die Bahnlinie Baal⸗
hat dieser unverzüglich der G. m. b. SH. An des in Satz 2 und 3 bezeichneten Verrech⸗ denen die Versammlung der Werkosbesitzer
b) die auf Grund der Vrtbrauchsbeteill. Syndikattverkrages bestehenden Liefe⸗ maßgebend, den sie zur m Osten: dure
Allgemeine Bestimmungen über die Lieferungen auf Grund der Verkaufs. Veränsterung der Erzeugnisse der beteiligung, und zwar
Werksbesitzer.
5144 ; 1. Me Werksbesitzet überlassen der G. ni. b. S. ihre gesamte Erzeugung an
ö ö (ein-; Hließlich der an dieser Linie belegenen . Baalberge his Nauendorf,
tationen von durch die Saale ettau, durch
§ 34. 9 t de 1. Der. Abschluß einer Ei Wer lahesißer Gesellschaftsperkeageß berge Gönnern emeinschaft hat zur Folge, daß Fällen der 85 14, 18
die Erteilun
Zunächst gelten die zur Zeit es dieses Syndikatsvertrages
zei J Der Werkshesitzer ist nungspreises mindestens aber 3 Mark je t entscheidet. zeige zu erstatten. Der Werksbesitzer ist nungspreises mindestens aber 3 Marf je t entscheid . mit Briketts und ja t Nassoreßsteine. Ucber⸗ des Abschlu
chied in der . 1
satz 2) verwendeten
e eferungs rungsperpflichtungen Erze ugnisse, ĩ
verden — abgesehen bon den in Absatß 2 bezeichneten — durch die G. m. und Gefahr der Wer
Die hiernach zu lie
Mengen der en „diese jedoch nur zu einem
wird don der Vers besitzer ein
Betriebsstörungen vempflicht
in Nohkohle oder Briketts länger als bei . . u Gebote stehenden
6 Monate. g bestehenden
2. Ueber einen Antrag auf Herab⸗ Stationen von
litteln steigt der Unt aber ausschließlich der
in N i ü als 12 Mo. auf die Beseitigung der Störung hinzu 25 35, so beträgt die Entschädigum ĩ in Nasweresfssteinen länger als 12 Mo auf B gung 8 ĩ 6e in Satz 2 und 3 bezeichneten Verrech⸗ e . Heraufsetzun s berkaufspreise
jeden Geschäfts jahres rsammlung der vorläufiger Umla
der Rechnungen in Frage Rechnun 29, 30, 31 und 32 Aßb—˖ aß. L zu e die Lieferungsgemeinschaft an
1. Das Erzeugungsgebiet der Gesell ˖
abgewickelt. wird in folgende Reviere ein.
6. Unterbleibt die Lieferung infolge eines nungepyeises, Mengen werden auf die
a) Braunkohlen, kurz „Rohkohle“ ge⸗ im Rückstande, ohme daß einer der in 5 20
nannt, : b) Braunkohlenbriketts, kurz „Briketts“ k
genannt,
oder Naßpreßsteinen für ein Revier n die Versammlung der solchen Antrag können nur bei dein einzelnen Erzeugnis
Schlettau — Lauchstädt (aus⸗ Hließlich det an dieser Linie belegenen
VII. Revier Bitterfeld⸗An⸗ halt, enthaltend die Werke der Gesell⸗
enen Umstände, so je t Briketts und je t Naßpreßsteine. 5. Den Werksbesi gleichmäßiger Beschä
schlossen. Dieser wird bei den viertel jährlichen Abrechnungen Briketts und bei Begle chung 5 29 15) berückf
Sie sind umlage⸗ 831) und unterliegen dem Aus⸗ 25), werden aber besonders ab. rr g
die Stelle der einzeln Werkbesitzer tritt. Die Her ungsziffern nach is 3 erfolgt bei
Lieferungsgemeinschaft
angerechnet.
brten Gründe vorliegt, so der in Absztz 4 vorgese Inn er Aufsichtsrat auf Antraa der Ge. kann der Werkäbester von der G. m. b. ; liche Abnahme der in einem is zu 14 aufeinanderfolgenden
I aufaef Absatz 4 aufgefã l. Revier Borna
er G'esellscheftet in dem nschließlich des
ern steht wegen un⸗ enthaltend die tigung außer dem in Absaßz 4 bezeichneten Entschädigungsan⸗ Früch kein weiterer Anspruch gegen die
Serra * 6 Un er pfli hti Her lobe sitzen Naßpreßsteinen G 29 1 8) gcder nf det Koksrechnungen bis 3 ichtigt und bezüglich der
schäftéführer die Verkaufsbeteiligungsziffer 8 J den Teilhabern der gerechnet. nach dem für sie
) Naßpreßsteinen, des Werktlbesitzers in dem betteffenden Er.
d) Braunkohlenkoks, kurz „Koks“ ge. zeugnis entsprechend der Minderlieserung
nannt, kin Wert g ang en , n e,. . langen.
aus ihren jetzigen und künftigen Werken, setzen. Der Werkebesitzer kann gegen den : die in 11 * 53 5 Er⸗ Veschluß des Aufsichtsrats binnen einer gher der in Ahstz r, , zeugungsgebiet, Keleden sind, mit, Aus. Frist von einer Wolle nach JustelluCng des stände, vorliegt, so kann Fer ö . sbesitzer nahme der nach 19 bestimmten Mengen. Ueschtussez unter Begründung durch cinen keingefalls nachträgliche Abnahme der aus—
2. Die aus der Zeit vor dem 24. März herrührenden Lieferungsverpflich⸗ it sie in dem einen Be⸗ teil dieses Syndikalsverttgges hil · belegenen Verzeichnis (Anla ührt sind, werden von den abgewickelt.
a sgefallenen Mengen ver⸗ lich. 9 e , ,. . zer ausschtiesflich der westlich nie von Eythra bis Profen
Meuselwi iz, enthaltend die Werke der
dig zusammen mindestens sämtlicher Stimmen dieses Reviers betreffenden oder die Geschäftsführer der G. m. b. H.
az 2b bezeichneten Mengen wiertel— bit, x33 eingefordert. sich bei der Jahresabrechnung der vorläufige Umlagesatß zu En war, so werden die zuviel Beträge an die
Verhältnis sofern nicht übereinstimmend einen andern Maßstab angehen. sonderen Bestimniungen des 5 21 zu a bis e über die Lieferung von Briketts
untereinander
schafter in dem Ge 8 33 Absatz 1,
im Silden; durch die sächsif ̃ enze von ihrem Schnittpunkt mis der ahn Delltzsch eipzig ab bis zur Elbe, im Osten und Norden: durch die Elbe chafler in dem Gebiet, das begrenzt bis Barby, jedoch unter Hinzurechnung
1. 3 Absatz 4 zu zahlenden Ent⸗ maßgebenden
ö H. 3 6. Die nach s Umlage von den
schädigungen sind dur Werköͤbesitzern zu erheben, deren Jahres⸗ absatz in Briketts oder Naßpreßsteinen stellen. sie nach ihrem An⸗
Unterbleibt die Lieferung, ohne daß! III. aufge- rköbesitzetn
ö den gf
Mengen beanspruchen. den Jahresabsa Dreiviertelmehrhei abgegebenen Wer kõbefiter
Ju der in Satz 1 bezeichneten Erzeugung an die G. m. P. H. gerichteten (in. gefallenen Cehören auch alle minderwertigen Erzeug⸗ geschriebenen. . rufu : . ] e ich ? ; nisse der genannten Art und alle Atfälle Ueber die Berufung entsckeidet die Ver- endung der in Ahfsgtz? bis 7 getroffenen bei Herstellung der Erzeugnisse. Unter ( mmlung der Werketesttzer. mit einer Bestimmunge Verlen im Sinne des Satzeã J sind nur Mehiheit von Werke der in 5 2 genannten Art zu ver⸗ Cchenen Stimmen.
stehen.
der G. m. b. H.
in dem Ver chäftsjahre zu be⸗
dor läufigen , worden sind, zurückgezahlt.
Vertragsstrafen.
des östlich der Elbe belegenen Teiles des chen Krelses . esten: durch die Bahnlinie Barby g Zeitz bei Hrofen ab — Calbe —- Nienburg — Bernburg — Cön—⸗ zen Landesgrenze (aus- nern — Halle — Deli sch= Leipzig bis zur grenze (ausschließlich der egenen Stationen).
teil an dem Gesamtahsa in dem betreffenden Ge pruchen hatten, überschritten hat. nlage wird auf die on der G. m. b. H mehr abgenommenen Mengen gleichmäß
hältnis, in dem sie zu dem herangezogen der We den Marken
siefernden Mengen werden auf die V angerechnet; sie sind .
l. . hl ͤten det 55 130 und 131 igsbestimmungen zum Geseh Regelung der arg
Stieitigkeiten die sich gus der An⸗ ür dit Lieferungsgemeinschaft in ile Geltung. daß die Lieferung in Größen und Formaten ihrer Teilhaber nach dem für diese unterein— gagnder ma
3. Die Geschäftsführer dürfen Sonder⸗ geschäfle in Briketts zu Ausnahmepreisen unter Kontrolle des Aufsichtsrats, Son⸗ schäfte in Rohkohle zu Ausnahme— preisen unter Zustimmung des Aufsichts⸗ wobei dieser mit einer Mehrheit
brauchsbeteiligun im Osten; durch die sächsisch! Lardeg⸗ anhal
n wwischen der G. m. b. H genze von ikrem Schnittpunkt! mit der Werksbesitzer ergeben, Bahnlinie Leh
inf Sechstel der bi fünf Ser bis zur bayer
Die Berufung bat scheidet der Aufsichtoͤrat. Brikettlieferungen. 8 21
Verhältnis Absatz 1, 3 und 4 zu erfolgen ha 2. Die 53 22 Abfatz 1 bis 3 und 32
der Ausführum ; erkes Ftaft I)
sächsischen Landes im Süden: durch die ba
aurfschicbende Wirkung. Die Bestimmungen . . ; ; ö . * 5 ; . La ẽĩ— e . J. Vetrelbt ein Werksbesiber in meh Jeder Werkehefitzer ist derpflichtet, erische Landes, an dieser Linie be
2. Tie G. m. b. H. verpflichtet sich, die deses Abfatzes treten erst vom 1. ihr nach Absatz 1 zur Verfügung zu stel⸗ 162
lenden Brennstofse hach Maßgabe der Be.
G. m. b. H. eine Vertrags straft A a) falls er gegen die
Helm stedt⸗ Maghehnrg, enthaltend, die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das be⸗
renze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der VIII. Bahn sin e Probst
im Westen
von 33 der abgegebenen Stimmen ent⸗
S. 1449 ff. bleiben unberührt. ü 2. Die in Satz 1 be⸗
satz 1 zu b, d und e kommen sowohl die Lieferungsgemeinschaft als auch
die ihr angehörigen Werksbesitzer zur
Bezüglich der J von Briketts reren Revieren Brikettfahriken oder Naß—
oz 9754 ab in Kraft. ke . e . . gellen die folgenden besonderen Bestim . steinanlagen oder beides so findet
Jeder Werkebesitzer hat das Recht. Lichtenfels,
scheidel, abschließen.
And 6 vorgesehene CGrldaus— Sondergeschãfte
stimmungen dieses Syndikatsbertrages ab= beim. Uufsichte nt eine dauernde Herab zunennen und im eigenen Namen für setzung s Rechnung der Werksbefiher zu perkanfen. zelnen oder mehreren Erzeuanissen zu be Die Ahnahmepflicht der G. m. b. H. wird antragen. Der Antraa ist mindestens drei
durch ihren , , . begrenzt. 15.
5 19 Absatz 1 oder katsbertrages verstöͤßt, falls er entgegen den Bestimmungen dieles Syndikatsverlrages R Briketts, Naßpreßsteine oder Kok unter Umgehung der G. m. b
dieses Syndi⸗ Bahnlinle Probstzella = Saalfeld Welda Gera = Zeitz - Pegau (auss an dieser Line belegenen St zu dem ohen hezeichneten Schnittpunkt
leich für ihn getrennt nach den ver. chiedenen Revieren stakt. . ;
8. Die in Absatz 3 Absaßz 4 Satz 1 bis und 6 enthaltenen hriften finden auf die Beschäftigung in Nohkohle mit der Maßgabe entsprechende
aus dem die Liefe⸗ dergeschäfte zu abgeschlossen
asten des Reviers rung erfolgt. r nahmepreisen sollen nicht Erzeugnisse gleicher Art bon der Syndikatsgesellschaft
grenzt wird
im Osten; durch den Unterlauf der Elbe rer Mündung bis Harby, ch die Bahnlinie Barby Bernburg Giften „ Ascherslchen — Frose — Hallenfledt —
Anwendung.
3. Im übrigen werden die Rechte und Yflichlen der Linzelnen Werksbesizer aus dikatöer trage, durch ihre Za Lieferungögemeln⸗
Fasstng vom z. März 1986. Anlage X.
Mitte lheutsches Vraunkohlen⸗ynbitat.
Werkebesitzer sind . pflichtet, a de G. m. b. S. Briketts in den Marken, Größen und For- maten zu liefern, die bei ihnen zur Zeit des Abfschlusses dieses Syndikais⸗ üblich waren.
5 h 27 9 ö z . . 1 . 1 1 iner Heteiligungsziffer lief lid ber Wtioken) bis von ihrer 3, Absatz 5 im Süden: dur
ächsischen — Gale = Nienh
Vor werken, um Werkshesitzern zu verdrängen.
diesem Syn 8 gebörigkest zu, chaft nicht berührt.
Monate vor dem Zeilwunkt, von dem ab die Herabsetnid ihn Kraft ireten foll, zu
Landesgrenze.
1. Von der Ueberlaffung an die G. m. stellen. Det Aufsicktẽrat hat dem Antrage b. B. zum Weiterverlauf sind aus—⸗ stattzugeben,
jeschlossen die Mengen der in § 14 Ab⸗
bietet oder verkauft e) falls er seinen ungen — abgesehben von den in 3
oder verbraucht,
daß das Ausgleichverfahren . diefe rungsverp/
auf die einzelnen Reviere beschränkt bleibt und die in Absatz 4 Satz 1 bis 3 fest⸗
. des Reichskohlen˖ erbandes werden durch die in Absatz 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen nicht
Anmendung, aus der Bildun
der G. m. b. H. oder der Syndik
III. Revier Luckenau, enthaltend Gernrede=-Günthersberge Stiege — Eis⸗ die Werke der Gesellschaster in dem Ge- felder Thalmühle—=— Sorge — Brunnen— j . bac ont' fen en schlieh f Ceber an Pier
Gefesiseh aft vertrag Mittel dentschen Brnunkohlen⸗
zeichnis dieser Marken, Größen und male ist der G. m. b. V. bis zum 30. November 1919 von den Werks⸗
d * 1 . . li aer . e Werkchesitzer können beim Auf⸗— . Lieferungsgemei . biet, das begrenzt wird
saß 1“ genannten Erzeugnisse, welche sichtsra! eine vorübergehende Herabfetzung
bienen: . A. . den Eigenbedarf der Werks
esitzer,
Absatz 4 aufgeführten Fällen — nicht nachkommt, . .
ch) falls er einem Abnehmer unmitt oder mittelbar
t n,, n. 7 die t mit der Luftlinie Brunnenhachsmühle — Andreqk⸗ ; ö oͤstlich berg Osterode — Northeim (einschließlich Station Großlehna, ab bis zu dem dieser Orte mit Ausnahme von Andreas—
gesetzte Entschäbigung 49 des dort de⸗ üichneten Verrechnungspreises, mindestens aber 30 wart je k Rohkohle beträgt.
Bei ungleichmäßiger Be
E Gegenüber erwachsen, im Osten: durch die sächsische Landes, Linie renze von ihrem Schnittpun
Leipzig =GCorbetha,
Sundikats, Gesellschaft mit beschränkler Firma und Sin. 31
besitzern einzureichen. Cine Lieferung
ihrer Beteiligungszifser in einzel nen oder mehreren Eräcuarnissen beantzzgen. Anträge entsckeidet die Versannnlung
sogenannten kleinen Formaten, 2 deren Maße unter 60 * 40 X 4 mm
liegen, kann jedoch durch die G. m.
Vorlünfige und endgültige Ver— k
elbar neber
ben dieser und zwar gescimt mit ihr und ur
schäfllgung ztereinander für die Er-
B. für den Landabsatz der Werksbesitzer. der Werkebesitzer.
*. Als Eigenbedarf der Werks. besitzer gelten; a) det Eigenbedarf der Werksbesitzer für Grube und Abraum,
findet kein Auch stehen in einem ern keinerlei
ß, füllung dieser P Da ner der Eynbisatagesellschaft. Ge schästsjahr.
35
36. 1. Die Syndikatsgesellschaft wird für
der Werksbesitzer in Koks Ausgleich statt. olchen Falle den sprüche gegen die G. m.
desgrenze berg und Northeim), durch die Bahnlinie . ;. hein — Kreien sen —=Holzminden (ein— ließlich der an dieser, lationen außer Northeim)
im Westen: durch die Grenze der Pro—
schnittpunkt der sä mit der Bahnlinie Eythra, sowie durch die is R Pesnn — Zei — Gerg — Weida = Saalfeld = Prebstzella und Eythra ab bis
1. Die durch diesen Vertrag errichtete chsischen Lan
b. -H. von dem einzelnen Werks beschtänkter
h ) ri 18 besiher nicht in größerem Umfang J. Roh kohle, Briketts un
Verrechnungspreise.
Uebergewicht oder sonstige stigungen oder Zuwendungen velchet Art, insbesondere auch Vargeldzuwendungen für
Die Wel sebesikr dürfen ohne Zu— der Versammlung der Werks⸗ Rechte und
Linie belegenen A) Vorläufige ö ul ahrlig ? Mitteldentsches Braunkohlen⸗
Formate in der Zeit vom 1. April Enyndikat, Gesellschast mit
I918 bis 31. März 1919 abgeseßt hat.
b) die Deputate an ihre Beamten und diesem Syndikatsvertrage weder gan
Arbeiter. 5. Als Landabsatz gelten die
sammlung der Werksbefitzer die
1 oder, andere Geschäftsaufwendungen Verrechnungspreise — das sind ä ; alls er die sonstigen Bestin dieses Syndikatspertrages
Allgemeine Lieferungsbedingungen. ; J e e . Ann 6 g . zu dem Schnittpunkt vieser Bahnlinie ginz Westfalen von Holzminden bis zur
nit der baberischen Landesgren schließlich der an dieser Linie belegenen
die, Zeit bis zum 31.
März 1925 abge⸗ ef. ⸗ jedoch still
. brschrünkter nütung. Dauer verlängert sich
sosilwesse ogrtf Finen nder. kor tre Yig teilweise auf einen anderen übertragen. Die . 9. Sie hat ihren Sitz in Leipzig.
2Ausknufteerteilung. Zustimmnng darf in den Fällen des Ab— 5 24
. § 24. . (ein- Nordser, 1. Die Werksbesitzer sind verpflichtet, fü
Die allgemeinen Lieferungsbebingungen — * ö. ** . 7 * ö 5 ö 1 98. 55 22 6 8 den Verkquf der einzelnen Erzeug. Werföbesttern zu verrechnen im Norden: durch die Reichsgrenze bls
Mengen. die unter Ausschluß öffentlicher fatzes 3 nicht versgat werden.
Bahnen und des Wasserweges von Hand oder mit ]
Gegenstand des Unternehmens. 69)
Gegenstand des vUalernehmens ist: Braunkohlen,
zur Mündung der Elbe.
Stationen von Eythrg ab) 1 eng der ü ner
im Süden: durch die baherische Landes⸗- grenze und preußisch⸗weimarische Landes, die Werke der Gesells
weitere Jah: alls sie nicht bis zum des ihrem Ablauf voraus-
ighres für den Schluß
f deren Verlangen brenstoffwirtschaftliche Verhältnisse, insbesendere auch, t
nisse (8 U Icbf. N durch die G. m. werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Preisbildung.
und zwar für 2. Die Richtlinien für die nach Absatz 1 zu a bis 6 zu ver
Vertragsstrafen wer
säufig zu bezahlen hat — jedes Revier getrenn j die zur Deckung der Unkosten
Jeder Werksbesitzer ist jedech be ·
uhrwerk, we Kraf rechtigt, ohne Zustimmung der Versamm⸗ ö Fuhrwerk, wejun guch Kraftwagen rechtigt, ohne Justh 9a d , aflet in dem Ge⸗
den durch den Auf—
rechnen, den. Verbraucheftellen zugeflihrt lung der Werkéßesitzer die ibm in einm werben. Ueber Ausnahmen, durch die in Revier zustehende Verkanfs« oder Ver- Wnzelnen Fällen auß Grund bestehender brancksrteilszurg 8 15. für einzelne eder Gebräuche der Landabsatz über den Rah, mehrere (rzeucnisse ganz oder teilweise men des Satzes 1 hinaus erweitert wird, einem entscheidet der Aufsichtsrat. Tie Land. gehörigen Werft
ah m elbst auf eigene Rechnung ver— äußert. Die allgemeinen Verkauf
grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der biet, das begrenzt wird
des nächsten Geschäftsjahres durch . Bahnlinie Schweinfurt — Ritschenhau
ie G. m. b. H. gerichteten Das Kündigungs koͤbesitze zu. Macht einem Kündigungs⸗ ͤ er gleichzeitig die G. m. b. H. auf Grund des 5 3 Ab des Gesellsch b. H. zu kündi
Braun kohlenhriketts, Naßpreßsteinen
Braunkohlenkotc sopwie Schutz aller für den Ver trieb dieser Erzeugnisse in Betracht kommenden Inkeressen der Gesellschafter;
der Erwerb von Bergwerken und Zubehör
Kohlenfeldern,
und Bergwerks⸗
diese sich auf diesen Syndikatsvertrag und dessen Ausführung beziehen, zu erteilen. ; edoch außerhalb des Ge⸗ di
sichtorat aufgestellt. erfolgt durch
Aufwendungen hebende Umlage (5 31) zu berücksichtigen.
2. Die vorläuflgen Verrechnungspreise sind grundsätzlich für alle Reviers gleich estzusetzen mit Ausnahme der vorläufigen Verrechnungspreise für Rohkohle der xrviere Helmstedt⸗Hiagdeburg und Kassel. die Bergwerksabgaben . n Er⸗ bleiben
im Süden: durch die preußisch-wel⸗ inle marische Landesgrenze von der baver schen Schweinfurt — Ritschenhausen — Häöeinin, Landesgienze ab bis zu dem Schnittzunkt Erfurt — mit der Bahnlinie Schweinfurt — Rit⸗ schenhausen,
im Osten: Schweinfurt — Ritschenhau gen = Eisenach — Gotha — felde — Northeim — Kreiensen (aus—
schriebenen, an d Biief gekündigt wird. recht steht jedem Wer ein Werksbesißzer von recht Gebrauch, so ha
Die Preisbildung erfolgt getrennt für e einzelnen Erzeugnisse 3 14 Absatz 1) des und bei diesen gesondert nach den ein⸗ werden, zelnen S
stsetzung der Vertragsstrafen den Aufsichtsrat. idungen werden durch eingeschriebenen rief zugestellt. .
Gegen die Entscheidung ist die Be⸗ fufung an die Verfanimlung der Werks⸗ Berufung ist binnen
Auskunft dar
en — Eisenach — Gotha — . retleben (einschließlich der an dieser Linse
) : r bie Bahnlinie Bret⸗ leben Vitzenburg Naumburg = GCGorbetha
Kohlenabsatzes wenn sie Betriehsgeheimnisse, insbeson⸗ dere die Geheimhaltun fährden würde, die ge
Lesitzet vorübergehend zur abmengen werden von den Werks. Ausübung zu überlaffen. Die Üeberlass
darf nur in dem Umfange stattfinden, in dem die Erzeugung der überlassenen B
Veräußerung, Ansck belegenen Stationen im Norden: durch
durch die lij en — Meinin⸗ Mühlhausen—
von Ideen ge⸗
, 8 2 lichen Schutzes ö
3 28. Beschlußfasfung. über fspreise der einzelne
floͤver trages
ker zulässig. Die Andernfalls ꝛist seine
einer Frist von zwe werksgerechtsamen
Weiterverkan hierbei außer
, und Verkaufspreise werden, selligung mengen in den zur Jeit des nach An ae g der beteiligten Werks sclusses dieses Syndikaté vertrages in uf
besitzer, vom Aufsichtsrat festgese
—= Großlehna (einschließlich der an dieser Leine
Linie belegenen Stationen bis Leißl
den Bergbau fördernden Unterneh⸗ Fber ausͤschließlich der Stattonen Weißenfels bis Großlehnc).
Zu. Kündigung rechtsunwirksam.
2. Wird im F Ahsatz 1 die
2. Soweit die Werksbesitzer ur Aus⸗ verpflichtet sind, haben des Aufsichtsrats den llmacht versehenen Be⸗=
stellung der Entscheidun Syndikat gesellschaft
geschriebenen, an die G. richteten Brief einzulegen.
zeugnisse und über
8d 1 HPreisnachlässe erfolgt nachstehen den vpurch den Aufsichtsr
st mit Ausnahme der leufigen Fälle, in höh
Werke erfahren die vor—
ĩ i ing, schließlich der an dieser Linie belegenen Verrechnungspreise eine ng,
von Stationen), im Norden:
kö ö, ** ftoerteilune e der Hetrieb von Bergwerken hetrefsenden Revier vorbandenen Werken kunftserteilung : ö der G
betreffenden Revier vorhandene ᷣ ert, Hir Gt . Falle der Kündigung nach
nut schrifflicher Fortsetzung der G. m. h. SH. mungen aller A
zt.
4. Die Versamimlung der lee itzer einrichtungen des übernehmenden Werks. kann im Rahmen der geseßlichen ier besitzers möeslich ist. Die Ucberlassung ist mungen weitere , zulassen. Bis der G. m. b.
i einem anderweitigen Besdiluß der Ver- Werkesbesitzer mitzuteilen.
sammlung der Werksbesitzer sind aus— genommen:
in Absatz 2 und 3 vorgesehenen ung und zwar für: ö I 9 der tn ffell al h anzugeben, oh Aufhebung der Straffest⸗
Kreiensen —Holzmi 3 lie . Ermcl ang der festgesetzten . Kreiensen. Holzminden (ausschlichlich der
. an, die ser Linie belegenen Stationen),
im Westen; durch die Hrenzen der Pro⸗ is, Regierungsbezirks Länder Hessen
Revier Mer erke der Gesellschaft biete, das begrenzt wird
im Westen: durch die Bahnlinie Vitzen— (ausschließlich der
ch die Gründung voön Unternehmen und 1. die Beteiligung an Unternehmen, die haltend die W den zu a) bis o) genannten
sellschaft dienlich s q
e) die Erfüllung sonstiger durch Gesetz bu
auftragten der G. m. b. H. Einsicht in alle in Betracht kommenden Geschäfts— bücher und sonstigen Urkunden zu ge—
ckung oder Strafe beantra
5. Die Zahlung der Vertrags estsetzung rechts
H. von dem überlassenden Die ser scheidet nicht aus der Synzikategesellschaft qus. Seine Rechte und Mlichten aus diesom
tsvertrages der G. m. b. H.), fo ilatsgesellschaft zwischen m. b. H. und denjenigen Werks
setzung der
auch die Synd Zwecken dem Ge
hat, nachdem die
geworden ist, sofort nach Aufforderun n = Duerfurt
3. Die durch die Auskunftserteilung er—
a) die zur Stromerzeugung in eigenen Syndikatsbertraaz werden aber für die Kraftwerken der X erksbesitzer die! Zeit und den Umfang der Ueberlassung von
nenden Mengen,
b) die Lieferungen der ö an eigeng Werke, an Nebenbetriebe und an Werke ihrer Interessengemein⸗ schaften, gleichgültig, ob diese Tiefe⸗ rungen mit oder ohne Benutzung von offentlichen Bahnen erfolgen,
e) die Ligfemmagen der Werkebesitzer an benackbarte Abnehmer. die mit dem liefernden Werke durch Anschlußgeleise oder andere Beförderungsanlagen un= mittelbar verbunden sind. Eine solche Verbindung liegt auch dann vor, wenn öffentliche Eisenhahnen lediglich ge— krenzt oder berührt werden.
Die Abmachungen, guf Grund deren die Lieferungen zu e) erfelgen, dürfen von den Werkebesihern ohn Genzhmigung der Versammfsung der Werksbesitzer nicht über Die jeweilige Dauer, der Spyndikategesell= schaft hinaus verlängert oder erneuert werden
5. Die. Beschlüsse der Versammlung der Werkebesitzer. die nach Abfaz 4 zu faffen sind. bedürfen einer Mehrheik von R der abgegebenen Stimmen.
Beteiligung. S 16.
J. Die Verkaufsbeteiligung umfaßt den geszmten Bahn und Wasserabfatz an en in. 8 14 Absaßß 1' genannten Erzeugnissen mit Ausnahme der nach § 15 Abfatz 1 zu A, Ab tz und 4 bestimmten Mengen, doch einschl etlich des Landbsertzes (6 15 Absatz J zu B und Absatz Y sowie der in 53 8 Absatz 1 genannten Mengen.
2. Die Vꝛißb raucht bete sliqung umfaßt die nech s 15 Abg. d bestimmüen umnd die in 3 38 Absatz 2 bezeichneten Mengen.
3. Die bierngch den einzehnen Werks- besitzern in den einzelnen Revieren für die einzelnen Erzeugnisse zusteßend en Be— teiligungszifern sind in einer Liste zu- mne ngestellt. die diesem Syndikats— bertzege als Bestand teil beigeßeftet ist. (Anlage I.)
§ 17.
1. Die Bewilligung einer neuen sowie die Erhöhung einer bestebenden Ver— brauchtsbeteiliaung eines einzelnen Werkobesitzers eifel durch die Versamm⸗ Moehrbeit der abeegebenen Stimmen.
2. Wenn dio Umwandlung der Ver⸗ brauchebetei igung eines einzelnen Werkebesitzers, die ihm nach 8 16 Absatz ?
Mittel. die
Kohlensyndikat ölenbergbaues
H. gestimmt haben
ser Linie belegenen Stationen), uer wie die G.
im Norden: durch die Luftlinle Quer- furt = Schafstädt, Schafstadt - Lauchstadt leinschließlich der Stationen), Lauchstädt = — Delitz
mittelten Tatsachen sind vertraulich zu be⸗ Ausgleich.
8 — * *
l. Die G. m. b. H. ist verpflichtet, die Werksbesitzer nach Maßgabe des Anteils, den sie an dem Gesamtabsatz der G. m H. auf Grund ihrer Verkaufsbeteili⸗ gung in den einzelnen Erzeugnissen haben, im Rahmen der nachfolgenden Bestim⸗ mungen gleichmäßig zu beschäftigen. H bei gelten die im Falle des 3 20 Absatz 4 über den im § 26 Absatz 6 bezeichneten hinaus aus⸗ lenen Mengen sowie die im Falle des 3 20 Absatz nicht gelieferten Mengen O. abgenommen. Welche Mengen hiernach als abgenommen Grund detz
kommt ein Werksbesitzer d Aufforderung nicht nach, so kann der Be—= einen Monatsrechnungen ge— kürzt werden.
Durch die in diesem Paragraphen vorgefehenen Vertragsstrafen Geltendmachung eines der G. m. b. H. das. Verhalten des betreffenden entstandenen
2. Unter Werken im Sinne dieses Paragraphen sind nur Werke der in 8 4 genannten Art zu verstehen.
Etammkapital.
gleiche Da den sich nach Ab Syndi katsgesellscha punkt hinaus fort; dagegen übrigen Werksbes punkt ab aus der Syndikats
5. Die S wenn die G. Grunde aufgelöft wird, punkt dieser Auflösung. Das Geschaͤftsjahr der Syndikats— chaft läuft hom J. April bis zum . März; das erste Geschd mit dem 31. März 192
. . Falls ein Werkshe fatagesellschaft Grundes vorzeitig oder ohne der in § 35 Absatz 1 Kündigungs
iber nebßmende 1 übernehmenden übertragener Aufgaben.
Dauer, Oeschafts jahr.
Die Gsellschaft wird bis ahgeschleossen. Dauer verlängert sich jedoch stillschweigend jeweilig um fünf weitere Jahre, wenn sie nicht bis zum 531. März des ihrem Ab⸗ f vorausgehenden Kalenderjahres fur den Schluß des nächsten Ges durch eingeschrichenen erichteten Brie ündigungsrecht schafter zu.
2. Im Falle der Kün satz 1 können die Gesell ihrem Kündigungsrecht gemacht haben, mit einer Mehrheit bon
abgegebenen die Gesellschaft über den nach als Ende der Gesellschaft er⸗ i L ch . olcher Beschlu efa wird die Gesellschafl von den tern, die für die Fortsetzung, gestimmt haben, fortgesetzt, während die übrigen sellschafter verpflichtet sind, mit Wir⸗ in Satz 1 genannten Zeit-
Ende der
scheiden die
d . Niebeck'schen Montanwerke, .Die Werkebesitzer dürfen ohne Zu⸗ Aktiengesellschaft zu Halle a. Z. imm Oberröblinger timmung der Versammlnng der Werks— besißzer ihre Werke (ꝛ3 2 bis ) nicht durch Verkauf, Verpachtung eder in sonstiger Rechte form — anderen zum Betriebe übeillassen. Die Zu— stimmung darf nickt versaat werden, wenn betreffende Werksbesitzer
Geschäfte anteil an G. m. b. H. Cber einen entswrechenden Teil dabon an den Uebernehmer seiner Werke Tbzutreten und auf diesen seine Rechte und Pflichten aus diesem Spndikatsvertrage ganz oder zu einem entsprechenden Teile zu Als von der
ie Bahnlinie. (ausschließlich Berge), durch die Luftlinie Delitz am Berße— Mündung der e U Lauf der weißen ihrem Schnittpunkt mit der sächfisch Landesgrenze, .
sten und Süden: durch die säch⸗ sischt Landesgrenze von ihrem Schnitt⸗ Punkt mit der weißen Elster ah bis zu ihrem Schnittpunkt mit, der Bahnlinie — Corhethg östlich Großlehna, durch ahnlinie, Hroßllehna= Naumburg= 9 (einschließlich der an dieser tationen von G bis Weißenfels, aber ausschließli Stationen von Leißling bis Vitzenburg. Hale, enthaltend die Gesellschaftet in dem Gebiet,
ße Elster von
in die Saale, dur eser Stelle ab bis Delih
die Bahnlinie Delitz U (einschließlich der senen Stat enen), durch Schlettau bis im Norden und Dsten: durch die Wettin Wallwitz Teich
ldesgrenze (einschließli
Linie hbelegenen Vl. Revier Oberröblingen,
enthaltend die Werke der
Gehiet, das begrenzt wird
ch die Bahnlinie Lauch⸗
Schafstaͤdt= DBuerfurt, durch di uerfurt-⸗ Vitzenburg Bretleben = (rinschließlich der an dieser r n n gg, amn . aber ausschliefss er
enburg bis f d urch die Hahnlinse Gotha D — Leinefelde — N aber einschlies lich nie belegenen
das Werk Neuglücker Verein der Gewerkschaft des. Bruckdorf⸗Rietlebener Bergbau⸗-Vereins zu k daß Werk Alt Ischerben der Hallescher ltien⸗Gesellschaft zu Halle 4. S. die Werke Jeopold— Edderi Gruhe Leopold gesellschaft zu Edderitz!. die Werke der Gewer Weißand (Anhalt) f) die Werke
g ¶ . 'apital der Gesellschaft Es ist von den
. Dat Elan beträgt 570 C00 Y in der Anlcge verzeichneten G mit den bei den einzelnen Gese angegebenen Stammelnlagen ü
Gesellschafter haben il Slasmmelnlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft bar einzuzahlen.
J. Die Versammlung der Gesellschafler kann mit einer Mehrheit von M der ab— gegebenen Stimmen besch JGesellschaflert Stammeinl
? 1 31. Mär)
yndikatsgesellschaft endigt, b. H. autz irgendein mit dem Zeit.
Werkebesitzers ü Schadens nicht ausgeschlossen.
Lieferungsgemeinschaften.
. Flster bis zu mid. Franuzkohlen⸗ zei Edderitz, Aktien⸗
bernommen
ndigt wird. jedem Gesell⸗
ung nach Ab- fter, die von
1. Mehrere Werksbesitzer, die in dem⸗ lben Revier Werke auf eigene Rechnung betreiben, sind berechtigt, sich mit den ihnen in diesem Revier züstehenden Ver— kaufsbeteiligungen G 19 Abfaß einem oder mehreren der in 5 14 Absatz 1 Erzeugnisse zusammenzuschließen und ie Lieferung der zustehenden G. m. b. H. von
ftsjahr enden
die M es RNeviers Helm g) die Werke des Neviers Caffel
3. Für, den Fall, das Geschãft jahres ändert, daß eine Erhöhung oder gung der Weiterverkauftzprei möglich oder notwende sammlung der W liche Aenderung rechnungsprel
tedt· ia gdeburg g w itzer die Syndi— übertragen. z sitzer die Syndi⸗
Falls ein Werkebestzl den Bötrieb selten wird gllmonatlich quf seiner Werke dauernd einstellt, so scheidet Durchschnitgabsatzes der G. m. er mit dem Zeilbunkte der Einstellung aus dur, Syndikat aesellschaft
im Laufe eines der G. m. b. H. so Absatz 2 Saß 2 bezeichneten Preisvor⸗ sErünge sind bei der Berechnung nach Satz 1 zit wahren. endgültigen
ließen, daß die Einhaltung 8 33 Absa borgesehenen igsfrist kündigt, oder falls ein sitzer in Konkurs verfällt, det, bei dem Eintritt teignisses der Werksbesitzer, Per son es eintritt, aus der Syndikats,. während diese unter den
die Marktlage ĩ ĩ
h. hinaus weitere schüsse) bis e 100 Matk zu zahlen haben.
Recht nachfolge.
ch ihre Geschäͤftsführer festge d 2. Die. G. m. b. H. übersendet den diese unter den übrigen Mitgficdern fort. Werksbesitzern zweimal in, jedem Ka—
besßeht. Sp e amrernde Ei ung im lendermonat Auf besteht. Ob eine dauernde e n ui. lier nnn
gemeinschaften
Hö zwar dergestalt, r Höhe von
se 8 26) — lammeinlage
ist, kann die Ver⸗ erksbesitzer eine einheit⸗ der porläufigen
Ergeben 4 35 des Verrechnungsprei Reviers Tuckengu je Tonne Bri Ngßpreßsteine mehr als 2 Mark, bezeichnete Anspruch übersteigenden
V. Revier Werke der das begrenzt wird
im Süden: durch die wei der sächsischen Landesgrenz ihrer Meündun Luftlinie von di am Berge,
im Westen; durch an Berge —Schletkta n dieser Linie belegenen die Saale von
Ah fatz 1 sich tellungen über den vor— kebenden Hei zres Absatzes in den ein⸗ elnen Erzeugnissen und nach Monats⸗ chluß Aufstellungen über den endgültigen De. Milgliedschaft Fei der Syndi. Stand ihres Absatzes in dem vorguf—
gegangenen Kalendermonat. Aus de stellungen muß zu ersehen sein, mit wel! chen Mengen die einzelnen Werksbesitzer den ihnen nach Absatz 1 an dem Gesamt— atze der G. m. b. H. zustehenden An— nicht erreicht oder überschritten haben. ungleichmäßiger Beschäftigung der Werksbesißer in Briketts oder preßsteinen hat die G. m. b. innerhalb der ö. .. ,,. i rbeizuführen; darüber hinaus ha Wer . 6 . don Revier zu weise alle Erlöse aus dem Weiterverkauf Nevier mit allen Mitteln anzust eben. 4. Verbleibt trotzdem am Schlusse des Geschaftẽ jahres r n,. . ö bäftigung in Briketts oder Naßpres⸗ jeden 49 — l owir es . gan die Werkshesitzer, . Revier getrennt nah den einzelnen Er⸗ (6 25 Abfaß 4 bis 8 , euqnissen unter Abzug des vorläu Imlagesatzeß (8 31 AUbsatz 3) die : endgültigen Verrechnungs⸗ Abrechnung einzelnen Werkäbesitzern stalt. erhalten die zu A Absatz? Satz 2a== e ge- zur Aufbringung z dort., bezeichneten des Zwecks beider Gesellschaften erforder- alb ihres Reviers lich werdender Beträge, insbesondere auch der Aufwendungen
gungsmengen an die ihnen gemeinsam nach einem unterein— ander festgestellten Verhältnis erfolgt.
2. Der Abschluß
t, deren Te
Sinne des Satzes 1 vo . der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von * der abgegebenen Stimmen.
e⸗ faßt der in
faß gesellschaft aus, Mitgliedern 2. Im Falle der Fündig satz 1 ist der betreffende g enn. seinen Geschäftsant
8 Absatz ? die Weiterverkau reise für ein einklnes Reyier geänd die Versammlung der Werks. sitzer auch eine entsprechende vorläufigen
Lieferungs⸗ ilhaber und Dauer zerhältnis, nach welchem die erung an die G. m. b. H. st eser von jedem einzelnen Teil- bis zum 1. März jeden Beschäflsjahres, erstmalig vor Gefchafts— H. anzuzeigen. Yer u bejeichnen, der die
§ 8. Jede Veräußerung oder Teilung von darf 39. Genehmigung der
nterschied in den
II. Koks.
Der Erlös ans dem Weiterverkauf ür fließt den einzelnen Werksbestßern unter bzug des vorläufigen Umla . Eine gemein nung für die verschiedenen findet nicht statt; es sei denn, daß elne gemeinsam beantragt und von der Versammlung der Werks— besitzer beschlossen wird.
an , n.
Nach Schluß (nes eden Geschäfts⸗ ahresabrechnun
Geschẽftsan ellen be. katsgesellschaft ist verrblich. Die Erben scht eines verstorbenen. Werksbesitzets können aber nur dann Mitglieder der Syndikat sellschaft bleiben. wenn sie die 38 Erblassers weiterbetreiben. A Vorschrift des Absatzes 4 entsprechende Anwendung.
Lieferungspflicht der Werksbesitzer. § 2. 1. Die Werksbesitzer sind nach Maß-
gahe ihrer Ve kaufsheteiligung — mit Aus, nahme des Landabsatzes G 15 Absatz 1 zu B und Absatz 3) — zur Lieferung ber—
rksbesitzet e,, . der ewährung der auf als d 8
Aenderung Verrechnungspreise fü das betreffende Revier beschließen.ů —
4. Auf Grund der vorläuflgen Ver⸗ Ab rechnungspreise werden den Werksbesitzern monatliche Zahlungen his späͤtestens zum 20. des der Lieferung folgenden Monats
ung von dem in Eunkte ab ihre Geschäf währung der auf I als Nachschüsse träge an die von den Geschäftsführern zu ersonen abzutreten.
Heschäfts jahr zil. 31. März; das erste . hr endet mit dem 31. März L
Ge sellscha fte r. N
äuße rung eines
̃ . eschäftgan teils oder eines Teiles eines soschei
1 nicht versagt werden, Erwerber die . ö bis⸗
is 6) gang den, Teil zum ng übernommen
esatzes (8 31 ne Abrech⸗ erkshesitzer
die Stammeinlagen
die Stammeinlage, un eingezahlten Beträge an die G. m. b. H. oder einen vom Aufsichtsrat zu bestim= menden Dritten abzutreten. Abündernugen ves Syndikats—⸗ , 37
eigene Rechnung
Andernfalls beginn der G. m. b.
bel ist ein Teilhaber) Lieferungsgemeinschaft und der Syndikatsge
eht diesen Gesel ann, wenn die Anzeigen Teilhaber inhaltlich überein Streitfalle entscheidet hierü
3. Beginn und Ende einer Lieferungs⸗ gemeinschaft dürfen nur mit dem Beginn ; Gescheftsjahres der
zusammenfallen.
betigen Gesellschaflerz zu einem entsp Belriche auf eigene Rechen
5. Falls ein Gesellschaftet den Ketrieb fitßer Werle (3 4 His H. danzrnd ein tell. so ist er verpflichtet, seinen Ge Cäftsanfeil gegen Gewöhrung der auf die und als Nag schüss.
ge an die Gesellf einen vom Aufsichlsrat zu Dritten abzutreten. Einstellung im liegt, entscheidet
beneichnenden solche von
. . . . 9. c — alle = sellschaft gegember 1. April his zum B grungsgemeinsche
schafken gegenüber nur der einzelnen timmen. Im er der Auf⸗
B) Endgülcti ge Verrechnungspreise.,
1. Die Werksbesitzer erhalten revier⸗ der an die er Abänderungen dieses Syndikats⸗ bertragts können nur durch die Versamm— er mit einer Mehr⸗ zegebenen Stimmen Hestimmungen nicht dehrheit oorgesehen ist, be⸗
FrraF der Erzeugnisse, s. Revier . ugungsgebtet, frachtvorteile und Frachtnachteile in sich jahres — ech aägt. Auf dieser Grundlage findet in Vel biecser wird die endgüllige jedes (z 31 Absatz 1 sowig der
lung der Werksbesi Gellschafter in
sofern bei ei eine größere schlossen werden.
2. Beschluͤsse, durch die die Bestim⸗ dieses. Syndikatgvertrages über das Stimmrecht in der Verfamm
gwig über die D schaft gbgeändert werden einer Mehrheit von bs3o H. jun dem der abgegebenen Stimmen.
Zur Aufnahme neuer. Mitglieder der Bete illigungsziffer schluß der Versgnimlun
Stimmen er⸗
5 4.
können nur Braunkohlenbergwerke, Braunkohlenbrikettfabriken, teinanlagen oder
Geldausgleich berücksichtigt.
Kalendervierteljahr H ; i, bestimmenden 2. Die Lieferung hat an die von der H. bezeichne en Abnehmer zu itzer haben hierbei
und Ende Syn dilatsge sellschaft leichen können Aenderun
chwelereien i
Johresabsatz in diesen Erzeugni eichneten Erzeugungsgebiet auf
als 19 35 unter dem Jahresabsatz, nach ihrem Anteil am Gesamtabsatz der ; ; in dem betreffenden Ge— äftsjahr zu beanspruchen hatten, zurück ⸗ heblieben ist, gegen die G. m. b. H. hruch auf Zahlung einer Entschädigung ü hinausgehenden Entschädigung : 10 35 des jeweils endgültigen Verrech⸗ nungöpreises des Reviers, in welchem die fenden Werksbesitzers er ? Mark je t Brl⸗
Sinne des Satzes j vor—⸗ der Aufsichtsraf mit einer 3 abgegebenen
4. Die Geschäftsarteile sind vererblick. rben eines verstorbenen Gefell. Faftors sönnen aber nur dann Ge ter bleiben, wenn ien *. . r
ndern n Absatzes 3
Er furt Gotha
§ 31. 1. Jur Deckung aller Geschäftsunkosten Linie helegenen
den und einer etwaigen Unterbilang der G. m. ndikatgesellschaft sowie onstiger zur Erreichung
erfolgen. Die Werkshes allen Anordnungen der ziglich des N
mittlung der ) nur mit n eines Geschäfts⸗ Sie bedürfen einer übereinstimmenden Erklärung aller Teil— haber und sind der G. in Absatz? Satz 1
ersandes Folge zu leisten.
Werkehesitzer haften der G. m. B. S. für rechtzeitige Lieferung, richtiges ß und mangelfreie schaffenheit der gelieferten Erzeugnisse. Höhere Gewalt, wozu auch, Mobil- mackang. Krieg, Unruben,. Betriehgstörun ; gen, Wagenmangel, Ausstände, Aussper⸗ rungen, Arbcitermangel und behördliche
Werksbesitzer
Hierbei b. H. und der S Syndikat ggesel
Wirkung vom
1. 6 eugu/ jahres ab erfolgen. Daß Erzeug
schaft umfaßt das Neiches . El
,,,, (
iet des Deutschen im Westen: be und Rhein mit ü hließlich Gothn der anderen an d
e,, Vreisvorsprünge innerh gemäß § 29 1 B lbsatz 2, wind alljährlich eine Umlage je Tonne der gelieferten oder verwemelen Er— eugnisse erhoben.
zeugnisse in Nohkoh
a) der Nheinpropin b) der Provinz W des Landes Bayern, des Landes Raben, Württemberg,
genannten Zeltpunkt .
Teilhaber der Liefe= 6. ist. ein aus der Syndikats, der W gesellschaft aus, so wird die Lleferungs⸗ d
Rechnung weiter he et die Vorschrift J entsprechende An⸗ wendunyn. Betreiben die Erben die Werke
2. Sinkt der endgültige Verrechnungs⸗ preis eines Reviers für die Tonne Bri— ketts oder Naßzreßsteine gegenüber dem Verrechnungspreis
4. Scheidet ein
) ö 8d je KLuftlini ö tungsgemeinschaft Norden: durch die Luftlinie Nort⸗ *
terode = Andreasberg — Brunnen sterode und
sind alle Er⸗ umzurechnen, wobei
des b e etref endgültigen
in Verbindung mit s 135 Abfsatz 4 zu e) Maßnabmen gehören, entbinden die Werks, liegen, mindestens a
zusteht, in ein Verkaufsbeteiligung statt⸗ finden soll, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ter Maßgabe entsprechende Amrendeng, daß die Beschlußfassung mit
Rechnung weiter, r gesellschaff⸗
ts auf eigene zur Ausibuna de lichen Rechte einen gemeinsamen Vertieter
S 3 Absatz 2
leich 0, dt Briketts gleich
rberlich. Die W 0,6 t Naßpreßsteine gleich G25 t Koks zu ie si
, des Erblasse 3 . f) des Landes Hess. le sich hieraus etr des RNegierungsbezirkes. Wiesbaden bab J Hessen⸗Nassau, edoch unter Hinzurechnung des 6
be belegenen Teles des anhaltischen
Zeitpunkt seines aus der Syndikatsgesell⸗˖ schaft beendigt; es sei denn, daß fämt. t liche übrigen Teilhaber unter Angabe eines neuen für sie maßgebenden Verhält- übereinstimmend der
Reviers Ludenau in diesen Erzeugnissen It Rohkohle um mehr als 4 9, dieses Verrechsungs⸗ preises. mindestens aber um mehr als f 1550 Mark so haben die Werke des be- treffenden Reviers Anspruch auf Ersatz des Mehrbetrages,
je t Naßpreßsteine. semeinschaft mit dem
rksbesitzer willi Verrechnungspreis wird hierbei 8
wa ergebende B aus diesem
runnenbachsmu Andregsber nenbachs mi hie ==
. die . w , der — 2 ö.
Berxurch verursachten Einschränkung in der gültige e Herstellung oder dem Abfatze von der Lie. abzüglich Kohlen- und Umsatzsteuer sowie ferung, ohne daß sie zu einer Nachlieferung
einschließlich
die Bahnlinie Brun— nb orge — Eisfeldet Tal⸗ mühle == Stiege — Günthersberge— Gern. rode Ballen stedt = Frose = Aschers leben —
der Provinz zu bestellen.
5. Wirz in den Fällen des und der Absätze 3 und
Syndikal sbertrage. Lieserungsverpflichtungen aus
2. Der Umlage unterliegen; a) die auf Grund, der Verlaufsheteili- einschließlich
nstiger⸗ Steuern und Abgaben, die au
ie Erzengnisse gelegt werden, angesetzt. is Abfaz 1
ener Mehrheit von M der oe gcbenen en zu Schadensersatzle stung verpflichtel
Stimmen ersolat. ö 1. Bleibt ein Werkebesitzer mit seinen
Ist der Unterschied in der Beschäftigung des n, mn n ,, 1s 20 25, aber nicht größer als rechnungspreis gesunken ist, aus der Kasse
re . 5 a „ Gijsten - Bernburss — Baalberge (aus⸗
aravhen die Veryflich ließlich der an dieser Linie belegenen 8.
nicht binnen der Frist ergangener Aufforderun
. bestehen den Bertrügen. ndabsatzes gelieferten Mengen 66. 538. . ; zur Zeit des Abschlusses dieses Länder
ͤ erklären, daß sie die Liefe⸗ der einzelnen Erzeugnisse,
. 1ẽ genannten tungsgemeinschaft fortsetzen wollen. d
5.ů Tritt bei einem Werkgbesitzer einer größer l und Landesteile ist der Umfang
; — . ? ] ĩ . ,, , ö eines M ö der in Absatz 4 erwähnten Fälle ein, so 25 35, so beträgt die Entschädigung 15 383! Monat hac
g erfüllt, so ist die
ö
neee ;/]...