— — —
— — * —
für die Gespräche nach den öffentlichen Sprechstellen des Orts—
gebührenbereich einer in den Nachbarorts', Vororts- oder Bezirks—
berkehr einbezogenen Vermittlungsstelle die gleichen Gebühren wie für
. mit den an diese Vermittlungsstelle angeschlossenen Teil⸗ mern.
VIII. Die Bedingungen für die Benutzung der Sprechstellen in Börsengebäuden (Börsensprechstellen) setzt die Telegraphenver⸗ waltung fest. .
§ 7.
Die Fernsprechteilnehmer. SJernsprechteilnehmer, d. h. Inhaber eines Anschlusses, können sein: natürliche und juristische Personen, Handel sgesellschaften, auch omweit sie nicht juristische Personen sind, öffentliche Behörden und Anstalten des offentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Personen⸗ vereinigungen (ö. B. nicht eingetragene Vereine, ö nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche) ie einen außerhalb der Benutzung der Fernsprechanlagen liegenden Zweck verfolgen. Eine Vereinigung von 1 ersonen, die sich lediglich in der Absicht zusammentun, die Kosten des Fernsprechanschlusses gemeinsam zu trggen, gilt nicht als Teilnehmer. Teilnehmer ist in einem solchen Falle derjenige Inhaber des An— chlusses in dessen Räumen sich der Anschluß befindet; die übrigen Mitglieder der Vereinigung sind Dritte im Sinne des § 2 und des z 5 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung.
8§8 8. Das Teilnehmerverzeichnis.
I. Für die Fernsprechnetze werden Verzeichnisse der Teilnehmer nach näherer Bestimmung der Telegrgphenverwaltung aufgestellt. In das Verzeichnis werden die Hauptstellen, die Nebenstellen für andere Personen auf zem Grundstücke der Hauptstelle und die Nebenstellen auf anderen Grundstücken mit der Nummer, dem Namen und auf Antrag mit der Geschäftsbezeichnung, mit der Wohnung und mit Ver— merken über die Sprech- oder Geschäftszeit des Inhabers eingetragen, 3 ie ,, eines Anschlusses unterbleibt, wenn der Inhaber es beantragt.
11. Für die Eintragung jeres Haupt oder Nebenanschlusses, ein- schließlich der Vermerke über die Geschäftéßzert und der besonderen An gaben geschäftlicher Art, werden drei Druckzeilen unentgeltlich zur Hersü gung gestellt. Für jede weitere Zeile wird eine Gebühr von 20 S jährlich erhoben.
III. Die Anschlüsse werden unentgeltlich nur an einer Stelle ein= getragen. Soll ein Anschluß öfter aufgeführt oder sollen Hinweise auf zie erste Eintragung aufgenommen oder sollen zur unentgeltlichen Eintragung nicht zugelassene Nebenanschlüsse eingetragen werden, so wird dafür eine jährliche Gebühr von 20 S6 für die Druckzeile erhoben.
IV. Die Gebühren sind vom Beginne des Kalenderpierteljahrs ab zu gahlen, das dem Erscheinen des Verzeichnisses oder des Nachtrags folgt. Wenn gebührenpflichtige Eintragungen wegfallen, werden die Gebühren dafür vom Beginn des Kalendervierteljahrs ab nicht mehr erhoben, das dem Erscheinen des neuen Verzeichnisses folgt.
V. Für jeden Hauptanschluß und für jeden unentgeltlich in das Teilnehmervemeichnis einzutragenden Nebenanschluß wird ein Abtruck des Verzeichnisses, in dem der Anschluß aufgeführt ist, nebst Nach⸗ trägen unentgeltlich geliefert. Weitere Stücke sind bei der im Ver— zeichnis angegebenen Dienststelle käuflich. Die den Teilnehmern un— entgeltlich überlassenen Verzeichnisse und Nachträge bleiben bis zum Umtausch gegen ein Stück der nächsten Auflage Eigentum der Tele graphenverwaltung.
VI. Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Teilnehmewerzeichnisse.
8 9.
Die Herstellung neuer Fernsprechanschlüsse.
J. Wer die Herstellung eines Haupt⸗ oder eines Nebenanschlusses oder die Verlegung seiner Sprechstelle beantragt, hat nach näherer Bestimmung der Telegraphewerwaltung die schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des anzuschließenden Grundstücks und ter darauf befindlichen Gebäude für die Einführung der Leitungen und für die Einrichtung der Sprechstellen beizubringen. Die Ga , hat sich auch auf die Anbringung aller zur Her— stellung, Instandhaltung und Erweiterung des Telegraphen⸗ und Fernsprechnetzes erforderlichen Vorrichtungen (Gestänge, Stügen, Kabel nebft Zubehör usw.) zu erstrecken. Die Beibringung der Ge— nehmigung des Eigentümers ist edingung für die Herstellung oder Verlegung des
—
—
Inschlusses. .
II. Die Telegraphenmverwaltung kann die Herstellung neuer An= schlüsse von der Vorauszahlung des Haß be eg ben in dem Ortsnetz geltenden Grundgebühr abhängig machen. Ist ein früherer Anschluß⸗ inhaber mit seinen , . im Rückstande, so wird ihm ein neuer Anschluß erst nach deren Erfüllung gewährt.
III. Bie angemeldeten Anschlüsse werden — abgesehen von den Orten, wo keine Unterbrechung der Bauarbeiten eintritt — alljährlich in zwei feststehenden H r nl fen hergestellt, die in der Regel am 1 Han und am 1. August beginnen. ie Anmeldefristen für die Bauabschnitte werden in den Tei he nere n n angegeben. Für verspätet angemeldete Anschlüsse, die außer jzalb des Bauplans unter
uschuß von egenüber den etrages von
Aufwendung besonderer Kosten hergestellt werden, ist ein 60 M zu den Baukosten zu zahlen. Sind die Baukosten gewöhnlichen Kosten besonders hoch, so werden statt des 6h It die wirklichen Mehrkosten erhoben.
IV. Für n ll n, die auf Antrag außer der Reihe mit Vor— rang vor den 6, Anmeldungen hergestellt werden, ist eine Gebühr von 60 M zu entrichten. ;
X. Din Teilnehmer hat kein Recht auf eine hestimmte Ruf— nummer. Diese kann im Bedarfsfall aus Betriebsrücksichten von der Telegrcphenverwaltung geändert werden.
S8 10.
Die Verlegung und die Uebertragung der
Fernsprechstellen. ͤ ö.
J. Die Verlegung einer Sprechstelle im Anschlußbereiche des
Ortsfernsprechnetzes, an das die Sprechstelle angeschlossen ist, kann
ugestanden werden, wenn der Bestimmung im § 9, 1 genügt ist. Die
Rrlegung in den Anschlußbereich eines anderen Drtsfernsprechnetzes
ist nicht la haft! für die nach 8 2, II an eine andere als die nächste
Vermsttlungsftelle angeschlossenen oder irre fn den Spechstellen
fann die Telegraphenverwaltung Ausnahmen zulassen.
II. Bei der Verlegung werden erhoben
für die Verlegung einer Sprechstelle in demselben
Raume — 4 — 14 *. 2 1 — 1 — * . — . 1 24 M6 für die Verlegung einer Sprechstelle in demselben Gebäude.. . 0 06
für die Verlegung einer Sprechstelle nach einem an= dern Gebäude ö. . . Werden Nebenstellen, die sich mit dem Hauptanschluß in demse ken Gebäude befinden, zusammen mit dem ee m, nach demselhen anderen Gebäude verlegt, so wird für die Verlegung der Nebenstellen M' Gebühr für Verlegingen in demselben Raum erhohen, wenn sie ch Tor' und nach der Verkegung in zemfelben. Raume wie die Haupt. * befinden; ande e, ast die Gebühr für Verlegungen in dem—
selben Gebäude zu entrichten. .
ebe gg das . und Wiederanbringen van Zusatzeinrich lungen, bei der Verlegung Liner Sprechstesle wird eine Gebühr nicht erhoben. Ist die neue Stelle mehr als 19 km von der Vermittlungsstelle Tutfernk, so ist für die außerhalh der Gntfernungegrenze von 10 km he ustellende neue en der Bautostenzuschuß nach 5 12 auch zu . wenn die frühere Stelle außerhalb . n ir, ,, . 1il. Wird eine Fenn telle, mit der Nebenstellen verbunden sind, ollein oder mit den Nebenstellen verlegt, so werden die . ent · stehenden Kosten erhoben, wenn sie das Doppelte der Sätze unter II
nern nen,, Gebühr von 26 4 für Verlegungen in demselben
ö arm Kane n ge gie bare ober Lisã
gehäuse gegen Wandgehanse ausgewechselt werden:;
2. wenn zwei Teilnehmer ihre Wohnräume oder Geschäftsräume miteinander vertauschen und die in den Räumen vorhandenen Sprechstellen unter der Nummer ihres bisherigen Anschlusses egenseitig übernehmen; die Gebühr wird von jedem der beiden ß erhoben;
3. wenn ein Hauptanschluß auf einen anderen Inhaber (den Ge—⸗ schäftsnachfolger usw.) übertragen wird oder wenn bei Neben⸗ anschlüssen für andere Personen (8 5, Ih ein Wechsel der anderen Person eintritt. Wird dabei der Anschluß verlegt, so werden außerdem die Sätze unter IL oder Ill erhoben. Zur Ueber⸗ tragung eines Anschlusses auf einen anderen Inhaber bedarf es der Genehmigung der Telegraphenverwaltung.
§ 11.
Die Art der Gebühren. Der Uebergang zu einer
anderen Gebührenart.
J. Die Zahlung der Pauschgebühr (65 1, 2 und 4 der Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung) gibt dem Teilnehmer das Recht, Gesprächsberbin⸗ dungen zwischen seiner Sprechstelle und den an dasselbe Ortsnetz angeschlossenen Sprechstellen der anderen Teilnehmer während des Tagesdienstes ohne Jahlung einer weiteren Gehühr herstellen zu lassen.
II. Bei Anschlüssen gegen Grund und Gesprächsgebühr gilt die Gesprächsgebühr von 20 Pf. nur für Verbindungen während des Tages⸗ dienstes innerhalb desselben Fernsprechnetzes. Neben den Gebühren für den Nachbarorts«, Vororks⸗, Bezirks. und Fernverkehr wird die Gebühr don 29 Pf. nscht erhoben. Auf die Mindestzahl Lon vier. hundert Gesprächen (6 5 Abs. 1 der Fernsprech . werden nur Gespräche angerechnet, für welche die 3 von 20 Pf. entrichtet ist. Wegen der Gespräche im Nachbarortsverkehr gegen 20 Pf. siehe § 14.
III. Wird ein Nebenanschluß mit mehreren Hauptanschlüssen ver⸗ einigt, so ist für alle Hauptanschlüsse die gleiche Gebühr (die Grund— ebuͤhr oder die Pauschgebühr für den Ortsberkehr, Nachbarortsperkehr, Vorortsverkehr oder Bezirksverkehr) zu entrichten.
IV. Für den Wechsel zwischen den einzelnen Arten der Pausch— und Grundgebühr (Pausch oder Grundgebühr im Orts, und Nachhar— ortsverkehr, Pauschgebühr im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr) gelten folgende Bestimmungen:
J. Der Uebergang von einer höheren zu einer niedrigeren Ge— bührenart darf zu dem Zeitpunkte stattfinden, zu dem der An— schluß kündbar ist, wenn der Teilnehmer seine Albsch unter Ein⸗ haltung der für die Kündigung geltenden Frist erklärt. Die Bestimmung im § 5 3 5 ö Fernsprechgebühren⸗Ordnung wird hierdurch nicht berührt.
2. Der Uebergang zu einer anderen gleich hohen oder zu einer höheren Gebührenart ist zum Beginne jedes Kalende rviertel⸗ jahrs, im Laufe eines Kalendervierteljahrs unter der Bedingung zukäffig, daß der Teilnehmer die neue Gebühr vom Beginn des Kalendervierteljahrs oder bei den im Laufe des Kalender⸗ vierteljahrs in Betrieb genommenen Anschlüssen vom Tage der Uebergabe ab entrichtet. Für das Kalendervierteljahr gezahlte Teilbeträge der Pausch. oder Grundgebühr werden angerechnet, bereits vereinnahmte oder fällige, Gesprächsgebühren werden nicht angerechnet. Bei der Vergleichung zwischen der Höhe der einzelnen Gebührenarten wird der . Mindestbetrag der Gesprächsgebühren zu der Grundgebühr hinzugerechnet.
§ 12. Die Entfernungszuschläge.
1. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 5 km von der Bermlttlungsstelle entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlagsgebühr von 20 MM für' jede vollen ober angefangenen nach der Luftlinie ge⸗ messenen 100 im der überschießenden , n., erhoben.
II. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 10 kin von der Vermittlungsstelle entfernt sind, wird für die überschießende Leitungslänge außerdem ein Baukostenzuschuß von 69 (460 für jede angefangenen 100 mn der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitungs⸗ strecke erhoben. ⸗
III. Wird eine Vermittlungsstelle aus dienstlichen Gründen ver legt oder mit einer anderen vexeinigt, so wird die Entfernung der bei der Verlegung oder bei der Vereinigung vorhandenen Sprechstellen bis zu einem Wechfel der Person des Inhabers von der bisherigen Vermittlungsstelle gerechnet, es sei denn, daß die Berechnung nach der Entfernung von der neuen Vermittlungsstelle für den Teilnehmer günstiger ist. ⸗ .
IX. Wenn die zuschlagpflichtige Leitungslänge sich im Laufe eines Kalendervierteljahrs durch die Verlegung einer Swrechstelle verrin⸗ gert, wird die Gebühr erst vom Beginne des neuen Kalenderbiertel— jahrs ab ermäßigt; vergrößert sich dadurch die zuschlagpflichtige Lei- tungslänge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Uebergabe der neuen Sprechstelle ab zu entrichten.
§ 18.
Die Zusatzeinrichtungen, die kleineren Arbeiten bei den Fernsprechstellen und besonders ko st⸗ spielige Leitungen und Apparate.
Grundstücke der Sprechstelle statthaft, Die Gebühr beträgt für einen besonderen Wecker jährlich. für eine besondere Fallscheibe jährlich. 5 172 für ein zweites Mikrophon jährlich; 20 für einen besonderen Wecker, anderer alt der in der Telegraphenperwaltung gebräuchlichen Art jährlich.. 12 für einen Zufatzinduktor zu Fernsprechgehäusen für Zentralbatterie jährliche. , . 4 für eine Vorrichtung zum zeitweiligen Ausschalten der Fernsprecher und der Hörer jährlich! 12 für Weckeranlagen im Anschluß an Fallscheiben und für zweite Fernhbörer wird keine laufende Gebühr erhoben. Die Beschaffungs- und die Instandhaltungskosten der Zusatz⸗ einrichtungen unter 4 bis 8 nebst Zubehör hat der Anschlußinhaber der Telegraphenverwaltung zu erstatten. Für Rechnung des Anschluß⸗ inhabers beschaffte Gegenstände gehen in dessen Eigentum über. Die besonderen Wecker, die der Anschlußinhaber durch Dritte mit den von der Telegraphenverwaltung errichteten Sprechstellen verbinden läßt, müssen den von der Telegraphenverwaltung festgesetzten tech nischen Anforderungen genügen. Die Gebühr für ieden Wecker be⸗ J 12 6. 1I. Werden die Arbeiten zur Anbringung von Zusatzeinrichtungen nach Ziffer J gelegentlich anderer Bauarbeiten mitausgeführt, so werden Kosten dafür vom Anschlußinhaber nicht erhoben. Andernfalls
, O, , se e =
zu erstatten.
das Abnehmen und das. Wiederanbringen von Zimmerleitungen, das Wiederherftellen beschädigter Zimmer; oder Erdleitungen usw., nach Ginheitsfätzen für den Arbeiter und die Stunde berechnet.
III. Die Bedingungen für die Beschaffung, Anbringung und In- standhaltung anderer als der unter l aufgeführten Zusatzeinrichtungen fetzt die Telegraphenverwaltung fest, ö ;
IV. Gin an ein Fernsprechgehäuse angeschalteter zweiter Hand⸗ apparat zäblt als Rebenanschluß (8 5, IV). Die Gebühr beträgt
bei den von der Telegraphenverwastung errichteten Sprechstellen, auch bei den Rebenstellen, jährlich.. 80 4
bei den nicht von der Telegraphenverwaltung errichteten me nnn, 9
V. Für die Benutzung von Anschlußleitungen, deren Herstellungès kosten die n gewöhnlich aufzuwendenden Beträge um mehr als SoM „ übersteigen, wird neben den sonst fälligen Gebühren eine auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche Zugschlaggebühr von 10 vH der Mehrkosten erhoben. Außerdem hat der. eil chmer, sofern für seine Anlage eine erhöhte Vertragsdauer nicht festgesetzt wird, einen Baukoftenzuschuß zu leiften, dessen Söhe die Telegraphen
verwaltung bestimmt.
J. Zusatzeinrichtungen zu den Sprechstellen sbesondere Wecker, Fallscheiben, Mikrophone, Induktoren, Fernhörer) sind nur auf dem
2 S6
hat er die Kosten nach Cinheitssätzen für den Arbeiter und die Stunde
Auch sonst werden kleinere Arbeiten bei den Sprechstellen, wie
.
VI. Für Apparate, die zur Verwendung in feuchten Räumen be— sonders hergerichtet sind, hat der Teilnehmer einen einmaligen Zuschuß von 15 v der Beschaffungskosten zu zahlen.
§ 14. Der Nachbarortsverkehr.
J. Die Gesprächsgebühr beträgt im Nachbarortsverkehr (8 9, 3 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung) fur jede Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer 40 Pf.
II. Die Pauschgebührenteilnehmer dürfen während des Tages⸗ dienstes im Nachbarortsberkehr ohne Einzelgebühr sprechen, wenn sie als Zuschlag zur Pauschgebühr des eigenen Netzes den Unterschied zwischen dieser und der höchsten Pauschgebühr in den Nachbarorten zahlen. Sle sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Ge— sprächen mit Teilnehmern der anderen benachbarten Orte, mit denen sie selbst für die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten während des Tagesdienstes unentgeltlich zu gestatten.
III. Die Grundgebührenteilnehmer dürfen während des Tages dienstes im Nachbarorksverkehr gegen eine Gebühr von 20 Pf, für jede Verbindung sprechen, wenn sie als Zuschlag zur Grundgebühr des eigenen Netzes den Unterschied zwischen diefer und der höchsten Grund- gebühr in den Nachbarorten zahlen. Als Grundgebühr gilt in Orts⸗ netzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, der Betrag von 240 6. Die gegen die Gebühr von 20 Pf. geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nach 8 5 der ernsprechgebühren⸗ Ordnung von den Teilnehmern jährlich zu bezahlenden 400 Orts⸗ gespräche angerechnet.
§ 15.
Der Vorortsverkehr.
I. Die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer zwischen den zum Vorortsverkehr zugelassenen Fern—⸗ sprechnetzen beträgt .
bei nichtdringenden Gesprächend ... 80 Pf. bei dringenden Gesprächents .. 2 66 40 Pf.
II. Die jährliche ö für den Vorortsberkehr beträgt 1000 V6. Den Teilnehmern steht frei, diese Pauschgebühr oder die durch die Fernsprechgebühren⸗Ordnung bestimmten Gebühren zu zahlen. Die Teilnehmer, welche die Pauschgehühr für den Vorortsverkehr ent⸗ richten, haben das Recht, alle anderen Teilnehmer im Bereiche des Vorortsverkehrs während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen, gleichbiel welche Art von Gebühren diese Teilnehmer entrichten. We Gebühr für dringende Gespräche haben quch die Teilnehmer zu ent- richten, die für nichtdringende Gespräche Pauschgebühren zahlen. Die Teilnehmer, die nach den für das eigene Netz oder nach den für das Netz des Nachbarorts geltenden Sätzen eine 2 gebühr von min— destens 600 „S entrichten, sind befugt, die Teilnehmer, wolche die Pauschgebühr von 1000 os zahlen, während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen.
III. Jum Vereich eines Vorortsnetzhss gehören guch die Orte, die auf Grund des 8 9 Abf. 3 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung mit dem Hauptort oder mit den Vororten jum Nachbarortsverkehr vereinigt sind.
JV. Die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr im Vorortsbertehr zahlen, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Teilnehmern an anderen Orten desselben Vorgrtsnetzes, mit denen sie ö die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten. ;
V. Der ,, ist vorbehalten, die näheren Be⸗ stimmungen für den Vorortsverkehr zu erxlassen und die Bestimmungen diefes Paragraphen zu andern. Neue Vorortsnetze werden nicht er⸗ richtet; auf Drte, die nicht zu einem Vorortsnetze gehören, wird der Vorortsverkehr nicht ausgedehnt.
8 16. Der Bezirksverkehr.
J. Die jährliche Pauschgebühr für einen Hauptanschluß an ein Bezirksfernsprechnetz beträgt
J. im Vezirksnetz für Frankfurt (Main) und Umgegend 100 ; 2. in den Bezirksnetzen im oberschlesischen Inzust rie bezirk und in der preußischen und sächsischen Oberlausitz ö bei nicht mehr als 1000 Gesprächen jährlich 800 *. bei 1001 bis 2000 ) ö 10060 „, bei 2901 bis 3000 . . 1200 „, bei mehr als ,, 4 1400 „; 3. im Bezirksnetz für die Kreise Halberstadt, ö leben und Wernigerode sowie für die Orte Blan ken burg (Harz, Quedlinburg und Thale (Harz) ö be nicht mehr als 1000 Gesprächen jährlich 1000 * bei 1001 bis 2000 . un 1200 a bei 2001 bis 3000 n . 1400 , bei mehr als 3000 . . 1600 „;
4. im Bezirksnetze des niederrheinisch⸗westfälischen Industriebezirks werden erhoben Y die jährliche Pauschgebühr für den Anschluß an das Ortsnetz nach 5 2 und 8 4 der Fernsprech⸗ . gen , n. d ein jährlicher Zuschlag, ö bei nicht 3. als ö, Gesprächen jährlich, von 400 „. is
bei 501 b . . 9 600 in / bei 1091 bis 1500 y ö ä bei 1501 bis 2000 . 5 „19990 , bei 2001 bis 3000 n. . . , bei 3001 bis 40090 . j. 6 1400 n, bei 4001 bis 5000 ö 1 1609 , hei 5091 bis 790090 ö y 1899 . bei 7001 bis 9009 . n 1. 2009 1 bei mehr als 9000 ¶ 1 2400
Nebenanschlüsse an Hauptanschlüsse, deren Inhaber die ? auschgebühr für die Beautzung der Verbindungsleitungen zahlen, ein uschlag von 160 S jährlich zu den nach den S 5, T AÆ5 und B?2 zu entrichtenden Gebühren für' jeden Nebenanschluß erhoben; der Zuschlag wird nicht erheben fuͤr Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Gebühr nach § 5, XA, A4 und B] entrichten. In den anderen Bezirksnetzen wird der Zuschlag nicht erhoben. ö
III. Durch die Zahlung der Gebühren unter 1 und II erlangt der Teilnehmer q ⸗
3) die Rechte eines die Orts-Pauschgebühr entrichtenden Teil nehmers und .
Pb) das Recht, während des Tagesdienstes ohne Zahlung einer be⸗ sonderen Gebühr von seiner Sprechstelle aus rbindungen mit allen Sprechstellen zu verlangen, die an eine Vermittlungsstelle im Bezirksnetz angeschlossen sind; im Bezirksnetz für Frankfurt Maln) und Üümgegend beschränkt sich das Recht auf espräche des Teilnehmers und der zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäft gehörenden Personen mit anderen Bezirksteilnehmern i. mit den zu deren Hausstand oder Geschäft gehörenden Personen. ! .
1V. Für dringende Gespräche haben auch die Teilnehmer am Bezirksberkehr die Gebühren nach 5 7 und 8 9, 1 der Fernsprech— gebühren⸗Ordnung zu entrichten. . ö
V. Der Telegraphenverwaltung ist vorbehalten die näheren Be— stimmungen für den Bezrksverkehr zu erlassen und die Bestimmungen diefes Paragraphen zu ändern. Neue Begrksnetze werden nicht er= richtet; auf Orte, die nicht zu einem Bezirksnetze gehören, wird der Bezsrksverkehr nicht ausgedehnt.
517. Der Fernverkehr. .I. Die Gesprächsverbindungen werden in der
Reihenfolge hergestellt
1. Tringende Gespräche in reinen Staatsangelegenheiten (dringende Staatsgespräche), .
2. dringende Pressegesp rache
II. Im Bezirksnetz für Frankfurt (Main) und ne. wird für
nachstehenden
3
3. dringende Gespräche, . nichtdringende Gespräche.
In ieder Gruppe werden die Gesprächsverbindungen nach der Zeitfolge ihrer Anmeldung ausgeführt, soweit die Telegraphenver— waltung nicht für besondere Fälle Ausnahmen anordnet. Die Ge— prächsberbindungen im Orts, Nachbarorts⸗, Vororts, und Bezirks- verkehr werden zugunsten der Ferngespräche unterbrochen. „Dringende Staatsgespräche dürfen nur von Anschlüssen der Reichs und Stagtsbehörden angemeldet werden.
ö Dringende, ressege spräch dürfen zwischen. Anschlüssen von DJeitungen, Zeitschrit en und Nachrichtenbürgs, geführt werden. Die Anschlüsse sind zer Vermittlungsstelle schriftlich zu bezeichnen; die Vermittlungsstelle prüft die Anträge guf ihre Zulässigkeit und nimmt sie, wenn köine Anstände zu erheben sind, in ein für den Betrieb be— stimmtes Verzeichnis auf. Die dringenden Pressegespräche dürfen, wie die Pressetelegramme, nur zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmte politische, Handels. oder andere Nach= richten von gllgemeiner Bedeutung enthalten; zu den zur Veröffent— lichung vorliegenden Nachrichten können Erläuterungen, für die criftleitung hinzugefügt werden. Wegen der Gebühren siehe 8256 1. Bei. Mißbrauch kann dem Anschlußei nhaher die Befugnis zur Führung dringender Pressegespräche entjogen werden. Die übrigen Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.
II. Die Einheitsdauer eines Ferngesprächs sowie einer Ver⸗ bindung gegen Gesprächsgebühr im Nagchbarorts⸗, Vororts- und Be— zuksberkehr beträgt drei Minuten, die Ausdehnung auf sechz Minuten t — abgesehen von den durch Monatsgespräche 6 19. M besetzten Heiträumen — stets zulässig. Ueber sechs Minuten hinaus darf ein Gespräch ausgedehnt werden, wenn keine andere Gesprächsanmeldung ꝓorliegt, Liegt eine andere Gesprächsanmeldung vor, so gilt folgendes:
l. Sind gewöhnliche (nichtdringende) Inlantsgespräche hei den Vermittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungs⸗ verbindung angemeldet, so darf das im Gange befindliche Ge⸗ spräch über sechs Minuten hinaus ausgedehnt werden a) an Werktagen in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis
7 Uhr Nachmittags gegen die Gebühr für dringende Gespräche mit der Maßgabe, daß die anderen Anstalten die Benutzung der Leitung beanspruchen dürfen, wenn die bei ihnen vorge— merkten Gespräche „. Stunde früher als das im Gange be— findliche Gespräch angemeldet sind,
b) an Werktagen vor 9 Uhr Vormittags und nach ? Uhr Nach— mittags, ferner an Sonn- und Feiertagen außer in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags bis zu einer Gesamtdauer von 30 Minuten. An Sonn⸗ und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags ist die Ausdehnung eines Gesprächs über den Zeitraum von sechs Minuten hinaus auch gegen die Gebühr für dringende Gespräche nicht zulässig.
2. Sind dringende Gespräche oder Auslandsgespräche bei den Ver—⸗ mittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungspoer⸗ bindung angemeldet, so ist das im Gange befindliche Gespräch — gleichviel, ob es sich um ein dringendes Gespräch oder um ein Auslandsgespräch handelt — nach einer Dauer von sechs Minuten oder, wenn seine Dauer die Zeit von sechs Minuten überschritten hat, nach Ablauf der nächsten Dreiminuteneinheit abzubrechen.
III. Daß die Gesprächsdauer von 3, 5 usw. Minuten abgelaufen ist, teilt die Vermittlungsstelle dem Teilnehmer nur mit, wenn er bei ter Anmeldung des Gesprächs die Aufhebung der Verbindung aus- drücklich durch die Worte „Bitte nach 3, 6 usw. Minuten trennen“ deilangt hat; doch wird er in dem Falle unter 1a por der Fortösetzung des Gesprächs gegen die dreifache Gebühr auf die eintretende Gebühren⸗ erhöhung aufmerksam gemacht.
IV. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Vermittlungsstelle den Anschluß des Anrufenden mit der verlangten Sprechstelle verbunden hat und zu dem diesg den Anruf beantwortet; bei Gesprächen mit Nebenstellen von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Nebenstelle oder die Hauptstelle den Anruf beantwortet.
V. Von einem Hauptanschluß aus darf für denselben Anschluß eines anderen Ortsfernspyechnetzes oder für dieselbe Person bei einer öffent⸗ ichen oder bei einer Börsensprechstelle an einem anderen Orte jeweils nur ein Gespräch angemeldet werden; erst nach dessen Erledigung ist die Anmeldung eines neuen Gesprächs gestattet. Die Bestimmung gilt nicht für Verbindungen gegen Pauschgebühr im Nachbarorts⸗, Vororts— und Bezirksverkehr.
VI. Die Gültigkeitsdauer der tagsüber eingegangenen noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen endet Abends beim Schlusse des Tagecdienstes, bei Vermittlungsstellen mit Nachtdienst beim Ablauf des Tages; die Güttigkeitsdauer der während des Nachtdienstes ein= gegangenen noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen reicht bis zum IAblaufe des Tages, der während des Nachtdienstes begonnen hat. Die
Telegraphenderwaltung kann für besondere Verhältnisse anders bestimmen. 816 2 8.
Die Gespräche, zu denen eine Person herbeigerufen wird, und die Gespräche mit Voranmeldung.
J. Auf Verlangen des Anmeldenden wird ⸗
a) die Person, mit der er ein Gespräch führen will, nach der öffent⸗ lichen Sprechstelle bei einer Fernsprech⸗ oder bei einer Tele⸗ graphenanstalt herbeigerufen, wenn der Herbeizurufende in dem von der Tesegraphenverwaltung dafür festgesetzten Bezirke wohnt — XP⸗Gespräche —, s
b) im Fernverkehr der Name der Person, mit den ein Gespräch geführt werden soll, der anzurufenden Teilnehmerstelle im voraus übermittelt — V⸗Gespräche —.
II. Die Gesprächsverbindung wird in der Reihenfolge der vor⸗ liegenden Anmeldungen erst hergestellt, wenn sich die verlangte Person gemeldet hat.
III. Die Gebühr beträgt
a) für das Herbeirufen einer Person bei XP⸗Gesprächen 1 6,
b) für die Hebermittlung des Namens der verlangten Person bei V⸗Gesprächen
1V. In die Anmeldung der XP-Gespräche und der V⸗Gespräche können d? Namen mehrerer Personen aufgenommen, werden. Dann wird bei Abwesenbeit oder Verhinderung der zunächst bezeichneten Perfon die an zweiter, dritter usw. Stelle bezeichnete
CV.
herson zun Gespräch aufgefordert. Für die Aufnahme des Ramens einer zweiten, dritten usw. Person wird eine Gebühr don je 1 S erhoben; die Erhebung unterbleibt bei der Aufnahme des Namens einer zweiten Person — bei XP⸗Gesprächen
jedoch nur, wenn die an erster und die an zweiter Stelle bezeichnete Person auf demselben Grundstück' wohnen, und wenn bei der An— meldung des Gesprächs hierauf aufmerksam gemacht wird.
V. Gesprächsanmeldungen mit der Bezeichnung Nebenstelle“ und mit dem Ramen der Perfon, in deren Räumen sich die Nebenstelle befindet, sind nur dann V⸗Gespräche, wenn es ausdrücklich verlangt wird.
VI. Die verlangte Person ist so gengu zu bezeichnen, daß sie ohne Nachforschungen und Rückfragen Kmittelt werden kann. Sie darf statt mit ihrem Namen mit ihrer Berufstellung oder in anderer geelgneter 96 bezeichnet werden, falls die angewendete Bezeichnung eindeutig ist. h ‚.
. Dafür, daß die Person, die sich zur Führung des Gesprächs meldet, die verlangte ist, übernimmt die Telegraphenverwaltung keine Gewähr.
VIII. erlassen
a) an die anrusende Sprechstelle, wenn die Gesprächsanmeldung der perlangten Person nicht übermittelt werden kann, wenn die Führung der Gespräcke vor der Herstellung der Verbindung bon der angerufenen Spreckstelle oder von der erlangten Persen abgelehnt wird und wenn sich die verlangte Person bis
Rückmeldungen werden bei XP. und V-Verbindungen
zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung nicht ge meldet hat,
b) gn die anjurufende Sprechstelle, wenn die Anmeldung vor der Ausführung der Verbindung zurückgezogen wird, aber bereits an die anzuxufende Sprechstelle weitergegeben war. Die Rück⸗ meldungen sind gebührenfrei,.
1X. Die Gebühr für das Herbeirufen einer Person nach einer offentlichen Sprechstelle oder für die vorherige Uebermittlung des Namens der verlangten Person an eine Teilnehmerstelle wird nicht erhoben und, wenn sie bereits erhoben ist, erstattet
a) wenn die Gesprächsanmeldung durch die Schuld des Tele— graphenbetriebs nicht an ihre Bestimmung gelangt,
b) wenn das Gespräch infolge einer Leitungsstörung nicht zu— stande kommt,
e) wenn die Anmeldung zurückgezogen wird, bevor sie weiter⸗ gegeben ist.
d) wenn bei XEP-⸗Gesprächen die verlangte Person bereits bei der öffentlicken Sprechstelle anwesend ist und bei der Anmeldung des Gesprächs hierauf aufmerksam gemacht wird.
X. Herbeirufungsgebühren werden nicht erstattet, wenn die ver⸗ langte Person außerhalb des von der Telegraphenverwaltung für das Herbeirufen festgesetzten Bezirkes wohnt, oder wenn die erste, zweite usw. Person angetroffen wird und die Benachrichtigung der in der An⸗ meldung später genannten Personen deshalb unterbleibt,
XI. Verweigert die verlangte Person die Führung des Gesprächs vor der Herstellung der Gesprächt verbindung, so wird die Gesprächs—⸗ gebühr nicht erhoben. Das gleiche gilt für V-Gespräche, wenn die ,,, Sprechstelle ablehnt, die verlangte Person zu benach⸗ richtigen. =
XII. Ist ein XP. oder ein V-Gespräch wegen Dienstschlusses der Vermittlungsstellen, wegen Belastung der Leitungen oder aus ähn— lichen Gründen am Tage der Anmeldung nicht zustande gekommen, syo endet die Gültigkeiisdauer der Gesprächsanmeldung auf Verlangen des Anmelden en erst am folgenden Tage 12 Uhr mittags soweit nicht im 8 17. VL eine längere Gültigkeitsdauer vorgesehen sst.
XIII. Die Herbe rufungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn ein Postagent oder Hilfestelleninhaber eine Mitteilung oder Bestellung von auswärts für eine andere, Person entgegennimmt und dem Emp⸗ fänger übermittelt, gleickviel, in welcher Weise die Mitteilung ergeht, Werden Bestellungen an mehrere Personen durch dasselbe Gespräch übermittelt, so ist die Gebühr für jede Person zu entrichten. Die Postagenten und die Hilfsstelleninhaber haften nicht für die richtige und rechtzeitige Uebermittlung der Nachrichten.
§ 19. Die Gesprächsperbindungen zur Nachtzeit und die Monatsge spräche. : Als Nachtzeit gelten m Orts, Nachbarorts. Vororts⸗ und Bezirksberkehr, soweit die Telegraphenverwaltung nicht für einzelne Orte anders bestimmt, die Stunden von 9 Uhr Nachmittags bis
7 Uhr Vormittags, im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr Nach⸗—
mittags bis 8 Uhr Vormittags.
II. Im Orts, Nachbarorts⸗ Vororts⸗ und Bezirksverkehr der Vermittlungsstellen mit Nachtdienst sind während des Nachtdienstes Gesprãäche nur gegen Einzelgebühr zulässig. Die Gebühr sür jede Verbindung beträgt im Orts- und Nackbarortsverkehr 80 Pf, im Vororts, und im Bezirksverkehr werden die gleichen Gebühren erhoben wie für Gespräche gegen Einzelgebühr am Tage.
III. Die während des Tagesdienstes begonnenen Gespräche im Orts⸗, Nachbarorts. Vororts⸗ und Bezirksverlehr dürfen bis zur Dauer von drei Minuten unter den Bedingungen für den Tages- verkehr in die Nacktzeit ausgedehnt werden. Von da ab sind sie nach den Sätzen für Nachtgespräche gebührenpflichtig.
. IV.. Im Fernverkehr sind zwischen Ortsnetzen, in denen Nacht⸗ dienst abgehalten wird, nichtdringende und dringende Gespräche zur Nachtzeit, abgesehen von den den Mongtsgesprächen vorbehaltenen Zeiten, unter denselben Bedingungen zulässig wie am Tage.
V. Monatsgespräche (Abonnementsgespräche) sind Gespräche im Vororts,, im Bezirks- und im Fernverkehr, die allnächtlich zu der⸗ selben im voraus vereinbarten Zeit zwischen denselben Teilnehmer⸗ stellen geführt werden. Sie dürfen nur persönliche und geschäftliche Angelegenheiten des Teilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäft gehörenden Personen betreffen. Sie sind mit einer Verpflichtungsdauer von einem unteilbaren Monat schriftlich an⸗ zumelden. Die Verpflichtung geht von Monat zu Menat weiter, wenn das Monatsgespräch nicht acht Tage vor seinem Ablaufe ge— kündigt wird. Die Mindestdauer des einzelnen Gesprächs beträgt 6, die Höchstdauer 12 Minuten. Die Monatsdauer rechnet vom 1. oder 15. des Monats. Für Monatsgespräché, die nicht am 1. oder 16. beginnen, wird bis zum Beginne der Monateéverpflichtung der an— teilige Betrag der Mongtsgebühr erhoben. Die Gekühr der Monatsgespräche ist die Hälfte der Gebühr gleich langer nichtdringender Tagesgespräche. Sie ist im Vororts⸗ und im Bezirkeverkehr auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr des Vororts⸗ oder des Bezirksverkehrs zahlen. Die Monatsgebühr wird nach einer mittleren Monatsdauer von 30 Tagen berechnet und im voraus erhoben.
Gebühren für nicht benutzte oder nicht voll ausgenutzte Gesprächs⸗ verbindungen werden nicht erstattet; der bei ainem Gespräch nicht aus⸗ genutzte Feitraum darf auf ein späteres Gespräch nicht übertragen werden. Doch wird dem Teilnehmer, wenn die Nichtausnutzung durch eine Störung des Betriebes verursacht ist, wenn möglich in derselben Nacht ein Ausgleich geboten. Ist das Gespräch wegen Störung des Betriebs überhaupt nicht zustande gekommen und hat ein Ausgleich nicht stattfinden lönnen, so wird auf Antrag ein Dreißigstel der Monatẽgebühr erstattet.
§ 20.
Die Dauerverbindungen während der Nachtzeit and während der Tagesdienstpausen der Ver— mittlungsstellen.
J. In Ortsfernsprechnetzen ohne Nechtdienst dürfen Verbindungen im Srseberfehr für die Dauer der Nachtzeit (Dauerverbindungen) hergeftellt werden. Die Gebühr für die Dauerderbintung während einer einzelnen Racht (Einßelperbindung) beträgt 89 Pf. Bei den für einen Monat oder ür ein Vierteljahr bestellten Dauerverbindungen zwifchen denselben Teilnehmerstellen beträgt die Gebühr für
Monateberbindungen ... .
Vierteljahrgzwerbindungen . . 10.4. Die regelmäßigen Verbindungen mit der öffentlichen Feuerwache gelten als Monats⸗ oder als Vierteljahrsperbindungen.
Js. Im Nachbarortsverkehr sind für Tie Dauer der Nachtzeit nach Tem Ermessen der Telegraphenverwaltung Dauerverbindungen — EinzelderbindungLen, Monatsverbindungen oder Vierteljahrederbin- dungen — zulässig ;
a) 6 zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nacht
dienst,
b) zwiscken einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht
dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst.
Die Gebühr ist die gleiche wie für die Dauerverbindungen im Ortsverkehr. Sie sst auc ven den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr für den Nachbarortsverkehr zahlen. Ist eine Einzel— verbindung nach Ud zu einem Gespräche benutzt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die, Monats., und für die Vierteliahrsver⸗ bindungen wird in solcken Fällen nicht gekürzt.
Im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr sind für die Dauer der Nachtzeit nach dem kö der Telegraphenderwaltung Einzelver⸗ bindungen und Mongatsberbindungen zulässig
a) , . zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nacht⸗
dienst,
b) jzwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht—
dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdeenst.
/
Einzelverbindungen gelten für die Gebührenbemessung als nicht⸗ dringende Gespräche von drei Minuten Dauer; für Monatsverbin-
dungen werden erhoben
im Vorortsverkeht ss... 3 412. 466, im Bezirksverkehr der dreißigfache Betrag der halben Gebühr S 7 der Fernsprech he, n=, ür ein nichtdringendes DVreiminutenge . zwischen den beiden Ortsnetzen. . Die Gebühr ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr für den Vororts- oder den Bezirksverkehr zahlen, Ist eine Ginzelverbindung nach Ib zu einem Gespräche benutzt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monatsverbindungen wird in solchen Fällen nicht gekürzt.
IV. Im Fernverkehr sind für die Dauer der Nachtzeit auf nicht große Entfernungen nach dem Ermessen der Telegraphenderwaltung Einzelverbindungen und Monatsverbindungen zulässig
a) zwischen zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnetze ohne Nacht⸗ dienst; für jede Einzelverbindung ist die . Gesprächs⸗ gebühr, mindestens eine Gebühr von 4 , für onatsverbin⸗ dungen das Dreißigfache dieser Gebühren zu entrichten:
b) zwischen einer Teilnehmerstelle eines Ortsnetzes ohne Nacht⸗ dienst und einer Vermittlungsstelle mit . für jedes Gespräch wird die bestimmungs mäßige Gebühr, mindestens für jede Nacht die Gebühr für ein Gespräch erhoben.
V. Die Bestimmungen unter JL bis IV gelten sinngemäß auch für Dauerverbindungen während der einzelnen Tagesdienstpausen der Ver⸗ mittlungsstellen. Monats- und Vlerteljahrsperbindungen sind nicht zugelassen. Für jede Dauerverbindung während der einzelnen Tage dienstpausen sind die Gebühren zu zahlen, die der Teilnehmer für ein Dreiminutengespräch am Tage im Orts- Nachbarorts⸗ Vororts⸗, Bezirks- oder Fernderkehr entrichtet. Ist eine Dauerverhindung im Nachbenorts,, Vororts⸗-, Bezirks. oder Fernverkehr zwischen einer Teilnehmerstelle und einer Vermittlungsstelle zu einem Gespräch he⸗ nutzt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Ge⸗ bühr für die Dauerverbindung erhoben.
5 21. Die Unfallmeldege spräche.
Unfallmeldegespräche zum Herbeirufen von Hilfe bei Er— krankungen, bei Feuer- und Wassergefahr, bei Unruhen. bei Verbrechen und Vergehen und in anderen Notfällen können außerhalb der Dienst— zeit der Vermittlungsstellen und der öffentlichen Sprechstellen geführt werden, soweit ein Beamter für den Vermittlungsdienst erreichbar ist. Bei welchen Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprechstellen Unfall meldedienst besteht, ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeichnisse.
5 22. e Uebermittlung von Telegram men und von Nachrichten zur Beförderung durch die Post. JI. Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Ver⸗ mittlungsstelle zur Beförderung mit dem Telegraphen oder mit der Post beträgt 4 3 für das Wort, mindestens 89 3. Ueberschießende Beträge werden auf den nächsthöheren, durch 10 teilbaren Betrag abgerundet. Für die Beförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilboten werden die bestimmungsmäßigen Gebühren erhohen; Stundungsgehühren werden nicht erhoben. Die Aufnahme⸗ gebühr wird nicht ermäßigt, wenn mehrere gleichlautende Telegramme, Briefe oder Postkarten durch den Fernsprecher aufgeliefert werden. II. Die Teilnehmer dürfen soweit die Telegraphenverwaltung nicht Ausnahmen zuläßt, nur der Vermittlungsstelle des eigenen Orts⸗ netzes Nachrichten zur Beförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilboten zusprechen.
III. Die Fernsprechanschlüsse dürfen zur Auflieferung von Tele⸗ grammen durch Dritte benutzt werden; für die Gebühren haftet der Anschlußinhaber.
IV. Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommenen Tele⸗ grmms an den Teilnehmer beträgt ohne Rücksicht auf die Wortzahl 40 3. Die Gebühr wird nicht erhoben für Unbestellbarkeitsmeldungen zu Telegrammen und für Telegramme, für die der Aufgeber den Eil⸗ botenlohn vorausbezahlt hat; der Rest des Cilbotenlohns wird nicht erstattet. Welchen Bedingungen die Aufschriften der dem Empfänger durch Fernsprecher zuzuführenden Telegramme genügen müssen, bestimmt die Telegraphenverwaltung.
V. Die Ausfertigungen der zugesprochenen Telegramme werden den Empfängern mit der Post übersandt. Bei der Aushändigung wird die Zusprechgebühr eingezogen.
VI. Bei den während des Nachtdienstes durch Fernsprecher über—⸗ mittelten Telegrammen und Nachrichten wird neben der Uebermittlungs⸗ gebühr die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit erhoben. Bei zer Aufnahme von Telegrammen und Nachrichten von Grundgebührenstellen während des Tagesdienstes wird die Ortsgesprächsgebühr nicht erhoben.
VII. Auf Antrag können die Wettervorhersage und das Uhren— zeichen täglich in den Anschlußleitungen übermittelt werden. Die Be—⸗ dingungen setzt die Telegraphenverwaltung fest.
§ 23. Die besonderen Telegraphen und die Neben⸗ telegraphen.
(I. Besondere, Telegraphen zur unmitztlbaren Verbindung von Wohn oder Geschäftsräumen derselben Person oder von Wohn = oder Geschäftsräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegraphen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn- oder Geschäftsraumes an eine Telegraphenanstalt stellt die Telegraphenverwaltung für ihre Rechnung auf kürzere Entfernungen her, wenn davon keine erheblichen Schwierig keiten für den Telegraphen⸗ oder Fernsprechbetrieb zu erwarten sind. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen werden für ,, für Fernsprechbetrieb oder für Ferndruckerbetrieb ein- gerichtet.
II. Die Bestimmungen der S5 9, 10, 13, 27, 28 und 289 gelten sinngemsß auch für die besonderen Telegraphen und für die Neben; telegraphen die Bestimmungen des 8 3 und des 8 2. 1 bis IV und Vll für die Nebentel'graphen. Bei den Nehentelenrg hen für Morse oder für Fernsprechbetrieb wird für die Uebermittlung der Telegramme, die auf der Verbindungsleitung zwischen der Tolegrgphen- anstalt und der Nebentelegraphenstelle befördert werden, eine Gebühr nicht erhoben; bei Nebenfelegraphen mit Ferndrucker wird für die Be⸗ förderung der Telegramme zwiscken der, Telegraphenanstalt und der Nebenselegraphenstelle die Hälfte der Gebühr im 8 20 erhoben. Soneit für einen nicht zu öffentlichen Zwecken dienenden besonderen Tesegraphen die Benutzung eines Verkehrswegz erforder ich sst, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungspflichtigen beizubringen.
III.. An welche Telegraphenanstalt ein Nebenteleßteph anzu⸗ schließen ist, bestimmit die Telegraphenverwaltung. In deren Ermessen steht auch, einen Nebentelegraphen von der einen Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschligßen.
IV. Die Anlagen dürfen nur durch den Inhater oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte gehörenden Personen — werden. Anderen Personen darf der Inhaber die Benutzung weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich gestatten.
V. Gin unmittelbarer Verlehr zwiscken mehreren an dieselbe Tele⸗ graphenanstalt gngeschlossenen Nebentelegraphen findet nicht statt.
VI. An Otten, wo sich eine Vermittlungsstelle oder eine öffent; liche Sprechstelle befindet, werden Nobontelegraphen für Fernsprech= betrieb nicht errichtet,. Sobald bei Telegraphenanstalten, an die Nebentelegraphen für. Fernsprechbetrieb angeschlossen sind, eine Ver⸗ mittlungsstelle oder eine öffentliche Sprechstelle errichtet wird, werden die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb in Fernsprechanschlüsse um⸗
gewandelt. . r Dem Inhaber eines Nebenteleyraphen für Fernsprechbetrieb
Di
VII. kann die Benutzung der Anlage zu Gesprächen mit Personen am Yrte der Telegraphenanstast, die zu dem Zwecke zur Telegraphenanstalt herbeizurufen sind, gestattet werden; auch sind Gespräche in umgefehrter Richtung von der Telegraphenanstalt aus zulässig. Für die 8 iche
sind die gleichen Gebühren wie für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle zu entrichten.