1920 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Satzung

für den auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbäaden in der Binnenschiffahrt vom 18. Au gu st 1917 (Reichs⸗

*

gesetzbl. S. 720 errichteten „Schifferbetriebs⸗

verband der märkischen Wasserstraßen“. Vom 14. Februar 1919.

Auf Grund des Artikels II 8 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs gesetzhll. S. 720) wird unter Aufhebung der am 14. Februar 1919 im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 38 veröffentlichten Satzung bes „Schiffer⸗ betriebs verband der märkischen Wasserstraßen“ nachstehende

Satzung für diesen Verband erlassen:

9. Name, Sitz und Bezirk des Betriebs verbandes, Zweck, Geschäftsheginn und Beiträge. 51 Name, Sitz, Bezirk und Geschäftsbeginn.

Mitglieder des Schifferbetrisbsverbandes sind alle Privatschiffer (Kleinschiffer' welche im Bezirk der märkischen Wasserstraßen be—

heimatete Kähne besitzen.

Streitfälle, ob (ine Person als Privatschiffer (Kleinschiffer) an⸗ zusehen ist und eine Wasserstraße zum Gebiet der märkischen Wasser— straßen im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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Der Verband führt, die Bezeichnung „Schifferbetriebsverband der märkischen Wasserstraßen“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er hat seine

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Tätigkeit am 15. Februar 1919 aufgenommen.

. Zweck des Verbandes.

Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechts. Die

Zwece des Verbandes sind:

L ständige Beobachtung des Schiffs- und Güterverkehrs auf den

märkischen Wasserstraßen;

2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans— porte der Ucbergangswirtschaft. Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Interessenvertretung der Privatschiffahrt

(Kleinschiffahrt) seines Bezirks. Er hat insbesondere:

a) die Staats, und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt, durch tatsächliche Mitteilungen und Er— stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse

der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen;

b) Wünsche, und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privasschiffahrt KKleinschiffahrt) beireffen bei Behörden und öffentlichen Korporationen in Vorlage zu bringen und

zu vertreten:

c) bei Frachtfestsetzungen durch Entsendung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätischer Besetzung des

Frachtenausschusses mitzuwirken;

für in Not geratene Pripatschiffer (Kleinschiffer), mit zuwirken; . e) das Genossenschaftswesen zu fördern;

f) bei Abschluß kollektiver Tarifverträge mit den Verbänden

bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unkterstützen.

833 Beiträge.

Die Mötglieder heben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr— zeug einen Jahresbeitrag von 0,12 (6 je Tonne Tragfähigkeit zu zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nach den landesgesetzlichen Vorschriften über

die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. II. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.

4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind: l. die Versammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand, 3. der oder die Geschäftsführer.

§ 5. Mitglieder versammlung, Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

des Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ich für diese Versammlung durch amnwesende Mitglieder, welche schrift— lich hierzu bevollmächtigt sind und die Mitgkiedskarte der Vollmacht⸗ geber vorzuweisen haben, verireten lassen.

Der Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen abgesehen von dringenden Fällen die Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre, und zwar bis spätestens 31. Januar.

Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Mit— gliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat vLer Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt— zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.

§ 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitgliederversammlung hat 1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassenrevisoren vorzunehmen; 2. den Rechenschaftsbericht des Verstandes und des Geschäfts⸗ führers entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu erteilen; 3. sich. 36 die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich zu äußern: 4. iber alle ihr von der , , , ,. oder dem Vorstand unterbrei teten , . en zu beraten und zu beschließen; 5. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder über Maßnahmen des Vorftandes durch Beschluß zu erledigen; 6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

§ 7. Vor st and.

Der Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, won denen drei nicht Mitglieder des Verbandes zu sein brauchen. Zwei Vorstandsmitglieder entsendet die Transportaenessenschaft zu Berlin, e. G. m. b. H. die übrigen werden von der Mihaliederversammlung gewählt und von der Anfsichtsbehörde ernannt, Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden den ste'wertretenden Vorsitzenden des Verbandes.

§ 8. Befugnisse und Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetlichen Vertreters.

Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammluna überwiesen sind, insbesondere:

die Aufstellung und laufende Führung eines Mitglieder des Verbandes;

die Durchführung

Verzeichnisses der

e 1 Beschlüsse der Mitaliederversammlung ind der Anordnung der Behörden, soweit ; amit betraut ist, sowie die Ueberwachung der Beobachtung ser Beschlüsse und Anordnungen bei den Mitgliedern; . Verhängung von

Betriebsverband

. gen Ordnungsstrafen.

fähig, so ist der t drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, di von drei Mitgliedern beschlußfähig ist.

Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem l erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.

Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in der— selben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden.

rechtigt und auf sch

Fall schriftlich

Geschäftsführender Ausschuß.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mitglisdern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsihende befinden müssen .

Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für den ein⸗ zelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte übertragen. ⸗. ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern schr Zweckes und Grundes i

Dem Vorsitzenden obliegt die schuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschfußfähsg. letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. .

Der Vorsitzende

ftlich unter Angabe des

zeantragt wird. itung der Sitzungen.

Verpflächtende Zeichnungen.

Soweit schriftlich' Erklärungen des Vorstandes den Verband ver- pflichlen sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstanzes zu unterzeichnen. Der, Vorstand ist berechtigt, diese Zeich— nungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.

Geschäftsführer. Der Geschäftsführer, hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge⸗ schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen. s bedarf der Genehmigung der

bei der Beschaffung und Perteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privazschäffahrt Kleinschiffahrt), sowie hei der Beschaffung von Beihiffen

Die Jestellung des Gesch Aufichtebe hörde. Sofern ver Anstellun

. svertrag für einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr geschlossen wird,

e arf er ebenfalls der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 190 Tagen seit Zu— gang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben sst.

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich unbeschadet der dem Ge⸗ schäftsführer auf Grund des Anstellungevertrages zustehenden Rechte.

Niederschriften. Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder⸗ aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten gen wird. Ueber die Sitzungen der übrigen Ver⸗ iederschriften zu fertigen, die von sämtlichen an wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. einem Protokollbuch zu führen, Abschriften sind der Aufsichtsbehörde mit⸗

äftsführer vo

Die Niederschriften

Verpflichtungen der Mitglieder.

5 Die Mitglieder sind vemflichtet: Verbandes nach jeder Ri 2. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Anordnungen des Vorstandes zu besolgen; 3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗ nutzung der vom Vonstand aufzustellenden Meldekarte der von diesem festzusetzenden Zeit über Aufenthaltsort und Verwendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.

ng hin zu fördern; bandes getroffenen

Liquidation.

§ 14.

Ver Belriebsperband wird aufgelöft durch Verfügung der Aufsichts= behörde. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. ch Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbandever⸗

mögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

Ueber die Vemwwendung

Geschäftsjahr und Geschäftsbericht.

Das Geschäftesahr ist das dee e chäftsjechr im ersten

Der Vorstand hat für t eine Bilanz sowie eine trechrung aufzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse des Verbandes klarstellenden Be⸗ richt (Jahresbericht) der Mitgliedewersammlung und der Aussichts— behörde vorzulegen. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Jahresrechnung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Dieser hat die Rechnung und die Kasse zu prüfen und über den Befund der Mitgliedewersammlung Be⸗ richt zu erstatten.

jedes verflossene Gewinn und V

dem Rechnungsprüfer vorzulegen.

Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekantmachungen des Verbandes erfolgen in dem Ver- an oder in den vom Vorstand zu bestimmenden Tagesblättern

Ordnungsstrafen.

Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriflen der Bundesrats verordnung vom H. Auqust 1917 (Reichsgefetzhs. S. Mo), der Satzun der Anordnungen de andsyrgane der der Verkehrsbehörde Durchführung betraut ist, kann der Vor⸗ stand ein Mitglied mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M be⸗

welche des Verwaltungszwangsverfahrens bejtreibbar ist. Im Wiederholungsfalle kann das Mitglied auf bestimmte Zeit von den Einrichtungen des Vewand s. werden ;

Gegen vie C(-Hrfscheidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Wochen seit Zuste lung die Beschwerde an die Aussthiebehörde statt. Berlin, den 10. Juli 1920.

Schiffahrtsabteilung beim Reichsverlehrsministerium. Ulderup.

gen der der Betriebsderband mit ihrer

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Sa für den auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 Reichs⸗

Ge etz bl. S. 720 errichteten „Schifferbetriebs⸗

verband für das Stromgebiet der Elbe“. Vom 19. März 1918. Auf Grund des Artikels 11 8 1 der Verordnung über die

Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 720) wird unter Auf⸗

hebung der am 19. März 1919 im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 64 veröffentlichten Satzung des Schifferbetriebsverbandes für das Stromgebiet der Elbe wegen ungenügender Teilnahme nicht beschluß⸗ l ti riftlichen Antrag von innerhalb einer Frist von zwei ie bei Anwesenheit

nachstehende Satzung für diesen Verband erlassen: I

Name, Sitz und Bezirk des Betriebsverbaudes, Zweck,

Geschäftsbeginn und Beiträge. ö Name, Sitz, Bezirk, Geschäftsbeginn. Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatschi ec

, n. welche im Bezirk der Elbe beheimatete Kähne besitzen.

Elbe im Sinne dieser Satzung gelten:

1. die Elbe von der deutsch-⸗böhmischen Grenze bis zur Mün— dung in die See (Brunsbütteh, *

2. deren ci ffbare Nehenflüsse und die anderen schiffbaren Vasserstraß en, soweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mit der Elbe in Verbindung stehen, mit Aus— nahme der märkischen Wasserstraßen und des Kaiser-Wil—

helm⸗ Kanals. .

Streitfälle, ob eine Person als Privatschiffer (Kleinschiffer) an—

zusehen ift und eine Wasserstraße zum Gebiet der Elbe im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 2. Zweck des Verbandes. Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechts.

Die Zwecke des Verbandes sind:

1. ständige. Beobachtung des Schiffs- und Gütererkehrs auf der Elbe;

2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans—= porte der Uebergangswirtschaft.

Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Inter— essenvertretung der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrth feines Bezirks.

Er hat insbesondere:

a) die Stagts- und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durch tatsächliche Mitteilungen und Er— attung von Gutachten über Fragen, welche die Ver⸗

„Hältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen;

b) Wünsche, und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privatschiffeihrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden ; 6 lichen Korporationen in Vorlage zu bringen und zu vertreten;

c) bei Frachtfestsetzungen durch Entsendung der erforder⸗ lichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätischer Be— setzung des Frachtengusschusses mitzuwirken;

d) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privatschiffahrt (KKleinschiffahrt) sowie bei der Beschaffung von Bei⸗ hilfen für in Not geratene Privatschiffer (Kleinschiffer) mitzuwirken;

) das Genossenschaftswesen zu fördern;

H bei Abschluß kollektiver Tarifberträge mit den Verbänden der Schiffsmannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreten;

g) seinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren.

Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom⸗

bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.

3. Beiträge.

Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr—

einen Jahresbeitrag von 9.12 je Tonne Tragfähigkeit zu

zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalk der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.

II. Verztwerltting und Vertretung des Verbandes.

Verband sorgane. Organe des Verbandes sind: 1. die Versammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand, 3. der oder die Geschäftsführer.

856. Mit gliederversammlung, Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

Jedes Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich für diese Versammlung durch anwesende Mitglieder, welche schriftlich hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll— machtgeber vorzuweisen haben, vertreten lassen.

Der Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit

einer Frist von zwei Wochen abgesehen von dringenden Fällen die Versommlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre und zwar bis spätestens 31. Januar.

Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150

Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat der Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einberufung er—⸗ folgt durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt—

zugeben. Die Vorstamdtzmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.

§ 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitgliederversammlung hat 1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassen⸗ revisoren vorzunehmen; 2. den Rehe n nr des Vorstandes und des Geschäfts⸗ , entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu er—

3. sich Ker die Frachtordaung und den Frachttarif gutachtlich

zu äußern;

4. Über alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand

rr, ,n Angelegenheiten zu beraten und zu be-

hließen;

5. red aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder über Maßnehmen des Vorstandes durch Beschluß zu er⸗

ledigen; - 6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebaverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

8 7. Der Vorstand. Der. Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, van denen drei ieder des Verbandes zu sein brauchen. Je vier Vor

der Betriebsberband mit ihrer Durchführung betraut ist, kann der Vor⸗ . in Mitglied mit einer Ordnungestrafe von 10 bis 507 Mark belegen, welche im Wege des Verwaltungs st iederholungsfalle kann da von den Einrichtungen des Verbandes ausgeschlossen werden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Beschwerde an die Aufsichtbehörde statt.

iergenossenschaft für Binnen⸗ zportgenossenschaft zu Berlin, der Saaleschiffer Halle a. S., Mecklenburger

schiffahrtabetri eb ͤö. H., der Schiffseigner zwei die Transportgenossenschaft E., und eins wird von der Mitgliederversammlung wählt und von der Aufsichtsbehörde ernannt. Vorstandes beträgt 1 Jahr.

Der Vorstand wählt au stellvertretenden Vorsitzenden

Bwangewverfahrens beitreibbar Mitglied auf bestimmte Zeit

. Dömitz a.

Die Amtsdauer des e 2 3ustellung die

Berlin, den 10. Juli 192.

hiffahrtsabteilung beim Reichsverkehrsministerium. Ulderup.

Vorsitzenden und den

Befugnisse und Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergericht⸗ Er hat die Stellung eines

Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob,

soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederbersammlung über⸗

wiesen sind insbesondere: 1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes;

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm— lung und der Anordnung der Behörden, soweit der Be⸗ triebsverband damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der

Anordnungen bei den

Satzung für den auf Grund der Verordnung über die or ng Betriebsderbänden ̃ Binnenschifsahrt vom 18. August 1917 (Reichs—⸗ W) errichteten „Schifferbetriebs⸗ and fürdie Oder“. Vom 28. Februar 1919.

Auf Grund des Artikels 11 3 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom IS. August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 720) wird unter Aufhebung der am 28. 2. 19 im „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger“ Nr. 5 veröffentlichten Satzung des Schifferbetriebs⸗ verbandes für die Oder nachstehende Satzung für diesen Ver⸗ band erlassen:

Errichtung

Hheseßskl

Beobachtung dieser Mitgliedern; 3. die Verhängung von Ordnungsstrafen.

Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorsitzende ladet die Vorstandsmitglieder Er ist zur Einberufung unter Angabe

Der Vorstand ist

Ihm obliegt die fünf Vorstandsmitglieder Zweckes und Grundes sie schriftlich beantragen. beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend wegen ungenügender Teilnahme nicht tzende berechtigt, und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer st von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die Anwesenheit von drei Mitgliedern Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.

Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in der⸗ selben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden.

zur Sitzung ein. verpflichtet,

Name, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, Zweck,

Ist eine Vor standssitzu Geschäftsbeginn und Beiträge.

befchlußfähig, fo ist der Vo

Name, Sitz, Bezirk, Geschäftsbeginn.

ieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatschiffer

er), welche im Bezirk der Wer beheimatete Kähne besitzen.

Sinne dieser Satzung gelten:

J. die Oder von Ratibor bis Stettin m 7169 bis Wo von der Mündung der Oder ab gerechnet, Führer auf den deutschen Schiffahrtestraßen, 5. Bd., Berlin 1909), einschl. Westober zwischen Gartz und Stettin;

deren schiffbare Nebenflüsse und die anderen schiffbaren Wasser⸗

straßen, soweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mi

der Oder in Verbindung stehen, mit Ausnahme der märkischen Wasserstrahen,

Streitfälle, b eine Person als Priwatschiffer (Kleinschiffer) anzusehen

ist und eine Wasserstraße zum im Si 8

gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Der Verband führt die Bezeichnung „Schifferbetriebsberband für die Oder“ und hat seinen Sitz in Breslau.

1. März 1919 aufgenommen.

eschlußsähig ist.

8

Geschäftsführender Ausschuß.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende be⸗ finden müssen. . .

Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für den ein⸗ der ihm obliegenden Geschäfte übertragen.

der im Sinne dieser Satzung

zelnen Fall die Führu Der Vorsitzende ist vempflichtet zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Ver wenn dies von zwei Vorstandsmilgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragt wird. Dem Vorsitzenden obliegt die Leihung der Sitz ß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern letzter Absatz findet entsprechende Anwendung.

den Ausschuß zu einer Sitzung Er hat seine Tätigkeit am

Verbandes erfordert oder

Zweck des Verbandes. Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechts. Zwecke des Verbandes sind: . ; L ständige Beobachtung des Schiffs⸗ und Güterbderkehrs auf der

n. Der Aus⸗

nschiffe für Trans⸗

2. Bereithaltung und Ausnutzung der Bin . 2 ; ö ; . ö ö . 5 . einzelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte über⸗

porte der Uebergangswirtschaft. Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Interessen⸗

vertretung der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) seines Bez / Er hat insbesondere:

a) die Stagts⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durch tatsächliche Mitteilungen und Er⸗ stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen;

Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privat⸗ schiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden und öffentlichen Koworationen in Vorlage zu bringen und zu

Verpflichtende Zeichnungen. Soweit schriftliche Erklärungen des Vorstandes den Verband ver— Mitgliedern des geschäftsführenden

sie von zwei schäfts führend Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeich

ichten sollen, sind orstandes zu unterzeichnen.

nungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.

Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der, schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. . J

Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als 1 Jahr geschlossen wird, bedarf er ebenfalls der Genehmigung der Auf⸗ Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist. Bestellung ift jederzeit widerruflich, unbeschadet der dem Ge— rund des Anstellungsbertrages zustehenden Rechte.

sichtsbehbrde. zrachtenausschu

schafloführer auf

Niederschriften. Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder⸗ hmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Geschäftsführer vollzogen wird, Ueber die Sitzungen der übrigen Ver⸗ iederschrifken zu fertigen, die von sämtlichen an⸗ Die Niederschriften sind in

as Genossenschaftswesen zu fördern; f) bei Abschluß kollektiver Tarifverträge bänden der Schiffsmannschaften die Kleinschiffahrt

schrift aufzune

. . ; . wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. . te . einem Protokollbuch zu führen, Abschriften sind der Aufsichtsbehörde

g) seinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren. Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom— bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.

Verpflichtungen der Mitglieder. ö

Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besi Fahrzeug einen Jahresbeitrag von 0,2 S je Tonne Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. iträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, den landesgesetzlichen

Mitglieder sind ver ; . ö. J. die Jwecke des Verbandes nach joder Richtung hin zu fördern; 2. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen

Anordnungen des Vorstandes zu befolgen; 3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗ nutzung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem sestgesetzten Zeit über Aufenthaltsort und Ver—= wendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten

Werden die. B werden sie auf Antrag des Vorstandes na hesetzlie WVorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.

Verwaltung und Vertretung des Verbandes.

Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind:; sammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand, 3. der oder die Geschäftsführer.

Liquidation.

82 . . Der Betriebeberband wird aufgelöst durch Verfügung der Aufsichts- Die Tiquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen wendung des nach Deckung der Verbind vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

hierzu bestimmt. Ueber die Ver⸗

lichkeiten verbleibenden Verbands⸗

Mitgliederversammlung, Stimmrecht. ? Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Geschäftsjahr und Geschäftsbericht. ührt eine Stimme. Abwesende J sich Yet tgli 1.

Der Vorstand hat für at eine Bilanz sowie eine Verlustrechnung aufzuftellen und diese nebst einem den BVermögensftand und die Verhältnisse des Verbandes flarstellenden. Be⸗ der Mitgliederversammlung und der Aussichte⸗ Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung rsammlung. vor der Mitgliederversammlung eser hat die Rechnung und die den Befund der Mitgliederversammlung Be⸗

Jedes Mitglied f Versammlung Nit schriftlich hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll— machtgeber vorzuweisen haben, vertreten lassen. . Ber Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachu Wochen abgesehen von dringenden Fällen die Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre, und zwar bis spätestens 31. Ja Luf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Zweck und Grund hat der Vor⸗ einzuberufen.

Das Geschäf jahr ist das Kalend jedes verflossene Geschäftsjahr im ersten 3 einer Frist von zwei richt (Jahresbericht) behörde vorzulegen. Di erfolgt durch die Mitgliederve

Die Jahresrechnung ist 1 dem Rechnungsprüfer vor Kasse zu prüfen und über richt zu erstatten.

Mitgliedern unter Angabe von außerordentliche Versammnilungen berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt⸗ zugeben. Die Vorstandsmitglieder und ö. , , e, en, Bekannkmachungen. unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen. ngen des Verbandes erfolgen in dem Ver⸗

Oeffentliche Bekannt u ,, tand zu bestimmenden Tagesblättern

und itschriften.

Gegenstände der Beschlußfassung.

Die Mitgliederversammlung hat ? , . Vorstand und die Wahl der a des Vorstandes und des Ge eri e rstan u = GEntlastung ju

schäftsfährers entgegenzunehmen und ihnen xte nen;

Ordnungsstrafen.

Wegen schuldhafter Verletzun verordnung vom 15. August 1917 der Anordnungen der

revisoren vo der Vorschriften der Bundesrats⸗ ichs⸗Gesetz l. S. M. der Satzung Verchande organe Mer der Verkehrehehs wen, soweit

3. sich über die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich zu äußern;

über alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu beraten und zu be⸗ schließen;

5. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mit⸗ glieder über Maßnahmen des Vorstandes durch Beschluß

zu erledigen;

6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverban— des gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

§ 7. Vorstand.

Der Vorstand besteht aus 16. Personen, welche von der Mit⸗ gliederversammlung gewählt und von der Aufsichtsbehörde ernannt werden. Von ihnen brauchen 4 nicht Mitglieder des Verbandes zu sein. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes.

§ 8.

Befugnisse und Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergericht⸗ lich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung über— wiesen sind, insbesondere:

1. die Auf tellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes;

2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Anordnung der Behörden, soweit der Betriebsver⸗ band damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der Be⸗ obachtung dieser Beschlüfse und Anordnungen bei den Mit⸗ gliedern;

3. die Verhängung von Ordnungsstrafen.

Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorsitzende ladet die Vorstandsmitglieder zur Sitzung ein. Ihm obliegt die Leitung. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes sie schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandssitzung wegen ungenügender Teilnahme nicht beschlußfähig, so ist der Vorsitzende berechtigt und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die

ei Amwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig ist.

.

Die Einladungen an die Vorstangsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.

Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in derselben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden.

§3 9. Geschäftsführender Ausschuß. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus

seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mit— geliedern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende befinden müssen. . . . Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für den

tragen. ö. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung

zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter

. A n⸗

gabe des Zweckes und Grundes beantragt wird.

Dem J obliegt die Leitung der Sitzungen. Der Aus— schuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. F 8 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.

5 10. Verpflichtende Zeichnungen.

Soweit schriftliche Erklärungen des Vorstandes den Verband verpflichten sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführen den Vorstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeichnungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.

§ 11. Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge— schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unter— stützen. . be Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. . z w

Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als 1 Jahr geschlossen wird, bedarf er ebenfalls der Gench migung der Aufsichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 19 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist.

ie Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der dem Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrages zustehenden Rechte. § 12.

Aiederschriften.

Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder⸗ schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm be— stimmten Geschäftssführer pollzogen wird. Ueber die Sitzungen der übrigen Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von ämklichen anwesenden Beteiligten zu vollziehen sind. Die Nieder— ö sind in einem Protokoll zu führen. Abschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

III. Verpflichtungen der Mitglieder.

815

Die Mitglieder sind . . .

1. die Zwecke des Verbandes nach jeder Richtung hin zu ördern;

2. 3. zur Erfüllung der Ausgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen;

3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be— nutzung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem festgesetzten Zeit über Aufenthaltsort und Verwendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.

IV. Liquidation. § 14. Der Betriebsverband wird auf

löst durch ügung der Auf⸗ sichtsbehörde. Die Liquidation 6 durch den 8 äfksführer, so⸗ ern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. Ueber die Verwendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleiben⸗

den Verbandsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung. V

Geschäftojahr und Geschäftobericht. . 16.

s Geschäftejahr ist das er, Der Vorstand hat für r ,,, chäftssahr im ersten Monat eine Bilanz sowie eine Gewinn und Verlustrechnung aufzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhällnisse des Verbandes klarstellenden Bericht (Jahresbericht) der e, ae,, und der Aufsichts⸗ behbrbe vonnulegen. Die Priifung und Abnahme der Jahresrechnung erfelgt durch die Mietgliederersammiung.

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