1920 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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ere, . ,

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2.

Artikel V. Soweit Waren

1. zur Ausstellung auf ausländischen Ausstellungen, Messen oder

Märkten ausgeführt worden und von dort unverkauft zurück⸗ gelangt sind,

2. auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zum ungewissen Verfauf (Konsignation), zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zum vorübergehenden Gebrauch in das Ausland gesandt worden und von dort in das Inland zurückgelangt sind,

3. im amtlich zugelassenen Lohnveredelungsverkehr in das Ausland gesandt worden und von dort in das Inland zurücgelangt sind, 3. ö 1 66 af Rwa 2276 ö N

wird eine entrichtete Ausfuhrabgabe zurückerstattet, wenn die Waren innerhalb eines Jahres, bei der Ausfuhr nach außereuropäischen Ländern innerhalb von 2 Jahren, wieder eingeführt werden. Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, kann die Frist zur Wiedereinfuhr auf Antrag verlängern.

. . Artikel VI. Soweit Waren 1. zur Ausstellung auf inländischen Ausstellungen, Messen oder Märkten eingegangen sind und unverkauft wieder in das Aus— land gesandt werden, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zum ungewissen Ver⸗= kauf (Konsignation), zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zum vorübergehenden Gebrauch eingegangen sind und wieder aus— geführt werden, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, wenn die Waren innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt werden. Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, kann die Frist zur Wiederausfuhr auf Antrag verlängern.

Artikel VII.

Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben, wenn ihr Betrag zehn Mark nicht übersteigt. . Artikel VIII.

Wenn die Ausfuhrbewilligung vor dem 10. Mai 1920 erteilt worden ist, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, soweit die in der Ausfuhrbewilligung bezeichneten Waren vor dem 1. Oktober 1920 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland aufgegeben

worden sind. Artikel T.

Wenn die Ausfuhrbewilligung nach dem 109. Mai 1920 erteilt worden ist, der Antrag auf Ertellung der Ausfuhrbewilligung aber vor dem 21. April 19290 an eine zur Erledigung von Ausfuhranträgen an an Stelle abgesandt worden ist, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, soweit die in der Ausfuhrbewilligung bezeichneten Waren vor dem 1. Oktober 1920 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland aufgegeben worden sind.

eilen R.

Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, kann die Aus—⸗ fuhrabgabe erlassen, wenn die Ausfuhrware nachweislich vor dem 1. Januar 1920 zu Bedingungen nach dem Ausland verkauft worden ist, welche die Zahlung der Abgabe ohne Verlust nicht gestatten, und wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Oktober 1620 bei dieser Stelle eingegangen ist.

e

Wenn eine Ausfuhrbewilligung erteilt worden ist und gemäß den Artikeln 1, U, III, VI, Vll, IX und X eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben wird, ist dies von der Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, auf dieser zu vermerken.

ret kel n.

Die Behtzrde an welche die Ausfuhrabgahe entrichtet worden ist, hat diese auf Verfügung der Stelle, welche die Ausfuhrabgabe berechnet hat, zurückzuerstatten.

I

Diese Bekanntmachung tritw mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. Scholz. Der Neichsminister der Finanzen. J. V.: Schroeder.

x

Oeffentliche Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) bestimme ich, daß die öffentliche Bekanntmachung vom 18. Februar 1920 Reichsanzeiger Nr. 44 66 auf die in Flens—⸗ burg beheimateten Schiffe Anwendung findet.

Berlin, den 24. Juli 1920.

Der Reichs minister für Wiederaufbau. J. V. Müller.

Bekanntmachung

ö 3 Ver ordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Versorgungsbehörden.

Auf Grund des Gesetzes über die Versorgungsbehörden vom 15. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1063) wird vor⸗

behaltlich künftiger gesetzlicher Regelung folgendes bestimmt: Behörden.

§51.

Versorgungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Ver— waltungsbehörden der Reichsversorgung (Versorgung der Militär ersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung auf Grund . , bom 1. Mal 1920, Reichs⸗Gesetzbl.

§ 2.

Die oberste Leitung des Versorgungswesens im Verwaltungs⸗ verfahren steht dem Reichsarbeitsminister zu.

Dem Reichsarbeitsminister unmittelbar unterstellt sind die Hauptversorgungsämter und die Landesdienststelle für das Renten⸗ versorgungswesen in Bayern. Die Hauptversorgungsämter höhere Reichsbehörden.

Den Hauptversorgungsämtern unterstehen die Versorgungsämter.

8 3.

Hauptversorgungsämter sind die bisherigen Versorgungsämter. Versorgungsämter sind die bisherigen Versorgungsstellen. Tsteben ihnen bleiben die Abteilung für Versorgung bei dem Deutschen Generalkonsulat in Zürich und ferner bis auf weiteres die mit der Bearbeitung von Marineangelegenheiten befaßten Marineversgr— gungsämter in Kiel und Wilhelmshaven bestehen.

Beamte und Hilfskräfte.

.

besonders vorgebildet sein. Nähere Bestimmung über ihre Aus— bildung erläßt der Reichsarbeitsminister. 85. Alle bei den Versorgungsbehörden beschäftigten Personen sind

zur strengsten Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie infolge ihrer

dienstlichen Tätigkeit über die Verhältnisse eines Versorgungsberech⸗;

tigten und über dienstliche Angelegenheiten erfahren. ; Die Verpflichtung bleibt nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bestehen.

Von der DMiitnir un in J ist ausgeschlossen: wer in der Sache selbst Partei ist, ver einer Partei ersatzpflichtig ist, wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist, wer i schwägert oder in der Seitenlinie im 2. oder wandt oder im 2. Grade verschwägert ist, 5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oker gewesen ist, 6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver⸗ nommen ist. .

.

3. Grade ver⸗

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§ (.

Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes, so entscheidet darüber der Leiter der Behörde, über das eines Ausschließungsgrundes in der Person des Leiters der Behörde die vorgesetzte Behörde.

Die Entscheidung nach Absatz 1 ist endgültig.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit. § 8.

Die Versorgungsämter sind zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung aller . nach dem Reichsver⸗ sorgungsgesetz wie auch nach den bisherigen Vorschriften, soweit nicht nach den 55 9 und 15 die Zuständigkeit einer anderen Stelle be—

unübertragbar ist.

5 9. Die Hauptversorgungsämter sind zuständig, soweit sich nicht aus §z 15 etwas anderes ergibt:

a) für die Entscheldung in allen Angelegenheiten der Kapital— e nh, die Vorbereitung erfolgt durch die Versorgungs—⸗ ämter und die Hauptfürsorgestellen,

h) für die Entscheidung . 5 26 Abs. 2 des Militärhinter⸗ bliebenengesetzes vom 17. Mal 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) in der Fassung des 5 6 des Gesetzes über die Versorgungs— behörden vom 15. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10653),

erstmalige Neufeststellung der nach früheren Militärversor— in e e gen ö Versorgungsgebührnisse (- Umaner⸗ kennung“); für die Vorbereitung können die Hauptversorgungs⸗ . die Mitwirkung der Versorgungsämter in Anspruch nehmen,

d) für die Bearbeitung und Entscheidung aller sonstigen Anträge auf erstmalige . von Hinterbliebenengebührnissen nach dem Reichsversorgungsgesetz oder den bisherigen Vor—

schriften, die sich auf einen vor dem 1. April 1920 einge

tretenen Todesfall stützen.

über den Beitritt Uruguays zu den am 23. Sep— tember 1910 in Brüssel unterzeichneten seerecht—

lichen Uebereinkommen.

Vom 30. Juni 1920.

Uruguay hat, den Beitritt zu den im Reichs⸗-Gesetzbl. von 1913 S. 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Uebereinkommen, nämlich:

1. Uebereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, 2. Uebereinkom men zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot mäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom Eiben Tage ̃ö. 8-⸗Gesetzbl. 1913 S. 84) e d, e Verfahren erklärt. „Beitritt ist den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 24. August 1915 an⸗ geteigt worden.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 11. September 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 407) an.

Berlin den 30. Juni 1920.

Der Reichsminister des Auswärtigen. Simons.

Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, und Warenzeichen auf der internationalen

messe in Frankfurt a. M.

Vom 23. Juli 1920. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs⸗Gesenbl. S. 141) vorgesehene Schutz von 5 . 9 Warenzeichen tritt ein für die in Frankfurt a. M. in der Zeit vom 5. bis 9. Oftober 1920 stattfindende internatie nale Messe. Berlin, den 23. Juli 1920. Der Reichsminister der Justiz. J. B.: Dr. Jotzl. fah

Mustern Herbst⸗

und Kriegshinterbliebenem vergsesche je

. 5 10. Oer tflich zuständig ist das ,, in dessen Betzirk der Beschädigte zurzeit der Stellung des Antrages wohnt. Hat er keinen Wohnort im Inland, so st sein lehter inländischer Wohnort maßgebend. Für die in der . ansässigen Kriengsteil nehmer

och 5 36 Abs. 2 dieser Ver⸗ ordnung. ͤ

Bei Geltendmachung von Ansprüchen Hinterblfebener ist der Wohnort oder der letzte inländiscke Wohnort er Witwe maßgebend. Ist zurzeit der Stellung des Antrages eine Witwe micht vorhandem, so ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene oder der Verschollene a. gewohnt hat.

Ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 eine Zuständigkeit nicht begründet, so bestimmt der Reichsarbeütsminister das zuständige Versorgungs amt.

. §. I. ür die örtliche Zuständigkelt der Hauptwersorgungsämter gelten die , des § 10 i, . ber ö 8 12. Durch einen Wechsel des Wohnortes während eines schwebenden Verfahrens wird die Zuständigkeit nicht geändert. .

. § 13.

In dem Fällen, in benen es cines Antͤaes nicht bedarf, ist die Vorsergungehchörde,. die die setzte Entsckeldung getroffen bat, zu= ständig. Hat der Berechtigte seit dieser Entscheidung seinen Wohn. ort gewechselt, so wird die Versorgungebehörde des neuen Wohnortes zuständig. 964

1

. t ein Persorgungsamt (En anderes für zuständig, so gibt es die Sache an dieses weiter. Hält sich auch dieses nicht für zuständig, so entscheidet das hei ben Aemtern übergeordnete Hauptver sorgumgs⸗ amt oder wenn ein solches wicht vorhanden ist, der Reichsarbe ts⸗ minister. Dieser kann ein Hauptversorgungsumt mit der Entschei⸗ e,, .

Batz 1 Satz 1 gilt entfprechend für die Hauptwersorgungsämter. Den Streit über die Zuständegkeit zwischen Haupbwersorgungsämtern e, , . temimister.

Dig Entsche dungen iber die Zuständigkeit sind endgültig und

binden die Versorgungsbehörden. en. 5

ne Anträge auf Versergung.

§ 15. Vor dem 1. August 1920 . chdarbei kemi ssterkum cder dem

Nie vor besem Tage bereits dem

sind

3 4. Die Beamten der Versorgungsbehörden sollen für ihren Beruf

mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder ver⸗

gründet oder die Entscheidungsbefugnis nach den bisherigen Gesetzen

e) für die auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes erforderliche

Bauptrerforgungsamt vorgelegt worden sind, werden von diesen Stellen entschieden, sofern auch Versorgung nach den bis herigen Vor⸗ schriften in Frage kommt. Die Abgabe der beim Reichsarbeits. mänister m sdköweberden Vermorgungsäenträge an die nach den 88 8 und 9 zuständigen Dienststellen bleibt vorbehalten. Verf ohren.

518.

Versorgung auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes wird mur auf Antrag gewährt. .

Für die Umaner kennung 6 9 zu e) bedarf es eines Antrages nicht; sie erfolgt von Amts wegen.

Neufeststellungen der Versorgungs isse auf Grund des §z 57 des R. V. G. sind von einem Antrage micht abhängig. Das gleiche gilt für die Durchführung der Vorschwüften der 85 59 bis 66 des R. V. G. § .

Düie Anträge sind schriftlich oder mündlich zu Probokoll bei dem

or llich zuständigen Veisorgungsamte zu stellen, auch wenn für die Emtscheidung diess Hauptpersorgungsamt zuständig ist.

8615. Die Anträge auf Verso gung sollen die Leistungen, die begehrt werden, bestimmt bezeichnen, auch die Tatsachen und Beweismittel enthalten, die zur Begründung erforherlich sind. Die Anträge sollen von dem Antragsteller, seinem gefetzlichen Vertreter oder, sofern ein Her na re 1 ih bestellt ist, von diesem mit Orts- und Tages- angaben umterzeichnet sein.

. Rerforgungebehörden haben auf die Stellung sachdi en sicher Anträge hinzuwirken, gegebenenfalls deren Ergänzung zu veranlassen.

1

§ 19, Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Antrag- steller ohne gesetzlichen Vertreter kann bis zur Bestellung eines sulchen durch das Gericht und bis zu dessen Eintritt in das Verfahren Düiesem slehen all! Rechte des Antagstellers außer der Empfang nahme von Zahlungen zu. . . Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Anträge selbständig stellen und verfolgen. 20. Die Anträne können auch durch Bevollmächtigte gestellt werden Die Vollmacht muß schwiftlich erteilt fein. Ohme Vorliegen einer Vollmacht gestellte Anträge sind rechts würksam, wenn die Vollmacht binnen einer angemessenen, auf mim destens einen Monat festzufsetzen den Frist nachgeih racht. oder die An Igstellung innerhalb ei mer solchen Frist genehmigt wird. 3 21

8

1 Amlswegem aufzuklären. Die Be—⸗

5 535 8 86 283 5 8 ** * * =* 22

Be teil

einer He Enti

Some GEischeinen des Bebeiligten angeordnet ist, sind ihm auf Verlangen die baren Auslagen sowie ene Enmtschäni⸗ fange zu gewäh ren.

sung für Zeitverlust in angäemessenem Umfang Die heben zur Vorbereitung der Ent

aB nm, n Beweise;

. sie können ines scindere

Ce n ; Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, die Beschaffung

837

5 1. don Veteistgten aufgeben.

Zeugen eidesftattkich gu verfickern, deisß fie nach bestem Wissen die

. 5 23.

Zeugen und Sachverständi we erhalten guf Verlangen Gebühren wie kei Vernehmungen vor din ordentlichen Gerichten in bäürger⸗ lichen Rechtsstreitzigääiten.

§ 24.

Leisten Zeugen oder Sockvelstänttge der an sie ergangenen Vor— ladung nicht Folge oder verweigern sie ohne Vorliegen der in der Zivilprozeßzordhung bezeichneten Gründe ihr Zeugnis oder die Ex— tattung des Gutachtens cher erscheint die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder eines sachgemcsßen Gutachtens nicht ausreichend, so ist das für den Wohnort des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amits⸗ gericht um Vernehmung und gegebenenfalls Vercidigung zu ersuchen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden entsprechende ** wendung.

§ B. Unterliegt die Beweisausnghme por der guständigen Ver sorgungebehölde erhebltrhen Schwierigkeiten, insbeondere wegen

großer Entfernung des Aufenthaltsortes der zu varnehmenden Person bon dem Sitze der Versprguntsbehörde, so sann eim geeignetes, ing« besondere günstiger geleganes Versorgungsamt oder wenn die Be— weigaufnehme vor diesem gleichfalls Schwierigkeiten unterliegen würde, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. Bas gleiche gilt bei Gesahr im Verguge.

5 26.

. Dig Veisorgungsberechtke ten und andere Betzeiligke, ihre gesetz— lichen Vertreter und ihre Bebollmächtigten sowie hör Fürtorgestellen und Harwüifürsorgestellen der Kriegäbeschädigten⸗ und Kriegshinter—⸗ bliebe nenfürfonge können, srweit sich micht aus den er e. Be⸗ stimmungen Cünschränkungen ergeben, Einsicht in die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstattugig der Kwsten Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

e,, ,, kann ohne Einwilligung des Berechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters die Einsicht in die Akten mur gestattet werden, wenn ein rechtliches In e g glaubhaft gemacht wird.

Aus wichtigen Gründen kann die Einsicht in die Akten ober in Aktenteile sowie die Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt oder 3. werden.

eber zen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht oder Ertei—⸗ lung von Auszügen und Abschriften entscheidet die Ver orgungs⸗ behörde bei der sich die Akten befinden. Gegen den , Bescheid eines Versorgungsamtes ist binnen einem Monat die Be— schwerde an das Hauplverforgungsamt zuläffig. Ueber den ablehnen · den Bescheid eines Haupfver sorgungsamtes, welk es als erste In⸗ stanz tätig geg ist, entscheidet auf Deschwerde das Versorgungs—⸗ gericht durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

c)

Die Versorgungsbehörden ntscheide c h i wei

6 sorgungsbeh entscheiden auf Grund freier Beweis⸗ 8 28.

Die Bescheide . in tatsächlicher und rechtlicher Beziehr begrün gen, schriftli . und den Beteiligten . J. Wird. dem Antrage auf Gewährung von Ver sorgungsgebühr⸗ nissen. statt gegeben, so ist zugleich Betrag und Beginn der Leistung festustellen. Der Bescheid muß die Art der Berechnung ergeben.

. . § 29.

Der, Bescheid des Versorgungsamts (S 8) bedarf bis auf weiteres der 3ustimmung des Hauptbersergungsamta. Das Versorgungsamt

5 * hat den Bescheid vor Zustellung an den Antragsteller dem Hauptver⸗ fie n fn, vorzulegen. Dieses erteilt innerhalb eines Monats nach Fingang seine Zustimmung oder versieht das Versorgungsamt mit der Weisung für eine anderweitige Entscheidung. Das Versorgungs⸗ amt ist an diese Weisung gebunden und hat nach ihr seinen Bescheid

Preußen. Finanzministerium.

Der bisherige Regierungsobersekretär Scheit ist zum Ministerialsekretär beim Preußischen Finanzministerium ernannt

zu erlassen. Gibt das Haänptversorgungsamt binnen der genannten worden

Frist keine Aeußerung ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. ö . ;

ö ö. in nin n, bedürfen nicht Bescheide, die lediglich betreffen: Ministerium des Innern. Heilbehandlung, Kinderzulage, Sterbegeld, Gebührnisse für das Di sis Staatsreai ie Regier Wilbehandlung Kinderzulage, Sterbeeld, Gebührnaisse für das Die preußische Staatsregierung hat die Regierungs—

Sterbevierteljahr für die nach 5 35 Abs. 2 des Reichsversorgungs⸗ . kezugsberechtigten Angehörigen, Erhöhung der Witwenrente infolge Vollendung des 50. Lebensjahres, Abfindung der Witwe bei Wiederverheiratung mit einem Deutschen nach 5 39 Abs. 1 des Reichsbersorgungsgesetzes, Erhöhung der Waisenrente infolge Todes der Mutter, anderweitige Bemessung der Eltern⸗ und Großeltern . ö t des k Ortszulage, Aenderung er ruhenden Rententeile und Teuerungszulage. 6 , 5 89 ; ; Gegen die Bescheide der Hauptversorgungsämter und Versor— ö 3 ö ö V 9 gungsämter findet ein Einspruch nicht statt. reise Prenzlau, , XY 16 a5 . räalsamt im 8 30 Treise Vitburg, dem Landrat Dr. Loos das Landratzamt im In jedem Befcheide der Versorgungsbehßrden muß auf, die Zu— Treise Jer lohn. dem Landrat . . ö. dandratg amt lässigkeit der Berufang und bie Füsst, innerhalb welcher sie einzulegen im Landkreise Crefeld, dem Landrat Sieger das dandra z amt ist, hingewiesen werden. im Kreise Bergheim und dem Landrat Storch das Land⸗— Seht fest, daß der Bescheid nicht anfechtbar ist, so ist darauf ratsamt im Kreise Ueckermünde übertragen worden. hinzuweisen, daß gegen ihn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Fehlt in dem Bescheide die Rechtsmittelbelehrung oder die Frist⸗ angabe oder ist eine von beiden unrichtig erteilt, so wird die Rechts— mittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

assessoren Claßen in Heinsberg, Do mbo is in Prenzlau und Loenartz in Bitburg, den Regierungsrat Dr. Loos in Iser⸗ ohn, den Regierungsassessor Dr. Saaßen in ECrefeld, den Re⸗ zierungsrat Sieger in Bergheim und den Lagerhalter Storch in Ueckermünde zu Landräten ernannt.

Dem Landrat Claßen ist das Landratsamt im Kreise

Ministerium für Landwirtischaft, Domänen und Forsten. JJ Der Kreistierarzt Sommer aus Margrabowa ist in die Zustellungen, die eine Frist in Lauf Kreistierarztstelle zu Johannisburg versetzt worden.

eschriebenen Brief geschehen. ; gesch uin , Ver Posteinlieferungsschein seiner Ausstellung die Vermutung

Jahren seit

, ö F om nn m 2 ren on rkben i Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist. J K Bekanntmachung. 3 82

Dem Obst⸗ und Gemüsehändler August Frank, ge⸗ boren am 29. August 1884 in Welfingen, O.⸗A. Mergentheim, wohn— baft in Frankfurt a. M., Kronprinzenstraße 13, Geschäftslokal eben⸗ dort, wird hierdurch der Haudel mit Gegenständen des. täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futter⸗

mitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, . Hei 3

und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beterligung an einem solchen Handel

Wer nicht im Inlande wohnt, h lande wohnenden Zuste be

Ist der Aufenthalt un wird der Zustellungshevoll⸗ mächtigte nicht innerhalb einer auf mindes einen Monat festzu⸗ etzenden Frist be ; s g durch einwöchigen Aushang in den Geschäflsräumen der Behörde ersetzt werden.

Verlangen einen im In⸗ zu benennen.

8 rden werben genüh de regieritnge; . der. den verden gegenuber dem 1 c r ö a . k regierungen, 1 6* Zust zer den ö mit Ah⸗ wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gew erbebetrieb unter⸗ wird. eraufbaues des europailc 6 lauf der Re hismittelftist sagt. schaftsl ösungsbestrebungen, die in gewi

Frankfurt a. M.

Auerbach, keiten, die in dem Bes oder von Amts wegen scheidet endgül

ltig die Ver sorgu

3 3

Amtlichen in der Ersten Beilage.)

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Fortsetzung des (Fortsetzung

sprungszeugn isse auszustellen.

mit den AUnterhe

füllen füllen.

voran werden

Juli 1920. . [

dieser Konferenz entsenden. Deutschland ist aufgefordert worden, sich gleichfalls vertreten zu lassen. Zum deutschen Bevoll⸗ mächtigten ist dem „Wolffschen Telegraphenbüro zufolge er außerordentliche Gesasdte und bevollmächtigte Ninister Dr. Seeliger ernannt worden. Außerdem werden Vertreter des Reichsverkehrsministeriums, der bayerischen Vegierung, der württembergischen Regierung und der Schiffahrtsinteressenten als beigeorbnete Delegierte und Sachverständige an den Ver—⸗ handlungen teilnehmen.

Das Reichs finanzministerium teilt mit: .

Nach 5 51 Abf. 4 der Anlage zu den Artikeln 45 —=50 des Friedensbertrags ist die deutsche Einfuhr in das Saar⸗ e für Erzeugnisse, dier zum örtlichen Verbrauch bestimmt sind, von Zollabgaben befreit. Nach Mittelung des Reichswirtschafts, minisfers verlangt die französische Zollbehörde seit dem J. d. M., daß die für solche Erzeugnisse ausgestellten deutschen Ursprungszeugnisse den Sichtvernierk eines französischen Konsulats tragen. Für die AWh⸗ gabe des Sichtvermerks sind beträchtliche Gebühren zu entrichten. Die bon deutschen Zoll̃stellen ausgestellten Ursnrungszugnisse werden dagegen ohne Sichtbermerk oder Beglaubigung eines französischen Fenfulats cls ausreichender Nachweis über den deutschen Ursprung einer Ware anerkannt. Zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Saargebiet sind die Zollstellen angewiesen, auf Antrag deraztige R

Der in Berlin versammelte erweiterte Vorstand des deutschen Eisenbahn verbandes hat nach einer Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Entschließung einstimmig angenommen: ö .

Der deutsche Eisenbahnerverband bekundet seinen ehrlichen Willen, am Wiederaufbau des europäischen Wirtschaftslebens nach Kräften mitzuwirken, Er hält aber das Ergebnis der Verhandlungen in Spaa für wenig geeignet, die Wiederaufbaubestrebungen zu ordern,

Der deutsche Eifenbahnerverband wird in voller Solidarität Bergarbeitern und den Transportarbeitern bestrebt

Spaag unter 4äußerstem Druck von den deutschen un eingegangenen Verpflichtungen nach Möglichkeit zu er⸗ irfüll der Verpflichtungen kann nur ermöglicht svolles Entgegenkommen

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Deshalb würde der deutsch

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gat. ie Verfügung, die einen Bese . kerle , n n . Desterreich. rschrift des Bescheides und den Au . . e n s;, ö . me Die „Politische Korrespondenz“ stellt gegenüher om. des R aten k ö tan n gsa . ö n, , , ,, 656 Zugunsten des Berechtigten kann das Versorgungsamt mit Zu hbinationen in- und ausländischer Blätter über den Abschluß . ) 05 21 per sBoraungannts oder Igwe as Hauntver⸗ ü 47 . e 985 ß. * ninens 597 836 tämmung hes Oauptoer argun , soweit das . geichtg liches des österreichi . sischen Abkommens felt, daß ovgungsamt zuständig ist, dieses jederzeit einen neuen Bescheid 5 feinerlei Abme ig bestehe, die über den Inhalt des ver⸗ erteilen ** 5M gros 3f5ront lich ton Me 9 z jn usgeh 2636 * * . Den cG s8Ie'ch offenttichten Ve 185 hinausgehe. Schlußbestimmungen. Deutsches Reich. f ! §8 36. Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ Großbritannien und Irlt Die Landesdienststelle für das Rentenpersorgungswesen in sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Reichs⸗ JJ . . . Vahr ern il, ene, Reichsbehörke; die Bestimmung ihrer Aufgaben mehrangelegenheilen, für Seewesen, für innere Verwaltung, , ö her ,,, Nög ili bleib vordehasten. für Rechtspflege und für Haushält und Rechnungswesen eine ., de, df, en! . S - . ; Konferenz

Sitzung. 9

Die Erlasse vom 9. Oktober 1919 IV. 10064, vom 24. . w vom 19. Mai 1 IV. A. 4. 951. 5, durch die der Aufgabenkreis und die Zustä der Abteilung für Versorgung dem Deutschen Ger in Zürich geregelt worden sind, bleiben in Kraft. Die Abteilung hat ugleich die Aufgaben eines Hauptversorgungsamts im Sinne des ö. D dieser Verordnung.

J

Ueber den derzäitigen Stand der deutsch-belgischen Grenzregulierungsverhältnisse erhält die „Frankfurter Zeitung“ folgende Mitteilungen:

Der Botschafterrat hat

za z aF; jw 8 3 M die Entscheidung über die Der Aufgahenkreis und die Zuständigkeit der im § 3 Abs. 2 ; ö. en, d, en, n,, . d . w Grenzregulierung getroffen, ohne der dertschen Regierung eine

bezeichneten Versorgungsämter in Mel und in Wilhelmshaven werden Ung 8 : 1 h durch besondere k geregelt. Antwort. auf ihren Ein pruch zugehen zu lassen. Die . Bahnlinie Raeren Kalterherberg wird endgültig

Der deutschen Bevölkerung des Kreises

Belgien abgetreten. ; Erleichterungen in bezug auf Grenz⸗

Die S5 1 bis 3 und 8.9 Buchstabe h dieser Verordnung treten : mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Deutschen Reichs Monsch au werden Er anzeiger, die übrigen Bestimmungen am 1. August 1920 in Kraft. verkehr und Zölle gewährt. fi

S. 33. Mützenich und Roetgen sind de

Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit es ich um Als Ersatz für den abzutretenden Teil das Verwaltuüngspessihren in Penstensfragen der aktiwen Difiziere erhält Dentschland ein kleines Gebiet acht und der auf Grund des § 32 des Offiziers des Krelses Eupen zurück. In

8 n

utsche Enklaven zu bilden.

der alten Wehr mae

J n J G 6. . gen schlagsgebiet des Wasserwerks der Stadt Aachen. Der oDTu 1 5, . e 9 ; 16 6 y 95 9 0 delt. , 8 . D 1. 2 ö . 6 ; ö ö. , . . ö ö J deutsche Vertreter in der Grenzkommission erklärte sofort, ö 162h. . daß die deutsche Regierung unter keinen Umständen die Rück—

Der Reichsarbeitsminister. gahe eines kleinen Teils des Kreises Eupen als vollwertigen

J. Vi: Dr. Geib. Ersatz für die Abtretung der Bahnlinie RNaäͤeren Kalterherberg

nebst Teilen des Kreises Monschau ansehen könne. Er müsse es ablehnen, sich an den Beschlüßsen zu beteiligen. Die weiteren Verhandlungen werden in dieser Woche in Eupen

Bek anntm achung . stattfinden.

über den Ausschluß des Einspruchs an die o berste Verwaltungsbehörde.

Auf Grund dez 5 27 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 RCö5JBl. S. 593, des 5 19 des Offizier⸗ pensionggesetzeß vom 31. Mai 1906 RGBl. S. 565dh und des Fs 38 des Militärhinterbliehenengesetzes vom 17. Mai 1907 RGBl. S. 214, sämtlich in der Faßung der Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Miflttärversorgungssachen vom 1. Februar 1919 RC Bl. S. 149, in Verbindung mit 8 4 des Gefetzes über die Versorgungsbehörden vom 15. Mai 1920 RGBl. S. 1063 wird folgendes bestimmt:

J. Der Einspruch gegen Bescheide der Hauptversorgungsämter, soweit es sich um up che auf Feststellung von Versorgungsgebühr⸗ nissen handelt, wird allgemein n,, ;

Abfatz 1 gilt entsprechend für Bescheide über eine Versyrgung, pie nach den Milttärperforgungsgesegen gewährt werden „kann“, ohne, . uf ihre Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Kann⸗ ezüge).

Von zuständiger Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphen—⸗ büro“ zufolge mitgeteilt, daß die Abwickelung der Geschüfteé der deuntschen Waffen stillstands⸗ kom mißffion unmittelbar vor dem Abschluß steht. An⸗ träge oder Anfragen an diese Dienststelle müßten daher in den egen, Tagen an die in Berlin K. (Behrenstraße 21) befind⸗ liche Abwickelungsstelle der Kommission gerichtet werden.

Ueber die Zulassung von Deutschen und die Be— handlung des deutschen Eigentums in den unter eng— lischer Verwaltung stehenden Teilen der ehemaligen Schutz⸗ gebleie Deu tsch⸗OHstafrika, Kamerun und Togo lieg dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge jetzt eine Auskunft der englischen Regierung vor. In Ostafrika sollen dangch alle noch im Lande verbliebenen ö heimgeschafft und künftig, wenigstens für eine gewisse Zeit, keinem Deutschen die Nieder⸗ freten dieser Bekanntmachung rechtswirksam eingelegt sind, sind nach lassung in dem Lande gestattet werden. Die Bewilligung von Aus—

nahmen, für die der 6 Administrator in Daxessalam zu—⸗ säinhig ist, soll nur in ganz besonderen Fällen erfolgen. Alle deutschen Besitztümer in Ostafrika werden liquidiert, ihr Ankauf durch . wird nicht gestattet. In den, britischen Teilen von Richtet sich ein nac Kamerun und Togo, in denen sich keine Deutschen mehr be⸗ ender Einsprue inden, wird, abgesehen von Ausnahmefällen, Deutschen eben⸗ alls die Erlaubnis zur Niederlassung nicht erteilt. Das deutsche Eigentum soll enteignet und verkauft werden. Zugunsten einzelner Personen, die aus besonderen Gründen eine besondere Behandlung verdienen, können Ausnahmen hiervon mit Ge⸗ nehmigung des Staatssekretärs für die Kolonien gemacht werden. Für die Ausnahmebewilligungen ist hinsichtlich Ka⸗ meruns der Gouverneur von Nigeria, hinsichtlich Togos der Gouverneur der Goldküste zuständig.

Berlin, den 2. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Drucsfehlerberichtigung. Im Reichzausgleichsgesetze vom 24. April 1929 (Nr. 8838

des Reichzanzeigers sind? in? 8 141. Abf. J Satz 1. die Worte! Am 2. August tritt in Paris die Internationale „int Falle bringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses“ Donau konferenz zusammen, die die Aufgabe hat, gemäß

Artikel 349 bes Friedeng vertrags die Donauordnung zu schaffen. Die beteiligten Mächte werden bevollmächtigte Vertreter zu

zu streichen.

——

Aus den deutschen Ortschaften

des Kreises Monschau

an der Nordwestgrenze gore r mn jegt das Rieder⸗ dieser Gegend liegt das Nieder⸗

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Der Vollzugs ausschuß des Bergarbeiterbundes beschloß für den 12. August ine Konferenz aller englischer Bergarbeiter nach London einzuberufen, duf der vermuthich die

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ö al j grsfimm un n, , , ef , Veranstaltung einer Abstimmung über den Streik beschloßen

werden wird.

. Frankreich.

Lloyd

und George sind gestern zu einer Konferenz in Boulogne sur

Die Ministerpräsidenten Millerand Mer eingetroffen. In Begleitung Millerands befinden sich François Marsal, der Marschall Foch, der General. Desticker , 58. n . ; ö ! und der Leiter der volitischen Angelegenheiten im Ministerium des Auswärtigen Verthelot.

Infolge der in Spaa getroffenen Vereinbarungen, die eine Verbesserung der Lebensmittelversorgung der deutschen Bergleute zur Erzielung einer höheren Ausbeute an Kohlen bezwecken, haben sich die alliierten Regierungen von Frankreich, England, Belgien und Italien veranlaßt gesehen, gemeinsam Lebensmittelvorschüsse an Deutschland zu gewähren. Um Frankreich Nzu gestatten, seinen Verpflichtungen nach— zukommen, da es selbst in erster Linie mit Kohlen beliefert werden soll, hat die Regierung in der Kammer einen, Gesetz⸗ entwurf eingebracht, der den Finanzminister ermächtigt, an dieser Operalion teilzunehmen. Der Gesetzentwurf wurde an den Finanzausschuß der Kammer überwiesen.

Italien. Wie der „Popolo d'Italia“ erfährt, ist das italienisch⸗ albanische Abkommen che worden. Das unter, zeichnete Abkommen umfaßt folgende Punkte: Italien überläßt

Valona an Albanien. Die Stadt wird unter die direkte Herrschaft der Regierung von Tirana gestellt. Italien

wird sich nicht mehr in die Zivilverwaltung von Valona

einmischen, die einzig dem Vextreter der . Negierung übertragen, wird. Für seine militärische Sicherheit erhält Italien die Insel Saseno, auf der es alle für seine maritime und mailitärische Sicherheit

notwendigen Arbeiten vornehmen Uann. Albanien willigt ferner darin ein, daß Italien die Punta Linguetta und die Punta de tre Porti vor Arta besetzt und befestigt; Auf diese Weise wird Italien den Hafen und die Stadt Valona militärisch be⸗ herrschen.

Die Kammerausschüsse haben sich für den Gesetz⸗ entwurf über die Ausführung des Vertrages von St. Germain ausgesprochen.

Polen. Der polnische enn n , vom 25. Juli besagt dan „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge: ö ! Die feindlichen Abteilungen, die längs der Chaussee Grodng Bialystok angegriffrn haben, haben Sokolka genommen. Unsere Abteilungen wehren in schweren Kämpfen Angriffe auf der Linie

Sokolka ab. An der Eisenbahnlinie Wolkowsk —Terenoha (5)