Wenn Räume, die unter Preßluft stehen, hölzerne Wandungen besitzen oder wenn sich darin brennbare Stoffe befinden, so sind in ihnen geeignete Feuerlöschmittel bereitzuhalten.
D. Krankenkammer. 8§ 21.
mder Ueberdruck in den Arbeitsräumen zeitweil gem der an, mehr als 14 Tagen 1,3 ksg/dem erreicht, muß auf der Arbeitz⸗= stätte eine Krankenkammer vorhanden sein, die es gestattet, erkrankte Arbeiter gleichzeitig mit dem Arzte oder der nach 5 29 zur ersten Hilfeleistung. bei 1 reßlufterkrankungen bestellten. Persönlichkeit unter den höchsten Druck zu bringen, der in den Arbeitsräumen zur ! kommt Sofern nach den vorstehenden Vorschriften keine
Anwendun besondere Krankenlammer erforderlich ist, muß eine geeignete Schleuse Behandlung der erkrankten Arbeiter zur Verfügung stehen.
Die Kankenkammer soll möglichst in unmittelbarer Verbindung mit dem ärztlichen Untersuchungsraume (Krankenzimmer, § 26) und dem Arbeiteraufenthaltsraume stehen.
2
2
Die Krankenkammer muß einschließlich der Schleuse mindestens 37 m lang sein, 2 m Durchmesser haben und genügend Raum für zwei Rubebetten besitzen. Sie muß mit einer Schleuse von mindestens 90 em Länge, einer Vorrichtung zum Durchschleusen von Arzneimitteln und dergleichen und mit einigen Fenstern, die mit festem Glase verschlossen sind, versehen sein. Sie muß ferner durch besondere Tei⸗ tungen mit den Luftdruckpumpen verbunden werden. Die Türen
müssen so eingerichtet und groß sein, daß Schwerkranke bequem in die Schleuse hineingebracht werden können. Die Krankenkammer muß
Fernsprecher mit dem Baubüro verbunden werden. Sie muß ferner zu heizen und gut elektrisch zu beleuchten sein. Im übrigen ist sie einzurichten, wie es in 5 15 Abs. 2 und 3. 8S§ 16 und 1sF für die Schleusen vorgeschrieben ist. In der Krankenkammer oder, wenn eine
solche nicht voranden zu sein braucht, an einer anderen geeigneten Stelle sind Vorrichtungen zum Einatmen von Sauerstoff und ge⸗
preßter Sauerstoff in Stahlzylindern vorrätig zu halten.
Umkleide⸗, Speise räume usw. § 23.
zn der Nähe der Personenschleuse sind ein geschlossener, heizbarer,
sessen eingerichteger s Aufenthalts⸗ und Umkleide⸗ und
getrennt ein Spejseraum herzustellen. Der Wasch⸗, Aufent⸗
und Umkleideraum sowie der Speiseraum müssen mindestens
22 m hoch sein und wenigstens H ebm Luftraum für jeden Mann der
E. Aufenthalts⸗
Wasch⸗,
Arbeitsschicht enthalten. In dem Speiseraume müssen Tische und Bänke, Vorrichtungen zum Anwärmen der Speisen, in dem Wasch⸗, Umkleide⸗ und Aufenthaltsraume Vorrichtungen zum Aufbewahren der Kleider sowie zweckentsprechende Wascheinrichtungen in ausreichendem Maße vorhanden sein. Ferner sind in dem Aufenthaltsraum einige
.
'nen Decken aufzustellen. Zum Trocknen feuchter
eine
Liegebänke mit woll . ze Raume
Arbe itskleider einem besonderen abgetrennten Trock nporrichtung anzubringen.
Wenn der Ueberdruck nicht höher als 13 kg/ qem und die Zahl der Preßluftarbeiter gering ist, kann der zuständige Aufsichtsbeamte 6 1 s de Aufenthalts-, Umkleide⸗, Trocken⸗ und Wasch— räume n n Spe ume vereinigt werden
Der A Aufent⸗ halts, Umkleii nach jeder Paus⸗ 1 lufrech erhaltun st besonderen zuverlässigen Leuten ra
.
In zähe des Aufenthaltsraums ist ein angemessen einge richte ter herzustellen, der dauernd sauber und in Odrnung zu halten is
8 26.
Wen r höchste zur Anwendung gelangende Meberdruck 65 kg / gem übersteigt, so ist zur ersten Aufnahme von Erkrankten
ng Intersuchungen
r Vornahme der ärztlichen U
J len oder abzuteilen und entsprechend ein⸗
en sowbie
. n 6 3 ö . n, , . 1 erer Maum herzuste
zurich ten. F. Aerztliche Ueberwachung. 3 77
Der Arbeitgeber hat den Gesundheitszustand aller Personen, welche in seinem Auftrag in Räumen zu tun haben, in denen ein NUeberpruck von mehr als 0.5 kg/ quam herrscht, dauernd durch einen von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten approbierten Arzt Die Ermächtigung ist erst zu erteilen, nachdem
überwachen zu lassen. sich der Arzt zur Befolgung der anliegenden Dienstanweisung“) ver—⸗
pflichtet hat. Der Arzt muß mindestens einmal monatlich sich selbst in die Arbeitsräume einschleusen lassen.
Wenn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen mehr als 1,3 kg/ qem beträgt, muß der Arzt möglichst in der Nähe der Betriebsstelle wohnen und seine Wohnung mit dieser durch Fernsprecher verbunden werden. Er muß jederzeit zu erreichen sein; falls er verhindert sein sollte, muß ein von der höheren Verwaltungsbehörde ermächtigter Vertreter zur Stelle sein. J
Beträgt der Ueberdruck, unter dem gearbeitet wird, mehr als 25 18 /sdem, so muß dauernd ein Arzt auf der Arbeitsstelle an⸗ wesend sein.
Die Namen des Arztes und seiner Stellvertreter sind dem zu⸗
ständigen Aufsichtsbeamten (6 I) mitzuteilen. Name, Wohnung und Fernsprechnummer des Arztes sind im Baubüro, in den Schleusen und an der Arbheitsstelle in deutlicher Schrift anzuschlagen.
Wenn der Unternehmer einem mit der Ueberwachung der Arbeiter ftra Arzte kündigen will, so hat er dies der höheren Ver⸗ ehörde anzuzeigen und dabei die Gründe dafür anzugeben. Solange eine ärztliche Ueberwachung nach Maßgabe der Ab⸗ sätze J bis 3 nicht stattfindet, dürfen Preßluftarbeiten bei dem dort bezeichneten Neberdrucke nicht ausgeführt werden.
8 28.
Der Arzt G 27 hat mindestens einmal wöchentlich auf der Acbeitsstelle und mindestens einmal monatlich in den Arbeitsräumen selbst sich davon zu überzeugen, daß die in den 88 3, 5. 9. 10 11, 17, 2, 23, 24, 25. 37, 38, 40, 48, 49 bezeichneten Einrichtungen und Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen Preßlufterkrankungen in
Zustand sind und richtig gehandhabt werden. Er hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes zu vegeln, die Hilfs⸗ kräfte (8 27) anzuweisen und die Aufzeichnungen über die Schleusungs⸗ zeiten G6 15 Abs. 2, 3) zu prüfen, zu unterschreiben und zu sammeln.
28
ordnungsmäßigem
Sie hat den Gesundheits⸗ und
kunftsräumen beauftragt oder mit anderen geeigneten Arbeiten be— schäftigt werden.
Zur Arbeit in Preßluft dürfen. nur solche männliche Arbeiter zu⸗ lassen werden, welche eine Bescheinigung des Arztes (6 27) darüber
9 beibringen, daß sie nach ihrem Gesundheitszustande für die Beschäftz—
1. Allgemeine Körperschwäche (. B. nährung, nach krankung der Verdauungsorgane).
2. Fettleibigkeit.
) Hier nicht mit abgedruckt.
3. Gebrochen, die die köwerliche Beweglichkeit erheblich beein⸗ trächtigen (J. B. starke Verkürzung oder Verstümmelung der Gliedmaßen). .
4. Gebrechen oder Erkrankungen, die die Atmung behindern z. B. stärkerer Buckel, Unwegsamkeit der Nase, Einengung der oberen Luftwege durch Geschwülste, Kropf, Veränderung der Stimmbänder).
5. Ernste Erkrankung der Atmungs chronischer Bronchäalkatarrh, Lunge
9
rgane (z. B. akuter
rgane (z. oder nschwindsucht).
6. ankung des Herzens oder der Blutgefäße (. B. Herz Herzmuskel tung, Arteriosklerose) 7. Mittel dung und andere Ohrenerkrankungen,
d zünstig beeinflußt werden. 3. Eingeweidebruch oder starke Bruchanlage. 3. Blasen⸗ und Nierenleiden.
10. Leicht übertragbare F
krankheiten.
UI. Nervosität und sonstige funktionelle oder organische Nerven⸗
krankheiten.
12. Trunksucht.
Arbeiter unter 20 Jahren oder über 50 Jahre dürfen in Preßluft über⸗ haupt nicht beschäftigt werden, Arbeiter über 40 Jahre mit Ausnahme der Vorarbeiter nur bei einem Ueberdrucke von weniger als 13 kg em.
Zeitweilig auszuschließen sind Arbeiter, die an Nasenkatarrh, Affek— tionen der Ohren oder Erkrankungen der Verdauungsorgane leiden.
Betrunkene oder solche, die vorher Alkohol zu sich genommen haben, sind unter allen Umständen von der Arbeit in Preßluft auszuschließen.
8 31.
Arbeiter, die an Preßlufterkrankungen leichteren oder schwereren Grades gelitten haben, dürfen zur Beschäftigung in Preßluft erst wieder zugelassen werden, nachdem sie von dem Arzte G 27) eingehend untersucht unb für tauglich zur Arbeit in Preßluft erklärt worden sind.
8 360 .
Die ärztlichen Bescheinigungen G 30 sind zu sammeln und auf Verlangen dem zuständigen Aufsichtsbeamten (6 1) und Medizinal— beamten vorzulegen.
Sie gelten höchstens 12 Monate, wenn jedoch der Ueberdruck innerhalb eines Feitraums von 90 Tagen an mehr als 14 Tagen 2 kgsqem oder an mehr als 30 Tagen 13 kg / gem übersteigt, höchstens 1 Monat.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung darf ein Arbeiter nur weiterbeschäftigt werden, nachdem er wieder untersucht worden ist.
Arbeiter, die drei Tage oder länger von der Arbeit fortgeblieben sind, müssen, wenn der Ueberdruck mehr als 1K, kg/ dem beträgt, wieder untersucht werden.
f
Krankheiten, insbesondere Geschlechts—
8 * — 33
3 33. Der Arbeitgeber ist vemflichtet, ein Buch über den Bestand, Wechsel und Gesundheitszustand der Arbeiter zu führen oder führen zu lassen. Er ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen, soweit sie nicht durch den im § N bezeichneten Arzt gemacht werden, richtig und voll⸗ ständig sind. Dieses Buch muß enthalten: . 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheits⸗ zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zunamen, Alter Wohnort, Tag des Ein- und Aus—= tritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, das Ergebnis der Untersuchungen (38 30. 31, 39), . 5. den Tag und die Art jeder Erkrankung eines Arbeiters nebst einer Angabe, ob die Erkrankung nach Ansicht des Arztes mit Preßluft zusammenhängt oder nicht, 5. den Tag der Genesung,
7. die Tage und Ergebnisse der im 8 28 vorgeschriebenen Be⸗ sichtigungen und Untersuchungen. . Statt eines Buches können — mit Zustimmung des Aufsichts— beamten (8 1 — auch Karten benutzt werden, wenn sie alle erforder—⸗ lichen Angaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Gewähr ge—
geben ist. k Das Buch oder die Kartensammlung sind auf Verlangen dem zuständigen Aufsichtsbeamten (6 I) und Medizinalbeamten vorzu—
legen. . G. Arbeitszeit. §8 34.
Die Arbeitsschicht einschlleßlich der Pausen der in Preßluft be—
schäftigten Personen darf, a) wenn der Ueberdruck nicht mehr als 2 kg / gem beträgt, 8 Stunden, b) wenn er mehr als 2 kg/ gem, aber nicht mehr als 2,5 kg / em beträgt 6 Stunden, c) wenn er mehr als 2,5 kgsqem, aber nicht mehr als 3 kg / gem beträgt, 4M Stunden, d) wenn er mehr als 3 1g dem, aber nicht mehr als 3,5 kg / gem beträgt, 4 Stunden, e) wenn er mehr als 3,5 kgsqgem beträgt, 2 Stunden täglich nicht überschreiten. In die achtstündige Arbeitsschicht wird die Zeit des Ein⸗ und Ausschleusens eingerechnet; in die kürzeren Arbeltsschichten (b bis e) wird die Zeit des Ein⸗ und Ausschleusens nicht eingerechnet. Neueingestellte Arbeiter dürfen in allen Fällen am ersten Tage nur die Hälfte dieser Zeiten in Preßluft beschäftigt werden. Wenn sich dabei keine Beschwerden zeigen, können sie vom nächsten Tage ab zwei Drittel der vollen Zeit und vom vierten Tage ab die volle zulässige Zeit beschäftigt werden.
Den Arbeitern sind, falls die Schicht länger als 4 Stunden dauert, innerhalb der Arbeitszeit Pausen von zusammen einer halben Stunde zu gewähren.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit
von mindestens 12 Stunden liegen. H. Ein⸗ und Ausschleusen.
3 535 Bei der Aufnahme ist jeder Arbeiter über die Vorgänge. beim Ein- und Ausschleusen sowie über sein Verhalten genau zu belehren und auf die Gefahr, aufmerksam zu machen, der er sich aussetzt, wenn er die Vorschriften nicht befolgt. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist das nachstehend abgedruckte Merkblatt“ auszuhändigen.
8 86.
Beim Einschleusen von Personen ist der Druck allmählich und so langsam zu steigern, daß keiner der einzuschleusenden Personen dadurch Beschwerden verursacht werden. Der Schleusemrärter hat sich darüber durch Nachfragen zu vergewissern. Beim Einschleusen von Personen, die dem Schleusenwärter nicht bekannt sind oder die zum ersten Male eingeschleust werden, ist der Druck in jeder Minute um höchstens O, 1 kg/ dem zu steigern.
Das Ausschleusen muß stets sehr langsam und vorsichtig erfolgen, dabei sind mindestens die in der nah ict enten Tabelle angegebenen Zeiten einzuhalten:
1 Minute bei einem Ueberdrucke n.. . 9,1 Kg / gem 2 Minuten,, - . 3 n, 1 n f n J 98,3 1 4 „. 1 n , 1 . O4 , 5 r, n . n . . 25 n 5 n, , , . . — * 26 . J , n r, n r ö 0, . 8 1 11 1 1 1 * * 8. 0.8 , 9 , 1 11 1 1 * 1 8 0,9 n 10 . 1 1. . 10 . 10 . 11 , n 3 , n, . 151 . 12 1 1 r, n n 14 — *. 12 1 13 . , . , 1 * 1 3 . 22 4 1 1 11. 1 * 1 . 14 1 30 / 1 1 , 1 ö 15 . 32 1 11 1 1 1 4 1,6 .
) Hier nicht mit abgedruckt.
34 Minuten bei einem Ueberdrucke von... 1.7 kg / dem 35 7 1 11 *, 2 * 2 — 18 1 39 1 1 r r 11 1 1 — 19 1 42 1 , , r r * 1 — 20 * 45 n. . . , . w 21 . 18 e, . r 7 1 * * 14 25 7 95 1 . t 1, 2 1 1 . 33 . 29 , 2 1 5 r 2 * 2 24 1 30 / 7 1 1 7 * * 2 2 2 ; 1 36 n . * . . * 6 9 235 1. 71 , . 1, . . . 3 . ! 4 9 1 1. n 1 * 1 2 2.38 . 83 . . 0 . [ 2 2 n 760 , . . . . . 3.0 . . Beim Ausschleusen ist der Ueberdruck zunächst in je einer Minute
ü um 0,15 kgsqem zu ermäßigen, bis er auf die Hälfte gesunken ist, und sodann in dem Reste der Zeit allmählich gleichmäßig bis auf den äußeren Luftdruck herabzusetzen. . .
Während des Ausschlensens ist durch Oeffnen der Preßluftleitung für Nachströmen frischer Luft zu sorgen.
J. Schleusenwärter. 537. ;
Werden gleichzeitig mehr als 4 Personen geschleust oder beträgt der Ueberdruck im Ärbeltsraume mehr als 1,ů3 kgsdem, so muß für jede Personenschleuse ein besonderer verantwortlicher und erfahrener Schleuserwärter vorhanden fein, der seinen Stand in der Schleuse selbst hat. Der Schleusenwärter darf seinen Posten nicht, verlassen, ehe er abgelöst wird oder sämtliche Personen die Arbeitsräume ver— lassen haben. Dem Schleusenwärter sind durch eine schriftlich- Dienst⸗ anweisung nach dem anliegenden Muster“) genaue Vorschriften über seine Tätigkeit zu geben. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Dienst⸗ anweisung ist in jeder Schleuse gut sichtbar auszu hängen.
5 38. . Solange Personen in dem Arbeitsraume sich befinden, ist die Ver⸗ bindung mit der Schleuse offenzuhalten, sofern nicht gerade ein= oder ausgeschleust wird.
39.
Das Ein- und gan g n, Arbeitern darf bei einem Ueber⸗
drucke von mehr als 1,3 kgIsqem oder, wenn mehr als 4 Personen sleichzeitig geschleust werden, nur von den Schleusenwärtern vor— genommen werden. Das Oeffnen und Schließen der Luftdruckhähne und ver Luftablaßhähne durch andere Personen ist untersagt. Der Schleusen⸗ wär ter ist dafür verantwortlich, daß die für das Ein⸗ und Ausschleusen gellenden Vorschriften und Zeiten genau innegehalten werden. Er darf außer im Falle der Gefahr davon nur abweichen, wenn der verant⸗ wortliche Betriebsleiter dies schriftlich anordnet und Personen nicht mit ein- und ausgeschleust werden. S 40. J Wicwiel Personen in den einzelnen Schleusen gleichzeitig durch⸗ geschleust werden dürfen, ist durch Anschlag bekanntzumachen. Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß diese Zahl nicht über— schritten wird.
§ 41.
Personen, die zum ersten Male ein⸗ und ausgeschleust werden, hat der Schleusenwärter über ihr Verhalten zu belehren.
Bei Perfonen, die ihm nicht bekannt sind, hat er sich zu erkundigen, ob sie schon einmal in Preßluft gewesen sind.
5§ 42. .
Wenn sich während des Einschleusens bei einer Person Ohren—⸗ schmerzen, Stirnschmerzen oder sonstiges Unwohlsein einstellen hat der Schleusenwärter sofork die Luftzufuhr abzustellen. Vermindert sich nach einigen Minuten das Unmwahlsein nicht, so hat er wieder auszu— schleusen und den Erkrankten in Begleitung zu der in der ersten Hilfe— leistung ausgebildeten Hilfskraft (5 29) zu schicken. In diesem Falle brauchen die Vorschriften über Schleusungszeiten nicht eingehalten zu werden.
Leute, die in der Preßluft erkrankt sind, hat der Schleusenwärter nur mit den notwendigen Begleitern besonders vorsichtig auszuschleusen.
§ 43. Jede Erkrankung infolge von Preßluft ist sofort dem Arzte 6 27) zu melden. ö Zeigt ein Arbeiter beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen, so sind die Hähne der Luftablaßleitung sofort zu schließen. Bessert sich nach einigen Sekunden das Befinden nicht., so ist der Druck in der Schleuse wieder zu erhöhen. Der Erkrankte ist dann möglichst allein auszuschleusen unter entsprechender Verlängerung der im 8 36 vorge— sehenen Zeiträume. § 4.
Jede Beschädigung an der Schleuse u Türen, Hähnen. Druckmesser, Uhr, Fernsprecher Schleusenwärter fofort dem Betriebsleiter zu melden.
§ 45.
Die Namen aller von Ersckeinungen der Preßlufterkrankung be⸗ fallenen Personen hat der Sck(leusenwärter so bald als möglich dem Betriebsleiter zu melden. Dieser hat sie in das Krankenbuch (5 38) einzutragen oder eintragen zu lassen.
5 46
Sofern bei unvorhergesehenen Ereignissen die vorgeschrie benen Ausschleusungszeiten nicht innegehalten werden konnten, ist möalichst bald der Arzt zu benachrichtigen. Die ausgeschleusten Arbeiter sind in der Krankenkammer nochmals dem in dem Arbeitsraume herrschenden Drucke auszusetzen und danach vorschriftsmäßig auszuschleusen. Ist
die Krankenkammer nicht betriebsfähig, so ist Sauerstoffatmung vor—
zunehmen. § 4. Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er dies dem nächsten Vor⸗ gesetzten sofort anzuzeigen, der für einen Vertreter zu sorgen hat.
8§ 48.
Ist nach vorstehenden Vorschriften die Zuziebung eines besonderen Schleusenwärters nicht erforderlich, so haben sich die mit dem Ein⸗ und Ausschleusen beauftragten Personen mit der Dienstanweisung für den Schleusenwärter vollständig vertraut zu machen und stets danach zu verfahren Dasselbe gilt für das Ein⸗ und Ausschleusen von Per⸗ sonen bei den Materialschleusen, soweit die Vorschriften und Dienst⸗ anweisungen sinngemäß darauf angewendet werden können.
und ihren Einrichtungen usro.) hat der
2
—
K. Allgemeine Vorschriften. 5 49
Das Rauchen innergalb der Arbeitsräume und. Schleusen ist untersagt. Alkoholische Getränke dürfen weder dorthin noch in die
Umkleideräume mitgebracht noch dort feilgehalten werden.
Der Genuß von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit ist verboten.
Der Arbeitgeber hat die Durchführung dieser Vorschriften zu überwachen.
8 50. Der Arbeitgeber hat den Arbeitern unentgeltlich heißen Kaffee oder Tee in ordnungsmäßiger Beschaffenheit und genügender Menge zur Verfügung zu stellen.
53 51.
Mit der Ausführung von Preßluftarbeiten darf erst begonnen werden, nackdem der Unternehmer oder der Betriebsführer dem zu⸗ ständigen Aufsichtsbeamten (6 H schriftlich angezeigt hat, daß die ge⸗ troffenen Einrichtungen den vorstehenden Vorschriffen entsprechen.
§ 52.
Unberührt durch die vorstehenden Vorschriften bleibt die Befugnis er zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne An— agen gemäß S§ 1204 und 120f der Gewerbeordnung . Anerd ungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen.
) Hier nicht mit abgedruckt.
. . r Die höheren Verwaltungsbehörden können auf Antrag nach An— hörung des zuständigen Aufsichtsbeamten (6 I) Ausnahmen von ein— zelnen Vorschriften zulafsen. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift ist an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszu hängen. Die höheren Verwaltungsbehörden haben Abschrift der von ihnen erteilten Ausnahmebewilligungen bis zum 1. Februar jedes Jahres
durch die Landeszentralbehörden dem Reichsarbeitsministerium vor—
zulegen. ö S 54. ö In dem Aufenthaltsraum und in dem Speisexaume muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bekanntmachung an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. . § 565. Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Oktober 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Be rerhnun betreffend Aenderung der Postordnung.
Vom 28. Juni 1920.
7
Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und des 5 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 258. Juli 1917 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:
I. Im S3 „Aupenseite“ ist im Abs. 1 im ersten Satze hinter
Paketen (8 12)“ einzuschalten: Wertbriefen (56 14).
2. Im 5 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhält der . Satz im Abs. UI folgenden Wortlaut: Für ihre Behandlung ist eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten.
3. Im X42 „Abholung der Sendungen“ erhält im Abs. N der erste Satz folgenden Wortlaut:
Wer seine Postsendungen oder Zeitungen abholt oder ab⸗ holen läßt, hat eine jährliche Postausgabegebühr von 12 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten. ;
4. Im 8 47 „Laufschreiben über Postsendungen usw.“ ist der Abs. HL zu streichen; die Abs. IL und IV erhalten die Be⸗ zeichnung IL und II.
Vorstehende Aenderungen treten am 15. Juli 1920 in Kraft.
II. ö wird auf Grund des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung vom 27. April 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S. 643) mit Zustimmung des Reichsrats be⸗ stimmt, daß die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 12. September 1917 in dem gleichen Sinne geändert werden. Die näheren Einzel— heiten werden von der Abteilung des Reichspostministeriums in München und der Oberpostdirektion in Stuttgart für ihre Verkehrsgebiete bekanntgegeben.
Berlin, den WW. Juni 1920.
Der Reichspostminister Gies berts.
———
Aus führ ungs vorschriften zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1107). Auf Grund des 52 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1107) wird folgendes bestimmt:
8 1
Die Befugnis zur Auferlegung der Beiträge wird auf die Länder, welche die ö über die Landeskohlenstellen führen, übertragen mit der Maßgabe, daß, soweit der Geschäftsbereich der Landeskohlen⸗ stelle sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, die Vorschriften, welche von der aufsichtführenden Landesregierung zu erlassen sind, nur im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Landesregierungen ge— troffen werden dürfen.
§ 2.
Beitragspflichtig iind alle gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, die im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit den erwähnten Brennstoffen arbeitenden Betrieben im Durch— schnitt der Betriebsmonate mindestens 101 monatlich verbrauchen und auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher, meldepflichtig sind. ö
S8 8.
Die Höhe der Beiträge wird von der Landesregierung oder der von dieser ermächtigten Landeskohlenstelle nach Bedarf, gegebenen⸗ falls für einzelne Brennstoffarten verschieden, durch allgemeine An⸗ ordnung bestimmt. Sie darf oso des gemäß S§ 61 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft oder anderweit festgesetzten Brennstoffverkausspreises nicht überschreiten und ist, falls sich nachträglich ergibt, daß der festgesetzte Beitrag nicht in vollem . benötigt wird, auf das erforderliche Maß herab— zusetzen.
ö S 4.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt im Anschluß an die allmonat⸗ lichen Meldekarten, die für der RNeichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung bestünmt sind, auf Grund der Brennstoffmengen, welche die Verbraucher gemäß der Meldekarten bezogen haben. Soweit Brennstoffe nachweislich auf Grund ehen ., Anordnung einem Verbraucher nachträglich entzogen worden sind, erfolgt Vergütung der für diese Brennstoffe entrichteten Beiträge.
Den Landesregierungen . wird es überlassen, die näheren Vorschriften über das Erhebungsverfahren zu treffen, namentlich auch zu bestimmen, in welchen Abschnitten und an welche Stellen die Beiträge zu zahlen find. .
Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. =
Die Tandesregierungen können gegen die Festsetzung der Höhe der Beitragspflicht seitens der Landeskohlenstellen (Kohlenwirtschaftsstellen) ür Einzelfälle Rechtsmittel vorsehen. ö
55.
Die Gelder sind an eine besondere af abzuführen und ge⸗ sondert zu verwalten. Sie dürfen ausschließlich für die Zwecke der Landeskohlenstellen und Kohlenwirtschaftsstellen verwendet werden. Jamentsich ist eine Verwendung dieser Mittel für allgemeine staat⸗ liche Zwecige nicht zulässig. Ueber die Verwendung befinden die Landeskohlenstellen selbständig, unbeschadet der seitens der zuständigen Stellen auszuübenden allgemeinen Dienstaufsicht über den Geschäfts— betrieb der Landeskohlenstellen und der Kohlenwirtschaftsstellen.
Aus den Beiträgen * ö ihrer Zweckbestimmung solgende Aufwendungen zu bestreiten; .
. . die allgemeinen Kosten für den Ges . der Landes⸗ kohlenstellen und. Kohlenwirtschaftsstellen, wie Gehälter, laufende und einmalige sächliche Ausgaben, Reisekosten und dergleichen, . ⸗ . .
b) die zur Erfüllung der Aufgaben der Kohlenmirtschaftsstellen
erforderlichen i, ,,. insbesondere auch die Kosten, die aus dem Zusammenwirken der Kohlenwirtschaftsstellen mit
anderen wärmemirtschaftlich tätigen Stellen (beispielsweise der
Dauptstelle für Wärmewirtschaft beim Verein Deutscher Ingenieure) erwachsen, sowie die Kosten von Arbeiten
allgemeiner Art auf dem Gebiete der Wärmemirtschaft, mit deren Ausführung die Kohlenwirtschaftsstellen andere Stellen (beispielsweise Dampfkesselüberwachungsvereine) beauftragen. Unter die hier gedachten Aufgaben fallen nicht die besonderen Aufgaben der eigentlichen Kohlenvperteilung, namentlich auch nicht die Aufwendungen für den diefen Aufgaben in der Hauptsache gewidmeten Geschäftsbetrieb der Ortskohlenstellen. .
Die Erhebung der Beiträge beginnt mit Wirkung vom 1. Juni [720 ab. Die Landeskohlenstellen (Kohlenwirtschaftsstellen) haben die Beitragspflichtigen alsbald von der Neuregelung zu benachrichtigen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, spätestens aber den Meldekarten für den Monat August 19206 eine solche Benachrichtigung beizufügen.
Berlin, den 22. Juni 1920. Der Reichswirtschaftsminister. ö
n 91 über die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Septem ber 1929 voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum Seesteuermann und zum Schiffer auf großer Fahrt.
Zeitpunkt der Prüfung
zum Seesteuermann ö großer Hamburg, Juli 26. Altona, August 3. Elsfleth, August 16. Geestemünde, August 20. Flensburg, August 27.
Leer, Juli 8. Hamburg, Juli 13. Elsfleth, Juli 26. Stettin, August 6. Flensburg, August 27. Hamburg, August 30. Leer, August 31. Wustrow, September 9. Wustrow, September g. Altona, September 28. Bremen, September 13. Hamburg, September 27.
Anmerkung: dungen zu einer Prüfung sind an den Vorsitzenden der Kommission für die Seeschiffer⸗ und Seesteuermanneprüfungen der betreffenden Seefahrts= schulen zu richten.
Druckfehlerberichtigungen.
In der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1167; Reichsanzeiger Nr. 129) muß es heißen:
a) im 5 26 Abs. 2 Zeile 2: „Rechtsanwalt“ statt „Rechts⸗ anwalte!,
b) im § 43 Zeile 4: „ungerechtfertigten“ statt „ungerecht— gefertigten“,
c) im § 48 Abs. 5 Satz 3: „Abs. 4“ statt „Abs. 3“,
d) im 5 49 Abs. 3: „Im Falle des § 48 Abs. 5“ statt „Im Falle des 5 48 Abs. 4“ und nach dem Komma „im Falle des 5 48 Abs. 3“ statt „im Falle des 3 48 Abs. 2“.
—
In der am 30. Juni in Nr. 142 des „Neichs⸗ und Staats⸗
9
anzeigers“ veröffentlichten Belanntmachung über die Aufhebung überholter Bestimmungen auf dem Textilgebiet vom 24. Juni . muß es in der Ueberschrift „Bekanntmachung Nr. L 40“ heißen.
Prenßen. Finanzministerium. Beim Finanzministerium sind ernannt:
der ehe ne Finanzrat Mackensy zum Ministerialrat,
der Ministerialsekretär, Rechnungsrat Cuteneuer zum Ober—⸗ sfinanzrat,
die Regierungsassessoren Finanzräten, der Regierungsobersekretär Odzuck zum Ministerialsekre⸗ tär und
der Ministerialkanzleisekretär Ellerbrock zum Kassenober⸗ sekretär.
von Schenck und Fimmen zu
Auf die gefälligen Randschreiben vom 16. Mai und 21. Juni d. J. — II. f. 1425 und 1965 —.
Ich habe kein Bedenken dagegen, daß Personalausweise, welche zu Reisen in Abstimmungsgebiete zum Zwecke der Aus— übung des Abstimmungsrechts mit kurzfristiger — etwa ein— monatiger — Gültigkeit ausgestellt werden, stempelfrei gelassen werden, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse für vorliegend zu erachten ist. Ich stelle ergebenst anheim, die zuständigen Stellen entsprechend zu verständigen, und bitte zu veranlassen, daß in diesen Fällen auf den Ausweisen von der ausstellenden Behörde der Zweck der Ausstellung bescheinigt oder auf die dort zu erlassende Rundverfügung Bezug ge— nommen wird.
In anderen Fällen wird es bei der durch den Erlaß vom 10. April d. J. — II. f. M3, F. M. II. 4182 — getroffenen Regelung bewenden müssen.
Berlin, den 30. Juni 1920.
Der Finanzminister.
J. A.: Wolffram. An den Herrn Minister des Innern. Abschrift zur gefälligen Kenntnis.
Berlin, den 30. Juni 1920.
Der Finanzminister. J. A.: Wolff ram.
An 6 in Preußen gelegenen Landesfinanzämter und ie Landesfinanzämter Oldenburg, Stuttgart und Rudol— stadt.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Reichswehrminister Dr. Geßler und der Chef der Heeres— leitung General von Seeckt haben sich gestern abend zur Konferenz nach Spaa begeben.
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Die Prüfung 'n können verschoben werden. Mel
In den letzten Tagen haben in Berlin zwischen der Reichsregierung und Vertretern des Memelgebiets Verhandlungen über eine vorläufige Regelung des gegen⸗ seitigen wirtschaftlichen Verkehrs stattgefunden, die laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu einem beide Teile befriedigenden Ergebnis geführt haben. Vertreter der Kommunalverbände und wirtschastlichen Interessenkreise Ost⸗ preußens waren von seiten der Reichsregierung zu den Ver⸗ handlungen zugezogen worden.
Gegenwärtig unterliegt das Ergebnis der Verhandlungen der Nachprüfung seitens der zuständigen Stellen des Memel— gebiets. Sobald eine endgültige Einigung erzielt sein wird, werden die wesentlichen Einzelheiten durch die in erster Linie — Reichsressorts der Oeffentlichkeit bekannt gegeben werden.
preußens, Freiherr von Gayl, hat laut Meldung des „Wol schen Telegraphenbüros“ der Interalliierten Kommission i Allenstein folgende Protestnote überreicht:
Nach Artike! 11 des Abstimmungsreglements vom 14. April 1920 sollen in den Gemeinden mit mehr als 609 Abstimmungsberechtigten besondere Stimmbezirke für diejenigen Wahlberechtigten gebildet werden, die zwar in dem Bezirk geboren sind, aber dort keinen Wohn⸗ sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In letzter Stunde hat die
Der Reichskommissar für die Abstimmungsgebiete 3. in
Interalliierte Kommission noch angeordnet, daß auf Beschluß der Abstimmungsausschüsse auch in den Bezirken mit weniger als 600 Abstimmungsberechtigten für die auswärtigen Wähler besondere Wahlbüroß und Urnen zugelassen werden können, Diesen Beschluß hat die Interalliierte Kommmission auf
Vorschlag der Polen gefaßt. Diese wollen offenbar bei der Ent⸗ scheidung über das Schicksal des Bezirks gegebenenfalls erreichen, daß den Stimmen der von auswärts Wahlberechtigten eine geringere Be— deutung beigemessen wird als den anderen Stimmberechtigten. Die deutsche Regierung hat gegen dieses Vorhaben Protest eingelegt. Zu⸗ nächst müßte die Herausgabe dieser Anordnung beanstandet werden. Denn diese Anordnung, welche eine Aenderung einer mit Gesetzeskraft
erlassenen Anordnung bedeutet, wurde lediglich durch ein Rundschreiben
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Wahlgeheimnisses.
wird. beweist aber wiederum, daß die Interalliierte Kommission, wie schon mehrfach, dem Wunsch der Polen nachgab und der deutschen Seite Schwierigkeiten bereitet hat. Um so eindrucks⸗ voller und weitergehend in seinen Wirkungen muß nun aber auch der Sieg der Deutschen am 11. Juli werden.
Der deutsche Reichs- und Staatskommissar für das ostpreußische Abstimmungsgebiet hat gegen die Maßregel der Interalliierten Kom— mission folgende Verwahrung eingelegt:
Trotz meiner ernsten Hinweise auf die rechtliche und praktische Unzulässigkeit hat die Interalliierte Kommission durch eine formelle Anweisung an die Herren Kreisoffiziere die von den Vorschriften der Abstimmungsordnung vom 14. April 1920 abweichende Einführung von Wahlbüros und einer zweiten Urne in den Abstimmungsbezirken mit weniger als 600 Abstimmungsberechtigten für die Abstimmungs⸗ berechtigten der Liste 2 zugelassen und dadurch den Grundsatz der geheimen Abstimmung gefährdet. Diese Maßregel widerspricht dem Inhalt und dem Geist des Vertrages von Versailles, den Bestim⸗ über den Amtzantritt der Interalliierten Ausschüsse vom
gesinnten Bevölkerung auf das schwerste zu verletzen.
werden.
Nicht weniger als der Inhalt der Anordnung ist die Form un⸗ vereinbar mit dem Recht. Eine Abänderung der in der feierlichen s einer Verordnung mit Gesetzeskraft erlassenen Abstimmungs⸗ vom 14. April 1920 kann und darf nur in derselben Form ersolgen. Die einseitige Bekanntgabe als Anweisung an die Kontrolloffiziere ist unter Ausschluß der Oeffentlichkeit erfolgt. Das abstimmungsberechtigte Volk hat ein Recht, Abanderungen der Ab⸗ stimmungsvorschriften in ihrem vollen Wortlaut und in beiden Sprachen zu erfahren.
Ich lege daher auch gegen die Form des Vorgehens schärfste Verwahrung ein und behalte mir alle Maßnahmen vor, welche not⸗ wendig sind, um den deutschgesinnten Teil der Bevölkerung über die Außerachtlassung seiner im Versailler Vertrag ihm zugebilligten Rechte aufzuklären. Wenn von dem deutschen Volke in allen Punkten eine, völlige Erfüllung dieses Vertrages gefordert wird, so hat das Abstimmungsgebiet seinerseits ebenfalls das Recht, genau nach den Bestimmungen ves Versailler Vertrages abstimmen zu können. Das einseitige Vorgehen der Interalliierten Kommission ist geeignet, die Ruhe und Ordnung in den Abstimmungstagen zu ge— fährden. Ich erhoffe und erwarte von dem gesunden Sinn der X. völkerung, daß sie ihr? Gefühle zu zügeln weiß Die volle Ver⸗ antwortung aber für alle Vorkommnisse, die sich in den nächsten Tagen ereignen könnten, muß ich der Interalliierten Kommission
überlassen.
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verordnung
Die Deutsche Kol onial-Gesellschaft hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehendes Telegramm an den Reichskanzler gerichtet:
Zeitungsnachrichten zufolge plant die französische Regierung eine einfache Annexion von Togo und Kamerun. Das würde gegen Sinn und Wortlaut der Völkerbundssatzungen 2 und einen offenen Bruch des Versailler Friedens bedeuten. Die Deutsche Kelonial⸗ Besellschaft erhebt gegen ein solches Vorgehen Frankreichs schärfsten Zinspruch und bittet Euere Exzellenz, bei den Verhandlungen in 9 entschieden gegen solche Absichten Frankreichs Stellung zu nehmen.
An den Reichstag wurde ein Telegramm gerichtet, in dem der Reichstag gebeten wird, auch seinerseits gegen Frankreichs Ahsichten Stellung zu nehmen.
Nachdem nunmehr die . in der Hand der deutschen Behörden liegt, hat das Rei . für Er⸗ nährung und r n haft, um eine gleichmäßige Behandlung
des linken mit dem rechten Rheinufer zu erzielen, sämtlich⸗ Weine, die bis zum 5. Juli 1920 die Reichs⸗ renze passiert haben, zum . Verkehr für as ganze Reichsgebiet k Auf Grund des Friedensvertrags ist Deutschland, verpflichtet, für das Jahr 1920 260 000 Hektoliter Wein elsaß—
lothringischen Ursprungs zollfrei , . hereinzulassen Nach einem mit der französischen ierung getroffenen Ab— kommen sind Weine vor der Einfuhr beim e f Zollamt Kehl anzumelden. Das Zollamt Kehl erteilt das für die Einfuhr erforderliche Visum. Weiteren Schwierigkeiten unterliegt die Einfuhr dieser Weine aus Elsaß⸗-Lothringen nicht.