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Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗
ebiet vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) wird olgendes angeordnet: Einziger Paragraph.
Die Bekanntmachung Nr. T 20 über Bestandserhebung von Spinnstoffen (Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden vom 1. März 1919, in der Faffung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1919 und Nr. 47 vom 25. Mai i930) wird aufgehoben.
Berlin, den 24. Juni 1920. Reichs telle 65 . In
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Bekanntmachung Rr. Bast 50
?
über Aufhebung der Bekanntmachungen „Bast 10“ und „Bast 30“ und über das Melde⸗ wessen für Bastfaserrohstoffe und halb⸗ erzeungnisse. Vom 11. Juni 1920. Mit Zustimmung der Rei le für ilwirtschaft wird
auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die k auf dem Textilgebiete vom 1. bruar 19195 Gi. G. Bl. S. 1744 der. Bekanntmachung üher die ,,, Tertilwirtschaft und der Reich wirtschastsstellen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 R.⸗G.-Bl. S. 175) sowie der Bekanntmachung Nr. T 60 über Errichtung eines Bastfaser hauptaus au ggschusses vom 19. März 1519 RNeichsanzeiger Nr. 74 vom 31. März 1919) folgendes angeordnet: Abschnitt J.
Die Bekanntmachung Nr. Bast 10 über Beschlagnahme, Ver⸗ wendung und. Veräußerung bon Flachs⸗ und Hanfstroh, Bastfasern und von Erzeugnissen aus Bastfasenn vom J. ärz 109 (Reichsanzeiger Nr. Hl) und die Bekanntmachung Nr. Bast 30, betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle vom A. Nobember 1919 ¶Meichs anzeiger Nu. 274) werden hiermit ausgehoben. An ihre Stelle treten die besonderen An⸗ ordmungen der Reschswirtschaftsstellen für Flachs, Hanf, Jute und
Hantfaser. Ab schnitt 1I. Meldevorschriften über B * 19 rrohst off wand halbe nze ug nisse. §1. Meldepfläöcht.
Bastfaser⸗Rohstoffe und Halberzeugnisse der nachstehend he⸗ zäichnelen Art find, monatlich an den Bastfaser⸗Hauptausschuß, Berlin SW. 19, Krausenstr. 25 / 28, zu melden.
8§ 2. Meldepflichtige Gegenstände. Meldepflichtig sind:.
a) Sämtliche umverarbei teten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte von Bastfaserrohstoffen, nämlich: Flachs, euro päischer und außereuropässcher Hanf (Manillahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandlachs und andere Seiler⸗ fasern), Jute, Ramie, und zwar alle Langfasern, Wergarten und, Abfälle, geknickt, gebrochen, geschwungen oder gehechelt.
b) Sämtliche ganz oder teihweise aus solchen Rohstoffen herge⸗ stellten Halberzeugnisse (Garne, Webzwirne und Seilfcäden),
Der Meldeps icht unterliegen sowohl die im Inland erzeugten, wie die e dem Ausland eingeführten Bastfaser⸗RNohstoffe und „Halb erzeugnisse.
Vorräte, die insgesamt weniger als 100 keg betragen, sind nicht meldepflichtig. 83
Meldepflichtige Personen vfw.
Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Firmen und Körper⸗ schaflen, die Bastfaser⸗Rohstoffe und Halber zeugnisse der vorbe⸗˖ zeichneten Art im Eigentum oder Gewahrsam haben.
Vorräte, die sich am Stichtag (G 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit m Gewahrsam hat Gager— halter und dergl).
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Shedileur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
Die nach dem Slichtag eintreffenden vo dem Stichtag aber schon
abgesandten Vorräte find nur vom Enwfänger zu melden.
5 4. Stichtag und Melde ßvist. Maßgebend für die Meldepflicht find die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände find allmonatlich späestens bis zum 10. Tage des be= e ,,,, men,, Bastoy sc ie Meldun auf den vom Bastfaser⸗Hauptausschuß ausge⸗
gebenen und bei . anzufordernden Meldescheinen zu erstatten.
§ 5.
Lagerbuch.
Ueber sämtliche nach vorstehenden Bestimmungen meldepflichtigen Gegenstände ist ein Tagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte . alle Aenderungen an ihnen und ihre Verwendung ersichtlich sein müssen.
86.
Strafbestim mungen.
Verstöße gegen die Meldepflicht können nach 5 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom J. Februar 1919 bestraft werden.
Berlin, den 11. Juni 1920. Bastfaser⸗Hauptausschuß (Vereinigte Reichswirtschaftsstellen für Flachs, Hanf, Jute und Hartfaser). Der Vorsitzende: Mülwler.
*) Anmerkung: Durch diese Vorschriften werden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. T 20 über Bestandserhebumg von Spinn⸗ stoffen und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden vom 1. Mãärz 1919, soweit sig das Baftfasergebiet betreffen, ersetzt.
Bekanntmachung Nr. Flachs 10 über Beschlagkahm e Verwendung und Ver= , , , , . S8 und Ram ie und von Erzeugnissen aus Flachs und Ramie. Vom 18. Juni 1920. Mit Zustimmung der Reichsstelle für 3 iche Maßnahmen
vom 1. Februar 1919 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 175) folgendes an⸗ geordnet:
§ 1. Beschlag nahme. Beschlagnahmt sind: . .
a) alles Flachsstroh, ungeröftet und geröstet. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm jedoch nicht auf die Frucht Leinsaat) *);
b) alle Arten von ganz oder teilweise ausgearbeitetem Flachs Flachsfasern, Langflachs, Flachswerg) und Ramie sowie die bei deren Be- und Verarbeitung entstehenden Abfälle, aus⸗
genommen Strohscheben und Fabrikkehricht; c) alle Halberzeugnisse (Garne), ganz oder teilweise aus den unter Buchftaben p bezeichneten Rohstoffen, sowie die bei der
Verarbeitung dieser Halberzeugnisse entstehenden Abfälle C(SFãden) ). 82
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver⸗ änderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, auch jeder Wechsel im Gewahrsam sowie jedes Rechtsgeschäft üben diese verboten ist, und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen Über diese Gegenstände nichtig sind, soweit fie nicht auf, Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsqgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Jwangshollstreckung oder Arrestrvollfi chung erfolgen.
Die Besitzer her beschlagnahmten Gegenstände sind zu pfleglicher Behandlung verpflichtet. 68
Bearbeitungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erbaubt: a) das Rösten des Strohs und das Ausarbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen Betriebe; b) das Bleichen und Färben aller Garne.
5 4. Verarbeitungserlaubnis.
Die Herstellung von Garnen. Jwirnen und Fertigerzeugnissen gans oder beilweise aus Flachs ober Ramie ist nur auf Grund. eineg, Er laubnisscheines der n, , . für Flachs, Berlin SV. 19, Krausenstr. 25/8, gestattet. te Irlaubnis kann an Bedingungen geknüpft werden. 8
Veräußerungserlaubnis für Roh stoffe. a2) Bei Rohstoffen & 1a und b), die aus dem Ausland ein— geführt sind, ist die Veräußerung und Lieferung nur mit Genehmigung der Reichswirtschaftestelle für Flachs gestattet. P) Für die im Inland erzeugten Rohstoffe gilt folgendes: 4a) Flachs stroh und alle Flachs fasern mit Ausnahme der Abfälle durfen nur an die Deutsche Flachsbau-⸗Gesellschaft. Berlin SW. I9, Krausenstt. Bs, oder, an Personen veräußert und geliefert werden, welche einen schriftlichen Ausweis des Bast⸗ faser⸗ Hauptausschuss es oder der Reichswirtschaftsstelle für Flachs über die Berechtigung zum Aufkauf besitzen. Sie müssen der Deutschen Flachsbau-Gesellschaft oder deren Auf— käufern zum Kauf angeboten werden; bb) Abfälle, die bei der Be⸗ und Verarbeitung der im S 1b be⸗ zeichneten Flachsfasern oder bei der Verarbeitung der im § 16 bezeichneten Halberzeugnisse entstehen, dürfen nur an die Leinengarn⸗Abrechnungsstelle A. (G6., Berlin 8W. 9, Krausen⸗ straße B /8, oder an Personen oder Firmen veräußert und ge⸗ liefert werden, welche einen schrifklichen Ausweis dieser Stelle über die Berechtigung zum Aufkauf besitzen.
§ 6. Veräußerungserlaubnis für Flach shalberzeugnisse. Doie Veräußerung und Rieferung dern im S 1e bezeichneten Garne ift nur an die Leinengarn · Abrechnungsstelle A.⸗G. oder an die von ihr bezeichneten Empfänger gestattet.
57.
Ausnahmen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können auf schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge durch die Reichswint⸗ schaftsstelle für Flachs bewilligt werden.
§ 8. Uebergang sbestim mung. f In H 6 alle re . von vorstehenden Be⸗ mmungen, welche auf einer wom tfaserhauhphtausschuß oder der Reichswirtschaftsstelle für Flachs erteilten Den l ung ö. nebst den daran geknüpften Bedingungen.
8§ 9. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gend 3 der Verordnung über winkschaftliche Maßnahmen auf dem Tertilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S 176)***) bestraft.
Berlin, den 18. Juni 1920. Reichswirtschaftsstelle für Flachs. Der Vorsitzende: Müller.
Anmerkung: Bezüglich der Leinsaat wird auf die Verordnung über Delfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 Reichs Gesetzbl S. 1439 hingewiesen.
an, Anmerkung: Lumpen und Stoffabfälle sind beschlagnahmefrei.
) Anmerkung: Die Vestimmung lautet: Mit. Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntgusend Mark gder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund dieser Ver⸗ oidnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Die Shrafwerfolgung 6. 695 Auf Antrag derjenigen Stelle ein, die die Anordnung er⸗ lassen hat.
Bekanntmachung Nr. Hanf 10 über Beschlagnahme, Verwendung und Ver— äiußerung von inländischem Hanfstroh und daraus a , Hanf, Han fwerg und
Halberzeugnissen sowie von Garn aus aus⸗ ländischen Rohstoffen.
Vom 10. Juni 1920.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird auf Srund der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textilgebiete vom n ö 1915 (Reichsgesetzblatt S. 174) und der Bekannt⸗ machung über die Befugnisse der Reichsstelle für Textil⸗ wirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil—
. vom 1. Februar 1919 Reichsgesetzblatt S. I75) olgendes angeordnet: ; §5 1. Beschlag nahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) Alles inländische Hanfstroh, ungeröstet und geröstet. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den Halm, jedoch nicht auf die Frucht (Hanffsaat) ).
b) Aller aus inländischem Hanfftroh erzeugter Sanf, ganz oder teilweise ausgearbeitet (Langhanf oder Hanfwerg).
. 2 3 der , , . die . 424. r Tau 369 onnene Crzeugn e vom Au O. 3. S. 1439) hingewiesen.
) Alle einfachen Garne aus Hanf und Hanfwerg (aus in. fändischen und ausländischen Rohstoffen soweit sie nicht, in hamelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf geliefert werden. 82
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver, änderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, auch jeder Wechsel im Gewahrfam, sowie jedes Rechtsgeschäft über diese verboten ist und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen üher diese Gegenstände nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Besißer der beschlagnahmten Gegenstände sind zu pfleglicher Behandlung berpflichtet. 83
Verarbeitungserlaubnis. Die Verarbeitung der nach 8 1 beschlagnahmten . ist auf Grund eines Erlaubnisscheines der Reichswirtschaftsste für Hanf gestattet. 86
Veräußerungserlaubnis für Roh st o fße.
Die Veräußerung und Lieferung der in 8 1 gengnnten inländischen Rohstoffe ift nur an die Deutsche Hanfbau⸗Gesellschaft m. b. H. Berlin Mw. 7, Dorotheenstr. I — 18 oder an Personen gestattet, welche Anen schriftlichen Ausweis des Bastsgser⸗Haubtausschusses. Berlin Sü. 19, Kraufenstr. V— 2, über die Berechtigung zum Ankauf der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben **).
8 5. Veräußervungserlaubnis für Halberzeugnisse. Die Veräußerung und Lieferung von einfachem Hanf⸗ und Hanf⸗ werggarn für den. Inlandsbezarf ist nur mit Genehmigung der Reichs e e ne für Hanf gestattet“* *).
§ 6. Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können m der Reichswärtschaftsstelle für Hanf bewilligt werden.
5§ 7. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlamgen unterliegen der Strafvorschrift des § 3 der Verorhbnung vom J. Februar 19195. (R. G. Bl. S. 1745. ö Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 10. Juni 1920. Reichswirtschaftsstelle für Hanf. Der Vorsitzende: Knispel.
. auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind an zie Deutsche Hanfbau G. m. b. H. bezw. an die Reichswirtschaftsstelle für Hanf. zu richten. ***) Für die Ausfuhr gelten die für die Ausfuhrreglung geltenden Bestimmungen. c 5.3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 lautet:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe his zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Anordnungen zuwider⸗ handelt. Die a,, tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die die Anordnung erlassen hat.
Bekanntmachung über Druckpapierherstellung für die Tages⸗ presse.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichsgesetzblatt S. 438), zur Sicherstellung der Versorgung der Tagespresse mit maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier folgendes bestimmt:
§1. Die „Druckpapierheschaffung, Gesellschaft mit beschränkter . in Berlin, ist berechtigt, von den Besitzern von Zellstoff⸗ abriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 60h) Auskunft über ihre Bestände an Roh⸗- und Be⸗ triebsstoffen, insbesondere Papierholz, Holzstoffe, Zellstoff und Papier, zu verlangen. 9
Besitzer von Holzschleifereien haben das in ihren Beständen he⸗ fündliche Papierholz auf Verlangen der „Druckpapierbeschaffung“, Ge—⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung, nach deren Weisung binnen ange⸗ messener Frist zu Holzstoff für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz und den daraus gewonnenen Holzstoff bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu ver⸗ sichern und pfleglich zu behandeln.
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebes, so kann die „Druckpapierbeschaffung“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Be⸗ triebes durch Dritte vornehmen lassen.
53897
Holzstoff, der aus Papierholz nach 8 2 hergestellt ist, muß nach Anordnung der „Druckpapierbeschaffung“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an die von ihr bezeichneten Stellen gegen Barzahlung ge= liefert werden. Streitigkeiten aus §8 2, §5 3 Satz 1 dieser Ver⸗ ordnung entscheidet das Reichswirtschaftsqericht endgültig. Die Ent— scheidung des Reichswirtschaftsgerichts ist binnen drei Monaten nach Zustellung, der Anordnung der Druckvapierbeschaffung“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei diesem schriftlich zu beantragens
8 ö „Druckpapierbeschaffung“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kann von den in dieser Verordnung erwähnten Befugnissen nur mit Zustimmung eines ihr vom Reichswirtschaftsminister bei⸗ gegebenen Kommissars Gebrauch machen. 85.
Mit Gefängnis bis zu 5 Monaten und mit Geldstrafe his zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften der 55 2 und 3 vorsätzlich zuwiderhandelt.
In den Fällen des Absatzes 1 kann auf Einziehung der Gegen⸗ stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Fahrläffige Zuwiderhandlungen gegen die Voxschriften der S8 2 und 3 werden mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
5 Die Verordnung tritt am 1 Juli 1920 in Kraft. Der Reichs wirtschaftsminister bestimmt den Jeispunkt ihres Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Hir sch. Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 28. Juni 1920.
Auf Grund der Bekanntmachung über Druckpapier vom 18 Ankl L316 Ghieichs csetzl lat S. W) und dẽr Bekannt
.
machung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 12. Februar 1917 Geichsgesetzblatt S. 126), in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkraftbleiben kriegs⸗ wirtschaftlicher Bestimmungen nach Beendigung des Krieges vom 223. Dezember 1919 Geichsgesetzblatt 8. 2138) wird folgendes bestimmt: .
1.
Für maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Duck von Tageszeltungen bestimmt ist. ist soweit Lieferung in der Zeit vom J. Juli bis 31. August 1920 erfolgt, der Preis zu zahlen, den der Empfänger für die letzte ihm vor dem J. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglich eines
Aufschlages a) für Rollenpapier von 372 Mark, . b) für Formatpapier von 380 Mark für 100 Kilogramm. ö
Im übrigen bleiben die Beffimmungen der Bekanntmachung über Drughapierpreise vom 23. Dezember ld. Reichsanzeiger Nr. 296) in Hestung. Die Zuschläns zu den Frachtsäßen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik vom Lieferer zu tragen.
Berlin, den 28. Juni 1920.
Reichsstelle für Druckpapier. J. V: Dr. Feß ler.
Bekanntmachung, betreffend Altlederbewirtschaftung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februgr 1918 Reichs- Gesetzbl. S. 106) 27. August 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1483) wird, was folgt, angeordnet:
§1. . In Zukunft unterliegen mir noch das getragene Militärschuh⸗ werk sowle die sonstigen aus in, und ausländischen eeresbeständen 5 gebrauchten Heeresgüter aus Leder der Altlederbewirt⸗
chaftung.
92 . Es bleiben daher für die dorstehend bezeichneten Gegenstände aufrechterhalten: . h
Die Bekanntmachungen der Reichsstelle für Schuh versorgu
a) über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren. Altleder
und gebrauchten Waren aus Leder vom 30. März 1918
Deutfcher Reichsanzeiger Nr. Ih sowie Mitteilungen der eichsstelle für Schuhversorg . Jahrgang 1, Seite .
b) über die Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuh⸗
waren, Alllcders und gebrauchter Waren gus eder vom
15. Juli 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 165 sowie
Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung, Jahr⸗
gang 1, Seite o/), — Jö .
c) über das Verbot . Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altlederwaren vom 153. Fehruar 1919 Deutscher . Nr. 4 und 59 sowie Mit⸗ zeslungen der Reichsstelle für Schuhversorgung, Jahrgang 2, Seite 31). 83
Aufrechterha ten bleibt ferner die Bekanntmachung der Keicht= 56 für Schuhversorgung über den Vertrieb der von der Altleder⸗
erwertungsstelle G. m. . b. H. h, ,. Materialien und Er⸗ zeugnisse vom 15. Juni 1919 (Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung, Jahrgang 2, Seite 80).
a) pie Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung betreffend Altlederbewirtschaftung vom 15. Februar 19230 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 54 vom März 1920,
b) die Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus Leder sowie über ihre Beschlag⸗ nahme! und Enteignung vom 15. August 1918 bezw. 15. Juni 1919 Mitteilungen der Reichsftelle für Schuh⸗ versorgung, Jahrgang 1, Seite 79 bezw. Jahrgang 2, Seite 80),
) die Ausfschreihen der Reich estelle für Schuhversorgung, betreff: Beschlagnahme und Enteignung getragener 5. waren, Iltleders und gebrauchter Waren aus Leder Rr. 14 757 vom 1. Oktober 1918 bezw. Nr. 20 455 vom 18. Oktober 1918 (Mitteilungen der Reichsstelle für Schuh⸗ bersorgung, Jahrgang 1, Seite 100 bezw. Seite 112).
§ 4. Es treten dagegen außer Kraft:
5. Diese Bekanntmachung ted am 1. Juli 1920 in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1920. Reichsstelle für Schuhyersorgung. Der Vorstand: Dr. Moses.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 141 und I des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter
Nummer 141 unter Nr. 7636 eine Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der reichsrechtlichen Bestimmungen üher die öffentliche Bewirt⸗ schaftung getragener Kleidungs⸗ und Wäschestücke, vom 24. Juni 1920, und unter . Nr. 7637 eine Verordnung über die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten, vom 24. Juni 1920.
Nummer 142 unter
Nr. 7638 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der e cher g fe, 6 die zur Wiederherstellung der . en Ordnung und Sicher⸗ heit nötigen Maßnahmen für Groß an ng. vom 27. Juni 1920, unter .
Nr. 7639 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 438 Abs. Z der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung nötigen Maßnahmen, vom 2. Juni 1920, unter
Nr. 7640 eine Verordnung des. Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 43 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord⸗ nung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen, vom 15. April 1920, unter
Nr. 7641 eine Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschaftsrats, vom 23. Juni 1920 unter
Nr. 76423 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 24. Juni 1920, und unter
Nr. 76435 eine Bekanntmachung, betreffend nochmalige Verlängerung (der im 8 12 Abs. . Satz 1 der Bekannt⸗ machung vom 30, April 1929 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) be⸗ stimmten Anmeldefrist, vom 28. Juni 1920.
Berlin, den 29. Juni 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Verordnung
über das Verfahren vor dem mit der Auseingnder⸗ etz n zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und en Restverbänden der Landkreise Teltow, Niederbarnim und Ssthavelland sowie der Provinz Brandenburg betrauten Schiedsgerichte.
Vom 18. Juni 1920.
Auf Grund des 8 7 des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom X. April 1920 e n', r S. 123) wird hiermit für das Verfahren vor dem mit der Auseinandersetzung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und den Restverblnden betrauten Schiedsgerichte verordnet:
53 1.
Das Schiedsgericht beschließt in einer Besetzung bon mindestens neun Mitgliebern mit Einschluß des Vorsitzenden. Den endgültigen Schiedsspruch sowie einstweilige Anordnungen aus §z 6 des Gesetzes vom 27. April 1920 kann es nur in einer esetzung von mindestens dreizehn Mitgliedern mit Einschluß des Voꝛrfttzenden erlassen.
S 2.
Für die Beschlußfassung ist die absolute Stimmenmehrheit ent⸗ scheidend; bei 33 gibt die Stimme des Vorsitzenden ben Ausschlag.
5 3
Das Schiedsgericht hat vor Erlaß des endgültigen Schieds⸗ spruchs, vor Erlaß von Teilschiedssprüchen und vor Erlaß von einst⸗ weiligen Anordnungen aus S§ 6 und b86 Nr. 1èẽ des Ges vom 27. ö. 19235 den Parteien Gelegenheit zu ausgiebiger eußerung zu geben.
Soweit' eine Einigung unter den Parteien üher einzelne Gegen⸗ stände der Auseingndersetzung zustande kommt, ist auf Antrag der Parteien das Ergebnis im Schiedsspruche festzustellen.
4. 2 Der endgültige Echiedes peu sowie Anordnungen aus §§ 6 und 58 Rr. 1 des Gefetzes om 27. April 1920 sind nach Zustellung an die Parteien unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung dem Minister des Innern zu übergeben.
h. Im übrigen wird das echten bis auf weiteres von dem Schiedsgerichte geregelt. 88
Das Schiedsgericht kann die Parteien auch schon vor Abschluß . Verfahrens vorschußweise zu den Kosten des erfahrens heran⸗ ziehen.
Berlin, den 18. Juni 1920.
Das Staats ministerium.
Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. 89 Severing. Südem ann.
Oeser.
Finanzministerium.
Es sind ernannt: beim Preußischen Finanzministerium: der bisherige
ö Amelung zum Katastersekretär, die bisherigen Ministerialkanzleisekretäre Temm, Schöning, Lindstädt und Braun zu Kassenobersekretären, die bisherigen Ministerial⸗ kanzleisekretäre Schröder und Paulus zu Mnisterialkanzlei⸗ obersekretären mit Wirkung vom J. April d. 5. ab;
bei der Preußischen Staatsban (Seehand⸗ ng): der ständige Hilfsarbeiter, Seehandlungsrat Dr. Rühe zum Direktor bei dieser Bank; bei der Preußischen , n , n,. a sse: der bisherige expedlerende Sekretär und Kalkulator Neitzel zum Abteilungsvorsteher bei dieser Kasse.
4
Ministerium des Innern. Der Regierungsrat Dr. Rathen au ist zum Ministerial⸗
X
rat im Ministerium des Innern ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forst en. Aenderung des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen , vom 15. Juni 1905 Gesetzsamml. S. 2654) un b 3. März 1913 Gesetzsamml. S. ).
Vom 21. Mai 1920.
. Auf Grund des 5 3 des Gesetzes, betreffend die Dienst⸗ bezüge der Kreistierärzte, vom 24. Juli 1904 a n S. 169) werden im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Finanzminister die Sätze des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 1905 (Gesetzsamml. S. 2B4) und des dazu ergangenen Nach⸗ trags vom 3. März 1913 (Gesetzsamml. S. * mit Wirkung vom 1. April 1920 an durchweg um 100 vom Hundert erhöht.
Berlin, den 21. Mai 1920.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st . und , .
Der Dr. Kißling in Berlin ist zum ordentlichen Pro⸗ ö in Der theologischen Fakultät der Akademie in Brauns— erg und der bisherige Privatdozent Professor Dr. Zim mer⸗ mann in Halle a. S. zum ,,, Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in iel ernannt worden.
Die Wahl des Semingroberlehrers Petri in Bochum zum Direktor des städtischen Volksschullehrerinnenseminars nebst Präparandinnenanstalt in Bochum ist namens der Preußischen
Staatzregierung bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Dem Fleischermeister Robert Heyer, hier, Seydlitz⸗ flraße 29, haben wir durch Verfügung vom 16. Juni d. J. auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung w Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGöBl S. 603) den Handel mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Halberstadt, 10. Juni 1929.
Die Polizeiverwaltung. Weber, Erster Bürgermeister.
Bekanntmachung. Durch Verfügung vom 16. Juni 1920 hahen win auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhallung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 — R.-G. Bl. S. 603 — dem
2
Fleischermeifter Karl. Riedel, hier, Bakenftraße 55 s, de Handel mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuvper⸗ läffigkeit in bezug auf diesen Handelsbe eb untersagt. Halberstadt, den 16. Juni 1920. Die Polizeiverwaltung. Weber, Erster Bürgermeifter.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
a e e e 2 e eren
Nichtamtliches.
Denutsches Reich.
Das Kabinett 5 fich laut Meldung des, Wolffschen Telegraphenbüros“ in seiner gestrigen Sitzung in der Haupt⸗ sache mit der weiteren vorläufigen Regelung des Reichshaus⸗ halts für 1920. Es konnte sich den Gründen, die das frühere Kabinett zu seiner Zustimmung veranlaßt hatten, nicht ver⸗ schließen und stimmte daher dem Entwurfe zu; im übrigen wurde beschlossen, die Frage der Vereinfachung der Reichs⸗ behörden und der Neuabgrenzung ihrer Zuständigkeit unverzüg⸗ lich in Angriff zu nehmen.
Die Vollsitzung des Reichsrats am XV. Juni 1920 eröffnete der Reichskanzler Fehrenbach mit einer Begrüßung des Reichsrats namens der neuen Reichsregierung. Sodann wurde unter dem Vorsitze des Rei a n. Dr. Heinze den Entwürfen eines Gesetzes zur änderung des Wein⸗ gesetzes, eines Gesetzes, betreffend eine Erg änzung der Vor⸗ chriften über den juristischen Vorbereitungs ienst, und eines . über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags
t
zugestimmt.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichstratzs für Steuer⸗ und Zollwesen und für Vol zwirtschafi elten heute Sitzung.
Der päpftliche Nuntius Monfignore Pac elli ist gestern in Berlin eingetroffen. In seiner . befanden sich Graf Preysing und der Benediktinerpater Wilbert. 814 Preysing stattete bereits im Laufe, des gestrigen Vormittags 89 . des Auswärtigen Simons den ersten Besu .
Aus ö Anfragen geht hervor, daß noch immer Unklarheit über den Verkehr mit dem abgetretenen Memelgebiet herrscht. Es wird von zuständiger Stelle darauf hingewiesen, daß deutsche Staatsangehörige keinerlei Genehmigung oder Visum weder von deutscher Seite noch von der französischen Okkupationsverwaltung brauchen. Sie können mit einfachem Personalausweis ein⸗ und aus reisen. Dagegen wird das Memelgebiet im Warenverkehr wie das Ausland be⸗ handelt. Wer Waren dorthin versendet oder von dort erhält, muß Ausfuhr⸗ bezw. Einfuhrgenehmigung dafür besitzen und die Waren an der Grenze verzollen.
Nach Ermittelungen eines in Neupolen ausässigen Ver⸗ trauensmannes des „Yeutschen Schu bundes für die Grenz⸗ und Auszlandsdeutschen“ sind, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, die Anmeldungen der deutschen Stimm⸗ berechtigten aus Polen zur Volksabstimmung richtig in die Hand der Abhtimmungs kommi finen in Ost⸗ und West⸗ preußen gelangt. Von dort sind auch die Abstimmungs⸗ aus weife richtig abgeschickt worden. Aber nur ein Fünftel ist in die Hände der Stimmberechtigten gelangt. Die übrigen vier Fünftel sind zum größten Teil schon an der Grenze, sonst bei der letzten koffe hi beschlag nahmt worden. Die Deutschen in Polen, die guf Grund von Abstimmungsaus⸗ weisen bei den polnischen Paßstellen einen Paß nachsuchten, wurden unter Ausflüchten zurückgewiesen. Die Paßstellen ver⸗ langten meist einen hesonderen Ausweis der Interalliierten Kommission. Wenn auch dieser beigebracht wurde, so wurden die Deutschen abermals unter dem Vorwand hingehalten, daß erst Erkundigungen über sie bei den örtlichen Polizeibehörden eingezogen werden müßten. Es wird also nur ein winziger Bruchteil der zahlreichen stimmberechtigten Deutschen, die in Polen lehen, an den Abstirmungen teilnehmen können.
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Der Reichs-Schulkomm ission, dem fachmännischen Organ zur Begutachtung aller die wissenschaftliche Vorbildung zum i hre nigen Militärdienst betreffenden Fragen, sst ihre Aufgabe durch die Umgestaltung des Heeres entzogen worden. Demzufolge hat, der Reichsrat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ unter dem 12. Mai d. J. be⸗ schlossen, diese Behörde mit dem 30, Juni 1920 aufzu⸗ heben. Bei dieser Gelegenheit hat der Reichsminister des Innern der Kommission, welche 51. Jahre lang bestanden und namentlich auf dem Gebiete des Privatschulwesens und des Aus landsschulpnesens eine rege Tätigkeit ausgeübt hat, den Dank der Reichsregierung ausgesprochen. Zuletzt haben der Reichsschulkommission angehört: als Vorsitzender der Präsident Dr. Kelch⸗Berlin, als Mitglieder der Ministerialdirektor Dr. Jahnke-Verlin, der Professor und derzeitige Rektor der Tech⸗ Wischen Hochschule in München, Geheimer Nat Dr. Ritter von Dyck, der Geheime Schulrat, und vortragende Rat Dr. Giesing— Dresden, der Sberstudienrat Entreß-Stuttgart, der Schulrat und vorlragende Rat Dr. Maybaum-⸗Schwerin und der Ober—
schulrat und Geheime Regierungsrat Dr. Rittweger⸗Meiningen.
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Der Abgabepreis für Margarine seitens des Reichs⸗ ausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette ist vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 1. Juli 1920 ab von 21. 6 auf 16z 6 je Kilogramm herab— gesetzt worden.
Danzig.
Gegenüber der Nachricht, die polnischen zustündigen Stellen trügen sich mit dem Gedanken, in der nächsten Zeit für Danzig eine staatlich-polnische Zollkam mer einzurichten, wir dort darauf hingewiesen, daß der polnische Staat nicht das Recht habe, im Gebiet des Freistaates Danzig ohne Einwilli⸗ gung der freistaatlichen Regierung amtliche Stellen einzurichten. Den Danziger zuständigen Stellen ist von der Errichtung einer staatlich⸗polnischen Zollkammer nichts bekannt.