1920 / 156 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

halts und Anstellungs bedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Groß- und Kleinhandel mit n n, Versicherun gs und Bankgewerbes wird für den genannten Berufskreis gemäß 83 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebtet des Stabt— bezirks Bruchsal gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Jannar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be— sondere Fachtarifverträge in, Geltung sind. Falls künftig für einen Handelsziweig ein besonderer Fachtarifhertrag für all— gemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Der Neichsarheitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin QW. , Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachundg.

Unter dem 21. Juni 1920 ist auf Blatt 1215 des Tarif— registers eingetragen worden: t

Der zwischen dem Verein Berliner Hotelbesitzer E. V., dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Serlin, Sektion der Hotel-, Kaffee⸗ und Restaurationsangestellten, dem Interessenverband des Gastwirtsgewerbes und verwanbter Be— triebe E. V., der Gastwirteinnung zu Berlin, der Gastwirts— innung des Kreises Teltow und der Stadbbezirke Schöneberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzialverbande Berlin des Deutschen Gaslwirtsverbandes C. V., dem Verband der Gast⸗ und Schanhoirte für Berlin und die Provinz Branden⸗ burg E. V., dem Verband der Gast⸗ und Schankwirte Deutsch⸗ landz, dem Genfer Verband der Hotel⸗ und Restaurationsz⸗ angestellten, Abt. für Geschäftsführer und Hotelbeamte, dem Deutschen Werfmeister⸗Verband und dem Bund der , n. Angestellten und Beamten am 19. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst dem am 20. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag wird zur Negelung der Gehalts- und Anstellungs— bedingungen für die kausmännischen und technischen Angestellten, die Fach⸗ und Betriebs beamten und das Aussichtspersonal, soweil dieselben in der Gehaltsskala vorgesehen sind, und Lehr— linge in den Hotelbetrieben, Wein- und Bierrestaurants und den diesen Betrieben angeschlossenen Weinhandlungen und in Kaffeehausbetrieben gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De— zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Adlershof, Britz, Charlottenburg, Cöpenick, Friedenau, Friedrichsfelde Friedrichshagen, Grunewald, Dahlem, Halensee, Hohenschönhausen, Karlshorst, Kaulsdorf, Lankwitz, Lichtenberg, Lichterfelde, Mariendorf, Niederschöne—

weide, Niederschönhausen, Nikolassee, Nowawes, Neukölln, Oberschöneweide, Grünau, Potsdam, Pankow, Südende,

Schöneberg, Schlachtensee, Schmargendorf, Steglitz, Spandau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wilmersdorf, Weißensee, Wittenau, Wannsee und Zehlendorf für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit des Tarifvertrages und des Nachtrages beginnt mit dem 1. März 1920. Der Reichsarbeitsminisier. ; J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Negisterakten können, im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyertrag infolge der Erklärung des Reicharbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Juni 1920 ist auf Blatt 1213 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berussgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem— nitz, und der Bäckerinnung Chemnitz am 21. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe mit Ausnahme der Bäckereigroßbetriebe wird für den genannten Berufskreis eme Sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinning Chemnitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mat 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registeraklen können im Reichg⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und eifel en für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichßarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der 6. verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer. c Bekanntmachung.

Unter dem 22. Juni 1920 ist auf Blatt 1224 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Angestellten der kon⸗ ektibnierten Weißwgren⸗- und Kinderhutbranche in Berlin und dem Arbeitgeberverband. Berliner Fabrikanten konfektionierter Weißwaren, Rüschen, Kinderhüte und verw. Artikel am 16. Fe⸗ bruar 1920 . Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- unb Anstellungs bedingungen für dle Büro und Beirlebtzangestellten in Fabrikations- und Engrosbetrieben kon- e, n,. Weißwaren, Rüschen und Kinderhilte gemäß 8 2 er BVerorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für gen Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin einschließlich , Spandau, Oranienburg, Karlshorst, Cöpenid, Baumschulenweg, Nieder. , , . Jo⸗ hannisthal und Adlershof für allgemein verbindlich erklärt.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin NW. Lz, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der , Dienstäunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Registerfährer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 22. Juni 1920 ist auf Blatt 1223 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Straßenbahnen, Kleinbahnen und Privateisenbahnen E. V., dem Fachverband der Privateisenbahner in der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ Verband am 21. November 1919 abgeschlossene Tarifvertrag A wird zur Regelung der Gehalts⸗ unh Anstellungsbedingungen für die bei nichtstaatlichen Eisenbahnen, nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und gleichartigen Unternehmungen beschäftigten Angestellten mit Ausnahme der 10, 14 und 23 gemäß 52 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 19209. Sie erstreckt sich nicht auf Straßen⸗ bahnen, ferner nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

Der Reichgarbeitsminister. . , muff.

Daß Tarifregister und die Negisteralten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin NV, 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

lrbeltgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitéministeriums verbindlich ist, können bon den Vertragsparteien enen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 22. Juni 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

ü n ntn n nn,.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 246 fd. Nr. 3 und Bl. 1232 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verw. Berufe, Zahlstelle Hamburg, und der Photographi— schen Vereinigung von Hamburg-Altona E. V. am 2. April 1920 abgeschlossene II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 9. August 1919 nebst Nachtrag vom 9. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedin⸗ gungen der im . Gewerbe beschäftigten Gehilfen, Gehllfinnen und Hilsskräfte wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs— Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandobeck für allgemein verbindlich erklärt. Die

allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminisiter. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeitt= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 383/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunben eingesehen werden.

, n. und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer. 9 P]

gekannt in achun g. Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1228 bes Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen hem Verband der Gastwirtsgehilfen Wetzlar und dem Gastwirte⸗Verein Weßlar am 3. März 1839 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits hedingungen der Angestellten im Gastwirtsgewerbe wird gemäß 5 2 der Verordnung vom B. Dezember 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stabht und des Kreises Wetzlar a. Lahn mit Ausnahme des Ortes Braunfels für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Haus mann.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichs— arbeitsministerium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarsfvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vera sparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er stattung der en verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 944 lfd. Nr. 3 des Tarlfregisterg eingetragen worben: I Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver— waltung sflelle , und dem Arbeitgeberverband der Landbelrlebe der Metallindustrie an der Wesermündung in Bremerhaven abgeschlossene, vom 1. April 1920 ab gültige Tarifvertrag wird zur Negelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bebingungen in den Metallverarbeitungsbetrieben mit Aus⸗ nahme der Handwerkshetriebe gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Bremerhaven, Geestemünde und Lehe 6 allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkelt eginnt mit dem 1. Mr 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt trist die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 2. Mai 1919 und der Nachtragsvereinbarung vom 17. Januar 1920 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Haus mann.

Die allgemeine Verbindlichleit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. 1 J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

der Erklärung des Reichsarbeitsministerinums verbindlich von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 12331 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Land⸗ und Forstwirtschasilichen Arbeit⸗ geber⸗Verband für die Provinz Schlesien in Breslau, dem Zentralverband der Forst⸗ Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Bezirksgeschäftsstelle Breslau, dem Deutschen Landarbeiterverband und der Polnischen Berufsvereinigung am 12. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinzen Ober- und Niederschlesien für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Negistergkten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1229 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Fachverband der Büro⸗ industrie E. V., Fachgruppe ö Berlins, und dem Deutschen Metallarbeiterverband, Orts⸗ verwaltung Berlin, mit Wirkung vom 2. Februar 1920 ab⸗ geschloseene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Büromaschinenreparateure wird für den genannten Berufskreis gemäß z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverhandes Groß Berlin für allgemein verbindlich er⸗ ö Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Haus mann.

8.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs—⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, ö 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und k * die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer. 0 Bekanntmachung. Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 633 Ifo. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Großhandels und Verkehrs in Magdeburg, dem Verband Magdehurger Großkaufleute, dem Verein deutscher Zuckerhändler, dem Verein der Weingroßhändler der Provinz Sachsen, der Arbeitsgemein⸗ schaft des Einzelhandels in Magheburg, bem Verein selbstänbi— ger Kaufleute, dem Interessenverband Magdeburger Textil⸗ warengeschäfte, der Bezirksgruppe Magdeburg des Verbandes deutscher Eisenwarenhändler C. V. Mainz, dem Arbeitgeber⸗ verband der deutschen Buchhändler, Leipzig, Ortsgruppe Magde— burg, dem Verein der Zigarrenhändler von Magdeburg und Umgegend G. V. und dem Deutschen Transportarbeiterverhand, Vermaltungsstelle Magdeburg, am 9. März 1929 ahgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag pom 16. September 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für das Hausdiener,, Fahr- und Lager— personal in den Handelsgeschäften wird für ben genannten Berufskreis gemäß 5 2 der Verorbhnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzöbl. S. 1456) für bas Gebiet der Stadt Magdeburg gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbinblichkeit beginnt mit dem 1. März 1920, be⸗ züglich her Anlage mit dem 1. Februar 1920.

Der Reichsarbeilsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichs— arbeitsministeriun, Berlin NW. 6, Luisenstraße 35 / 6, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. . Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verkragevarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 24. Juni 1920 ist auf Blatt 1234 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein der Detaillisten Lüdenscheid und dem Gewerkverein der Schneider, Schneiderinnen und ver— wandter Berufsgenossen (H. D.) Deutschlands, Ortsverein 3 i. Westfit, am 30. März 19290 e , Darifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeits⸗ bebingungen der Putzarbeiterinnen gemäß 8 2 der Verorbming vom 25. Dezember 1918 (Neiche⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt init dem 1. Mai 182. Der Neichsarbeltsminister.

J. A.: Wulff.

Das V und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, erlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Simmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und i irn en. für die der , , . st, können

Erftattung der Kosten verlangen. Berlin, den 24. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeißffer.

ministerium, Berlin NW,. 6, Luisenstragze 33/34 Zimmer 161, während der regelmüßigen Dienststunden ein en werden.

.

Konditorei und Bäcereibedarfsartikeln, unter-

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Den Lech⸗Elektrizitätswerken A.⸗G. in Augsburg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 2009, 1000, 500 „s eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen:

10 Millionen Mark 416 0

für Handel, Industrie und Gewerbe. Y. M: Lindner.

IJ o sef Le 5 helstra ze 70, de Xl der Bundegratsbekannt⸗ machung vom 23. September 1915 zur 3 rnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebensmitteln un? Schlachttieren aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Nürnberg, den 8. Juli 1920. Der Stadtrat. Dr. Eicke meyer.

ber g, Witsch

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 151, 152 des Reichs-Gesetzblatts enthalten Nummer 151 unter Nr. 66) (Mie Bekanntmachung, betreffend. Ausführung der Verordnung üher die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen, vom 2. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 163, vom 10. Juli 1920, Nr. 7670 eine Verordnung über den Saatgutverkehr mit Getreide, vom 10. Juli 1920; Nummer 152 unter Nr. 7671 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 43 Abs. 2 der Neichsverfassung, betreffend die zur Durchführung der Reichsverfassung und die zur Wieder— herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Sachsen— Gotha erforderlichen Maßnahmen, vom 6. Juli 1920. Berlin, den 14. Juli 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preuszen.

Auf Grund des 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Verordnung zur Ausführung des BGB, vom 16. Nopember 1899 erteilen wir hierdurch dem Giro⸗ verbande ber kommunalen Verbände der Provinz Brandenburg in Berlin die Genehmigung zur Aus—

gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber

bis zum Betrage von 6h 9 . . ö 2 andert Millionen die Kommunaly

Yig Senn wuerde] 255 Vile Cchuldperschrer

00 000 000, —, in Buchstaben: Ein⸗ zur Gewährung langfristigen Kredits der Provinz Brandenburg.

ingen sind nach dem unserer Geneh⸗

einzelner Anle

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte

Für die Befriedigung der Inhaher bungen wird ein übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Unterlagen im Deutschen Reichtz und sischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.

Berlin, den 28. Juni 1920.

gung d aher der Schuldverschrei⸗ ie Gewährleistung seitens des Staates nicht

,, 83 Finanzministers: Zugleich im Namen des Finanzministers:

Der Minister des Innern. 8 8 . (Siegel.) deri ng.

Finanzministerium. Die Rentm gisterstelle bei der Kreiskasse in Bitburg, Regierungsbezirk T

ien, rler,

t zu besetzen.

. )

Der Gewerbereferendar Zabel in Breslau ist zum Ge⸗ werbegssessor ernannt und den Gewerbeaufsichtsamt Mülheim a. d. Ruhr als Hilfsarbeiter überwiesen worden.

Ministerium des Innern. Der bisherige elsaß⸗lothringische Regierungsrat Dr.

Schlemmer ist zum preußischen Regierungsrat ernannt.

Bekanntmachung. Dem Schankwirt Atto Hausmann, Charsotten⸗ urg, Jogchimothaler Straße 42, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 27. Oktober 1919 (.R.-A.“ Nr. 262) Amtsblatt Stück Nr. 10 unter sagten Handels mit Gegen⸗— ständen des täglichen Bedarfs auf Grund des 8 2 Absgtz 2 der Bundegyratsbßerordnung von 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Berlin, den 12. Juli 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. September 1916, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Kaufmann Anton Keller in Godes⸗ berg. Plittersdorfer Straße 111, der Handel mit Lebens⸗ und Futter mitteln, insbesondere mit Kolonialwaren,

sag t. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Keller zu tragen. Bonn, den 10. Juli 1920.

Der Landrat. von Nell.

J. . Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebenz⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfsing des Kettenhandels vom 24. Juni lol ist der Händlerin Minna Behrens, hier, . straße Nr. 8, der Handel mit zeglichen Lebensmitteln untersagt.

Celle, den 2. Juli 1920.

Die Polizeidirektion. Dr. Münkel.

Bekanntmachung. Durch Descheid vom 15. April hat die Wucherstelle der städtischen Poltzeiverwaltung in Essen dem Metzgergesellen Jakob Heintzen den Handel mit Lebens⸗ und Futter

mitteln aller Art und Gegen ständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittlertätigkeit hierfür

untersagt. Essen, den 7. Juli 1920. Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

Der rerehel. Ne staurateurfrau Marta Haase in Ratibor, Eisenbahnstr. 22, ist der Betrieb der Schank⸗ wirtschaft wegen Unzuvperlässigkeit auf Grund der Bekannt⸗ , . vom 23. September 1915 untersagt und die Räume, in denen ber Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, ge⸗ schlossen worden.

Ratibor, den 7. Juli 1920.

Die Polizeiverwaltung. Bernert. J. A.: Piontek

J. V.:: Baasel.

Bekanntmachung.

Dem Hotelbesitzer Ludwig Wrazidlo in Ratibor, Neumarkt 3, ist der Betrieb der Schankwirtschaft wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915 untersagt und die Räume, in denen der Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, geschlofsen worden.

Ratibor, den 7. Juli 1920. Die Polizeiwerwaltung. Bernert. J. A.: Piontek.

Bekanntmachung,

Auf Grund der Bundesratsperordnung vom 23. September 1916, betr, die Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Hendel (NG Bl. S. 603), habe ich der Ehefrau des Reinhold Oster⸗ mann in Berghofen, Köln⸗Berliner Straße 39, durch Ver—⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen dies täglichen. Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Hörde, den 8. Juli 1920.

Hansmann.

Bekanntmachung. Dem Schlachtermeister Adolf Suel, hier, Anschar⸗ 91 8. 92 20 29 . 9 . 34 F . straße Nr. 39, ist die Ausübung des Schlachterei⸗

gewerbes und des Viehhandels auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Scptember 1915 untersagt worden. Neumünster, den 10. Juli 1920. Die Polizeibehörde. Schmidt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

In der am 15. Juli 1920 unter dem Vorsitz des Staats sekretärs Dr. Lewald abgehaltenen Vollsitzung des Reichs— rats gedachte zunächst der bayerische Gefandte Dr. von Preger des hocherfreulichen Ergebnisses der Abstimmung in Ost⸗ und Westpreußen am 10. Juli 1920. Er begrüßte namens des Reichsrats mit warmen Worten die Bevölkerung des

Abstimmungsgebiets, deren volle Zugehörigkeit zum Deutschen Neiche nunmehr hoffentlich keine Beschrän⸗ kung mehr erfahren werde. ür die erhebende Be⸗

kundung der Treue gegen Deutschland sprach der Redner der kerndeutschen Bevölkerung den Dank des Reichsrats aus und beglückwünschte das Reich und Preußen zum ferneren Ver⸗ bleiben Ost⸗ und Westpreußens in ihrem Verbande.

Hierauf wurbe den Entwürfen a) der Besoldungsordnung der Reichsbankbeamten, h) eines Gesetzes, betreffend die Ver— r n der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes zuge— timmt.

Der großbritanmnische Botschafter Lord d'Abernon hat Verlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lord Kilmarnock die Geschäfte der Botschaft.

Der französische Botschafter Laurent. hat Berlin ver— lassen. Während seiner Abwesenheit führt der bevollmächtigte Minister de Marcilly die Geschäfte der Botschaft.

Der spanische Geschäftsträger Ministerresident Gil Delgado hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Botschaftssekretär Fiscowich die Geschäfte der Botschaft.

Der Apostolische Nuntius Monsignore Pacelli hat Berlin verlassen und sich nach München begeben, wo er Briennerstr. 15 wohnt. Etwaige schriftliche Mitteilungen an ihn sind bis auf weiteres borthin zu richten.

Gestern ist im Auswärtigen Amt zwischen bevollmächtigten Vertretern Deutschlands und Lettlands ein vorläufiges Ab— kommen über die ,, der Beztehungen zwischen dem Deutschen Reiche und Leltland unter— zeichnet worden. Der Austausch der Ratiftkationsurkunden, von dem das Inkrafttreten des Abkommens abhängt, wird erfolgen, sobald die heiderseitigen verfassungsmäßigen Instanzen, die Ratifizierung vollzogen haben werden.

Der Zwisch enfall, der sich vorgestern am franzöfsischen National 6 e am Pariser 6 ereignet hat, unf dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge gestern in einer Fabineitss zung erörtert worden. Dabel wurde mitgeteilt, daß die fra ö aft auf ihre 6 den Tag in der au . üblichen Weise zu felern und die . auf dem BVotschaftsgebäude zu hissen, am Vortage hingewiesen und Sicherheilmaßnahmen angeregt hatte. Das Polizeipräsidium Berlin war vom Auswärtigen Amt unter ausdrücklichem Hinweis

auf die politische Bedentung der Mngelegenheit ersucht worden,

zur Verhütung jeglicher Stõrungen die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen. glich r teilen, mit der die Maßnahmen des Polizeipräsidiums getroffen oder durchgeführt worden sind. Das Kabinett war sich in der entschiedensten Verurteilung des Zwischenfalls einig. In einer emeinsamen Sitzung des Reichskabinetis und des . chen abinetts herrschte Einmütigkeit darüber, daß die vom preu ö Minister des Innern bereits suspendierten e,, Beamten sofort zu entlassen seien. Die ohne Kenntnis der Reichsregierung und der preußischen Regierung von ber Sicherheitspolizei aus—⸗ gegebene Darstellung, wonach sich französische Offiziere und Mannschaften provozierend benommen hätten, hat sich nicht bestätigt.

Im Reichs min iste rium des Innern werben die bisher in verschiedenen Abteilungen bearbeiteteten polizeilichen An⸗ gelegenheiten löffentliche Ordnung und Sicherheit, Aus⸗ nahmezustand, Sicherheitswehren, Einwohnerwehren, Wasser⸗ schutz, Technisch- Nothilfe) nunmehr in einer hierzu besonders gebildeten Abteilung einheitlich bearbeitet. Mit der Lellung dieser Abteilung h. bis auf weiteres der Reichskommissar für bie öffentliche Orbnung, Kuenzer, bisher Gendarmerieoberst in Baden, beauftragt.

Die Nachrichtenstelle des Reichsministeriums des Innern teilt mit:

Auf verschiedene Anfragen sind wir in der Lage mitzuteilen, daß die Reichsregierung zur Ausführung der hinsichtlich der Ent⸗ waffnung in Spga übernommenen Verpflichtungen die erforder⸗ lichen gesetzlichen und Verwaltungs maßnahmen eingeleitet hat. Die zur Ausführung berufenen Stellen werden baldigst nähere Nach⸗ richten erhalten. Einzelne Maßnahmen vorweg zu ergreifen, erscheint hiernach unzweckmäßig.

Die Ausfuhrabgabe bildete den Gegenstand einer am 13. Juli abgehaltenen Tagung der Neichsbevollmächtigten der Außenhandelsstellen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, waren die Versammelten einmütig der Ansicht, daß die Aus⸗ fuhrabgabe nur eine vorübergehende Maßnahme sein darf. Das Ausfuhrgeschäft ist dermaßen ins Stocken geraten, daß es keine weitere Belastung verträgt, sondern unter den jetzigen Wirtschaftsverhältnissen Erleichterungen verlangt. Es wurde 8 beschlossen, bei der Regierung die vorläufige Aussetzung der Erhebung der Ausfuhrabgabe zu beantragen, und zwar für alle Geschäfte. Bis zur Entscheidung dieser grundlegenden Fragen seitens der gesetzgebenden Körperschaften wird gefordert:

1. Befreiung von der Abgabe für alle Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 10. Mai 1920 abgeschlossen worden sind, soweit sie bis zum l. Oktober 1920 ausgeführt werden.

2. Befreiung des Umzugsguts der Auswanderer und solcher Gegenstände, die zur Gründung und zum Betriebe von deutschen Handels⸗, Industrie⸗, gewerblichen und BVerkehrsunternehmungen im Auslande dienen.

3. Befreiung aller derjenigen kleinen Ausfuhrgeschäfte, deren Ab⸗ gabe unter dem Betrag von A 20, hleibt.

4. Ermächtigung der Außenhandelsstellen, bei besonders gelegenen Fällen (5 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 zur t astwsg der Ministerien und zwecks Peschleunigter Erledigung, die Abgabe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

B. ö über das Rückerstattungs verfahren bei erhobener Abgabe.

s. Langfristige Stundung der Abgabe bei der Ausfuhr größerer Lieferungen, die in Teilposten versandt werden, sowie bei verspätetem Eingang der Auslandszahlungen.

7. Sofortige Anweisung aller Zoll⸗ und Postämter, die Abgabe⸗ beträge entgegenzunehmen.

zuviel

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Der Deutsche Gewerkschaftsbund, bestehend aus dem Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften, dem Gesamt⸗ verband der Angestellten⸗Gewerkschaflen und dem Gesamtverband der Beamten⸗ und Staatsangestellten⸗Gewerkschaften, mit ,., 2 Millionen Mitgliedern, veröffentlicht folgende Erklärung:

Der Verlauf der Verhandlungen in Spaa hat in den Kreisen der Arbeiter, Angestellten und Beamten die größte Empörung geschaffen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht sich daher zu folgender Erklärung veranlaßt: .

1. Der D. G.-B. erhebt den schärfsten Protest gegen den Ver⸗ such, die deutschen Arbeiter in dauernde Zwangsarbeit für ausländische kapitalistische Interessen zu nehmen.

2. Der D. G.⸗-B. sieht in den Forderungen der Entente auf Einrichtung einer Kontrollkommission für die Kohlenverteilung die Absicht einer systematischen Erdrosselung aller der Industrien, die im Wettbewerb mit den Enteniestagten arbeiten, und daburch eine Brot⸗ losmachung großer . der deutschen Arbeiter und Angestellten.

3. Der D. GB. halt die ausreichende Belieferung der deutschen Industrien mit Kohle nich Annahme der Ententeforderungen für un⸗ möglich und befürchtet stärkste Arbeitslosigkeit als Folge.

4. Der D. G.⸗B. erblickt in den Forderungen der Entente den Versuch, eine gewaltsame Regulierung der Arbeitszeit über die Köpfe der internationalen Bergarheiterorganisationen hinweg durchzusetzen. Er empfindet diese Bestrehungen als einen Hohn auf die Aner— kennung der Arbeiter und Angestellten aller Länder als vollwertigen Wirtschaftsfaktor.

Mag die Konferenz in Spag zu Ende gehen wie sie will: Ihr Resultat wird von den deutschen Arbeitern, Ängeste ten und Beamten nur dann anerkannt werden, wenn es den Lebensintereffen des deutschen Volks Spielraum und ihm die Möglichkeit zum Wiederaufstieg gibt. Die Zeit für eine einseitige Besttinmung der Geschicke der Voͤsfer durch diktatorische Anordnungen ist für immer dahin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert die gleichgestnnken Arbeiter, Angestellten und Beamten aller Länder auf, sich diesem Proteste anzuschließen.

Preußen.

Die gesamte Wahlbeteiligung in Westpreußen betrug laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“: Kreis Marienbur vH, Kreis Stuhm 84 vH, Kreis Rosenberg 88 vH, Kreis Marienwerder 85 vH, für das gesamte ,. 87? vH. Im Kreis Marienburg wurden von 20 342 A stimmungg h erecht geen 18 046 Stimmen, im Kreig Stuhm von 25 2338 Abstimmungsberechtigten 2B 226 Stimmen, im Kreis Rosenberg von 39 367 Abstimmungs⸗ berechtigten 34 6388 Stimmen, im Kreis Marienwerder von 31 947 Abstimmungsberechtigten 7 211 Stimmen abgegeben Die ,,, der Abstimmungsberechtigten betrug S9, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen 105 121. =

Bayern. 9 In der gestrigen ersten Sitzung des q Land⸗

ages wurde der Abgeordnte Könklgbauer ; um . der Abgeordnete gehirn hen (Soz.) 6 r

e rästdenten und der Abgeordnete Goßler (U. S. P.) zum J izepräsiwenten gemählt. In der heutigen . nn

Wahl des Ministerpräsidenten stattfinden.

Um so schärfer ist die Unzulänglichkeit zu verur⸗

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