— — —
.
Artikel 3.
In gleicher Weise erstreckt sich dieses Abkommen auf die Heim
heförderung der lettländischen Kriegs. und Zivilgefangenen, die aus Deutschlan? nach Lettland heimzukehren wünschen. Zu den lettländischen Kriege gefangenen werden gerechnet die An—= ehörigen der früheren russischen Armee, die lettländischer Nationalität 6e, oder auf Grund der bestehenden Gesetze ein Anrecht auf die lettländische Staatsangehörigleit haben und während des Weltkrieges und bei späteren kriegerischen Handlungen in deutsche Gefangenschaft geraten sind. Artikel 4.
. Zivilpersonen und Flüchtlinge, die nach den bestehenden Gesetzen ein Anrecht auf die lettlän ische Staatsangehörigkeit haben und augen—
blicklich innerhalb der Grenzen Teutschlands wohnen, haben das Recht, nach Lettland zu rüchufehren, wöbei sedoch in jedem einzelnen Falle die
Einwilligung der Lertländischen Reglerung durch den uchsteller ein⸗
zuholen ist. Artikel z.
Der Abtransport erfolgt vorgugsweise auf dem Seeweg von Stettin nach Riga und umgekehrt. Die Zuleitung der abzutranepor= ö Personen zu den Häfen erfolgt durch den jeweiligen Nehme— staat.
Der Nehmestaat versorgt bie heimkehrenden Gefangenen mit Ve mflegung bis zum Hafenort ihres Helmalstaats.
Artikel 6. Die vertragschlichenden Teile vewssichten sich, in ihren Ländern den Abschluß dieses Ublemmens bekanntgeben und die daran inter— essierten Personen aufhu fordern, sich zum er niet. u melden.
Artikel ?.
Die vertręesckließenden Teile werden befsgndere Bevollmächtigte enksenden, welche im Gi nvernehmen mit rer Regierung des anderen Staates sowie nach Möglickkeit unter Hinzuziehung eines Vertreters des . Roten Kreuzes alle Fragen über die Durchfübrung des Abtansports regoln und die entiprechenden Maßnahmen tressen werden.
Artikel 8.
Eine Zurückhaltung der Kr; und Jipsleefongenen auf Grund von Untersuckungen w Verstäßen gegen die Dissäplin und wegen politfscher Verbrechen oder Vergeben findet nicht statt; zagegen dürfen Personen, bei denen die Voraussetzung für die Heimkehr vorliegt, auf Grund von ,, und Verurteilungen wegen gemeiner Ver brechen big zur vollende en Strasperbüßung oder 6s zu einer ander weitigen Berständigung zwischen den beiden Tei len zuräckgehalten
werden Artikel 9.
Die Verrechnung aller durch die Ausführung dieses Abkommens ͤ agen, die den Ab⸗ kranport, das Eigentum der Heimkehrenden, den Nachlaß der Ver ⸗·
entstehenden Kosten sowie die 266 aller Fr
nr, den Auslausch dey Totenliflen, die Mitteilung über Grab⸗ tätten und ähnliches betreffen, sind durch besondere Vereinbarungen
zu regeln. Artikel 10. . Dieses Ablomme tritt in Kraft, sobald es von den beiden Re— gie rungen 6 Urkund dessen baben die beiderseitigen Bevollmächti ren das
geganwär tige Abkommen unterreichnet und ihre Siege! . Ausgefertigt in boppelter Urschrift in Berlin am 20. April 1920. Stuůcklen. Dr. med. Jan kowskis. 3. Alb at. ustra Osolin⸗Krause. Gd. Baron Rosenberg.
Bekanntmachung ü6her die Genehmigung des deutsch-⸗lettischen Abkommens vom 26. April 1920 über den gegen seitigen Gefangenenaustausch. Vom 11. Juni 1920.
Das vorstehend abgedruckte, am 20. April 1920 in Berlin unterzeichnete deutsch-lettische Abkommen über den gegenseitigen Gefangenenaugtausch ist von den beiden Regierungen genehmigt worden und dadurch gemäß Artikel 10 am 31. i 120 in Kraft getreten.
Berlin, den 11. Juni 1920. .
Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Kö st e r.
Richtlinien
für die Geldwirtschaft bei den Interessenvertre⸗ tungen der im Auslande geschädigten Deutschen
anläßlich der Zuwendung von Reichsmitteln an
Deutsche für Schäden im Auslande. Vom 2. Mai 1920.
——
vom Relche für die Organisation geltisieken Vorschässe sind aus den Abzügen für Kosten zu erstatten.
.
I Der Empfangsherechtigte hat über die ausgejahlte Ent⸗ schädigung eine Beschetnigung nach anllegendem Muster 37) aus⸗
zustellen. . V.
Am Schlusse eines jeden Monats sind die Kassenbücher (Ziffer I) abzuschließen. Monatzaus züge sind unter Beifügung der sämtlichen Belege einschließlich einer Ausfertigung der Entscheidungen der ESpruchkommlssionen und der Beschein gung der Empfanagberechtigten Ziffer IV) bis zum 5. des nächsten Monats der Verbande⸗entral⸗ stelle einzureichen, die ihrerseits das gesamte Material nehst Unter, lagen dem Reiche kommissar für Aus laudsschäden bis zum 15. desselben Monats, zugleich mit der Bedarféanmeldung für den kommenden Monat (Ziffer I) vorlegt.
VI Die Verbände erheben junächst auf Grund der §§5 13, 14 der Bekanntmachung, betreffend Verfahren für die Zuwendung von Reichg— mitteln an Deutsche für Schäden im Ausland, vom 15. November 1919 einen Kostenabzug von 116 vH und einen Beltrag von 1s vH zum Wohlfahrtsfonds.
Sollte sich eine Erböhung der Beiträge als notwendig heraus— stellen, so treffen der Reichsminister der Finanzen und der Reicha— minister für Wlederausbau gemein sanm Bestimmung.
Wenn fich bel Abschluß der Arbeiten eratbt, daß die Kasten⸗
Bekanntmachung des Neichskahzlers über die Bestellung eines Neichs kommissarg für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGS. S. 193) wird für den Bezirk der Amtlichen Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Hezirls
in Kohlscheid bestimmt:
53 1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige
Absatz von Kohle (jegliche Art von Kohle, Kots und Brlketts), zer
sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf der Haupthahn vollzieht. Als Haupthahn
gilt jede normalspurige Bahn.
Die Abgabe von Depnutatkohlen wird von dieser Bekannt⸗
machung nicht betrofsen. (Siehe jedoch s§ 11 und 12.)
§ 3. Im Landabsatz darf Koble nur gegen ordnungsmäßige Unterlagen (Ladebücher, Landabsatzscheine) abgegeben werden, und zwax:
a. für Industrie, d. h. an solche gewerbliche Unternehmen, welche einen durchschnittlichen Monatsbedarf von mindestens 10 Tonnen haben und darch den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin als solche anerkannt sind, gegen Vorlegung eines ordnungs— mäßtgen Ladebuches der Zeche, und jwar auch nur dann, wenn die n,, . Brennstoffmeldung ordnungsmäßig und pünktlich er— sol nt ist.
Die Höbe der in den einzelnen Monaten zur Abholung frei⸗ gegebenen Mengen wird durch die Amtliche Verteilungsstelle in Koh lscheid , Die Zechen haben jede Abgabe von Kohlen in das von dem Übholer vorge egte Ladebuch genau einzutragen;
abzüge nicht ausgereiäßt haben, so kann zur Deckung des Feh lhetregs mit Zustimmung des Reschgzministers für Wiedergufbau der Wohl⸗ fahrts fon dg herangezogen werden.
EGraibt sich auß den Koftengbzüägen ein Ucberschuß so beschliesten der Reichs minsster der Finanzen und der Reicheminsfter für Fer, aufbau gemelnsam über selne Verwendung.
VII
Der Reicheminister für Wlederaufban und der Reichs kommissar für Auslandsschähen können jeherzert dur abzuesdnende Beamte Ginfickt in sammtliche Kasseahllher, Belege und Aktea neh man und die gesamte schäftefsthrung prstfer lassen. Inshesondere unter tegt dieser Prüfung auch die Verwendung der Fostenebzäge und der Bel— träge zum Wohlfahrtsfond. Bei der Geschäftsfübrung soll größte Sparsamkeit obwalten. Gtwarge Austünde sind auf Anordnung deß Reichtkommiffars sür Anslardsschären zu baheben, bei Meinnngt⸗ verschiedenheiten en lschidet der Reichgminister für Wiederaufbau.
VIII.
Die Interessenvertreturgen erstgtten vincteljäührlich Bericht und legen dabei auch eine Leberecht äber Rand und Verwendung deg Kosten fond und detz Wohlfahrtsfondsz vor, sie erstatten außerdem am Schlusse eines jeden Kalenvenjahtes einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit; nach Abschluß der gesamten Arbeiten einen Schlußbericht. Von diesen Berichten erhalten Auqfertigungen die betei sizten Ressert. mintsser und der Reichtkommissar für Auslandsschäden.
Berli, den 22 Piat 1929.
Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Siller.
—
Der Naichsmini der für Wiederaufbau. J. V.: Müller.
Y Hier nicht mit abgedruckt.
BSetanntmachung.
Auf Grund des 3 18 Abi. 4 Das Darlehnskassengeseßzes vom 4. Uuanst 1914 (RGölI. S. 340) wird hiermit ur all! gemeinen Kenntais gebracht, daß am 31. Mat 19290 Dar⸗ lehnstkassenscheine im Betrage von
29) 553 000 000 19 aus gegeben waren. Hiervon befinden sich
18 498 398 000 im freien Verkehr.
Berlin, ben 12. Juni 1920. Reichs finanz misterium. J. A.: Fischer.
ö
Ver ordnung über die Preise für Früh kartoffeln. Vom 14. Juni 1920. Auf Grund der Verorbnung über Kriegsmaßnahmen zur
ö 2X. Mai 1916 (Reichtz⸗ Sicherung der Volksernährung vom Ig. An usf f/ Neich
ö. * . und auf Grund der Verordnung über die Preise fur laudwirtschaltl iche Erzeugnisse aus der Grute 1920 vom 13. März 1920 Reiche ⸗CGheretzbl. S. 325) wird verornet:
§1. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Frühkartoffelernte 1920 darf, wenn die Lieferung zwischen dem 1. Juli und dem
Auf Grund des 8 12 Absatz 3 der Bekanntmachung der Reichgreg erung vom 15 November 1919, betreffend Verfahren für die Zuwendung von Reichsmitteln an Deutsche für Schäden im Auslande (Reichs⸗Gesetzblait Seite 1891) werden folgende Bestimmungen über die Bereitstellung der erforderlichen Reichs⸗ mittel und über die Führung des Verwendungsnachweises ge⸗ troffen.
1
Den Interessenvertretungen wird der Geldbedarf für die Aus- . en auf Grund der rechttkräftigen Entscheidungen der Spruch— ommissionen monatlich durch den Reichs kommissar für Auslands- schäden zugewiesen. Der voraussichtliche Bedarf ist bis zum 15. jedes
onatg für den kommenden Monat von den Zentralstellen der
, , nn, anzumelden. Zur Erleichterung des Zahlungs. verkehrß können Zahlstellen für die einzelnen Landesverbände
Preußen... . in Berlin,
Bayern.. . in München,
Württemberg. in Stuttgart,
Sachsen ⸗Thüringen in Leipzig,
Baden.. . . in Karlsruhe,
Ven in Darm stadt,
ö raunschweig. in Braunschweig,
Nordwestdeuischland in Ham bur . eingerichtet werden. Der Monatsbedarf, welcher gr diese Zahlstellen ern anzugeben ist, wird von dem Reichskommissar für Auslands« 262 auf die Girokonten der Landesverbände unmlttelbar über⸗
w II.
Ueber die Einnabmen und Ausgaben für Rechnung des Reichs wird bei allen mit der Wahrnehmung von nf r fer ö Ete len fortlaufen? getrennt Buch nach den anliegenden Mußstern? und 2*) geführt. Die Einnahmen sind einzeln nachzuweisen. Zinsen welche aus . Banlguthaben sich ergeben, find halbsihrli an des Reichs zu vereinnahinen. In dem Ausgabebuche sind ie Bablungen, welche auf Grund der rechts träftigen Enischeldungen . 1 1 83 unter Hinzurechnung der rbuchen und zw , . jwar getrennt nach
Ueber die Abfüge für Kosten und Wohlfahrtsfonds, welche den
14. September 1920 einschlteßlich erfolgt, 640 * nicht überstelgen.
Dle Landeszentralbehörden oder die bon ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks mit Zustimmung der Neichskartoffelstelle den Preis für die Zeit vom J. bis 31. Juli 1820 ein schlleßlich his i. 790 * erhöhen; sie können den Preis für dle Zeit vom 1. August bis 14 September 1929 einschließlich bis auf den vom 165. September 1920 ab geltenden, deinnächst fest⸗— i. Preise herabfetzen. Die Preise eines Bezirks gelten fur die in diesem Berirk erzeugten Kartoffeln.
Für die Abgahe durch den Grjeuger im Kleinverkaufe kön nen durch den Reichsminister für Ernährung und Langdbwirtschaft sowie mit Zustimmung der Reichskartoffelstelle durch die im Abs. 2 Satz 1 ge— nannten Behörden oder Stellen andere Preise festgesetzt oder zu⸗ gelassen werden.
5 2.
Die im S 1 oder auf Grund desselben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Sie gelten für den Verkauf durch den Erzeuger und schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladen daselbst ein.
8.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Autznahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestim mite Zeiten erhöhen oder herabsetzen.
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juni 1920.
Der Reichsminisier für Ernährung und Landmirtschaft. Dr. Hermes.
BSekanntmachung über den Landabsatz von Kohle und Koks im Gebiet
der Amtlichen Verteilunggstelle für die Stein kohlen⸗ gruben des Aachener Bezirks in Kohlscheid.
Auf Grund der S5 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom
zufließen, sind besondere Konten zu führen.
24. Februar 1917 (RchBl. S. 167) und der S5 1 und 7 der
stelle in
b. at Hauäbrand — und zwar Hautzbrand im Sinne der Bekannt⸗ machung deß Reichakomwmüifsars für die Kohlenverteilung über die VHre nn sloffversoc ung der Hauhaltungen, der Landwirtschast und des Kleingewéerbes vom 30. März 1918 (Reichzauzeiger Nr. 78) — nur gegen Abgabe eines von der Amtlichen Verteilungsstelle in Kohlscheid gusgestellten ,, , , ,.
§z 3. Die (auf eine, Menge von 5. oder 30 Hausbrandbezugsscheine werden durch die Amtli in Kohlscheid den für ben Bezug im Landabsatz in Frage kommenden Versorgungsbezirken für einen oder wehrere Monate zugeteilt, welche aledani die Verteilung auf die einzelnen Ortskohlenstellen vor⸗
entnern lautenden)
nehmen. Die Scheine find auf bestimmte Zechen ausgestellt und
bürfen nur durch Fiese beliefert werden.
§5 4. Die 1 der Haushraudversorgungsbezirke und die ihnen unter stellten bezunschelne autzhändigen, welche glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abjnliefernde Kohle in dem Bezirk der Ausgabetohlen. stelle und nur zu Hausbranozwecken verwandt wird.
5 5. Die Borstände der Versorgungsbenrte haben fortlaufende Verzeichulsse ber den Eingang und die Ausgabe der Scheine zu führen und eine namentliche Gintregung der Empfänger vorzunehmen unter Angabe des Hatums der Ausgabe der Scheine.
§z 6. Die Bezugscheine sind gegen Einpfang der Kohle auf der Zeche abzugeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die empfangene Johlenmenge durch Scheine gedeckt ist. Es ist jedoch gestattet, die durch Scheine intztesant belegte Menge um zusammen höchstens 2 Zentner zu überschreiten. 6. ö
§z 7. Die Hautbrandbezugschejne sind sofort bei Ablieferung durch die Zeche ju entwerten und täglich, unter Angabe der an dem Tage abgegebenen Hausbtandmengen, an die Amtliche Verteilungs— oblscheid einzusen den.
§8 8. Jm Laadablaßz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung bes Reichs komm issars für die Koöhlenverteilung Berlin oder die⸗ jenige der Amtlichen Verteilungsstelle in Kohlscheid nicht per Bahn
ober per Schiff weiter verladen werden. . abgeholte Kohle darf nicht zu
Auf Haunsbrandbezugscheine anberen alt Hausbrandzwecken verwandt werden. Sie darf nur in diejenigen Versorgungsbezirke gebracht werden, von welchen die Scheine ausgege hen wurden. .
3 98. Im Landabsatz bezogene und auf Lager genommene Haug⸗ brandmengen dürfen im Einzelfalle mit höchstens 3 Zentnern ab— gegeben werden. . ö.
§ 10. Wer gegen Entgelt das Abfahren von Kohlen von der
Landhalde besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, .
auß denen jederzeit ersichtlich ist
2. welche Menge er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen
Fuhren, der Lieferzeche, des Bezugsdatums sowie der Aus— gabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgelahrenen Mengen erhalten hat;
p. welchen Abnehmern er Kohle ahgegeben hat, unter Angabe des
Nameng und Wohnortg sowie der Mengen und des Datums der Lieferung. Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Ztr. kann die Angahe des Abnehmers unterblelben. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher , n von der Zeche oder ab Lager des Händlers erfolgt tst.
Diese Bücher sind der Amtlichen Kohlenverteilungsstelle in Kohl⸗
scheid auf Berlangen jederzeit jur Prüsung vorzulegen. § 11. Vie Zeche hat über die Abgabe im Landabsatz ein Buch
iu führen, aus dem jederzeit zu ersehen ist, welche Menge für In ⸗ dustrie, für Hausbrand resp. als Deputatkohle an den einzelnen Tagen
abgeholt worden ist.
§ 12. Bel jeder Abgabe von Kohlen, set es für Industrie, Hauß⸗ hrand ober gegen Deputatschein, haben die Zechen dem Abholer der Kohlen eine Bescheinigung (Abgabeschein) zu verabfolgen, in welcher verzeichnet ist:
Name und Wohnort des Fahrzeugführers,
Lieferzeche,
Menge und Datum der Lieferung,
Nummer im Landabsatztagebuch der Zeche und die Ausgabe⸗
stelle, auf deren Landahsatzscheine die Lieferung erfolgt ist,
,,,, der Kohle (Industrie, Hausbrand oder
eputat).
§ 13. Der Abgabeschein ist von dem Zechenbeamten unter Bei— fügung eines Stempels der Zeche zu unterzeichnen
Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig gaun= estellten Abgabeschein im Landabsatz bezogene Kohle nicht rr ir bat den Abgabescheln bei sich zu führen, bit er die Kohle beim n , . abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Abgabeschein den Kontrollbeam ten vorzujeigen, welche sich zur Ausübung der Tontrolle als berechligt ausweisen.
14. Die Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Bezirks in Koblichenn ist berechtigt, mit Genehmigung des ,, Berlin stehenden Bestimmungen ju gewähren.
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1317 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 G60 M oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß . 8. Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1915 RGBl. S. 504) mit Gelzstrafe bis zu 3000 bestra
Neben dieser Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Ginziehung der Brennstoffe, auf die sich die Juwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täte⸗ gehören oder nicht.
Außerdem behält sich der Reichs kommissar für die Kohlen⸗ verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwiderbandeln, vom welteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land—⸗ absatz zu verbieten.
8 3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1920
a
Berlin, den 15. Juni 192. Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. e fir fr h ;
—— —
Verteilungsstelle
gane dürfen nur den Beziehern Hausbrand⸗
Ausnahmen von den vor⸗
Seianntmachung.
Im Nachgang zu der in Nr. 122 des Deutschen Reichs- anzeigers und Preußischen Siaatsanzeigers vom 7. Juni 1920 verössenüichten Bekanntmachung des Eisenwixischafis⸗ bunbes vom 28. Mai 1920 wird hierburch zu Punkt IVa (Händler zuschläge für Wertsgeschäfte) dieser Veröffentlichung solgende Ergänzꝝeng zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
„Bei Werkageschästen zwischen Großhändlern darf der Großhandel unter sich im Höchstfalle 1 / z des Zuschlags von 4 Y½ berechnen.“
Düsselborf, den 1. Juni 1920.
Eisenwirischafisbund. E. Poens gen, Vorsitzender.
Bekanntmachung.
Der Stadigemeinde Weimar ist die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In— aber bitz zum Belrage von zehn Millionen Mart erteilt waorhen.
Tie Schuldverschreibungen sind mit 4 vo jährlich zu ver⸗ zinsen und mit 11½ vH jährlich zu tilgen.
Weimar, den 15. Juni 1920.
Ministerium des Innern. Kühner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 180 bez Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter:
Ir. 7606 das Gesetz, betreffend das Abkommen zwischen dem Drutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Somsetrepublit über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegs⸗ gefangenen und Zivllinternierien, vom 31. Mai 1920, unter Nr. 7607 eine Bekanntmachung über die Genehmigung des dentsch⸗russischen Abkommens vom 19. April 1920 über die Heimschaffung der beider eitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, vom 11. Junt 1920, unter .
Nr. 7608 das Gesetz, beireffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Lettischen Republik über den gegenseitigen Gefangenenaus tausch, vom 31. Mai 1920 und unler Nr. 7609 eine Bekanntmachung über die Genehmigung dèz deutjch⸗lelichen Ablommens vom 20. April 1920 über den gegenseitigen Gefangenenaustausch, vom 11. Jun 1920.
Berlin, den 16. Juni 1920.
Postzeitungs amt. Krüer.
Pren ßen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Abteilungsbirigent, Wirklicher Geheimer Ober⸗ regierungsrat und vortragender Rat im Ministerium für Händel und Gewerbe Frick ist zum Ministerialdireftor im gleichen Ministerium ernannt worden; ihm ist die Stelle eines preußischen stellvertretenden Bevollmächtigten zum Reichtzrat im Hauptamt übertragen worden.
Ministerium des Innern.
Der Polizeiassessor Zibell in Köln ist zum Polizeirat ernannt worden.
Tagesordnung ö ür die avßerordentliche Sitzung des Bei; 9 8. J zu Breslau am 26. Juni 1920, Vormittags 115 Uhr, im Sitzungssaale des Empfangsgebäubes auf dem Oauptbahnhof ju Breslau. 1) Geschäftliche . 2) Wahl des Vorsitzenden. 8) . der Hi l eber und stellvertretenden Mitglieder des Tandestienbahnrat5 für die Jahre 1929 bis 1824. Grund der Verordrnng vom 31. Dezember 1384, be treff'nn Hie Wehlen der Mitglicder des Landeseisenbahnrats durch die ,, , ,. S. I) sind von dem Hezirkseisenbahnrat Bretlgu zu wählen; a6 h its fen auß den Kreisen der Land und Forst⸗ wirtschaft, ein Mitglied aus den Kreisen der Industrie, ein Mitglied aus 14 Kreisen deg Handelsstandes ehst je einem Stellvertreter. — 4 ö. der ere ig lie der und stellvertretenden Mitglieder des ständigen Ausschusses. 5) Hlitteilungen über die gegenwärtige Lage der, Personen ⸗ und Hüätertarife sowie über die allgemeine Verkehrslage, 6) Festfetzung der Tage für die Abhaltung der Herbstsitzung 1920. Breslau, den 14. Juni 1920.
Eisenbahndirektion. Rosenbaum.
XU n
Bertkanntm achung. Dem Müllermelstrr Wilhelm Walter in Hummel ist das Mahlen ufw. von Getreide wieder gestattet worden. — Bie Kosten diefer Bekanntmachung hat der Genannte zu tragen. 3 Schles., den 14. Juni 1920. Ver Landrat. Frhr. von Stosch.
—
Bekanntmachung. ge Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfstger ,. vom Handel vom 25. September 1915 ge S. 668) 66 ich dem Schneidermeifter Heinrich a Berlin, Im Iickus 12 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegensftänden des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersaagt. Berlin O. 27, den 11. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
—
Bekrtanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 a n S. 65 harr ich den Lolalinhaber Jo fes Marig Zach, Charlotte n.
und der von ihm eingesetzten Diensistellen.
Bedarfg wegen Unzuverlässigkeil in beyug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ⸗
Berlin 0. 27, den 14. Juni 15920. . Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
—
Bekanntm ach ung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 185 habe ich dem Metzgermeister Willi Zeiß in Hanau, Marktplatz 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande! mit Lebens- und Genußmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. Hanau, den 12. Junt 1920.
Polizeidirektlon. Volgt.
0 . . , ee -, ,
=
1
Dte von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 der Breußischen Gesetzsammlung enthält unter . ; Nr. 11 963 das Gesetz zur Abänderung einiger Vorschriften des Gemeindenbgabenrechts, vem 6. Mai 1920 unter
Nr. 11 904 eine Verordnung, betreffend die Verleihung des Oriszulagerechts an Schulverbänhe, vom 25. März 1920, unter Nr. 11 905 eine Verordnung, betreffend die Verle ihung ö des Srtgzulagerechts an Schulverbände, vom 8381. März 1920 und unter . Nr. 11 906 eine Verordnung, betreffend die Verleihnmmg des Ortszulagerechts an Schulvel hände, vom 31. März 1920. Berlin. 16. Juni 1920.
In der am 17. Juni 1920 umer dem Porfitz des Reichs⸗ ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wurde den Vorschlagen über Grnenmarg von 12 mit zen! Wirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertrauten Persönlichkeiten zu Mitaliedern far den vorläufigen Neichs⸗ wirtschafisrat, dem Entwurf einer Vergrding, detreffend Auf⸗ hebung der bayerischen und württernbergischen Vererbnungen über Portofreiheiten uw, dem Entwurf der Aus führungs⸗ bestimmungen zur Fernsprechgebührenordnung und em Entwurf einer Verordnung, beireffend Aenderung der Telegraphen⸗ ordnung, zugestimmt.
Der Ausschuß des Reichsrats für
Ver fassung und : Geschäfttzor vnung trat heule zu einer Sihur⸗
zusammen.
.
Der Herr Reich spräsident hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbürgsg“ an die Reich marine folgen ben Er laß gerichtet: . ö Die Märsunruhen und ihre Folgeerscheinungen hatten in der Marine zu scharfen Gegensätzen geführt und die Erbaltung der ung ebliebenen Wehrktaft zur See ernstlichst in Frage gestellt. Mit efriedigung habe ich daher die Meldung des Reich wehrministers empfangen, daß am 31. Mai, dem Jahrestag der Seel chlacht vor dem Skagerrak, die Offiziere, die nach Prüfung der Vorgänge als unbekaftet befunden worden sind, den ihnen jufallenden Vienst ordnungsmäßig wieder aufnehmen konnten. Damit ist die mili⸗ tärische Ordnung in der Marine, wie sie die gesetzlichen Be⸗ sltmmtungen und die Organisationsvorschriften verlengen, wie derberge⸗ stellt. Allen denen, die in den Tagen der Unruhen treu zur Reichs · verfassung und zur verfassungt mäßigen eegierung gekanden haben, und denen, die sich um Erhaltung von Ruhe und Srdnung in der Marine und um die Weiterführung der Dienstgeschäfte in der wischenzeit bemüht haben, spreche ich hiermit den Vank des Vaterlandes autz. Pflicht jedes einzelnen ist es nun, in unbedingter Verfassungstreue, in jelbstloser Hingabe an das olksganje und unter Beiseitestellen alles Trennenden redlich mitzuwirken, daß treue Kamerad schaft und gegenseitiges Vertrauen alle Angehörigen und Teile der Marine verbinden in ge⸗ meinsamer, auf l rn . und Manneszucht heruhender Leistung. Soll die Marine ihre Aufgabe erfüllen, so muß sie, festgefägt im Innern, von dem einmütigen Willen beseelt sein, sich rückkaltles der derfassungsmäßigen Negierung untermwordnen. Die Regelung der Dienstver n f in der Marine ist Sache des Reichswe rm mn isfters Mit der Gin richtung der Marlnekammer ist allen Marineang hörigen, nawmentlig; in wirtschaftlichen und sozialeu Tragen, Mitwi kung gewahrleistet. Verelsie bon Offizieren, Deckosfizieren, Uagteroffis lern, und Mann⸗ chaften mäsfen sich feder Einwörkurng auf militzsn le stliche An gelegen. Ki. enthalten. Der Dien st in der Marine ist freimikig. Wer den Dienst * sich nimmt, muß aber die Pflichten, die ihm Perfassung,ů Gesetze Und Dlenstordnung auferlegen, gewissen kaft ertüllen 0 fordere ich alle Offiziere, Dedoffiziere, Unt offüiere und Mann schaften auf, die Reihen zu schließen J treuer Mitarbeit am Wieder⸗ aufbau der Marine zum Besten des
Der Reichspräsident. Ebert
ert. Der Relchswehrministrr. Dr. Geßler.
—
büro gefaßt worden sei.
Der deutsche Geschäftsträger in Paris, Dr. Mayer, hat
Nach der neuen Kartoffelordnung sind die Bedarfs⸗ mengen ber Städte, die beliefert sein wollen, dis n n. 19. Jun anzumelben. Das Reichsministerium sür Ernährung
und Landwirtschaft macht darauf aufmerlsam, daß dieser
Termin nicht verlängert ist und eingehalten werden muß, wenn die Stäbte Anspruch auf Belieferung erheben.
GBauern.
Nach einer offizlösen von „Wolff Telegraphenbũürg“ ver⸗ breiteten Meldung droht die Lage in der Pfalßÿgzu einer Katastrophe auszzuwachsen. Alle Anzeichen deuteten darauf hin, daß die französische w,, ., . die jüngst vollzogene Verhaftung sozlalistischer Arbeiterführer zu einer Machtprobe aus nützen wolle. In Ludwigshafen seien Truppenverst ãr kungen eingetroffen. Starke Patrouillen mit Maschiner gewehren durch⸗ ziehen die Stadt. Bekanntmachungen verlangien die Abliefe⸗ rung versteckter Waffen. Die Verhängung des Belo gerung zustandesß Cher die Pfalz werde befürchlet. Hente Mittag
T2 Uhr erwartet die Arheiterschaft der Pfalz Antwort auf
ihren Protest wegen der Verhaftungen.
Danzig. Unter dern Vorsitz des Oberhürgermeisters Sahm fand vorgestern eine Sitzung des erweiterten Staatsrates stast, Wie „Wolffs Telegraphenbürd“ berichtet, wurde. der
Grlaß einer Verordnung beschlosfen, durch die die Zuständigleit der orhentlichen Gerichte nach dem Vorgang im Deutschen
Gesetzlammlungz amt. Krüer Reich erweitert wird, jezoch unter e e finn ber Kreuze fiir die Zuständigkeit der Amtsserichie auf
, Ebense wurbe nach dem Vorgang des Deutschen Reiches eine am 12 in 2. 1 Er⸗
d ĩ höhung der Post⸗ und Fernsprechgebühren und die Ausdehnung Aichtamtliches. — hh n , . * n,, , auf 16 900 M Deuthsches Reich. J beschlossen. Der Verordnung des Staatsrat vom 27. Mai
üben die Erwerbe losenfürsorge wurde rückwirkende Kraft dom 3. Mai ab beigelegt, so daß die Erhöhung der Nezütze schon mit diesem Zeitpunkt eintritt.
Dester reich Die Verhandlungen sowohl zwischen den Partelen, als uch jwischen bem Präsidenten der Natlonolversammlung und pen Parteiführern wegen Bildung der Regierung sind auch geßern fortgesetzt worden. — In einer amtlichen Mitteilung wird auf die großen Schwieria keiten hingewiesen, welche die geregelte Durchführung des
War en⸗ mmh Post oer kehrs nach Ungarn beresten dürfte, falls der vom
Jaternalionalen Trantzportarbeikerverband aus gesprochen? oll⸗
gemeine Boykott gegen Ungarn auch von den Angestellten der angarischen Trangtportanstalten ,. werden sollte.
Das Publikum wird daher schon jetzt auf die mõglicherweise eintretende Unterbinbung des geregelten Verkehrs mit Ungarn im eigenen Interesse aufmertsam gemacht.
Ungarn.
In der vorgestrigen Sitzung der Nationalversamm⸗— lung interpellierte der Graf isben Apponyi in der Ange⸗ legenheit des vom dem Gewerkschafisbunde der Transport⸗ arbeiter in Amsterdam gefaßten Boykotthbeschlusses gegen Ungarn.
Laut Bericht des Wolffschen Telegraphenbüros“ hob Graf
Apponyi hervor, daß dieser Beschluß mit ungeheuerlichen Ver⸗
drehungen und Unwahrhelten begründet werde. So werde behauptet, daß zu Beginn dieses Jahres in zahlreichen Gefangenenlagern gegen
20 600 Männer und Frauen interniert, daß insgesamt 560 000 ver-
haftet und 5000 Ärbeiter zum Tode verurteilt worden seien. Der
Redner begrüßte die Maßnahmen der Regierung zur Sicherstellung
der öffentlichen Ordnung und wünschte, daß die Zensur, insbesondere
was die Veröffentlichung der von ledermann vexurteilten Ueber—
griffe betreffe, milder gehandhabt werde. Was den Fe—⸗
= . Boykott betreffe, bedeute er die größte. Un—⸗ gerechtigteit, da er wegen angerlicher oder wirklicher Uebergriffe
Einzelner die ganze Nation treffen würde, während doch die Re⸗
glerung und Nationalversam lung energisch gegen diese Uehergriffe
eingescnitten seien. Ueberdies würtze der Boplolt in erster Linie die ind ustrielle Arbeiterschaft treffen. (Lebhafter Beifall.) Der Minister⸗ präsident Stmonyi verwies zunächst darauf. daß der Boylott· hbeschluß nicht von der gesamten Amsterdamer Arbeiterschast, sondern von dem aus den Gewerkschaftssekretären bestehenden Zentral- Die ganze Aktion sei eigentlich von russischen Bolschewisten ausgegangen. Gegenüber den im Boykott beschluß enthaltenen Daten stellte der Ministerpräsident fest, daß sich in Gefangenenlaser von Haimaskr am 15. März insgesamt 1577 Internierte besnnden hätten; andere Internierungslager hätte es damals überhaunt nicht gegeben. Heute betrage die Anzahl der Internierten in dem gegenwärtig einzigen Internierungslager 34
Zala Egers jeg 2411. Die Anzahl der Todesurteile betrage n Anmal 55. Auch unter diesen wären sehr wenig Arbeiter gewesen. zaterlandes und seiner Zukunft. Bin in Pie letzte Zeit sei die Aufklärung des Auslandes mit den
größten Schwierigkeiten verbunden gewesen. Bezüglich der Sicherung der inneren Ordnung bestehe keinerlei Meinungsverschieden heit zwischen den maßgebenden Faktoren, die entschlossen selen, die Herrschaft des Gesetzes und die Sicherheit der Person unbediagt zu schützen. (Beifall. Die Regierung unterrichte das Luzlanz ständig über die Lage und sei überzeugt, daß die jüngsten Maßnahmen der Regierung hellsame Früchte bringen würden. Bezüglich der Zen ur teile er vollkommen die Auffassung Apponpvis. Der Ministerpräsident
J . seiner gegenwärtigen Aufgabe in Paris die Be⸗ ru funßz abgelehnt.
Der Staatssekretär a. D. Trim born hat gestern vor⸗
n . berichtet. ent t rimborn für seine Bemühungen, bie, wie er hoffe, wesentlich ur Ueberwindung der bestehenden Schwierigkeiten beigetragen aben. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, verhandelt r Herr Reichapräfihent zurzeit mit dem Präsidenten der Nationalversammlung, Abgeordneten Fehrenbach, wegen Uebernahme des Relchs kanzleramtes.
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In der ersten, zweiten, dritten und vierten Beilage zur heutigen Nummer des „Neichs⸗ und Ttaatsanzeigers“ sind die endgültigen n . der Wahlen zum Reich z⸗ tage am 6. Jun! d. J nebst einer tabellarijchen Uebersicht der Zahlen der gültigen Stimmen und der gewählten Ah⸗ geordneten nach den endgültigen Meldungen der Kreitz⸗ und
Verbandswahlleiter veröffentlicht.
burg Waitzstr. V4 wohnhaft, durch Verfügung vom beutigen. Tage den pan del mit allen Gegenständen des täglichen
nach einer Mitteiling des Wolffschen Telegraphenbüros auf eine Anfrage des Herrn Reichspräsidenten, ob er bereit ei, das Amt des Reichskanzlers anzunehmen, unter Hinweis auf die sozialdemotratische mit deren Führern er gesprochen babe, habe selbst
ittag dem Reichspräsihenten über den Fortgang seiner Ver⸗ a el 9 6. Herr Relcheprasident dankte Dr.
eslte sobann fest, daß die ungarische Arbeiterschaft dem Boykott⸗ e vollkommen fernstehe. Die ungarische Arbeiterschaft, auch die
erst aus den Zeitungen von dem Boykott erfahren und habe sich selbst / . eboten, . daß dle. Parteigenossen im Autlande auf— geklärt würden. Der Ministerpräsid ent erklärte ciel er glaube, da es sich hier um eine bolschewistische Aktion und nicht um eine olche der westlichen Arbeiterschaft handle, brauche man nicht zu be⸗ , daß diefe Arbeiterschaft in ibrer Gesamtheit den Bopkott beschluß sich zu eigen machen werde, sobald sie entsprechende Auf⸗ klärungen erhalte. (Beifall. Dle Antwort des Minlsterpräsidenten wurde einstimmig zur Kenntnis genommen.
Großbritannien nnd Irland.
Der Völkerbundtrat hat laut Meldung des, Wolffschen Telegraphenbüros“ eine Neselution angenommen, in der
erklärt wird, die persische Regierung habe mit Recht an die grundlegenden Schli n, en elllert, die in der Satzung vledergelegt n, den terbund ersuchie,
seine Ber eitwilligieit zur Grhaltüng der Umverletzlichkeit Persien zu erklären. Nach einer weiteren Meldung leilte in der Er— : mar ü unn des Völlerbundsrats Lord Curzon mit, an den letzten beiden Tagen habe der persische Minister des Aeußern Prinz Firußg den Sonderfl zungen des Rates beigewohnt
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