29. November 1919 nebst Nachtrag vom 25. Februar . 20 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für Gärtner Arbeiter und Arbeiterinnen in den Groß Berliner und iche ft gartnat eie rich en gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Tarif⸗ gebiel des Tarifvertrages vom 289. November 1916 für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 260. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1316 an das gleichs tie s minisserium, Berlin NW. 6, Luisen⸗ straße 33 / 84, zu richten.
Berlin, den 30. Juni 1920.
Der Neichsarbeitsminister. M M. Hausmann.
Bekanntmachung.
Die Zentralstelle der Vereinigten 2 Ingestellten⸗ verbände Mannheim R4, 7, hat beantragt, die zwischen ihr und dem Kartell ver Mannheimer Urbeilgeker⸗ Verbände in Mannheim vom 22. Ayril 192 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zu dem allgem jein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 7. Nopember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedi ingungen für die kaufmännischen und t chnischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 16Itz (Neichs⸗Gesetzlsl. S. 1456) für das Ihebic der Stadt Mannheim gleichfalls für allgemein ver— bindlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli] 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1388 an bas Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Verlin, den 30. Juni 1920.
Der R e, , , J. A.: Wu lff.
Vekanntm achung.
Der Arbeitgeber-Verein für Altena und Umgegend in Alteng in West , Bahn ihofsirahe 2l, hat beantragt, die zwischen ihm, dem Deutschen M etaflarbeiterverba nd, Verwaltungsst elle Altengi. Westf. dem Christlichen Vie tallarbester verband, Verwaltungsstelle Werde, hl, und dem Gewerkverein Deu tsch er Metallarbeiter (H. D.) am 5. Februar 1920 und 23. April 1920 abgeschl: ossenen Nachträge zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 2. Jul . und den allgemein verbindlichen Nach⸗ trag vom 31. zemher 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und J in der Metallindustrie und den mit der Metallindustrie gleichartigen Betrieben der Drahtbranche gemäß 8§ 2 der Verordn iung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Altena 4 Wests. und der Orte , ü en, Dresel a. d. Lenne sowie Städtisch Rahmede gleichfalls für allgemei n verbindlich zu erklären.
Einwendungen . diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und nd unter Nummer VI. R. 696 an das Reichtzarbeits ministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichszarbeilsminister. . J. A.: Dr. Hausmann.
e ann ma thin ng.
Der Verhand der Kleinhandelsvereine zu Chem— nitz G. V., der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange stellten⸗Ver bände, Srtz ausfch! 165 Chemnitz, der Central⸗Verband der Angestellten, Bezirk he nn,, und der ewe rksch aft Bund der Aügestel lten, Orttz⸗ verband Chemnitz, haben ben ö. gt, den zwischen hien am 22. Mai 1920 abgeschloffe nen rif vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und . gungen der faufmännischen Angestellten im Kleinhandel mit Autzschluß der Dronisten und Buchhändler — an Stelle des allgemein verbindlichen Taris⸗ vertragetß vom 9. Dezember 1919 — gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Tah Chemnitz und der Vororte Siegmar, Schönau, Reichenbrand und Neustadt für allgemein verbindlich zu erflären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 2. Juli 1920 erhohen werden und sind unter Nummer VI. R. 319 an dasz Reichsarbéitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu a enn
Berlin, den 1. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.
Den mm g chu n g.
Unter dem 19. Juni 19290 ist auf Blatt 140 lfd. Nr. 3 und Blatt 1206 des . er! eingetragen worden:
Der zwischen, deim Arbeitgeberverband für den Groß⸗ handel in der Stadt Hildes eim E. V., dem Deutschnationalen Dang ung ge hilfen verband Ortsgruppe , , . dem Ge⸗ werlschasts bund der Angeflelslen, Ortsgruppe 9 dildesheim, dem Zentralverband der Angestellten und dem Verband der weib⸗ lichen Handels⸗ und BVilroangestellten am 27. Februar 1920 abgeschlossene II. Nachtrag su, dem allgemein verbindlichen 1 trag vom 26. Juni 1919 und dem allgemein ver— bindlichen J. Nachtrag vom 22. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großhandel wirb für den genannten Berufs—⸗ kreis gemäß z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Iieichs Hescbl S. 1456 für den Stadtbezirk Hildesheim gleichfalls für allgemein k. ertlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Reichsarbheitsminister. J. M.; Muff.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichs— arheit⸗ ministeriuin; Berlin TW. , Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen, Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und. Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklãrung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertraggp artesen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erslattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 19. Juni 1h20.
Der Registerführer. Pfeiffer.
— —
X
Bekanntmachung. Vei der heute öfsentlich em ir ften, 2 1s o ung. der am 3. Januar 1821 zur Rückzahlung gelangenden Serie der auslos baren 5 prozentigen Schatz anweisu ngen des Deutschen Reichs von 1915 E. Kriegsanleihe) ist die
1 Serie II gezogen worden.
Die Besitzer der zu dieser Serie gehörigen Schatzanweisungen werden auff esordert, die am 3. Januar 1921 fälligen Nenn⸗ beträge dieser S schatz anweisu ngen gegen Qui ttung 6 Nüctgahe der Schuldurkunden und der nach dem Zeitpunkt der Rück— zahlung sällig werdenden Zinsscheine Nr. 12 bis 1 bei der Preußischen Staats sch uldentilgunge kasse e m re 3 Taubenstraße 25, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.
Die ö ing geschieht außerhalb ö auch bei sämt— lichen Neichsbankhauptstellen un Reichsbankstellen. Die Wert—⸗ papiere können schon vom J. Tezember 1930 ab diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staats schulden⸗
tilgungskasse zur Prüsung vorzulegen und nach der Jeststellung die Nüszahlung vom 3. Januar 1921 ab zu bewirken haben.
Der Einl6fungsbetrag kann bei den Vermittlungs stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schetzanweisung der Vermittlungs⸗ stelle wen igslens 2 Wochen vorher ein gereicht wird.
Der Vetrag ber etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablaufe des 31. De— amber 1920 hört die Verzinsung der ausgeloste Sch . auf.
Vordrucke zu den Quittungen werder lösungsstellen unentgeltlich verabfolgt.
Die Einlösung der Schatzanweisungen hat nach den Vor⸗ schriflen der 85 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalfl cht vom 24. Oktober 1919 (RGBlI. S. 1829) . erfolgen. Nichtbankiers haben daher den Bert . ieren ein vom Jingnzamt bestätigtes Stückeverzeichnis (S 3 der Verord⸗ nung) beizufügen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Reichsschulbenverwaltung.
von sämtlichen Ein⸗
Fekannt machung.
Bei der heute öffentlich bewirkten Auslosun ung der jenigen Gruppen der aus
8 chdkhg
losbaren 41½ prozentigen
anweisungen des Deutschen Reichs von * 6. unh 7. Kriegsanleihe) und 1918 (8. und 9. Kriegsan leihe,
die am 3. Januar 1921 zur Nückzahlung gelangen .
sind gezogen worden:
———
7 Priegs. Bucht tabe 5 Buchstabe D Buchstabe R Buchstabe 6 Buchstabe H Buchstabe ĩ 1 an⸗ zu 20 000 M zu 10 000 . zu 5000 A zu 2000 AK zu 1000 4KA zu 500 A S leihe Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. 707 6 15 301 - 115329 165 301 — 165 322 255 301 —– 255 340 390 601 - 390 660 1 081 201-1 0681 360 13275 6 146 201-146 218 196 206141 6 221 2586 201 - 286 242 52 401-452 461 1 204 801-1 204998 1505 6. 165 201 - 155 218 205 . 5 221 29h 201 - 295 242 470 401-470 461 1 240 So- 1 240 998 1687 6. 164 301—1 64 3135 2143 3 Yi; 307 304 301 — 304323 188 101-488 141 1279 801. - 1 279 923 1764 5 168 751-168 773 218 751—218 771 308 751 –- 303 736 492 751 — 492 800 ; . 251 –— 1 292 400 183 . . 101 — 172123 ö 2101 — 22 6. 312 101— 312 36 196 101 — 496 150 1 302 301-1 302 450 1841 . 72 601 - 172 623 ; — 222 621 312 601-312 636 496 601-496 659 303 801 —1 303 950 1942 . 7 583 = 1 75673 227 67 317 651-317 686 0 651-501 700 1 318 g51 - ] 319 100 294 8. 275 701-275 721 . 7601 - 369 721 536 701-536 741 586 401-586 456 1 528 801-1 528 953 364 8 279 201 9h 221 . 9201 —36 ) 221 40 201-540 241 5693 401-593 455 1 542 Sol- 1 542953 3420 8. 262 001-282 21 2 2001 —372 021 43 001-543 041 99 001-599 056 1 554 001 — 1 554 153 3616 8. 261 801— 1 321 8013581 . h 2 801-552 841 68 601 - 618 656 1 593 201 - 1 593 353 ö . 41505 9. 6561 701-337 726 / . 7101 -= 428 722 2 603 701-6503 732 708 701 - 708 737 1 771 101 - 1771 202 4383 701 - 483 748 1764 9. 3560 651 — 350 67 141 651 — 441 672 616 651 — 616 682 721 651 - 721 687 1 05h 9h51 — 1 810 052 496 bol 196 698 5398 9. 352 351 — 382 376 473 351—473 372 648 351 — 648 382 753 35 1 = 753 387 1 905 051 — 1 905 152 528 351 - 528 398
Die Vesitzer der zu diesen Gruppen gehörigen Schatz⸗ anweisungen werden aufgefordert, die am 3. Januar 1921 ahlbaren Einlösungsheträge dieser Schatzanweisungen gegen Tittung und Rückgabe der Schuüldurkunden sowje der nach dem Zeitpunkte der Rückzahlung fällig werdenden Zinsscheine Reihe JL Nr. 8 bis 20 bei der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstr. 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormitlags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.
Die Einlösung geschiel t auch außerhalb Berlins bei den Veichsbanthauptstellen und Reichshankstellen. Die Wertpapiere . schon vom 1. Dezember 1920 ab . Stellen ein ge⸗
eicht werben, die sie der Stagtssch juldenti lgungskasse zur Prü⸗ 6. vorzulegen und nach der Jer steslung die Auszahlung vom 3. Januar 1521 ab zu bewirken haben.
Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn bie Schatzanmweisung der Vermittlungs— stelle wen igstens 2 Wochen vorher eingereicht wird.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablauf des 31. De— zember 1920 hört die Ver zin si ng der aus gelosten Scatzanweisungen auf. Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Einlssungsstellen unentgeltlich verabfol gt.
Die Einli sung der Schatz 91 veisung en hat nach den Vor⸗ schriften der s8 1 bis 3 der Verordnung üher Maßnahmen gegen die Kapitalflicht vom 21. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu erfolgen. Nicht ban lier haben daher, den Wertpanieren ein vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeichnis (5 3 der Ver— ordnung) beizu fügen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Neichsschuldenverwaltung.
/
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 146 des Neichs⸗Gesetz blarts enthält unter
Nr. 7655 eine Verordnung zum Schutze der Preßluft— arbeiter, vom 28. unt a und unter
Nr. 7656 eine? Berordming, betreffend Aenderung der Post— ordnung, vom 28. Juni 1920.
Berlin, den 5. Juli 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preus en. Gesetz über die Bildung von Bodenverbesserungs— genossenschaften.
Vom 5. Mai 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 5
([) Die G igen lune von kö Heide- und ähnlichen Ländereien können nach den Vor chriften dieses gefe be zu einer Genossenschast vereinigt werden, die den Zweck hat, diese Ländereien nach einem ein⸗ itlichen Plane ö Beschaffung der Vorflut und gleichzeitiger Her⸗ stellung der erforderlichen Wege, Entwässerungs— und Bewässerungs⸗ anlagen in Acker, Wiese, Weide oder Holzung umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirls chaften und zu nutzen.
(2) Auf die Erhaltung von Natur denkmälern und von Natur⸗ schutzgebieten ist tunlichst Nücksicht zu nehmen.
5. Das 1 ebiet kann in mäßigem Umfang auf andere Ländereien e , , werden, soweit deren Zuztiehung zur Herstellung besserer Grenzen oder zu einer erheblich besseren Bewirt— schaftung erforderlich erscheint. Solche Ländereien nehmen an den Kosten der Bodenverbesserung nicht teil.
S8 2.
(1) Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft wird durch
den Präsidenten des Landeskulturamts geleitet, der auch bis zum Ab—
2
schlusse der Bodenverbesserung und des etwa einzuleitenden Umlegungs , die Aufsicht über die Genossenschaft führt. (2) Dem 6 ren ist ein Plan zugrunde zu legen, der ent⸗ halten muß: 1. die Bezeichnung der Grenzen des Genossenschaftsgebiets; 2. die Darstellung der Bodenverhältnisse; 3. die erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen; 4. einen Kostenüberschlag; 5. die Bezeichnung der Grundflächen, die außerhalb des Ge⸗ nossenschaftsgebiets zur Beschaffung oder Erhaltung der , zur Herstellung der Verbindung mit der nächsten fal hrbaren Straße oder einem Wasserlauf erster Ordnung der zur Durchleitung von Entwässerungs, oder Be—⸗ wässerungsanlagen erforderlich sind.
33
(1) Der Präsident des Landeskülturamis ernennt einen Kommissar zur Verhandlung mit den Beteiligten. .
(2) Der en entwirft die Satzum,; und beschafft die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Plangrundlagen, someit sie noch nicht vor⸗ handen sind.
(3) Zur Beratung des Satzungsentwurfs beraumt der Kommissar einen Termin m i ren ern, min).
(4) Der Anhör üungtermin ist mindestens vier Wochen vorher in den Kreishl ätien und in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden, auf die sich das gen ossensch aftliche Unternehmen erstrecken soll, öffentlich bekannt zu ma Rachen. Den einzelnen Beteiligten soll eine Abschrift der Bekanntmachung durch die Post zugesandt werden.
(5) Der Man und der Satzungzentwurf sind vor dem An— hörungstermin offenzulegen; Ort und Zeit der Offenlegung sind in der öffentlichen Bekanntmachung mit tzutẽilen.
54.
(1 In dem Anhörungs termin hat der Kommissar die Beteiligten über den Zweck des genossenschaftlichen Unternehmens, i der den Plan und über ö. Sa atzungzentwurf zu unterrichten und zu hören.
(2) Etwaige Einmw en dungen ind erforderli ichenfalls nach Anhör oder unter Juziehung von S zachvers ständigen, mit den durch die Ein⸗ wendungen Betroffenen zu erörtern. Zu dem Zwecke können die Zu⸗ stimmenden und Wide fre henden getrennt nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit der im Termin 6G schienenen Ol oll n hin wahlen n, deren Zahl der on i sfar nach Anhörung der Erschienenen besti mmt,
(3) Zur Err rung der E in wendun gen ist ein neuer Termin an⸗ ö der öffentlich beka it zu machen ist. Zu diesem Termin sowie zu . vom Kommissar sür notwendig erachteten weiteren Terminen (Ausgleichsterminen) sind die von den Bei eiligten gewählten Bevollmächtigten zu laden. Ci übrigen Beteiligten sind ebenfalls berechtigt, an den Verhandlungen sich zu betei ligen; 1 sind aber nur die Bevollmächtigten. Vie erschienenen Bepyollmãch⸗ tigten sind beschlußfähig. Soweit Bevollmächtigte nicht gewählt sind, sind die erschienenen Beteiligten stimmberechtigt und beschlußfähig.
§ 5.
(1) Tie beschlossene Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers für Land wirt chaft, Dem inen und Forsten.
(2) Kommt eine . übe r die Satzung auch in Ausgleichs—⸗ terminen nicht zustande, so hat der Kommissat die Verhandlungen unverzüglich der Spruchkammer des Landeskulturamts zu unterbreiten. Diese hat birne, einem Monat unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit des genossen⸗ schaftlichen Unternehmens, über den Plan und über den Satzungs—⸗ entwurf zu beraten und Beschluß zu fassen. Die durch Beschluß der Spruchkammer sestgestellt: & Satzung gilt als bon den Beteiligten be⸗ schlossen. (Abs. I). Hat d die ,, n ger beschlossen, eine Gattung nicht sest ustellen, so kann der Minister für k Domänen und Forsten die Satzung erlassen.
(3) Mit der Genehmigung oder dem Erlaß der Satzung entsteht die Genossenschaft.
Die Satzung ist kostenfrei in hben Amtsblättern und nach dem Ermessen der Aufsichtẽ eh örde ganz oder auszugsweise auf Kosten der Genossenschaft in den Kreisblättern bekannt zu machen.
Satzung nderungen können mangels anderweiter Bestimmungen der Satzung von der Mitgliederbersammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und sind nach 56 bekannt zu machen.
.
J 8. .
() Die Genossens n, muß einen Vorstand haben. Dieser kann
aus einer oder aus mehreren Persanen besteben, von denen eine den Vorsitz führt. Der Vorstand wird von den Genossen gewählt.
Di
22
(2) Die . Itsbeh rde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes,
die sich einer Pt ng schuldig machen oben zur Führung der
*g 6 * Hen . ö ungeel get sind, ihres Amtes zu entsetzen aun . d ie Geschäfte des Vorstandes dem Vorstand einer
8 ende o Treisausschuß eines Kreises übertragen, zu deren
zirke has 1. ens ssen ch aftẽ ö ganz oder teilweise gehört. Diese id zur ö und Führung der Vorstandsgeschäfte verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde kann dafür eine angemessene Entschädigung fest⸗
65) Die auf Am rfügung kann binnen zwei gericht an gef gc ten werden. P
zt das Vorstandsmitglied
tzentsetzung lauten Jochen durch Klage bein Oberrerwaltungsg Bis zur Entschei dun g über die Klage bleil von den Amtsgeschäften enthoben.
5 9.
12 Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Etzar es.
Die lufflcht wird von dem Regzierungspräsidenten, in dessen Bezirke die. Genossenschaft ihren Si hat, in zweiter Instanz von dem dwirtschaft, Domänen und Forsten geführt. cht beschräukt sich auf die ordnungsmäßige Aus⸗ — 5 g, Unterhaltung und W derher tel lung der gens ssenschaftlichen Anlagen semie darauf, daß d ie Angelegenheiten der Gen ossensch⸗ ift in Uebereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung ver⸗ waltet werden.
(3) Die Auffichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen un— mittelbar durchzusegen.
Yinister für La (2) Die Auf
5 10.
1 Die Genosseuschast ist berechtigt, auf den zu ihr geh ht enden ru ksücken die zur Erfüllun eno j ;
lichen r beiten auszu ühren und die genofteuschaf lichen Il lagen zu
T halt
Im Streitfalle beschli zur 6 ift ung des Genossenschaftszwecks erlich ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen . an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
6) Die Genossen nnen von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den Schaden, der für fie durch die Ausführung des , lichen Unternehmens entsteht. Dabei ist der ihnen aus dem Unter⸗ nehmen erwachsende Vorteil zu berücksichtigen. Beträgt pie Ersatz⸗ umme mehr als einhundert Mark, so sind der Artikel 2 und der Artikel 53 * hi. 1 des Ein flhr in ge ef ge zum Bürgerlichen Gesetz= huche sowie der § 47 des Ea nge geseßen vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden.
11
(12 Ist bei Bildung der Genossenschaft ein zu ihr Gru dstück verpachtet oder vermietet, so kann der Pächter das Pacht- oder Mietverhältnis innerhalb eines Jahres 6 itsteh en der Genosse nf caft hne e n einen andi kündigen. Der Pächter! jat während der Dauer des Pachtve an Stelle der Jus sibung seines Vachtrechles . auf Verpächter nach der Sat ng und den Besch li ssen der mi versamml ng zuste henden Nutzungen und ist diesem pflichtet, di Gen offen schaffalasten zu tragen.
(2) 8 der Vertrag vor dem Intrafttreter wmdieses Gesetzes ge⸗ schlossen, so kann der Pächter oder Mieter, wer ö. er von dem Kündi⸗ slingzrecht Aus Ab 1 Sag] 1 Gebrauch macht, von der Genosse Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Auf des 4 . ober Mietverhäl mi e. entsteht.
ö Steht die Nutzung des Grundstãcks einem Dritten auf Grund chtes am Grundstücke zu, so sind die Vorschriften der Abf. ] und 2 ber das Pachtverhäl tuls mit der Maßgabe entsprechend an⸗ zuwenden, daß an die Stelle der Kündigung der Verzicht auf das Recht tritt.
5 12.
18d
Die Geaossen nehmen an den Genossenschaftslasten und den
Nutzungen sowie am Stimmrechte nach, Verhältnis der Fläche ihrer
Geno ssensch ftegrund ecke teil, wenn vie Satzung nichts anderes he⸗
stimmt. Jeder beitragepflicht tige Genosse muß mindestens eine Stimme haben.
3 13.
1
Neben den S5 1 bis 12 dien Gesetzes sind d ., Abf. 2 bis c, die 55 213 bis 216, 2.
z bis 228, der 5 220 Abf. 1, die 88 2 7. bie 6 3, der 5 345 Se 2 und die 55 260, ; 2h, 271 bis 273,
282 e Wassergese ces Dom . 9 1913 (Gefet , S. 53) en fhrechend anzihbenden. In den Fallen der SZ5 278 und? tritt an die Stelle des Regierungs zprässpenten der Minn wirtschaft, Domänen und ffersten
zz 208, 20g, der 2 e, ee
289. 3
5 239, 237,
32869 * . . K
8 D* . 2 238 1
514.
(1) Bei gem nascke fllicher Nei ft tschaftung und Nutzung der zur Genossenschaft gehörender. Grundstücke r jeder Genosse, mangels anderwe eiter Bestimmungen der Satzung oder anderweiter Vereinbarung mit dem V Borstand ide, Anspruch auf den sich am Ende des Wirtschafts⸗ jahres ergẽbenden Reinertrag seines Grundstücks. Der Genosse kann berlangen, daß ihm seine andert en, die von der Henoffenschaft be⸗ wirtschafte ö wer em nach der Ernte oder nach Aufhören des Weide—⸗ bettri iebes ganz oder teilweise wieder zur eigenen Bewirtschaftung und Nu! zung r af en werden, wenn und solange dadurch die wir hschaft⸗ liche Nutzung her übrigen Genossenschefts grundstücke nicht rhehl ich eintrag tig wird. An den Kosten, bie urch die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der den anderen Genossen gehör tenden . eutftehen, sowie an deren Nutzungen nimmt 9 Genosse nicht teil.
(2) Hat die genossenschaftliche Bode . besserung Anlaß zur Ein⸗ hn eines Verfa . zur wirtschaftlichen Umlegung der Grund— stücke der zur Jlende rung der kemmunalen Zugehörigkeit 9an Grund⸗ ien geboten, so kann der Autrag des Genossen guf Ueberlassung einer Grundst tücke zur eigenen Her ü tschaftin ig und Nuß: ung während der Dauer des Verfahrens abgelehnt werden
(3) Bei Streitigkeiten beschließt der schun ist endgültig.
8 15.
(I) Die Sven en chaft hat das Recht, die im 8 2 Abs. 2 Nr. 5 bez eichneien Grund chen gegetz, angemẽe ssene Entschẽ dig mu zu ent⸗ eignen. Für die Ent eignung gelten die Vorschriften des E mnteignungs⸗ gere zes pam 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 5 mit der Maß⸗ gahe, . an die Kö des Mer ft ers der fentlichen, Arbeiten der Min für Landwirtschaft, Domänen und Forsten tritt.
65 Bis zum Erlasse des Enteignungsbeschlusses tenen die Eigentümer verlangen, daß sie ohne Beteiligung an den L asten und Nutzungen der Hen o fen chafl in diese als Genossen aufgenommen werden.
8 16.
Gehören Ländereien der im 51 bezeichneten Art einer bereits best an n fentt ichen Wassergengssenschaft oder einer auf Grund der Verordnung vom 7. N ovemher 1914 e eh samml. S. 165) gebildeten Bede derbesserungsgenossenschaft an ö. die Ausdehnung des Genossensch R. auf die wecke des 31 von der Mitg lliederver⸗ fam mung (dem Ausschusse) mit Stimmenmehrheit beschl ossen oder bon dem Minister für Landwirtschaft,“ n rn und Forsten . Anhörung der Beteiligten gemäß 32 Abs. 14 S8 3, 4 angeordne werden; zug le eich n, in derselben Weise . Satzung dahin geändert werden, daß die s§ 7, 8, 9, 6 un ene n finden. Ist der Genossen⸗ schaftszweck auh ee ehnt t, so gelten die S5 9 10, 11, 14 entsprechend.
811 (1) Für die Einleitung eines Ver fahrens zur wirtschaftlichen Um— legung von Grundstücken, die einer nach ö gebildeten Genossen⸗ schaft oder, wenn der hene ssenschaft m eck . die Zwecke des 31 hema 816 ausgedehnt ist, einer fentlichen Ke er gene en cha öder einer auf Grund der Verordnung vom 7. November 191 4 (Gesetz= samml. S. 165 gebildeten
Bezirksausschuß. Der Be⸗
e eil ferne zgenessenschaft ange⸗
hören, bedarf ö sofern der Genoss . aus inehreren Perf onen besteh Beschlusses.
uur seines von der Aufsichtsbehsrde genehmigten
r f n , ö z 4 eßt die Aufsichtsbehörde, ob eine Arbeit
8 ble
Minffler für Tandwirtschaft,
(2) Die Auzeinandersetzungsbehörde ist bel Abgrenzung des ungs ks an Feldmarks⸗ oder Gemarkungsgrenzen oder an 6) Vorschriften über die Beschrä n lg der Umlegung von rundstücken, die bereits einem Umlegungsverfahren unterlegen haben, eiben außer Anwendung.
83
18. Das Gesetz tritt mit dem gage der Verkündung in Kraft. D Or D
nänen und Forsten führt
Gesetz aus.
Braun.
Berlin, den 5. Mai 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Hehnhoff. Stegerwald. Severing. J
Oeser.
Ver ordnung
wegen Abänderung des § 11 der Veror . vom
925
25. Mai 18587, ärztlichen Standesvertretung, in de
*
betreffend die Erne: htun einer af ens der Verordnung vom 20. Mai 895
Vom 19. Mai 1920.
e Staatsregierung verordnet hiermit, was folgt:
kö An Stelle des § 11 der Verortung dom 2 Mai
reffend die Einrichtung einer ar tlichen 169), in der Fass . vom 20. M
tritt folgende Vorschri
1887, be⸗ desbertretung (Gesetzlamml. 8 (Gesetzsamml. S. 115)
zinal⸗Kollegien und ; zinalwesen von aus⸗ mmern sind Tagegelder
Sitz ingen der 1 eputa tion Vertretern der Aerz der Staatskasse zu lten sie:
hme an den tion für das Medizinalwesen 3 ahme an den Sitzungen der Provinzial egien 30 M.
sind ihnen die den Beamten der vierten Rang⸗ ze zu gewähren.
iir . tritt mit Wirkung vom 1. September 1919
1606;
Mas 5 100 Ber in 1920. — nnd
. ö e * 13759 R 3 kB 8 . raun. F Haenisch. am Zehnhoff. Oeser S Severing. Lüde man
k Le in die
. ö ijsche = Die Preußische das Diensteinkommens um
189), was folgt:
; . ö . ö
An Stelle der Bezeichnung tritt die Be⸗ 3 ,,,, ,, . eichnung „Land jägerei. Demgeinüß
bis herigen Bez Gendarmer =, In Gendarmerieberitt
eichnungen: die neuen Heze ichnungen: andj age eram t Land! a gerd bte lung
Gendar ö izr dristril⸗ and iger bezirk
06 zendari n
Tandjägerhrigade
J erschule
156 r* Ng h a n r Uagnkfßagrs; imission der Land⸗ Bekleidungsamt der Tandjägerei
gende armerie Korps der Landgendarmerle
Pförtner bel der Landgendarmerie Landfãgerei Aushilfegendarm
r gt gendarm . .
Gendarme rieanwãrter im Dienste 2 irter im Dienste
en gen au 1f P robe Gen denn es wal
Gendarmeriewa
Gendarmerieober bar chimesst er
Gendarmeriezahlmeister und Gen— darn en, rator
Gendarmerlezah darmẽerieregistrator in gehobener Stelle
Genbarmeried istritls⸗ fffizier Kommandeur
Gendarmeriebrigadler Chef der Landgenda rmerie
Braun.
i gesellschaft in H . vom 11. Juni 1874
endarm
htme . er
(B zesoldung? 3
ge Oberlandjäger
hobener Stelle Beso Idunge gruppe 5) ;
Landjägermeister
(Besoldungsgruype 6 und )
Land jägerobersekretär
ruppe 7)
lmeister und Gen⸗—
Besoldun
andjägerobersekretär als Büro⸗ vorsteher
(Besoldungs gruppe 8) Tandjägerrat der Gendarmerie⸗« Leiter der Landfägerschule schule
Brigadier der . , dn.
Chef der Landjägere: Diese Verordnung tritt sofert in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.
J Deser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
Dem Elektrizitäts werk Sachsen⸗Anhalt Aktien⸗ len 8. 6 aer auf Grund des Gesetzes
HFesetziammlung 6. 221) hier mit das ĩ
— S2
Recht k 1, zur e ing einer Ich e,. Doppel⸗ reileitung vom Sch altha se im Kraftwerke Ischornewitz der bis zur authal ischen Grenze
Glektrowerke Altien gesell Haft jwischen dem
Torhaus Mo 16hütt e und den Küchenbergen im
Kreise Bitter eld das erforderliche Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus—⸗ reicht, mit einer dauernden ö zu belasten. Auf
ticken finbet dies Recht keine Anwendung.
. iche Grunbstücke und staatliche Rechte an fremden Grund⸗
Berlin, den 17. Juni 1920. Namens der Preußischen r, , Der Minister für Handel und Gewerbe.
Fischb eck. Der Minister des Innern. Severing. Der Minister für gene irtschaft, Domänen und Forsten. Braun. Der Minister 4. , Arbeiten. e ser.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Der . issessor 6 Emi il Kohl il zum Bergmei ist ter bei der zes zlogischen al desanstalt in Berlin und der Bergaässessor Dr. Arlt zum Bergmeister beim Ober⸗ bergamt in Bonn ernannt worden.
w Nr. L. 1300/20.
Auf Grund der. Be . des Neichs fommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 (D Deutscher Neie hsanzeiger Nr. 78) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917 wird für das Gehiet des Feh ener bandes Grsß Ver in, nämsich die Stadt kreise Derlin, Charlottenburg, en fell, Ber rlin Schöncherg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗Wllmersdorf sowie die Jandlreisẽ ö und Niederbarnim folgendes bestimmt:
5 4 r Verordnung über die Kohlenverteilung für Haus⸗ Land wirtschaft in Groß Berlin vom scher Reichsanzeiger“ Nr. 60) wird, wie folgt,
r Kohlen stelle Groß Berlin all⸗ gerplätzen, zu
Der 56 brand, , ö. und b. 3
1 5 9 (Deut
w Kohlenhändler haben
monatlich bis zum H. des . getrennt nach La melden:
age l. den Bestand am ersten Tage des vergangenen Monats,
2. den Ciagang während des vergangenen Monats,
3. den Ausgang während des ver erga ingenen Honatẽ,
4. den Bestand am letzten Tage des vergangenen Monats,
5. ee es iich um Fingänge von Wagna ong handelt, die
3 zu erstatten bei Fehlen von Ein⸗ oder n rend 8 vergangenen Monats.
die Hie om ngen sind die von der Kohlenstelle Groß Berlin denen Dordrucke zu benutzen. of, . ngen sind 3 . 1 erzen ch nen.
Meldungen ist von dem Meldepflichtigen auf⸗
A . schrift der
ohlenstelle Groß Berlin ist ermächtigt, , Händlern en Gruppen von Händlern anderweitige Meldepflichten
36 3 ö. *
Zuwiderhandlungen gegen die 8 He timun ungen dieser Verordnungen . . 1 h * 5 .
er Verordnung vom 6. März 1919
and Gr oh Berlin.
4 1 9 58. 8. NRer cke
unter dem Vorsitz des . enen Vollsitz ung des J ines Gesetzes, betref ech die
seich? aui hallt für das betreffend die Verla ngerung . tzes, eines Gesetzes, irge r 1 ut. 66 rkeit, ei nes Ge⸗ e anwälte und der bei
m, 3e her * ee
es Reichs rats für Volks⸗
gien Aus 38 ich hüsse . ngswesen hielten heute
für Haus ha lt und 9
In der am 3. Juli 1920 unter dem Vorsitz des Wirk⸗ lichen Geheimen Nats Dr. Richter abgeh⸗ altenen Voll⸗ sitzung des Reichskalirats wurde der auf Veranlasfung des Reichs: wirtschafts min isteriumsẽ in Ius sihrn ng der §S§ 54 und 64 der Durchführung spo uin en zum Kaliwirtschaftsgesetz gif ge te hte 6 entwurf, von Vorsch sriften über das Verhot des
J Ech ten, iber Stillegung von Kall werken und hinsichtlich de ssehertrag ing der Jeteiligungs⸗ eich lali rat bereits in der Sitzung vom
iftit ö ö angenommen. Es wurde be⸗ dur ze r festg setzten Fassung dem zu⸗ digen . 1 Ver we lng beim Srlaß der
vorerwähnten Vorschriften zu üb ermitteln.
Ferner wurde der Nersammlung hinsichtlich der Frage der Gewährung von Teuerungszulagen an Knappschaftsinvaliden sowie an . nad Wajsen von Kalibergarbeitern aus Mitteln welche von der Kaltindustrie bereitgestellt werden, daz on Ke enntnis gegeben, daß nach dem Heschluß des ¶Auß⸗ sichts rats des Deni schen Kal on ts G. m. b. H. in seiner Sitzung am 2. Jull 1925 unter der Vorausssetzung der Ge— nehmigung durch Pie Gesellschaftsversammlung für den ge⸗ dachten Zweck ein Betrag bis ö 10 Millionen Mark zur Ver⸗ fügung gestellt werden soll. Die Inaus sichtstellung ist unter der V öraus setz zung erfolgt, daß auch von dem übrigen Bergbau Mittel hien rfür bereitgestellt werden. Der von der Raliindu trie gew hto Betrag soll aus der aller Voraus ficht nach beim Absatz von Kalisalzen zur Erhebung gelangenden Abgabe be⸗ stritten werben.
Der Neichsminister der Justiz Dr. Heinze ist gestern abend zur Teilnahme an der Konferenz in Spaa in Begleltung des hꝛeichocnn eite Richter von der Reichsanwaltschaft in Leipzig abgereist.
Nachdem die Grenzbehörden auf Grund der nunmehr von der 9 ntenle anerkannten Ein. und Aus fuhrverordnungen sowie der Zentralisationsworschriften die Kontrolle handhaben können und r erwarten steht, daß das besetzte Gebiet von den durch das Loch im Westen hereingekommenen Waren in nicht altzu— ferner Zeit gesäubert sein wird, hat der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein⸗ umd Ausfuhr, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ von unterricht ter Seite mitgeteilt wird, im Ein⸗ verstäudnis mit dem Reichs kommissar föÿr Aus⸗ unb Einfuhr⸗ bewjlligung, dem chan eee! und dem Reichsernährungs⸗ ministerium mit W Birkung vom H. Juli d. J. ab die sogenannte Rhein kontroftes für folgende Waren aufgehoben
J. Waren alter Zuständigkeit. 1. Sämtliche Waren der Reichsvertellungsstelle für Nährmittel und Gier sowie der Glereinfuhrgefelischaft,
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