1920 / 133 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

VIII. Für die Herstellung und Instandhaltung der besonderen hen und der Nebentele für jeden Morseschreiber jährlich für sedes Ternsprechgehäuse jährlich für jeden Ferndrucker jährlich Wenn mehr als 2 Morseschreiber, F miteinander verbunden werden können, wird für jeden Morseschreiber Fernsprechgehäuse oder für jeden Ferndrucker eine jähr⸗ ; bühr von 40 S erhoben. Für die Lieferung, Aufstellung und Instandhaltung der Terndrucker und der dazugehörigen technischen Einrichtungen hat der Inhaber der Anlagen auf seine Kosten zu Es dürfen nur Ferndrucker einer von der Telegraphenverwaltung zugelassen ist. IX. Bei der Benutzung von Umschaltern werden erhoben für jede an den Umschalter herangeführte L ohne Rücksicht darauf, wohin die Leitung führt, it dem Umschalter verbundenen Abfrage apparat die Gebühr unter VIII einschließlich der Zuschlaggebühr. X. Für jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden

graphen werden erhoben

ernsprech ehäufe oder Ferndrucker

auart benutzt werden, die

für jeden m

bei einfachen Leitungen bei Doppellei tungen an r. bei einfachen Leitungen an eisernem Gestänge und bei

Gestänge und bei

olzgestänge jährlich zgestänge jährlich Einzeladern in Kabeln jährlich bei Doppelleitungen an eisernem Doppeladern in Kabeln jährlich Die Leitungslänge wird nach dem wirkl XI. Wird die oberirdische Führung besonderer Telegraphen und Nebentelegraphen in die unterirdische umgewandelt und tritt dadurch eine Erhöhung der Gebühren ein, so kündigt die Telegraphenverwaltung die Anlagen zum nächstzulässigen Zeitpunkte. Anlage behalten, so hat er von da an die höheren Gebühren zu ent⸗

ich benutzten Wege gemessen.

Will der Inhaber die

Die Fälligkeit und die Zahlung der Gebühren.

ernsprechanschlusses, eines besonderen Schuldner aller für die Er hat die von

Der Inhaber eines Telegraphen oder eines Nebentelegraphen ist Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. der Telegraphenverwal tung in Rechnung gestellten Gebühren zu zahlen, vorbehaltlich seines Rechtes auf Rückforderung im Falle der nach—= n ꝛ; Er darf sich von Dritten, die seinen An— hluß benutzen, die Gebühren für die Gespräche erstatten lassen, für die er Einzelgebühren entrichtet; eine Vergütung, sei es als Ent⸗˖ s ng für die Hergabe des Raumes, sei es als einen Anteil an zer Anschlußgebühr oder in anderer Form, Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Be⸗ nutzung der zugehörigen Nebenanschlüsse aufkommenden Gebühren. II. Soll ein Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Neben- telegraph im Laufe eines Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalender⸗ vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. Der Tag der r Berechnung der Gebühren mit in Ansatz gebracht. usatzeinrichtungen sowie die Ge⸗ ung und die vorzeitige Au

—— .

ewiesenen Unrichtigkeit.

darf er nicht erheben.

Uebergabe wird bei Die Baukostenzus bühren und die Kosten hebung der Anlagen sind vor der r grün der Arbeiten zu. ent- richten; soweit sich die Kosten nicht vorher feststellen lassen, ist Sicher heit zu leisten.

III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen rt nach der die Gebührenerhebu e Gesprächsgebühren sind fällig,

üsse, die Kosten

lassen, sind s lung fällig. Di des Anrusenden mit der betriebsfähigen derbunden ist; im Fernverkehr erst dann, wenn die verlangte Eprech lossene Nebenstelle den Anruf beantwortet Anrusende seine Anmeldun esetzt werden.

obald die Spre rechstelle des Angerufenen

stelle oder eine daran an Bis dahin kann

ohne daß Gesprächsgebü für Gespräche von oder nach N mittlungsstelle mit dem Wenn sich nach der Herst

zurückziehen,

inzelgebühren ig, sobald die Ver⸗ luß verbunden hat, : ing der Verbindung die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebs- fähig ist, wird die Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminuten gespräch erhoben.

gehörigen Ha

——

Die Ermäßigung und der Nachlaß der Gebühren.

I. Wenn eine ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Unter- eines besonderen Telegraphen

brechung eines Fernspre ie zur Kenntnis der Tele⸗

oder eines Nebentelegraphen, nachdem graphenverwaltung gelangt ist, länger als vier Wochen dauernd be⸗ standen hat, wird für diese Zeit keine Gebühr erhoben.

II. Für die Dauer der Schlie sonderen Telegraphen oder eines Ne keine Gebühr erhoben.

ßung eines Anschlusses, eines be= ntelegraphen nach § 28, J wird

III. Die Gebührenermäßigung für zeitweise nicht benutzte An- schlüsse (3 9, 2 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung) wird auch in. Netzen Teilnehmeranschlüssen und für Anschlüsse ge. währt, deren Inhaber die Pauschgebühr für den Nachbarorts. oder Die Gebühren für Anschlüsse gegen Pa gebühr im Bezirksverkehr werden bei vorübergehender Nichtbenutzung Die Gebühren für Nebenanschlüsse, für zuschlag⸗ Leitungslängen, für besonders kostspielige Leitungen und für während der Nichtbenutzung der A

JV. Nach näherer Bestimmung der Telegraphemerwaltung wird für jeden zu dringenden Pressegesprächen zugelassenen Anschlußinhaber (S 17, M ein monatlicher Durchschnittsbetrag an Gesprächsgehühren für dringende Pressegespräche festge

für dringende Pressegespräche auf

mit nicht mehr als 50 Vorortsverkehr zahlen. nicht ermäßigt.

Zusatzeinrichtungen sind auch schlüsse voll zu entrichten.

etzt. Soweit die in einem M ommenden Gebühren den Durch⸗ schniltsbetrag nicht übersteigen, werden die Gebühren für nichtdringende Gespräche erhoben; soweit sie ihn übersteigen werden die Gebühren für dringende Gespräche (6 7 und § 9, der Fernsprechgehühren⸗ Bleiben die in einem Monat für dringende Pressegespräche aufkommenden Gebühren hinter dem Durchschnitts⸗· betrage zurück, so wird der Unterschied auf einen späteren nicht übertragen.

Ordnung) erhoben.

Die Dauer der Verträge.

J. Die Mindestdauer des Vertragsverhiltnisses ist. wenn die Telegraphenderwaltung nicht anders bestimmt, für Hauptgnschlüsse, für Nebengnschlüsse, die von der Telegf sind, für Zusatzeinrichtungen und für Ne h n Jahr, für die übrigen Rebentelegraphen fünf Jahre, für hn Jahre vom Tage der Lebergabe. lde der Mindefldaner nicht mit dem Ablauf, eines alendervierteljahres zusammen, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs. vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich das Vertrags- verhältnis weiter auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer, drei⸗ Ende eines Kalendervierteljahres z die Kündigu t, wenn sie dem an

henverwallung hergestellt ntelegraphen mit Fern⸗ drucker ein die besonderen Telegraphen

Ergeht nicht drei Monate

mongtigen, nur zum s e be mn als rechtzeit tage ö. ,, verhältni öst wer

9 II. Die Bestimmun hren⸗Ordnung wird III. Die Kündigung d Nebenstellen und der Zus n so erlischt das Die Zusatzeinrichtun

Teile am drltten Werk⸗ ahres zugeht, zu dessen Ende das Vertrags⸗

lim zweiten Absetze des 5 3 der Fernsprech⸗ hierdurch nicht berührt. er Hauptstelle schließt die Kündigun 'beinrichtungen ein. echt zur Benutzun r, W neee rge her Te en 9

. .

Wird die Haup der Nebenanschlüsse. aus den von

ist bis zum Ende des Kalendervierteljahrs zu entrichten, in dem die Ginrichtungen beseitigt werden, oder Hei einer Beseitigung der Einrichtungen innerhalb der einjährigen Vertragsdauer bis zum Ende der einjährigen Vertragsdauer.

V. Bei Nebenanschlüssen, die nicht von der Tele raphenvemaltung hergestellt sind, braucht eine Kündigungsfrist nicht eingehalten zu , e, Die Gebühr muß bis zum Ablaufe des Kalenderbierteljahrs bezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehohen wird. Wenn reichseigene Nebenanschlüsse gekündigt und vor dem Ablaufe der Ver⸗ tragsdauer durch Nebenanschlüsse ersetzt werden, die nicht von der Telegraphenverwaltung hergestellt worden sind, ist die Gebühr für die reichseigenen Nebenanschlüsse bis zum Ablaufe der Vertragsdauer und die Gebühr für die anderen Nebenanschlüsse vom Tage ihrer Inbetriebnahme an zu entrichten.

VI. Wird ein Anschluß später als am Ersten des Kalender⸗ vierteljahrs, aber noch in der ersten Hälfte des Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen, so steht dem Teilnehmer frei, die n, oder Grundgebühr statt vom Tage der Ucbergabe der Sprechstelle vom rückliegenden Ersten des Kalendervierteljahrs an zu entrichten mit der Wirkung, daß von da an das Vertragsverhältnis beginnt.

VII. Wird ein rechtzeitig gekündigter Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Nebentelegraph mit Genehmigung der Telegraphen⸗ verwaltung einige Zeit über den Kündigungszeitpunkt hinaus benutzt, so wird die Gebühr bis zum letzten vollen oder angefangenen Be⸗ autzungstage erhoben. K ‚. ‚.

VIII. Für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen können ,,, mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr her gestellt werden. Die Bedingungen setzt die Telegraphenverwaltung fest.

§ N. Die vorzeitige Entlassung aus dem Vertrage.

1. Der Telegraphemperwaltung ist vorbehalten, die Verpflichte⸗ ten beim Todesfalle des Inhabers der Anlage, bei der Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäftes an einen, anderen Ort, bei der Aufgabe des Geschäftes oder aus anderen erheblichen Billigkeitsgründen auf Antrag vor Ablauf des Vertragsberhältnisses aus ihrer Verbind⸗ lichkeit zu entlassen.

= II. 44 ö von Anschlüssen vor Ablauf der Mindest, dauer des Vertragsverhältnisses ist eine Aufhebungsgebũhr von. 50 A160 für jede Sprechstelle und für abzubrechende Gestänge und Leitungen ber ber wicht abgelaufenen, Vertragsdauer entsprechende, Teil der Herstellungs- und Abbruchskosten zu entrichten. Die Beträge werden nicht exhoben, wenn die Gebühren bis zum Ablaufe der Vertrags⸗ dauer entrichtet werden. . 6. III. Für das Vierteljahr, in dem ein Anschluß vorzeitig auf gehoben wird, ist die Gebühr zum vollen Betrage zu entrichten.

1IV. Die Bestimmungen gelten auch für die vorzeitige Auf⸗ hebung von Nebenstellen, die von der Telegraphenverwaltung her⸗ gestellt sind. -

V. Anträgen auf Umwandlung von Nebenanschlüssen in Haupt⸗ anschlüsse kann vor Ablauf der Vertragsdauer Folge gegeben werden. Der Antragsteller hat die durch die Umwandlung entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Baustoffe und. Apparate und, wenn wegen der Umwandtung Gestänge und Leitungen abzubrechen sind, einen der nicht abgelgufenen Vertra Sdauer entsprechenden Teil der Kosten für die Herftellung und den Abhruch der Gestänge und Leitungen zu erstotten. Verringert sich durch die Umwandlung die Gebühr für den Anschluß, so tritt die Gebührenermäßigung erst von dem neuen Kalendervierteljahr ab in Kraft. Hat Lie Umwandlung ine Erhöhung der Gebühr für den Anschluß zur Folge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Um‚wandlung an zu entrichten. Mit dem Tage der Umwandlung beginnt für die Hauplkanschlüsse eine neue Vertrogodauer.

28. Die Einstellung des Betriebes und die AuZ. fhebung der Fernsprechanschlüsse.

I. Die ,, . hat das Recht, die Einstellung des Fernsprechbetriebes zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von e en anzuordnen. . .

JI. Das öffentliche Fernsprechnetz darf zu Mitteilungen nicht benußt werden, deren Inhalt, gegen die Geseßze verstößt oder dem zffen lichen Wohl oder der Sittlichkeit zuwiderlaunft.

i. Bel nicht pünftlicher Zahlung der Gebühren, bei miß⸗ bräuchliche Benutzung des Fernsprechers bei, eigenmächtiger Ab⸗ änderung der technischen Einrichtungen oder bei vorsätzlicher Be⸗ schädigung der Einrichtungen durch den Teilnehmer. dessen Angehörige, Hausgenossen oder Dienstleute, bei der Einschaltung von selbstbeschafften Apparaten oder Anbringung von Hilfsvorrichtungen ohne Zustimmung der Telegraphenverwallung, bei der Anschließung von Nebenstellen ohne Vorwissen der Telegraphenverwaltung, bei ungebührlichem Benehmen der den Anschluß benutzenden Personen gegen die Beamten der Ver⸗ mittlungsstelle fteht der Telegraphenverwaltung das Recht zu, den Anschluß ohne Kündigung aufzuheben. Die Aufhebung befreit den Teilnehmer weder von selner Vertretungsverkindlichkeit noch von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung bis zum Ablaufe der Vertragszeit.

19. Das Necht zur Benutzung eines Nebenanschlusses kann durch die Telegraphenverwaltung guch entzogen, werden, wenn der Neben anschluß den technischen Anforderungen nicht Rnügt, oder wenn gus der Benutzung des Nebenanschlusses erhebliche Schwierigkeiten für den

Fernsprechbetrieb entstehen. § X. Die Haftpflicht.

J. Der Teilnehmer haftet für die von ihm selbst ader von anderen verschüldeten fowie für die, durch ungünstige örtliche Verhältnisse oder Feuer verursachten Beschädigungen des Anschlusses und seines Zußehörs sowie für die durch Diebstahl entstehenden Verluste innerhalb der Grenzen des angeschlossenen Gebäudes. Störungen oder Beschädigungen des Anschlusses und feines Zubehörs sind der Vermittlungsstelle un—⸗

verzüglich zu melden. . . Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich. daß die den Teil

nehmerverzeichnissen vorgedruckte Auweisung zur Benutzung der Fern⸗ sprechanschlüsse bei seiner Sprechstelle beachtet wird; für Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen, ist er ersatzpflichtig.

1IJ. Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für den Schaden, der durch Ginstellung des Betriebes, durch Betriebsstörungen, dunch Aenderung der Rufnummer, durch unrichtige, verzögerte oder unter- saffen? Herstellung von Gesprächsverbindungen oder Uebermittlung von

Nachrichten entsteht. 5 30.

Der einmalige Beitraa.

Dem Anschlußinhaber wird über die Einzahlung des einmaligen Beitrags ein Empfangsschein ausgestellt. Die Zinsen werden ihm am Schluffe jedes Rechnungsjahres oder, wenn der Anschluß im Laufe eines Fechnungsjahres aufgehoben wird, bei der Rückzahlung des Beitrags

vergütet. H Die weiteren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.

§ 31. Uebergangshestimmungen. 1. Für den Bereich der früheren bayerischen Telegraphenverwaltung gelten bis auf weiteres folgende Abweichungen.

5 2, I. dritten Satz ist zu ersetzen Nachbarorts Vororts oder Bezirksverkehr“ durch: „Nachbarortsverkehr“.

S 5, IV.

Im Abs. 1 fällt der zweite Satz weg, dafür gilt; Mit einem r k faßt werden, vürfen mehr ald 6 Nehenanschlüsfe der in Ziffer J be. zeichneten Ari verbunden werben; den Reich., Slaatg und Kommunal ;

Zweite Beilage um Deutschen Neichsanzeiger und Preußisf

6 133.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

ie Gebühr beträgt 1. für eine Deckenanschlußdose 2. für ein wasserdichtes

ung von mehr als 5 Neben⸗ gestattet werden“.

Fällt weg.

behörden kann auch sonst die Verhind anschlüssen mit einem Hauptanschlusse

Absatz 2 fällt weg.

Die Bestimmungen unter A werden ersetzt durch; A. a) Bei den Nebenanschlüssen an Zwischenumschalter für Handver · mittlung werden erhoben 1. für jedes gewöhnliche Gehäuse jährlich,; für jedes gewöhnliche Gehäuse mit Wechsel— schalter jährlich für jedes M tungen jährlich für jedes Me tungen jährlich den Nebenansch

ö 16 . Zehäuse fnach Art der G gehäuse) neben der Gebühr für ein gewöhnliches Gehäuse

P . 6 w ten Fernhöhrer jährlich..

ür ei Kopfhörer jährlich,

für einen doppelten Kopfhörer jährlich.. für ein Gehäuse mit feststehendem Mikrophon u a) einfachem Kopfhörer jährlich h) doppeltem Kopfhörer jährlich für eine zweite und jede wei

hrfachanschlußgehäufe bei zwei Tei⸗

. hrfachanschlußgehäuse bei drei Lei ir einen zn lüssen an Zwischenumschalter, die, einen ür einen einfachen eitigen Verkehr der Nebenstellen und gegebenenfalls auch einen Anruf des Amtes ohne Handvermittlung gestatten werden

ö

1. für jedes gewöhnliche Gehäuse jährlich . für jedes gewöhnliche Gehäuse mit Wechsel⸗

schalter jährlich 3. für jedes Me

4. für jedes tungen jährlich. c) Neben den Gebühren na

tene Wẽchorrichlung, und

zwar: a) für ein kleines Magnetläutewerk jährlich.. b) für ein großes Magnetläutewerk e) für ein kleines Batterie lchrtewer Klappenrelais jährlich dc) für ein großes Batterieläutewerk C SGlappenrelais jährlich für jedes noch nicht anderwe schlußorgan bei Querverbindungen (G 5. III) für Linen Ticker (Vorrichtung zur Zwischenumschaltern) jährlich für eine Mithöwerriege schluß des Mithören der Hauptstelle) jahrli für einen . nstellen eines

2

hrfachanschlußgehäufe bei zwei Lei . sachanschkußgzehäufe bei drei Tei.

ähilich.. mit und ohne J ö cha und h werden erhoben mit und ohne J. für jede Nebenstelle in den Wohn⸗ oder Geschäfts⸗ räumen einer anderen Person (5 5, II) ein Zu⸗ das zum Verkehr mit nicht Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen mithenutzt, wird, ein Zuschla a) bei gewöhnlichen Gehäusen von jäh s) bei Mehrfachanschlußgehäusen von jährlich Gesprächsverbindungen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz sind nur von Sprechstellen der Telegraphenverwaltung aus und nur. üher die don ihr hergestellten Schaltorgane sowie Innen⸗ und Außenleitungen zulässig. Sprechstellen

itig mis Gebühr bele

0

schlag von jährlich

für jedes Gehäuse, äithörkontrolle bei

e d, ele. , ,

Zufatzinduktor zu Fernsprechgehäusen für Vorrichtung ; wechseiweisen . verschiedene Sp nicht den ür sin. ö bildet, jahrlich § 13, III. 9 der Teilnehmersprechftellen wind ausschließl. Telegraphendemwaltung nach den von ar t , . Fällt weg. §z 13, VI. Fällt weg

Im ersten und zweiten Sutz fallen die Worte wahrend des Tages;

§ 14, IAI. Im erften Sah fallen die Worte „während des Tagesdienstes“ weg.

2. für einen Zentralbatterle jahrlich für einen Wechsels. Anschaltung einer stellen oder einer Sprechste

lichen Jwis Als Abs. 2 britt bi

Dagegen können der Telegraphenverwaltung zum Verkehr mit Anschlüssen, die nicht von ihr hergestellt sind, mitbenutzt werden. - für jede vollen oder angefangenen nach der Luft⸗ 100 m Dopyelleitun

Nebenanschlusses ein Zuschlag von jährlich .. Die Bestimmungen unter B fallen weg. Unter C fällt im ersten Satz weg: „von der Telegraphenverwal⸗ tung hergestellten“. Die Bestimmung unter D fällt weg.

Ur. ö ö linie gemessenen ] :

dingungen besorgt“.

Im Abs. ö. i. im ersten Satz weg: „im Vorortsver⸗

Im zweiten Satz ist zu ersetzen „Nachbarorts, und des Vor— dienstes / weg. ortsberkehrs“ durch: „Nachbarortsverkehrs“.

Im zweiten Satz fällt weg: „im Vororts und“. § 18. allt wen.

6 n ü Hi , enn

Der gweite Satz fällt weg, dafür girt: „Teilnehmer, welche die Vorortg. und prtoberkehr n

Gebühren des Nachbarortsperkehrs zahlen, entrichten für die Gespräche nach den öffentlichen Sprechstellen des Ortsgebührenbereichs einer in den Nachbarortsperkehr einbezogenen Vermittlungsstelle die gleichen Gebühren wie für Gespräche mit den an diese Vermittlungsstelle an⸗ geschlossenen Teilnebmern “.

die Worte „Orts⸗, Nachbarorts⸗,

Orts und Nachbar⸗

Sm Af. 1 sinz ian erfer Set bie Won 1

eg dafür gilt; .

eilnehmers ist es, dafür zu sorgen, daß die Zu⸗ l der für seine Einrichtungen bestimmten Drähte in die von ihm bezeichneten Räume ungehindert und ohne Entschädigung statt⸗ finden kann, soweit dies das Gebäude betrifft, in dem seine Sprechstelle errichtet werden soll. ö .

Im Fall der Aufhebung der Fernsprechanlage übernimmt die Tele graphenverwaltung die Beseitigung der Gehäuse und Zuleitungen; dagegen übernimmt der Teilnehmer die durch die Aufhebung der An lage veranlaßten Ausbesserungsarbeiten an dem Gebäude, in dem die Fernsprechanlage sich befand.

iten Satz sind die Worts Nachbarorte, Vororkz- und

k zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“.

Fällt ug ö. gilt: J. Als Nachtzeit gelten im Fernverkehr die Stunden von 8 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags.

§ 10, II. Fällt weg. 19, III. Fällt ö Fällt weg, dafür gilt:

. 3 G dl ö ird die Ortsgesprächsgebühr nicht erhob.

rundgebührenstellen wird die Ortsgesprächsgebühr nicht erhoben.

Die Bestimmungen unter JI bis 1V fallen weg, dafür g ö wgesp 9

I. Wird auf Verlangen eines Teilnehmers eine Fernsprechanlage innerhalß desselben Raumes oder nach einem anderen Raume auf dem gleichen Grundstück berlegt oder eine Fernsprechanlage unter Belassung auf demselben Grundstück in sonstiger Weise geändert, so hat. der Teil⸗ nehmer die Kosten nach Einheitssätzen für den Arbeiter und die Stunde zu erstatten. Hierzu wird als Vergütung für den Aufwand an Bon— stoffen ein Zuschlag von 19) vH erhoben.

Für Verlegungen und Aenderungen, die auf Antrag auß: Reihe mit Vorrang vor den anderen Anmeldungen ausgeführt r wirt ein Zuschlag von 25 vH zu den vorerwähnten Einheils für den Arbeiter und die Stunde erhoben.

II. Der Antrag eines Teilnehmers, wonach eine bestehende Fern— undstück verbracht werden soll, wird nicht als Verlegung angesehen. Der Teilnehmer hat in diesem Fall die bestehende Fernsprechanlage unter Cinhaltun 5. gefetzten Mindestdauer und Kündigungsfrist schrifklich zu kündigen und gleichzeitig Antrag auf Herstellung der von ihm gewünschten neuen Fernsprechenlage zu stellen. Mit dem Tage der Inbetgiehnahme der setzteren beginnt die Mindestdauer von neuem. Die Bestimmungen im S9 finden auch auf solche Neuanmeldungen Anwendung.

III. Zur Uebertragung eines Anschlusses auf einen anderen Inhaber (den Geschäftsnachfolger üsw.) bedarf es der Genehmigung der Tele⸗ graphenve waltung.

„Im Abs. 1 fällt im ersten Satz weg: „im Vororts⸗, im Be zirks⸗ nd“. Im Abs. 2 fällt der zweite Satz weg.

8 V. Die Bestimmungen unter J bis V fallen J. Sofern die nötigen Leitungen vorhanden ñ Rücksichten oder technische Schwierigkeiten nicht enigegenstehen, können auf Antrag während der Dienstru berbunden werden

dafür gilt: nd und dienstliche

der Vermittungsstellen dauernd

J. zwei Panschgebührenanschlüsse eines und desselben Ortsfern⸗ sprechnetzes⸗

. Pau schgehührenans Nachbarorts verkehr . beide Anschlüsse die höchste der in Betr

Usse verschiedener, untereinander nicht zum

Drtsfernsprech netz., letztere durch eine oßer mehrere Leitungen unmittelbar mit- einander verbunden sind,

ein Teilnehmeranschlu Ortsfernsprechnetzes,

lüsse verschiedener, untereinander zum kommenden Pau

sprechanlage auf ein anderes Gr gebühren entrichtet zwei Teil nehmeranschl

Nachbarortsverkehr

der im 26 fest⸗ zugelassener

mit der Vermittlungsstelle eines anderen ĩ Ortsfernsprechnetz Leitungen unmitte bar derbunden ist.

Wohle liege

Die Worte „des Tagesdienstes“ sind zu ersetzen durch: „der Dienststunden“. ereinbarung über die Her— ; ndestens einen vollen Kalender- Im ersten Satz fällt weg: während des Tagesdienstes“.

Im zwelten Satz sind die Worte „Nachbarerts-, Vororts, Be— Fernverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarorts., und Fern⸗

weiter. Die Telegraphen⸗ jederzeit widerrufen. ̃

tung übernimmt für etwaige aus

der Unterlassung der Dauerverbin—⸗

aft . fn g seondere Gebühren zu ent⸗

die Vereinbarung von derwaltung kann die Vereinbarun

IV. Die Telegraphenberwa einer mangelhaften ungen erwachsende V. Für die Dauerverbindungen cen ,,,,

im e der

ich 6h wem die Vermittlungstelle mindestens an . zusainmenhängenden Tagesdienst hat, sonft monat. ich 12 A6;

im Falle der Ziffer J, 2 ; . ö monatlich 17 6, wenn jede der beiden Vermittlungsstellen

zusammenhängenden Tagesdienst

Die Worte „Nachbarortsverkehr, Vorortverkehr oer Bezirkẽ⸗ verkeßt“ sind zu erfetzen durch: „oder Nachbarortsverkehr“.

erstellung o m ersten Satz fällt weg: „Pauschgebühr im Vororts. und im chteile keine

§z 2, IV. Fällt weg.

Bezirkeverkehr“.

Fällt weg, dafür gilt: Zufctzein richtungen zu Grundstücke der Sprechstelle statthaft.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

den Sprechstellen sind nur auf dem

mindestens an W bat, sonst monatlich 18

Berlin, Sonnabend, den 19 Juni

im Falle der Ziffer 1, 3

monatlich das Dreißigfache der Gebühr für täglich je 3 nicht dringende Gespräche, mindestens 120. , für Cinzelverbin— dungen wird die Gebühr für 3 nichtdringende Gespräche, min⸗ destens eine Gebühr von 4 erhoben:

im Falle der Ziffer 1, 4

monatlich 1g „6, wenn die eigens n, min destens an Werktagen zusammenhängenden Tagesdienst, hat, sonst monatlich 4 d; außerdem werden die treffenden Einzel gesprächs⸗, onqisgesprächs⸗ Telegramm ⸗. Nachrichtenauf⸗ nahme⸗ und etwaige Nebengebühren erhoben.

Die Dauerverbindungsgebühren sind im voraus fällig und werden monatpeise eingehoben. Ergeben sich Bruchteile eines Monats, so wird für jeden Tag dieses Zeitraums ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr angesetzt .

ür die Gebühren haftet der Antragsteller, Solange dieser mit der Zahlung der. Dauerverbindungsgebühren trotz Mahnung im Rück- stand ist, wird die Dauerverbindung nicht ausgeführt.

Für nachweisbar unausgeführke Dauerverbindungen werden die Dauerverbindungs gebühren auf Antrag und bei vorzeitigem, nicht durch den Antragsteller verschuldeten Widerruf von Amts wegen mit einem Dreißigstel der monatlichen Gebühr für jeden Tag erstattet. Bei vor⸗ zeitiger Aufhebung ober zeitweiliger Nichtbenutzung einer der in die Dauerverbindung einbezogenen Teilnehmersprechstellen wird die Dauer— verbindungsgebühr nicht erstattet. ;

VI. Die näheren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.

§5 Al.

Die Bestimmungen sind zu ersetzen durch: J. Unfallmeldungen sind außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten zu vermittelnde Gespräche, die bezwecken die Herbeirufung oder Befragung des Arztes, des Tierarztes, der

Hebamme oder anderer Sanitätspersonen sowie die Be— schaffung von Arzneimitteln in dringenden Fällen,

die Erholung geistlichen Beistandes für Schwerkranke, die Erholung von Hilfe in Fällen gemeiner Gefahr, insbesondere

bei Feuersbrünsten und Ueberschwemmungen, oder die Siche rung vor solcher Gefahr, z. B. Hochwassernachrichten,

die Beseitigung von Störungen elektrischer Hochspannungs

leitungen oder die Abwehr der mit solchen Störungen ver— bundenen Gefahren,

die Erholung von Hilfe in Straffällen, sei es zur Abwehr der

Straftat selbst oder deren Folgen, sei es zur Feststellung, Ver folgung oder Festnahme des Täters,

die Anordnungen über die Bereitschaft und den Aufruf der zur

Aufrechterhalkung von Ruhe und Ordnung bestimmten Ver. bände durch die zuständigen Leiter.

II. Bei welchen Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprech- stellen Unfallmeldedienst besteht (Ünfallmeldestellen), ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeichnisse. Fernsprechanschlüsse dürfen außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten ihrer Vermittlungsstelle zu Unfallmeldungen in der Regel nicht benutzt werden.

ür jede in der Zeit vom 1. April bis 30. September

zwischen 9 Uhr 3 und 7 Uhr Vormittags und in der Zeit kom 1. Oktober bis 31 Vormittags sowie an Sonn und Feiertagen aufgegebene Unfallmeldung wird neben der Gesprächs., und Herbeirufungsgebühr eine Unfallmelde⸗ von 3 ½ erhoben. erden von derselben Person gleichzeitig mehrere Unfall meldungen geben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen beteiligt sind, so die Unfall meldegebühr nur einmal erhoben. IV. Die Telegraphenverwaltung leistet für das Zustandekommen der Unfallmeldung keine Gewähr. Au , 6. oder verspäteten Ausführung entstehen, nicht zu vertreten. V. Die Unfallmeldegebühr wird auf Antrag erstattet 1. wenn die Unfallmeldung zurch Schuld des Fernsprechbetriebs nicht zustande gekommen ist, ; . 2. wenn die Unfallmeldung infolge einer dienstlichen Unregel⸗ mäßigkeiß offenbar ihren Zweck micht hat erfüllen können. VI. Die näheren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.

r; zwischen 9 Uhr Nachmittags und 8 Uhr

hat sie Nachteile, die aus

§z 2, VI.

ifnahme von Telegrammen und Nachrichten von

8 24, III.

Fällt weg, dafür gilt: JJ

III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen ssen, sind sofort nach der die Gebührenerhebung begründenden Handlung fällig. Die Gesprächsgebühren sind fällig, wenn die verlangte Sprech- ftelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Bis dahin kann im Fernverkehr der Anrufende seine Anmeldung zurückziehen, ohne daß Gesprächsgebühren angesetzt werden. Wenn fich nach Herstellung einer Fernberbindung, die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebs- fähig ist, wird die Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminutengespräch

§ 26, III.

m ersten Satz sind die Worte Machbcports. oder Vororts⸗ zu ersetzen durch; „Nachbarortsverkehr', Der zweite Satz fällt weg.

§z 26, 1.

Im ersten Satz fällt weg: „die von der Telegraphewerwaltung hergestellt sind,“

Im ersten Satz sällt ; „aus den von der Telegraphender⸗ waltung hergestellten Sprechstellen“.

8 2b, IV.

§ 26, V. Fällt weg. 6

Die Worte „die von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind“ fallen weg.

§ 28, III. (

Im ersten Satz fällt weg: „bei der An chließung von Neben⸗ stellen ohne Vorwiffen der Telegraphenverwaltung,

§ 28, 1v.

Die ö ien . den technischen Anforde rungen nicht genügt, oder“ fallen weg.. .

3j. Für den Bereich der früheren württembergischen Telegraphen— verwallung gelten bis auf weiteres folgende Abweichungen.

§ 2, 1.

dritten Satz ist zu ersetzen Nachbarorts⸗,, Vororts.⸗ oder Oer der durch: hd ber! rkehr“.

§ 5, 1v.

Im Abs. 1 fällt der zweite Satz weg, Jafür gilt: „Auf dem Grumhstücke der Hauptstelle sind mehr als 5 Nebenanschlüsse zulässig; den Rächs⸗, Staats. und Kommunalbehörden kann auch sonst die Verbindung von mehr als 5 Nebenanschlüssen mitz einem Haupt⸗ anschlusse gestattet werden“.

chen Staatsanzeiger.

12G.

§ 5, V. Fällt weg. §z 5, VI. Fällt weg. § 5, VII. Absatz 2 fällt weg. 5 5, 1X. Unter A fällt im ersten Satz 64. „von der Telegraphenver⸗ waltung errichteten und instandzuhaltenden“. Die Bestimmungen unter A Ziffer 3 und B fallen weg. Unter G fällt im ersten Satz weg: „von der Telegraphenver⸗ waltung hergestellten“. . Die Bestimmung unser D fällt weg.

§8 68 1 Im Abs. J fällt im ersten Satz weg: „im Vorortéverkehr .. 36 n. 5 5. II.

Im zweiten Satz ist zu ersetzen „Nachbarorts⸗ und des Vororts. verkehrs durch: ‚Nachbarortsberkehrs“. S 6, V. Im zweiten Satz fällt weg: „im Vororts- und“. § 6, VII.

Der zweite Satz fällt weg, dafür gilt: „Teil nehmer, welche die Gebühren des Nachbarortsverkehrs zahlen entrichten für die Gespräche nach den öffentlichen Sprechstellen des Ortsgebührenbereichs einer in den Nachbarortsverkehr einbezogenen Vermittlungsstelle die gleichen Gebühren wie für Gespräche mit den an diese Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern“.

8 1, Im zweiten Satz sind die Worte Nachbarorts-, Vororts⸗ Be—⸗ zirks, und Fernverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarorts, und Fern⸗ der kehr!

5 It. 1

Die Worte „Nachbarortsverkehr, Vorortsberkehr oder Bazirks⸗

berkehr“ sind zu ersetzen durch: „oder Nachbarortsverkehr“. 5 1 1

Im ersten Satz fällt weg: „Pauschgebühr im Vororts, und im

Bezirksverkehr“. § 13, I. Absatz 3 fällt wen § 13, IV. Fällt weg. § 15. Fällt weg. § 16. Fällt weg. 8 17.

Im Abs. 2 sind im zweiten Satz die Worte „Orts. Nachbarorts, Vororts, und Bezrksverkehr“ zu ersetzen durch: „Orts. und Nachbar—⸗ ortsverkehr“.

§ U, II.

Im Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte NNachbaroris⸗ Vororis⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“. § 17, V. ;

Im zweiten Satz sind die Worte Nachbarorts. Vororts- und

Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“. 3 1,

Die Worte „Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezit ksberkehr“

sind zu ersetzen durch: „Orts- und Nachbarortsverkehr“. § 19, II.

Im ersten Saß sind die Worte Orts Vororts, und Benirksverkehr' zu ersezen durch: Or n,, .

Im zweiten Satz fällt weg: im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr werden die gleichen Gebühren erhoben wie für Gespräche gegen Eirzel⸗ gebühr am Tage“.

19, III.

Im ersten Satz sind die Worte „Orts. Nachbarorts, Vororts⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Orts⸗ und Nachbar⸗ ortsverkehr“. .

Im Abs. 1 fällt im ersten Satz weg: „im Vororts⸗, im Bezirks und. Im Abs. 2 fällt der zweite Satz wea. S 20, III. Fällt weg. § 20 X. . dritten und vierten Satz fallen die Worte Vororts, Bezirks⸗ weg. § A.

Als Abs. 2 und 3 trit‘ hinzu:

Für jedes in der Zei vom 1. April bis 30. September zwischben 9 Uhr Nachmittags und 7 Uhr Vormittags und in der Zeit vom 1. Ok⸗ tober bis 31. März zwischen 9 Uhr Nachmittags und 8 Uhr Vormittags vermittelte Unfallmeldegespräch wird neben der Gesprächs- und Herbei⸗ rufungsgebühr eine Unfallmeldegebühr von 3 ( erhoben.

Werden von derselben Person gleichzeitig mehrere Unfallmeldungen aufgegeben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen beteiligt sind, so wird die Unfallmeldegebühr nur einmal erhoben.

§ 22, IV.

„Nachbarorts⸗ ts⸗ und Nachbar⸗

Fällt weg, dafür gilt: JV. Für, das Jusprechen eines angekommenen Taegramms an den Teilnehmer wird keme Gebühr erhoben. S 22. x. Der zweite Satz fällt weg. § 2, V. Im ersten Satz ist das Wort „übermittelten“ zu ersetzen durch: „aufgelieferten“. § 265, IIl.

Im ersten 8 die Worte Nachbarorts⸗ oder Vorsrlsverkehr tt erseben durch: Nachbarortsberkehr . Der zweite Satz fällt weg. S 26. I. Im ersten Saß fällt weg: „die von der Telegraphenderwaltung hergestellt sind,“. . § 26, IV.

Im ersten Sah fällt weg: „aus den von der Telegraphenberwaltung hergestellten Sprechstellen '. 5 26, V. Fällt weg.

S AN. IV. Die Worie „die von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind' fallen weg. ö § 28. 1III.

Im ersten Satz fällt weg: „bei der Anschließung von Neben— stellen ohne Vowissen der ö *. )