt, falls sich der Gemeindeporstand bei der Versagung nicht: beyuhigen will, auf sein Ansuchen der Verbandgrat 8 26),
S Der Berhand sr ireftor kann auße? den nach 1 Abs. 2 und nach Artikel 1 3iffer 1 Buchstabe b der genannten Gesetze von ihm wahrzu⸗
72
nehmenden polizeilichen Rüchsichten die Festsetzung neuer oder die Ab⸗ änderung bestehender Fluchtlinien⸗ und Bebauungspläne sowoh! dem Verband als a4auch den Einzelgemeinden gegenüber verlangen, sofern — ; Gemeinde hinaus wirkende Gründe, insbesondere die Freihaltung von Flächen für Durchgangs ⸗
siedlungspolitische, über den Bezirk einer
oder Ausfallstraßen, für Bahnen oder für Grüngebiete, dies erfordern. Voraussetzungen kann der Verbandsdireklor die ge⸗
ieinschaftlicke Festsetzung neuer oder bie Abänderung bestehender ae, ö linien⸗ und Bebauungspläne durch mehrere Gemeinden des Verbands gebiets verlangen, sofern siedlungspolitische Gründe die gemelnschaftliche
Festsetzung oder Aenderung erforderlich machen. Darüber, ob die Vor⸗
dussetzungen für das Verlangen des Verhandsdirektors in den porstehend genannten Fällen gegeben sind, besch ließt im Streitfalle der Verbands- rat. Wird dem Verlangen des Verbandszi rektors stattgegeben, tritt er im Fluchtlinienfestsetzungsverfahren an die Stelle der Ortspolizei⸗ behörde. Kommt der Fluchtliniemplan, ohgleich der Verbandsrat die Voraussetzungen für das Verlangen des Verhandsdirektors anez kannt hat, mit Zustimmung des Verbandsdirektors hinnen einer auf Antrag vom Verbanbspräsdenten zu bestimmenden Frist nicht ustande, so lang. der Veiband den Fluchtligierplan festsetzen. Der Verbandsausschuß kann die Aufnahme eineg solchen Fi Ziffer 3 genannte Verzeichnis beschließen. 9 . S6) Gegen den Beschluß des Verhangsrats in . Fällen des Abs. 1 und 2 finde? binnen Frei Wochen die Beschwerde beim Minister für. Volktwohlfahrt statt. . G ,,, (4) Ueber Finwendungen gegen Pläne der Gemeinden, die ber Zü⸗ stimmung des Verbandsdireflers bedürfen, beschließt an Sielle der Be⸗ zrkzansfchüfse und Kreizaus chisse erkalltig der Verbandsrat. — 3) Soweit bei Fluchtlinienfestsezingen der Einmelgemeinden Fer. Verkandsdirektor nicht mitwirkt, bleibf die Züstendgkei der Gemeinde⸗ behötzren, Ortapollzeibehgrden und Kreisaussthüsse nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Gesetzs unberührt. 6
5. 2X. ö 1. (1) Der Verbandezirekter ist an Stelle der Orts- cher Krei⸗ volizeibebörden befugt, mit Zustimmung des Verbandsausschusses, für
Teile des Verbendegebiels, nach Anhörung der beteiligten Gemeinde- vorstznde oder Kreisausscküsse in Angelegenheiten der Bgupolizei und des Wohnungswesens Polizeiverordnungen, insbesondere Bauordnungen?
und Wohnungtordnungen, zu erlassen und bestehende Orts- und Kreig⸗
Bau und »wohnungsordnungen aufzuheben.
) Die Poltzeipererdnungen des Verhbandsdirektors sind, unter z der Bezeicknung „Polizeiverprdnung“ unter Bezugnabme auf die Be.
stimmungen diesegß Parggraphen durch die von, Verband epräsidenten hierfür bestimmten Zeitungen bekanntzumachen.
anderes oesagt ist. mit dem Tage ihrer. Verkürdung in Kraft. Im
übrigen finden auf sie die gleichen Bestimmungen Anwendung wie auf
die Polizeiverorznungen der Ortspelizeibebrde eines Stadtkresses. Soweit der Nerbandeditekfor von feiner Befugnis, Bau, oder Woh nungsordnungen zu erlassen, Kreis, und Ortepolizeibebörden zum Erlasse solcher.
(3) Solange und snweit der Verband direktor von dem Rechte, Bauordnungtn zu erlassen, keinen Gebrguchk macht, baben die zu—«
ständigen Brbörden vor Erlaß neuer oder Aenderung besteßender Bau⸗
ordnungen die gutachtliche Aeußerung des Verbandsgusschasses ein.
zubolen. Der Verbandspräsident kann für die Beautachtung eine an.
gemessene Frist setzen.
Verwal lungsstreitperfahren
16 Ziffer 1* se. Verkehrs , . l, , dnn, , . die Fluchtlinlerpolizei im- Sinne des Gefetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Stähten und ländlichen
Verzeichnis aufgenommenen . Plätze oder
eücktlinienplans in das im 5 18
ͤ ingen achen. Die Pol: zei⸗ verordnungen des Verbandsdinektors treten, sofern in ihnen nicht ein
Gebrauch macht, erlischt die Befugnis der
II. Die Befugnisse aus S 37 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 265. Juli 1900 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. Srl), soweit sie sich auf Beförderungsanstalten beziehen, die dem zwischengemeindlichen Verkehr dienen, werden durch den Verbandsdirektor ausgeübt.
§ 23.
Verbandsausschuß und Verbandsdirektor können für die Ausübung der ihnen obliegenden Geschäfte die Hilfe der Landräte. Ortspolizei⸗ behörden und Gemeindeverwaltungen des Verbandsgebiets, im Streit⸗ fall nach Anordnung des Verbandspräsidenten, in Anspruch nehmen.
5§ 24.
(I) Die Staatsaufsicht über den Verband wird in erster Instanz vom Verbandspräsidenten, in höherer Instanz vom zuständigen Minister unbeschadet der Bestimmung im s 13 Abs. 5 nach den für die Aufsicht über die Provinzen geltenden Grundsätzen ausgeübt. Bis zum Erlaß einer einheitlichen Propinzialordnung finden insbesondere die 8§ 51 Satz 2 und 3, 114 bis 116, 118, 119. 121 und 122 der Provinziglordnung für die Rheinprovinz vom 1. Juni 1887 (Gesetz⸗ samml. S. 252) sinngemäße Anwendung.
(2) Der Verbandspräsident ist Staatsbeamter und hatz seinen dienstlichen Sitz am Sitze des Verbandes. 2
(3) Auf ihn finden bezüglich der Stellung und Dienstführung in seiner Behörde und gegenüber anderen Behörden sowie bezüglich der Beiprdnung der erforderlichen Beamten die für den Regierungs⸗ präsidenten gegebenen Vorschriften mit der sich aus seiner Zuständigkeit ergebenden Beschränkung und vorbehaltlich des Erlasses einer besonderen Geschäftsordnung sinngemäße Anwendung.
.
(. Seweit nach den Gesetzen bei den Aufgaben, die durch dieses Gejsetz dem Verban übertragen werden (65 1, 13, 16 bis 21), eine Zrständigteit des Regierungspräsidenten oder Oberpräsidenten vor— Fefehen ist, tritt an die Stelle des ersteren der Verbandspräsident, an die Stellt des letzteten der zuständige Minister.
„(*) Fimet nach den Gesetzen een die Entscheidung des Ober⸗ dräfidznten die Klage beim Oberve waltungsgerichte statt, so ist sie unter Fortfall der Besckwerde an den Minister gegen die Entscheidung des Verbandepräsidenten gegcben.
(63x Der Verbandẽpräsident ist an Stelle des Regierungspräsidenten im Verbandsgebiete ferner zustämig für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung:
J. in. Sachen der Baupolize; im ganzen Verbandsgebiet, ins besondere als Aufsichtsbehörde, als Beschwerdebehörde gegen baupolizeiliche Verfügungen nach 85 197 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung dom 30. Juli 18533 (Gesetz= samml. S. 195) zum Erlasse von Bauordnungen usw. Ueber Dispense bon Bestimmungen der. Bauordnungen beschließt, so⸗ weit nach den im Verbam : sgebiete ö Bauordnungen bisher der Regierungspräsident oder der Bezirksausschuß zu⸗—
36 war, der Verbandepräsident. Gegen den in erster Instanz ergehenden Bescheid res Verbandspräsidenten kann binnen zwei Wochen auf Beschlußfassung kurch den Verbands rat angetragen werden; der Verbandsrat entscheidet endgültig; als Aufsichtsbehörde in Sachen der Fluchtlinienpolizei im
0
gesehenen Beschränkungen; ;
3. für das Wohnungswesen, insbesondere auch im Sinne des Ärtikel 11 d und a3, Kriitel VI s. 1. Abf. 3 un 8 5 des Wohnungsgesetzes vom 238. März 1918 (Gsetziamml. S. 323).
Dem Verkandspräsidenten können zur Ausübung der Auf⸗
sicht über die Tätigkeit der Gemeinden und Ortępolizeibehörden
Auf dem Gebiete der Wohnungsgufsicht Woh nungsaussichts.
, Peamte im Sinne des Artikel VI 8 5 des genannten Gesetzes
beigegeben werden;
4. für Maßnahmen gegen Verunstaltung von Ortschaften und lan schaftlich hervorragenden Gegenden, Gesetze vom 2. Juni 1902 (Gesetzsamml. S. 156) und vom 15. Juli 1907 (Gesetz. samml. S. 260; . . 5. h nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschluß— ahnen hom 28. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. WQö) bezüglich der mit Maschinenraft betriebenen Kleinbahnen des kern k an sie anschließenden, mit Maschinenkraft be⸗ riebenen Privatanschlußbahnen, und zwar auch bezüglich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Untergeh⸗ mungen. Geht eine Kleinbahn über das Verbandsgebiet hinaus, so wird die zuständige Genehmigungs⸗ und. Aussichtsbehörde durch den Minister der öffentlicken Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister Les Innern bestimmt.
(7). Ist auf Antrag eines Straßenbahnunternehmers der betriebliche Zusammenschluß seines der Aufsicht des Verbands⸗ präsidenten unterstehenden Unternehmens mit einer anderen gleichbeaufsichtigten Straßenbahn zugelgssen worden (68 E 2
des Kleinbahngesetzes und wird die Genehmigung zur Mit- benutzung des anderen Unternehmens verlangt, so kann der Ver- bandsyräsident im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn⸗ behörde dem anderen Unternehmer nach Anhörung und nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (68 17, 18 des Kleinbahngesetzes) durch Beschluß die Verpflichtung auferlegen, die Mitbenutzung seiner Anlagen und Einrichtungen für einen durchgehenden Betrieh und die dafür an ihnen notwendigen Aender ngen zu gestatten, wenn und soweit ein solcher Betrieb zur Befriedigung wesentlicher öffentlicher Verkehrsinteressen für erforderlich erachtet wird. Gegen diese Auflage findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt .
G6) Der Unternehmer dem die Duldung der Mitbenutzung auferlegt wird, hat Anspruch auf eine Vergütung, welche den Ersatz füt die ihm infolge der Mithenutzung entstehenden Auf— wendungen sowie eine angemessene Entschädigung für die Her
gabe seiner Anlagen und Einrichtungen und für eine mit der ,. verbundene Ertragsminderung seines Unternehmens Umfaßt. ( Können sich die Beteiligten über die Regelung der durch
die Mitbenutzung zwischen ihnen entstehenden Beziehungen, ins besondere über die Vergütung, nicht einigen, so entscheidet auf Anrufen eines der beteiligten Unternehmer der Verhanderat, der Fristen festzusetzen hat, bei deren Ablauf eine Nachprüfung seiner Entscheidung verlangt werden kann. In dem die Mit—⸗ benutzungsberechtigung verleihenden Beschluß ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der antragstellende Unternehmer den Nachweis der Einigung oder der Anrufung des Verbandsratz zu erbringen hat. Bei Nichtinnehaltung der Frist erlischt das Mit— benutzunggtecht —
(5) Gegen die Entscheidungen des Verbandsrats über die Vergütung steht innerbglb eines Monats nack Zustellung der Rechtsweg offen. Auf Verlangen können die Aufsichtsbehörden Re kleinbabngesetzliche Genehmigung schon por Erledigung des Recktsmwegs unter der Bedingung erteilen, daß bis zur gericht. lichen 6 die Festsetzungen des Verbandsrats vorläufig maßgebend sin
(c Während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Behebun der drlyäendsten Wohnungsnot vom J. Dezember 1919 k S. 1868 sst für das Verbandsgebiet der Verbandepräsident Bꝛzirke— woßnungskommissar im Sinne dieser Verordnung. Der Minister für Volkswoölfebrt kann im Finvernehmen mit dem Minister des Innern dem Berbandspräfidenten diese Aufgabe auch für benachbarte Benrke übertragen, die nicht zum Verbande gehören.
5§ 26. (1) Soweit nach den Gesetzen bei den Aufgaben, die durch dieses
Gesetz den Verband oder dem Verbandspräsidenten übertragen werden,
eine Zuständegkeit des Bezirksausschusses oder des Piovinzialrats vor
gesehen ist, tritt an ihre Stelle der Verbandsrat. Das gleiche gilt für diesenigen Verwaltungsgebiete, in denen der Verbandspräsident nach § 25 dieses Gesetzes als Aufsichtsbehörde bestimmt ist, und für das
ganzen Verbandtgebiet ohne die in den sS§ 16 und 21 vor— Gesetzes beauftragt.
Verwaltungsstrei tperfahren gegen haupolizeiliche erfügungen 6 128 des Fesetzes über die allgemeine Vandesdermaltung vom 30. Juli 18583 — Gesetzlamml. S. 185). Ist in den Gesetzen gegen den Beschluß
des Bezirksausschusses Beschwerde an den Provinzialrat gegeben, fällt
diese fort, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Verbandsrat besteht aus dem Verbandspräsidenten als
Vorsitzenden und mindestens drei weiteren zu ernennenden Mitgliedern
und fünf, von der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitgliedern. Die ernannten Mitglieder . Staatsbeamte, sie sind auf Lebenszeit oder 3 die Dauer der
(kleidung ihres Hauptamts zu ernennen, Von ihnen muß einen die Fähigkeit zum Richteramt, elner die Fähigkeit zum höheren Ver— waltungsdienst und einer die Fe hig eit um höheren technischen Ver ⸗ waltungsdienst besitzen. Eins don den Mitgliedern ist zum dauernden Vertreter des Vorsitzenden zu bestellen. ählbar zum Mitglied ist
jeder Angehörige eines zum Verbande gehörigen Stadt, und Land.
kreises, der die Wählbarkeit zur Verbandsversammlung besitzt. 53 jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Mit glieder der Verbands versammlung und des Verbandsqusschusses können nicht Mitglieder des Verbandsrats sein. Die Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Mitglieder erläßt der Verbandspräsident.
(3) Die gewählten Mitglieder sind nach jeder Neuwahl der Ver— bandsbersammlung neu zu wählen. Die bisherigen bleiben bis zur Neuwahl im Ame.
4) Im übrigen finden auf den Verbandsrat die 85 30, 33 und 34 des Geseßzes über die allgemeine Tandesbemaltung vom 30. Juli 1883 Gesetzlamml. S. 195) und das Regulatip vom 28. Februar 1884 zur Irdnung des Geschäfts . und des . bei den 36 6 . (Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung S. 37) sinngemäße Anwendung. .
8 N.
l) Gegen die Entscheidungen des Verbandsdirektors, Verbands. ausschusses. Verbandspräsidenten und. Verbandsrats sind, soweit in diefem Gefetz nicht envas anderes bestimmt ist, die Rechtsmittel ge— geben, dse nach den Gesetzen gegen die Entscheidungen der Behörden zugelassen sind, an deren Stelle sie treten.
9 Nach diesem Gesetze seitens des Verbanzsdirektors als Orts polizeibehörde , , Enischeidungen 66 für den Rechtsmittel weg als Entscheidungen der Ortspollzeibehörde eines Stadtkreises.
S 26.
Belgien hat man neben dem begrenzten Branntweinverbot Maß. nahmen, zur Herabsetzung und Einschränkung der Zahl der Alkohol— schankstätten ergriffen, wie Erhebung einer sehr hohen. sich alle 15 Jahre erneuernden Eröffnungsgebühr für neue Schankstellen. ferner sehr starke Besteuerung der gebrannten Getränke und beträchtlicke Er. Höhung der Abgaben auf die geistigen Getränke im allgemeinen.
Norwegen sind durch esetzesbestimmungen von 1917 den
n Gemeinden ziemlich weitgehende Möglichkeiten zur Einschänkung der
Schankgelegenheiten, in bezug auf BranEtne in Verbots echt der Ge.
mein ehevölkerung in die Hand, gegeben. Italien hat seit 1913 ein Getz zur zahlenmäßigen Einschtänkung der Wirtschaften (1 auf zog Einwohner), das sich allerdings anschenend durch den daneben bestehenden Kleinbandelsverkauf über die Straße und fehr unzu⸗ reichende Durchführung als wenig wirksam erweist. Im schweizerischen Kanton Freiburg ist seit diesem Jahre ein neües Alkobol, und
vor allem Wirtshausgesetz in Kraft Sein? Grundzüge sind: künftige kräftige Beschräͤnkung der Schan gerechfso el fen .
deren Erteilung der Staatsrat auf Grund emmes Gutachtens bes Gemeinderats zu entscheiden hat, nach Zeitdauer 19 Zabl: gewöhnliche Wirtschaften auf höchstens 5, Alfohollokale mit Be— herbergung auf 5 — 20 Jahre, im wesentlichen Verhãltniszahl von 1 auf 409 Einwohner; vorherige öffentliche Bekanntgabe neuer
m ·
.
— *
Die amtlichen Veröffentlichungen des Verbandes erfolgen durch
die Amtsblätter der Regierungen in Arnsberg, Düsseldorf und Münster.
5 29.
8 Das Gesetz tritt am 15. Juni 1920 in Kraft. Die die Wahl der Verbandsorgane und die Ernennung des Verhandspräsidenten be⸗ treffenden Bestimmungen sowie die Vorschrift im § 1s Ziffer 3 treten sofort in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften im § 20 bestimmt der Verbandspräsident. .
() Die Zuständigkeit der bisherigen Verwaltungsbehörden, Be—⸗ schlußbehörden und. Verwalsungsgerichte bleibt in denjenigen Sachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in erster Instanz an— hängig sind, unberührt. . . ;
(3) Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Der Verbandépräsident ist alsbald nach Ver kündung des Gesetzes zu ernennen.
Berlin, den 5. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Steger wald. Severing. Lüdemann.
Nichtamtliches. (Fortsetzung aus dem Hauytblatt)
Statistik und Bolkswirtschaft.
Die wichtigsten neueren ausländischen Alkoholgesetze.
— *
Gesuche mit Einspruchtzrecht der Bevölkerung; ein gewißes Matz von
Gemeindebestimmunggrecht bezüglich diefer Bestimmungen wie auch
bezüglich der Polizeistunde uff; jährliche erhebliche, nach dem Met? wert abgestufte Eilaubnissteuer; e. weiteren srenge . ; an die Person des Wirtschaftsinhabers, straffe Wirtschafts polizei mit Poltzeistunde von (i. gz. 11 Uhr Abends bis 6 Uhr, für Branntwein
— der im übri zen nur in kleinen Gläsern verabreicht weiden darf — bis 9 Uhr Morgens, gewisse Wirtschaftebeschränkungen bezw. beschran kungsmöglichkeiten jür Sonn⸗ und Feierlage. Dazu gesellen sich: Verpfltn tung, auf Verlangen warme alkoholtreie Getränke zu berabfolgen, Verhot der Erteilung von Wirtschaftserlaußnis in ver
Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern und anderen grnein! nützigen Anstalten, Alleholausschank. und Zutrittsverbot fär Trinker,
Angetrunkene und Jugendliche unter 1. Jahren (außer in Begleitung verantwortlicher Erwachsener). Zur Bedienung dürfen im allgemeinen junge Leute unter 18 Jaßren nicht ber.
wendet werden. Abschluß von Verträgen, Versteigerungen und ähnliche öffentliche Geschäste dürfen in den von den Gässen bönutzten Föäumen nicht stattfinden; welter Unemklagbarkeit der Zechschulden (im allge⸗ meinen) u. a. m. Aebnliche wesentliche Beschränkungen sind bin=
sichtlich des Kleinverkaufs geistiger Getränke über die Straße und der gewerblichen
Herstellung monovolfreier gebrannter Getränke
getroffen. Gebrannle Getränke dürfen nur in ganzen versiegelten
—
oder verkapselten Flaschen zu einem festgesetzten Mindesspreise abgegeben werden; der Handel mit, geistigen Getränken im Umherziehen und Verwandtes ist verboten. Der Verkauf über die Straße daif nur zwischen 9 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends stati— finden, an Sonn und Feiertagen und an Jugendliche überhauyt nicht. Ferner ist auch der Kleinverkzuf mit einer Feträchtlichen r faubnig-. gebühr belastet. Damit verbinden sich zweckmäß ge besendere Maß— nahmen gegen Trinker Strafbarkeit öffentlicher Trunkenheit, Wirts⸗ haute bot bei Nückfall. Anstaltsunterbringung (Trinferheilstätte, Arbeitshaus, je nachdem Irrengn, alt), andererfeils Möglichk-it der bedinglen Entlassung unter Ueberwachung; endlich Verpflichtung aller Behörden zum wirtsamen Kampf gegen den Alkoholizmus, Besonderes Interesse findet vielleicht die Verhältniszabl lübrigens nicht der erste. eurgpäische Versuch der Auf⸗— stellung einez derartigen festen Maßstabes). Es ist natürlich die, Möalichkeit vorgesehen, sie bei besonderen örtlichen Ver⸗= hältnißsen herabzusetzen oder, besonders in kleinen Gemein den, weiter zu erhöhen. In den Uebergangsbestimmungen ist betreff3z der
praktlschen Ausführung gesagt, Ueberschreitet die Zabl der Wirt-
Tuberkulose. Geschlechtskrankheiten, Alkoholismus sind die drei
großen Volksgeißeln, die in den Kulturländern ungezählte Opfer fordern. Mit vollem Grunde sah man sich daher in neuerer Zeit mehr und mehr in den verschiedenen Staaten veranlaßt, ihre plan= mäßige Bekämpfung aufzunehmen. Während die beiden erstgengnnten Volkögeißeln unter dem Einfluß der Kriegszeit und ihrer Nachwirkungen eine bedauerliche und bedeutende n, erfahren haben, sind aller- dings der Alkoholmißbrauch und seine un
heilvollen Wirkungen durch *
die Gestaltung der äußeren Verhältnisse, vor allem die Unent⸗
behrlichkeit der Nährstoffe für ihren eigentlichen Zweck, in diesen Jahren im allgemeinen gegen früher beträchtlich zurückgegangen.
Andererseits hat sich der Blick fuͤr die Trinkschäden und „gefahren
und ihre Tragweite in der neueren ** fast in allen Kulturländern vertieft und verschärft. Zu gleicher Zeit baben gerade die genannten lußeren Notwendigkeiten der verflessenen Jahre, da und dort wohl auch die Wiederaufhaugesichts punkte nach all den Erschütterungen und Verlusten des Krieges und der Uebergangszeit, die Erkenntnis der Notwendtgkeit zielbewußten l gefundheitlichen und wirtschaftlichen Volkskraͤfte usf. die Entstehung alkoholgegnerischer Marnahmen neuerdings gefördert und begünstigt. r e f fee, sich jedenfalls die letzten Fahre an gesetzgeberischen Unternehmungen auf diesem Gebiet, sei es an wirklich beschlossenen und eingeführten, mehr oder weniger einschneidenden Gesetzen, sei es an gesetz eberischen Absichten und Entwürfen, sehr fruchthar erw iesen. Sie lassen sich im wesentlichen in ihrer n n,, Mehrzahl in zwei Gruppen schelden: Veibotsmaßnahmen und Schankreform.
Zu dem rakikaleren von beiden Mitteln, zu Altoholver⸗ boten, teils völligen, teils beschränkten, haben in neuerer Zeit ge—⸗ griffen: die Vereinigten Stagten von Amerika — voll- ständiges und rückhaltloses Staatsverbot der Herstellung, des Verkaufs und der Beförderung berauschender Getränke zu Genüßzwecken sowie der Ein. und Ausfuhr solcher Getränke für ein Gebiet von rund 100 Millionen Menschen seit dem J. Juli 1919 (vęrläufig) bezw. 16. Januar 1920 (endgültig); Finnland — seit Sommer v. J. endgültiges Verbot aller Getränke mit aber 2 v Alkoholgehalt (also
praktisch g sprochen; der geistigen Gerränke)h; Belgien — seit dem
11. September v. J. Untersugung des Verkaufs von gebrannten Ge⸗ tränken in Wi tschaften und zum Genuß an Ort und Stelle, während sie andererseits in einschlä igen Geschäften zum Mitnehmen nur in Mengen von 21 und mehr im einzelnen Falle abgegehen werden dürfen; Norwegen — sett Juli 1916 Verbot geistiger Getränke mit über 21 v9 Alkohol für bestlmmte Berufeklassen in Dienst und Dꝛenstbereitschaft; im Oktober . J. allgemeiner Volksbeschl ß,. b'treffend Verbot von geistigen Geträ (ken mit über 12 vo Ackohel (Branntwein, stärkeren Weinen), das bezüglich des Branntweins schon seit Vezember 1916 als Keiegsmaßnahme bestand, als dauern de Cinrichtun] bis jetzt aber am Widerspruch interessterter aus län ischer Mächte gescheitert ist. Die Urtelle über diele Verbotémaßnahmen und ihre Wirkung sind natürlich noch sehr geteilt, die letztere ist naturgemäß auch bei der Kür e der Zeit — abgesehen etwa von den ir ener Anzah) . Nord⸗ . bestehenden Verboten — noch gar nicht mit Sicherheit zu übersehen.
Zusammenhaliens der verbliebenen
an sonstigen böffentlichen Orten
. . . 1
8
ö
.
schaften in einer Gemeinde bei Inkrafttreten des Gesetzes das vor.
gesehene Verhältnis, so erstattet eine außerordentliche Kommission au
Grund entsprechender Feststellungen 1 Gutachten betreffs ö. 6 Werk zu setzenden Verminderung. Dem Inhaber wird in jedem Falle eine Frist von zwei Jahren gewährt. Auch wird fene Kommission versuchen, zwischen den in Betracht kommenden Erlautnitzinhabern eine Verständigung herbeizuführen über die Lokale, die aufzuheben sind, und die den Belroffenen zu zahlenden gütlichen Entschädigungen. Ferner kann auf Vorschlag der Kommission der Staatsrat ausnahmsweise den Inhabern der nicht wiederzu. erneuernden Betriebe, wenn sie durch die Aufhebung ernstlich ge. schädigt werden, Beiträge zur sofortigen Umwandlung der freiwerden— den Räumlichkeiten hauptsächlich in gesunde Wohnungen bewilligen.
Oft angefürt werden in diesen Dingen die nordischen Lander.
Von ihnen hat Schweden, in dem sich die Gesetzgebung im ubrigen im ganzen nur mit den Getränken mit über 3,6 vH Alkoholgehalt befaßt, neben dem bekannten „Gothenbarger System“ (dem gemein. nützig organisierten Alkoholausschank) seit Anfang 1910 für den leinverkauf der genannten Getränke über die Straße das sogenannte Stockhelmer System', auch nach seinem geistigen Schöpfer „Systerr Bratt“ gengnnt; vollständige, gemelnnützis zu⸗ geschnittene öffentlichs Bewirtschaftung mit Karten, die nur an einwandfreie Personen von über 21 Jahren abgegeben werden
dürfen. Dieses Karten- oder Gegenbuchspstem sollte das in seiner latsächlichen Ausprägung ais ungenügend befundene Gothenburger System ergänzen. Wie w es im übrigen ist, geht beiläufig
daraus hervor, daß einige Jahre vorher noch der Verkzuf bon Spiri⸗ tuosen zum Mitnehmen ig Schweden dio des gesamten Spirituosen⸗ verbrauchs betrug Im übrigen können die Gemeindebehörden über
Ausschank oder Nichtausschank geistiger Getränke im Bezirk ent
be g Von den größeren (volkreicheren) Staaten haste England ür die Dauer des Krleg's — neben sehr starken Steuererhöhungen auf die geistigen Getränke — eine einschneidende und wirksame staat- liche Beaufsichtigung und Einschränkung des Alkoholgewerbes ins Werk gesetzt. Sie umfaßte namentlich auch einen gutgelungen Versuch der Verstagtlichuag des letzteren in einem bestimmten, bauptsächlich Kriegsindustrieaufwelsenden. Bezirk. Von son ligen wichtigeren gesetzgeberlschen Unternehmungen verdienen etwa noch die elgenen Trinkerversorgungsgesetze Hervor⸗ hebung, die in neuerer Zeit in verschiedenen Kantonen der S 6 ez geschaffen warden, das dänisscche Verbot (seit J. Februar d. J, der Herstellung von Bier mit über 3 vn Alkohol⸗ gehalt und auß im Ausland zu kaufenden Rohstoffen und die Unter= drückung des Alkoholausschanks in Lichtspieltheatern und ähnlichen Vergnügungsstälten in verschiedenen Sigaten, von schwebenden Gesetzgebungsmaßnah men die nachdrückliche dauernde gesetzliche Wirts⸗ aug, und Schankreform, die in Großbritannien zurzeis im luß ist, Als ihre Kernpunkte sind wohl die verwaltu agsmäßige Verhesserung des Konzessionsverfahrens, die weitere Beschraänkung und zweckmäßige Legung der Ausschankstunden, die Verminderung und an⸗
gemessene Werteisung der Wirtschaften Lunter Entschädigun gs zahlung) und eine eingreifende Wirtahausverbesserung zu betrachten.
e Ebenso sind zurzeit Schantreformaesttz; geplant und in Arbeit in Däne mark (auf der Linie des Gotbenburger Systems ufw.), in den Nieder landen (mit, Gemein debestimmungzrechk‘), in Beur sch · Oesterr eich und zum Teil in der Schweiz.
—
J Arbeitsstreitigkeiten. In Düsseldorf wurde, wie W. T. B.“ mitteilt, in der
gestrigen. Stadt rverordnetensitzung mit den Stimmen der
Etwas näher als auf diese Verbotsgesetze sei a diejenigen Maß ⸗
nahmen eingegangen, die nach Lage der Dinge für deutsche Ver= hältuisse eher als „Veigleichsobfekte' in Frag, kommen könnten, die Schankreformgesetze, die in einer größeren Zahl von Ländern teils durchgeführt, teils geplant und im Werden sind. Zum Teil, so in Belgien und in Norwegen, ehen sie neben teil veisen Verbotegesetzen als deren Ergänzung und Unterstützung her. In
bürgerlichen Fraktionen ein Antrag angenomm n, daß die aus⸗ ständigen städtischen Arbeiter unverzüglich aufgefordert verden sollen, die Arbeit wieder aufjunehmen. Wer der Aufforderung nicht folge, ö entlassen werden. Ferner beschloß die Versammlung, an die Regierung die dringende Eingabe zu richten, für Lieferung besseren Brotgetreides zu sorgen. Aus Ludwigshafen wird dem W. T. B.“ gemeldet: Wegen Perhasftungen von Angestelltenaus! ö. und Betriebsräten durch die Franzosen im be⸗