1920 / 135 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

neymen, ist, wie folgt, festgesetzt: J. finanzielle Fragen: deutsche Entschäbigungssumme, 2. militärische Fragen: Entwaffnung Deutschlands, 3. Orientfrage, 4. russische Frage. Nach einer Timesmeldung aus Voulogne soll im Laufe der Konferenz auch

die Errichtung von Botschaften in Verlin besprochen werden.

Es sei wahrscheinlich, daß die Geschäftsträger der Alliierten noch vor der Konferenz von Spa durch Botschafter ersetzt würden. Gestern sind Lloyd George, Millerand, Foch,

Tsarsal, Venizelos, Balfour, Chamberlain, Curzon und Marschall Wilson in Boulogne eingetroffen und haben sich sogleich nach der Villa Belle begeben, wo die erste Konferenz begann.

Wie das „Journal“ mitteilt, ist man bei der Durch⸗ führung des Friedensvertrags von den Zwangsmaß nahmen der militärischen Besetzung abgekammen. Man habe beschlossen, wenn Deutschland die Klauseln des Friedensver⸗ trags nicht erfülle, zum Abbruch der wirtschaftlichen Be— ziehungen zu greifen, was einer gemilderten Blockade gleich käme.

Schweiz.

Nachdem bekannt geworden ist, daß die päpstliche Kurie die Errichtung einer Nuntiatur in der Schweiz für wünschenswert erachtet, hat sich der Bundesrat mit der Er— richtung der Nuntiatur mit dem Sitze in Bern einverstanden erklärt. Die frühere Nuntiatur in der Schweiz wurde an— läßlich des Kulturkampfes im Jahre 1874 aufgehoben.

Polen.

Nach einer Meldung des „Deutsch⸗-Polnischen Presse⸗ dienstes“ hat Jan Brejski, der mit der Kabinettsbildung beauftragt ist, an den Staatschef einen Brief gerichtet, in dem er mitteilt, daß im Laufe der Verhandlungen über die Neu— bildung des Kabinetts die Abgeordnetenklubs der P. P. S. n che Sozialistische Partei, P. S. L. (Polnische Volks— artei) und N. P. R. (Nationale Arbeiterpartei) auf einer gemein— . Konferenz betont hätten, daß sie fähig seien, eine starke parlamentarxische Regierung zu bilden, wenn an ihrer Spitze der Abgeordnete Witos stehe und die Bildung des Kabinetts übernehmen werde. Brejsky schlägt daher vor, den Abgeordneten Witos mit der Bildung des Kabinetts und dem Vorsitz im Ministerrat zu betrauen. Daraufhin richtete der Staatschef Pilsud ski ein Schreiben an den Ab— geordneten Witos, in dem er ihn mit der Bildung des neuen Kabinetts betraut.

Einem Warschauer Telegramm zufolge besagt der volnische Heeresbericht:

Auf dem nördlichen Abschnitt der Front kam es vor unseren Stellungen längs der Auta und des oberen Laufes der Beresing zu örtlichen Kämpfen. Zwischen Borissow und Bobruschk sind die Ver— suche der Bolschewiki, die Beresing zu überschreiten, mit großen Ver⸗ lusten für den Feind abgeschlagen worden. An der ukrainischen Front waren keine Kämpfe.

Südslawien.

Unmittelbar nachdem Antivari, Dulcigno und die ganze Küste Montenegros durch die Italiener ge— räumt worden ist, haben die südslawischen Truppen das ge⸗ räumte Gebiet besetzt. In Montenegro befinden sich jetzt keine fremden Truppenabteilungen mehr.

Tschecho⸗ Slowakei.

Das , fh ghe Pressebüro“ erfährt, daß der Chef der russischen Mission Krassin an den Minister des Aeußern Dr. Benes in London ein Schreiben gerichtet habe, in dem er angibt, in welcher Art es möglich wäre, sofort wirtschaftliche Beziehungen anzuknüpfen und was für Waren nach Rußland aus der Tschecho⸗slowakischen Republik ausgeführt werden könnten. Dem ö liegt ein sehr detailliertes Ver⸗ zeichnis aller Fabrikate und Waren bei, mit denen Handel getrieben werden könnte. Die tschecho-slowakische Regierung eschloß, nächster Tage nach London zu einem direkten Ab— kommen mit der Mission Krassin einen Fachminister zu senden, der . konkrete Fragen ein definitives Abkommen schließen würde.

Asien.

Laut Meldung der „Agence Havas“ gewinnen die nationalistischen Kräfte in Anatolien immer mehr an Boden. Die Streitkräfte Mustafa Kemals haben Ismid um⸗ gangen und Guebze besetzt. Die Regierungstruppen ziehen sich in Richtung nach in n, zurück.

In der Nacht vom 15. zum 16. Juni ist ein gegen den Schah von Persien und mehrere Minister gerichtetes Komplott entdeckt worden. Es sind militärische Vorsichts—⸗ maßnahmen getroffen worden.

Wie „Evening News“ aus Teheran meldet, haben die Streitkräfte von Kutschik Khan mit Hilfe von bolschewistischen Geschützen die persischen Kosaken in Rescht angegriffen. Vier russische Offiziere und 30 Perser wurden in dem vier Stunden dau⸗ ernden Kampfe getötet. Darauf haben die Kosaken kapituliert.

. Der Präsident der Republik China hat den Friedensvertrag mit Oesterreich ratifiziert.

Das Auswärtige Amt in Tokio hat zu der am 14. Juni von dem japanischen Gesandten in Peking der chinesi⸗ schen Regierung überreichten Note über die Rückgabe Kiautschous an China eine Erklärung veröffentlicht, in der es dem , . Büro“ zufolge heißt:

Die japanische Regierung habe den japanischen Gesandten in Peking beauftragt, der chinesischen Regierung mitzuteilen, daß sie in dem Wunsche, in Verhandlungen mit der chinesischen Regierung über die Rückgabe Kiautschous an China und die Regelung der damit zu. sammenhängenden Einzelfragen zu treten, der Hoffnung Ausdruck gebe, daß die chinesische Regierung die notwendigen Vorbereitungen zu den Verhandlungen treffen werde. Die japanische Negierung

beabsichtige, die längs der Schantung - Eisenbahn befindlichen sapanischen Truppen zurückzuziehen und hoffe, daß die chine— sische Regierung als Ersaßz dafür unverzüglich eine Polizei⸗

kruppe organisieren werde. Drei Monate seien vergangen, ohne Antwort. Die japanische Regierung bedgure, daß in einer Zeit, wo alle Nationen der Welt sich um die Aufrichtung eines dauernden Friedens bemühten, so wichtige Fragen zwischen Japan und China ungelõöst blieben. Daher habe die japanische Regierung den japanischen Gesandten am 26. April beauftragt, der chinesischen Regierung die Wichtigkeit notwendiger Schritte dringend nahe zu legen. Erst am 22. Mai habe die , Regierung auf dieses re cant wortet. Die Antwort habe den Charakter einer Bitte um Aufschub etragen. Nach Empfang dieser Antwort richtete die kaifersiche Regierung von Japan eine Note an die chinesische Regierung, in, der sie seine,. nochmalige Erwägung Ter Angelegenheil nahelegte. Die japanische Regierun wies darauf hin, daß die wieder— holten Erklärungen der japanischen Regierung keinen Zweifel an der

ischen Regierung., die es

Verbindung stehen. n r abe . h Regierung nach mehrmonatigem Zögern erklärt, daß sie es nicht für

Aufrichtigkeit des Vorsatzes Japans ließen, eine aufrichtige und ge— rechte Regelung der Frage so früh wie möglich herbeizuführen. Die japanische Regierung verstehe daher nicht den Widerstand der chine⸗ nicht sür angebracht halte, in direkte treten. Es sei eine klare positive Tat⸗ Nechte und Interessen, die Deutschland in Schantung besessen habe, dem Friedens vertrage gemäß auf Japan übergegangen seien. Da die ckinesische Regierung vorher ihre Einwilligung zu dem Uebergang, dieser Rechte und Interessen gegeben habe, seien diese rechtmäßig in den Besitz Japans gelangt. Daraus folge natürlich, daß diese Rechte Feineswegs durch die Wei⸗ gerung der chinesischen Regierung, den Friedensvertrag zu unterzeichnen, berührt werden könnten. Sofort nach dem Inkrafttreten des Friedens— vertrages mit Deutschland habe die japanische Regierung der chine⸗ sischen Regierung vorgeschlagen, Verhandlungen zu eröffnen zum

Verhandlungen zu sache, daß alle

Zweck der Rückübertragung der Rechte. und Interessen in Schantung unter dem in Paris erzielten. Uebereinkommen, Ind auch über die Fragen zu verhandeln, die mit der Rück—

früher an Deutschland verpachteten Gebietes in Entgegen allen Erwartungen habe die chinesische

gabe des

ratfam halte, Verhandlungen zu eröffnen. Es sei daher wohl kaum nötig, darzulegen, wo die Verantwortung für die Verzögerung in der Löfung der Schantungfrage liege. Die japanische Regierung wieder⸗ Fole jedoch die Erklärung, daß sie einen Vorschlag zu Verhandlungen zu jeder für die chinesische Regierung angenehmen Zeit annehmen verde. Falls die chinefifche Regierung sich zu Verhandlungen bereit finde, brauche kaum hervorgeboben zu werden, daß alle Fragen von geringerer Bedeutung ebenfalls gleichzeitig gelöst werden sollten.

Einer Meldung aus Honolulu zufolge hat die japanische Regierung die Entsendung weiterer Truppen nach Sibirien angekündigt.

Berkehrswesen.

Einkommensteuermarken. Am 21. Juni beginnen die Postanstalten mit dem Verkauf der neuen Einkommensteuermarken. Die Marken werden in den Werten von 10 und 50 sywie von 1, 2. 5, 10 und 25 M ausgegeben. Da der Vorrat an Einkommen⸗ fleuermarken bei den Postanstalten vorläufig noch gering ist, kann jeder Arbeitgeber zunächst nur etwa ein Viertel des Viertelsahrsbedarfs be⸗ ziehen.“ Voraussichtlich am 20. Juli werden die Postanstalten die weiteren Marken abgeben können.

Rückgang des Postverkehrs. . In letzter Zeit sind in den Zeitungen mehrfach Nachrichten verbreitet worden, wonach der Postverkehr . der am 6. Mai in Kraft getretenen Gebühren⸗ erhöhungen sehr stark zurückgegangen sei. Die Postverwaltung steht diefen Mitteilungen fern. Die Wirkung der Gebührenerhöhungen läßt sich erst in einigen Monaten mit Sicherheit beurteilen, wenn das Ergebnis der vom Reichspostministerium angeordneten amtlichen Feststellungen vorliegen wird. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß eine wefentliche Ursache des gegenwärtig bemerkbaren Verkehrsrück— gangs in den Stockungen liegt, unter denen das gesamte Wirtschafts— leben seit einigen Wochen leidet.

Nr. 24 der Beröffentlichungen des Reichsgesund⸗ heitsgamts“ vom 16. Juni 19290 hat folgenden Inhalt: Gesundbeitsstand und Gang der Volkskrankbeiten. Gesezaebung ufw. (Deutsches Reich) Branntweinmonopol. Wochenfürsorge, Wochenhilfe. r , Fleck fieber. Tierärzte. Schlachthof⸗ tierärzte. otlaufimpfungen. = Scheidenkatarrh hei Schul⸗ mäd chen. Geschlechtskranke. Hallenbäder, Volksbadeanstalten. Näude. Merkblätter, betr. Alkohol. Auslandzsfleisch, Deutsche Arzneitaxe 1920. (Oesterreich. Salzburg.) Totenbeschau⸗ gebühren. (Schweiz. Kant. Glarus.) Hebammenwesen. Tier seuchen im Deutschen Reiche, 31. Mai. Vermischtes. (Deutsches Reich.) Prüfungen von Seeleuten in der Gesundheitspflege auf Kauffabrteischiffen, 1919. Aussatz 1919. Wochentabelle über die Geburte⸗ und Sterblichkeitsverbältnisse in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Deggleichen in einigen größeren Stäbten des Auslandes. Erkrantungen in Krankenhäusern deutscher k Deggleichen in deutschen Stadt- und Landbezirken.

itterung.

Theater und Musik. Kleines Schauspielhaus.

Im Kleinen Schauspielhaus wurde gestern eine dreiaktige Ko⸗ mödie der bier schon vorteilhaft bekannten polnischen Schriftstellerin Gabriella Zapolska: Die Moral der Frau QDuls ka“ zum ersten Male aufgeffihrt. Es ist nicht eben ihr bestes Werk, und zwar nicht darum, weil es fast keine Handlung, vielmehr nur Zustandsschilderung aufweist, sondern, weil es die . gedanken nicht im satirischem ef lspisge konzentriert, sondern unwesentliche, vom Thema ablenkende Nebendinge mit ermüden⸗

der Ausführlichkeit in den Vordergrund rückt. Zudem fehlt es den Vorgängen an jeglicher Spannung. Der Zuschauer

weiß von vornherein, wie es mit, den Sittlichkeitsbegriffen der Haustyrannin Frau Dulska bestellt ist, die in ihrer Behausung Unmbral, sofern sie davon Vorteil hat, nicht nur duldet, sondern auch fördert, wenn nur nichts davon in die Oeffentlichkeit dringt. So vermietet sie den ersten Stock ihres Hauses an eine notorische Buhlerin, weil diese gut zahlt, kündigt dagegen einer anständigen, ins Unglück geratenen Frau, weil diese durch einen Selbstmord— versuch das Haus ins Gerede brachte. Ferner begünstigt sie

unsaubere Beziehungen ihres Sohnes zu ihrer ienstmagd, um ihn ans Haus zu fesseln und vom Kaffeehausbesuch fern= zuhalten, tut sehr entrüstet, als das Verhältnis die unausbleib-

lichen Folgen hat, und findet die arme Verführte schließlich mit einer lächerlich kleinen Summe ab. Diese Verführungsgeschichte bildet den winzigen Kern von Handlung, die in der ganzen Komödie enthalten ist. Selbst einer so urwüchsigen Schauspielerin, wie der Wienerin Gisela Werbezirk, wollte es ö. recht gelingen, aus der Rolle der Frau Dulska dauernd Funken zu schlagen. Ueber die vielen öden Stellen konnte auch ihre große komische Begabung nur schwer hinweg⸗ helfen. Die verführte Dienstmagd wurde von Lydia Potozkaja, der ö,. von der russischen zur deutschen Bühne übergegangenen Schauspielerin, eindrucksboll gespielt, und die verschiedenen Mitglieder der Familie Dulski wurden von den Damen Rosner, Felden. Ham— bach, den Herren Gottowt und Günther ebenfalls vortrefflich dar— gestellt. Als Spielleiter hatte Adolf. Edgar Licho gute Arbeit geleistet. Der Beifall hielt sich in mäßigen Grenzen.

Unter der Gesamtleitung des Intendanten Walther Sieg wurden,

X

wie W. T. B.“ berichtet, am 21. d. M. in den st aatlichen Schauspielen in Cassel die auf sieben Tage berechneten Fest spiele mit „Rheingold“ eröffnet. Neben den Gästen, Fräulein Braune von der Staatsoper in Berlin (Fricka), ö. Kist⸗Spoel vom Opernhaus in Haunober (Woglinde), Herrn Braun (Wotan) von der Metropolitan Oper in New Jork und Herrn Kammersänger Hensel vom Stadttheater in Hamburg, behaupteten sich die einheimischen Kräfte auf das beste.

Mannigfaltiges.

Bestimmungen der Höchstmietenanordnung (8 3) soll dat Mieteinigungsamt in den Fällen, wo der Vermieter den Beweis erbracht hat, daß der für den 1. Juli 1914 vereinbart ge— gewesene Mietzins außerordentlich niedrig gewesen ist, den für den J. Juli 1914 ortsüblich gewesenen Mietzins festsetzen. Diese Vorschrift hat den Zweck, unnötige Härten zu vermeiden. Wenn nun nach mehrfachen Meldungen von den Hausbesitzerorganisationen jetzt vielfach der Versuch gemacht wird, auf Grund dieses 6 eine allgemeine Heraufsetzung des Mietzinses pom J. Juli 1914 zu

schrift eine Ausnahme bleiben soll. würde nicht nur gegen Sinn und Wortlaut der Verordnung verstoßen, sondern auch eine Ünklarheit über die tatsächliche Höhe der Miet— zuschläge herbeiführen, die aus volkswirtschaftlichen Gründen unbe— dingt vermieden werden muß. Eine Heraufseizung des Mietzinsez

erbracht wird, daß der für den 1. Juli 1914 vereinbart gewesene Mietzins außerordentlich niedrig war. Auch muß verlangt werden, daß in den Entscheidungsgründen des Mieteinigungsamtes das Vor— liegen eines außergewöhnlich niedrigen Mietzinses ab 1. Juli 1914 en erläutert wird.

„Die Hochgebirge der Erde“ lautet das Thema eines Lichtbildervortrags, den der Professor O. Baschin morgen, Mitt— woch, Abends 73 Uhr, im großen Hörsaal der Treptower Sternwarte han Mit dem großen Fernrohr werden bei klarem Wetter der Mond und die Planeten Saturn und Mars be— obachtet. Kleinere Fernrohre stehen zur Beobachtung beliebiger Himmelskörper kostenlos zur Verfügung. Führungen durch das astronomische Museum finden täglich in der Zeit von 2 Uhr Nach— mittags bis 8 Uhr Abends statt.

Paris, 21. Juni. (W. T. B.) „Havas“ meldet aus Hull: In der Nacht zum Sonntag kam es hier zu Zusam men stößen zwischen weißen Matrosen und Neg ern. Dabei wurden fünf große eschäfte ausgeplündert. Mehrere Ver— letzte mußten unter polizeilicher Bedeckung ins Spital eingeliefert werden. Zwei Neger wurden verhaftet. Die Gründe des Zusammen— stoßes sind darin zu suchen, daß sich in letzter Zeit immer mehr weiße Frauen in Gesellschaft von Negern sehen ließen.

Mailand, 21. Juni. (W. T. B.) . Wie die Blätter pe richten, kam es am Sonntag in Mailand anläßlich einer patriotischen Kundgebung zu Ehren der , zu blutigen Zusammenstößen zwischen den Teilnehmern an der Kundgebung und einer soziglistischen Gegenkund⸗ gebung. Mehrere Personen wurden verwundet. Einige Offiziere wurden von den sozialistischen Demonstranten schwer mißhandelt.

Genf, 21. Juni. (W. T. B.) Der vom Völkerbund mit der Heimschaffung der noch in Sibirien befindlichen Kriegsgefangenen beauftragte Professor Nansen ist in Genf angekommen und hielt mit dem Internationalen Roten Kreuz— Komitee eine Besprechung ab.

Aeronautisches Observatsrium. Lindenberg, Kr. Beeskow. 19. Juni 1920. Ballonaufstieg von 54 a bis 7 a.

2 ö Relative Wind Seehbhe Luftdruck Temperatur Fenchtig⸗ 6j wind 6 t keit Richtung Sctund. . ö oben unten osp lr . 122 747, 14,0 98 WNW 1 300 733 18,0 1009 WNW 2 500 715 11,7 93 WNW 1 1000 673 8,9 88 NW 1 1500 633 7, 8 82 C 2000 596 3,8 87 C 2500 561 2,7 80 OSO 1 3000 526 0,3 80 Oz S 2 3160 516 0,5 80 Oz S 3 3250 Oz S 4

Bewölkt. Nebel. Inversion zwischen 1130 und 1320 m von 8,1

auf 9,4. Zwischen 1950 und 2280 m überall 3,80.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage)

Theater.

Dpernhaus. (Unter den Linden) Mittwoch: H34. Dauer= bezugsvorstellung. Der Ring des Nibelungen. 2. Tag: Siegfried. Anfang 5 Uhr.

Donnerstag: Schahrazade. Anfang ?7 Uhr. Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt) Mittwoch: 137. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Othello, der Mohr von Venedig. Anfang

7 Uhr. Donnerstag: Maria Stuart. Anfang 65 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Grieg Freiin Senfft von Pilsach mit Hrn. Major a. D. Bernhard von Mutius ,, 26, Gräfin Vitzthum von Eckstaedt mit Hrn. Oberleutnant z. S. 4. D. Achim Grafen von Schwerin ,, Petra Freiin von Hardenberg mit Hrn. Haupkmann 4. D. Günther Freiherrn von Bischofshausen (zurzeit Bad Soden

Rittergut Bischofshausen bei Witzenhausen, Werra).

Ge storben: Hr. Pastor Hugo Roenneke (Stift Keppel, Kreis Siegen. . Hr. Wirklicher Geheimer Rat Hermann Seeber

(Berlin⸗Lichterfelde). Hr. Justizrat Felix Klang (Berlim).

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle(Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sieben Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und Warenjeichenbeisage Nr. 50 A und P

und Erste, Zweite und Dritte Zentral Handel sregister · Beilage.

erreichen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung dieser Vor Eine allgemeine Anwendung

vom 1. Juli 1914 soll nur dann erfolgen, wenn der Nachweig

Ueber die Festsetzung von Höchst mieten. Nach den

Erste Beilage

zum Dent schen Reichsanzeiger und Preußzischen Staatsanzeiger

19290

Nr. 135.

Verlin, Dienstag, den 22. Juni

Amtliches.

Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Peeu ßen. Ve 66

Wasserbauverwaltung. Vom 28. April 1920.

uf, Grund des ö 61 des Betriebsrätegesetzes wird nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer folgendes verordnet:

I. Allgemeine Beftimmungen.

51

ar Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Wrbeitnehmer gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung in der Erfüllung der Betriebszwecke werden im Be— eiche der, Wasserbauverwaltung Betriebsräte (33 6 u. f., Bezirks= . 59 u. f) und ein Hauptbetriebsrat (6§5 67 u. f.) gebildet.

Die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen für das Schiffspersonal des staatlichen Schleppmonopolbetriebs bleibt bis zum ö. des im §z 5 des Gesetzes vorgesehenen Sondergesetzes vorbe⸗ 4a en.

§ 2. ; Arbeiter im Sinne des Gesetzes sind die im Lohnverhältnisse fegen. Entgelt und die als Lehrlinge bei der Wasserbauverwaltung be— beschäftigten Personen mit Ausschluß der Angestellten.

über die Bildung von Betriebs vertretungen! nach dem Betziebsrätegesetze vom 4. Febrüar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1477 im Bereiche der

Angestellle im Sinne des Gesetzes sind folgende Bedienstete der

Wasserbauverwaltung:

1. Angestellte in leitender Stellung;

2. Betriebsbeamte, Werkmeister ᷓ. andere Angestellte in einer ähnlichen gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, Büroangestellte (auch die mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigten) sowie die in einer geregelten Ausbildung zu einer dieser Beschäftigungen befindlichen Lehrlinge; aus den Besatzungen der im Verwaltungs- und Baubetriebe der Wasserbauperwaltung benutzten Fahrzeuge: Hilfsschiffs— führer und Hilfskapitäne von Dampfschiffen, obere oder erste Hilfsmaschinsten und andere in einer ähnlichen gehobenen der göber en! Stellung beffndliche Angestellte shne Rüchsicht auf ihre Vorbildung.

Nicht als Arbeitnehmer gelten die Beamten und Beamten anwärter der Wasserbauverwaltung.

8

§ 3. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes gilt jede einzelne Dienststelle ud Behörde, mithin:

bei ihnen unmittelbar beschäftigten Arbeiter und Angestellten; b) die Wasserbauwarte, Strommeister und Dünenaufseher für

die von ihnen beschäftigten Arbeiter; c) die Bauhöfe und Werkstätten für die Arbeiter und Ange⸗

stellten derselben; d) die Leuchtfeuer. Arbeiter und Angestellte der See- und Binnenschiffahrt gehören zu den Arbeitnehmern des Stationsortes. Werden an letzterem für derschiedene Betriebe besondere Betriebsräte gebildet, so bestimmt die Verwaltung im Benehmen mit den Arbeitnehmern den Betrieb, welchem sie zugehören. Für die vorbezeichneten Arbeitnehmer können auch durch die Probinzialbehörde besondere Betriebsräte eingerichtet werden.

§ 4

Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers üben aus;

die Leiter der einzelnen Dienststellen und örtlichen Behörden, die Regierungspräsidenten, der Polizeipräsident in Berlin, die Kanal⸗ kaudirektion Essen, die Oberpräsidenten (Strombau⸗ Kanalverwaltunq, Wasserstraßendirektion) sowie der Minister nach Maßgabe der Ver⸗ wallungsporschriften. Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Als Bevollmächtigter kann jeder Beamte der Wasserbauberwaltung bestellt werden.

8 5.

Die Befugnisse der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeit⸗

nehmer, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

II. Aufbau der Betriebsvertretungen. A. Der Betriebsrat. ( Arbeiterrat und Angestelltenrat.) s

1. Zusammensetzung und Wahl.

§ 6. .

Bei jeder Dienststelle und Behörde, die in der Regel mindestens 2 Arbeitnehmer heschäftigt, wird ein Betriebsrat gebildet.

5.7. Bei jeder Dienststelle und Behörde, die in der Regel weniger als 2, aber mindestens fünf wahlberechtigte 8 18) Arbeitnehmer be pt, von denen mindestens drei nach den 18,ů 19 wählbar sind, wird ein Betricbsobmann, gewählt. Beschästigen solche. Betriebe mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter und fünf wahlberechtigte An⸗ fe fo kann ein gemeinsamer Betriebsobmann gewählt werden.

88.

Dienststellen, bei denen nach den S8 6 und 7 weder ein Betriebsrat noch ein Betriebsobmann zu wählen ist, werden der nach den gegebenen Verkehrsmöglichkeiten am günstigsten gelegenen Dienststelle, die dem⸗ selben Amt untersteht, zugeteilt, . P

In denjenigen Regierungsbezirken, in welchen sich keine örtliche Pehörde der Wasserbauverwaltung befindet, können die bei der Pro⸗ dnzia behörde beschäftigten Arbeitnehmer der Wasserbauverwgltung, fals nicht wenlgstens die Voraussetzungen für die Wahl eines Ob⸗ wanns vorliegen, mit den der allgemeinen Verwaltung angehörigen Arbeitnehmern zur Bildung einer Betriebsvertretung vereinigt werden.

Die Bildung von gemeinsamen oder Gesamtbetriebsräten für

mehrere Dienststellen ist unzulässig. § 10.

Zur Wahrnehmung der besonderen wirtschaftlichen Interessen der Arbe lter und Angeftellten des Betriebs der Verwaltung gegenüber sind in allen Betrieben, Rn deren Betriebsräten Arbeiter und Angestellte vertreten find, Arbeiterräte und Angestelltenräte zu errichten.

§ 11. In Betrieben, in denen zwei Betriebsobleute gewählt sind, vertritt ieder bon diesen die besonderen Interessen seiner Gruppe. ;

In Betrieben, in denen nur ein Betriebsobmann gewählt ist, ver⸗

a) die Zentral⸗ sowie die Provinzial⸗ und Lokalbehörde für die

tritt dieser neben den gemeinsamen auch die besonderen Interessen jeder einzelnen Gruppe.

12. Der Betriebsrat besteht: in Betrieben mit 20 bis 49 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern . 15 7 50 1 99 , 6 5 1 1 1 , 100 / 199 / , 5 , ö 69 , . . . n 1 *. 400 . 599 . 1 8 . . . . 500 n. 799 . . 9 ; 1 1 . 800 1 999 1 1 10 n 77 7 1 1000 16 1499 , 1 11 1. 7 7 7 1500 17 1999 . 7 12 ,

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich um je eins in Betrieben mit 36000 bis 5999 Arbeitnehmern für je weitere 500, 6000 und mehr Arbeitnehmern für je weitere 100.

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 30.

Der Arbeiterrat und der Angestelltenrat werden gebildet durch die Arbeitermitglieder und die Angestelltenmitglieder des Betrichsrats. Sind dies nur ein oder zwei Mitglieder, so haben auch sie die Rechte und Pflichten eines Arbeiterrats oder eines Angestelltenrats. Ist die Zahl der Arbeiter oder die der Angestellten so groß, daß die Arbeiter oder Angestellten bei Zugrundelegung der Berechnung nach Abf. 1 bis 3 mehr Vertreter für den Gruppenrat beanspruchen können, als fie im Betriebsrat haben, so tritt eine entsprechende Zahl von Ergänzungs⸗ mitgliedern hinzu.

Hat ein Betrieb, für den ein Betriebsrat zu errichten ist, weniger wählbare Arbeitnehmer als die nach Abs. 1 bis 3 erforderte Zahl der Betriebsratsmitglieder, so besteht der Betriebsrat aus drei Mit⸗ gliedern, hat er weniger als drei wählbare Arbeitnehmer, so sind Be⸗ triebsobleute zu wählen.

8 13.

Befinden sich unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie An⸗

gestellte, so muß jede Gruppe, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis bei

Anbergumung der Wahl, im Betriebsrat vertreten sein.

Keine Gruppe darf weniger als einen Vertreter haben.

Die Minderheitsgruppe erhält wenigstens:

bei 50 bis 299 Gruppenangehörigen 2 Mitglieder ö 30 nn 599 n 5

n. 500 r 999 J. 1 1 n 1000 1 29 9 9 , 9

Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahl⸗ vorstand nach den für die Verhältniswahl geltenden Grundsätzen des Wahlverfahrens (8 23).

Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Personen angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.

§ 14.

Die Verteilung der Mitglieder auf die Gruppen kann abweichend von den Bestimmungen des § 13 geordnet werden, wenn die Mehrheit beider Gruppen es in getrennter, geheimer Abstimmung beschließt.

Zählt eine Gruppe weniger wählbare Personen als die nach § 13

*

erforderte Zahl, so kann sie auch Angehörige der anderen Gruppe zu

ihren Vertretern wählen. . § 15.

Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ergänzungsmitglieder 5 19 Abs. , welche Arbeiter sind, werden von den Arbeitern die Mitglieder und Ergänzungsmitglieder (6 12 Abf. 4, welche Angestellte sind, von den Angestellten des Betriebs, sämtlich in einer Wahl aus ihrer Mittz in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund— sätzen der Verhältnizwahl auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Leitung der Wahl

ljegt in der Hand des Wahlvorstandes

Steigt die Zahl der Arbeitnehmer vorübergehend auf mehr als das Doppelte, aber mindestens um fünfzehn, darunter drei Wahl⸗ berechtigte, so wählt der nur vorübergehend beschäftigte Teil der Arbeit⸗ nehmer in geheimer Wahl einen Vertreter, welcher der etwa be⸗ sftehenden Betriebsvertretung beitritt. Ist keine Betrisbevertretung vorhanden, so hat er die Stellung eines Betriebsobmanns.

Uebersteigt die Zahl der vorübergehend Beschäftigten hundert, so kann auf Mehrheitsbeschluß sämtlicher wahlberechtigten Arbeitnehmer ein Betriebsrat neu errichtet werden.

515.

Der Betriebsobmann (6 7 wird von den wahlberechtigten Arbeit. nehmern des Betriebs aus ihrer Mitte in geheimer Wah! mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wieder⸗ wahl ist zulässig.

§ 17.

Die Wahlzeit des Betriebsrats und des Betriebsobmanns beginnt am 1. Jull jedes Jahres und endet mit dem 30. Juni des nächsten Jahres. Die Wahlzeit der ersten nach Inkrafttreten dieser Per— ordnung gewählten Betriebsvertvetungen ende mit dem 30. Juni 121.

Nach Abtauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder des alten Be triebsrats noch bis zu dem gemäß 8 30 erfolgten Zusammentritt des neugewählten Betriebsrats im Amte.

§ 18.

Wahlberechtigt sind alle mindestens 138 Jahre alten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Wählbar sind die mindestens 24 Jahre alten reichsangehörigen Wahlberechtigten, die nicht mehr in Berufsausbildung sind und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate der Dienststelle für die die Betriebsvertretung errichtet wird, angehören sowie mindestens drei Jahre im Dienste der Wasserbauberwastung stehen.

Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind wählbar auch Arbeitnehmer, die noch nicht drei Jahre im Dienste der Wasserbauverwaltung stehen.

Kein Arbeitnehmer ist zu mehr als einer Betriebsvertretung wählbar.

§ 19. Besteht eine Dienststelle weniger als sechs Monate oder. wird die sür die Bildung einer Betriebspertretung vorgeschriebene Mindestzahl von Arbeitnehmern erreicht, so sind die Arbeitnehmer wählbar, die ihr seit ihrer Begründung angehören, sofern sie während der im 8 18 ge⸗ forderten Zeik im Dienste der Wasserbauverwal tung stghen.

Eine Unterbrechung der Beschäftigung bei der Wasserbaubemwgl- tung während des Krieges infolge der Einberufung oder des Eintritts in das Heer oder die Mgrine gilt bei der Berechnung der Fristen des S 16 nicht als Unterbrechung der Dienstzeit, sofern der Arbeitnehmer fich unberzüglich nach der Entlassung aus dem milstärischen Dienste zur Wiederaufnahme bei einer Dienststelle der Wasserbauberwaltung gemeldet hat.

Bei Schwerbeschädigten im Sinne der Verordnung vom 9. Ja⸗ nuar 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 28), die infolge ihrer Beschädigung einen neuen Beruf haben ergreifen müssen, ist von dem Erfordernis der dreijährigen Dienstzeit abzusehen.

20.

Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats sollen die verschiedenen Berufsgruppen der bei der Vienststelle beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

21.

Der Betriebsrat hat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Wahlzeit mit einfacher Stimmenmehrheit einen aus drei wahlberech— tigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand zu wählen.

Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat die im Abs. 1 dem Betriebsrat zugewiesene Aufgabe der bei der Dienst⸗ stelle bestehende Arbeiterausschuß spätestens eine Woche nach Veröffent⸗ lichung dieser Verordnung im Zentralblatte der Bauverwaltung zu erfüllen, der die Bestellung des Wahlvorstands in einer von seinem Vorsitzenden anzuberaumenden gemeinsamen Sitzung mit dem etwa vorhandenen Angestelltenausschusse vorzunehmen hat. Ist ein Arbeiter⸗ 3 nicht vorhanden, sr tritt an seine Stelle der Angestellten⸗ ausschuß.

Besteht bei einer Dienststelle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung kein Arbeiterausschuß und kein Angestelltenausschuß oder kommt er oder bei späteren Wahlen der Betriebsrat der in Abs. und 2 ausgesprochenen Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so hat der Leiter der Dienstftelle einen aus drei ältesten wahlberechtigten Arbeit— nehmern bestehenden Wahlvorstand zu bestellen.

Der Wahlvorstand wählt seinen Vorsitzenden selbst.

Bei einer Dienststelle, bei der gemäß s 7 ein Betriebsghmann zu wahlen sst, tritt an die Stelle des Wah worstandes ein, Wahlleiter, der unter entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 spätestens eine Woche vor Ablauf der Wahlperiode zu bestellen ist.

8 X. .

Die Wahl ist von dem Wahsvorstand unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten.

§8 23

Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch eine vom Minister zu erlassende Wahlordnung gegeben. 2 Notwendige Versäumnis der Arbeitszeit infolge n des Wahlrechts orer Betätigung im Wahlborstand oder als Wahlleiter Darf eine Minderung der Entlohnung nicht zur Folge haben. Vertrags—⸗ bestimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.

2. Geschäftsführung. 8 2X5.

Hat der Betriebsrat zehn oder weniger Mitglieder, so wählt er aus sciner Milte einen erften und zweiten Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Hat der Betriebsrat sowoll Arbeiter wig An. gestellte als Mitglieder, so dürfen die beiden Vorsitzenden nicht der gleichen Gruppe angehören.

8 26.

at Betriebsrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus ö. nach den Grundsätzen der Ber ff, hl einen Betriebs. ausschüß von drei Mitgliedern. Hat der Betriebsrat sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder, so dürfen die Mitglieder des Vtriehs ausschuffes micht fämtlich der gleichen Gruppe angehören. Der Be⸗ triebsausschuß wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vor⸗ sitzenden unter entsprechender Anwendung des § 23. 3 XM. . Der Betriebsausschuß hat *. Aufgabe, durch einzelne seiner Mit⸗ glieder die laufenden Geschafte des Betriebsrats zu erledigen Die Milglieder des Betriebsausschusses sind soweit erforderlich, von shrer Arbeit zu befreien. Im Streitfall emtscheidet die zustãndge

Schlichtungsstelle. . 28

8 ss. .

Der Betriebsrat ist berechtigt, die beiden Vorsitzenden jederzeit b

zuberken und eine Nergvahl wörzunchmem oder diürch den Betriebe. ausschuß vornehmen zu lassen.

8 2. Jeder der beiden Vorsitzenden ist zur Vertretung des Betriebsrats gegenuber der Verwaltung 9, gegenüber den Schlichkumzsstellen befugt. Der Wahl horstand 8 21) hat die Mitglieder des Betriebsrats späteftens eine Woche nach ihrer Wahl zur Vornahme der nach 88 25 und 25 erforderlichen Wahlen zusammenzurufen. 831. Alle Betriebsratsmitglieder und die Betriebsobleu te haben die Aufgabe, für möglichste Wirtschaftlichkeit und möglichst hohe Lei⸗ stungen des Betriebs einzutreten. Sie haben, soweit sie nicht durch ihre Tätigkeit als Mitglieder einer Betrieb vertretung daran not⸗ wendig gehindert werden, ihrer . als Arbester und An. geftellle weiterhin nachzugehen und auch ihre Tätigkeit als Mitglieder aner Betriebsberkretung unter Schonung der Bedürfnisse des Be— triebs auszuüben. 89

Die Sitzungen des Betriebsrats finden grundsätzlich und noch Möglichkeil außerhalb der Arbeitszeit statt, Sie sind nicht öffentlich.

Von Sitzungen, die während der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist die Verwaltung (5 4 so rechtzeitig zu benachrichtigen, daß sie dafür sorgen kann, daß Störungen der Arbeit durch den zeitweiligen Ausfall der Betriebsratsmitglieber vermieden werden.

Auf die Anforderungen des Betriebs muß bei der Anberaumung von Sitzungen unbedingte Rücksicht genommen werden. Einsprüchen der Verwaltung in dieser Hinsicht muß stets Rechnung getragen werden. 5

Die Sitzungen des Betriebsrats werden von dem Vorsitzenden, der auch die Tagesordnung gufstellt und die Verhandlungen leitet, nach Bedarf anberaumt. Auf Verlangen der Verwaltung oder mindeftens eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats hat Fer Vorsitzende eine Siß n anzuberaumen und den beantragten Be— ratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

ö. Verwaltung die Anberaumung einer Sitzung verlangt, so ist sie zu der Sitzung einzuladen. Im übrigen ist der Betriebsrat befugt, die Verwaltung zur Teil nahme an, Sitzungen einzuladen. Grscheinen Vertreter der Verwaltung, so können sie jederzeit das Wort ergreifen. . ;

Die vorgefetzte Dienstbehörde der Verwaltungsstelle, bei der der Betriebsrat besteht, ist berechtigt, zu Sitzungen, zu denen die Ver⸗ waltungsstelle eingeladen ist, Vertreter zu entsenden. Wird diese Absicht dem Vorsißzenden des Betriebsrats vorher mitgeteilt, so hat

er bei der Anberaumung der Sitzungszeit darauf Rücksicht zu nehmen.

ö

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats ist je ein Beaustragter der im Betriebsrate vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter. beziehungsweise Angestellten zu den Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

S 585.

Ein gültiger Beschluß des Betriebsrats kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder unter Mitteilung des Bergtungsgegenstandes geladen und mindestens die self von ihnen erschienen ist. Stell dertretung nach s 49 ist zulässig. .

Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellpertreter gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ö.

uber jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift m menen die mindestens den Worblaut der . und das Shmmenverhältnis, mit dem sie gefaßt sind, enthält und von dem

. ö . . 34 . ö

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