1920 / 143 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Freußischer Ct

9 3 . ; Der Bezugspreis beträgt viertelsährlich 36 M.. J Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; . Berlin außer . den Postanstalten und Zettungs vertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW as, Wilhelm straße Nr. 32. . Einzelne Nummern kosten 1 M.. 1 ; . 1 2 2

Nr. 143. Weichetantattotente. Berlin, Donnerstag, den 1. Juli, Abends.

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ür den Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗

Anzeigen nimmt an: des Reichs und , n, e.

erlin Sw 48, Withelmstraße Nr. 32.

J 1920

Pot scheckt onto: Berlin 41821.

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vorherige Ginsendung des Betrages

Juhalt des autlichen Teiles: Deutsches Neich. .

Mitteilung über den Empfang des ostolischen Nuntius Monsignore Pacelli durch den hier gor fel s

Ernennungen 2e.

Bekanntmachung, betteffend die Befugnis des Reichs kommissars für Auslandsschäden als Vertreter des Reichsfiskus.

Bekanntmachung der Bestimmungen über die Vermälzung de Gerste, die den Bierbrauereien vom Kontingentjahr 1930/21 ab auf das Kontingent geliefert wird.

k betreffend Tarifverträge.

Bekanntmachungen, betreffend Anleihen der Stadtgemeinde Heidingsfeld und dr Bayerischen Hypotheken- und Wechsel⸗ bank in München.

Handels verbote.

Preuszen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Tagesordnung ö. die nächste außerordentliche Sitzung des Bezirkseisenbahnratz in Altona.

Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Handels verbote.

, Amtliches.

Dlut s ches Reich.

Der ö. Reihspräsident hat gestern den neu⸗ ernannten Apostolische Nuntius Monsignore Pacelli zur Entgegennghme seines Heglaubigungsschreibens empfangen. Der Reich sminister des Auswärtigen Dr. Si mons war bei dem Empfange zugeyen. Der Reichsminister für Wiederaufbau hat auf Grund des 5 2 der Verordnung zur Aenderung der Bekannntmachung dom 15. November 1918 Reichsgesetzblatt S. 1391), betreffen Verfahren für die Zuwendung von Reichsmitteln an . für Schäden im Auslard, vom 20. April 1920 (Reichsgesetz blatt S. G2l)) den hayerischen Staatsminister . D. Dr. von Knilling in München, für den Bezirk der Spruchkommisfionen in München, Nürnberg und Ludwigshafen, württembergischen Staatsminister a. D. Mandry in Stuttgart, für den Bezirk der Spruchkommission ir DJ . Landgerichtsdirektgr, Geheimen Zustizrat Baeßler in Leipzig für den Bezik der Spruchkommission in Leipzig, den badischen Ministerialdirektor Duffner in Karlsruhe füuͤr den Bezirk der Spruchkommissionen in Mannheim, Karls⸗ ruhe und Singen, den sachsen⸗weimarischen Geheimen Staatsrat a. D. Dr. Unteutsch in Weimar für den Bezirk der Spruch⸗ kommission in Weimer, den Landgerichtsdirektor Dr. Hinrichsen in Hamburg für den Bezirt der Spruchkommission in Hamburg als Vertreter des Reichskommissars für Auslandsschäden bestellt

den

den

Der frühere Ministerialwgt im Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen Nelken ist zum Ministerialrat im Reichsarbeits⸗ ministerium ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Reichs kom missar hůr Aus lands schäden, Berlin Zehlendor (Wannseebahn), Am Urban, vertritt im Be⸗ rech seiner Zuständigkeit den Reichsfiskus. Seine Befugnis erxreckt sich insbesondere auf di Vertretung des Reichs⸗ fükus als Schuldner oder Drttschuldner bei Abtretung, Ver⸗ p a . und Pfändung von Forderungen gegen das Reich ats Anlaß von Kriegsschäden in Auslande. Berlin, den 26. Juni 1920, Der Reichsminister ür Wiederaufbau. J. V.: Müller. v. Bekanntnachung dr Bestimmungen über die Vermälzung der Gerste, dt den Bierbrauereien vom Kontingentjahre 1920/21 ab auf das Kontingent . wird.

Auf Grund des 5 5 Abs. 1 2 der Verordnung über Malzkontingente der Bierbrauereien und den Masghandel

e, m, m, , m, * . 2 rn n.

vom 22. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2141) wird folgendes bestimmt:

1. Die Bierhrauereien sind verpflichtet, von der Gerstenmenge, die auf jedes Malzkontingent geliefert wird, gleichgültig ob inländischer oder ausländischer Herkunft, den gleichen . in Malzfabriken vermälzen zu laffen, welcher von der Gerstenmenge, die auf die ein⸗ zelnen Malskontingente im Wirtschaftsjahr 1917,18 geliefert wurde, in Malzfabriken vermälzt worden ist.

Diese Verpflichtung wird du kontingenten, die erfolgt sind, oder noch erfolgen, nicht geändert.

. Als Malzfabriken im Sinne des Abs. I gelten solche Betriebe, die als Malzfabriken am 1. August 1914 bestanden haben.

Uebertragungen von Malz⸗

2. Bierhrauereien, die eine eigene Mälzungsstätte, haben, .

in dieser für fremde Bierbrauereien nicht vermälzen. Dies gilt nicht für diejenigen Brauereimälzereien, die im Wirtschaftsjahr 191718 für fremde Rechnung vermälzt haben. Jedoch dürfen Bierbrauerejen in solchen nach 3 2 zur . für fremde Rechnung berechtigten Brauerei⸗ mälzereien von der Gerstenmenge, die auf ihr Malzkontingent ge⸗ liefert wird, nicht mehr als den gleichen Prozentsatz vermälzen lassen, den sie im Wirtschaftsjahr 1917.18 in fremden Brauereimälzereien aben vermälzen lassen. ;

3. Der Abschluß der Mälzungsaufträge, die Nechnungsstellung und die ,, des Vermälzungslohns erfolgt unmittelbar zwischen Bierbrauereien und Mälzereien. Die Bierhrauereien sind bei der Auswahl der Malzfabriken für ihre Vermälzungsaufträge innerhalb der Höchstverarbeitungsmengen der Malzfabriken grund⸗ n,

ie bei denn Bund deutscher Malzfabriken C. B. in Berlin , Zentrale der deutschen Malzindustrie setzt für die Malz⸗ fabriken Höchstverarbeitungsmenigen Kontingente fest. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben. Die Grundfätze ür die Bemessung und die Uebertragung der Kontingente sowie die , , . bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. .

Die Gerstenverteilungsstelle G. m. b. H. in Berlin, welche die Zuteilung der Gerste an die Malzfabriken und Brauereimälzereien be⸗ wirkt in Bayern: die Bayerische Landesgetreidestelle oder, falls von der Bayerischen Staatsregierung eine andere Stelle bestimmt werden sollte, diese hat bei der Zuteilung der Gerste darüber zu wachen, daß die K in Ziffer! und 2 sowie die Höchstverarbeitungs⸗ mengen der Malzfabriken eingehalten werden. Zuteilungen, die diesen . . sind abzulehnen.

Die Gerstenverteilungsstelle und die Zentrale der deutschen Malzindustrie haben gcc genseitig alle zur Durchführung ihrer Auf⸗ gaben erforderlichen Auskünfte über den Gang der Verteilung im einzelnen zu geben. In ,, Angliederung an die Gersten⸗ verteilungsstelle ist zu diesem Zweck ein Büro der Zentrale der Malz⸗ industrie einzurichten.

Ueber den Vermälzungspreis (lohn) der Malzfabriken für diejenigen Vermälzungen, welche die Bierbrauereien nach Ziffer 1 in Malzfabriken vornehmen zu lassen verpflichtet sind, kann Der Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft besondere Vorschriften treffen. Die Vorschrift in 57 Satz? der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 22. De⸗ zember 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2141) bleibt unberührt.

5. Vermälzungsverträge, die bereits vor Erlaß dieser Bestim⸗ mungen für die Zeit vom Kontingentjahr 1920/21 an abgeschlossen worden sind, sind nichtig.

Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Huber.

Bekanntmachung.

Der Verein Leipziger Buchbin dereibesitzer in Leipzig und der Deutsche Werkmeister-Verband, Bezirksverein Leipzig 5, Schiebestr. 30 UM, haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am VN. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Änstellungsbedingungen der Obermeister, Werkmeister, Untermeister und Kalkulatoren im Buchbindergewerbe gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 19138 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 6 für das Gebiet der Stadt und Kreishauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich zu erklären. ; ö

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und 6 unter Nummer VI. R. 1806 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 18. Juni 1920.

Der Reichsarheitsminister. J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Bund der technischen Angestellten und Be⸗ amten, Ortsgruppe Chemnitz, Theaterstr. 90, hat be⸗ antragt, die n ihm und dem Arbeitgebersch 33 rband der Eisen- und Metallindustriellen im Freistaat

Sachfen am 25. April 1929 abgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 7. De⸗

Gleiwitz Stad

zember 1919 nebst Vereinbarung vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die technischen Angestellten in der Metallinduftrie gemäß z 2 der Verordnung vom 2B. Dezember 1918 e , ,,. S. 1456) für den Stadtbezirk Chemnitz und die Vororte Harthau, Schönau, Neustadt und Siegmar für allgemein ver= bindlich zu erklären.

Einwendungen een diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 252 an das Reichsarbeitsministertum, Berlin, Luisen—⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

2

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie in Kattowitz, Mühl⸗ straße 22, hat beantragt, den zwischen ihm, den freien Ge⸗ werkschaften, der polnischen Berufsvereinigung, dem Verband der Deutschen Gewerkvereine H.⸗D. und den christlichen Gewerkschaften am 15. Februar 1920 ab⸗ 6 Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen in den , Eisenhütten i 3 2 der Verordmmg vom 253. Dezember 1918 , w. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Beuthen⸗Stadt, Beuthen Land, Gleiwitz Stadt, Test⸗Gleimitz, Hindenburg, Kattowitz Stadt und Land, Königshütte, Rybnik, Pleß und Tarnomltz für allgemein verbindlich zu er lären.

Einmendungen gegen ö. Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und nd unter Nummer VI. R. 1798 an das Reichs arheitsminifterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. .

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der k J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie, Kattowitz O. S. Mühlstr. 2, hat beantragt, den zwischen ihm, den Freien Gewerkschaften, der Polnifchen Berufsvereintgung, dem Verband der deutschen Gewerkvereine H⸗B. u den Christlichen Gewerksichaften am V. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den e ic d, Kolerelen Jemäß 57 der Verordming vom 23. Dezember 1918 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Beuthen Stadt, Beuthen Land, Gleiwitz Stadt, Tost⸗Gleiwitz, , , Kattowitz Stadt und Land, Königshütte, Rybnit, Pleß nowiß für allgemein an . zu erklären.

Einwendungen gegen diefen Antrag könen bis zum

10. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 18022 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. , ö

Bre k anntmachung.

Der ,,,, der Oh erschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie, Kattowitz O. S., Mühlstr. 22, hat beantragt, den . ihm, den Freien Gewerkschaften, der Polnischen Berufsvereinigung, dem Verband der deutschen Gewerkvereine H.-D. und den Christlichen Gewerkschaften am 20. Februar 1920 . Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in chemischen Werken gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom XB. Dezember 1918 (Re Gesetzbl. S. 1456) 6. das Gebiet der Kreise Beuthen Stadt, Beuthen Land, t, Tost⸗- Gleiwitz, Hindenburg, Kattowitz Stadt und

Land, Ränigs hülle, Rybnit, Pleß und Tärnowitz füir Allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1801 a as Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 21. Juni 192. ; ;

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.