1920 / 137 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ö oder die Zeit einer praktischen Beschäftigung auf das B. D. A- an⸗ bie ge rg ist als das nach Ziffer sz. 565 C 8 Abf. 1 und 3) sich gerechnet werden kann, bestimmt die oberste Reichsbehörde im Ein- ergebende .D. A. . . bernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. 19. Dem Misitärzienst steht gleich:

a) der Dienst bei den Schutztruppen;

Die der 3 ) Verhältnis eines Reichs⸗ 1 * n Die Anrechnung der Jeit, die nicht im Verh ö b) der Fienst bel den Poslzei truppen sowie als Grenz- unk Zoll⸗

oder Landesbegmten' bervracht ist, darf die Hälfte der Gesamt⸗ 2 , t , , , . aufrückungszeit ,, nicht übersteigen, in der der aufsichtsbeamter in den än, , dr,, ö. Beamte planmäßlg angestellt wird. Darüber hinaus kann in be⸗ c) der Denst bei den vom preußtschen 3 tum und, sonderen Fällen? cine Borrückung des B. D. A. aus Billigkeits— vom ö geen e en ig nis unt ssen, werden. iffer . Verordnung vom 18 6. 9r 1 1 , . auch für die vor dem 1. April 1920 plan— ö ö , i , , . äßig an, Beamten. . 1. B. Bl. S. J ein ñ 1 J. 1 kann z. B. die Anrechnung einer Gesangeneg ewachunge omhagnien bis zu ihrer Entlassung im Landes, Gemelnde⸗ oder Schuldienst verbrachten Zeit in Frage aus dem Militärverhältnig; . gi hun kommen. Bei unmittelbarem Uebertritt aus dem Landesdienste gilt d) der Dienst bei den auf Gru des Geseß z ,, Iffser 1o9 bis Iiz. einer from (lligen Volkswehr vom 12. Deremter 19 (Rei ö. Ferner kann nach Ziffer 57 Abs. 1 die ö. , , , , , preng z äftigung, z. B. in der Eigenschaft eines Arbeiters im Reichs⸗ hen rieg n 2616 e. . . der re . ei e,, oder in einem , n, . 3 ö. V. Bl. S. 146) aufgestellten Ab i ien Berufe, auf das B. D. A. angerechnet werden, teilunge Volkẽwehr; ; . ö . Gan n,. darf n tlich der Bestim⸗ e) der Dienst, der auf Grund Res , , , . , . . i., 23 9 k. nin e r g 9 1 J,, ö Itech treffenden Beamten ein günstigeres B. D. A. ergeben würde, als e 3. ai B. Bl. 8. 6s w ; ckscknitt diejenigen Beamten, in deren Eigenschaft ex angestellt regierung Freiwillige vor, ne . , y 5 . eine ,, n, 8 . e rf n g, , ö. a . J. bahn hinter sich haben. Was hierbei unter einem gleichen Alter zu ver— ; . i : 5 Ziffer 33 Ahbs. 2 Satz 2. Jestellten Freiwilligen unt bei den, in zer mut 30 tb n , e ,. * ö, für . Reich von be⸗ gobildeten Grenzwehren, ore t sie . fan ö,, sonderem Wert, so kann darüber hinaus ö. , . 9 . er, . und vom preußischen Kri Ziffer 57 insoweit erfolgen, daß der Beamte sich durch die Ueber⸗ fannt find; . . ö . . , . . , . Vorteile der lebenslänglichen Anstellung, der nsions berechtigung ohnerwehren, , , ,, , , . nter pi fie, verschlechtert. Von der Ermächti⸗ willige fm, wenn und solange sie auf Anordnung, . . hint wen ggf reh aeg 2 alf, 2, 2. Halbsatz) soll törischen Kommandobehörde an ö. ö n, 33 ei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht , ,, . f urg n., 33 Abs. 3 gilt sinngemäß Abs. ] gil . 3 . , bayerischen, sächsischen . ; . und württembergischen Heereskontingente. th 1 ne von Militär und k ,, . en bieißt die Heit einer verschuldeten Kriegsge fangen dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter. schaft oder Internierung. ö. . 41. (6 5 Abs. 3) Den Militäranwärtern wird bei der ersten Ob und i ne Dienst n 66 ,,,. ö . planmäßigen Anstellung, wenn sie im Heere oder in der Marine 6 i, 6 . . , , . a) . nr, , , . die tatfchlich ad Jalle die oberste Reichtbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ 8 1 l, re, . w . i 39 3 . ĩ b) ber neun Jahre gedlent haben, außerdem die Militär oder mm 9. g erh Hnung na fer gl He A4. . macht e Mster, Lg r, mn . k ö keinen Unkerschied, ob die Anstestung. des Mililärguwärters in einer ,. . ,, e, e, ö dieser nn vorbehnltenen oder in einer anteren . Eh 9 E . 9 ö. 51. Bagegen sindet eine Anrechnung nach Ziffer 5 ; . a r 36 nicht statt: . J Hiernach wird bei der ersten planmäßigen Anstellung auf das ch 9 Hei Inhabern des Jivilpersorgungescheins, die schon ver ben S. X. ne g . j ö Einstift in das Heer oker die Marine als Zip llanwrter bei a) den Hiölitäranwärtern, die nicht mehr als neun Jah; im ri ge de . r en, ans,, . eers oder in der Marine gedient haben, die latsäll lich dem Heere ober der Mtarine wieder in ihr früheres Dienst⸗ abgeleistete Militär- oder Marinedienstzeit bis zu einem verhältnis zurückgetreten sind und auf Grund der auf diesem ; Wege por oder nach der Erlangung des. Zivilversorgungs⸗ scheins erworbenen a ,, als Zipilanwärter plan⸗ äßig angestellt werden; . b) Hiihl r , des Jivilversorgungsscheins, die erst nach dem Ausscheiden aus dem . oder der Marine, aber bevor sie den Zivilversorgungzschein besgßen, als Zivilanwärter an⸗

2

re,.

ĩ 1 * h 1 b) den Militäranwärtern, die mehr als neun Jahrg im. Heere oder in der Marine gedient haben, von der tatsächlich ah= geleisteten Militär-, Marine und nachfolgenden Zivildienst˖ zeit (vgl. Jiffer 43) das erste, zehnüe, elfte, zwölfte und dreizehnte Jahr, im' günstigsten Falle also eine Zeit von 6 * insgesamt fünf Jahren. ; genommen 1 . auf ,,. 3 2. Maßgebend für die Berechnung der nach Ziffer 41 anzu— = wor oder nach det, Erlangung des; id werser gu, , . die tatsächlich abgeleiste le . , . scheins . Anwartschaft als Zivilanwärter plan f t ivildienstzeit, nicht etwa das B. D. A. der Sol—⸗ mäßig angestellt werden; . n,, , . . . c) hei Inhe ern des Jip lpersorgungs chens, die erst nach . 45. Als Il sdlenstzeit im Sinne der Ziffer 41 gilt eine außer— Ausscheiden aus dem, Heere oder der , ö. lan mãßige NDienstzeit nur dann, wenn der Ampärter nicht zur Be⸗ Erlangung. des Zivilversorgun scheins . ö , , . ö, de, gin, ,, endgültig in den Zivildienst übernommen worden ist. . . ind, micht. nas 54 , ., . Lbenso gil jwiltienstzeit im Sinne der Ziffer 4 die Zeit ampärter, sondern auf ihren Wu . 9 er e ö. dem Deere oder der Maxine er⸗ anwärter ,,, . Bedingungen angenommen

p ti ̃ gtoris Beschäftigu d die Zeit des worden sind und auf Grund dessen auch als Zivilanwärter . ,,,, , ,, ß . angestellt werden;. ö ; J . . vobe⸗ und , n, auch wenn sie 1 nach Ziffer 240 d) . ,,. J ö ö. ö , ͤ mäß: ienstzei eelten hat. mäßige Beamte bereits pensioni. garen 5 e e. . n n nn Voraus setzung, , 3 benen f ,. werden; Ziffer 47 Abs. 2 wird hier⸗ lenstzei ̃ lei sienstzweig (Ziffer 32), in dem die durch nicht herührt,.. ö . , zurückgelegt 52. Die aktive , . wird Auch dann nach , . ne mnbFund wöiewelt ausnahmmweise die in einen anderen Jweige der vorstehenden Grundsätze Rif. Tas B. D. , wenn des Reichsdienstes . Dienstyeit als . . eine rie ,, Sh, 6 , 6 . ñ 3 icksichti kann, besti e anmäßige Anstellung auf d des Zwwilversorgungsscheins e Tregrh fer G . d ö . B. A. nach Maßgabe des früher bezogenen ri . ijbt die Zivildienstzeit, während welcher die Gehalts bestimmt wird, ; . , . . . , des Militär⸗ Abs. J findet nicht, Anwendung, wenn der , aus einer n n, oder aug anderen in feiner Person liegenden Umrsachen planmäßigen Stelle diglich zum Zwecke des neh 8 ö 2 . e kuh ne i e, 8 enn. isser 357 . uf das ZƷisfer⸗ Abs. ver sgh dg. . B * ö ; . . .. und nachfolgende Zivil. e der Bestimmüng in Ziffer 47 Abs. 1 8 5 Abs. ) nur bei Dienstzelt wird neben der nach Ziffer 30 (z 335 Abs. 3) anzurechnenden der ersten planmäßigen nstellung zu berücksichtigen. , e, oute e', b, , , Fer ü ur einmal! gt. —ᷣ ; ; Zihfe zo ö. Fi en geg 5 Abs. 3, o): Wird ein 53. G6 8 U. 1) Beim Uebertritt , pe Militäranwär ler nach swöl n l wn nnn i nn, . n , . . 366 i n , ö. i . außerplanmäßiger Dienstzei planmäßig angestellt, so i 1 m des Er ver ö. in . ö k e. . 2. J n n n,, ,,, e der außerpicnmößigen Bienftgeil nech Ziffer Al bis 43 6 3 116i. 33 gruphe, chen vor . Be ines Gehalts gelangt, das . Dienstzeit nach Ziffer 335 aufgestiegen und damit in den zug eine ehalte gt, es (fe j , , K. 2 ö. 366 auf das über das ihm in der neuen Gruppe gewährte hinausgeht oder . 8 D. . an ii kechne gleichkommt, so 361 er auch in der neuen Be , . in e. . 6 . Abs. 6) Die vor dem vollendeten ebe nten Lebens nächsthöheren Gehaltssatz bereits zu , . t, zu der er in der jahre liegende Militär⸗ und , , . ö. e , er , . , i. ö . 4 ö i ĩ f im ei tsächli ei egsdienstzei Beispiele zu Ziffer 3 . r k stzeit st di Dienst . . ,, 3 einge . . nter ei säcklich geleisteten Kriegsdienstzeit ist die Dienst- vom J. Januar 1916 wird am 1. Nobem ne it ,,, atze . einem planmäßigen Truppenteile 3 * De nn 2 ,, wa . ö We sesem Zeitpunkt nach Be d⸗ ö. e t ö rr tek i er anwartern kann bei der erstmaligen ehalt von 680h bezieht und am 1. Janugr 1921 (mit . Beforderung in Giellen einer höheren Besoldungsgruppe zie nach * inn seines J. Beso dungsdienstahrs) auf 7300. 6 dor. ö Iffer I bel der ersten planmäßigen Anstellung anrechenbare Militär-, a. würde, muß ers um nicht durch seine . 1 arine. und nachfolgende Zivisdienstzeit . angerechnet werden, sogleich oder vom 1. Januar 1921 ab eine Einbuße zu er⸗ als nicht schon die bei der ersten . igen Anstellung in einer lelden, in Gruppe Vll Bom 1. November, 1) ab den piedrigeren Besoldungsgruppe stattge habte n , einer gleichen gegenüber 6800 6s Rchsthöhern gn Satz don 7200 8 een Verbefferung des Dlenstelnkommens in der neuen Besoldungsgruppe und schon am 1. Januar 192 in die nächste Stufe von . führt, ho! 6 vorrücken. Der Beginn des B. D. AM. in Abs. L gilt auch für gi, men,, als . j . Gruppe Vll ist n, 6 Januar 1915 oldungsgruppe ihrer ersten planmäßigen Anstellung pensicniert worden inso wie in Gruppe Vl ( . 5 . 4. er n. ö wieder angestellt werden. b) Rird derselbe Beamte erst am 1. November 1924 in eine Die Bewill gung der Anrecknung nach Abs. 1 erfolgt durch zie Stelle der Besoldungsgruppe Il befördert, so bezieht er r Festseßzung det B. D. A. zuständige Behörde (Ziffer 24) die 8 diesem Zeitpunkt nach ,,,. VI rf ,. ewllliung der Anrechnung nach Abf. 2 durch die oberste Reichs⸗ rundgehalt und würde am 6 e. 1 ö auf S ö. el zu Ziffer 47 Abs. 1: E tmal Besold , n ar ehh. re, . n. 48. Beispiel zu Ziffer 1: Ein erstmalig in Besoldun Jan zselbe Grun . gruppe III m , , Militäranwärter, der infolge R. oder Slo) M erhalten das ihm . . 36. ag er rechnung von fünf Militärjahren sofort ein B. D. A. von fünf e, würde, wenn er nicht befördert . 93 . 6. ö. und demgemäß ein 3 . von bo) erhalten hat, wird nach hält er in Gruppe VII vom 1. Nobemher 9 n einem Jahre in eine Stelle der Besoldungsgruppe IV beförtert. Er e 7700 0 nächsthöheren in Gruppe VII 37 würde n dieser Gruppe nach Jiffer 53 8 s Aßf. I zwei Jahre lang ommenden Satz von 8100 M und rückt am L. Januar 1935 ein . von 5800 „6 sowie ein B. D. A. von vier Jahren auf 8500 6 vor. Der Beginn fag B. ö. ö erhalten. ae , 47 n 8 6 9 n hm 3 Li. r Vll ist wiederum auf den J. Januar 1915 festzu⸗ ĩ ersten planmäßigen Anstellung ein B. D. A. von fün etzen. ö ; e f , , so daß er schon nach einem Jahre auf 61 w c) Wird ö der gleiche Beamte am 1. November 1926 4. vorrickt. g eine Stelle der Besoldungsgruppe II befördert, so bezieh. Gin Militärsanwärter kann hiernach jn der ersten Beförderungs- er zu diefem Zeitpunkt ein Grundgehalt bon 8igh und

würde am 1. Januar 1927 auf. S300 46 vorrücken. Er erhält in diesem Falle den gegenüber 8100 nächsthöheren

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is B. D. A. die nach Ziffer 4 (6 5 Abf. 3) anzurecknende iner Marine⸗ und nachfolgende Zivildienstzeit erhalten, wenn

Jahre verkürzt werden.

in Gruppe VIl vorkommenden Saß von 8500 „6 und bleibt auf ö zwei volle Jahre lang stehen, weil er dei der nächsten Vorrückung in Gruppe VI nicht auf ein höheles oder gleichhohes rundgehalt, sondern nur auf ein solchzs don 83500 S6 gekommen wäre. r Beginn seines B. D. A. in Gruppe Vll ist auf den 1. November 1 re, 55. Bei der Berechnung des Grundgehalts in der höhgren Be; soldungsgruppe dürfen V irgendwelcher Art nicht berücksichtigt werden. Beispiel: Bezieht ein Beamter der Besoldungsgruppe II neben einem Gtundgehalke bon 5660 M eine. Betriebszulage von 400 ( nach Ziffer 28635 ff. c 3 Abs. 2, so rückt er bei der Beförderung in eine Stelle der Besoͤldungsgruppe IJ gleichwohl, auf 5700 „, nicht etwa auf 5300 „c, vor; dabei bleibt es gleichgültig, ob er in der neuen Stelle der Besoldungsgruppe 111 wieder eine Betriebszulage nach Ziffer 2063 ff. G 3 ö 2) bezieht oder nicht. . 56. (35 8 Abs. 2) Das B. D. A. darf hei einem Uebertritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als vier n i, beim liebertrltt aus Gruppe XII in Gruppe XIII nicht um mehr als sechs Werden bei einer Beförderung Besoldungs— gruppen übersprungen, so ist das B. D. A. so festzusetzen, wie wenn der Beamte zunächst in die dazwischenliegenden Gruppen eingetreten

wäre.

57. Beispiele zu Ziffer 56 (8 8 Abs. Y: .

a) in Beamter der ,, III mit einem

D. I. vom 1 Januar 1905 wird am 1. Juli 1920 in elne Stelle der Besoldungsgruppe 1V befördert. Er bezog in Gruppe III das 63 f alt bon 600 ; hiernach würde er nach Ziffer 53 (6 8 Abs. I) in Gruppe 1V zwei Jahre lang 7100 ö bezlehen haben und demgemäß ein B. D. A. pom 1. Juli 1908 erhalten. Nach Ziffer 56 G 8 Abs. 2) erhält er jedoch ein BS. D. A. vom 1. Januar 1907 und rückt deshalb schon am 1. Januar 1921 don 7100 1 auf Ihh „6 vor. ö

b) Wird derselbe Beamte erst am 1. 6 1923 in eine

Stelle der Besoldungs i. IV befördert, so erhält er auf

Grund des neuen H. * vom 1. Januar 1907 sofort das Endgehalt 5 K .

c) Ein Beamter der Besoldungsgruppe X mit einem B. D. A.

vom 1. August 1907 wird am 1. September 1920 in eine

Stelle der Besoldungsgruppe XI befördert. Er bezog in

Gruppe X ein e , , von 123900 „½ und wäre am

. . 1921 auf 123 600 S6 vorgerückt. Nach ift 53

(86 8 Abs. IM würde er in Gruppe Xl zunächst 12 500 416

und vom J. . 1921 13 300 S6Z0 zu erhalten haben; der

Beginn seines B. D. A. wäre hiernach auf den 1. August

1913 festzusetzen. Nach Ziffer 56 8 Ahs. Y) erhält er

jedoch ein B. D. A. bom 1. 83 1917 und demgemäß

ö. hst ein Grundgehalt von 13 360 und vom 1. August

1921 ein solches von 13 700 „.

d) Angenommen, derselbe Beamte mird statt nach Gruppe XI . Gruppe XIII befördert. Sein neues B. D. A. ist nach Ziffer 56 Satz? 6 8 Abs. 2 Satz 23) wie folgt zu be⸗

rechnen: Er hätte bei Beförderung nach Gruppe Xl ein B. D. A. vom 1. August 1311 (gl. Beispiel c), sonach bei Beförderung nach Gruppe XII ein solches vom 1. Seyp⸗ tember 1914 (vgl. Beispiel Ziffer 54, c) zu erhalten, erhält also in Gruppe XIII ein B. D. A. vom 1. September Ils mit der. Wirkung, a er ab 1. September 1920 zwei Jahre lang ein Grundgehalt von 15 600 „S6 bezieht 9H. 58. Die Vorschrift in Ziffer b6 Satz 2 (53 8 Abs. 2 86 2) gilt in jedem Falle, nicht etwa nur in den Fällen der Anwendung

der Ziffer 66 Satz 1 G 8 Ab. 2 Satz IM. J

538. G6 8 Abs. 3) Beim Uebertritl aus einer höheren in eine niedrigere Besoldungögruppe wird das B. D. A. durch die oberste

Neichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der

Finanzen Ster t

66. Die Vorschrift in Ziffer 99 G 8 Abs. 3) gilt unbeschadet der Bestimmung des 5 23 des , ,,,. wonach Beamte nicht gegen ihren Willen in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Grundgehalte versetzt werden dürfen.

61. Tritt ein Beamter in eine niedrigere Besoldungsgruppe, der

er früher bereits angehört hat, über, obwohl er in der höheren Be—

Ioldungsgruppe hätte verbleiben können, so erhält er in der niedrigeren

, , mn das B. D. A., das er früher in dieser Besoldungs⸗

gruppe hatte.

. Erh ein Beamter in eine niedrigere Besoldungsgruppe über, weil er in der höheren W, nen aus Gründen, die in seiner Person liegen z. B. wegen körperlicher Untauglichkeit für die Stelle der höheren Besoldungsgruppe nicht verblelben kann, so ist sein neues B. D. A. in sinngemäser Anwendung ker Ziffer 53 G6 8 Abs. U) ,. jedoch mit der Maßgabe, daß der Beamte zunächst in den gleichhohen Gehaltssotz, wenn ein solcher in der neuen Vesoldungs— . vorhanden ist, übertritt. Hierbei sind dem in der verlassenen

öheren Besoldungsgruppe bezogenen Grundgehalt die daneben etwa bezogenen pensionsfähigen Zulggen dann zuzujählen, wenn sie zu dem

Zwecke gewährt waren, den Verlust eines bereits zu Recht bezogenen

pensionsfähigen Besoldungsbestandteils auszugleichen. Zuzuzählen ist

also ein nach Ziffer 207 ff. G3 30 angewiesener mnie lber! Zu⸗ schuß, nicht dagegen eine nach Ziffer V3 ff. G 3 Abs. 2) angewiesene

Betriebszulage. w

In allen übrigen Fällen des Uebertritts in eine niedrigere Be⸗ soldungsgruppe wird das B. D. A. nach der besonderen Lage des einzelnen Falles festgesettt.

Tritt ein Beamter, der in eine niedrigere Besoldungsgruppe ver⸗ setzt worden ist, wieder in die verlassene höhere Besoldungsgruppe zurück, so erhält er wieder das B. D. A., das er früher in dieser Be— ö hatte, Saß I gisf sinngemä, wenn bie Klaffete höhere Besoldungsgruppe bel einer späteren Beförderung übersprungen wird (Ziffer 56 Satz 2, 5z 8. Abs. 2. Satz Y.

62. egen des in den Fällen der Ziffer 59 bis 61 G 8 Ab. 3) 3 fem smnden Orts und Teuerungszuschlags vgl. Ziffer 149 Abs. 1,

iffer 195.

63. G 8 21 4) Das B. D. A. der Soldaten der Wehrmacht, welche unter Verbleiben in derselben Besoldungsgruppe befördert werden, wird um zwei Jahre vorgzrückt. Vgl hierzu Ziffer 73.

Wird demnach innerhalb der i , n. ein Soldat zum Gefreiten, ein Gefreiter zum Obergefreiten, innerhalb der Pesoldungs⸗ gruppe II ein Unteroffizier zum Unterfeldwebel, ein. Maat, zum Obermaat, innerhalb der Beseldungsgruppe V ein Oberer wehel zum Leutnant oder innerhalb der, Besoldungsgruppe Vll ein Assistenzarzt zum Oberarzt, ein Veterinär zum Obeweterinär befördert, so rückt er sofort in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor und verbleibt, in ihr nur noch so lange, als er in der perlassenen Dienstaltersstufe hätte veubleiben müssen, wenn gr nicht befördert worden wäre. Trifft die Beförderung mit einer Vorrückung im Grundgehalte zusammen so rückt er um zwei Dienstaltersstufen vor.

64. G6 8 Abs. 5.) Bei der Uebernahme von Soldaten der Wehr⸗

macht in den Ziwildienst oder ir Begmtenstellen der Wehrmacht wird das B. D. A. nach Ziffer 37 bis 49 (6§ 5, Y sestgesetzt. Ziffer 53 bis G1 (6 . 8 Abs. J bis 3) gilt nicht. .

Die in eine Stelle des Zimldienstes oder in eine Beamtenstelle der Wehrmacht übertretenden Soldaten erhalten, hiernach die brer neuen Stelle entsprechenden Dienstbezüge ohne Rücksicht auf die Höhe der bei der Wehrmacht bezogenen Besoldung. . .

Sind sie Militäranwärter, so ist ihnen bei der planmäßigen Anstellung die nach Ziffer 41 bis 49 G6 5 Abs. 3 bis 6) sich ergebende Zeit guf das B. D. A. anzurechnen. ;

Sind sie nicht. Militäramvärter so kann eine Anrecknung von Militär- oder Marinedienstzeit nach Ziffer 37 bis 4) (C 7) erfolgen, Da die Soldaten der Wehrmacht nicht Reichsbeamte sind vgl. Ziffer Abs. Y, ist hierbei die Militär- oder Marinedienstzeit als eine

I) Bei derartigen Berechnungen ist woeckmäßig die Nebersicht 1 zu benutzen.

„außerhalb des Reichsbeamtenderhältnisses zurückgelegte Dienstzeit“ zu behandeln. Der Umstand, daß beim Uebertritt ** Zivildienst oder in Beamtzn stellen der Wehrmacht etwa eine Verschlechterung in den ge anten Dienstbezügen eintritt, ist in der Regel nicht als eine des Ausgleicks bedürfende Härte anzusehen.

Für Militärgnmärter, enen bei der Liebernahme in den Zivil⸗

i. bere tz ein Teil ihrer Militär- orer Marlnedienftzeit nach Abf. 3

Jiffer 11 bis 49, 5 5 Abs. 3 bis 6) anzurechnen ist, kommt eine

darüber hinausgehende Anrechnung nach Abf. J Ziffer 37 bis 40,

8 den . .

9. Ziffer . Abs. IM ist auch bei den in der Besoldungs— nung] . I vorgesehenen Fällen anzuwenden, daß , . Uw, zus der Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe zl, Dauptleute Uw. aus der Besoldungsgruppe VIII in die Besosdungs⸗ gruppe 1X, Majore aus. der Besoldungsgruppe X in die Besoldungs—= gruppe I] nach vier Dienstjahren vorrücken, ohne daß eine Beförde— rung vorliegt.

6 Di Abs. 1 genannten Soldaten der Wehrmacht rücken in die

here Yesoldungsgruppe erst vor, nachdem sie volle vier Jahre in

er niedrigeren. Be solzungsgruppe zugebracht haben, nicht schon, wenn sie in dez niedrigeren Besoldungögrüppe ein B. D. A. von vier Jahren

errtichz haben; zgl. jedoch Jiffer 1.

ö Beispiel: Bird ein Sberleutnant, der seit einem Jahre 7200 4A

Grundgehalt nach Resoldungsgruppe VIf bezieht, zum Hauptmann

fo de lt. e tritt er schon mit einem B. D. A. von drei Jahren in

die n,, ,, . ein (Ziffer 53, 5 8 Abs. I). Er rückt nicht.eimwa schen nach einem Jahre, sondern erst nach vollen vier Jahren

in di Beloldungsgruppe 1X por. ,

ö. 55. Die Beamten, auf welche die Anmerkung 3 zur Anlage 1

Grupxe C utrifft (Regierungsräte usw.), treten bei einem B. D. A.

don fün, Jekten gus der Besolhungsgruppe iX in die Besoldungs.

erupye X iiber. Auch hierbei gilt Ziffer 53 (6 8 Abs. I).

be Beispiele zu Ziffer 66 a) Ein Assessor, der nicht länger als fünf Jahre außerplan— mäßig verwendet war, wird am 1. Januar 1921 als Regie⸗ rungsrat angestellt; er erhält als Grundgehalt im ersten und weiten Dienstjahr 7609 , im dritten und vierten Dienst⸗ jahr 8300 (6. im fünften Dienstjahr 9000 6, im, sechsten

Dienstja br e090. A6, im siebenten und achten Dienstjahr

10 C00 46. Sein B. D. A. läuft in Gruppe IX vom

1. Januar 1921, nach seinem Uebertritt in Gruppe X vom

1. Januar 1923 ab.

b) Einem Assessor, der nach einer sechsjährigen außerplan= mäß gen Dienstzeit am 1. Janugr 18633 a8 Regierungsrat k wird eist nach Ziffer 30 (G 33 Abs. 3) ein Jahr auf das B. D. A. anzurechnen. Er erhält in Gruppe 1X

ein B. D. A. vom 1. Januar 19290 und tritt demgemäß am

. Januar 1925 in Gruppe X mit einem B. D. A. vom

L Januar 1922 über.

e) Wird ein Bauamtmann (Gruppe 183) zum Baurat befördert, 6 wird er als solcher nur so lange nach Gruppe 1X be— oldet, als er nicht bereits als Bauamtmann ein B. D. A. von fünf Jahren aufzuweisen hatte. Das gleiche gilt für alle Beamfen, die vor ihrer Beförderung nach Gruppe X schon in Gruppe IX im angestellt waren.

) Für die Intendanturräte, Legationssekretäre erster Klasse und Vizekonsuln erster Klasse ist dies in Anmerkung 4 zur Anlagt 1 Gruppe X ausdrücklich bestimmt. Wird demnach ein Beamter nach einer siebenjährigen außerplanmäßigen Dienstzeit am 1. Januar 1921 , . so⸗ dann am 1. März 1923 Intendanturrat, 6 erhält er als e me ein B. D. A. vom J. Januar 1919 Ziffer 30, 5 33 Abs. . Bei seiner Beförderung zum

ntendanturrat am 1. März 1833 werden seine Dienst⸗ bezüge nicht verbessert, weil er zunächst nicht in eine höhere

Besoldungsgruppe aufrückt. Am J. Januar 1924 tritt er

infolge der Erreichung eines B. D. A. von fünf. Jahren

in die Besoldungsgruüppe X mit einem B. D. A. vom

1. Januar 1921 über.

e) Ein Obersekretär mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1911 wird am 1. Januar 1921 zum Regierungsrgke befördert. Er ist gi 5sßß Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 2) mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1915 in Gruppe VIII und mit einem solchen vom 1. Januar 1917 in Gruppe 1X zu über- führen und wird noch ein Jahr lang nach Gruppe 1X be— soldet. Er erhält sodann in Gruppe X ein B. D. A. vom 1. Januar 1919. ö .

h ö der ö (Beispiel e) ein B. D. A. vom J. Januar 1916, so ist er mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1914 in Gruppe VIII und mit einem solchen vom 1. Januar 1916 in Gruppe 18 zu überführen; da er sonach in dieser Gruppe ohne weiteres ein B. D. A. von fünf Jahren hätte, ist er sofort in Gruppe X einzureihen und erhält ein B. D. A. vom 1 Januar 1918. .

g) Die Anmerkungen 3 und 4 zur Anlage 1 Gruppe X finden keine Anwendung auf Regierungsräte und andere mit der Anmerkung 3 ye, Beamte, deren Dienstalter als solche am 1. April 1920 mindestens 5 Jahre beträgt, so— wie auf Intendanturräte und andere mit der Anmerkun versehene oder ihnen nach Ziffer 67, e gleich zu hehandelnde Beamte, die als solche und als planmäßige Beamte der Gruppe 1X am 1. April 1920 ein Dienstalter von min— destens fünf Jahren aufzuweisen haben, ferner auf Beamte,

die schon vor ihrer Ernennung zum Regierungsrat, Inten-

danturrat . nach Gruppe X besoldet waren, z. B. als

Ministerialsekretäre. .

58. Für Beamte, auf welche die Anmerkung 1 zur Anlage 2

Gruppe Kl zufrifft, ebenso für Beamte, auf welche pie Anmerkung 1

ur Anlage 1 Gruppe 1X, die Anmerkung 1 zur Anlage 1 Gruppe X

wer die Ünmerkung J zur Anlage 5 Gruppe R zutrifft, gilt Ziffer ö,

ß sinnge mäß. ; seg ö Beamte nach einer bestimmten Zeit ohne Be—

ärderung in eine höhere Besolxungsgruppe überzutreten (Ziffer 66, 66. 6s), so erfolgt der Uebertritt mit dem Ersten des Monats, in dcm die bestimmte Zeit vollendet wird.

n Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters . af sst cb e dh vorhandenen ,,,

0. Die Vorschriften des neuen Besoldungsgesetzes und der H. V. welche hinficktlich der Berechnung des B. D. A. für Die enn len günstiger oder ungünstiger sind als die ent pre henden ilteren Vorschriften, garfg, bei der eu sest ee, des B. D. A. der vor dem 1. April 1920 planmäßig angestell ten Beamten nur mnoenendet werden, wenn und e d 9 im Besoldungsgesetz oder in den B. V. ausdrücklich vorgesehen ist. .

71. 6 24 Abs. 1 Satz 5 Die zur Zeit des Inkrafttretens des enen Befostungsesetzes im Dienfte befindlichen Beamten werden weiche Vöenstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppen ein- eh die ihrem B. D. A 1 9. n nn , daß sie beim Inkrafttreten des Besoldungsgesetze eiden. 86 behalten ö ö. vorbehaltlich der nachfolgenden Be⸗ ämnüngen ihr bisheriges B. D. A. bei.

2. 8 24 Abs. J. Satz 25 Werden durch das Besoldungsggset nehrere Rlaffen der bisherigen Besoldungsordnungen in einen, . elödungsgruppe vereinigt, so ist die volle Dienstzeit, die der Beamte ö n. gere ni n . zurückgelegt hat, bei der Festsetzung des 3. D. A. zu berücksichtigen. .

Hat alfo ein Beamter unmittelbar hintereinander mehreren Mien Gehaltsklassen angehört, die nunmehr in erselben (neuen) ReresennsEeruppe bereinigt find, so ist das B. D. A. vom 1. April 0 an so zu berechnen, wie wenn der Begmte während der ganzen e, de er in den bereinigten Klassen zurückgelegt hat, in derjenigen bon desen Klassen verblieben wäre, der er af angehört hat.

Beispiel: Ein Postdirektor (alte Gehaltsflasse 57) mit einem

B. T A. vom 4. Mai 1512 ist am 1. September 1919 zum Postrgt alte Geh arfellaff⸗ 5M ernannt worden und hat als solcher ein

Verlei

B. D. A. vom 1. Mai 1918 erhalten. Postdirektoren und Posträte sind derselben neuen Besoldungsgruppe X zugeteilt; der Beamte erhält in dieser Besoldungsgruppe wieder das B. D. A. vom I. Mal 1912, das er als Postdirektor hatte. J 5. Das B. D.. A. der beim Inkrafttreten des Besoldungs⸗ *. vorhandenen , . Obermatrosen), Obergefreiten, Unter⸗ eldwebel, Obermaate, Leutnants soweit sie aus DVbherfeldwebeln und , , . mit mehr als 13 Jahren Gesamtdienstzeit hervor⸗ gegangen sind —, Oberärzte und Oberveterinäre wird so festgesetzt, wie wenn sie erst mit Wirkung vom 1. April 1920 in diese Stelle befördert worden wären.

14. Die Soldaten der Wehrmacht sind ebenso wie die Be⸗ amten in diejenige Besoldungsgruppe einzureihen, welche der Stelle entspricht, die sie plan, innehaben. Weder die Ver— 8. eines höheren Ranges noch die Gewährung eines höheren Gehalts, noch das Zusammentreffen beider Umstaͤnde rechtfertigt hiervon eine Ausnahme. Wenn h Unteroffiziere 36 neunjähriger Dienstzeit ö die Gebührnisse eines Vize . er⸗ halten haben, so beeinflußt das die Einreihung in die neue Be— . auch dann nicht, wenn ihnen zugleich der höhere

en verliehen wurde. Ebenso ist z. B. die überplanmäßige

leihung des Charakters eines höheren Dienstgrades an einen Offizier ohne Belang für die Einreihung, gleichgültig, ob damit die Cin— weisung in die höheren Dienstbezüge verbunden war.

75. G 25. Das B. D. A. derjenigen mit Wirkung von einem früheren Tage als dem 1. April 1920 beförderten oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten, welche am 1. April 1920 ein geringeres Pensionsfähiges Gehalt als in einer porher von ihnen belle deten Stelle, falls sie in dieser verblieben wären, nach den neuen Gehalts ätzen zu beziehen haben würhen, oder welche in der vorher bekleideten Stelle bei dem nächsten Aufrücken eine höhere Gehaltsstufe erreicht

aben würden, als dies in der neuen Stelle der Fall sein würde, ist so festzusetzen, als wenn die Beamten vor dem J. April 1920 nach Ziffer 71 Abs. 1 und 72 Abs. 1 (6 24 Abs. I) in die ihrer früheren

telle entsprechende Besoldungsgruppe eingereiht und sodann mit Wirkung vom 1. April 19520 in die neue Besoldungsgruppe befördert oder versetzt wären.

In gleicher Weise ist das B. D. A. aller mit Wirkung vom 1. April 1920 beförderten oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten festzusetzen.

Die Einreihung von Beamten in Stellen, die in der Be— soldungsordnung als gehobene bezeichnet sind, gilt als Beförderung im Sinne des Abs. 1. .

IB. Erläuterung zu Ziffer [5 Abs. 1 (6 25 Abs. *. u ver⸗ gleichen ö. nach dieser e, , das pensionsfähige Gehalt, das ist im Negelfalle das Grundgehalt zuzüglich des eren n mn Orts⸗ ug lege. Dieser kann aber bei e 5 deshalb außer acht 3 werden, weil er bei gleichen Grundgehältern stets gleich

s ;

6. Vergleich ist nicht nur das r, , , Gehalt heran⸗ zuziehen, das der Beamte beim Verbleiben in der zuletzt bekleideten Stelle beziehen würde, sondern auch jedes pensionsfähige Gehalt, das ihm zustehen würde, wenn er in irgendeiner anderen früher be— kleideten Stelle verblieben und weder in die neue Stelle, noch in eine dazwischenliegende Stelle befördert worden wäre.

J. Beispiel zu Ziffer 75 Abs. 1, Ziffer 76 (8 25 Abs. I): Ein Intendanturrat (alte K 59) mit einem B. D. A. vom l. April 1911 ist am 1. Juli 1819 zum ständigen Hilfsarbeiter bei einer Zentralbehörde ernannt worden und hat hierbei nach 8 9 des Be—⸗ soldungsgesetzes vom 15. Juli 19609 ein B. D. A. vom 1. April 1917 erhalten. Mit 6 B. D: A. wäre er ohne die Vorschrift in Ziffer 75 Abs. ! C 23 Abs. I) in die neue Besoldungsgruppe XI einzureihen und würde 10 700 6 e,, n. zu beziehen haben.

Wäre er Intendanturrat der Gehaltsklasse 59 geblieben, so wäre er mit einem B. D. A. vom 1. April 1911 in die Besoldungs⸗ gruppe X einzureihen und würde vom 1. April 1920 ein Grundgehalt von 11 300 6, also mehr als 10 7090 „6 erhalten.

Sein B. D. A. ist deshalb 6 festzusetzen, wie wenn er vor dem 1 April 1920 nach Ziffer 71 Abs. 1 G 24 Abs. 1 Satz I) in die Besoldungsgruppe X eingereiht und sodann mit Wirkung vom k April, 192) in die Beseldungsgruppe XI befördert worden wäre. Demgemäß ist er vom 1. April 1820 ab nach Ziffer 53 (6 3 Abf. I) mit einem B. D. A. vom 1. April 1915 in Gruppe XI zu überführen . ein Grundgehalt von 11 700 M, vom 1. April 1921 ab

M1.

78. Beispiel zu Ziffer 75 Abs. 2 C8 25 Abs. 2): Angenommen, der Intendanturrat im Beispiel Ziffer 7 ist erst am 1. April 1926 zum ständigen Hilfsarbeiter hei einer Zentralstelle ernannt worden. Er ih . wie in Ziffer 77 Abs. 3.

79. erden ganze ttungen von Beamten durch organi⸗ satorische Maßnahmen in höhere Besoldungsgruppen gehoben, so sind sie na Fi ft 53 (6 8 Abs. ID oder wenn die Hebung mit Wirkung vom 1. April 1920 erfolgt, nach diff 75 Abs. 2 (5 25 Abs. 27) in die neue Besoldungsgruppe zu überführen.

80. Beispiele zu ff 75 Abs. 3 G 25 Abs. 3): Ein Re⸗ gierungsrat mit einem B. D. A. vom 1. Oktober 1914 wird, wenn . telle nicht als „gehobene“ bezeichnet ist, mit diesem B. D. A. in die Besoldungsgruppe X eingereiht (Ziffer 67, 9.

Hat er jedoch eine gehobene Stelle inne, so ist er so zu be⸗ handeln, wie wenn er ab 1. April 1920 unter Geltung des neuen Besoldungsgesetzes aus der Gruppe X in die Gruppe Xl befördert worden wäre. Er ist zunächst mit einem B. D. A. vom 1. Sktober 1914 in Gruppe. X einzureihen, wonach er ein Grundgehalt von 10 000 M und ab 1. Oktober 1920 ein solches von 10 800 6 zu er⸗ halten hätte. Sodann ist er in die Gruppe XI mit einem Gehalts⸗ satz von 10 700 6 mit der Maßgabe zu überführen, daß er vom 1. Oktober 1920 auf 11 700 6 vorrüctt. r Beginn . B. D. A. in Gruppe XI it auf den 1. Oktober 1916 festzussetzen.

Oberkriegsgerichtsräte, ständige Hilfsarbeiter bei den Zentral⸗ behörden und andere Beamte der Besoldungsgruppe XI, welche nicht aus Beamtengattungen herausgehoben worden sind, die bisher der—⸗ ing Gehaltsklasse wie sie angehörten, werden mit dem vollen

. D. A, in ihrer derzeitigen Stelle in die , Xl eingereiht.

81. In gleicher ise wie im Falle Ziffer 75 Abs. 3 6 25 Abs. 3) ist zu verfahren, wenn Stellen, die bisher derselben Gehalts— klasse ua e nl haben, von denen aber die eine im Wege der Be— örderung oder in g. Weise aus der andern hervorgegangen ist,

urch das neue Besolbungsgesetz verschiedenen Besoldungsgruppen zugeteilt worden sind. ; .

Demnach sind anzusehen, wie wenn sie am 1. April 1920 be— fördert worden wären;

a) 9 Dole seister und Kastellane der Gruppe IIl aus der

uppe II, b) r eg Ministerialkastellane und Mini⸗ , ei den obersten Reichsbehörden, dem üro, des Reichspräsidenten und dem Felchs kommi ssarlat für die besetzten rheinischen Gebiete, ferner die Boten⸗ meister und Kastellane beim e ner g und Reichsfinanz—⸗ hof in Gruppe 19 aus der Gruppe III.. ; c) die Kanzleiinspektoren bei den obersten Reichsbehörden, dem Reichsgericht und Reichsfinanzhof in Gruppe Vll aus der

Gru Vi

d) die ger chlmeister des Heeres und der Marine in n g VII aus der Gruppe VI,

6) ö. . in Gruppe Vil aus der Gruppe Vl oder V,

f die Büroinspektoren (alte Gehaltsklasse 41l᷑ Nr. 2) in Gruppe VIII aus der Gruppe VII. . .

g) die Bürovorsteher bei den Reichsmittelbehörden in Gruppe 18 aus der Gruppe VII, .

h) die Pe fat. tee nde. in Gruppe X und Al aus der Gruppe 1X oder VIII, .

h die Ministerialsekretätre als Kalkulgtorvorsteher bei den obersten Reichsbehörden sowie der Obersekretär als Vor, steher des Sekretariats der Reichsanwaltschaft in Gruppe XI

aus der Gruppe Xöoder IX,

k) der Direktor des Stenographenbüros des Reichstags in Gruppe XII aus der Gruppe XI oder X. . .

h die Oberregierungsräte, Oberintendanturräte, DOberregie⸗ rungsbauräte, Obemprsträte und Oberregierungsmedizinalräte in Gruppe Xl aus der Gruppe X.

m) die Oberstleutnants, Fregattenkapitäne und Generalober⸗ ärzte in Gruppe XII aus der Gruppe XI oder XR,

n) die Ministerialbürodirektoren bei der Reichskanzlei und dem Büro des Reichepräsidenten in Gruppe XII aus der Gruppe XI.

82. Beispiel zu Ziffer 81; Die bisherigen Unterbeamten bei Zentralbehörden (Gehaltsklasse 109 werden in die neue Besoldungs⸗ ordnung im allgemeinen als Ministeriglamtsgehilfen (Besoldungs—⸗ ruppe III), zum Teil aber auch als Ministerialbotenmeister (Be⸗ soldungsgruppe IV) überführt.

Hat ein solcher Beamter ein B. D. A. vom 1. Juli 1906, so

erhält er bei Ueberführung in Besoldungsgruppe III 6509 ÆMÆ und.

rückt am 1. Juli 1920 auf 6700 4 vor. Der Beginn des B. D. A. ändert sich in dicesem Falle nicht.

Wird er aber als Ministerialbotenmeister in Besoldungs gruppe 1V überführt, jo ist er so zu behandeln, wie wenn er ab k. April 1920 unter Gelturg des neuen Besoldungsgesetzes aus der Gruppe II in die Gruppe 1V befördert worden wäre. Er ist also

zunächst wie im vorigen Falle mit 6500 S in Gruppe II und hiernach

mit dem nächsthöheren in Grune IV vorlommenden Satze von 6800 „M in Gruppe IV einzustellen. Eine Gehaltsvorrückung vor Ab⸗ lauf von 5wei Jahren finder nicht statt. Der Beginn des B. D. A. ist deshalb in diesem Falle auf den 1. April 1910 festzusetzen.

83. 8 26.) Den planmäßigen Beamten aus der Klasse der ehe⸗ maligen Militäranwärter wird, auch wenn sie sich in Beförderungs⸗ stellen befinden, das B. D. A. insoweit vorgerückt, wie es vorgerückt wäre, wenn , 41, 47 C 5 Abs. 3 und H) schon zur Zeit der ersten planmäßigen Anstellung oder zer Ueberführung in eine höhere Gehalts⸗ klasse gegolten hätte.

84. Nach Ziffer 83 G 26) muß in jedem Falle, in dem einem Beamten nach Ziffer 41, 47 (G 5 Abs. 3 und h eine längere Zeit auf das B. D. A. anzurechnen ist, als ihm nach 7 Abs. J und 2 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 oder nach den älteren Vor⸗ schriften und der älteren Verwaltungsübung tatsächlich angerechnet worden ist, zur richtigen Ermittlung des ah 1. April 1920 anzu⸗ nehmenden B. D. A festgestellt werden, wie sich das B. D. A. bei der ersten planmäßigen Anstellung und bei allen eiwa inzwischen erfolgten Beförderungen und Versetzungen nach dem jeweils geltenden Rechte gestaltet hätte, wenn Ziffer 41, 47 (6 5 Abs. 3 und H bereits ge⸗ golten hätte. . .

85. Die Rückwirkung der Vorschrift in Ziffer 41 (6 5 Abs. 3) ist in folgenden Fällen von Belang.;

a) Den Militäranwärtern, die nicht mehr als neun Jahre ge⸗ dient haben, ist seither die tatsäcklich abgeleistete Militär⸗ oder Marinedienstzeit bis zu einem Jahre nur angerechnet worden, wenn sie ihre erste planmäßige Anstellung als mittlere Beamte oder als Kanzleibeamte gefunden haben. Bei den als Unterbeamten angestellten Militäranwärtern ist diese Anrechnung nachzuholen.

b) Den Militäranwärtern, die mehr als neun Jahre gedient haben, ist seither von der tatsächlich abgeleisteten Militär- Marine⸗ und nachfolgenden Zivildienstzeik (ogl. 5 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909) das zehnte, vier⸗ zehnte und fünfzehnte Jahr, im günstigsten Falle also eine Zeit von insgesamt drei Jahren, angerechnet worden, während künftig Gwgl. Ziffer 41 Abf. 2, b das erste, zehnte, elfte, zwölfte und dreizehnte Jahr, im günstigsten Falle alse eine Zeit von insgesamt fünf Jahren, anzurechnen ist. oweit die neuen Vorschriften günstiger sind, hat die Anrechnung

nunmehr nachträglich zu erfolgen.

Ziffer 43 Abs. 4 und Ziffer 45 Abs, 2 sind anzuwenden, und zwar Ziffer 45 Ahs. Z insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer 240, 86 (G 10 mit 8 27 Ab.. I). nach denen mit Rückwirkung

Zeitabschnitte als außerplanmäßige Dienstzeit gelten, die bisher nicht

als solche angesehen worden sind.

S6. Die Rüchwirkung der Vorschrift in Ziffer 7 (8 5 Abs. 4 wird nur in wenigen Fällen von Belang sein, weil die bisherige entsprechende Bestimmung (Ziffer 20 der Gehaltsvorschriften vom 24. Juli 1909) die meisten derartigen Fälle bereitz getroffen hat.

S7. . Beispiel zu Ziffer S. Ein Militärgnwärter ist nach einer Militärdienstzeit und Zivildienstzeit (Ziffer 43) von 14 Jahren und 26 Tagen am 1. Februar 1906 als Kanzleidiener (alte Gehaltsklasse 6 a, neue Besoldungsgruppe II) angestellt und mit Wirkung vom 1. Sep tember 1919 zum Unterbeamten bei einer Zentralbehörde (alte Gehalts⸗ klasse 19, neue Besoldungsgruppe III) befördert worden. Eine weitere nach Ziffer 240 (6 10 oder nach Ziffer 30, 32 (6 33 Abs. 3) anzu⸗ rechnende Dienstzeit ist nicht vorhanden.

Dem Beamten sind bei der ersten planmäßigen Anstellung zwei se. und 26 Tage auf das B. D. A. angerechnet worden, dessen

eginn demgemäß auf den 6. Januar 1994 festgesetzt worden ist. Im Zeilpunkt der Beförderung bezog er ein Gehalt von 1660 6 und wäre am 1. April 1922 auf 1730 v vorgerückt. i . erhielt er in Klasse 10 ein Gehalt von 1680 6 mit der Maßgabe, daß er am 1. April 1822 auf 1760 „S6 vorgerücht wäre. Der Beginn seines . in Klasse 1090 wurde demgemäß auf den 1. April 1910 fest= gesetzt.

Stgtt dieses B. D. A. vom 1. April 19109. würde der Beamte nach Ziffer 5 Ab. 1 (6 8 Abs. 2 Satz I ein solches vom 1. Januar 1908 zu erhalten haben. Es ist j⸗doch Jiffer 8 (G8 26) anzuwenden.

Hätte, wie nach dieser Vorschrift unterstellt werden muß, Ziffer 41 8 5. Abs. 3) hereils bei der ersten Planmäßigen Anstellung gegolten, so wären dem Beamten fünf Jahre Militär- und Zivildienstzeit anzu⸗ rechnen gewesen. Er hätte bei der ersten planmäßigen Anstellung ein B. D. A. vom 1. Februar 1991 erhalten müssen, hätte bei der Be⸗ förderung 17380 4 bezogen mit der Anwartschaft, am 1. April 1922 auf 1800 S vorzurücken, hätte in der Beförderungsklasse 1760 M mit der Anwartschaft auf Vorrückung am 1. April B. D. A. vom 1. April 1907 erhalten. ;

Statt dieses B. D. A. vom 1. April 1907 erhält er in der Be oldungsgruppe II ein solches vom 1. Februar 1905 nach Ziffer 56

s. 1 (8 8 Abs. 2 Satz Hh. .

85. 6 27 Abs. 1) Allen planmäßigen Beamten wird, auch wenn sie sich in. Beförderungsstellen befinden, das B. D. A. insoweit vor= gerückt, wie es ver wäre, wenn Ziffer 30, 32 G 33 Abs. 3 und r 20 bis 251 6 10 schon zur Zeit der ersten planmäßigen An n gegolten hätten. . .

89. Nach Ziffer 88 (6 27 Abs. 1) mi in jedem Falle, in dem einem planmäßlgen Beamten nach Ziffer 36 32 G. 35 Abs. 3) eine längere außerplanmäßige Dienstzeit auf das B. D. A. anzurechnen ist, als ihm nach i 6 Abs. 2 und 3 des Besoldungtegesetzes vom 1656. Juli 1909 oder nach den, älteren Vorschriften und nach der älteren Ver— waltungsübung tatsächlich angerechnet worden ist; zur richtigen Er— mittlung des 9b 1. April 120 anzunehmenden B. D. A. festgestellt werden, wie sich das B. D. A. bei der ersten planmäßigen An⸗ stellung und bei allen ebwa inzwischen erfolgten Beförderungen und Versetzungen nach dem jeweils geltenden Rechte gestaltet hätte, wenn Ziffer 30, 32 5 33 Abs. 3) bereits gegolten hätte. .

i ist die außerplanmäßige Dienstzeit, von welcher der fünf oder acht Jahre übersteigende Teil auf das. B. D. A. anzurechnen ist, . n, wie wenn Ziffer 0 bis 251 G 19 bereits ge⸗

olten e.

; 90. Beispiel zu Ziffer 89; Eine am 4. Februar 1890 geborene Postgehilfin * am 1. März 19068 zur Aushilfe gegen Tagegelder bei einer Postbehörde eingetreten und am 1. Mai 19190 als Diätgrin an— enommen worden. m f h dieser Aushilfezeit waren die Vorgus—⸗ etzungen in gr 240 Abs. 2. G. 19 Abs. 2) egeben. Bei ihrer planmäßigen AUnstellung als Postgehilfin am 1. Oktober 1919 wurde ihr von ihrer , ,, . Dienstzeit von 9 Jahren und 153 Tagen nach 5 6 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli

1909 die neun Jahre ühersteigende Zeit von 153 Tagen auf das

B. D. A. angerechnet, dessen Beginn deshalb auf den 1. Mai 1919

927 und damit ein

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