Reichsausgleichsamts, ohne den bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, sich in eine Verhandlung vor der Spruchstelle eingelassen oder bei ihr Anträge gestellt hat.
Im Verfahren über einen nach 8 45 Abs. 2 gestellten Antrag kann der Antragsteller einen Beisitzer der Spruchstelle, der ein gleiches oder ahnliches Gesckäft wie er betreibt oder an einem solchen Geschäfte beielligt oder angestellt ist, ablehnen, wenn für ihn eine Schädigung daraus zu erwarten ist, daß er auf Grund der Sn 48. 25 des Reichs ausgleicksgesetzes dem Beisitzer Einblick in seine Vermögensverhält— nisse gewähren muß. .
Ueber das Abfehnungegesuch entscheidet, soweit es sih um eine bei der Hauptstelle errichtete Spruchstelle handelt, der Präsident, im übrigen der Leiter der zuständigen Zweigstelle.
8 18.
Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen.
Die Enffcheidungen erfolgen nach der Mehrheit der Stimmen, Bilden sick in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, drei verschsedene Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzugerechnet.
Die Anordnungen und Entscheldungen der Spruchstellen erfolgen durch Beschluß; ihre Verkündung in der Verhandlung ist nicht er⸗ forderlich.
Soweit durch die Anordnung oder Entscheidung das Vexfahren
über einen Antrag bei der Spruchstelle ganz oder teslweise ab⸗ geschlossen wird, hat der Beschluß die Nomen des Vorsitzenden und der Beffitzer, die bei ihm mitgewirkt haben, sowie die, Namen der Partei und der Beteiligten zu enthalten; er ist mit Gründen zu ver— sehen. . Eine Ausfertigung ist der Partei und den Beteiligten zuzustellen. Die Ausfertigung ist von der durch die Geschäftsperteilung hierzu be— stimmten Person zu erteilen. Sie ist mit dem Dienststempel der Spruchstelle zu versehen.
3 9 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der beschkuß wird von dem Vorsitzenden erlassen.
52. ,, Auf ein bei einer Spruchstelle nach 57 Abs. 2. Satz 2 des Reichs ausgleichsgesetzes anhängiges Verfahren finden die Vorschriften der 5 14 bis 16 keine Anwendung. 4. Schlußvorschrift. § 21. . Düie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1920. Der Reichsminister für Wiederaufl
J B Müäller.
Berichtigungs⸗
.
Bekanntmachung überdie Zusammensetzung und das Verfahren des Reichswirtschaftsgerichts in Ausgleichs sachen (Abschnitte 1§5 bis VI des Reichs⸗ ausgleichsgesetzes). Vom 26. Juni 1920.
Auf Grund des 8 66 Abs. 3 des Reichs aus gleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 597) bestimme ich:
. ;
Ueber Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen im Beweis und Beitreibungsverfahren entscheidet das Reichswirtschafts⸗ gericht in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei rechtskundigen Beisitzern. . . .
In den übrigen ihm durch das Reichs ausgleichsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet das Reichswirtschaftsgericht durch erweiterte Senate ( 10 Abs. 1 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht Pom 21. Mai 19230, Reichs ⸗-Gesetzbl. S. 1167). Es genügt jedoch die Zuziehung bon zwei rechtskundigen und zwei sachverständigen Beisitzern. wenn nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Wert des Streitgegen⸗ standes nicht mehr als 50 000 Mark beträgt.
86
Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht in Ausgleichs⸗ sachen finden die Vorschriften der sę 18 bis 46 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S Ii) mit der Maßgabe Anwendung, daß es in den im 5 1 Abs. ]
bezcichneten Angelegenheiten einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf.
Berlin, den 25. Juni 1920. Der Reichsminister der Justiz Dr. Hein ze.
Ver ordnung von Fischen und Vom 28. Juni 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 2. Mai 1916 Reichs.
Gesetzbl. S. 40/18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823)
und des 5 4 Ab. 3 der Verordnung über die Regelung der
Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 1/22. März
920 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 334) wird bestimmt:
über Einfuhr Fischwaren.
81.
Ohne die nach s 1 der Verordnung über die Regelung der Cin. fuhr vom 16. Januar 1957 (Reichs- Gesetz'l. S. 41)s22. März 190 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Ein⸗ fuhr gestattet für:
Einfuhr⸗Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses Teich⸗ und Binnenseefische)
Züßwasserfische (Fluß⸗, eefi fris 115 ae des statistischen
frische: (aus Nummer Warewerzeichnisses)
d 15a Aale, Schleie und andere mit Ausnahme von Salmoniden (das sind Schnäpel, Maränen, Aeschen, Stinte, Lachse, Forellen aller Arten): lebende . 115 b ale, Schleie und andere, mit Ausnahme von Salmoniden (siehe 1156): nicht lebende, auch ; JJ HI5 e Salzwasserfische (Meer- oder Seefische), frische: aus Nummer 115 8se des statistischen Warenven eichnisses) Heringe (auch Breitlinge (Bristlinge) ... 1158 Schellfische und andere, mit Ausnahme von , 15e Ztockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch . sies- und andere Seemuscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit * 1 1 J 1190
§ 2. Die Vorschriften der Bekanntmachungen über .
die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen vom 5. April 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 237),
i Einfuhr von Fischen und von Zubereitungen von Fischen vom 30. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1135), Einfuhr von frischen Fischen vom 13. November 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 12665), . Einfuhr von Schal⸗ und Krustentieren sowie Zubereitungen en diesen Tieren vom 14. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
C. 129
ͤ
treten, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2,
heringen usw. vom 5 April, 18. Juni und 23. August 1916 Reichs GeseBzbl. S
Gesetzbl. S. ; Salzheringe beziehen.
betreffend Aufhebung der Verordnun genüber die Beaufsichtig ung der Fischversorgung und über die Ueberwachung des Verkehrs mit See⸗
Sicherung der Gesetzbl. S. der die wirtschaftli wird verordnet:
vom 28. N
5I7 Reichs-Gesetzbl. S. 359) und über die Ueberwachung des Ver— ehrs mit r 2. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1243/26. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1302) werden aufgehoben. ( ö Wo in Vorschriften, die auf Grund des 8 3 des Gesetzes über
8 biIE 63. ⸗— — 1. vom 14. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327 oder auf Grund des
der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl, S. 394)
ergangen sind, oder in W in, der R. mi für Fisch versorgung genannt ist, tritt an seine Stelle der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
zeugen und den E
Reichsanzeiger Rr. IS), über den Absgtz von Fischen im Ausland vom 14. Dezember 1919 (Deut
se den Abfatz von Seemuscheln an der Nordseeküste vom 24. Oktober 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247) bleiben mit den aus 5 1 Abs. 2 sich ergebenden Aenderungen in Kraft. . Zuwiderhandlungen gegen di Bekannt⸗
machungen werden m . strafe bis zu zehntausend Mark oder mit Neben der Strafe Handlung bezieht, Täter gehören oder nicht.
betreffend Aufhebung der Vexordnung über Labmägen
Sicherung ö Gesetzbl. S. 401) 18. August 1917 wird verordnet:
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 195) nehst . estinimungen. vom 1. März 1917 Zentralblatt für das Deutsche Reich S. wird aufgehoben.
Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 QNeichs⸗Gesetzbl. S. 41) / 22. März 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S. 334) und des Ig der Perordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 (Reichs— Hesetzbl. S. 1179) wird bestimmt:
fuhr vom 16. nuar !! leich 6 , Reichs- Gesetzbl. S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr
gestattet für:
und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 5. April, 18 Juni und 23. August 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 238, 530 und 9) .
außer Kraft.
Einfuhr von Salz⸗
Die Ausführungsbestimmungen über die
238, 550 und Md bleiben in Kraft, soweit sie sich auf
85 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 8. Juli 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
Ve o rYdunng,
muscheln. Vom 28. Juni 1920. zer Verordnung über Kriegsmaßnghmen. zur olks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ 8. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) und .
Auf Grund d
z 101) /
/ ö
he Demobilmachung betreffenden Befugnisse
3
ie Ermächtigung des Bundesrats zu wirkschaftlichen Maßnahmen usw.
Verträgen
.
Die Bekanntmachungen über die Verwendung bon Wasserfahr⸗ Linbau von Antriebsmaschinen vom 29. Januar 1918 iger Nr. 26), über den Absatz von F
6. August 1919 (Deutscher
Deutscher Reichsanzei durch Versteigerung vom ö
cher Reichsanzeiger Nr. 288) und über
die Bestimmungen dieser Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
it einer dieser Strafen bestraft. können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 3
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Herm es.
—
Vers rdnüung
von Kälbern. Vom 30. Juni 1920. Auf Grund der Verordnung über K iegsmaßnahmen zur der Volksernährung vom 2. Mai 1916 Meichs⸗ (Reich s⸗Gesetzbl. S. S23),
31
8 — . Die Verordnang über Labmägen bon Kälbern vom 1. März 1917
den Ausführungsbestimmungen dazu 92)
52. . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Juni 1920. Der Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
—
Bekanntmachung über Einfuhr von Käse. Vom 29. Juni 1920. Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der Verordnung über die
51 8 = die nach 8 1 der Verordnung über die Regelung der Ein⸗
Ohne ng ) . Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) / 22. März 1920
Einfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses Hartkäse außer Margarinekäse. . 1352 Quark und Quarkkäse J 82. Die Vorschriften der Bekanntmachung über
die Einfuhr von
Käse Vom II. März 1915 (Neichg Hefehbi. S Ib6) in der Fassung vom BH. August und 16. August 1916 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 917, 9834) treten außer Kraft, soweit sie sich auf die im 5 1 aufgeführten Käse— arten beziehen. ö.
83. k Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1920. ; Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
——
Bekanntmachung, betreffend die Patentverlängerung bei Zu atz⸗ patenten.
Bei der Ausführung des Gesetzes, betreffend eine ver— längerte Schutzdauer bei Patenten und Gebrauchsmustern usw, vom 2. April 1920, waren Zweifel darüber entstanden, ob durch die Verlängerung der gesetzlichen Dauer eines Patents auch die Schutzdauer der dazu etwa erteilten Zusatzpatente ohne weiteres mitverlängert ist, oder ob es der Einreichung besonderer gebührenpflichtiger Verlängerungsanträge für, jedes Zusatz⸗ patent bedarf. Inzwischen haben die Ausschüsse für Schutz⸗
dauerverlängerung im letzteren Sinne entschieden. teiligten werden deshalb darauf hingewiesen, Verlängerung von Zus
Die Be⸗ daß für die atzpatenten je ein besonderer Antrag nach Zahlung der Gebühr
§ 3 des vorgenannten Gesetzes und die
von 60 S für jedes Zufatzpatent nach 8 2 des Gesetzes er— forderlich ist.
Berlin, den 1. Juli 1920. Der Präsident des Reichspatentamts. Robolski.
1
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Der Bayerischen Hypotheken- und Wech selbank
in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 20900 und 1000 Sa eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: . 19 Millionen Mark 4 0 ige, seitens der Bank viertel⸗ jährig kündbare, jedoch in den ersten zehn Jahren vom Aus⸗
tessungs tage an nicht rückzahlbare Hypothekenpfandbriefe. München, den 26. Juni 1920. Bayerisches Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. von Meinel.
8.
Bekanntmachung.
Dem Bäckermeister Lorenz Landgraf in Rositz SA; ist der ihm durch Verfügung des Landratsamts vom 13. April 1920 unterfagte Handel mit Mehl und Backwaren aller Art mit Wirkung vom J. Juli 1920 ab wieder gestattet worden.
Altenburg, den 28. Juni 1920.
Landratsamt. J. A.: Kluge.
— —
28. Juli 1919 für die Ernte
I l Birkenfeld, Achtstraße, der Handel mit Back⸗
der Ausführungsberordnung für die Wirth zu c
Birkenfeld, den 18. Juni 1920. Der Vorsitzende des Landesvorstandes.
—
Dr
Preußen. Finanzministerium.
Bei der Preußischen Central⸗Genossenschafts-Kasse sind unter Ernennung zu Kassenobersekretären planmäßig angestellt
Miegel, Laude, von Kar⸗
e die Diätare Zachow, Friese, ö ; Zähle, Borgwardt,
kowski, Haker, Dannenberg,
Martin, Drabon, Döbbelin.
Das Staatsministerbium hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 1920 zur Frage der Amtsbezeichnungen folgendes beschlossen: .
1. Titel, insbesondere sogenannte Altersbezeichnungen, werden in Zukunft an Beamte nicht mehr verliehen. Der Beamte führt nur eine Amtsbezeichnung, die sich nicht ändert, solange der Beamte in derfelben Dienststelle und derselben Besoldungsgruppe bleibt.
Bisher verliehene Titel, insbesondere der Rats- und Geheimrats⸗ titel, und zwar gleichgültig, ob mit ihrer Verleihung eine Erhöhung des Amtsranges oder nur des persönlichen Ranges verhunden war, können von den Beliehenen neben ihrer gemäß Ziffer 2 festgestellten
9
Amtsbezeichnung auch im amtlichen Verkehr weiter verwendet werden.
Sbeg
2. Die in der Besoldungsordnung aufgeführten Amtsbezeich⸗ nungen werden als von jetzt ab gültige Amtsbezeichnungen festgestellt mit folgenden Aenderungen:
Gruppe 13 der aufsteigenden Gehälter.
Die vortragenden Räte in den Ministerien führen die Amts— bezeichnung Ministerialrat. ;
Die Direktionsmitglieder der Preußischen Staatsbank führen die Amtsbezeichnung Direktoren.
Gruppe 12.
Die Bürodirektoren in den Ministerien führen bezeichnung Ministerialbürodixektor.
Die Amtsbezeichnung „Dirigent! der Hauptbuchhalterei der Staatsbank wird durch die Amtsbezeichnung ‚Vorsteher “ ersetzt.
Gruppe I. Vor die Worte „Bürovorsteher beim Ministerium“ ist zu setzen: Ministerialsekretär als“. Gruppe s.
Vor die Worte „Bürovorsteher“ in dies „Obersekretär (bezw. Regierungsobersekretär, gierungsobersekretär usw.) als“ zu setzen.
3. Die Frage der Amtsbezeichnungen für die Beamten der Staatsschuldenderwaltung in den Gruppen 10, und 13 und für die Beamten der Staatsbank in Gruppe 10 bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten. .
Für die Beamten der Preußischen Zentralgengssenschaftskasse in Gruppe 10, 11 und 13 wird gleichfalls besondere Regelung erfolgen.
4. Neue Anstellungsurkunden sind auch für diejenigen Beamten, deren Amtsbezeichnung sich gegenüber der bisherigen ändert, nicht
die Amts⸗
er Gruppe ist überall technischer Re⸗
auszustellen.
5. Weibliche Beamte erhalten, sofern für sie in der Besoldungs⸗= rdnung nicht besondere Amtsbezeichnungen vorgesehen sind swie z. B. Lehrerinnen, Strafanstaltsvorsteherinnen), dieselbe Amtsbezeichnung wie die männlichen Beamten (also Regierungsrat, Ministerialrat usw.).
In Zukunft ist hiernach zu verfahren.
Berlin, den 23. Juni 1920.
Zugleich im Namen des Ministers des Innern ; und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten: Der Finanzminister.
Lüdemann.
Bekanntmachung, betreffend bargeldlose Zahlung der Beamten⸗ be soldung en usw.
Nach 8 21 des Beamtendiensteinkommensgeseßzes erhalten die unmittelbaren Staatsbeamten, die eine planmäßige Stelle be— kleiden, ihre Dienstbezüge, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zustehen, aus der Staatskasse monatlich, bel Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus, während die Dienstbezüge der nichtplanmäßigen Beamten (Stellenanwärter) monatlich im voraus gezahlt werden.
mem
Die Dienstbezüge der planmäßigen Beamten werden nur dann, vierteljährlich gezahlt, wenn der Beamte bei der zu⸗ ständigen Kasse schriftlich die rest hose Ueberweisung des Grund⸗ gehalts, des Ortszuschlags, der Kinderbeihilfen und des Aus⸗ gleichzuschlags und etwaiger sonstiger fortlaufender Bezüge auf ein Konto beantragt. . Damit die Beamten unter allen Umständen am Fällig⸗ keitstage (das ist der erste Tag des Vierteljahrs oder Monats oder, wenn dieser ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, der letzte Werktag vorher) über ihre Dienstbezüge verfügen können, werden die bisherigen Bestimmungen wie folgt ge— ändert: ö
1. Zahlung im Girowege. Die laufenden Bezüge sind auf das Reichsbankgirokonto
der Bankhãuser oder Sparkassen an dem vierten des dem Fälligkeitstage vorhergehenden Werktage (also in der Regel am 28. März, 27. Juni, 27. September und VN. De⸗
J —
und, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag 37 stt füllt . fünften warhargeahenkRen Mark Festtag fällt, an dem fünften vorhergehenden Werk⸗ roten Scheck zu überweisen. Sie brauchen künftig
zember j. J.)
oder einen tage durch
der Bank oder Sparkasse nicht mehr vorher angemeldet zu werden.
Bei 8 34 (8) der R. K. O. ist auf diesen Runderlaß hin— zuweisen.
2. Zahlung im Postscheckverkehr.
a) Ueberweisung auf ein Postscheckkonto.
Die laufenden Bezüge sind auf das Konto der Bezugs⸗ berechtigten bei einer nur an den Postscheckverkehr — nicht auch an den Reichsbankgiroverkehr — angeschlossenen Bank oder Sparkasse am vierten des dem Fälligkeitstage vorher⸗ gehenden Werktage zu überweisen.
Bei dem Runderlaß vom 19. Februar 1917 — 11134 — ist auf diesen Runderlaß hinzuweisen.
b) Zahlungen durch Schecks.
Damit auch bei Zahlung von Gehältern, Ruhegehalts— und Hinterbliebenenbezügen im Postscheckverkehr die Empfangs— berechtigten am Fälligkeitstage in den Besitz ihrer Bezüge langen, sind die Zahlungsanweisungen und Sammelschecks am vierten des dem Fälligkeitstage vorhergehenden Werktage an das Postscheckamt abzusenden. Auf den Sammelschecks ist an hervorragender Stelle in roter Tinte zu vermerken: „Am ... abbuchen“, wobei der Tag, an dem die Zahlungsanweisungen abgehen sollen, anzugeben ist. ö Bei den Runderlassen vom 23. Juni 1914 — 1 58644, Ziff. 11 — und vom g. Oktober 1914 — 1 9413 — ist auf diesen Erlaß hinzuweisen. ;
Berlin, den 28. Juni 1920.
Der Finanzminister. J. V.: Weber.
7.
Ministeriun Der ] 1 des Regierungs⸗
für Handel und Gewerbe.
eassessor Meinecke in zum nach Potsdam versetzt und mit der Unterstützung und Gewerberats dortselbst beauftragt worden.
(Some) — 09 M ĩ Gewerl panda ist
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Die Preußische Staats regierung Pauly zum Landeskulturamtspräsid und den Geheimen Regieru Bartenstein zum Landeskultu ernannt.
hat den Oberregierungsrat iten in Königsberg i. Pr. und vortragenden Rat
ramtspräsidenten in Merseburg
igsral
stelle Herborn im Regierungsbezirk September 1920 zu besetzen. Be⸗ 260. Juli .
Die Oberför sters Wiesbaden ist zum 1
werbungen müssen bis zum 1920 eingehen.
Die Oberförsterstellen Erlau und Ers hausen im Regierungsbezirk Erfurt sind zum 1. Oktober 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. August 1920 eingehen. Für Erlau kommen nur Unverheiratete in Frage.
Ministerium für Volkswohlfahrt. . 6 4. Di Sera mit den Kontrollnummern 10654
Die Tetanus⸗ bis 1162 einschließlich (Eintausendvierund fünfzig bis Eintausend⸗ einhundertzweiundsechzig einschließlich aus den Höchster Farb⸗ werken in Höchst a. Main, 657 bis 735 einschließlich (Sechs⸗ hundertsiebenundfünfzig bis Siebenhundertfünfunddreißig ein⸗ schließlich aus den Behringwerken in Marburg, 116 bis 134 (Einhunbertsechzehn bis Einhundertvierunddreißig) einschließlich aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind wegen Ab— laufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel, haben wir dem Bäckermeister Hein rich Bröm melsik von hier, königstraße 7, durch Verfügung vom 24. d. M, die Herstellung und den Handel mit Backwaren jeglicher Axt und jede Vermittlertätigkeit in bezug auf diesen Handel untersagt.
Gütersloh, den 24. Juni 1920.
Die Polizeiverwaltung. Tu mmes.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
neuernannte außerordentliche und bevollmächtigte zösische Botschafter Laurent hielt gestern beim Empfange durch den Herrn Reichswäfidenten anläßlich der Ueberreichung seines Beglaubigungsschreibens laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Ansprache: Herr Präsident! 3 die Ehre, das
beglaubigt. Berufen, die amtlichen Beziehungen unserer beiden Länder in vollem Umfange wiederherzustellen, werde ich bemüht sein beizu⸗ tragen zu ihrem fruchtbringenden gemeinsamen Heilung der Wunden des Krieges und schnellen wirtschaftlichen Wieder⸗ aufbaues von Europa in ehrlicher Ausführung des Friedens⸗
y Ir 2 ver tre ges,
e der hinfort die gemeinsame Urkunde aller ihn zeichnenden Mächte sein wird. Gestatten Sie, Herr Präsident, mir, zur Er⸗ füllung meines Auftrags auf das erfahrene Mitwirken Ihrer Regierung zu zählen und Ihnen meine aufrichtigsten Wünsche für Ihre Person und für das Gedeihen des neuen Deutschland in Arbeit und in Frieden zu übermitteln.
Der Herr Reich spräsident nahm das Beglaubigungs⸗ schreiben entgegen und erwiderte mit folgenden Worten:
Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, aus den Händen Eurer Exzellenz das Schreiben des Herrn Präsidenten der Französischen Republik ent⸗ gegenzunehmen, durch das Sie als Botschafter bei mir beglaubigt werden. Hierdurch werden die amtlichen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern wieder in vollem Umfang aufgenommen. Mit Be— friedigung entnehme ich Ihren Worten, daß es Ihr ernster Wille ist, dabei mitzuarbeiten, die Wunden, die der Krieg unseren beiden Ländern geschlagen hat, zu heilen und in Ausführung des Friedens— vertrags durch eine gemeinsame fruchtbare Arbeit das wirtschaftliche Leben Europas wieder in Gang zu bringen. Von dem gleichen Streben bin ich mit der Deutschen Regierung erfüllt. Ich danke Ihnen für die Wünsche, die Sie für das Wohlergehen Deulschlands ausgedrückt und für die freundlichen Worte, die Sie an mich gerichtet haben. Seien Sie versichert, daß ich und die Deutsche Regierung alles tun werden, um Ihnen die Erfüllung der Ihnen gestellten Aufgabe nach Möglichkeit zu erleichtern. Ich begrüße Euere Exzellenz als ersten Botschafter der Französischen Republik bei der Deutschen Republik und wünsche Ihnen vollen Erfolg bei Ihrer hiesigen Tätigkeit.
Der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns hat seine Amts⸗ geschäfte übernommen.
Die Friedensdelegation in Paris hat gestern der Friedenskonferenz zwei amtliche Denkschriften überreicht, 8 * 31 22 * . . ö ö. die gleichzeitig den alliierten Regierungen in London, Rom und
Brüssel übergeben worden sind. Die erste behandelt die Zahlungssfähigkeit Deutschlands für die Wiedergutmachung, die zweite legt im einzelnen dar, wieweit Deutschland schon heute seine Steuer⸗
Juellen angespannt hat, In einer Begleitnote wird darauf hingewiesen, daß Deutschland heute wesentlich weniger wirt— schaftliche Hilfsquellen zur Verfügung stehen als vor dem Kriege. Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen soll Gegenstand mündlicher Besprechung in Spaa sein. Gleich⸗ zeitig wurde ein Gutachten über die wirtschaftliche Gesamtlage in Deutschland, seine Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit der Kräftigung übergeben, das von 22 hervorragenden, im wirt— schaftlichen Leben stehenden Männern unterzeichnet ist.
Die Botschafterkonferenz hat am 26. Juni dem Vor— sitzenden der Deutschen Friedensdelegation in Paris, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Note übersandt: Sie haben durch eine Note vom 7. Juni die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die Notwendigkeit hingelenkt, denjenigen Wählern, die gegenwärtig außerhalb der Gebiete von Allenstein und Maxrien⸗ werder wohnen und sich zur Volksabstim mung dorthin zu begeben wünschen, die freie Ausübung ihrer Rechte zu verbürgen. Indem die verbündeten Mächte den von Ihnen vorgebrachten Be— merkungen Rechnung tragen, haben sie folgende Beschlüsse gefaßt, welche ich mich beehre, Ihnen in ihrem Namen mitzuteilen:
Die deutschen Vertreter in jeder Abstimmungszone werden er— mächtigt, die nötigen Maßregeln zu ergreifen, damit eine passende Anzahl von Sonderzügen (diese Zahl wird in jedem einzelnen Falle pon der Interalliierten Kommission festgesetzt) von Deutschland die Wähler herbeiführt, die das Recht haben, an der Abstimmung teilzu—⸗ nehmen. Die Züge werden von Offizieren der Verbündeten begleitet, die den Auftrag haben, sich durch Prüfung geeigneter Ausweispapiere die Sicherheit zu verschaffen, daß nur Personen, die zur Abstimmung zugelassen werden, diese Züge besteigen. Unter diesen Bedingungen werden keine Pässe für die Durchfahrt durch den polnischen Korridor gefordert werden. Die Interalliierken Kommissionen für Marien⸗ werder und Allenstein werden die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung vorstehender Beschlüsse zu sichern.
Zur Konferenz in Spaa werden, wie „Wolffs Tele— grapenbüro“ mitteilt, nach den vorläufigen Beschlüssen sich be⸗ geben der Reichskanzler Fehrenbach, der Reichsminister des Aeußern Dr. Simons sowie die Reichsminister Wirth, Scholz und Hermes. Insgesamt werden 25 bis 30 höhere Beamte mit dem nötigen Büropersonal nach Spaa gehen.
Die Frist zur Anmeldung der deutschen Forderungen bei dem Reichsausgleichsamt ist endgültig auf den 31. Juli 1920 festgesetzt worden. Wie von zuständiger Seite mitgeteilt wird, haben trotz wiederholten Hinweises auf die Bedeutung der frühzeitigen Anmeldung für das Reichsinteresse zahlreiche Per— sonen und Firmen bisher leiber ihrer Anmeldepflicht nicht genügt. Derjenige, der auch die neue Nachfrist ungenutzt ver⸗ streichen läßt, hat auf Grund des 8 64 des Reichsausgleich⸗ gesetzes Strafverfolgung zu gewärtigen.
Die politischen Parteien des Saargebiets haben durch die Regierungskommission des Saargebiets an den Völkerbund die Bitte gerichtet, daß im Saargebiet nur Deutsche als Beamte angestellt werden möchten, da die Bevölkerung des Saargebiets nur aus Deutschen bestehe.
Wie der „Schweizerischen Depeschen⸗Agentur“ mitgeteilt wird, ist der Professor Nippold zum Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der vom Völkerbund im Saargebiet eingesetzt wird, ernannt worden. Dieser Oberste Gerichtshof wird bas erste ständige Gericht sein, das vom Völkerbund errichtet wird. Die Richter werden größtenteils Neutrale sein. Der Internationale Gerichtshof wird für das Saargebiet nicht nur an die Stelle des Oberlandesgerichts, sondern auch des Reichsgerichts treten.
Das Reichspostministerium hat die in seinem Ver⸗ kehrsbeirat vertretenen Körperschaften ersucht, ihm im Hinblick auf den am 1. Oktober d. J. in Madrid zusammentretenden Weltpostkongreß etwaige Wünsche über Aenderungen und Neuerungen im Weltpostverkehr bis Ende Juli mitzuteilen. Das Reichspostministerium beabsichtigt, die dem Weltpostkongreß zu unterbreitenden Vorschläge mit dem Verkehrsbeirat im August mündlich zu erörtern, bis zu welchem Zeitpunkt auch die Haupt⸗ wünsche der übrigen Länder des Weltpostvereins bekannt ge⸗ worden sein dürften.
Wie bekannt geworden ist, sollen den Altpensionären
und Althinterbliebenen zur Behebung der Notlage bis zu der in Aussicht stehenden gesetzlichen Regelung 50 vY ihrer
bisherigen Bezüge an Pension, Witwen⸗ und Waisen⸗ geld vom 1. April 1920 ab als Vorschuß gezahlt werden. Wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, sind — soweit die Heeresverwaltung hierbei in Betracht kommt — die Pensionsregelungsbehörbden und Versorgungsämter bereits mit entsprechender Weisung versehen worden. Viese Behörden werden die Zahlstellen schleunigst zur Zahlung anweisen. Immerhin wird bei der großen Zahl der Pensionäre noch einige Zeit vergehen, bis alle Zahlungen angewiesen sind. Ein Grund zur Beunruhigung liegt daher nicht vor, wenn die Nach⸗ richt der Zahlungsanweisung bei einzelnen Empfangsberechtigten sich etwas verzögern sollte. Eines Antrages des Pensionärs bedarf es nicht.
Oefterreich. Nach einer amtlichen Meldung hat sich die österreichische Negierung mit Rücksicht auf die über die Durchführung des Boykattbeschlusses gegen Ungarn unter dem öster— reichischen Eisenbahnpersonal entstandenen Meinungsverschieden⸗ heiten, die zu einer Gefährdung des Betriebs führten, gestern gezwungen gesehen, den Eisenbahnverkehr nach Ungarn einzustellen. n Ungarn.
Das Ungarische „Korrespondenz⸗Büro“ stellt fest, daß die ungarische Negierung auf das Angebot des österreichischen Kanzlers Nenner, in Sachen des Boykotts zu vermitteln, geantwortet habe, daß sie nicht geneigt sei, mit dem inter— nationalen Gewerkschaftsverband zu verhandeln, daß aber jede ungarische ausländische Vertretung bereitwillig fremden Staats⸗ bürgern wie Vertretern gewerkschaftlicher und sonstiger Organi⸗ sationen Mitteilungen über die Lage in Ungarn gebe, weil die ungarische Regierung Gewicht darauf lege, daß die über Ungarn ver—⸗ breiteten grundlosen Anklagen womöglich widerlegt würden. Unter keinen Umständen werde sie eine Einmischung in die ungarischen inneren Angelegenheiten zulassen, könne aber im übrigen nichts dagegen einwenden, daß das durch den Boykgtt in erster Linie getroffene Oesterreich zur Beseitigung desselben in Wien Be⸗ sprechungen mit Vertretern der internationalen Organisation führe. Durch die vom ungarischen Gesandten in Wien, Dr. Gratz, geführten Besprechungen werde ungagrischerseits diese Angelegenheit als erledigt betrachtet ohne Rücksicht darauf, ob
der internationale Gewerkschaftsbund auf Grund der erhaltenen y
Aufklärungen den Boykott einstelle oder nicht.
— Nach Blättermeldungen sollen die in Graz und in Italien weilenden kroatischen Emigranten die Errichtung einer kroatischen Gegenregierung beschlossen haben, die schon in den nächsten Tagen ihre Tätigkeit in Susak bei Fiume be⸗— ginnen soll.
Großbritannien und Irland. eine Anfrage im Unterhause, was mit den deutschen „Kriegs schuldigen“ niederen Ranges geschehen würde, wenn diese in Holland Zuflucht suchten und die hol— ländische Regierung ihre Auslieferung verweigerte, erwiderte Bonar Law dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:
Dies sei eine Hypothese, und es sei kaum anzunehmen, daß der Fall eintrete. Es würde keine Uebereinstimmung mit dem Falle des vormaligen Kaisers bilden, der vor der Unterzeichnung des Friedens⸗ vertrages nach Holland gekommen sei. Auf weitere Anfragen bemerkte
Auf
Bonar Law, von 27 gefangengenommenen U⸗Bootbefehls⸗ habern besinde sich noch einer in England. Die übrigen seien frei
gelassen und nach Deutschland zurückgeschickt worden. Der Prozeß gegen die letzteren werde vor dem Reichsgericht in Leipzig stattfinden. Das Datum sei noch nicht festgesetzt.
In Erwiderung auf eine Anfrage betreffend die Ver⸗
handlungen mit Krassin erklärte Bonar Law: Die Verhandlungen nehmen noch ihren Fortgang. Indessen sei die englische Regierung zu dem Schluß gekommen, daß es an der Zeit wäre, eine Entscheidung zu erreichen. Sie habe dies Krassin mit⸗ geteilt, und dieser kehre nach Rußland zurück, um den Sohwiet⸗ behörden die Bedingungen der englischen Negierung vorzulegen und sich selbst in den Stand zu setzen, eine endgiltige Antwort zu geben.
Reuter erfährt dazu weiter, daß Krassin nach Moskau zurücklehre, um sich mit seiner Regierung zu beraten und über mehrere grundsätzliche Punkte eine Klärung herbeizuführen. Man erwarte, daß er binnen 14 Tagen nach England zurück⸗ kehren werde.
Frankreich.
Die Botschafterkonferenz hat den Vertrag zwischen den Ententemächten und Dänemar' über die erste Zone in Schleswig genehmigt. Der „Matin“ erklärt, daß die Konferenz, die vorgestern die Antwort auf die letzte Note der Deutschen Regierung um Fristverlaͤngerung für die Räumung der neutralen Zone auf dem rechten Rheinufer geprüst habe, sich in aller Form dagegen ausgesprochen hätte. Dieser Beschluß werde dem Obersten Rat bei seiner Zusammenkunfst in Brüssel zweifellos unterbreitet werden.
— Der Völkerbundsrat wird am 9. Juli zur Ver⸗ handlung über die Aalandsfrage zusammentreten.
— Die beiden türkischen Delegierten, die vorgestern abend in Paris angekommen sind, haben nunmehr dem Ge⸗ neralsekretariat der Friedenskonferenz die Gesamtanwort der türkischen Regierung auf die Friedensvorschläge unterbreitet. Inhaltlich weicht das jetzt übermittelte Schriftstück nicht be⸗ sonders von dem ab, datüz der Großwesir vor acht Tagen hat überreichen lassen. In dem letzten Entwurf verlangt die türkische Regierung, daß die Inseln Lemnos, Imbros und Tenedos, die am Eingang der Dardanellen liegen, nicht Griechenland zugesprochen werden, sondern genau wie die Meer⸗ engen unter eine interalliierte militärische Kontrolle gestellt werden.
— Der Präsident Deschanel führte gestern den Vorsitz im Ministerrat, der von Millerand über die Fragen, die in Spaa zur Verhandlung kommen sollen, unterrichtet wurde.
— Aus der Debatte anläßlich der Ratifikation des österreichischen Friedens vertrags im Senat teilt „Wolffs Telegraphenbüro“ noch folgendes mit:
Der Ministerpräsideut Millerand erklärte, Oesterreich könne in das Deutsche Reich nur eintreten nach einstimmiger Genehmigung des Völkerbundes. Dies sei notwendig für die Sicherheit Frankreichs und die ganz Westeuropas. Millerand erklärte ferner, Frankreich werde Oesterreich wirtschaftlich unterstützen. Der Senator Albert sagte, die Alliierten hätten sich von dem Gedanken der deutsch⸗ österreichischen Einheit beherrschen lassen und dadurch die einzige
Möglichkeit, ein Gegengewicht gegen den preußischen Einfluß aufzu⸗ stellen, zerstört. Der Vertrag mache aus Mitteleuropa einen wahr⸗ haften Leichnam. Ein anderer Senator erklärte, er könne den Vertrag nicht ratifizieren, da er nicht dem europäischen Frieden diene.
. — In der Kammer sprach der Abgeordnete Laffont über die den Alliierten abgetretenen deutschen Kolonien
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