—
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten— verbände, ibu fer fed nin Leipzig, der Gewerk⸗ schaftsbund der Angestellten 6j D. A.),, Landes⸗ Geschäftsstelle Leipzig, und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten-Verbände, Landes⸗— ausschuß Sachsen, haben beantragt, den zwischen ihnen am II. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Metallindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und Amtshauptmannschaft Leipzig für allgemein . zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 2ö. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 59 an das Reichsarheitsministerium in Berlin NW. 6, Luisen— straße 33 / 34, zu richten.
Berlin, den 29. Juni 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der Blumenindustrie (Sitz Sebnitz) E. V., der Zentralverband der Ange— stellten, Gauleitung Sachsen l, der Gewerkschafts— bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Orts— ausschuß Dresden, und der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen und den Arbeitgebern bezw. Arbeit⸗ geberverbänden in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 1. Juni 1919 am 5. Juni 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzel⸗ und Großhandel, in der Industrie, in Verkehr, Lagerei und Fuhrwesen gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Amts⸗ gerichtsbezirks Sebnitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 256 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.
Berlin, den 29. Juni 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Bekanntmachung. 9
Die Putzmacher-Kreis-Zweangsinnung Dresden, für die Kreishauptmannschaft Dresden, und, der Verband der Schneider, Schneide rinnen und Wäsche⸗ arbeiter Deutschlands, Sektion der Modistinnen, Bezirk Dres den, haben beantragt, den zwischen ihnen am 20. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelun der Lohn- und Arbeitsbedingungen für das Putzgewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 Geichs—⸗ Jesetzbl. S. 1456) ö. das Gebiet der Kreishauptmann— schaft Dresden für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und, find unter Nummer VI. R. 1829 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 30. Juni 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haus mann.
mel n nnt in a ch u ng.
Der Arbeitgeberverband der Industrien im
Stadt- und Landkreis Ratibor und die in der Ar⸗ beitsgemeinschaft der Ratiborer .. ver⸗ einigten Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen am 5. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen, technischen Angestellten und e n ,. der In⸗ dustrie, mit Ausnahme des Baugewerbes, der Zeitungsbetriebe und der Zuckerfabriken, gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Ratibor an Stelle des allgemein . Tarifverlrages vom 28. April 1919 für allge⸗ mein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Muli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. R. 157 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin MW. 6, Luisenstr. Z3, zu richten.
Berlin, den 1. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haus mann.
Bekanntmachung.
Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1197/98 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V. in Essen, dem Bund technischer Angestellten und Beamten und dem Reichsverband des , . Tiefbau⸗ gewerbes, Ortsgruppen Dortmund, Duisburg und Essen, am 4. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst proto⸗ kollarischer Erklärung zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der technischen Angestellten im Hoch- und Tief ,, wird für diesen Berufskreis mit Ausnahme der Angestellten bei den Hoch⸗ und . des Reichs, der Länder, der Kommunalverbände und der Ge— meinden gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Olpe, Siegen mit Niederschelderhütte ausschließlich Amt Burbach, Altena, der Stadt Lüdenscheid, der Stadt und des Amtes Breckerfeld, der Stadt und des Kreises Iserlohn, der Stadt und des Amtes Fröndenberg, der Stadt und des Kreises Arnsberg, des Kreises Beckum ausschließlich Heesen, Dolberg und Senbenhorst, der Gemeinde Walstedde im Kreise Lüding⸗ zausen, des Kreises Soest, der Städte Lippstadt, Salzkotten, Paberborn, der Gemeinden Lippspringe, Neuhaus, Elsen, Wewer, Jernhausen, Borchen und Dahl, des Stadt- und Landkreises Essen, der Städte Duisburg, Hamborn, Mijlheim⸗ Ruhr, Oberhausen, Dinslaken, der Bürgermeistereien Walsum und Diesfeld sowie der Orte Voerde und Hardt, der Stadt Sterk⸗
rade, des Stadt⸗ und Landkreises Bochum, der Stadt Herne, des Stadt- und Landkreises Gelsenkirchen, der Stadt Watten— scheid, des Stadt⸗ und Landkreises Recklinghausen mit Aus⸗ nahme des nördlichen Teils, insbesondere der Orte Hamm⸗ Bossendorf, Fläsheim, Ahsen, Erle, Altschermbeck, Rhade, Lembeck und Wulfen, der Städte Bottrop, Gladbeck, Buer, Witten, des Stadt- und Landkreises Hattingen, des Stadt⸗ und Landkreises Hagen ausschließlich Stadt und Amt Breckerfeld, der Stadt 6, des Stadt⸗ und Landkreises Dort— mund, des Stadt⸗ und Landkreises Hörde, des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Hamm ausschließlich Stadt und Amt Fröndenberg, aus dem Kreise Lüdinghausen die Stadt Werne a. d. Lippe und die Orte Selm, Bork, Evenkamp, Stockum, Bockum und Hövel, aus dem Kreise Beckum die Orte Heesen und Dolberg, der Stadt Wesel einschließlich Obrighoven, Eppinghofen, Gör— sicker, Friedrichsfeld und Spellen, des Stadt- und Land⸗ kreises Münster, der Kreise ,, Tecklenburg Coesfeld, Borken, Lüdinghausen ausschließlich der Stadt Werne a. d. Lippe und der Orte Selm, Bork, Stockum, Bockum, Hövel, Evenkamp und Walstedde, des nördlichen Teils des Kreises Recklinghausen, soweit er nicht zum rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet gehört, des Kreises . der Stadt und des Kirchspiels Senden⸗ horst und der Grafschaft Bentheim für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Die Ausdehnung auf die technischen Ange— stellten der Hoch und Tiefbauverwaltungen des Reichs, der Länder, der Kommunalverbände und der Gemeinden bleibt vor— behalten. Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits—⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Belannt mach u ng.
Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 571 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend Tarifvertrag vom 15. September 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle Tief⸗ und Hochbauarbeiten, welche für das Walchensee— kraftwerk ausgeführt werden, eingetragen worden:
„Tarifliche Abkommen des Staates bleiben von der Allgemeinverbindlichkeit unberührt.“
Der Reichsarbeitsminister. ö
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
— —
ö
Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1114 des Tarif— registers eingetragen worden:
Der zwischen der freien Barbier⸗, Friseur- und Perücken⸗ macher⸗-Innung Köln, der freien Dam enfriseur- und Perücken⸗ macher-⸗Innung Köln, der freien Vereinigung selbständiger Friseure Kölns, der freien Vereinigung selbständiger Friseure D ln Mülheims und dem Arbeitnehmerverband für das Friseur⸗ und Haargewerbe, Ortsgruppe Köln, am 4. März 19290 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Friseurgewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Köln und der eingemeindeten Vor⸗ und Nachbarorte für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Mai 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Reagisterakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/384, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 16. Juni 192 ist auf Blatt 1199 des Tarif— registers eingetragen worden: .
Der zwischen dem Verband von Arbeitgebern im bergischen Industriebezirk, dem Verband von Arbeitgebern von Lennep und Umgegend, dem Arbeitgeberverband des unteren Kreises Solingen, dem Verband der Arbeitgeber der Textilindustrie Werden und Kettwig, dem Zentralverband christlicher Textil⸗ arbeiter Deutschlands in Düsseldorf und dem Deutschen Textil⸗ arbeiterverband am 10. November 1919 abgeschlossene Ta rif⸗ vertrag — Manteltarif, Branchentarif, Ausf ührungs⸗ bestimm ungen zu 87 des Tarifvertrags — sowie der zu diesem Vertrage am 9. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Textilindustrie werden mit Ausnahme der Be⸗ triebe der Leinen und Baumwollbreitwebereien im Kreise Schwelm gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des rechtsrheinischen Teils des Regierungsbezirks Düsseldorf und der Kreise Schwelm, Hagen und Wipperfürth für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit des Vertrages vom 10. November 1919 beginnt mit dem 1. Februar 1920, die des Vertrags vom 9. März 1920 mit dem 15. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. AM.: Wulff.
X Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW 6, Luisenstraße 33/34 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der 5 verlangen.
Berlin, den 16. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Biatt 428 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetrt n worden: .
Der zwischen dem Ars igeberverband für kaufmännische Betriebe im Handelskammer rk Bonn E. V. in Bonn, dem Gesamtverband deutscher Ann stelltengewerkschaften, dem Ge⸗ werkschaftsbund der Angestell n und dem Zentralverband der Angestellten am 11. Februar 1220 abgeschlossene J. Nachtrag und der am 26. April 1920 abgeschlossene Il. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 31. August 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel werden für den genannten Berufgkreis gemäß § 2 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Bonn gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. No⸗ vember 1919 beziehungsweise dem 30. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. 5
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. G6, Luisenstraße 353/34, Zimmer 161, während der ,, Dienststun den eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 16. Juni 1920.
Der Registerführer.
Bekanntmachung.
Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Blatt E56 lfd. Nr. 2 d. Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem , der Ar zestellten in Segen, dem Gewerkschaftsbund kaufmännis' er Angestellten⸗ verbände in Siegen und dem Verein der Le enbesitzer e. V. in Siegen am 15. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kauf— männischen Angestellten in offenen Ladengeschäften wird für den genannten Berufskreis gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Siegen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 8. November 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichg—⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, ,, 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. Juni 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 850 lfd. Nr. 2 und Blatt 1201 des Tarifregssters eingetragen worden:
Der zwischen der Vereinigung deutscher Gartenarchitekten und Landschaftsgärtner im Verband deutscher Gartenbaubetriebe E. V., Gruppe Groß Berlin, dem Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter, Gruppe Landschaftsgärtnerei, Verwaltung Groß Berlin, und dem deutschen (nat.) Gärtnerverband, Orts— verwaltung Berlin, am 25. Februar 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 29. November 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für Gärtner, Arbeiter und Arbeiterinnen in den Groß Berliner Landschaftsgärtnereibetrieben wird für den ge— nannten Berufskreis gemäß 5 2 der Verordnung vom B. De⸗ zember 1918 (Reich?⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertragegt vom 29. November 1919 für allgemein verbindlich erklär. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920.
Der , , n, . J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichz⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, . 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 17. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 1203 lfd. Nr. 3 in orten von Bl. 952 des Tarifregisters eingetragen worden: .
Der zwischen dem Verband deutscher Steindruckereibesitzer und dem Verband der Lithographen, Steindrucker und ver⸗ wandter Berufe am 14. März 1720 ,,, Nachtrag III zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gehilfen im Lithographie⸗ und Steindruckgewerbe wird gemäß 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Berufskreis und das Tarifgebiet des Tarif⸗ vertrages vom 31. Mai 1919 gleichfalls für allgemein ver— bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem ersten Lohnzahltage im Monat März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J n, Rur.
. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin. NW. 6, Luisenstr. 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tari inf her ärbeitnehmer, Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reicharbeitsministeriums verbindlich ist, können von
den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags 5 e ,, 8 Tarifvertrags gegen Erstattung
Berlin, den 17. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 215 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Landarbeiter⸗Verband, Schöne— beck g. Elbe, und dem Landwirschaftlichen Arbeitgeberverband im Kreise Kalbe in Kalbe a. S. am 5. März 1920 ab— geschlosene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß 8 2 der Ver— erdnung vom B. Dezember 1918 Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1836) für das Gebiet des Kreises Kalbe, Pr. Sachsen, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit 3 ö. H . den gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertr m 26. Juni 1919 außer Kraft. . .
Der Reichsarbeitsminister. 83 . .
Das Tarifregister und die Reg steralten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
. Uiheitgeber und Arbeitnehmer, Für, die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 17. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bet anntm achung.
Unter dem 18. Juni 1920 ist auf Blatt 1204 des Tarif— registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Verein Chemnitzer Spediteure in Chem— nitz, dem Gewerkschafisbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Kreis Chemnitz, und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Chemnitz, am 390. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs— bedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Speditionsbetrieben wird für den genannten Berufskreis gemäß sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der ein—
gemeindeten Vororie für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 192. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
.Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/334. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerinms verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. Juni 1920.
Der Registerführer: Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1210 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Verein Deutscher Schriftgießereien C. V. in Leipzig und der Zentralkommission der Schriftgießer Deutschlands am 17. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der in Schriftgießereien und Messinglinienfabriken beschaftigten Arbeiter und Arbeiterinnen wird für ben genannten Berufskreis gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf den 8 8 des Tarifvertrags, soweit Handwerkg⸗ betriebe in Frage kommen. .
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registergkten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. . Berlin, den 19. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
elan n machung Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1208 des Tarif— registers eingetragen worden: Der zwischen dem Bund der Arbeitgeber in Lübeck und
Umgegend, dem Gewerkschaftsbund der kaufmännischen An—
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
gestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten verbände am J. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten der Hütten- und Metallindustrie wird für den ge— nannten Berufskreis gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1öig. reiche HeseKzß6 S. It fun schier be Freistaates Lübeck für allgemein verbindlich erklärt. Die all— gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarheite= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ift, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 19. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
Bekanntmachung. Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 3 lfd. Nr. 3
Harburg, am 7. März 1920 abgeschlosfene Tarifvertrag
und Konditoreigewerbe wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 32. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) fü 3 (Sap
25. Dezember 191 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt- und Landkreises Harburg a. Elbe mit Ausschluß
1.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarif zister Und die Registerakten können im Neichsarbeits— ministerium, Ber in NW., 6, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, währe der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. . Arbeitgeber und. Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ift, können pon den Vertrggsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. ö
Berlin, den 19. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Nichtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Kohlenproduktion des Veutschen Reichs in ben Monaten Januar bis Mai 1920.
Mai Januar bis Mai Preßkohlen aus Pereßkoh ̃ ö - . Preßkohlen re ( Prep nhl Preßkohlen aus Erhebungsbezirke Steinkohlen Braunkohlen Koks aus Braunkohlen Steinkohlen Braunkohl ks Pregl ahlen Braunkohlen Stei kohl auch Naßpreß⸗ . r rauntohlen Koks — aus (auch Naßpreß⸗ Steintohlen steine) . Steinkohlen (ar . B⸗ t. t t. . . t. t. t . . Oberber . f reslau Niederschlesien. ... 315 962 335 846 59 584 3067 64 560 1647741 1680436 25 J 3 3 3 09 6 t. ö 8 8 ) 36 2 4 25 2 9 202 , dd 613 1885 196 070 24198 — ) 12776 162 ü 433 7 ö * 9 5h * ö ö ö ö 4 394436 — — L001 9: 14 414 20 900 23 — . 1 69 623 ö MJ 26 556 lõh 2355 3380 5692 655 1360 455 dz She 1976 i 298 z It J 6 851 oz ö 165612227 285 515 . 32 317 h59 5 7488 144 1293 512 ö dd 113 675 2266 892 3325 1535 804 84 336 755 11612687 653 413 d , 2010 449 Preußen ohne Saarrebier .... 9 902 495 7126938 2043584 328 305 667 058 ) 49 149 126 34 721 882 i 9 43540 1527584 hne Sagrrebier. J 9902 4965 7126 93. 2043 3283 667 058 1) 49 149 126 34 721 88 ) 9435 401 9 1537 584 7553 441 ; d 9 200 114. 6446 611. 1704 30 259 5099 1 566 869 2 355 3398 29 sh sy 73 43 ö ö. ohe 3 Den, , Mün JJ — 68 585 — — — — 3113 — / — . n,, J 4 6832 9 57 — — 2) 19117 30851 536 432 — — 66211 J pfah f J 6 832 188 122 — — 2) 19117 30 851 307 605 — 2 66 211 J, 55 589 I61 967 J — 2 466 244 820 760 727 — — 5 ö wd J . z 139 696 — 12188 — — Sol vos — J 131 291 — — — — 9 33 . . ö. . Dresden J 31 060 148317 — — 10251 164 509 827 175 — — * 7974 i ö 1 33] . ö. 115 365 ö. 2274 31 6. ö ed e i: ... 302 047 622 914 12188 — 154 ] 16 1690701 3102106 h 7 ö . . 5227 218 54116 ö. 13197 59 024 10 668 917 Vorjahr . ,, 51I7 101 566 521 II 555 5 . 155 075 1558 695 2559 961 16 219 10724 34 ö 1 JJ ö . . . 3 . ö . . ) 239 323 . Hessen . e 41 14 * 2 2 * z . 10 838 . I 519 2 148 ö 297 3 ö 2 z 1 MJ . 3 178 . i. 193 209 . J 6 714 . ö . ö n,, . w 33 497 61 ; . . 123 933 . 2184 331 . . ö 3h! J J . ö . . w ö ö ö. 4 a dia k 12 679 . 13 814 oll . 8 old . 63 419 3 820 . Deutsches Reich ohne Saarrevier und Pfalz 10224033 8 704737 2069 358tz 372 066 2028 016 50 98 756 42 632 337 1955 ; e , , ,. 3 ** ö. ( . * 7 5 * ((* h * 57 844 1 179 1 6. w JJ 9 671 . / 7 916 555 1728 595 525 356 1615 297 . 414 155 391 56 23 596 ; 5 II6 771 1 ö. * ö. . dabon Sagrrevier und Pfalz... . S4 81 . 85 30 — — 3782 894 — 340 410 — ö — 1 I5 9566 055 S 751 S227 2 g96h 847 491 054 2 104 1563 76 206 2 , g 5e 3 i Te n e, Saarrevier und Pfalz ... 11221436 — 98 636 5 649 ö 557 ö. . K *. 6. ö. 9. . Hiß uit Cissß dthringen. . . 16 6s go? 7 666 40 266. 65. A465 6835 1 850 36368 6. ph 2 r 0 26e ols ,, d pen,, ,, dn, , d r Ilz mit Elsaß-⸗ Lothringen ..... . . . . . 14 2680 67, 6 665 138 2675 104 461 067 1710 0058 776 35 8 36 s: davon Elsaß-Lothringen, Saarrevier und Pfalz 1452 0535 — 149 232 — — ö K ö . 5 — w . .
I) Einschließlich der Berichtigungen aus dem Vormonat.
I Ein Betrieb, der im Vorjahre 2 n gti blieb, ist mit 10 000 t geschätzt. tzt.
3 Ein Betrieb wurde mit 7566 t geschä Berlin, den 21. Juni 1920.
Statistisches Reichs amt. Der Prästdent: Delb rück.
Statistit und Bolksmirtschaft.
Die Krankenversicherung im Deutschen Reiche im Jahre 1914
Durch die Einführung der Reichsversicherungsordnung (R.-BV.⸗-O.) wurden die bisherigen Bestimmungen der Krankenversicherung nicht un— erheblich erweitert. Die N. V. O. trat für das Gebiet der Krankenver⸗ sicherung mit dem Beginn des Jahres 1914 in Kraft, so daß die jetzt vor— liegende Kran kenversid göstatistik für das Jahr 1914 die erste nach den neuen Bestimmungen ist. Durch den Krieg waren zahlreiche Krankenkassen aus Mangel an eingearbeitetem Personal nicht in der Lage, Rechnungs⸗ abschlüsse jowie Vermögens- und Mitgliedernachweisungen fristgemäß dem Statistischen Reichsamt einzusenden, was das verspätete Erscheinen
der amtli Statist it tte. dü die G ee gr n,. 1 ö i ö. i ft ⸗ s.
auch für Gesetzgebung und Verwaltung eine reichliche, fruchtbringende Ausbeute ermoglichen, insbesondere durften sie ö 8 ,,, . gestaltung der R. V. O. für die Lösung mancher Streitfrage die statistische Unterlage abgeben. Die nachstehend mitgeteilten Haupt- ergebnisse sinden ihre, Ergänzung in dem im Herbst erscheinenden Band 289 der Statistik des Dentschen Reichs.
Die Mitgliederzahl der Krankenkassen ist von 13,6 Millionen unter der Geltung des Trankenverficherungegeseßez auf 15,6 Millionen durch Sinfübrung der R. V. O. gestiegen. Die Zahl der Kran kenkassen ist in⸗ folge Wegfalls der Kassen für Gemeindekrantenverficherung, der Bau— krankenkassen und infolge Zusammenschlusses bezw. mii ken der Neinsten Kassen von 21 342 auf Joh 4 (d. i. um s, SpSG ) zurückgegangen. Alle Kassenarten mit Ausnahme der Innunggkrankenkassen weisen gegenüber dem Jahre 1913 einen bedeutenden Rückgang in ihrer 865 auf, während die Gesamtzahl der Mitglieder allen Kassenarten mit
Ausnahme der Betriebskrankenkassen, die eine Mitgliederabnahme v s.? vH zu , , Teil g , ich — . * Die stärkste Mehrung, nämlich um 25.65 vH, hatten bie Drtskrankenkasfen auf uweisen. Von der amtzahl der gegen Krankheit Versicherten entfielen auf die Ortgkrankenkassen . auf die Betrieb = lassen 2169, auf die Landkrankenkasen 13,4 und auf die Innungs— , b , gh
as die Leistungen der Krankenkassen anbetrifft, so betrugen die ordentlichen Einnahmen sämtlicher Krankenkassen 397 Millionen Mark, das sind 38,14 auf ein Mitglied (1913: 446,8 Mill. Mark bezw. 32,43 „M6 und die ordentlichen Ausgaben or, Mill. Mark, . ö „S auf ein Mitglied (1913: 432,8 Mill. Mark bezw.
Näheres ergeben die folgenden Nebersichten.
1 . . 3 . . .
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