3u § 12. 1. Für die erstmaligen Wahlen der unbesoldeten Magistrats-
mitglieder gelten die nachfolgenden Be . erordnetendorsteher sind Wahlvorschläge ein=
Zd H und dem Zentralverband weiblicher Hausang 15. Dezember 1919 abges
Die beteiligten drei Landkreise und die Provinz Brandenburg r Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ ̃
haben sich baldmöglichst mit dem Magistrat der neuen Stadtgemeinde Verbindung zu setzen, um dem freiwilligen Uebertritt der in den werdenden Beamten und Angestellten in den rlin glichkeit die Wege zu ebnen.
Soweit eine solche Uebernahme oder eine andetweite Beschäftiqung in den Restverbänden nicht möglich ist, werden die Beamten entweder ssoweit dies nach den Anstellungsbedingungen zulässig ist) einstweilen in den Ruhestand versetzt oder sie werden unten Fortzahlung des Gehaltes bis zur Beendigung des Amtererhältnisses von den G schäften einstweilen entbunden werden müssen. sckungen, unter denen eiwa die Stadt Berlin zu den hieraus für die Restverbände sich ergebenden, Kostenperpflichtungen beizutragen hat, wird nach allen Richtungen hin das Schiedsgericht zu befinden haben.
Tarifvertrag zur Regelung timmungen:
gungen der weiblichen Hausangestellten wird gemä Verordnung vom 25. Dezember 1918 Reichs⸗ für den Stabtkreis Stettin für allgemein verbindlich erklärt. rbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.
Der Neichsarheitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Re ministerium, Berlin NW. 6, Luiser der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 24. Juni 1920.
Der Registerführer.
dem Stadtv Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Stadt-
ber ist eine Erklärung über in den Wahlvorschlag an—⸗
ahlvorschläge können durch Erklärung der sämtlichen verbunden werden.
S. 145 Restverbänden über iüssi hb S. i. Berlins 8 verordneten unterzeichnet sein.
Von jedem vorgeschlagenen Bew seine Zustimmung zur Aufnahme
Die allgemeine
Unterzeichner miteinander Verbundene
Wahl rorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen
Die verbundenen Wahlvorsch ägen gegenüber als ein W die Zulassung der Wahlvo bindungserklärungen entscheidet ein von der Stadtverordneten · versammlung gewählter Die zugelassenen Wah werden unmittelhar Stimmzetel verlesen. Gewählt wird mit verdeckten Ueber die Gültigkeit der verordnetenversammlung. .
f) Ungültig sind Stimmzettel: die mit Kennzeichen ve die keinen oder keinen
isterakten können im Reichsarheits⸗ ze 33/34, Zimmer 161, während
e gelten den anderen Wahl⸗
. . . ; rschläge und der Ver⸗
Der Begriff, der Gesamtrechtsnachfolge ist in weitestem Sinne zu fassen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich demnach auf öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Verhältnisse, soweit eine Rechtsnachfolge überhaupt möglich und zulässig ist.
,,, Verbindunaserklärun i vorschläge und Verbindung
. or der Aufforderung zur Abgabe Stimmzetteln. . Stimmzettel entscheidet die Stadt⸗
1. Die Geschäfte des Verbandes Greß,. Berlin, soweit sie fort⸗ zuführen sind, sind möglichst bis zum 1. Oktober 1929 auf die ent⸗ sprechenden Verwaltungsstellen der neuen Vor dem Ausbau dieser Vermaltungsstellen und der Ueber— abe der Geschäfte an sie ist der Verband Groß-Berlin zu hören., Ist bie Uebertragung bis zum J. Oktober 1920 noch nicht durchgeführt, so haben die bisherigen Verwaltungestellen des Verbandes Groß⸗QWerlin die Geschäfte im Auftrage und nach den Weisungen des Magistrats der neuen Stadtgemeinde Benin fartzufüh 2. Die somnstigen Zweckverbände, Gemeinden und Gutsbezirke beteiligt sind, die in das Gebiet der neuen Stadtgemeinde einbezogen sind, gelten gleichfalls mit dem 1. Qftohber ermögen und die Schulden sowie die Re und Pflichten solcher aufgelösten Zweckverbände gehen im We die neue Stadtgemeinde über. Wilmersdorf ⸗ Schmargendorf ⸗ Zehlendorf⸗Teltow bleibt zunächst bestehen, und zwar in der, Weise, daß an Stelle der drei erstgenannten Gemeinden ais deren Gesamtxechts= nachfolgerin die neue Stadtgemeinde Berlin tritt, so daß dieser Zweck⸗ verband nach dem J. Oktober 19060 nur aus Berlin und Teltow be— eht. Soll diefer Zwechoerband, auf den nunmehr nur noch die Be⸗ stimmungen des allgemeinen Zwechverbandsgesetzes Anwendung finden, nach dem Willen der B
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 153 emeinde zu über-
des Reichs⸗Gesetz blatts enthält unter Nr. 7672 eine Bekanntmachung, betreffend Wiederaufhebung der dem kommandierenden General des VI. Armeekorps erteilten Ermächtigung zum Erlasse rechtskräftig militärgeri kannter Freiheits- und Ehrenstrafen und zur Niederschlagung ungen, vom 1. Juli 1920, unter er Reichsregierun
esbaren Namen enthalten. aus denen nicht die Perfon mindestens eines Bewerbers un⸗
Vorbehalt gegenüber allen
ͤ iedenen Wahlvorschlägen enthal die ausschließlich auf andere als die in den verlesenen vorschlägen aufgeführten Personen lauten. Die gültigen Stimmzettel sind ohne Vollftändigkeit und die Reihenfolge der Bennnungen den ein zelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. Zwecks Verteilung der Mandate auf die die auf die einzelnen nacheinander durch 1, 2. bei ergebenden Teilzahle ausgesondert werden können, Jeder Wahlvorschlag erhält sov zahlen entfallen. J auf mehrere Wahlvorschläge en Bei Verbindung von Wahlvor der Mandgte auf die einzelnen W bundener Wahlvorschläge als ein ihr die ihrer gesamten Stimmen, Mandaten zugewiesen. Ist so die n Gruphe verbundener Wahlvorschläge entfall rundsätzen unter g däe Mandate auf die ein⸗ nen miteinander verbundenen Wahlworschläwge untewertgilt. Gruppe verhundener Wahl ber enthält, als auf sie
chtlich er⸗ zweifelhaft zu erkennen ist, die eine Verwahrung oder einen Gewählten enthalten,
die Namen aus versch
militärgerichtlicher Unters bei denen Lediglich solche
Nr. 7673 der Erlaß Verleihung des Enteignungsrechts an die O werke Aktiengesellschaft in Königsberg i. Pr., vom 18. Juni 1920, unter
Nr. 7674 eine Verordnung über die Preise für Getreide aus der Ernte 1920, vom 14.
Nr. 7675 eine Bekanntma Verbots der Ankündigung und Abhaltung von Ausverkäufen für Textilwaren, vom 12. Juli 1920.
Berlin, den 15. Juli 192. Postzeitungsamt. Krüer.
1
betreffend die eußische Kraft, H ref! .
; Rücksicht auf ihre Gesamtrechtsnachfolge auf Kangdlisationszweckverband ; Wahlvorschläge werden
tfallenden Stimmzahlen 3, 4 usw. geteilt, bis aus den sich hier⸗ n soviel Höchstzahlen der Größe nach als Mandate zu verteilen sind. iel Mandate, wie auf ih tzter Stelle stehende fällt, entscheidet das Los.
schlägen wird bei der Verteilung ahlvorschläge jede Gruppe ver⸗ Wahlvorschlag angesehen und ahl entsprechende Zahl von ahl. der Mandate festgestellt,
uli 1920, und unter
über die Aufhebung des Wahlvorschläge en
eteiligken aufgehoben werden, so ist die Wenn die an le Bestimmung des 3 35 des Gesetzes vom 27. April 1920 zu beachten.
3. Die Auflösung oder Umwandlung der sonstigen noch bestehenden kommunalen Verbände zwischen Kommunen, z. B. des Wohnungeverbandes Grof= ; berbandes Groß ⸗Berlin, des Lebengmittelperbandes Groß⸗Berlin usw., bei denen jetzt die neue Stadtgemeinde Berlin an Stelle der früheren Kinzelgemeinden und Gutsbezirke nuß Beteiligten und, soweil diese nicht zum Ziele, führt, der d durch die zuständigen Reichs, und Staalsbehörden überlassen böeiben.
gegenwärtig den Groß⸗Berliner Berlin, des Kohlen⸗
Preußen. Finanzministerium.
Die Preußische Staatsregierung hat bes Grund des S 169 RVO. in der Fassung vom 3. Februar 1919 (RGBl. S. 19.1) alle in Betrieben oder im unmittelbaren Dienste des Staates gegen Entgelt beschäftigten Beamten, deren Dienst⸗ einkommen 15 000 Mark jährlich nicht übersteigt, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht dadurch befreit werden können, daß ihnen im Krankheitsfalle ein Anspruch auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Lÿ fachen Be⸗ trage des Krankengeldes auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (88 179, 182, 183, 214 RVO.) gewähr⸗ leistet wird;
2. die in Betrieben oder im Dienste des Staats gegen Entgelt beschäftigten nicht beamteten Personen, die auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, durch Gewährleistung von Krankenhilfe oder von Bezügen im 11 fachen Betrage des Krankengeldes nach Maßgabe der er—⸗ wähnten Vorschrift von der gesetzlichen Krankenversicherungs⸗ piffcht befreit werden können.
Auf Grund dieses Beschlusses wird hiermit für den Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Kreiskassen⸗ und Katasterverwaltung bestimmt, daß für alle in diesen Ver⸗ waltungen beschäftigten Beamten (planmäßig und diätarisch beschäftigten) und auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhe⸗ gehalt angestellten nicht beamteten Personen, deren Dienst⸗ einkommen 15 000 Mark jährlich nicht übersteigt, ein Anspruch auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge nach Vorschrist des 8 169 RVO. als gewährleistet anzusehen ist, so daß diese Personen auf Grund des § 169 RVO. ver⸗ sicherungsfrei sind.
Berlin, den 9. Juli 1920.
Zugleich im Namen des Ministers des Innern.
Der Finanzminister. Lüdem ann.
An die nachgeordneten Behörden.
tüitt, muß der V die auf jede ie ö werden nach den lossen, daß auf er Verordnung enn ein Wahlvorschlag vorschläge weniger
entfallen, so
der anderen
k) In dem Wahlvorschlage Fall des Ausscheidens bestim Ersatzmänner sich in. einer ni
Il) Wird nur ein einziger gül kann von einer Abstimmung abgesehen werden. 2. Zu Magistratsmitgliedern gewählte zirksberordnete können iht Stadtverordneten mandat beibehalten. Vergl. S 10 des Gesetz S 32 dieses Gesetzes)
Höchstzahlen ndate auf die Höchstzahl
kann festgesetzt werden, daß für den ö mter Bewerber die Reihenfolge der her bestimmten Art ändert. tiger Wahlvorschlag eingereicht, so
1. Das Schiedsgericht ist nur soweit und solange zur Entscheidung berufen, als unter den Beteiligten nicht eine Einigu
2. Das Wort „gegebenenfalls in Nr. 2 des § 4 ten und Einrichtungen, die von Be ꝛ nde mitunter so gering bedeutet, wenn sis Entsprechendes gilt für die
estwerband oder die neue Stadtgemeinde Berlin ent⸗
hen die überschüssigen Ma ist dahin aufzu⸗ chläge über.
fassen, daß bei Anst ;. nommen werden, die Interessen der Restverbä sein werden, daß es für sie keine Benachte an der Verwaltung nicht beteiligt werde Nr. 3 des § 4.
3. Ob der R ͤ sprechend der Beteiligung an den Kosten auch an den Einnahmen einen Anstält oder Einrichtung fortdauernd teilzunehmen haben, muß nach Gesichtepunkt gleichender Billigkeit einer solchen Regelung beurteilt werden.
Stadtverordnete oder Be⸗ oder Bez rkõverordne len es vom 18. Juli 1919 und
stes Ausscheiden eines Teiles der unbesolbeten Magistratsmitglieder findet nicht statt. U
Zu 5§ 13.
1. Die neugewählten beiden städtischen Körperschaften haben 2 vorgesehenen Ortsgesetzes zu ver⸗ putationen vorzunehmen. ..
12 = 52 des Gesetzes ist die alen Deputalionen für die Volks, höheren, mittleren bildungsschulen für das gesamte Gebiet der neuen l38 Organen des Magistrats 59 der Städteordnung) nicht ausgeschlo . len Deputation für das Fach- und Fort
Einzelfalles
1. Durch die Bestimmungen des 8 5 ist nur die freiwjblige Bildung eines Zweckverbandes zwischen Berlin und der Pr Das Schiedsgericht darf daher auch dann dung eines Zwechverbandes zwischen Berlin Brandenburg schreiten, wenn es von sich aus im des Auselnandersetzungsverfahrens zu dem Ergebnis fommen eines solchen Zwecwerbandes für bestimmte gste Regelung darstelle. . . Schiedsgerichts erstreckt sich nicht nur auf die Gesetzmäßigkeit, fondern auch auf die Zweckmäßigkeit der Sa alls das Schtedsgericht einzelne Bestimmungen der ihm zur Be Satzung abgeändert wissen möchte, darf es diese Abänderungen nicht selbst dornehmen oder die Bestätigung unter der Bedingung der gewünschten Abänderungen erteilen, sondern darf nur Abänderungeborschläge machen. ö Die Voraussetzungen einer Satzungsänderung, insbesondere auch die näheren Bestimmungen über die Genehmigung oder Be⸗ stätigung der Satzungsänderungen sind in der Satzung selbst zu vegeln. Welche Minister für die Ausübung der Staatsaufsicht über die Verbandsangelegenheiten zuständig sind, wird sich erst nach Fest⸗ stellung der Aufgaben des Zweckverbandes ergeben.
baldigst den Erlaß des in Abs. anlassen und sodann die Besetzung der De 2 ch die Bestimmungen in 55
Brandenburg vorgesehen, nicht zur zwangsweisen B
Bildung von zentr und Fach⸗ und F
sell ws, deß die Bihu Stadtgemeinde a
greg deren zweckmä zu essen Entkastung
ssen. Insbesondere wird die Bildung einer zentra bildungsschulwesen unerläßli
Eine derartige zentrale Dey nicht als Schuldeputation im gesetzes, sondern nur als einfa Städteordnung.
utation für das Volksschulwesen gilt e des Volkesschulunterhaltungs⸗ che Deputation im Singt des 8 59 ch auf die Zusammensetzung Sz 59 der Städteordnung s Volksschulunter⸗ en (einschließlich eren Bezirks—⸗
stätigung vorgelegten
Infolgedessen finden au. dieser Deputation nur die Bestimmungen des. Als Schuldeputationen im Sinne de haltungsgesetzes gelten nur die Bezirksschuldeputationen der gemäß 58 Nr. 13 des Gesetzes gebildeten besonder schuldeputation für den Bezirk der bisherigen Stadt Berlim.
Zu S 14 bis 28.
1. Die Durchführung der Dezenttalisationsbestimmungen des Ge— den Gesicktspunften der Zweckmäßigkeit und der not ⸗ wendigen Einheitlichkeit der Verwaltung aus zu erfolgen.
Tomit die Teilnahme der Bezirke an der Verwaltun lebendige und arbeitsreiche wird, ist grundsätzlich daran festzuhalten, veitem Umfange an der Venwaltung be—⸗ altet werden,
Anwendung.
Die Cntscheidungen aus Liesen Paragraphen sind vom Schiche - kes hat Gen Ottober 1920 in seiner endgültigen sammensetzung (8 7), nicht in der vorläufigen Zusammensetzung Rr. Ü zu treffen. Das vorläufige Schiedsgericht aus 5 58 Nr,. 1 hat aber die vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, besonders für Be— schaffung des erforderlichen Materials Sorge zu tragen.
gericht erst nach dem 1.
Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Magde⸗ burg, Regierungsbezirk Magdeburg, und die Rentmeister⸗ eine, Regierungsbezirk Hildes⸗
daß die Bezirke in möglichst n Um teiligt werden. Zentral sollen nur diejenigen Dinge verw. bei dener die Natur der Sache dies verlangt, s bieten sollen die ftädtischen Körwerschaften sich darauf heschränken, all= Richtlinien sür die örtliche Verwaltung aufzustellen und ihre urg zu überwachen. e
3. Die Bezirks deisammlung hat ir fädtsschen Köweischaften aufgestellten Grundsätze über alle Angelegen⸗ heiten des Bezirkes zu beschließen (3 2 Abs. 1 des Gesetzes). Insoweit deckt sich ihr Wirkungskreis mit dem des Bezirksamis, welches Fahei berninimt (6 25 Abf. 1 Satz 1 und Abs. Y. ; Bezirksamt die besondeven Geschäfte zu führen, welche ihm der Magisttat gemäß 5 25 Abs. 4 Satz des Ge⸗ setzes überweist. Soweit der Magistrat dies tut, steht der Bezi keder; sammlung eine Beaussichtigung oder Kontrolle des Bezirksamts nicht
stelle bei der Kreiskasse in den sonstige . heim, sind voraussichtlich zu 57 Auf Jen sanstigen Ei identen ist der Obemräsidialrat. später ohne die neue Stadtgemeinde Berlin
Zu
1. Stellvertreter des Qbewrä OJ
2. Der gegenwärtige Bezirksausschuß von Berlin gilt weiteres als Bezirksausschuß für ne . (§5 1 des Gesetzes); daher ist der Verwaltungsgerichtsdirektor dieses Bezirksausschusses kraft Gesetzes Mätglied des Schiedsgerichts.
Falls der Brzirksausschuß von Berlin demnächst zwei oder mehr Verwaltungegerichedirektoren erhalten sollte, sind die sämtlichen Ver⸗ waltungsgerichtsdirektoren Mitglieder des Schiedsgerichts,
3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist berechtigt, an den Sitzungen des Schiedsgerichts Stimmrecht teilnehmen zu lassen und ihnen den Vortrag in einzelnen Beratungsgegenständen zu übertragen.
Ministerium für Handel und Gewerbe. im Rahmen
Zu Oberlehrern sind ernannt worden die Baugewerkschul⸗ lehrer: Loeckell und Spitta in Frankfurt a. O., Richter in ander in Buxtehude, von der Wehl in s⸗Morst abt und Issel in Hildes⸗ heim, Wagner. in Stettin, Höck in Nienburg, Schneem ann in Erfurt, Klein in Frankfurt a. M., Be Wilcke in Magdeburg.
Breslau, Wätjen und und Spieß in J
die Verwaltungstät igkeit ül
in Breslau und des Oberpräsidiums
2 3. Die Abgrenzung der Bezrksangelegenheiten won den allgemeinen städtischen Angelegenheisen erfolgt durch Beschluß beider städtischen Körperschaften. Hierbei werden die Interessen der Bezirkẽversammlung dadurch wahrgenommen, daß die in ihnen sitzenden Stadtverordneten bei dem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung mitwirken, die Interessen der Bezirksämter dadurch, Taß vor der Abgrenzung der Ver⸗ waltungébefugnisse der Magistrat die Vorsitzenden der Bezirksämter in gemeinsamer Beratung zu hören hat. Die Bezirkeversammlungen sind innerhalb jhres Wirkungs⸗ kreises nur an die Grundsätze gebunken, die die städtischen Körper⸗ schaften gemäß 8 22 des Gesetzes aufstellen. Diese Grumdfötze sind im weitesten Sinne zu verstehen und umfassen sewohl formelle als auch materielle Normen. ; ; 5. Den Bezirksämtern liegt die Verwaltung aller in ihrem Bezirk belegenen städtiscken Einrichtungen und Anstalten ob, soweit sie nicht nach Beschluß der beiden städtischen Körperschaften durch den Magistrat zu verwalten sind.
5. Die Bezirksämter haben einerseits die Beschlüsse der Bezirks- versammlungen auszuführen, andererseits sind sie ausführende Organe ᷣ Schwierigkeiten, die hieraus entstehen, sind, falls nicht eine Verständigung zwischen Bezirkéversammlung und Magistrat
gelingt, auf dem Wege der 8§ 27, 28 des Gesetzes zu lösen.
Ministerium des Innern.
Ausführungsbestim mungen zu dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom V. A (G. S. S. 123).
Das Gesetz ist ein Sondergesetz über die Bildung einer Stadtgemeinde. Es beschränkt sich in der Hauptsache auf die notwendigen Hrganisataonsbestimmungen. Die Grundlage der Verwaltung bildet die Städteordnung — und zwar bis zum Erlaß einer neuen Städteordnung in der jetzt geltenden Form — und ihre Nebengesetze mit den für Berlin geltenden Sonder⸗ bestimmungen. Die Städteordnung und ihre Nehengesetze sind daher zum Verständnis und zur Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes überall da heranzuziehen, wo nicht besondere Ab⸗ weichungen von dieser allgemeinen Grundlage im Gesetz selbst
Paragraphen des Gesetzes wird folgendes
ist bereits unter dem 7. und 18. Mai 1920 die Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtwer⸗ ordnetenverfammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin (Nr. 101 und 107 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers Mai 1920 ergangen.
ß einer dauernd geltenden Verordnung über die Duich— ahlen bleibt vorboheg ten.
Zu diesem Paragraphen
vom 12. und 20.
ührung der
Zu S 10.
1. Ein regelmäßiges Ausscheiden eines Teiles der Stadiber⸗ ordnesenbersammlung vor Ablauf der Wahlzeit der gesamten Stadt⸗ verordnetenversammlnug findet nicht statt. ; Die Befugnisse der Staptverordneterwer Rechtsstellung gegenüber dem Magistrat bestimmen Vorschriften der. Städteordnung in ihrer jeweils geltenden Form, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichungen vorgesehen sind.
sammlung und ihre sich nach den
Die Amtshezeichnung der agsstratsmitglieder, abgesehen von dem des Magistrats. ersten und zweiten Bürgermeister, wird durch Ortsgesetz geregelt. Bis
auf weileres führen die Mitglieder die Amtsbezeichnung „Stadtrat“.
vorgesehen sind. Zu den einzelnen
7. Dem Bezirksamt steht nicht das Recht zu, die Ausführung der
Bescklüsse der Bezirksversammlung von seiner Zustimmung zu ihrem Inhalt abhängig zu machen, sowelt nicht ausdrücklich im Gesetz ein 1bereinstimmender Beschluß beider Bezirkskörperschaften verlangt wird. 8. Dutch das Gesetz sind als Lokalbehörden die Bezirksämter, Be⸗ urksderutationen und Ortsbezirkevorsteher bestimmt. Den städtischen Hö steht demnach nicht das Recht zu, für die Bezirks⸗ angelegenheiten besondere Lokalbehötden nehen diesen Behörden zu er⸗ richten, Unbenommen ist ihnen aber das Recht, für zentral zu ver⸗ wallende Geschästszweige lokale detachierte Dienststellen einzusetzen und für zentral zu verwaltende Anstalten besondere Verwaltungsstellen, Kuratorien usw. einzutichten oder beizubehalten.
Zu S 14.
ö. 1. Die Benennung der Verwaltunasbezirke bleibt den städtischen KFKFörpersckaften vorbehalten. Auch die Bezeichnung der Verwaltungs⸗ öezirke Nr. L bis s in der Anlage 1 zu dem Gesetz ist keine endgültige, sondern nur eine zur besseren Kennzeichnung diefer Bezirke vorläufig gewählte,
3. Wegen der Umgrenzung des Begriffs der örtlichen Intzressen vergleiche die ö Bestimmungen zu SF 14 bis 23 Nr. 3.
Zu S 15.
ö 1. Die Wahlordnung für die erstmaligen Wahlen der Bezirks verordnelen ist unter dem 7. und 18. Mai 1920 vom Minister des
Innern besonders erlassen (Nr. 101 und 107 des „Deutschen Reichs;
agnzeigers und Preußtschen Ser , vom 123. und 29. Mai 19365. Für die späteren Wahlen bleibt der Erlaß einer dauernd
geltenden Wahlordnung vorbehalten. —
2. Schon vor Ablauf der Wahlzeit endet die Amtsdauer der Bezirkeverordneten, sobald die Wahlzeit der Stadtverordnete nversamm⸗ lung abgelaufen oder diese aufgelöst ist.
Zu § 13. r
1. Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung darf nur dann stasfftnden, wenn das unmittelbare besondere Interesse der be⸗ treffenden Persönlichkeit cder seiner Angehörigen, nicht aber eine Eigenschaft, die sie oder ihre Angehörigen besitzen und mit anderen teilen, durch die Beratung und Abstimmung berührt wird. Danach ist beispielsweise ein Hausbesitzer von den Beratungen über Grund⸗ stäcksfragen nur dann ausgeschlossen. wenn gerade sein Grundstück den Gegenstand der Bergtung und Abstimmung bildet. .
2. Wie weit der Kreis der Angehörigen zu ziehen ist, ist im Ginzelfalle und auch unter Berüclsichligung der Bedeutung des Gegen⸗ e e der Verhandlungen zu entscheiden.
3u s 19. Die absichtlich weit gefaßten Befugnisse des Vorsitzenden zur Handhabung der Sitzungspolizei sollen ihm unter allen Umständen dle ungestörte Abhaltung der Sitzung ermöglichen.
3u s 20. / Die Vorschrift über die Unterzeichnung der Eintragungen durch den Voꝛsißenden stellt nur eine Mindestbestimmung dat. Die Ge⸗ schäftsordnung kann weitere Erfordernisse für die Beurkundung auf⸗
stellen. Zu 521.
Aus praktischen Gründen werden die Bezirksversammlungen auf eine möglichste Einheitlichkeit der Geschäftsordnung sehen müssen.
u § 22. ö 4 Vergleiche hüerzu die einleitenden Bestimmungen zu S5 14
is 28. *
2. Der Abs. ] enthält den Grundgedanken des n, , ,, der in dem folgenden Absätzen näher gusgeführt ist; sie heben gewisse wichtige Fälle der Regel des Abs. 1 heraus.
3. Die Bedarfsanmeldungen der Bezirksversammlungen sind, nach näherer 2 des Magistrats, . eitig einzureichen, daß der Gesamthaushaltz rechtzeitig ,, wenden kann.
I. Die im Gesamthaughält den Bezirken übermiesenen Summen dürfen nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es sollen aber entweder ausdrücklich Pauschalsummen für . Zwecke ausgeworfen werden, wohei den Bezirken die Unterverteilung züsteht, oder es soll ihnen das Recht eingeräumt werden, eine gewisse Ueber tragung der einzelnen, den Bezirk betreffenden Ausgabenansätze des Haushalts ,, Das nähere hierüber bestimmen die städtischen ,. jaften bei der Haushaltsfestsetzung.
5. Durch die Bestimmung des letzten Satzes des Absatzes 4 soll nur eine einzelne Befugnis der Bezirksversammlung besonders hervor= 66 weiden. Die Bezirkspersammlung hat beispielsweise zu ntrollzwecken auch das ih Ausschüsse aus ihrer Mitte einzusetzen.
5. Unter Fhrenbearaten „des Bezirks“ sind diejenigen Ehren- beamten zu verstehen, die in zrster Räihe mit der Erledigung. der örtlichen Aufgaben betraut sind, also Mitglieder der Bezirks⸗ deputationen, Armenkommissionen, . usw.
J. Das Petitionsrecht der Bezirkspersammlung ahs olcher gegen⸗ üher den städtischen , soll nach den b, ,. des Absatzes 5 auf die Angelegenheiten des Verwaltungsbezirks h schränkt bleiben. Wenn sich in einer Bezirksversammlung das Verlangen herausstellt, darüber hinaus allgemeine Angelegenheiten in einer der beiden städtischen Körerschaften zur Sprache zu bringen, so ist es Sache der in der Bezirksversammlung sitzenden Stadtverordneten, . die Stad tverordnetenversammlung für diese Frage zu inter⸗ essieren.
Zu S B. I. Durch rtsgejetz wir i die Anzahl der besoldeten Be⸗ zirksamlsmitglieder als auch die Höhe der Besoldung festgesetzt.
Diese Festsetzungen können für die einzelnen Verwaltungsbezirke entsprechend ihrer Größe und Bedeutung voneinander abweichend er— felgen. Es kann daher für jeden Vemwaltungsbenirk ein besonderes Drtsgesetz erlassen werden.
3. Bei der erstmallgen Besetzung des Bezirkgamts wählt. der Magistrat den. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Bexrks dersanrmlung die übrigen fünf Mitglieder.
3. Zu Mitgliedern des. Bezirksamts gewählte Mitglieder der Stadtverordneten oder Bezirléversammlung können ihren Sitz in der Stadtverordneten oder Bezirkeversammlung beibehalten.
Zu S§ 24. ö irn des Alsatzes 4 vergl. die Bestimmungen zu 18 Nr. 1 und E.
; Uu. 5 2.
1. Zum Verstãndnis der . 1 und 3 vergl. die einleitenden Bestimmungen zu S5 14 bis 28. . '
2. Inscweit dem Bezerkkamt neben den öffentlichen Geschäften auch Gch ch te der zentralen Verwaltung vom Magistrat. gemäß Abfatz 1 Satz Z über ragen sind, hat das Bezirksamt ausschließlich den Anordnungen des Magistrats, und nicht der Bezirksversammlung, Folge zu leisten.
u. F 26. 1. Für die Bildung von V ist nach den Bestim⸗ mungen in Ahsetz 1 nicht ein Ortégesetz, sondern nur ein übereinstim— mender Beschluß der beiden Bezirke körperschaften erforderlich. J. Das Verhältnis der Bezirksdeputation zum Bezirksamt ent- spricht dem Verhältnis der zenlralen Deputationen zum Magistrat.
Zu S 28. Ein enn feet lber . kommt für die Entscheidung des Streitfalles nicht in Betracht. J 8 29
3u Sz 29.
. 1. Es sind zwei Arten von Ortsbezirlsvorstehern zu unterscheiden, je nachdem es sich um einen Ortsbezirk handelt, der nur einen Gebiets⸗ eil einer früheren Einzelgemeinde umfaßt, oder um einen solchen, der sich vollkommen oder in der Hauptsache mit dem Gebiet einer früheren Einzelgemeinde oder eines Gutsbezirks deckt. Im ersteren Falle wird der Orlebezirksvorsteher im woesentlicken eine Ermittlungstätigkeit im Ehrenamt zu erledigen haben gleich den Bezirkevorstehern des S 6 der Städteordnung, im zweiten Falle wird er mehr Verwaltuͤngsbeamter mit gewissen selbständigen Befugnissen sein müssen.
Die beseldeten Ortskezirksvorsteher unterstehen der Disziplinar⸗= gewalt des Vorsitzenden des Bezirksamts. .
2. Die Enischeidung darüber, ob ein Ortsbezirksvorsteher zu be⸗ cwie über die Höhe der Vesoldung erfolgt durch Beschluß der beiden städtischen Körpersckoften, weil die hierdurch entstehenden Ausgaben einen Teil des städtischen Gesamthaushalts bisden.
3. Die Amtsdauer der unbesolde ten Ortsbezirkworstehet ist nicht an den Ablauf der Amtsvauer der Bezirleéversammlung gebunden, von welcher sie gewählt worden sind.
4. Das Gesetz enthält keine eingehenden Bestimmungen über die Wahlen der Beiräte. Es empfiehlt sich, daß die Zentralstellen auf eine Einheitlichkeit der Wahlordnungen hinwirken.
solden ist, s
Die Amtsentbindung von Bezirksverordneten erfolgt durch Ge⸗— bindung von ihrer Tätigkeit in den Bezirks—⸗ exrutationen erfolgt durch Beschluß der beiden Bezirkskörperschaften. Zu 5 35.
Die Führung der ortspolizeilichen Geschäfte für das Gebiet des neuen Staedtkreises Beillin verteilt sich zwischen dem Polizeipräsi⸗ denten von Berlin und dem Oberbürgermeister von Berlin nach d selben Grundsätzen wie vorher die Führung der grtspolizeilschen G schäfte für das Gebiet des früheren Stadtkreises Berlin zwischen dem Polizeipräsidenten und dem Oberbürgermeister von Berlin.
Alle Rechte und Pflichten des Landarmenverbandes der Provinz Brandenburg, die aus der Zugehörigkeit ber ausscheidenden Gemeinden und Gutsbezirke zu seinem Bezirk entstanden sind, gehen mit dem 1. Oktober 1920 auf den Landarmenverband der neuen Stadtgemeinde Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vermögens und der Einkünfte der im Wege der Armenpflege untergebrachten Geisteskranken.
Berlin über.
Zu § 35.
Die vom Brandenburgischen Proping allandt. 3 368 Abs. 3 des Wassergesetzis vom 7. April 19135 am 5. März auf glieder des Wasserbeirats und ihre auf ihrer Wahlzeit im Amte. ⸗ cheidens eines der beiden aus Stadtkreisen gewählten Mitglieder oder eines ihrer Stellvertreter ist die Ersatz. wahl nicht wieder vom Brandenburgischen Provinziallandtage, sondern von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinds Berlin vorzunehmen. den Neuwahlen nach Ablauf der 1926 sind sowohl vom Brandenburgischen dem,. Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin je 3 Mitglieder und 3 Stellvertreter zum Wasserbeirat zu wählen.
Von den durch den entfällt abwechselnd die
age auf Grund des
56 Jahre gewählten je vier Mit Stellvertreter bleiben bis Falle des vorzeitigen Aus
tzigen Wahlzeit im März robinziallandtage wie von
rovinziallandtag zu wählenden 3 Mitgliedern ! Mehrheit auf die Land- und Stadtkreise, bei der nächsten Neuwahl mit den Landkreisen beginnend.
Zu S§ 36. Die Satzungen der Feuersozietäten sind unberz timmungen des § 35 in Einklang ür das der früheren Stadtgemeinde Satzungsbestimmungen der städtischen Feuersozietät von Herlin über ang zu ändern und ebenso die Satzungsbestimmungen der Landfeuersoziet!t und der Städtefeuersoziztät der Probinz burg, welche di Wählbarkeit ju den Verwaltungsräten von der Wähl— barkeit zum Probinziallandtagsabgeordneten abhängi eins anteilig Berücksichtigung der in der neuen wohnenden Mitglieder bei der Zusammensetzung der Verwaltungsräte der propinziellen Feuersozietäten ist Sorge zu tragen. Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungsräte aus den in der neuen Stadtgemeinde Berlin zusammengeschlossenen Gemeinden und Gutsbezirken bleiben bis zur Neuwahl in Tätigkeit. Zu § J. Die Satzungen der Stadtschaft der Provinz Brandenburg und des Berliner Pfandbriefinstituts sind unberzüglich mit den. . 37 in Einklang zu bringen
mit den Be⸗ ; besondere sind rlin hinzutretende Gebiet die
den Beitrittszwang
ig machen. Stad age meinde Berlin
Dabei müssen die Eigen—⸗ as Gebiet der neuen Stadt⸗ des Verwaltungs · rücksichtigt werden.
mungen des tümer derjenigen Grundstücke, die in gemeinde Berlin fallen, anteilig bei der Bildu rats der Stadtschaft der Provinz Brandenburg
Zu S 38.
I. Der Bezirksausschuß der neuen Stadtgemeinde Berlin besteht bis auf weiteres aus zwei Abteilungen. die Angelegenheiten, welche Steuern, Gebühren und Beiträge be— treffen, die erste Abteilung ist für alle übrigen Angelegenheiten zu .
2. Auf dic Wahl der vom. Magistrat und der Stadtverordneten versammlung zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertreter finden die Bestimmungen über die Wahl der unbesoldeten Magistratsmit- glieder sinngemäße Anwendung.
7 Beginn eines neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) bestimmt der Präsident des Bezirksausschusses die Ueberweisung der lieder und der steslvertretenden Mitglieder auf die in Bei dem Eintritt, neugewähl er Mitglieder Stellvertreter) erfolgt die Bestimmung sofort nach ihrem Eintritt. Die den einzelnen Abteilungen überwiesenen gewählten Mitglieder Stellvertreter) werden zu den S sitzenden der betreffenden Abteilung in der Regel vierteljährlich be⸗ stimmten Reihenfolge herangezog Reihenfolge aus besonderen ĩ den Akten zu vermerken
4. Die Neuwahlen
Die zweite Abteilung ist für
gewählten Mil einzelnen Abtei
itzungen nach einer von dem V
Will der Vorsitzende von der ründen abweichen, so hat er dies in
sollen möglichst vor dem 1. Oktober 1920 usses des neuen Stadtkreises
ises gebildet, so muß si inen oder mehrere r, . Ver⸗
Werden Abteilungen des Stadtauss Berlin für einzelne Teile des Stadtkre Zuständigkeit jeder Abteilung auf waltungsbezirke erstrecken.
Bei der gemäß § 49 nehmenden Wahl Stadtausschusses hat der
2 letzter Satz dieses Gesezes vorzu⸗ er einzelnen Ab agistrat auch deren Vorsitzende zu
Zu S 53. nh einen Wohnsitz von sechs Monaten nur qu einen Wohnsitz po 6. J
des Bürgerrechts nicht berührt.
der Mitglieder teilungen des
IA. Das Bũrgerrecht ist im Bezirk der neuen Stadtgemeinde Berlin mungen der Städteordnung über die Bedeukun (6 5. Abs. 1 der Städteordnung) sind durch das ch die Wahl des Ausbrucks das Bürgerrecht Nr. J des 8 Hz sind gleichzeitig die , n n, ür den und den Verlust des Bürgerrechts umschrieben.
Die Bestimmung des 74 Abs. 3 der Städteo h von der Ausübung des Bürgerrechts infolge Ablehnung und unherechtigter Niederlegung eines Ehrenamtes bleibt
es aktiven Wahlrechts ist an einen Wohnsi ezirk der neuen Stadtgemeinde geknüpft 3.
Zu § 54.
strat hat alsbald zu prüfen, ; führung des gleichen Ortsrechtzs te Gebiet der neuen Stadtgemeinde am dringendsten ist, orderlichen Maßnahmen vorzubereiten. z
Zu §S§ 55 bis 57.
1. Die Regelung in S8 55 bis 57 besch besoldeten Beamten, nicht aber mit den unb Angestellten und den Arbeitern. ö insichtlich der Ehrenbeamten grübrigte sich in di hange, wo es sich um die wirtschaf nisses handelt, die Aufnahme besonderer z. B. 58 30 und § 58
zeitweilige Ausschließu
weiter in Wirksamkeit. 2. Die Ausübun von einem Jahre im
, . Magi Gegenstände das Bedürfni
tigt sich nur mit den deten Beamten, den
esem Zusammen⸗ . ö
orschriften (vgl. egen r. 4 Abs. 2 und Nr. 5Y.
tliche Seite des
Die Rechtslage hinsichtlich der Angestellten und Arbeiter ist gemäß 3 2 diess Gesetzes die, daß die neue Stadtgemeinde als Gesamtrechlsngchfolgerin In die von den Angestellten und Arbestern mit den Einzelgemelnden abfzeschlossenen Privatdienstverträge eintritt. 2. Die von der Regelung des 3 25 betroffenen Beamten, die nicht in ihren früheren Aemtern weiter deschãftigt werben können, sind der⸗ pflichtet, gleichwertige Aemter mit gleichem Gehalt, gleicher Pension und Hinterbliebenendersorgung zu übernehmen.
3. Ueber den Begriff der Gleichwer⸗ gkeit ist in dem Gesetz nichts gesagt. Bei der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Aemter sollen der praklischen Handhabung der Geseßechestimmung nicht durch eine zu enge Begriffébestimmung unnötige wierigkeiten hereitet werden. Der Ausgangspunkt bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit wird die Bestimmung des 5 8.7 Nr. 1 des Disziplinar⸗ gesetzes vom 21. Juli 1852 sein.
Die , des 8 55 gilt auch für die auf eine be⸗ 6 Zeit gewählten Beamten ünd auch dann, wenn die Ueber⸗ ragung des neuen Amts auf einer Wahl beruht.
Aus der Streichung der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen Über die gleiche Bewertung der Aemter bon. Magistrat. mitgliedern einer Einzelgemeinde und von Bey rksamtsmitgliedern ist nicht die Schlußfolgerung zu ziehen, daß solche Aemter nicht als gleichwertige anzusehen selen. . ;
4. Die , . der beiden leßten Säße in 8 55 At. 1 und des letzten Sotzes in 57 haben die Bedeutung, daß bei Mei— nungsverschledenhei ten über die Frage der Gleichwertigkeit des neuen Amts bis zur Gntscheidung durch den Oberpräsidenten die Dienst⸗ weigerung des Beamten filr ihn in vermögensrechtlicher Beziehung kein nachteiligen Folgen hat, und daß der Entscheidung des Ober— präsidenten beide Teile ʒunãchst Folge leisten müssen.
5. Für die gr sche zeig eich den Entscheidungen, des Oher⸗ präsidenken und des ordenllichen Gerichts tritt ein Gehaltsverlust 6, dann ein, wenn der Beamte entgegen er , n, des
berpräsidenten ö Amt nicht angetreten hat; ein Gehaltsverlust tritt trotz Dienstverweigetung nie ein, wenn die Entscheidung des Oberpräsidenten dahin gelautet hat, daß das neue Amt bem früheren nicht gleichwertig sei. . ;
sz. Welche als die „beteiligte! Beamtenorganisalion im Sinn des Lö? des Gesetzes zugezogen werden soll, entscheidet im Zweifel der Oberpräsident.
J. Die Hehertrittspflicht des S Höß wird nur für die Beamten der früheren Einzelgemeinden ünd Gutsbezirke, der Loll in Berlin auf⸗ gehenden Amls⸗ und Zweckverbände und des Verbandes Groß Berlin dusgesprochen. Nicht betroffen werden die Beamten der Restkreise, der Restprovinz (gl. oben die Bestimmungen zu 8 I) und der Rest⸗ amtsverbände, Soweit letztere nicht anderweit beschäftigt, werden können und eine einstweilige Versetzung in den ö. nicht vor⸗ gefehen üst, müssen sie vom Restamtsverband weiter besoldet werden.
3 Nie w Brandenburg hat baldmöglichst die Zahl der Beamten — getrennt nach Beamtengruppen — die, vom 1. Bktober 1920 ah infolge Durchführung dieses Gesetzes in ihren früheren Aemtern micht welter beschäftigt werden können, festzustellen. Alsdann ist innerhalb der einzelnen Beamtengruppen festzustellen, welche Beamten die Uebernahme in den Dienst der Landes versiche rungsanstalt Berlin wünschen. Sodann finden nach vorheriger Uebersendung der Personalakten dieser Beamten an die Landesversichejungsanstalt Berlin am Sitze dieser Anstalt Verhandlungen zwischen beiden Anstalten über die Uebernahme unter ier von Vertretern der beiderseitigen Beamtenausschüsse statt. Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, ent⸗ scheidet gemäß 5 57 des Gesetzes der Oberpräsident.
Bei späte rem infolge der Vergrößerung ihres Bezirks einkretendem Mehrbedarf an Beamten hat n . der nächsten fünf Jahre die Landesversicherungsanstalt Berlin in jedem Falle vor der Einstellung neuer Beamten zunächst bei der Landesversicherungsanstalt Branden⸗ burg anzufragen, ob dort für die jeweiligen Zwecke geeignete und zum Uebertritt in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Berlin bereite Beamte verfügbar sind, und bejahendenfalls diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zu übernehmen.
Vor der Entscheidung über Streltigkeiten gemäß 8 57 des Gesetzes
oll der Oberpräsident neben dem Magistrat die Vorstände der beiden
nstalten hören.
; Zu S558.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Abbau der bestehenden und die Einsetzng, ker neuen Gemeindekörerschafhen und Drgane soll Schritt für Schritt erfolgen, je nachdem die Selbstverwaltungsorgane den richtigen Zeitpunkt für zeten greg eng des Gesebes schl eh in 3 e.
ie Durchfü des Ges. oll sich in 3 Stufen vollziehen.
Die erste aer s n f von der kündung des Gesetzes bis zum l. Oktober 1920. In diesem Zeitraum soll die neue Stadtverordneten⸗ versammlung zusammentreten, den neuen Magistrat wählen, mit ihm gemeinsam die Derutationen einrichten und welter vorbereitende Maß⸗ nahmen für die Durchführung des Gesetzes treffen insbesendere die möglichst baldige Einfühtung einer einheitlichen Finanzwirtschaft und eines einheitlichen Ortsrechts C 54 des Gesetzes) vorbereiten. Außerdem sollen die Bezirksbersammlungen gewählt werden, damit sie jederzeit ö . . ft fir jeden erwal
ie zweite Stufe läuft füt jeden Verwaltungsbezirk vem 1. Ok tober 1920 bis zur Einführung der eigentlichen Bene m im Zu⸗ sammentneten der Bezirksverlammlung und des Bezirksamts). Am 1. Oktober wird die . Vemwaltung der neuen Stgdigenginde von dem de, we, n agistzat und der neugewählten Stadtrerordneten versammlung in vollem Umfange übernommen; mit demselben Tage gelten die sämtlichen Stadtverordnetenversammlungen und Gemeinde- vertrekungen der in die weue Stadtgemeinde Berlin einbezogenen Gemeinden als aufgelöst. In Tätigkeil bleiben neben dem Magistrat der Stahtverordnelendersammlung und den zentralen Deputationen des neuen Berlin die Magsstrate, Gemeindevorslände, Geniemndergrsteher, Gutsvorsteher und die Depuhntionen und Kommissionen der früheren Einzelgemeinden. (Auch die Gemeindevemwaltungsbehörden der gegen⸗ wärtigen Stadtgemeinde Berlin bleiben weiter in Tätigkeit) Sie führen die örtliche Verwaltung als Organe des neuen Magistrats weiter big zum Zusammentreten von Bezirksdersammlung und Bezirks ⸗ amt und haben die notwendigen ö, n,, für die Einsetzung der neuen y Bezirks organe ju treffen. ährend dieses Zeitraumes kann kaßgabe der Nr. 5 für Teile des einzelnen Verwaltu keine veits eine Vereinheitlichung der Verwaltung durchgeführt
Die dritte Stufe beginnt mit der Tätigkeit der beiden Bezirks körperschaften in dem 6 h Venwaltungsbezirk. Hiermit ist der Nebergangszustand abgeschlossen.
2. Danach wird in der Uebergangszeit die zrtliche Venwastung lediglich von den Gemen ndevorständen ( ndevorstehern) der früheren
Elnzelgemeinden und den Gutsvorstehern geführt. A telle sollen n bald die neuen err lr örpe /in a. Le ,,
Punkt, an welchem in dem . , die neuen g 1
Bezirksförperschafhen ihre Tähgkeit beginnen., wir Bech ider st ö. Vöwerschgften bestimmt. Die deen e n. Gemein evorsteher der früheren Gemeinden und die Gutgyporsteher
müssen ihre Tätigkeit big zu diesem Zeitpunkte sgrtführen, durfen sie
aber nicht über diesen ei hinaus weiterführen, d. h. es darf weder einen Zeitraum ohne örtliche Verwaltung, noch einen solchen mit zwei öntlichen Vemastungen einander geben. Durch die Be⸗ stimmung des Sahes 1 in Nr. d Abs. J ist dem Magistrat der neuen . bereihunge ie Ei r neuen Bezirkskö u . 1 , .
. Gemeinden und die Gutsborsteher ihre Tätigkeit einstellen 3. Als Sitz der Venwalhung der neuen Staodlgemeinde witd bis anderweiten Bestimmung durch die neuen e , n n nn. 2 Berlin das Gebiet der bisherigen Stadt Berlin bestimmt. ; t 9 Zu den einzelnen Nummern des 5 58 wird folgendes be⸗ immt:
e /
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