— — —
. 157. Bei der Festsetzung des im Falle der Ziffer 163 G 13 Abs. 2) für die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags ist einerseits der wirkliche Wert der Wohnung nach ihrer Größe und ihrer Be⸗ schaffenheit sowie nach den am gleichen Orte für Wohnungen der⸗ selben Art zu zahlenden Mietpreisen, anderseits der Wert, den die
Wohnung für den Beamten hat, zu berücksichtigen. ᷣ Der Wert, den die Dienstwohnung oder bas Dienstzimmer für den Beamten hat, wird sich in der Mehrzahl der Fälle mit dem wirklichen Werte decken. Er wird jedoch unter dem wirklichen Werte hleiben, wenn die Zahl der Räume der Dienstwohnung außer Ver— hältnis zu dem tatsächlichen Bedürfnis und der tatsächlichen Be⸗ nutzung durch den Beamten steht, oder wenn der wirkliche Wert die Summe übersteigt, die gleichartige Beamte an demselben Orte für eine Privatwohnung oder ein Privatzimmer aufzuwenden pflegen. 168. Aendert sich die Höhe des nach Ziffer 194 ff. (c 17) ge⸗ währten Teuerungszuschlags, so ändert sich auch der nach Ifffer 163 bis 167 G 13 Abs. 2) ermittelte für die Dienstwohnung anzurech— nende Beblrag entsprechend. / ; ) . Beispiel: Der für eine Dienstwohnung anzurechnende Betrag ist nach Ziffer 167 auf 720 40 festgesetzt worden. Hiervon stellen wenn zur Zeit nach Ziffer 194 ff. G 17) ein
sich rechnerisch, Teuerungszuschlag von 50 v. H. gewährt wird, 480 M als reiner Betrag, 240 M als Teuerungszuschlag dar. Wird die Höhe des Teuerüngszuschlags auf 40 v. H. herabgesetzt, so beträgt der für die 8 0 fz ,, ,. 5 9 140 n , n. anzurechnende Betrag noch 480 S 4 192 S — 6 (2 Mb.
169. In gleicher Weise wie im Beispiel Hiffer 168 Abs. 2 ist der nach Ziffer 163 bis 157 (G 13 Abs. 27) ermittelte für die Dienst— wohnung anzurechnende Vetrag stets zum Zwecke der Verrechnung in einen reinen Betrag und einen Teuerungszuschlag zu zerlegen.
170. Hat ein Beamter einen Antrag auf anderweitige Fest⸗ setzung des für die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags gestellt, obwohl die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht gegeben waren, so können ihm die aus Anlaß der Behandlung seines Antrags ent⸗ standenen Kosten von der nach Ziffer 166 zuständigen Behörde ganz oder teilweise auferlegt werden.
171. Die Beamten, denen andere Wohnungen als die in Ziffer 159 bezeichneten Dienstwohnungen in veichseigenen oder vom Neiche angemieteten Gebäuden zur Verfügung gestellt werden, haben die ortsüblichen Mietpreise zu zahlen.
Die Höhe des Mietpreises setzt die in Ziffer 1669 genannte Behörde fest. Er soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Aus⸗ nahme rechtfertigen, nicht unter dem Betrag festgesetzt werden, der vom Reiche als Miete entrichtet wird.
Der Mietpreis ist im voraus durch Anrechnung auf die Dienst⸗ bezüge und jeweils für die gleichen Zeitabschnitte, für welche diese gewährt werden, zu entrichten.
172. Die Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Dienst⸗ und Mietwohnungen sowie über die Bestreitung der für Wasser⸗, Gas⸗ und Glektrizitätsbezug, für Zentralheizung usw. zu entrichtenden Abgaben werden gesondert vom Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsschatzminister und — soweit beteiligg — mit dem Neichspostminister und dem Reichs— verkehrsminister erlossen.
173. Für das Rechnungsjahr 1920 ift für alle Wohnungen in reichseigenen oder vom Reiche angemieteten Gebäuden, welche zwar nicht auf Gnund des Reichshaushaltsplans für 1920 den betreffenden Beamten als Dienstwohnungen zugewiesen sind, welche aber die Be⸗ amten auf Veranlassung ihrer Behörden oder der vorgesetzten Be⸗ hörden innehaben, eine Vergütung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 160, 163 bis 170 zu entrichten.
III. Rinderzuschlãge.
—
*
a) Zu berücksichtigende Kinder. 14. 6 16 Abf. I Sat 1. Abs. 3 und 4. 8 18 Abf. 3 Satz 2) Die Beamten erhalhen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen
Kinderzuschlag. ö ; Unterhal löberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind: l. eheliche Kinder;
2. für ehelich erklänte Kinder; .
3. an Kindes Sbatt angenommene Kinder;
4. uneheliche Kinder, soweit der Beamte ihren Unterhalt be⸗ reitet.
Ein U der als Erzeuger eines unehelichen Kindes diesem Unterhalt gewährt, erhält den Kinderzuschlag nur, wenn seine Vater— schaft durch Urteil festgestellt oder in einer öffentlichen Urkunde an erkannt ist. ( . .
Verhejrateben weiblichen Beamten werden die Kinderzuschläge für gemeinsame Kinder nirr gewährt, wenn der Ehemann bei Be⸗ rücksichtigung seiner sonstigen Very silichtungen außerstande ist, ohne Gefththung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. ⸗ .
175. Ob ein Kind un e balt ber c gh ist, bestimmt sich, aus- schließlich nach Ziffer 174 Abf. 2 (6 15 Abs. 35). Hiernach sind alle Kinder der dort aufgezählten Arten unterhaltsberechtigt,
Gin verheirateles Kind gilt jedoch nur dann als unterhalts= berechtigt, wenn weder es a noch sein Ehegatte, noch seine Kinder imstande sind, es zu unterhalten. .
1I6. 6 che Eltern eines ehelichen Kindes Beamte, so or⸗ hält nur der Vater den Kinderzuschlag.
177. Ünter an Kindes Statt angenommenen Kindern sind mir
solche zu verstehen, die nach 5 L741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder den entsprechenden ,. , g angenommen sind, nicht wa guch Pflegekinder oder Stieffinder. . ena gn . l Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht im Deulschen Reiche haben, erhallen Kinderzuschläcge.
b) Höhe der Kinderzuschläge. .
179. (6 16 Abs. 1 Satz 2) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten ecm, Lebensjahre monatlich vierzig Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebentiahrg, monatlich fünfzig Mark und bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre monat⸗ lich sechzig Mark. . ᷣ
180. 63 16 Abs. 2) Der Kinderzuschlag wird 6 für Kinder vom vierzehnten bis zum einundzwamigsten Lebens ihre nur gewährt, wenn sie nicht eigenes einkommenstenerpflichtiges Einkommen haben. Uchersteigt das eigene Cinkommen des Kindeg den stęuerfresen Ginkemmenstess um weniger als den, Betrag, des Kinderzuschlags ein. schließlich des Teuerungs uschlags (Ziffer 194 ff. 8 137). so wird der Kingernscklag gewährt, jchoch gekürzt um den Betrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Einkommensteil über⸗ steigt. . ö 2. 1581. Eigenes Einkommen dez Kindes ö. nicht nur das Ein; kommen, mit dem das Kind selbständig veranlagt wird, sondern auch das , g nn das bei der . . mit dem eines anderen Steuerpflichtigen zusammengerechnet wird. (
3 fie ner oel Einkonunenztesl beträgt, wenn das Kind selb— ständig zur Einkommensteuer veranlagt ist, 1500 60 sonst 00 4.
lebersteigk das . Einkommen eines selbständig zur Ein⸗ kommenstener veranlaglen Kindes den Betrag von 1509 16 um weniger als 100 A6, so wird der ye, ,. nicht gekürzt.
Der Jahresbetrag des gekürzten Kinderzuschlags wird auf einen
X r ö ollen Markbetrag nach, oben abtzerundet. ö 83 Maßtgchend ist, pas eigen, CGiukommen des Kindes, nach dem jeweiligen ö nicht etwa für die ganze Dauer eines Rech- nüngasahres noch dem Stande der Steuerveranlagung.
siösz Die Steuerbehörden haben quf cntliches Crsuchen Aus- kunft über die Höhe des eigenen einkommensteuerpflichtigen Ein⸗ ken mens eines Kindes u erte ben. ĩ . 1
137. Veisplel zu Ziffer 150. 81; Dat Sin selbständig ur 5 kommenfteuer veranlagtes achtzehnjähriges n, ein eigenes Ein- kommen von täglich 30 4 oder jährlich 20M 59 46 und beträgt . eln ngszlschlg 4 vo., so ergibt sich n Kihderzuschlsg von ter Teuer de h , ah,, nb, = Abl 0. = hö do ober abgerundet ol jährlich.
für das ein Kinderzuschlag bezogen so ist die Zahlung des Kinder⸗ der zum Bezuge berechtigte Beamte
31 1ags elnzustelle
schriftlich der zur Anweisung zuständigen Behörde die für den Weiter⸗ c bezug eines Kinderzuschlags und für dessen Höhe nach Ziffer 189 bis 182 (5 16 Abf. 2 maßgebenden Verhältnisse darlegt und diese Angaben auf Verlangen glaubhaft macht. . . —
Vor Beginn jedes Rechnungsjahrs — zweckmäßig bei Abgabe der Jahresquittung für das abgelaufene Rechnungsjahr — hat der Beamte eine Erkläͤrung abzugeben, daß die für den Bezug und die Höhe des angewiesenen Kinderzuschlags maßgebenden Verhältnisse unverändert fortbestehen.
Er hat aber auch im Laufe des Rechnungsjahrs jede Tatsache, welche eine Herabsetzung oder die Einstellung der Zahlung des Kinder⸗ zuschlags zur Folge hat, unverzüglich anzuzeigen. Auf diese Vor— schrift ist er bei der erstmaligen Anweisung eines Kinderzuschlags
.
ausdrücklich hinzuweisen. — ; ;
Die wirtschafllichen Verhältnisse des Beamten sind weder für die Gewährung noch für die Höhe von Kinderzuschlägen von Belang.
136. Für uneheliche Kinder wird der Kinderzuschlag nach Ziffer 174 Abs. 2 Nr. 4 G6 16 Abs. 3 Nr. 4 nur gewährt, soweit der Beamte ihren Unterhalt bestreitet. :
Ist nur der Vater oder nur die Mutter eines unehelichen Kindes Beamter, und sind seine tatsächlichen Aufwendungen für das Kind medriger als der volle Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungs— zuschlags (Ziffer 194 ff. S 17, so erhält er nur einen Kinderzuschlag in Höhe seiner katsächlichen Aufwendungen. Findet der Beamte das Kind durch eine einmalige Zuwendung oder in ähnlicher Weise ab, so gilt als tatsächliche jährliche Aufwendung der Wert der Abfindung, geteilt durch die Anzahl der Jahre, für welche die Abfindung erfolgt.
Unterhäll der Beamte das Kind allein und in seinem eigenen Haus— halt, so erhält er in jedem Falle den vollen Kinderzuschlag einschließ lich des Teuerungszuschlags. .
Sind beide Eltern eines unehelichen Kindes Beamte, so erhält jedes einen Kinderzuschlag nach Abs. 2. Würde dadurch der volle Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungszuschlsgs überschritten, so wird dieser volle Zuschlag unter den Eltern im Verhältnis ihrer tat— sächlichen Aufwendungen verteilt, .
Zu Abf. 1 bis 3 gilt die Abrundungsbestimmung in Ziffer 181 Abs. 4 sinngemäß.
187. Die vorgesetzte Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Kinderzuschlag für ein uneheliches Kind nicht an den Beamten, sondern an den Vormund des Kindes oder an das Vormundschaftsgericht aus— zuzahlen ist. ;
1853. Ist der Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungszuschlags nach Ziffer 180 Satz 2 G 16 Abs. 2 Satz 2) oder Ziffer 186 Abf. 2, 4 nur teilweise auszuzahlen, so sind die gezahlten Beträge bis zu der nach Ziffer 179 G 16 Abs. 1 Satz Y sich ergebenden Höhe bei den Kinderzuschlägen und nur mit dem etwaigen Mehr— betrag bei den Teuerungszuschlägen zu verrechnen. .
189. G 18 Abs. 2 und 4. Beamte, die im Reichsdienst nur ein Nebenamt bekleiden, erhalten keine Kinderzuschläge.
Wegen der Fälle, in denen ein Beamter ein Grundgehalt aus Reichsmitteln und zugleich aus Landesmitteln bezieht, vgl. Ziffer 141 Abs. 4 und 142. . ⸗ 150. Die in Ziffer 9 (6 22 Abs. I) genannten Beamten im einstweiligen Ruhestand erhalten die vollen Kinderzuschläge.
Dagzelbe gilt für Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disfiplinarurtells zu kürzen ist (Ziffer 117 Abs. 2.
c Beginn, Aenderung und Wegfall von Kinder zuschlägen.
191. Die Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in welchen das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt.
Vom gleichen Jeilpunkt an werden Erhöhungen der Kinder⸗ tuschläge wirksam. z . ö e en Fällen der Neuanweisung eines Rinderzuschlags Geburt, Chelichkeitserklärung, Annahme an Kindes Statt, Wegfall
manns eines weiblichen Beamten. Eintritt der Voraussetzungen in Ziffer 174 Abs. 4 G 18 Abs. 3 Satz Y. K ö.
Beispiele von Fällen der Erhöhung . , ags: Vollendung des sechsten oder vierzehnten Lebensjahrs. Verminderung V llendung des sechs ö e = Gen, .
8
des eigenen einkommensteuerpflichtigen Einkommens, tatsächlichen Aufwandes für ein uneheliches Kind. 152. Herabsetzungen der Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an wirksam, der auf das maßgehende Ereignis folgt. Hat sich das Ereignis am ersten Tage eines i. zugetragen, so wird die Herabsetzung von diesem Tage an warksam. . 2 . Ren 364 Herabsetzung eines Kindersuschlags. Erhöhung des eigenen steuerpflichtigen Einkommens, Verminderung des tätsachlichen Wufwands für ein uneheliches Kind. 193. G 16 Abs. 5). Die Rinderzuschläge fallen ort nit. dem Ablauf des e, n,, in ö, ö den Wegfall des Zuschlags zagebende Greignis sich zugetragen hat. n ne,, i. das Ereignis am ersten Tage eines Kalender⸗ piertelsahrs zugetragen hat, dauert hiernach der Bezug noch bis zum Inde des Vierteljahrs fort. . . . fallen vor dem Ablauf, des Vierteljahr fort, wenn das Recht zum Bezuge des Grundgehalts früher qufhört. Beispiele von, Fällen des Wegfalls eines Rinder zusch age: Vollendung des einündzwanzigsten (oer vierzehnten) Lebensjahrs,
3
Tod, Verheiratung eines weiblichen Begmten, Verheiratung des Kindes, Bezug eines einkommensteuerpflichtigen Einkommens von
bestimmter Höhe. IV. Teuerung szuschlag. a) Allgemernes.
194. G6 17 Abs. 1 Satz 1) Zur Anpassung des Grunzgehalts, des Ortszuschlags und der Kinderzuschläge der planmäßigen Beamten, die ihren diensllichen Wohnsitz im Dent chen Reiche haben, an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaft lage ist den Beamten ein veränderlicher ,, , zu gewähren.
195. Der Teuerungszuschlag tritt, hiernach, zu gehalte, dem Orts uschlag und den Kinderzuschlägen, ächlich bezogen werden. : . ö Hen er Weiblichen Beamten, die nach Ziffer 1. Abs. 3 (6 18 Abs. 3 Satz 1) den Ortszuschlag nur zur Halfte erhalten, steht Der ganze Teuerungszuschlag aus dem halben. Irt e uschl age zu. Be⸗ amte, die nach Iiffer 141 Abs. 4 und 142 68 18 Ab, 4) Orthhuschlag und Kinderzuschläge nur zu einem Bruchteil aus Reichsmitteln er⸗ halten, beziehen aus Relchsmitteln den, Janzen. Teuerung zuschlag aus diesem Bruchteil (o9gl. das Beispiel Ziffer 142). Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disziplinarurteils gFkürzt ist, erhallen den ganzen Teuerungszuschlag aus den gekürzten Bezügen.
dem Grund⸗ wie sie tat⸗
195. Zu Zulagen tritt kein Tzierungszuschlag.;. 157 Veamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht im Deutschen
Reiche haben, erhalten keinen Teuerungszuschlag (àgl. Ziffer 143 Satz Y.
p) Art und Höhe des Teuerungszuschlags.
198. (6 17 Abs. 1 Satz 2). Art und Höhe des Teuerungs⸗ zuschlags warden durch den Reichshgushaltsplan bestimmt.
195. Wird der Teuerungszuschlag nach Hundertsätzen bemessen, die für die Beamten mit höheren Grundgehaltssätzen niedriger sind, so ist den Beamten, welche hiernach an Grundgehalt und Orts zuschlag und an Teuerungszuschlägen zu diesen bei en Einkommens afl gehn; insgesamt weniger erhalten würden, als wenn sie an Slelle ihres Grundgehalts den höchsten von den Grundgehaltssätzen bezögen, fur die der. Hundertsatz des Teuerungszuschlags höher. als für das 2. zustehende Grundgehalt bemessen ist, der Unterschieds⸗ betrag als Ergänzungszuschlag zu gewähren. .
Beispiek: Beträgt der TeuerungszuschlBg für Beamte mit einem Grundgehalte von nicht über 7000 6 60 po, mit einem. solchen von mehr als 7600 s 50 vH. so treten in der Ortsklasse K zu
einem Grundgehalte von 7000 S 1400 Sς Ortszuschlag und 5040 6
des eigenen einkommensteuerpflichtigen Einkommens, Tod des Ehe⸗
Teuerungszuschlag (Gesamtbezug 13 440 Mt), zu einem Grundgehalte von 7105 16 i860 „S Ortszuschlag und 4350 Mt Teuerungszuschlag (Gesamtbezug 13 060 M6). Ein Beamter mit 7100 S Grundgehalt
in Ortsklasse E muß demnach einen Ergänzungszuschlag von 30 160
erhalten. ö ̃ .
2066. Der Teuerungszuschlag, der zum Ortszuschlage tritt. aus dem der für Fne Dienstwohnung anzurechnende Betrag berechnet wird Ziffer 160 Abf. J, 5 13 Abs. 1 Satz 1), wird mit dem Hun der daz angenommen, der dem Beamten zustände, wenn er das Höchstge halt seiner Besoldungsgruppe bezöge.
V. Sonstige Bezüge und Zulagen. a) Allgemeines.
201. G 3 Abs. 3.. Zulagen aller Art, die nicht im einzelnen im Besoldungsgesetze vorgesehen sind, dürfen nur fort gegahlt oder neu bewilligt werden, soweit der Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung stellt. .
262. Dadurch fin alle bisher bestehenden Zulagen und Neben. bezüge dom J. April 1920 an ohne weiteres abgeschafft. soweit sie nicht das Besoldungsgesetz oder der Reichshaushaltsplan ausdrücklich auf⸗ rechterhält. . .
Da alle beachtenswerten Unterschiede in der Bewertung von Stellen in der Einreihung der Beamten in die. Besoldungsgruppen zum Ausdruck gekommen sind, für die Berücksichtigung unter eulender kÜnterschlede in' der Stellenkewertung aber infolge der weitge benen Zufammenlegung bisher perschieden ausgestatteter Gehaltet lassen . der ganz erheblichen Aufbesserung des Diensteinkommens künftig Kin IVknlaß mnehr besleht, werden Zulagen und. Nebenbezügg für die Zu— kunft nur noch ganz ausnahmswveise bewilligt werden können.
b) Betriebszulage für Eisenbahnbeamzte. 203. G 3 Abs. 2) Die Eisenbahnbeamten er Bes zungs· grupßen 1 6s V. sowest sie dem Bahn, Ste slwerls. und Wagen.
Ünterhaltungsdienste sewie dem Zugbegleit-, Weichen⸗, BVerschiebe;
Betriebs aufsichts und Lokomytivdienst. , . erhalten für die
Dauer der Beschäfligung in einem dieser Dienstzweige eine durch den
Reichshaushaltsplan auszubringende pensionsfähige jährliche Betriebs
zulage von 400 c. . ;
. mn Die Betriebszulage ist demnach eing für die, mzuer zr
Beschäftigung in einem der genannten Dienstzweige SGiffex 206)
gewährte Zulage und entfällt, sobald der Beamte Feinem dieser Dienst—⸗
weige mehr angehört. . .
g Jo) . sich durch den Wegfall der Betriebszulage die
Gesamtbezüge eines .. so ö. dadurch ein Anspruch auf eine
dersönliche Zulage nicht begründet. ;
( . Bemerkt wird, daß im 5. 3. Abs. 2 und damil auch n
Ziffer 203, 204 das Wort „Dienstzweig“ in einem engeren Sinne a3
in S5 7 und 10 Abs. 2 . 30 ff. insbesondere Ziffer 32,
Ziffer 37 ff., M0 Abs. 2, Ziffer 246 Abf. I gebraucht ist.
c Zuschuß nach 8 30. J 207. G6 30 Abs. J und 2 War das bisherige Diensteinkommen eines Beamten einschließlich der bisherigen Teuerung zul agen am zi. Mar; 1560 höher als feine Benüge uf Grund dle es Gesetze
am 1. April 1920, so ist ö. 3. ,, . ö. ö.
pensionsfähige Bezüge handelt, als Pensionsfähige⸗n Zu
, nichlpenstonsfähi ger Zuschuß über den Reichshaushalts⸗
plan bis zu dem Zeitpunkt weiterzugemmähren, in dem er durch die
Erhöhung in den nenen Bezügen ausgeglichen wird. Hierbei, bleiben
(Erhöhungen! der Kinderzuschläge und des Ortsnuschlags insoweit
außer Anrechnung, als sie lediglich infolge einer , , ,.
Kinderzahl, der Hinaufsetzung eines Orts in eine höhere Ortsklasse
oder der Versetzung an einen Ort einer höheren Ortsllasse eintreten
Der r n, nach bf. I wird ftets der höchste seit dem 1. Abri 1h in Geltun gewesene Hunder tfatz des Tene nungehuschlags zugrunde gelegt. ö . J
208. Beispiele 3m Ziffer 20: . ‚ 2
a) Ein Postbole in Berlin — Zibilanwärter — ohne Kinder mit einem Diätgriendienstalter vom 1, Jamnar 1929 crhie]t nach dem Stande vom 31. März 1926 jährlich 1357 11 (ääglich 3 86 16) Tagegelder und 600) 6 Teuerungszu lage, zusammen 738, M6, während er vom 1. April 10 ab jähr⸗ lich zu erhalten hat 3010 ½ Diäten, 1600 Drtsuschleg und 305 ds Teuerungszuschlag (G30 vH.) zusanmmen 6)l5 Mt. Er erhält einen (nichtpensionsfähigen. Zuschuß von jährlich T2 6. Dieser Zuschuß kommt ah . miar 1921 Mieder in Wegfall, weil er von da ob 3440 ( Diäten, 1600 A. Ortszuschlag . 36 S Teuerungszuschlag, zusammen DBöb0 M zu heziehen hat.
b) Würde /i. Eier n e ichlan aber vom 1. Juli 1920 ab von 55 vH. auf 60 vH. steigen, so würde derselhe Beamte pon da an 3010 S6 Diäten, 1600 Ortszuschlag und Mö „ Teuerungszuschlag, zusammen T3l6 M. und dazu einen Zuschuß von jährlich 1 6 zu beziehen. haben. Dabei würde es nach Ziffer 207 Abs. 2 G 30 Abs. 2) au. dann verbleiben, wenn ewa der Teuerungazuscklag vom J. Oktober oy ab wiederum auf 5 vH. oder auf 40 vo. sinken würde;
) Erhält der Beamte im Belspiel a orer R vom I. August 19229 ab einen Kinderzuschlag bon jährlich 9 6, so fäht nach
Ziffer E07 Abs. . 2 83 36 Abf. 1 Satz Y) der Zuschuß deswegen gicht fort. . . . J,, der Kinderzahl im Sinne dieser Vor⸗ schrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Beamte einen Kinderzuschlag für ein — nicht erst neugeborenes Kind erhält, für das er bisher einen solchen nicht bez hgen hat. 209. Die auf Grund der Gebührnisordnungen der Reiche eh und der Reichsmarine gezahlte Kampfzulage sowie Re aus Anlaß der Unruhen im März I5äh den Angehörigen der Wehrmacht he= fonders bewillig in Zulagen und sonffigen wirtschaftlichen Vorteile gebören nicht zu dem bisherigen Diensteinkommen im Sinne von
Ziffer 207 Abs. 1 (8 30 Ab. ID.. . .
215. (6 30 Abf. 3) In gleicher Weise ist den Pensiongren, die im Reichsdienst wieder angessellt worden sind, ein eiwaiger Ans⸗ fall an Pensionen und Diensteinkommen einschließlich der bisherig
Teuerungszulagen bis zu dem angegebenen Zeitpunkt überplanmäßig
zu ersetzen.
J d) Nebenbezüge nach 5 19. J
211. (6 19 Abs. 1) Mit einem Amte verbundene Nebenbeʒüge. namentlich Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Dienstkleidung, Jagk⸗ nutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen werten den
Beamken mit elnem angemessenen Betrag auf das Diensteinkemmen
angerechnet. Die Höhe dieses Betrags wird von der obersten Reichs
behörde im Eiwernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen
festgesetzt. ; ö . .
215. (6 19 Abs. 2 bis 6) Mannschaften und Unteroffiziere erhalten neben der Besoldung Dienstbekleidung, in der Marine Dienst— bekleidung oder Kleidergeld. ö :
Deckoffiziere und Offiziere bis zur Besoldungsgrüppe XIII ein- schlieflich erhalten neben der Besoldung eine Entschädigung für be. sondere Abnutzung der Dienstbekleidung nach näherer Bestimmung des Reichshaushaltsplans. Das gleiche gilt für Beamte zer Wehr— macht, die wie Offiziere zum dauernden Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet sind. . . ⸗
Die Soldaten der Wehrmacht bis zur Beso dungsgruppe. XII! einschließlich haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung sowie nach
Maßgabe des Reichshaushaltsplans Anshruch auf freie Krankenhaus-
pflege und auf Gebrauch von Heil⸗ und Kurmitteln. Ihre Ehefrauen
und die nach Ziffer 174 ff. (5 16) zu berücksichtigenden Kinder haben
Iinspruch auf freie ärztliche Behandlung durch den Truppen oder
Garnisonarzt. ö
Für die in Natur gewährte Verpflegung und kasernenmäßige
Unterkunft werden den Angehörigen der Wehrmacht Beträge in einer
durch den Reichshaushaltsplan festzusetzenden Höhe einbehalten.
Entschädigungen an eingeschiffte Angehörige der Marine und an das Maschinenperfonal der in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuge werden durch den Reichshaushaltsplan geregelt.
As. E 19 Abs. 7) Die nach Ziffer 212 Abs. 1 bis 3 19 Abs. 2 bis 4 den Angehörigen der Wehrmacht gewährten .
bezüge und ar, , , fallen unter 8 12 Nr. 8 des Einkommen⸗
steuergesetzes vom März 1920 (Reichs -Gesetzbl. S. 359), nicht dagegen Dienstwohnungen und Teile des Dlensteinkommens, die für Verpflegung und kasernenmäßige Unterkunft einbehalten werden.
e) Segfahrzulage.
21. (6 29) Die von Angehörigen der Reichsmgrine bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Seefahrzulagen werden bis zum Ausscheiden aus der bisher mit Seefahrzulagen aus— gestatteten Stelle weitergewährt.
215. Nach dem 31. März 1920 können demnach Seefahrzulagen weder neu erworben noch erhöht werden.
C. Bezüge der außerplanmäßigen Beamten.
216. Die Diätare im Sinne der seither maßgebenden Diäten. ordnung für die nichtetatsmäßigen Beamten der Reichsverwaltung Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Juli 1909) werden im Besol dungsgesetz und in diesen Besoldungsvorschriften als außerplanmäßige Beamte bezeichnet.
217. Die außerplanmäßigen Beamten erhalten:
I. Diäten, II. Ortszuschlag, III. Kinderzuschläge, IV. Teuerungszuschläge; in besonderen Fällen: V. sonstige Bezüge und Julagen.
I. Diäten.
a) Höhe der Diät n. — Begrenzung der außerplanmäßigen Dienstzeit. 215. G 9 Abs. 1). Die außemwlanmäßigen Beamten erhalten hei, voller Beschäftigung im Reichsdienste Dläten nach Maßgabe der Diätenordnung (Anlage 3).
219. Hiernach werden die Diäten nach einem bestimmten Hundert— satz des Anfangsgrundgehalts derjenigen Besoldungsgruppe berechnet, in. der der außerplanmäßige Beamte beim regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlausbahn mierst planmäßig angestellt wind.
Die Diäten der Beamten, die unmittelbar nach ihrer planmäßigen
Anstellung eine bestimmte Zeit die Säte einer niedrigeren Besol⸗= dungsgruppe zu beziehen haben, als ihrer Einreihung in die Gruppe der Besoldungsordnung entspricht (Anmerkung 3 zur Anlage 1 Gruppe X und Anmerkung 1 zur Anlage 2 Gruppe XI), werden ö. 9 Anfangsgrundgehältern der höheren Besoldungsgruppe be— rechnet. 22. (8 5 Abs. 2, 5 33 Abs. 1) Die außerplanmäßige Oiäta⸗ rische) Dienstzeit 9 fünf Jahre, bei Militäranwärtern vier Jahre, bei den bis im Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes (d. h. vor dem 1. April 1920 angenommenen Post-, Tellegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen acht Jahre nicht übersteigen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. April 1925 in Kraft. .
Die Zahl. der einzustellenden Anwärter ist alljährlich von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen . . .
1 Satz 1 gilt auch für die vom 1. April bis 30. Juni 1920 als außerpkanmäßige Beamte eingestellten Post⸗, Telegraphen⸗=, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen. .
Tl, G 33 Abs. Z. Bis zum Inkrafttreten von Ziffer 220 Abs. 1 Satz 1 (3 5 Abs. 2 erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beglnne des fünften, die Post=, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreihgehilfinnen vom Beginne des neunten Diätariendienstjahres an Diäten entsprechend den Grund⸗ gehältern ., sen Beamten, in deren Eigenschaft sie beim rege! mäßigen Verlauf ihrer Dienstlausbahn zuerst planmäßig angestellt werden, sowie den vollen Drtszuschlag, den diese Beamten beziehen; vgl. auch Ziffer 259. .
Unter Dötariendienstiahren sind die Jahre vom Beginne des Diätariendienstalters (Ziffer 234) an zu verstehen.
2E. Beispiele au Ziffer 2l8, 219, TJ. ;
a) Ein außerplanmäßlger Beamter Sivwilanwärter), der beim regelmäß gen Verlgufe seiner DVienstlaufbahn zuerst in Gruppe I planmäßsg angestellt wird, erhäbht — vom Be⸗
inne des Dlätariendienstalters an gerechnet = je ein Jahr e, Diäten: 3010, 3440, 3655, 3870, 4085, 4300, 4300, G0, 4700 s (usw). — .
b) Ein außerplanmäßiger Beamter, der beim regelmäßigen Verlaufe seiner Dienstlaufbahn zuerst in Gruppe X. Plan⸗ mäßig angestellt wird und auf den nach dieser Anstellung Anmerkung 3 zur Anlage J Gruppe X anzuwenden ist, erhält — bom Beginne des Diätariendienstalters an gerechnet — je ein Jahr folgende Diäten: 5869, 6720, 7140, B60, 7Töbh, 7660. 73500, 8306, 800, 9000, 920) 19 00, 10 9000 AM usw.).
23. Für die in Ziffer 20 (6 5 Abs. 2) genannten weiblichen Beamten, d. h. für die vor dem 1. April 19820 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post⸗, Tellegraphe, Fernsprech und Schreih⸗ gehilfinnen, sieht die Digtenordnung besondere Diätensätze vor, Diese Diätensätze gelten uch für die vom 1. Axzil bis 30. Juni 1929 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fern⸗ sprech⸗ und Schreibgehillinnen. 3.
Die nach dem 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte an⸗ genommenen et: Telegraphen⸗, Fernsprech; und Schreibgehilfinnen erhalten dieselben Diäten wie die übrigen Zivilanwärter.
234. Plamnäßlge Beamte, die in einer anderen Dienststelle außerplanmäßig beschäftigt werden, gelten nicht als außerplanmäßige Beamte. Sie erhalfen neben den Bezügen ihrer planmäßigen Stelle die ihnen etwa n. und verordnungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge.
er e. ige Beamte, die in einer anderen Dienststelle ver⸗ wendet werden, erhalten, wenn und solange sie nicht in eine Stelle der sie verwendenden Behörde versetzt werden, die Bezüge ihrer his⸗ berigen außerplanmsßigen Stelle und daneben die ihnen etwa gesetz⸗ und verordmungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge. Werden sie anderswo als bei der sie berwendenden Behörde plan—⸗ mãßig angestellt, so gilt von da an Abs. J.
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für in r , und außerplan⸗ mäßige Landesbeamte, die in einer Stelle des Reichsdienstes außer⸗ planmäßig verwendet werden. ö.
2275. Ziffer 6 gilt auch für außerplanmäßige Beamte.
,, .
226. Die Dienstalterszulage hesteht heim außerplanmäßigen Be⸗ amten in dem Mehrbetrage, welcher sich durch Aufsteigen in den nächfihöheren Satz der Diätenordnung, durch Porrücken in dag An— sanggcund gehalt eir es planmäßigen Beamten Ziffer 221, 3 33 Abs. 2) und durch welleres Aufftelgen in diesem (Grundgehalt ergibt.
Rüͤckt der außerplanmäßige Beamte in sine höhere Ortszuschlags, gruppe vor (gl. Uebersicht , so gilt der Mehrbetrag als Bestandteil der Dienstalterszulage.
2. 689 ihr 2.) Dienstalterszulagen werden vom Ersten des r an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstalters⸗ tufe sällt. ö
Die Sonderbestimmung für die Beamten zes Büros des Reichs- prästdenten und der Reichskanzlei (3iffer 13 Abs. 3. Ziffer 14, § 4 bf. J und s) allt für außerplanmäßige Beamte nicht, ⸗
228. Die anserpianmäßlgen Beamten haben auf die Dienstalters⸗ zulagen keinen se, d. ;
229. Eine Dienstalterssulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine er⸗
hebliche Ausstellung vorliegt. 8 Verfü Beamten und der örtlichen Be⸗ . J . Heß zu den Gründen der beab⸗
amtenbertretung Gelegenheit zu geben, si . ir 53 1 ern. Wird die Dienstalterszulage versagt, so sind dem Beainten die Gründe hierfür schriftlich zu eröffnen.
ö ehe, die Versagung steht dem . 9 be e an die oberste Relchsbehörde zu, wenn sie nicht von dieser verfügt ilt. Wird 9 Beschwerde stattgegeben, so ist die Dienstalterszulage zückwirkend zu gewähren.
230. Sind die Ausstellungen, auf Grund deren eine Dienst⸗ alterszulage versagt worden ist, wieder behoben, so ist die Dienst⸗ alterszulage wieder zu bewilligen, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem die Wiederbewilligung erfolgt.
Aus besonderen Gründen kann die versagte Dlenstalterszulage von einem früheren Zeitpunkt an nachgewährt werden. Eine An— weisung für schon abgeschlossene Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
231. Die Versagung einer Dienstalterszulage wirkt ohne weiteres nur für ein Jahr. Nach Vollendung des nächsten Diätarien⸗ dienstjahres erhält der Beamte wieder den seinem vollen Diätarien⸗ dlenstalter entsprechenden Diätensatz, wenn nicht neuerdings die Ver—⸗ sagung verfügt wird.
232. Die Versagung elner Dienstalterszulage wird mit der Zu⸗ stellung einer schriftlichen Verfügung wirksam.
Eine Pienftalterszulage kann nach ihrer Fälligkeit nicht mehr versagt werden.
A353. Ziffer 17 bis 19 gilt für die außerplanmäßlgen Beamten sinngemäß.
Eine hiernach vorzunehmende nachträgliche Berücksichtigung fällig gewordener Dlenstalterszulagen findet jedoch nicht statt, wenn die Voraussetzungen für die Versagung der Dienstalterszulage am Fällig⸗ keltstage gegeben waren. Das Recht der Beschwerde nach Ziffer 229 Abs. 3 steht in diesem Falle nach dem Ableben des Beamten dem⸗ jenigen zu, der zum Empfange der Nachzahlung oder der erhöhten Dinterbliebenenbezüge berechtigt w äre.
e) Allgemeines über das Diätariendienstalter und die außerplanmäßige Dienstzeit.
234. Das Diätariendienstalter beginnt mit dem Tage der Ein⸗ stellung als e,, . Beamter, soweit nicht im Besoldungs⸗ gesetz Oder in diesen B. V. etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Ver⸗ bleiben in den Dienstaltercsstufen zu rechnen.
235. (5 24 Abs 2.) Die allgemeinen Vorschriften über das Besoldungsdlenstalter der planmäßigen Beamten in Ziffer 21, 2 bis 26 sowie die Vorschriften in Ziffer 71 (5 24 Abs. 1 Satz 1) gelten sinngemäß für das Diätariendienstalter und die außerplan⸗ mäßige Dienstzelt der außerplanmäßigen Beamten.
256. Als Zeitpunkt der außerplanmäßigen Einstellung (Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit) gilt derjenige Zeitpunkt, von dem ab der bisherige Anwärter nach erlangter Befähigung zur Verwaltung eines Amts in ein festes Verhältnis zur Verwaltung tritt und Diäten erhält.
237. Wenn ein außerplanmäßiger Beamter den Dienst bei einer Behörde mit dem Beginn eines Monats antreten sollte, ihn aber, weil der Erste des Monats ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag war, erst am darauffolgenden Werktag angetreten hat, so ist der Beginn des Diätariendienstalters und der außerplanmäßlgen Dienstzeit so festzusetzen, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des Monats erfolgt wäre. ö
238. Der außerplanmäßige Beamte ist von der Festsetzung des Beginns seines Dlätariendienstalters und seiner außerplanmäßigen Dienstzeit schriftlich zu benachrichtigen.
d) Anrechnung auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit.
239. Die Militär⸗ und Marinedienstzeit, welche Zivilanwäͤrter nach Beginn der außervlanmäßigen Dienstzeit in Erfüllung der ge⸗ setzlichen Dienstpflicht abgeleistet haben, wird bis zur Dauer eines Jahres, die Zeit des Kriegsdienstes, eines dem Kriegsdienst nach Ziffer 129, 130 gleich zu achtenden Dienstes sowie eines nach Ziffer 49 anzurechnenden Dienstes wird unbeschränkt auf das Diätariendlenstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit angerechnet.
Abs. 1 findet Anwendung, wenn diese Dienstzeiten vor dem Be⸗ ginne der außerplanmäßigen Bienstzeit abgeleistet worden sind, wenn und soweit dadurch die außerplanmäßige Einstellung nachweislich ver⸗ zögert worden ist.
240. (6 10.) Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung gilt bei den Beamten, welche ihre Laufbahn als Zivilsupernumerare oder in einem ähnlichen Verhältnis begonnen und bestimmungsgemäß einen Vorbereitungsdienst zu vollenden haben, sowie bei den als Post⸗ und Telegraphengebilfen angenommenen Be⸗ amten der Ablauf von drei Jahren seit dem Antritt des Vorberei⸗ tungedienstetz. Diese Zeit verlängert sich um so viel, als der Beamte die etwa vorgeschriebene Prüfung durch eigenes Verschulden verspätet
abgelegt hat.
Als diätarische Beschäftigung gilt auch eine volle Be⸗ schäftigung gegen Lohn oder Schreibgebühren, die der Beamte im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dlenst⸗ verpflichteten geleistet hat, sofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstoerrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung in un⸗ mittelbarem Anschluß daran hei dem gleichen Dienstzweig zur Ueber⸗ nahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Die vor dem voll: endeten zwanzigsten Lebensjahre zurlckge legte Dienstzeit bleibt hierbei unberücksichtigt. .
241. Die Vorschrift in Ziffer 240 Abs. 1 G 10 Abs. I) regelt den Beginn des Diaͤtariendienstalters und der außerplanmäßigen Dienstzeit für alle in regelmäßiger Laufbahn angestellten Beamen des Büärodienstes (des Sekretariats, Registratur, Kassen⸗ und Rech⸗ nungsdienstes).
Abs. J gilt sinngemäß für die den dort genannten Beamten⸗ gattungen gleichartigen Beamtengattungen mit der Maßgabe, daß an Stelle des dreilährigen Porbereltungsdlenstes der in den Ausbildungs⸗ vorschriften etwa vorgesehene kürzere Vorbereitungsdienst tritt, der jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen darf.
Abs. L gilt auch für die nach dem 30. Junt 1920, nicht aber für die bis zu diesein Tage als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post, Telegrabhen⸗, Fernsprech⸗ und Schrelbgehilsinnen.
347. Dle Vorschrift in Ziffer 240 Abf. 2 5 10 Ahs. 2) gilt sowohl für die in Ziffer 241 genannten, als auch für alle übrigen Beamten. ; ;
243. Gine Beschäftigung gegen Lohn oder Schrelbgebühren liegt nicht vor, wenn die Bezahlung so geringfügig ist, daß sie außer allem Verhältnitz zu der sonst für Arbeiten derselben Art üblichen Ent⸗ sohnung steht (Taschengeld), oder wenn lediglich Aufwandsgebühren IJ. B. Ersatz von Fahrtauslagen, Ersatz von Aufwand für Schreid⸗ bedürfnisse) gezahlt werden.
244. Eine Beschäftigung mit Aussicht auf dauernde Verwendung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anwärter bei der Aufnahme in das privatrechtliche Vertragsberhältuis in eine Bewerberliste einge⸗ tragen worden ist, oder wenn ihm eine dauernde Verwendung oder mindestens die Wahrscheinlichkelt oder Möglichkeit einer solchen — wenn auch unter bestinmten Vorausgsetzungen oder Bediggungen — ausdrücklich in Aussicht gestellt worden ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 tritt erst mit Wirkung vom 1. Ok- tober 1920 in Kraft. Unter welchen Voraussetzungen bei den bis dahin eingestellten Anwärtern angenommen werden kann, daß sie mit Aussicht auf dauernde Verwendung beschäftigt worden sind, bestimmt die oberste Reichsbehörde. .
245. Daß der Anwärter ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut war, ist dann anzunehmen, wenn er voll beschäftigt worden ist, und zwar überwiegend mit Arbeiten, die sonst bel dem betreffenden Dienstzweig von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten n, werden oder zu der frag⸗ lichen Zeit von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten ver⸗ richtet worden sind. ̃ . .
246. Zu der Annahme, daß die Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß bel dem gleichen Dienstjweig (Ziffer 32) zur Uebernahme in das — planmäßige oder außerplanmäßige — Beamtenverhältnis geführt hat, ist es erforderlich, daß die Beschäftigung weder un⸗ mittelbar vor der Uebernahme in das Beamtenverhältnig noch zu einer früheren Zeit eine erhehlichere Unterbrechung erfahren hat.
Die vor einer erheblicheren Unterbrechung liegende Beschäfti⸗
gungszeit gilt nicht als Zeit einer diätarischen Beschäftigung.
Als erheblichere Unterbrechung ist hierbei nicht anzuseben:
a) die Zeit eines Militär- oder Marinedienstes, eines Kriegs— dienstes (vgl. Ziffer 1298, 130) oder eines nach Ziffer 49 an⸗ zurechnenden Dienstes, -
b) die Zeit vor und nach Ableistung eines unter a genannten Dlenstes, wenn sie zusammen einen Mongt nicht übersteigt,
c) die Zeit einer Krankheit und eine angemessene Erholungszeit
nach einer Krankheit,
d) 6 3 it eines mit Fortbezug der Entlohnung gewährten
1 aubs,
e) die Zeit elnes Urlaubs ohne Entlohnung von nicht mehr als einem Monat,
I) dle Zeit einer Unterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat aus irgend einem anderen billigerweise zu berücksichtigenden Grunde.
247. Die Zeit einer Beschäftigung, welche nach Ziffer 240 Abs. 2, Ziffer 242 bis 46 (6 19 Abs. 2) als diätarische Beschäftigung gilt, wird 3. * Diätartendienstalter und als außerplanmäßige Dienftzeit angerechnet.
Von der nach Abs. 1 angerechneten Zeit und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, von den Diätariendienstalter und der außerplan⸗ mäßigen Dienstzeit ist bei den Beamten der Besoldungsgruppen 1 bis VIII, welche nicht unter Ziffer 241 fallen, stets ein Jahr — bei Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines ein halbes . (— 183 Tage) — als Vorbereitungszeit abzuziehen. Dies gilt auch, wenn die angeordnete oder zugelassene Vorhereitungszeit mehr oder weniger als ein Jahr — bei Militäranwärtern und Inhabern . Anstellungsscheines inehr oder weniger als ein halbes Jahr —
eträgt.
248. Während der nach Ziffer 247 Abs. 1 anzurechnenden Zeit und der Vorbereltungszeit werden nicht etwa schon Diäten gezahlt, sondern es wird elne Vergütung gewährt, deren Bemessung der An⸗ ordnung der obersten Reichsbehörde im Gindernehmen mit dem Reichsminister dec Finanzen überlassen bleibt. Geht diese Anordnung dahin, daß eine Vergütung in Höhe des Diätensatzes des ersten Diä—⸗ tariendienstjahres zu zahlen sst, so wird dadurch die Vorschrift in Ziffer 234 Satz 2 nicht berührt.
Die vor dem vollendeten zwanzigsten Lebenslahre verbrachte Dienstzeit wird stets als Vorbereitungszeit angesehen und weder auf das , noch als außerplanmäßige Dienstjeit an⸗ gerechnet.
249. Ziffer 243 Abs. 2 gilt nicht für die Beamten, die bls zum 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellt worden sind hinsichtlich der Zeit, während welcher sie Diäten bezogen haben.
Bei den bis zum 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellten Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsyrech⸗ und Schreibgehilfinnen bleibt bei Bemessung des Diäͤtartendlenstalters und der außerplan⸗ mäßigen Dienstieit von der Zeit einer Beschäftigung, die nach Itffer 240 Abs. 2 Satz 1 6 10 Abs. 2 Satz I) als diätarische Be⸗ schaͤftigung gilt, nur die vor dem vollendeten 18. Lebensjahre zurück⸗ gelegte Zeit unberücksichtigt. Ziffer 247 Abs. 2 gilt nicht.
250. Von den Zeitabschnitten, die nach Ziffer 46 Abs. 3 nicht als er⸗ heblichere Unterbrechung der als diätarisch geltenden Beschäftigung an⸗ zusehen sind, werden angerechnet: Die Zeiten unter a in entsprechender Anwendung der Ziffer 239 Abf. 1, die Zeiten unter d auf das Diä⸗ tariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit, eine Zeit unter e, soweit sie 90 Tage nicht überschreitet, auf das Diätariendlenstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit, im Mehrbetrage nur auf das Diätarien⸗ dienstalter, die Zeiten unter b, « und F weder auf das Diätarien⸗ dienstalter noch als außerplanmäßige Dienstzeit. ;
Zwischenzeiten von weniger als einer Woche, die zwischen anzu— rechnenden Zeitabschnitten liegen, werden mit angerechnet.
251. Jeitabschnitte der in Ziffer 260 bezeichneten Art — ausge⸗ nommen eine nach Ziffer 239 Abs. 1 anzurechnende Dienstzeit — dürfen höchstens mit insgesamt zwei Jahren als außerplanmäßige Dienstzeit angerechnet werden.
Abs. J betrifft nicht auch die Anrechnungen auf das Diätarten⸗ dienstalter.
252. Ob und wieweit zum Ausgleich von Härten die außer— planmäßige Dienstzeit in einem anderen Zweige des Reichsdienstes, eine außerhalb des Reichsbeamtenverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit oder die Zeit einer praktischen Beschäftigung (vgl. Ziffer 39 Abi. 1 Satz 1 und Abs. 2) auf das Diätariendienstalter oder als außerplan⸗ mäßige Dienstzeit oder nach beiden Richtungen angerechnet werden kann, bestimmt die oberste Relchsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminlster der Finanzen.
Eine solche Anrechnung auf das Diätariendtenstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit kann nicht erfolgen, soweit sich dadurch für den betreffenden Beamten ein günstigeres Diätartendienstalter oder eine längere außerplanmäßige Dienstzeit ergeben würde, als sie im Durchschnitt diejenigen außerplanmäßigen Beamten, zu welchen er übertritt, bet gleichem Alter haben, wenn sie die seitherige außer⸗ planmäßige Dienstzeit nur in demselben Dienstzweig zurückgelegt haben. Was hierbei unter einem glelcheg Alter zu verstehen ist, be⸗ stimmt sich nach Ilffer 33 Abs. 2 Satz 2.
253. Die von einem außerplaum i ßigen Landesbeamten vor seiner endgültigen Uebernabme in eine außerplanmäßige Stelle des Reichsdienstes in demselhen Zweige des Reichszienstes (Ziffer 32) goer in dem entsprechenden Zwelge eines Landes dienstes zugebrachte Zeir ist bei der endgültigen Uebernahme mit der Eiaschränkung in Ziffer 252 Abs. 2 stets in gleicher Weise amurechnen, wie wenn der Beamte während dieser Zeit außerplanmäßiger Reichsbeamter desselben Dienst—⸗ zweigs gewesen wäre.
Wird ein außerplanmäßiger Landezbeamter sogleich in eine plan— mäßige Stelle des Reichsdienstes übernommen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er zunächst in eine außerplan⸗ mäßige Stelle des Reichsdienstes nach Maßgabe des Abs. J über⸗ nommen worden wäce. ;
Heispiel zu Abs. 2; Ein n,, Landesbeamter (nicht Militäranwärter) wird in eine planmäßige Stelle des Reichs dienstes übernommen; wäre er statt dessen in 5 außerplanmäßige Stelle desselben Dienstzweiges übernomm;n worden, so hätte er nach Abs. 1 und Ziffer 2502 Abs. 2 ein Diätariendienstalter von sechs Jahren er⸗ halten. In diesem Falle ist dem Beanten nach Abs. Z und Ziffer 30 (6 33 Ab. 3) ein Jahr auf das B. D. A. anzurechnen.
264. Den außerplanmäßigen Gerichts, Regierungs⸗ und Inten⸗ danturassessoren, geprüften Rechtspraktikanten und dergl. wird beim Uebertritt aus dem Landegdienst in den Reichzdienst die bis dahin in irgend einem Zweige des Staatsdienstes zurückgelegte außerplanmäßige Dienstzeit oder, wenn in dem betreffenden Lande his zum Inkraft— treten des neuen Besoldungsgesetzes ein Diätarlat nichl bestanden hat, die nach der Ablegung der zwöelten Staatsprüfung für den höheren Justiz-⸗ und (oder) Verwaltungsdienst im Staatsdle nst verbrachte Zeit auf , und als außerplanmäßige Dienstzeit an⸗ gerechnet. .
iffer 253 Abs. 2 gilt sinn gemäß.
5. Die Bestimmungen in Ziffer 239 biz 248, 250 bis 254 finden auch Anwendung, wenn die außerplanmäßige Einstellung vor dem 1. April 1920 erfolgt ist, Ziffer 259 jedoch nur, soweit dies für den betreffenden Beamten günstiger ist.
Wegen der rückwirkenden Kraft der Verschrift in Ziffer 240 5 3 ür die planmäßigen Beamten vgl. Ziffer 83 bis J0 (5 27
Ab. I).
266. Ist ein Beamter aug einer außerplanmäßigen Stelle des Reichgdienstes ke gn ausgeschieden oder ist sein früheres Beamten⸗ perhäͤltnis durch Dienstentlassung gelöst worden, so darf im Falle seiner Wiederanstellung als außerplanmäßiger Beamter bei der Fest⸗ setzung des Dlätariendienstalters uad der außerplanmäßigen Dienstzeit in der neuen Stelle auf, das Diätgriendienstalter, die außerplanmäßige Dienstzelt und die Höhe der ,. e in der früheren Stelle keine Rücksicht gegommen werden. 1 Bꝛamte, die ihre 5 freiwlllig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hin⸗ zuweisen.
Iliffer lo? Abs. 1 mit Ziffer 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.