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dee ere.
3 . ö
Gustay Hoffmann, Hoffmann u. Schiffer und F. W Böhmer,
dem Gewerkschaftsbunb kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Kleve, dem Reichsverband deutscher Ange stellten, Ortsgruppe Kleve, und dem Deutschen Werk— meist erverband, Ortsgruppe Kleve, am 19. Januar 1920 abgeschlossenen 2. Nachtrag zu dem Tarifvertrag vom 20. Dezember 1919 für die kaufmännischen, technischen und Be— triebsangestellten zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten ber Schuh- und Lederindustrie gemäß §z 2 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen den Antrag können bis zum (0. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1826 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Bu fse.
—
Bekanntmachung.
Der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filigle Zwickau i. Sa., in . Roonstraße jo, und? 6 Arbeltg eher— firmen des Damenschneidergewerbes in haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst dem Zusatz vom 30. März h20 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Gewerbe der Damenschneiderei gemäß § 2 der Verordnung vom. 2353. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zwickau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen . Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1859 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin, Luisen— straße 353, zu richten.
Verlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. M.: Dr. Bnsse.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Buchdruckerverein, Bezir'sverein der Kreishauptmannschaft Zwickau i. Sa., der Ge— werkschaftsbund n Angestelltenver⸗ bände, der ö der Angestellten und der Zentralverband der Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen am 25. Juni 1920 abgeschlossenen Tarif— vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs— bedingungen der Taufmännischen Angestellten im graphischen Gewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. , für das Gebiet der Kreishaupt—⸗ mannschaft 6 für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen een diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI K. 1849 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft der vereinigten Klever Angestelltenorganisationen in Kleve, Arnulfstr. 4, hat beantragt, den zwischen den Firmen Paul Heimes, J. Aegen⸗ heyster, Franz Dinnendahl, A. Weyl, Moritz Leffmann, . Hesper, J. Thomas, Th. Schürings, H. Gonsenheimer, Friedrich g * J. Nolden, J. H. Jennen, Sieft, Gos⸗ mann, G. Pasch, P. Bergkammer, L. Sucher, Fr. Boß Wwe., H. Jordan, dem Gewerkschaftsbund ö her Angestellten⸗ verbände, , Kleve, und dem Reichsverband deutscher Angestellten Kleve am 14. Oktober 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag, sowie das gwasch en den Firmen Wilh. Mertens, Franz Dyckmanns, Arthur Wedler, . Büning Nachf., Gehr. Reintjes, Wwe. J. W. Gudden,
W. Nienhüisen, Frau R. Naegeler, E. G. Daenzer, dem Ge⸗
werkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenver⸗ bände Kleve und dem Reichsverband deutscher An—
gestellten Kleve am 14 November 1919 a . Abkommen zur Regelung der een und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten des Lebensmittel— kleinhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen den Antrag können bis zum 10. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 1821 3 ö. Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.
Sekanntm achung.
Die Arbeits gemeinschaft der vereinigten Klever Angestellten-Organisationen in Kleve, Arnulfstraße 4, hat a gg. den zwi 3. den Firmen Paul Heimes G. Pasch, P. Hesper, P. Bergkammer, J. Thomas, Friedrich Nathan, L. Sucher, Th an nn n. oß Wwe., H. Gonsen⸗ heiner, H. Jordans
J. Aengenheister, Frz. Dinnendahl, A. Weyl, P. J. Nolden J. H. a, 96. Cosmann, Moritz Leffmann, dem ewerkschaftsbund kauf— männischer Angestellten⸗Verbände, Orts aus schuß Kleve, und dem Reichsvemrband deutscher An—
gestellten⸗Verhände Kleve am 14. Oktober 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag nebst dem Abkommen vom 14. No vember 1919, abgeschlossen zwischen dem Gewerk⸗ schafts bund k Angestellten Verbände Kleve, dem Reichsverband deutscher Angestellten Kleve und den Firmen K. Mertens, ee, Dyckmanng, Arthur Wedler, J. Büning Nachf., Gebr. Remes Wwe. J. W. Gudden, W. Nienhuisen, Wilh. Mertens, Frau N. Naegele und C. G. Daenzer zur Regelung der Gehalts und Anstesllungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten des Einzelhandels gemäß 8 2 der Ver— ordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) . Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklären.
Zwickau
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum I09. August 192390 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 1787 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße B, zu richten. Berlin, den 15. Juli 1920. Der NReichsarbeitsminister. Dr. Busse.
Bekanntmachung.
nter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1265 des Tarif— registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Musiker-⸗Verband, Ortsver⸗ waltung Berlin, dem Interessenverband des Gastwirtsggewerbes und verw. Betriebe E. V., dem Verein Berliner Holelbesitzer E. V., der Gastwirteinnung zu Berlin, der Gastwirtsinnmung des Kreises Teltaw und der Stabibezirke Schöneberg, Neuköllu und Wilmersdorf, dem Provinzlalverband des Deutfchen Gast⸗ wirtsverbandes E. V., dem Verband der Gast- und Schank—⸗ wirte Deutschlands, bem Verband der Gast⸗ und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenhurg und dem Verein der Saal⸗ und Konzertlokalinhaber von Berlin und Umgegend am 31. März 1920 . Tarifvertrag wird zur 9 der Lohn- unb Arheltsbebingungen der Musiker in Gaststätten gemäß 8 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 Reichs Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Zweckverbandes . Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.
Der Reichsarbeitsminister. A.: Haus mann.
Das Taxifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifbertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrggsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1258 des Tarif—
registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Magdeburg, dem Gomwerkschaftsbund kaufmänni— scher Angestelltenverbände, Ortsausschuß Magdeburg, dem Arbeitgeberverbanb für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Orts—⸗ gruppe Magdeburg, und dem Deutschen Buchdruckerverein, Ortsz gruppe Magdeburg, am 16. April 1920 abgeschlossene Tarifvertzrag wird zur Regelung der Gehalts- und An— stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Druckerei= und Zeitungsgewerbe gemäß 5 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 10918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Magdeburg für allgemeln verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragöparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1264 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberyerband für Handel und Gewerbe zu Jüterbog, dem Deutschnationalen Handlungs⸗ ehilfenverband Hamburg, dem Gewerkschaftsbund kausmännischer Angestellten, Ortsgruppe Jüterbog, dem Gewerkschaftsbund der ,, ,. Sitz Berlin, und dem Zentralverband der An⸗ E ten, Ortsgruppe Jüterbog, am 1. April 1920 abgeschlosszne arifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in Handel und Gewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom XW. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt d, . ür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifre ister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗= ministerium, Berlin NW. 6 , ,. 33/34, Zimmer 161, während der , . Dien istunben eingese hen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifhertrag infolge der Erklärung des Reichzarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der * verlangen. ;
Berlin, den 2. Juli 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1260 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüringen, Geschäͤftzstelle Erfurt, dem Gewerk⸗ ,,, der Angestellten, Ortgausschuß Apolba, dem Bund
er technischen Angestellten und Beamten, dem Deutschen Werk— meisterverband, Bezirksverein Apolda, dem Verband der weib⸗ lichen Handels- und Büroangestellten, dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Apolda, dem Deutschnatio nalen Hand⸗ lungsgehilfenverband, Ortsgruppe Apolda, dem Verband West⸗ thüringer Textilindustriellen. Srtsgtuppe Apolda, und dem Verband Thüringer Metallin dustr eller, Ortsgruppe Apolda,
am 17. April 1920 abgeschlosseng Tarifvertrag wirb zur
Negelung der Gehalts unb Anstellunge bedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister gem z 2 der Verordnung vom W. . 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl.
S. 1466) für das Gebiet der Stadt Apolda für allgemein
verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Daß Taxifregister und die Registerakten können im Reichsarheits—= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 383/84 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. .
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1259 sfd. Nr. 3 in ertsebung von Bl. 190 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen Magde⸗ burgs und Unigegend e. V. und dem Deutschen Metallarbeiter⸗ verband, Verwallungastelle Magdeburg, hem. Deutschen Holz⸗ arbeiterverband, dem Maschini 1. und Heizerverband, dem Gewerlverein Deutscher Metallarbeiter ( christlichen Metgllarbeiterverband und dem Verbande der upfer⸗ schmiede Deutschlands am 28. April 1920 ab . Tarif⸗ vertrag wird zur Regelung der Lohn- und Ärbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Metall⸗ industrie gemäß 5 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1918 Reichg⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magde⸗ burg . allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 5. Dezember 1919 außer Kraft.
Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifregister und die Registerakten kännen im Reicht arbeits ninisterium, Berlin NRW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arheitnelier, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeilsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er— staltung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Besann i m ech ung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1261 lfd. Nr. 3 des Tarisregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 16. Sep⸗ tember 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten in Fabrik-, Speditions⸗ und Schifsahrtsbetrieben, in Geldinstituten sowle im Groß⸗ und Kleinhandel für das Gebiet des Kreises Kosel, eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber aus Industrie und Handel für den Kreis Kosel und der Arbelts⸗ gemeinschaft der Koseler Angestellten mit Wirkung vom J. März 1920 ahgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrag vom 16. September 1919 wird fin denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. März 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichleit erstreckt sich nicht auf die Papier⸗, Pappen⸗ und Zellstoffindustrie sowie auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere ö in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarlfregister und die e ,. sfönnen im Reichsarheits⸗ ministerium, Berlin NV; 6, Luisenstraße 35/34 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ;
Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag iufolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verLindlich ist, können von den Vertrggtpartelen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1263 des Tarif— registers einsetragen worden;
Der zwischen dem, Verein der Wollwaren Fabrikanten in Sagan, dem Gewerkschaftsbund der Angestelllen und dem Gewerkschaftsbund ar e her Angestelltenverbände am 1. Mal 192 6 Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in den Betrieben der Texlilindustrie ben, 52 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Sagan, Luthrötha und ., für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fach larif⸗ verträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium Berlin NW. G, Luifenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerimus verbindlich ist, könen von den Verlragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrazs gegen Fr— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blalt 885 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden; Der swoischen dem Arbeitgeherverband für den Großhandel in Lippsta t. dem Verein selbständiger Kauflente, Lippstadt, dem Genen cha stz bund kaufmännischer Angestellten und dem Gewerkschafts bund der Angestellten in Lippstadt am 1. April 192. abgeschlossene . ag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 20. Dezember 1519 wird zur Re— gelung der Gehaltgs⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten des Einzel- und Großhandels gemäß
er (Hirsch⸗Duncker), dem
2 der, Verordnung vom 23 Dezember 1918 (RNeichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Lippstadt für allgemein verbind⸗ lich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich 1c auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Be⸗ ginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1929 ist auf Blatt 981 Io. Nr. 3 und Blatt 1262 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Ortskartell der Angestellten Lüneburgs in Lüneburg, dem Arbeitgeberverband Lüneburg und den selbständigen Arbeitgebern des Vereins Lüneburger Kaufleute am 12. ö. 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 18. Dezember 1919 wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Lüneburg für all⸗ gemein verbindlich erllärt. Die allgemeine. Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1929. Sie erstreckt fr nicht auf Arheitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industrie⸗ zweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif— vertrags aus. ;
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registeraklen können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, k 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 174 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Ortsgruppe Dessau des Deutsch⸗Evan⸗ gelischen Frauenbundes, dem Zentralverband ber Hausangestellten Deutschlands, dem Evangelischen Arbeiterinnenverein und dem Reicht verband der weiblichen Hausangestellten Deutschlands unter Beitritt des Dessauer Hausfrauenvereins am 1. August
1620 abgeschlossene Tarifvertrag (Arbeitsverträge) zur
Regelung der Lohn⸗ und, Arbeitsbedingungen der Haus⸗ angestellten wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1915 (Reichg- Gesetzbl. S, 145z) für das Gebięgt des Kreises Dessau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. Ayril 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifregister und die Registerakten fönnen im Neichsarheits— ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. .
. und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrgg infolge der Erklärung des Reichtarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Tech verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 1270 lfd. Nr. 5 (in Forlf. v. Bl. 56 und 859) des Tarifregisters eingetragen worden: ; Die zwischen dem Lokalverein Berliner Spedileure E. V. in Berlin und dem Deutschen Trausportarbeiter-Verband, Be⸗ zirk Groß Berlin, am 15. Mai 1920 vereinbarten Aende⸗ rungen zu dem allgemein verbindlichen T arifv ertrag vom'6. Dezember 19519 nebst Nachträgen vom 30. De— zember 1919 und 28. Februar 1929 zur. Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen der Arbeiter in Spedilionsbetrieben werden gemäß 5 * der Verordnung vom 25. Dezember 1915 Nieichs ⸗Gejetzbl. S. 156) für den Geltungsbereich des Tarif⸗ berirags von 6. September 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.
Der NReichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Negistergkten können im Neicht⸗ uh n, Berlin NW; G6, Luisenstraße 33,36, Zimmer 161, während der , Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeilsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstatkung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Negisterführer.
pfeiffer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 3 auf Blatt 509 lfd. Nr. 2 d arifregisters eingetragen worden: . . ö ö . . Fabrikantenverein der Wollindustrie in Schwiebus, dem Zentralverband deutscher Textilarheiter und dem Zentralverband christlicher Textilarbeiter am 4 Mai 1920 abgeschloffene Rachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tgrif⸗ zertrag vom 4. Oktober 1919 wird zur Regelung der Lohn⸗
und Alrbeitsbedingungen der Arbeiter in der Textilindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Neichs—⸗ Gesetzbl. S. 1459) für das Gebiet der Städte Schwiebus und Züllichau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifregister und die . können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisen if. 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. .
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 909 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Vereinigung der Arbeitgeber Rathenows und Umgegend E. V. in Rathenow, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerkschaftsbund faufmännischer An—⸗ gestelltenyerbände und dem Zentralverband der Angestellten am 16. April 1929 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Ne— gelung der Gehagltz- und Anstellungsbedingungen der kguf— mãnnischen — im Großhandel und in der Industrie gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Rathenow und die Gemeinden Neue — 3 Semlin, Göttlin und Rhinow ö. allgemein . erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ eit beginnt mit dem J. April 1920. Mit dem gleichen Zeit—⸗ punkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 17. Juni, 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbinblichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fach— tarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimnier 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 340 lfd. Nr. 2 und Bl. 1268 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Kaufmännischen Verein zu Sagan, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem . kaufmännischer Angestelltenverbände mit Wirkung vom J. Januar 12720 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten in offenen Ladengeschäften gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Stadtbezirks Sagan für allgemein verbindli erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1929. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allge⸗ meine Verbindlichkeit des ö vom 21. Juni 1919 . Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Betriebszweig ein be— sonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichs— arbeitsministerium, Berlin NW. g, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekannt m ach ung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 624 Ifd. Nr. 3 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 8. Oktober 1919 für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel, ein⸗ . der nr der von Konsumgenossenschaften, aus⸗ schließlich der Spezialgeschäfte der Lebensmittel- und Drogen⸗ branche, für das Geblet der Stadt Leipzig und der einge— meindeten Vororte eingetragen worden;
Der am 265. März 1920 abgeschlossene Tarifnachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 8. Ok koher 1919 wird in a e e n n, mit Wirkung vom 1. März 1920 für allgemein verbindlich erklärt.
Der Reichsarbeitsminister. J.. Hausmann.
Das Tarifregister und die Negi sterasten können im Neichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße zo / g. Zimmer 161. während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der , . infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920. ; Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 321 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer und technischer r e , , ü, Reichenbach i. Schles. und dem Arbeitgeberverband Reichenbach i. Schles. am 23. Januar
1920 abgeschlossene Nachtrag, zu dem allgemein verbindlichen
Tarifvertrag vom 5. Juni 1919 zur Regelung der Ge— halts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten wird ge e sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Industrie,
iꝛ. ,, . der unten genannten Augnahme sowie
Textilin
Tannhausen, Wüstegiersdorf, Schwesdnitz Blumenau, Wüstewaltersdorf, Schönbrunn, Dörnhau und . und des Kreises Neurode i. Schles. verbindli
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeite⸗ ministerium, Berlin Nr.. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer —ᷣ währen der regelmäßigen Den tene; eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitz ministeriums verbindlich ist, kÿnnen den den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten berlangen.
Berlin, den 3. Jult 1920 Der Registerfũührer. Pfeiffer.
Nichtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Statistik und Volkswirtschaft.
Arbeitsstreitigkeiten.
Die Verhandlungen über den Reichstarif der deutschen Bankheamten, die seit einigen Tagen im Reichs⸗ arbeitsministerium gepflogen werden, haben der ‚Vossischen Zeitung“ zufolge bisher eine Annäherung der Parteien in der Besoldungs⸗ frage gebracht. Entsprechend der Besoldungsreform der Beamten haben sich die Vertreter der Bankangestellten entschlossen, von dem bisherigen Prinzip einer Tarifserung entsprechend dem Lebensalter des Angestellten abzusehen und dafür einer Ge— haltsregelung entsprechend den Dienstjahren, zuzustimmen. Ein be—⸗ merkenswertes Kompromiß ist dahin geschlossen worden, daß bei Bank⸗ angestellten, die aus dem Handel oder der Ir dustrie zum Bankfach übergehen, die Zahl der Dienstjahre, die sie in ihrem ehemaligen , aufzuweisen hatten, im Bankfach in voller Höhe angerechnet wird.
Zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Berliner Lebensmittelkleinbandels sind auf Veranlassung des Reichsarbeitsministeriums die Tarifverhandlungen erneut aufgenommen worden. Unter Vorsitz des Neferenten Dr. Tiburtius hat eine Einigungsverhandlung vorgestern im Reichsarbeitsministerium stattgefunden. Daraufhin hat der Zentralverband der Ange stellten seinen Mitgliedern, soweit sie in den Streik getreten waren, die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen. Die Arbeitgeber 2 erklärt, aus Anlaß des Streiks keine Maßregelungen vorzu⸗ nehmen.
Den Wiener Abendblättern zufolge sind die Werkstätten⸗ und Kohlenarbeiter des städtischen Elektrizitäts⸗ werks wegen des schleppenden Ganges der Verhandlungen über die Lohnforderungen in den Streik getreten. Es bestehe die Hoffnung, daß ein allgemeiner Streik vermieden wird.
Der Obstruktionsstreik der Elektriker und der übrigen Betriebe in Rom ist der „Agenzia Stefani“ zufolge bei⸗ gelegt worden. Die Straßenbahnen verkehren wieder ohne Zwischenfälle.
Die Werftarbeiter des Hafens von Cette sind nach der Deutschen Allg. Zeitung“ in den Streik getreten, trotzdem sie 33 bis 35 Frank Lohn erhalten. Im Hafen von Trizst brach auf Veranlassung der Transportarbeiter auch ein Streik aus.
Die Metallarbeiter in Bilbao sind ausständig. Die Arbeit ruht auf allen Hochöfen, Schiffswerften und allen wichtigen Industriebetrieben. 25 000 Arbeiter sind in Mitleidenschaft gezogen.
Gesundheitstwesen, Tierkrankheiten und Absperrungö⸗ masz regeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Nach den „Veröffentlichungen des Reichsgesundheitsamts“, Nr. 29 vom 21. Juli 1920.) Po cken.
Deutsches Reich. In der Woche vom 11. bis 17. Juli wurden 2 Erkrankungen festgestellt in Rib ben (Kreis Sensburg, Reg.-Bez. Gumbinnen) und 1 Todesfall in Wanne (Kreis Gelsen⸗ kirchen, Neg. Bez. Arnsberg)
Nachträglich wurden noch mitgeteilt für die Woche vom 30. Mai bis 5. Juni 2 Erkrankungen in Bern ca ste!⸗Cu es 2 Trier); vom 27. Juni bis 3. Juli 1 Erkrankung in Oberem mel (reit Trier, eg Ben Triers; vom 4, bis 10. Juli 16 Erkrankungen, und zwar in Miechowitz (Kreis Beuthen) und Hindenburg je 2, in Nosdzin, Do mb. Kochlowitz je 1, in Friedrichsdorf Wreis Kattowitz 5, in Anhalt (Kreis Pleß) und in Leng (Kreis Ratibor, Neg. Bez. Oppeln) je 1, in Asmus ste dt (Kreis Ballen⸗ stedt, Reg. Bez. Dessau, Anhalt) 2. ĩ
Oesterreich. In der Woche vom 27. Juni bis 3. Juli 15 Erkrankungen, und zwar in Steiermark 10 und in
Kärnten 5. Fleckfieber.
Deutsches Reich. Für die Woche vom 2. Juni his 3. Juli wurden nachträglich noch 8 Erkrankungen bei polnischen und tichecho⸗ slowakischen Sais onarbeiterinnen festgestellt, und zwar in Staffelde (Kreis Randow, Reg.⸗Bez. Stettin) 1, in Egeln (Kreis Wanzleben) 4 und in Tundersleben (Kreis Neuhaldens⸗ seben, Reg. Bez. Magdehurg) 3z vom 4. bis 10. Juli 9 Erkrankungen in Knoblauchshof (Kreis Serichow I, Reg. Bez. Magdeburg).
; Genickstarre.
Preußen. In der Woche vom 4. bis 10. Juli wurden 9 Er⸗ krankungen sund 4 Todesfälle) gemeldet in folgenden Negie, rungsbeztrken lund Kreisens: Landespolizeibezirk Berlin 1 Berlin Stadt!, Neg.⸗Bez. Arnsberg 2 (1) [Bochum Stadt 1, Bochum Land — 6 Dortmund Stadt 1, Düsseldorf — (6) Düsseldorf Stadt], Gumbinnen 1 Nagnit, Li ldes⸗ heim 1 Göttingen Stadt, M O Münster 1 (Münster Stadt), . 1 1Altonag baden 1 ,, nachtrãgl pp eln 1 Kreuzburg?! vom 2. Juni bis 3. Juli:
Spinale Kinderlähmung.
Preußen. In der g vom 4. bis 10. Just sind im r nn,, Berlin Berlin Stadts, im ei e. Breslau (StriegauLl, Oppeln Kattowitz Land! je 1 Er—⸗ krankung vorgekommen. Ruh
uhr.
reußen. In der Woche vom 4. bis 10, Jult wurden 336 Erkrankungen (und 29 Todesfälle) gemeldet in folgenden Re⸗ gierungsbezirken lund Kreisens: Landespo sirk Berlin
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