1920 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ö Einwendungen egen diesen Antrag können bis zum 2. Juli 1920 erhohen. werden und sind unter Nummer L. K. 1211 an dos Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten. Berlin, den 1. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haus mann.

Bekanntmachung.

Die Privatbeamten-Vereinigung le. V.) . Mehlis in ZellaMehlis hat beantragt, den zwischen ihr und dem Verband Thüringer Metallindustrieller, Orts—⸗ gruppe Zella-Mehlis, am 31. Mai 1929 abgeschlossenen Zusatz zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 25. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts- und An⸗ stellungsbedingungen für die a , und technischen Angestellten und die Werkmeister gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebieß der Stadt Zella⸗Mehlis an Stelle des allgemein ver— bindlichen Zusatzes vom 19. Februar 1920 gleichfalls für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen ,. Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 432 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.

Berlin, den J. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haus mann.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamburg, Fachgruppe Filialgeschäfte im Kolonial⸗ warenhandel, JNieuerwall 89 J, der Zentralverband der ige feln, der Gewerkschoftsbund J,, Angestellten verbände und der Gewerkschaftsbund der Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen am 13. April 1920 e f enen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in Filialgeschäften des Kolonialwarenhandels gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hamburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antr können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. E. 1811 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.

Berlin, den J. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Saus mann.

Bekanntmachung.

Der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau 3 Provinz Brandenburg, in Neukölln, Warthestraße 73, hat beantragt, den zwischen ihm, der Gruppe Branden⸗ burg des Arbeitgeberverbandes der ö Papier-, Pappen⸗, J und Holzstoff⸗Industrie, dem Zentralverband christlicher Fabrik⸗ und Trans⸗ portarbeiter Deutschlands, und dem Gewerkverein Deutscher Fabrik- und Handarbeiter am 10. 18. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Lohntarifvertrag vom 14. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holz⸗ stoff⸗Industrie gemäß 5 2 der Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz einschließlich Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhohen werden und sind unter Nummer

VI. R. 1389 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NV. 6, Luisenstr. 32/34, zu richten.

Berlin, den 2. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse. Bekanntmachung.

Der Verband der Schneider, Schneiderinnen

und Wiäschearbeiter Deutschlands, Verwaltung

Bielefeld in Bielefeld, Arndstraße 8, hat beantragt, den

ihm und dem Verband der Damenwäsche⸗

Fabrikanten zu Bielefeld am 2. März 1920 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Damenwäsche— Industrie . §z 2 der Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Bielefeld, der Städte Herford und Lage in Lippe für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1815 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 3. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haugsm ann.

Bekanntmachung.

Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutsch⸗ lands, Ortsgruppe Magdeburg, in Magdeburg-Werder, Mittelstr. 11, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Interessenverband Ma , Textil waren⸗ geschäfte am 24. Februar 1926 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die k gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 2 ür das Gebiet der Stadt Magdeburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum B. Juli 1920 erhoben. werden und sind unter Nummer VI. R. 1608 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des zwischen den Arbeitgebern des Großhandels, der chemischen Industrie, der Brauereien, der Spirituosenfabriken, der Buchdruckereien, der Teppich⸗ und Hutfabriken in Cottbus und der Arbeitsgemein⸗ schaft der Privatangestellten zu Cottbus am 27. Juni 1919 k Tarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten im Großhandel und in der chemischen Industrie, in Brauereien, Spirituosenfabriken, Buchdruckereien, Teppich⸗ und Hutfabriken für das Gebiet der Stadt Cottbus und die Vororte Ströbitz, Sandow, Sachsendorf und Schnellwitz ist ng Erlaß des Reichsministeriums vom 30. Juni 920 VI. R. 3652 aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 2. Juli 1920.

Neichsarbeitsministerium. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1207 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen den landwirtschaftlichen Bezirksverbänden der Amtshauptmannschaften Bautzen, Löbau, in Burk (Amtshauptmannschaft Bautzen), dem Deutschen Land⸗ arbeiterverband und dem Zentralverband der Forst⸗ Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 3. März 1920 ab⸗

geschlossene Tarifvertrag zur Regelun

82 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das, Gebiet der Kreishauptmannschaft Bautzen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich—

keit beginnt, mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit der Tarifvertraͤge blůnft ablã

vom W. Juni 1919 nebst Nachtrag hierzu vom 2. Augusi 1919

f die Amtshauptmannschaft Bautzen, vom 8. August 1919

ür die Amtshauptmannschaft Löbau und vom 22. Juli 1919 für die Amtshauptmannschaft Zittau außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Regi sterakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, ö 33j34, Zimmer 161, während der , . Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, e die der Tarifvertrag infolge der 9 des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1209 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Gesamtverband deutscher Angestellten— Gewerkschaften Landesausschuß Schlesien, dem Zentralverband der Angestellten, Gauleitung, und dem kaufmännischen Verein in Neustadt O. S. am 26. Januar 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedin⸗ a der kaufmaͤnnischen Angestellten in der Industrie, im

roß⸗ und Kleinhandel, einschließlich der Warenein⸗ und Ver⸗ kaufsgenossenschaften und Konfum vereine wird gemäß § 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Neustadt O. S. für allgemein ver—⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit , mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf das Bank— gewerbe sowie auf Arbeitsverträge, für die besondere Fach— tarifverträge in Geltung sind oder neu geschlossen werden.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Regifterakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. , . 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Registerfũührer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1050 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen dem land⸗ und sorstwirtschaftlichen Arbeit⸗ geberverband E. V. im Kreise Oschersleben in Oschersleben⸗ Bode und dem deutschen Landarbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 5. Februar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Landarbeiter wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 2B. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des ,. Oschersleben, der anhaltischen Enklave im Kreise Oschersleben, der Orte Pabstorf,

. Alsleben und Klein Alsleben gleichfalls für allgemein

verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. April 1920. Der , . Y Men, Mun ff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

während der e n ,. Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der fen verlangen.

Berlin, den 19. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Juni 1920 . auf Blatt 877 Ifd. Nr. 2 des Tf e : eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband Magdeburg, der Fuhrwerksvereinigung Magdeburg, dem Kohlenhäͤndler Verein 9 Magdeburg und dem Deutschen Trangsportarbeiterverband,

rtsverwaltung Magdeburg, am 13. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 30. September 1919 Ear Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die in den w 6⸗, hr⸗, ge⸗

Zittau und Kamenz

, der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter wird gemäß

mischten und reinen Speditionsbetrieben sowie in den Kohlen⸗ handlungen beschäftigten Geschirrführer, Arbeiter, Kranführer, Stalleute, Wächter, Schmiede, Stellmacher und Arbeiterinnen wird für den genannten Berufskreis gemäß 5 2 der Ver⸗ ordnung vom 2X3. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Der Reichsarbeits minister.

J. A.: Wulff Das Tarifregister und die Registerakten können im n,

arbeitsministerium, Berlin NW. 6, 6 33/34, Zimmer

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und AÄrbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920. Der Registerführer. Sarassa.

Bekanntmachung,

betreffend Anträge auf Verlängerung der Schutz⸗ dauer von Patenten und Gebrauchs mustern.

Es sind Zweifel darüber laut geworden, wie die in 8 2 des Gesetzes, betreffend eine verlängerte hn, in, bei Patenten und Gebrauchsmustern ufw., vom April 1920 (R. G.⸗Bl. vom 30. April 1920 Nr. 89) für die Ein⸗ reichung des Antrags bestimmten Fristen zu berechnen seien. Die Ausschüsse für Schutz dauerverlängerung haben sich dahin schlüssig gemacht, daß bei Patenten und Gebrauchsmustern, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes erloschen sind, die Frist zur Einreichung der Anträge auf Verlängerung der Schutz⸗

dauer bereits am 13. Juli 1920

Die Beteiligten werden hierauf hingewiesen mit dem Be— merken, daß für die Berechnung der sechsmonatigen Frist ent— sprechendes wird zu gelten haben. Berlin, den 9. Juli 1920. Der Präsident des Reichspatentamts. V.: Wilhelm.

Pren ßen.

Wahlordnung für die Verbandsversammlung des Sied— lungsverbandes Ruhrkohlenbezirk.

Auf Grund der sS5 5 des Gesetzes betreffend Verbands⸗ ordnung für den Siedlungsverband hrkohlenbezirk, vom 5. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 286) wird für die Wahl der Abgeordneten zur Verbandsversammlung folgende Wahlord⸗ nung erlassen:

I. Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten

i n den Sta tverordnetenversammlungen und Kreistagen durch Verhältniswahl.

51. Wahlkommissar ift in den Stadtkreisen der Bürgermeister, i den Landkreisen der Landrat oder deren gesetzliche Vene en 1

93

Nach Ausschreibung der zar durch den Verbandspräsidenten ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der K lich oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amtlichen Ver— öffentlichungen dienenden Blättern der Stadt bzw. des Kreises zur Vornahme der Wahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein und fordert zugleich in den Landkreisen unter Hinweis auf die Be⸗ stimmung des 5 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Einreichung von Wahl— vorschlägen auf.

In der Einladung ist der . bis zu welchem die Wahl⸗ vorschläge bei dem Wahlkommissar eingegangen sein müssen G 7) ge⸗ nau zu bezeichnen. In der Einladung sind ferner die Vertrauens- männer G 4 Abs. 1x aufzufowern, sich bon diesem Zeitpunkt ab zwecks . . von Mängeln zur Verfügung des hlkommissars * ten. .

Die Einladung ist spätestens eine Woche vor dem Tage der Wahl abzusenden oder bekanntzumachen.

83. In den Wahlwonschlägen sollen die Bewerber und ö. jeden Be⸗ werber, der nicht Magistrateperson oder Kreisausschußmitglied ist, ein Stellvertreter mit Zu und Vornamen gufgeführt und ihr Stand oder Beruf scwie ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich an gegeben werben, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Die Wahlvorschläge dürfen nur so viele Namen von Abgeordneten bezw. Stellvertretern enthalten, als Abgeordnete bezw. Stellvertreter zu wählen sind. 964

Die Wahlvorschläge müssen, von mindestens 3 Mitgliedern der Wahlkörgerschaft unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Vertrauensmann, wenn ein anderer nicht als solcher bezeichnet ist. Er ist für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar, zur Rück— nahme und Abänderung der Wahlvorschläge bevollmächtigt.

Ferner sind einzureichen;

1. die Erklärung der Bewerber und Stellvertreter, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen, 2. falls die Bewerber und Stellvertreter nicht Mitglieder der hlkörpers sind, die Bescheinigung der Wohnsitz⸗ gemeinde daß sie a) am Wahltage seit mindestens einem Jahre die preußische , örigkeit besitzen, b) am Wahltage das 29. Lebensjahr vollendet haben, e) im Verbandsgebiet ihren Wohnsitz haben, d) weder entmündigt sind noch unter , n, Vormund⸗ e, ien und im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗ r ind.

§ 5. Der Name des ersten Bewerbers auf jedem Wahlvorschlag gilt als Bezeichnung des ganzen e ,, ,. , h

6. Eine Verbindung von Wadi wbrschlchen findet nicht statt.

S. 7.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Stunden vor dem an— gesetzten Wahltermin bei dem Wahlkommissar ein gangen sein. Die in § 4 Abs.. 2 vorgeschriebenen Anlagen sollen gleichzeitig vorgelegt ö. Später eingehende Wahlvorschläge dürfen nicht berücksichtigt

s 6.

Der Wahlkommissar beruft zwei , . der Wahlkörperschaft als Beisitzer, verpflichtet sie durch Handschlag zu gewissenhaster Amts— führung und ernennt einen von ihnen zum ff r Der Wahl⸗ kommissar und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand.

5 9. Der Wahlvorstand nimmt vor Beginn der Wahl eine Prüfung der Wahlborschläge vor und veranlaßt die Vertrauensmänner zur Ole ü

Wa

2 von Mängeln, insbesondere . Ersetzung von Bewerbern oder

ätellvertretern, gegen deren Wählbarkeit Bedenken bestehen. Gleich⸗ zeitig ist dafür zu sorgen, daß der Bestimmung des 5 5 Abs. 3 des Gesetzes Genüge geschieht. erber oder Stellvertreter, die nachgewiesenermaßen nicht wähl⸗ har sind oder, deren Persönlichkeit nicht feststeht oder die in verschiedenen Wahlverschlägen benannt sind und trotz des Hinweises des Wahl. kommissars an den Vertrauensmann eine Erklaͤrung zugunsten eines in igen. Wahlvorschlages nicht rechtzeitig abgeben oder bei denen die nach §z 4 Abs. 2 erforderlichen Erklärungen oder Bescheinigungen fehlen, sind zu streichen. Bewerber oder Stellvertreter, die auf demselben Wahl= vorschlage mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal borgeschlagen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als nach § 3 . 2 zu⸗ lässig sind, so werden die Ramen gestrichen, die in der Reihenfolge der Benennungen der zugelassenen ) nachfolgen. . Ueber die , . der Wahlvorschläge entscheidet alsdann der Wahlvorstand. Aenderungen, insbesondere auch die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, sind nach der Zulassung nicht mehr gestattet.

10. Die Wahl findet unter der Leitung des Wahlkommissars in öffent⸗ licher Sitzung statt. .

Der Wahl ist eine Liste der Wahlberechtigten n, u legen, deren Vollständigkeit in den Stadtkreisen von dem ö zw. dem Magistrat, in den Landkreisen von dem Vorsitzenden des Kreis. ausschusses bescheinigt sein muß.

§ 11. Der Wahlkommissar gibt bei Beginn der Wahl die eingereichten Wahlwvorschläge unter e, mn ihrer Bezeichnung (6 5) bekannt und teilt mit, ob sie von dem Wahlvorstande , ind.

12. Während der Wahl dürfen keine Ansprachen gehalten werden. Der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft beraten und be⸗

schließen.

13.

Die Wahl erfolgt durch w. verdeckter Stimmzettel. Die Stimmzettel dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein und sollen nur den Namen des Bewerbers tragen, der zur Bezeichnung des Wahl—⸗ vorschlages dient. Sie sollen aus weißem ae sein. ;

14. Die Wahlen weten an der dell der Cite 6 10 A ) in abo betischer Reihenfolge aufgerufen. Jeder aufgerufene Wähler legt den Stimmzettel . in die Wahlurne.

§ 15. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Liste.

Anwesende Wähler, die trotz Aufrufs ihres Namens einen Stimm zettel nicht abgeben, gehen ihres Wahlrechtes für diese Wahl verlustig. r igung der Wahlhandlung im Wahlraum erscheinende

bereits aufgerufene Wähler können an der Wahl noch teilnehmen.

§ 1.

Sind hiernach von den Anwesenden keine Stimmen mehr abzu— eben, so erklärt der Wahlkommissgr die Wahl für geschlossen; er nimmt ie Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf ver⸗

zeichneten Namen. Der Schriftführer verzeichnet in einer Stimmliste . if dere Stimme; der zweite Beisitzer führt gleichzeitig eine egenliste.

§ 18. Ungültig sind Stimmzettel, die:

1. mit einem Kennzeichen versehen sind, .

2. keinen Namen und keine Angabe, aus der die Bezeichnung des Wahlvorschlages oder die Person mindestens eines Be⸗ werbers unzweifelhaft zu erkennen ist, enthalten,

3. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten,

4. die Bezeichnung verschiedener Wahlvorschläge oder Namen

aus verschisdenen . enthalten,

5. ausschließlich auf andere als die in den vom Wahlkommissar als zugelassen bekanntgegebenen Wahlvorschlägen (6 19) auf⸗

n, Personen lauten.

§ 19. Die ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand.

§ 20. ; ö

Zwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmzettel nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usnmp. geteilt, bis von Ren sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach gusge— sondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahl- vorschlag erhält so viele Abgeordnetensitz' wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Ein entstehender Bruchteil wird nach unten abgerundet. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahl vor- schläge zugleich entfällt, so entscheidet das vom Wahlkommissar oder, wenn er festst Bewerber ist, von dem vom Wahlkommissar zu be⸗ zeichnenden Beisitzer zu ziehende Los.

§ 21. Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abge⸗ ordnelensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Be⸗ nennungen auf dem Wahlvorschlage maßgebend.

§ 22.

Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlvorstand festgestellt und von dem Wahlkommissar sofort unter Angabe der Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen sowie der Namen der Gewählten verkündet.

§8 23. neber die Wahlhandlung (63 8 bis W) ist eine Niederschrift auf⸗ zunehmen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unter⸗ schrieben werden soll.

2.

Der Wahlkommissar hat die Gewählten, soweit sie anwesend sind, sofort mündlich, anderenfalls schriftlich von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie aufzufordern, sich im Fall der Anwesenheit sofort, im Fall der Abwesenheit binen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären. Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. In diesem Falle ist nach den Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1920 zu verfahren.

8. Wird im Wahlprůf mgoperp * G 8 des Gesetzes) eine Wahl

für ungültig erklärt, so ist nach den Bestimmungen der Ausführungs⸗

anweisung vom 4. Juni 1920 zu verfahren.

§ 25. Der Wawhlkommissar hat die gesamten Verhandlungen über die l und über die e, , des Wahlengebnisses unverzüglich dem band wräsidenten zur Vorlage an die Verbandeversammlung ein ˖ ureichen. 3. Auf einstimmigen Beschliu der Stadtverordnetenversammlung

oder des Kreistages kann an Stelle der Einreichung von Wahlvor⸗

schlägen und der Wahl durch verdeckte Stimmzettel nach folgendem vereinfachten Verfahren gewählt werden:

Die Richtungen oder Gruppen der Wahlkörperschaft vereinbaren die Verteilung der auf die Gemeinde oder den Kreig entfallenden Ab⸗ ,, untereinander und reichen dem Wahlkommissar die

men der Bewerber und ihrer Stellvertreter, die auf sie entfallen, unter Angabe von Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung nebst den in 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen spätestens zwei Stunden vor dem Beginn des Wahltermins ein. Der Wahlvorstand stellt die

Wählbarkeit der Vorgeschlagenen fest und veranlaßt erforderlichenfallg ihre Ersetzung. Die Wahl der Vorgeschlagenen erfolgt sodann nach Bekanntgabe der Vorschläge durch den Wahlkommissar in der gemäß

8 2 Abs. 1 und 3 geladenen Sitzung der Wahl körperschaft durch Zuruf.

Il. Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten in den Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen durch Mehrheitswahl.

§ 25.

Nach Ausschreibung der Wahl. durch den Verbandspräsidenten ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der wahlberechtigten Ver⸗ tretung schriftlich oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amt⸗ lichen Veröffentlichungen dienenden Blättern der Stadt bzw. des Kreises zur Vornahme der Wahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein.

In der Einladung ist auf die Voraussetzungen der Wählbarkeit, insbesondere auch auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesetzes hinzuweisen. .

Die Einladung ist spätestens eine Woche vor dem Tage der Wahl abzusenden oder bekanntzumachen.

. S 29. Auf die Wahl finden die Vorschriften der 85 1, 8, 10 12, 14 - R, 19, 23 26 Anwerdung. .

. § 30. Vor Beginn der Wahl hat der Wahlkommissar nochmals auf die Voraussetzungen der Wählbarkeit, insbesondere auch auf die Vor⸗ schrift des 5 5 Abs. 3 des Gesetzes, hinzuweisen. Er hat eine Aussprache, der Wahlkörperschaft über die Bewerber herbeizuführen , auf eine Einigung über die Wahl (Wahl durch Zurf) hinzu⸗ irken.

§ 31. Die Wahl durch Zuruf ist gzulässig, wenn sich kein Wider⸗ Morat dagegen erhebt. . e ndernfalls erfolgt die Wahl durch Abgabe verdeckter Stimm⸗ zettel.

32.

Auf dem Stimmzettel ist, sofern er nicht auf den Namen einer Magistratsperson oder eines Kreisausschußmitgliedes lautet, neben dem Namen des Abgeordneten der des Stellvertreters anzugeben.

Der Stimmzettel soll den Abgeordneten und gegebenenfalls den Stellvertreter mit Zu⸗ und. Vornamen. Stand oder Beruf. Wohn⸗ ort und Wohnung so deutlich angeben, daß über die Persönlichkeit lein Zweifel besteht, und muß erkennen lassen, welche Person als Abgeordneter und welche als Stellvertreter benannt wird. Andere Angaben oder Kennzeichen soll der Stimmzettel nicht enthalten. Er soll aus weißem Papier sein.

Ungültig sind Stimmzettel, die,

11. mit einem Kennzeichen versehen sind,

2. eine Namen oder keine Angabe, aus der die Person des Abgeordneten und des Stellvertreters unzweifelhaft zu er⸗ kennen ist, enthalten,

3. die Namen mehrerer Abgeordneten oder mehrerer Stell- vertreter oder nicht wählbarer Personen enthalten,

4. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten.

ʒ 34.

Für jeden n wählenden Abgeordneten wird besonders abgestimmt. Erhält beim ersten Wahlgang kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist unter jedesmaligem Aus= scheiden desjenigen, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, die Wahl oO oft zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom MWahlkommissar oder, wenn er selbst Bewerber ist, von dem vom Wahlkommissar zu bestimmenden Beisitzer zu ziehende Los.

§ 35.

Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlvorstand festgestellt und von dem Wahlkemmissar sofort unter Angabe der Namen der Gewählten und, im Falle der Wahl durch Stimmzettel, der Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen ver—⸗ kündet.

III. Bestim mungen über die Ersatzwahl.

§ 36.

Ist infolge des Ausscheidens eines Abgeondneten eine Ersatzwahl gder eine Nachwahl in der Form der Erysatzwahl vorzunehmen (vgl. Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1920 zu § 5 des Gesetzes), so ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der Wahl kõwerschaft schnift⸗ lich oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amtlichen Ver—⸗ öffentlichun gen dienenden Blättern der Stadt bew. des Kreises zur Vornghme der Bahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein.

In der Einladung ist unter Hinweis auf die Vorschrift des 8 5 Abß. 9 des Gesetzes und unter Mitteilung des Namens des aus- geschiedenen Abgeordneten anzugeben, daß es sich um eine Eisatzwahl für diesen Abgeordneten handelt. Für die Einladungsfrist gilt die Bestimmung des §5 2 Abs. 3.

§ 37. Auf die Ersatzwahl finden die Vorschriften der 85 8, 10, 12, 23, 24, 256 Anwendung.

5 36.

Bei Beginn der Wahl, weist der Wahlkommissar, sofern es sich um eine Ersatzwahl für eine ausgeschiedene Magistratsperson oder ein ausgeschiedenes Kreisausschußmitglied handelt, darauf hin, daß . . wiederum dem Magistrat oder Kreisausschuß an⸗ gehören muß.

andelt es sich nicht um eine Ersatzwahl für eine ausgeschiedene mann, ef oder ein ausgeschiedenes Kreisausschußmitglied und hat die Hauptwahl im Wege der Verhältniswahl stattgefunden, so weist der Wahlkommissar darauf hin, daß der zu Wählende derselben Richtung oder Gruppe der Wahlkörperschaft angehören muß, wie der ausgeschledene Abgeordnete. Der Wahlkommissar stellt durch Befragen fest, ob die Richtung oder Gruppe, der der ausgeschiedene Abgeordnete 3 hat, einen Vorschlag für die Besetzung des Abgeordnetensitzes und die Stellvertretung zu machen hat. Ist ihm ein solcher Vor ,, , is, h ee . wp it i an diesen n . jedoch 5 5 Abs. 9 des Gesetzes zu beachten.

§ .

Der Wahlkommissar stellt alsdann fest, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt sind, ob die in § 4 2 geforderten ie Drbracht sind und ob aus der Wahlkörherschaft gegen den Vorschh Widerspruch erhoben wird. Wird kein Widersprüch erhoben, so wir die Wahl durch Zuruf vollzogen.

5 40. Wirt Widerspruch erhoben, so erfolgt die Wahl gemäß den Vor⸗ schriften der 83 29, 32 35 mit folgenden Maßgaben: J. der Bewerber muß der Richtung oder Gruppe, der der aus- schiedene Abgeorbnete angehört hat, angehören 2. *. Zugehörigkeit des Bewerbers zu der Richtung oder Gruppe des , muß glaubhaft. gemacht sein, insbesondere durch Erklärung der übrigen Mitglieder dieser Richtung oder Gruppe der Wahlkörperschaft. Erforder- lichenfalls hat der Wahlkommissar vor tstellung des 3 rgebnisses zur Abgabe einer solchen Er g aufzu- in, ; 3. Stimmzettel, die auf eine andere altz eine zu der Richtung oder Gruppe des Ausgeschiedenen gehörende Person bauten, sind ungültig.

IS. Besti mmungen über die Wahl der Abgeordneten

durch die Ausschüsse der von der Staatsregierung

nach S6 des Gesetzes bestimmten Ke . körperschaften.

S 41. Der Verhandspräsident hat die Stellung des Wahlkommissars. Er ladet auf Grund der ihm eingereichten Listen die Mitglieder jeder von der Staatsregierung bestimmten Wahlkörperschaft schriftlich oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amtlichen Veröffentlichungen des Siedlungs verbandes dienenden Blättern unter Angabe von Tag, Stunde und Ort zu einer besenderen Verfammlung ein. Die Cin

*

ladung ist spätestens eine Woche vor dem Tage der Wahl abzusenden oder bekannt zu machen.

Für die Beschlußfähigkeit der Versammlung gelten die Be⸗ stimmungen der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 120.

§ 42. .Der Verbandspräsident leitet die Wahlversammlung als Vor— sitzender. Er beruft aus der Versammlung je einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer als Beisitzer, verpflichtet sie durch Handschlag zu ewissenhafter Amteführung und ernennt einen von ihnen zum Schrift- ihrer. Der Verbandspräͤsident und die Beisitzer bilden den Wahl⸗ vorstanb. .

Der Verbandspräsident stellt die Legitimatign der Ausschuß⸗ mitglieder auf Grund der über die Bildung der Wahlkörperschaften und die Auswahl der Mitglieder seitens der von der Staatsregierung bestimmten Verbände usw. vorgelegten Urkunden fest. Wird die Le⸗ gitimation durch diese Urkunden nicht erwiesen, so muß durch Vorgage des Beschlusses der betreffenden Arbeitsgemeinschaft oder der auf Grund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Qrganisation nachgewiesen werden, daß das Mitglied in einer zur Wahl berechtigten Ver⸗ sammlung neu an Stelle eines endgültig ausgeschiedenen gewählt ist.

§ 44.

Der Verbandspräsident . alsdann nacheinander jede der beiden Seiten der r n auf, die von ihr als Abgeordnete und Stellvertreter zu wählenden 2, mit Angabe ihres Berufes oder Standes, ihres Wohnortes und ihrer Wohnung zu benennen. Die Namen werden von dem Schriftführer in das Protokoll ein⸗ getragen. Gleichzeitig mit der Benennung sind die in 5 4 Abs. 2 der Wahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen und Bescheinigungen vor— zulegen. n, der Zugehörigkeit zum Verbandsgebiet G 4 Abs. 2 Ziffer 2, e) genügt die Bescheinigung, daß der Bewerber oder Stellvertreter im Verbandsgebiet seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat. Die Zugehörigkeit der Bewerber zur Arbeitgeber oder Arbeitnehmerseite ist ausdrücklich festzustellen.

§ 45. Bestehen gegen die Wählbarkeit der nach 5 44 Benannten keine Bedenken, so erfolgt die Wahl durch Zuruf.

5 46. Widerspricht die Mehrheit einer Hälfte der Wahlkörperschaft der Wahl 9. ,,,, so findet die Wahl der auf diese Hälfte der Wahlkömerschaft entfallenden Abgeordneten und Stellvertreter durch Abgabe verdeckter Stimmzettel im Wege der Mehrheitswahl durch die gesamte Wahlkörperschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der S8 12, 14-17, 19, 23 - 26, 32 -— 36 statt. § 4.

Die Vorschriften der ss 23 5 finden Anwendung. Die Ver⸗ handlungen über die, Wahl und über die Ermittlung des Wahl— ergebnisses sind durch den Verbandspräsidenten der Verbandsversamm— lung vorzulegen.

V. Gemeinsame Bestimmungen.

8 48. . . Die Gemeinden haben die unter 4 3iffer 2 genannten Bescheini⸗ gungen gebührenfrei auszustellen.

§ 49.

Die Kosten der Wahlen in den Stadtverordnetenversammlungen und den Kreistagen fallen den betreffenden Städten und Landkreisen, die der Wahlen durch die Ausschüsse den betreffenden Arbeitsgemein⸗ schaften zur Last.

50. Der Verbandspräsident ist ene zit erforderlichenfalls ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung zu erlassen. Berlin, den 4. Juni 192. Die . Staatsregierung. . Braun. Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Oeser. Steger wald. Severing. Lüdemann.

Der Stadt Cotthus wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamm!. S. 22) hiermit das Recht verliehen, zur Herstellung zweier Stromzuführungs—⸗ leitungen von den Niederlausitzer Kraftwerken bei Trattendorf, Kreis Spremberg, nach dem städtischen Elektrizitätswerk in Cottbus das erforderliche Grundeigentum in den Kreisen Spremberg, Cotibus (and) und Cottbus (Stadt) im Wege der Enkeignung zu erwerben oder, soweit aus— reichend, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatlichem Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. Berlin, den 6. Juli 1920. Namens der Preußischen Siaatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirsch stein.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Der bisherige Oberlehrer Professor Dipl.Ing Schüle in Görlitz ist zum a e gn n r ee ernannt worden.

hn ist die Stelle des Direktors der Staatlichen Maschinen⸗ auschule in Görlitz übertragen worden.

Ministerium des Innern.

Der Reichswehrminister Noske ist mit der kommissari⸗ schen Verwaltung der Geschäfte des Oberpräsidenten in Han⸗ nover beauftragt worden.

Der Regierungsrat Coßmann in Frankfurt a. M. ist von den 8, als stellvertretender Regierungspräsident für Frankfurt a. M. entbunden worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Auf Grund des 5 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Land⸗ wirtschasts kammern vom 30. Juni 1894 sind zu staatlichen Kommissaren für die zwischenzeitliche Ir , , und Vermögensverwaltung der aufgelösten Landwirtschafts kammern für die Provinzen Posen und Westpreußen ernannt;

der Oekonomierat Dr. Graeschke in Berlin für die Rest⸗ gebiete der Provinz Posen,

der Oekonomierat Schumann in Stettin und als dessen Vertreter der Abteilungsvorsteher 6 in Stettin für die eng, der Provinz Westpreußen westlich der Weichsel,

er Oekonomierat Dr. Tolkiehn in e, . r die Restgebiete der Provinz Westpreußen östlich der . ;

Ministerium für Volkgwohltfahrt. Bekanntm achung, betreffend Lohn bei Notstands arbeiten und anderen

Arbeiten, die mit Mitteln der Erwerbslosen fürsorge unterstützt werden.

Durch Bekanntma un des Reichsarbeitsministers vom 18. Juni 1920 veröffentlicht im Reichs anzeiger Rr. 135 *

wie gleichzeitig mit Erlasse in

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